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Archiv "Grundsätzliches zum Gebührenrahmen (1)" (15.10.2004)

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A2840 Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 4215. Oktober 2004

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ie Amtliche Gebührenord- nung für Ärzte (GOÄ) enthält drei verschiedene Gebührenrahmen. Die gängi- gen Bezeichnungen „(persön- lich-)ärztlich“ und „(medizi- nisch-)technisch“ für die er- sten beiden Gebührenrahmen stammen nicht aus der GOÄ, sondern sind in der amtlichen Begründung zum Entwurf der GOÄ vom 12. November 1981 zu finden. Der dritte Gebüh- renrahmen ist erst durch eine weitere Absenkung des „tech- nischen“ Gebührenrahmens entstanden und gilt seit dem 1. Januar 1996 für Leistungen des Abschnittes M und die Nummer 437 GOÄ.

Der „ärztliche“ Gebühren- rahmen wird definiert in § 5 Absatz 2 der GOÄ und „wird bemessen zwischen dem Ein- fachen bis 3,5fachen des Ge- bührensatzes“. Mittelwert ist der 2,3fache Gebührensatz.

Der „ärztliche“ Gebührenrah- men wird aus historischen Gründen auch oft als „großer Gebührenrahmen“ bezeichnet.

Der „technische“ Gebüh- renrahmen ergibt sich aus § 5

Absatz 3 der GOÄ. Leistun- gen nach den Abschnitten A, E und O der GOÄ werden zwi- schen dem Einfachen bis 2,5fa- chen des Gebührensatzes be- messen. Mittelwert ist 1,8fach.

Dieser Gebührenrahmen wird aus historischen Gründen auch als „kleiner Gebühren- rahmen“ bezeichnet. Der Ab- schnitt A trägt die Überschrift

„Gebühren in besonderen Fäl- len“ und besteht aus einer Sammlung von Gebührenposi- tionen aus den Abschnitten B bis N der GOÄ. Im Abschnitt A stehen beispielsweise das Rezept (Nummer 2), das EKG (Nummer 650) und viele mehr.

Bei dem Abschnitt E (Num- mern 500 bis 569) handelt es sich um physikalisch medizini- sche Leistungen, wie beispiels- weise die „krankengymnasti- sche Teilbehandlung . . .“ (Num-

mer 507). Bei den Leistungen aus dem Abschnitt O (Num- mern 5000 bis 5855) der GOÄ handelt es sich um diagnosti- sche und invasive Radiologie, Nuklearmedizin und Strah- lentherapie. Eine Leistung aus dem Abschnitt O ist beispiels- weise die einseitige Angiokar- diographie (Nummer 5315).

Die Bewertung der Ge- bührenpositionen aus den Ab- schnitten A, E und O mit dem kleinen Gebührenrahmen (1,0- bis 2,5fach) wurde begründet mit „einem überdurchschnitt- lich hohen Sachkostenanteil“

und „durch die Möglichkeit, diese Leistungen weitgehend unter Zuhilfenahme von Hilfs- kräften oder Apparaten zu er- bringen“.

Der dritte Gebührenrah- men ergibt sich aus § 5 Absatz 4. Die nochmalige Reduzie-

rung des Gebührenrahmens für Leistungen des Abschnit- tes M einschließlich der Num- mer 437 GOÄ (Laboratori- umsuntersuchungen im Rah- men einer Intensivbehand- lung) auf den „einfachen bis 1,3fachen Gebührensatz“ wur- de damit begründet, dass die Laboruntersuchungen durch einen hohen Grad an Auto- matisierung gekennzeichnet und die Unterschiede hin- sichtlich des Schwierigkeits- grades, des Zeitaufwandes und der Umstände bei der Ausführung sehr gering seien, sodass diese Variationsbreite ausreichte. Mittelwert ist der 1,15fache Satz.

Bei den gängigen Compu- terprogrammen sind die Ge- bührenrahmen korrekt hin- terlegt. Es kann jedoch vor- kommen, dass man den Gebührensatz mit einem für diese Gebührenposition nicht zulässigen Gebührensatz über- schreiben kann, ohne dass eine Warnung angezeigt wird. Spezielle Hinweise zum Gebührenrahmen folgen in Teil 2. Dr. med. Anja Pieritz

Grundsätzliches zum Gebührenrahmen (1)

GOÄ-Ratgeber

Referenzen

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