Nach Maßgabe von § 11 Bun- desärzteordnung (BÄO) sind in der Amtlichen Gebühren- ordnung für Ärzte (GOÄ)
„Mindest- und Höchstsätze für die ärztlichen Leistungen fest- zusetzen“. Der Verordnungs- geber räumt dem Arzt in § 5 Absatz 2 GOÄ einen Ermes- sensspielraum bei der Bestim- mung der Gebühren ein – schwierige Fälle können „nach billigem Ermessen“ durch An- wendung eines Steigerungs- faktors (Multiplikators) höher abgerechnet werden als einfa- che. Dies ermöglicht im Prin- zip eine flexible Rechnungsle- gung, in der tagtäglichen Ab- rechnungspraxis hat sich je- doch aus verschiedenen Grün- den eine schematische Vorge- hensweise eingebürgert.
In den vergangenen Jahren wurde der Gebührenrahmen in immer schnellerer Folge stufenweise zurechtgestutzt.
1982 wurde der vorher vom Einfachen bis Sechsfachen rei- chende Gebührenrahmen auf das maximal 3,5fache des Gebührensatzes reduziert. In- nerhalb dieses Gebührenrah- mens wurde eine Regelspan- ne bis zum 2,3fachen des Gebührensatzes eingeführt – überschreitet der Arzt das 2,3fache (Begründungsschwel- le), so muss er dies durch die Besonderheiten des Einzel- falls begründen können (§ 5 Abs. 2 GOÄ).
Gleichzeitig wurde bei den Leistungen nach den Ab- schnitten A und O (Strahlen- diagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie, Strahlentherapie) wegen des hohen Sachkostenanteils der Gebührenrahmen auf das Ein- bis 2,5fache abgesenkt (kleiner beziehungsweise re- duzierter Gebührenrahmen), ebenso bei den delegationsfä- higen physikalisch-medizini- schen Leistungen. Laborlei- stungen können seit 1996 nur bis zum 1,3fachen gesteigert werden. Im Standardtarif, ein- geführt im Jahr 2000, ist der Gebührenrahmen bei den
Grundleistungen auf das 1,7- fache begrenzt.
Heute hat der Arzt wegen der Kostenentwicklung häu- fig keine andere Wahl, als von vornherein mit dem 2,3fa- chen beziehungsweise 1,8fa- chen Schwellenwert als Regel- satz zu berechnen. Für viele Leistungen ist die Punktzahl seit 1982 nicht mehr angeho- ben worden, und der GOÄ- Punktwert ist seit 1988 nahezu eingefroren worden. Histo- risch betrachtet hatte sich der Regelsatz, also der Steige- rungssatz, zu dem eine Lei- stung mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad mehrheit- lich abgerechnet wird, al- lerdings relativ schnell nach Einführung der Begründungs- schwelle in der Nähe des Schwellenwertes eingependelt.
Von Beginn an wurde das Überschreiten des Schwellen- wertes von den Beihilfestellen und der privaten Krankenver- sicherung kritisch beobachtet.
Die Auseinandersetzungen um die Anerkennung einer über dem Schwellenwert liegen- den Honorarforderung haben aufseiten der Ärzteschaft in vielen Fällen, insbesondere im ambulanten Bereich, zu einer freiwilligen Selbstbegrenzung auf die Regelspanne geführt, dann allerdings ausgleichend auf Schwellenwertniveau.
Die Anforderungen, die gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ bei Überschreiten des Schwellen- wertes zu erfüllen sind, wurden dabei oft nicht ausreichend be- achtet oder nicht verstanden.
Geht aus der besonderen Be- gründung nicht hervor, warum bei einem bestimmten Patien- ten der Zeitaufwand oder Schwierigkeitsgrad als über- durchschnittlich zu bewerten sind, wird der Honoraran- spruch zurückgewiesen. Sche- matische Begründungen oder Hinweise auf neu angeschaffte teure Technik reichen nicht aus, um einen über dem Schwellenwert liegenden Ho- noraranspruch durchzusetzen.
Dr. med. Regina Klakow-Franck
Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 99½½½½Heft 28–29½½½½15. Juli 2002 AA1987
V A R I A
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Flexibel anwenden
GOÄ-Ratgeber