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Archiv "Psychotherapeutengesetz: Nachbesserungen" (28.01.1994)

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LITIK KURZBERICHTE

Allgemeinärzte

Verhaltenskodex Ärzte/

Pharmaindustrie

„Grundsätze für die Kommuni- kation und Kooperation von Allge- meinärzten mit Arzneimittelherstel- lern" haben der Fachverband Deut- scher Allgemeinärzte e.V. (FDA) und der Berufsverband der Prakti- schen Ärzte und Ärzte für Allge- meinmedizin e.V. (BPA) einerseits und verschiedene namhafte Arznei- mittelhersteller andererseits anläß- lich der „practica" Ende 1993 in Bad Orb vereinbart. Der „Verhaltens-Ko- dex" von Allgemeinärzten und Phar- maherstellern beruht auf den bisher bereits installierten gesetzlichen und sonstigen normativen Grundlagen (die allerdings zum Teil nicht mit Sanktionen bewehrt sind): den ge- setzlichen Regelungen (u. a. Arznei- mittel-, Heilmittelwerbegesetz, Ge- setz gegen den unlauteren Wettbe- werb), auf der Muster-Berufs- ordnung, den Leitsätzen und Emp- fehlungen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Fortbildung und den Verhaltensmaßregeln der Spitzen- verbände der Arzneimittelhersteller (BPI; BAH; VFA).

Im „Bad Orber Programm"

heißt es, daß gegenseitig keine Ange- bote gemacht, keine Forderungen ge- stellt und keine Verabredungen ge- troffen werden dürfen, die den Ver- haltensmaßregeln und den Kodizes widersprechen. Die Arzneimittelfir- men und die Allgemeinärzte sind verpflichtet, sich über den Bad Orber Kodex zu unterrichten.

Information und Werbung wer- den als unverzichtbare, „elementare Bestandteile einer funktionierenden Marktwirtschaft" bezeichnet. Sie sei- en als „Kommunikationsmittel" für die sachgemäße Anwendung der Arzneimittel und den Wissenstrans- fer unentbehrlich. Die Aussagen der Hersteller müßten objektiv, vollstän- dig und insbesondere durch die allge- meinmedizinische Forschung und Er- fahrungspraxis wissenschaftlich abge- sichert sein. Art und Umfang der In-

formation über Arzneimittel sollen angemessen sein.

Als „wichtigster Informations- vermittler des Herstellers" werden qualifizierte Pharmaberater/Pharma- referenten erwähnt. Die Informatio- nen sollen gezielt zur Qualitätssiche- rung von Diagnostik und Therapie in der Praxis beitragen. Die Ärzte und Hersteller sind d'accord, daß im In- teresse einer fachlichen Information den Pharmareferenten eine fest um- rissene Besuchsfrequenz und Infor- mationszeit eingeräumt werden soll- te. Allerdings müsse dies mit dem Arzt abgesprochen werden.

Medizinische Kongresse und Fortbildungsveranstaltungen in der Allgemeinmedizin seien Foren, zu deren Durchführung die Hersteller einen wichtigen Beitrag leisteten.

Stets sollte auch hier die Information im Vordergrund stehen. Je nach Rahmen und Aufwand der Veran- staltung sollte eine Kostenbeteili- gung der Ärzte vorgesehen werden.

Psychotherapeutengesetz

Die zentrale Frage, wie unter den Maßgaben des neuen Gesetzes die Beitragssatzstabilität der Kran- kenversicherung gesichert werden kann — unter gleichzeitiger Gewähr- leistung der Qualität der Psychothe- rapie —, wird durch das geplante

„Psychotherapeutengesetz" nicht be- antwortet. Offensichtlich versucht sich der Gesetzgeber aus dieser Fra- ge herauszuhalten.

