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Archiv "Spezielles zum Gebührenrahmen (2)" (29.10.2004)

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V A R I A

A

A2980 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 101⏐⏐Heft 44⏐⏐29. Oktober 2004

D

ie Amtliche Gebühren- ordnung für Ärzte (GOÄ) enthält drei ver- schiedene Gebührenrahmen:

den „ärztlichen“ (§ 5 Abs. 2), den „technischen“ (§ 5 Abs. 3) und den für „Laborleistun- gen“ (§ 5 Abs. 4). Dazu auch

„Grundsätzliches zum Ge- bührenrahmen (1)“ im Deut- schen Ärzteblatt, Heft 42 vom 15. Oktober 2004 und

„Gebührenrahmen in Gefahr“

im Deutschen Ärzteblatt 100, Heft 13 vom 28. März 2003.

In der Regel werden die Gebühren zwischen dem 1,0- fachen Satz und dem Mittel- wert bemessen. Ein Über- schreiten der Mittelwerte ist dann gebührenrechtlich zu- lässig, wenn Besonderheiten der so genannten Bemes- sungskriterien dies rechtferti- gen. Nach § 5 Absatz 2 der GOÄ können die Gebühren (innerhalb des Gebührenrah- mens) nach billigem Ermessen (jede Zahl zwischen 1,0fach und dem Höchstwert) unter Berücksichtigung der Schwie- rigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung und

der Umstände bei der Aus- führung bemessen werden.

Diese Bemessungskriterien gelten für alle drei Gebühren- rahmen. Lediglich für den ärztlichen Gebührenrahmen gilt, dass die Besonderheit der einzelnen Leistung gegebe- nenfalls durch die Schwierig- keit des Krankheitsfalles be- gründet werden kann.

Das Kriterium „Zeitauf- wand“ trifft zu, wenn bei- spielsweise eine Beratung überdurchschnittlich lange dauert, weil der Patient zahl- reiche Unterlagen zur Beur- teilung mitbringt, oder es sich um eine zeitaufwendige Erst- anamnese handelt. Das Kri- terium „Schwierigkeit“ kann zutreffen, wenn beispielswei- se eine Koloskopie aufgrund einer „Verstuhlung“ oder bei Stenosen im Rahmen von ent-

zündlichen Erkrankungen ho- he Anforderungen an den Un- tersucher stellt. Bei dem Kri- terium „Umstände bei der Ausführung“ kann es sich bei- spielsweise um eine Reanima- tion auf der Straße handeln oder um die Versorgung eines Verletzten, der im Auto einge- klemmt ist. Das Kriterium

„Schwierigkeit des Krank- heitsfalles“ kann vorliegen, wenn die Differenzialdiagno- se aufgrund sich überlagern- der Symptome verwandter Erkrankungen außergewöhn- lich schwierig ist.

Die Beurteilung, ob eine Leistung schwierig(er), zeit- aufwendig(er) und die Um- stände bei der Ausführung besonders waren, obliegt im- mer dem behandelnden Arzt.

Die Begründung der Ab- rechnung über dem Mittel-

wert muss nach § 5 Abs. 2 auf die einzelne Leistung bezo- gen sein. Diese Forderung fin- det sich wieder in § 12 Abs. 3.

Danach muss eine für den Zahlungspflichtigen verständ- liche und nachvollziehbare, auf die einzelne Leistung be- zogene, Begründung auf der Rechnung angegeben wer- den, damit die Rechnung fäl- lig wird. Anforderungen an eine Begründung sind: lei- stungsbezogen, verständlich und nachvollziehbar. Daraus muss man schließen, dass eine Wiederholung der Be- messungskriterien wie etwa

„zeitaufwendig“, „schwierige Differenzialdiagnose“ oder

„schwierige Technik“ nicht ausreichend ist, da dies weder den Bezug zur einzelnen Lei- stung (an diesem Patienten) herstellt, noch für den Zah- lungspflichtigen nachvollzieh- bar ist. Die genannten Bei- spiele sind daher meine Anre- gung, aber keine mustergülti- ge Empfehlung.

Hinweise zum Gebühren- rahmen stationär folgen in Teil 3. Dr. med. Anja Pieritz

Spezielles zum

Gebührenrahmen (2)

GOÄ-Ratgeber

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