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Archiv "Psychotherapeutengesetz – Ärzte und Psychologen: Vernunftehe ist besiegelt" (20.03.1998)

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ach jahrelangem Hin und Her hat das Psychotherapeuten- gesetz die letzte Hürde ge- nommen: Anfang März stimmte der Bundesrat dem Vorschlag des Ver- mittlungsausschusses zu. Horst See- hofer wertet die Verabschiedung des Gesetzes als großen Erfolg für die Versicherten und Psychotherapeuten.

Approbation für Psychotherapeuten

Im berufsrechtlichen Teil des Gesetzes wird die Ausbildung der neuen Heilberufe „Psychologischer Psychotherapeut“ und „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut“ defi- niert: Psychotherapeuten erhalten ei- ne Approbation, wenn sie ein Studi- um der Psychologie beziehungsweise Pädagogik oder Sozialpädagogik und eine dreijährige psychotherapeuti- sche Ausbildung absolviert haben, die mit einer staatlichen Prüfung ab- schließt. Übergangsregelungen sehen vor, daß auch diejenigen Psychologen eine Approbation erhalten, die zwi- schen 1989 und 1998 mindestens sie- ben Jahre an der vertragsärztlichen Versorgung teilgenommen haben. Sie müssen zudem bestimmte Qualifika- tionen nachweisen, zum Beispiel:

4 000 Stunden psychotherapeutische Berufstätigkeit oder 60 dokumentier- te Behandlungsfälle sowie 140 Stun- den theoretische Ausbildung in wis- senschaftlich anerkannten Verfahren.

Dem sozialrechtlichen Teil des Gesetzes liegt das mit Unterstützung der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung (KBV) entwickelte Integrati- onsmodell zugrunde: Die Psychologi- schen Psychotherapeuten werden als gleichberechtigte Partner der Ver-

tragsärzte in die Kassenärztlichen Vereinigungen einbezogen. Unter den Kassenärzten war dieses Konzept bis zuletzt umstritten: Nachdem sich die KBV-Vertreterversammlung 1996 für die „Vernunftehe“ mit den Psy- chologen entschieden hatte, lehnte sie sie im September vergangenen Jahres mehrheitlich ab – wohl aus Angst vor Überfremdung und aus Furcht, durch eine unüberschaubare Mengenausweitung Honorar zu ver- lieren. Dennoch hielt Horst Seehofer am Integrationsmodell fest. Die Ko- alition besserte den ursprünglichen Gesetzentwurf jedoch im Sinne der Kassenärzte nach.

Die Psychologischen Psychothe- rapeuten wählen ihre Delegierten für die Vertreterversammlungen getrennt von den Kassenärzten. Ihr Anteil darf höchstens zehn Prozent aller Mitglie- der ausmachen – diese Regelung schließt eine „Majorisierung“ der Kassenärzte aus. Gegen den Willen der KBV muß auf Dauer ein beraten- der Fachausschuß für Psychotherapie bei den KVen und der KBV gebildet werden. Die KBV befürchtet, daß nun auch Facharztgruppen eine solche Sonderstellung für sich einfordern könnten.

Von Januar 1999 an unterliegen ärztliche und Psychologische Psycho- therapeuten einer gemeinsamen Be- darfsplanung. Beiden Gruppen wird für die Dauer von zehn Jahren ein Mindestversorgungsanteil von 40 Pro- zent in jedem Planungsbereich zugesi- chert. Psychologische Psychothera- peuten, die aufgrund der Übergangs- bestimmungen bedarfsunabhängig in die vertragsärztliche Versorgung auf- genommen werden wollen, müssen zwischen dem 25. Juni 1994 und 24.

Juni 1997 an der ambulanten Versor-

gung teilgenommen haben und die Qualifikation für eine Zulassung oder Ermächtigung bis zum 31. Dezember 1998 erfüllt haben. Durch die Stich- tagsregelung ist die Zahl der Psycho- logischen Psychotherapeuten, die be- darfsunabhängig in das System kom- men, begrenzt worden. Das Bundes- gesundheitsministerium rechnet mit rund 11 000 „Neuzugängen“. Genaue Zahlen will die KBV möglichst noch vor Ablauf dieses Jahres gemeinsam mit den Krankenkassen ermitteln.

Nicht verhindern konnte die KBV, daß die Ausgaben der Kassen für Psy- chotherapie im Jahr 1999 budgetiert werden: sie werden auf der Basis der GKV-Ausgaben im Jahr 1996 festge- legt. Aufgestockt wird der Betrag um das Finanzvolumen, das die Kassen 1996 im Rahmen der Kostenerstattung ausgegeben haben. Ursprünglich wa- ren höchstens 0,7 Prozent der Gesamt- vergütung vorgesehen. Der Vermitt- lungsausschuß hat die Summe den Forderungen der Kassenärzte entspre- chend auf ein Prozent angehoben.

Kassenpatienten können von 1999 an direkt zu einem Psychologi- schen Psychotherapeuten gehen – oh- ne vorher einen Arzt zu konsultieren oder eine Genehmigung ihrer Kran- kenkasse vorzulegen. Nach den pro- batorischen Sitzungen muß der Psy- chotherapeut jedoch den Konsiliar- bericht eines Vertragsarztes einho- len, um eine somatische Erkrankung auszuschließen. Die Versicherten ha- ben Anspruch auf eine psychothera- peutische Behandlung, die der Bun- desausschuß der Ärzte und Kranken- kassen anerkannt hat. Dazu gehören die Verfahren Psychoanalyse, tiefen- psychologisch fundierte Psychothera- pie und Verhaltenstherapie.

Kein Einspruch gegen die Zuzahlungsregelung

An den Behandlungskosten müs- sen sich die Patienten mit 10 DM pro Sitzung beteiligen, ausgenommen wer- den die probatorischen Sitzungen. Die Zuzahlungsregelung hatte Seehofer in einem separaten Gesetz so konzipiert, daß der SPD-dominierte Bundesrat ihr nicht zustimmen mußte – doch der hat diesen Gesetzesteil ohne Einspruch passieren lassen. Dr. Sabine Glöser A-646 (18) Deutsches Ärzteblatt 95,Heft 12, 20. März 1998

P O L I T I K AKTUELL

Psychotherapeutengesetz

Ärzte und Psychologen:

Vernunftehe ist besiegelt

Das Psychotherapeutengesetz tritt nach mehr als 20 Jahren Diskussion am 1. Januar 1999 in Kraft.

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