In einer Stellungnahme der KVen in den Ländern Rheinland- Pfalz und Saarland (Koblenz, Rhein- hessen, Saarland und Trier), die an alle Bundestagsabgeordneten ge- sandt wurde, wird ein Konzept vorge-

Werbegeschenke dürften nur im Rahmen der gesetzlichen Bestim- mungen abgegeben werden (AMG und andere). Werbeartikel dürften deshalb nur unmittelbar im Zusam- menhang mit der Praxisausübung des Arztes stehen. Wissenschaftliche Studien, die gemeinsam durchge- führt werden (klinische Prüfungen, Anwendungsbeobachtungen), müß- ten vorrangig dem weiteren Erkennt- nisgewinn dienen. Insbesondere soll- ten Forschung und Innovation in der allgemeinmedizinischen Arzneimit- telanwendung gefördert werden.

Strikt abgelehnt wird die in der geplanten neuen Apothekenbetriebs- ordnung vorgesehene auf idem-Re- gelung für Apotheker — auch in Not- fällen. Ausschließlich der Arzt müsse für die Therapie verantwortlich sein, da er auch in die Haftung direkt ein- gebunden sei. Es sei der Compliance des Patienten abträglich, wenn dieser ständig mit wechselnden Packungen, Präparatenamen, Aussehen und For- men eines Medikamentes konfron- tiert werde.

Der Fachverband warnt vor ei- nem Mißbrauch der Krankenversi- chertenkarte in Chipform. Es dürfe nicht zu einer Nachfrageinflation und einer unkontrollierten und par- allelen Inanspruchnahme mehrerer Ärzte kommen HC

legt, das den Grundsätzen einer qua- litativ hochwertigen, patienten- und bedarfsorientierten Psychotherapie folgt und kostenverträglich bleibt.

Neben den Forderungen, daß ärztli- che und psychologische Psycho- therapeuten im System der vertrags- ärztlichen Versorgung eng zusam- menarbeiten und die Übergangs- richtlinien sich an den Psycho- therapie-Richtlinien messen lassen müssen, wird eine Bedarfsplanung gefordert: Das in Artikel 2 geregelte Zulassungsrecht sollte daher neu for- muliert werden. Es müsse sicherge- stellt sein, daß die Zulassung auch des Psychologischen Psychothera-

Nachbesserungen

Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 4, 28. Januar 1994 (27) A-183

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POLITIK

peuten den gleichen Regeln unter- liegt wie die des Vertragsarztes; es al- so eine Bedarfsplanung mit gesperr- ten und nicht gesperrten Zulassungs- bezirken gibt. Ferner sei zu gewähr- leisten, daß der Psychologische Psychotherapeut durch das gleiche Gremium wie der Vertragsarzt zuge- lassen wird.

Psychologische Psychotherapeu- ten sind durch einen von Psychologen und Ärzten besetzten Zulassungsaus- schuß bei der KV zur Teilnahme an einer vertraglich geregelten Versor- gung zu ermächtigen. Die Ermächti- gung erfolgt in Form einer Dauerer- mächtigung. Wenn die Psychothera-

Einen zentralen Punkt des Ar- beitsschutzrahmengesetzes bilden die Bestimmungen zum Umgang mit erblichen Veranlagungen für be- stimmte Erkrankungen. So lautet ein Passus des Entwurfs, daß Erbmerk- male ohne konkrete arbeitsmedizini- sche Fragestellungen generell nicht aufgedeckt werden dürfen. Untersu- chungen der menschlichen Erbsub- stanz durch DNA-Analysen wären nach dem neuen Gesetz sogar grund- sätzlich verboten. Andere Methoden der genetischen Analyse hingegen, wie Chromosomentestungen, sollen bei Vorsorgeuntersuchungen nur an- gewandt werden dürfen, wenn sie durch eine Rechtsverordnung aus- drücklich zugelassen sind. Einzige Ausnahme bilden freiwillige Vorsor-

KURZBERICHTE

pie in die obligatorische Bedarfspla- nung einbezogen wird, könnten die Kosten begrenzt und die Steuerungs- instrumente der Verwaltungsorgane in Form von regionalen Zulassungs- beschränkungen nach einer spezifi- schen Bedarfsplanung genutzt wer- den. Diese Bedarfsplanung müsse für den Bereich der Psychotherapie nach besonderen Gesichtspunkten erstellt werden und sollte nicht nur von der Angebotsseite her durch die Anwen- dung statistischer Verhältniszahlen erfolgen. Eine Forschungsklausel im Gesetz zur Gewinnung der Daten für eine solche Bedarfsplanung sei daher erforderlich. A/KV-Ko

geuntersuchungen. Das sind Unter- suchungen, die ausschließlich der In- formation eines Beschäftigten die- nen. Voraussetzung ist, daß der Be- troffene vorher umfassend aufgeklärt wurde und seine schriftliche Einwilli- gung zur Untersuchung vorliegt. Dem Arbeitgeber gegenüber müsse in die- sen Fällen uneingeschränkt die ärzt- liche Schweigepflicht gewahrt wer- den.

