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Begründung Der Anteil an Wohnungen, die seit zwanzig Jahren oder länger nicht mehr renoviert worden sind, steigt

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Aktie "Begründung Der Anteil an Wohnungen, die seit zwanzig Jahren oder länger nicht mehr renoviert worden sind, steigt"

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M 240/2008 FIN 25. Februar 2009 FIN C Motion

0267 FDP (Flück, Brienz

Sutter, Grosshöchstetten))

Weitere Unterschriften: 20 Eingereicht am: 09.09.2008

Förderung der Energieeffizienz bei Altbauten durch fiskalische Anreize

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung sowie Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe b der Kantonsverfassung reicht der Kanton Bern folgende Standesinitiative ein:

Die Bundesversammlung wird ersucht, die Rechtsgrundlagen zur Förderung der energetischen Sanierung älterer Bauten durch fiskalische Anreize zu schaffen.

Begründung

Der Anteil an Wohnungen, die seit zwanzig Jahren oder länger nicht mehr renoviert worden sind, steigt. So waren gemäss Volkszählung von 1990 über eine Million Wohnungen, die vor 1971 gebaut wurden, seit zwanzig Jahren oder mehr nicht mehr renoviert worden. Im Jahr 2000 gab es bereits über 1.5 Millionen Wohnungen, die älter als zwanzig Jahre waren und seit zwanzig und mehr Jahren nicht mehr renoviert worden sind.

Altbauten verbrauchen wesentlich mehr Heizenergie als renovierte Gebäude oder Neuwohnungen. Im Zeichen der aktuellen CO2-Diskussion sowie der sich abzeichnenden Energieengpässe ist es angezeigt, dieses Energiesparpotenzial zu nutzen. Durch die Sanierung alter Bausubstanz erschliesst sich zudem ein grosses Beschäftigungspotenzial.

Damit dieses Energiesparpotenzial besser genutzt wird, sollten die Eigentümer derartiger Altbauten ermuntert werden, ihre Gebäude einer energetischen Sanierung zu unterziehen.

Dies kann u.a. mittels fiskalischer Anreize erreicht werden.

Ein Ansatz könnte darin bestehen, Liegenschaftsaufwendungen bei Altbausanierung, die zu einer deutlichen Verbesserung der Energieeffizienz führen, neu über verschiedene Steuerperioden (z.B. 3 Jahre) zu verteilen, auch wenn die Sanierung in einem einzigen Kalenderjahr erfolgte. Heute führt eine kostspielige Sanierung häufig zu einem negativen steuerbaren Einkommen in einem Jahr, was aus Sicht des Steuerzahlers unerwünscht ist.

Entsprechend werden notwendige Sanierungsmassnahmen aus steuerlichen Gründen über verschiedene Jahre verteilt und somit das vorhandene Energiesparpotenzial nur teilweise und verzögert erschlossen.

Fiskalische Anreize für Altbausanierungen sind zudem nicht ausschliesslich mit Einnahmenausfällen gleichzusetzen. Sie generieren daneben auch ein zusätzliches Arbeitsvolumen, welches wiederum ein höheres Steuersubstrat auslöst.

Durch eine Anpassung des Bundessteuergesetzes (SR 642.11) und des Steuerharmonisierungsgesetzes (SR 642.14) ist das Ziel der Standesinitiative zu ereichen.

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Antwort des Regierungsrates

Der Motionär verlangt die Einreichung einer Standesinitiative, mit welcher die Schaffung von Rechtsgrundlagen zur fiskalischen Förderung energetischer Sanierungen von Altbauten verlangt werden soll.

Das Anliegen des Motionärs entspricht der Motion 07.3010 „Förderung der energietechnischen Sanierung älterer Bauten“, die Nationalrat Philipp Müller (FDP, AG) am 6. März 2007 auf Eidgenössischer Ebene eingereicht hat. Der Bundesrat hat am 27. Juni 2007 die Ablehnung der Motion beantragt. Der Ständerat als Zweitrat hat die Motion am 10. Juni 2008 endgültig abgelehnt1.

Der Bundesrat hat in seiner Antwort vom 27. Juni 2007 auf die bereits bestehenden fiskalischen Anreize hingewiesen. Auch im Kanton Bern können Massnahmen zur rationellen Energieverwendung steuerlich in Abzug gebracht werden (Art. 1 der Verordnung vom 12. November 1980 über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken; VUBV, BSG 661.312.51).