Gänzlich unzulässig sollen nach dem neuen Gesetz auch Einstel- lungs- und Eignungsuntersuchungen sein, die ausschließlich das Interesse des Arbeitgebers verfolgen, um Fra- gen nach Krankheitsdispositionen ei- nes Beschäftigten zu klären. Dadurch soll vermieden werden, daß die Mit- arbeiter passend zu den Arbeitsbe-

dingungen ausgewählt werden. Viel wichtiger sei es hingegen, so Blüm, die Arbeitsbedingungen den Be- schäftigten anzupassen.

Einheitliche Regelung für alle

Beschäftigtengruppen Dem soll das Arbeitsschutzrah- mengesetz Rechnung tragen, indem es die grundlegenden Pflichten von Arbeitgebern und Beschäftigten im betrieblichen Arbeitsschutz regelt.

Hierzu gehört neben der Vermei- dung technischer Gefahren, wie sie zum Beispiel bei der Gestaltung der Arbeitsstätten und -verfahren sowie beim Einsatz von Arbeitsmitteln zum Ausdruck kommen soll, auch der so- ziale Arbeitsschutz, zu dem unter an- derem die Beachtung der Mindest- ruhezeiten und Pausen zählt.

Erstmals sollen mit dem Gesetz auch die Verhütung von Arbeitsun- fällen und die Vermeidung arbeitsbe- dingter Gesundheitsgefahren ein- heitlich für alle Beschäftigtengrup- pen geregelt werden. Ergänzend da- zu würden laut Entwurfsfassung die Bestimmungen des Arbeitssicher- heitsgesetzes, das die Beratung durch Betriebsärzte und Fachärzte für Ar- beitssicherheit regelt, weitgehend unverändert in das neue Rahmenge- setz übernommen

Von einem wirksamen, vorbeu- genden Arbeitsschutz erhofft sich der Bundesarbeitsminister eine Ent- lastung der Sozialsysteme. Versäum- nisse bei der Prävention würden nicht nur den Beschäftigten schaden:

„Sie führen auch zu gravierenden Folgekosten in den sozialen Siche- rungssystemen."

Daher werde auch der Präventi- onsauftrag für die Träger der gesetz- lichen Unfallversicherung, Arbeits- unfälle zu verhüten, auf die Vermei- dung arbeitsbedingter Gesundheits- gefahren ausgeweitet. „Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten die Möglichkeit, branchen- spezifisch auf allen Feldern des be- trieblichen Arbeitsschutzes ergän- zende und über den Mindestschutz hinausgehende Vorschriften zu erlas- sen", heißt es im Gesetzentwurf der Bundesregierung. Petra Spielberg

Arbeitsschutzrahmengesetz

Untersuchungen zur

Eignung sind unzulässig

Anfang November 1993 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (Arbeitsschutzrahmengesetz) beschlossen. Die Bun- desregierung strebt mit dem Entwurf an, den Arbeitsschutz auf betrieblicher Ebene zu ver- bessern und die Bestimmungen dazu übersichtlich zusammenzufassen. Das führt auch dazu, daß das bisherige Arbeitssicherheitsgesetz in das neue Gesetz übernommen werden soll.

Das Rahmengesetz bilde den letzten Baustein zur Neuordnung des öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes, erklärte Bundesarbeitsminister Norbert Blüm in Bonn. Gleichzeitig würden mit dem Gesetzentwurf zahlreiche Richtlinien der Europäischen Union (EU — vormals Eu- ropäische Gemeinschaft) zum betrieblichen Arbeitsschutz umgesetzt.

A-184 (28) Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 4, 28. Januar 1994

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