Ausserfiskalische Zielsetzungen wie sie hier anbegehrt werden sind indessen problematisch und sind – auch gemäss Bundesrat – nur zurückhaltend vorzusehen. Eine Zielerreichung mittels fiskalischer Massnahmen ist nur zu verfolgen, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

• Erstens muss tatsächlich ein substanzielles wirtschafts-, sozial- oder gesellschaftspolitisches Problem bestehen (Handlungsbedarf).

• Zweitens muss der Einsatz des steuerpolitischen Instrumentes dieses Problem zumindest teilweise beseitigen können (Effektivität).

• Drittens hat das steuerpolitische Instrument einen günstigeren Wirkungsgrad aufzuweisen als andere wirtschaftspolitische Massnahmen (Effizienz).

In den meisten Fällen ist eine Förderung über Steuerabzüge nicht besonders effektiv und effizient, denn Abzüge von der Bemessungsgrundlage entlasten bei einer progressiven Einkommenssteuer umso stärker, je höher das Einkommen ist.

Die Studie "Evaluation energiepolitisch motivierter Steuererleichterungen" aus dem Jahr 19972 hat aufgezeigt, dass eine überwiegende Mehrheit der befragten Hauseigentümer energetische Massnahmen auch ohne steuerliche Vergünstigungen vorgenommen hätte.

Der Regierungsrat stimmt diesen Überlegungen zu und hat dies bereits in seiner Antwort auf die Motion 310/2007 Leuzinger, Les Reussilles (Grüne) – „Ein positives Zeichen für energiesparende Gebäude setzen!“ vom 28. November 2007 zum Ausdruck gebracht, welche in der Septembersession 2008 vom Grossen Rat abgelehnt wurde. Der Motionär verlangte, dass das Steuergesetz so anzupassen sei, dass bei Gebäuden, die nach kantonal anerkannten Normen zertifiziert sind, ein signifikanter Rabatt bei den Vermögenssteuern gewährt wird.

Der Regierungsrat hat in seiner Antwort unter anderem darauf hingewiesen, dass mit der steuerlichen Abziehbarkeit von Energiesparmassnahmen bereits ein

1 Link: http://www.parlament.ch/D/Suche/Seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20073010

2 Link: http://tinyurl.com/8p9aso

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starker fiskalischer Anreiz vorliege und dass dieser Anreiz problematisch sei. Die Regierung arbeite daher darauf hin, Anreize zu energetisch hochwertigen Sanierungen weniger eng mit dem Steuerrecht zu verknüpfen. Im Rahmen der laufenden Totalrevision des kantonalen Energiegesetzes wurde dementsprechend bereits eine indirekte Änderung des Steuergesetzes vorgeschlagen, wonach Energiesparmassnahmen künftig nicht mehr steuerlich abziehbar sein sollen. Die daraus resultierenden Mehreinnahmen sollen für gezielte Förderungen eingesetzt werden, was im Ergebnis zu einer höheren Sanierungsqualität führen würde.

Nach Auffassung des Regierungsrates sind Bestrebungen, welche zu einer weiteren Verkomplizierung des Steuerrechts führen, wenn immer möglich zu vermeiden. Abzulehnen sind auch alle Bestrebungen, welche das verfassungsmässige Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit unberücksichtigt lassen. Zusätzliche Abzüge sind deshalb nur sehr zurückhaltend einzuführen.

Der Bundesrat hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) beauftragt, einen Aktionsplan für energieeffiziente Massnahmen vorzulegen, der auch den Gebäudebereich einbezieht. Dieser Aktionsplan Energieeffizienz liegt vor3 und der Bundesrat wird das daraus erarbeitete nationale Energieförderprogramm mit konkreten Massnahmen voraussichtlich bis Ende 2009 veröffentlicht haben. Selbst wenn man weitere Steuervergünstigungen befürworten würde, macht es keinen Sinn, eine entsprechende Standesinitiative einzureichen, da die Eidgenössischen Räte und der Bundesrat das Thema Förderung von energietechnischen Sanierungen seit Monaten intensiv behandeln und konstruktiven Lösungen zuführen.

Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat Ablehnung der Motion.

Antrag: Ablehnung

An den Grossen Rat

3 Link: http://www.bfe.admin.ch/themen/00526/02577/index.html?lang=de&dossier_id=02578

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