• Keine Ergebnisse gefunden

Urteile der Berufsgerichte für Heilberufe Ärzte im Freistaat Sachsen

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Urteile der Berufsgerichte für Heilberufe Ärzte im Freistaat Sachsen"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Mitteilungen der Geschäftsstelle

Ärzteblatt Sachsen 10/2000 457

Unter dieser Rubrik sollen zukünftig in unregelmäßigen Abständen anonymi- siert und in Kurzform Urteile der Säch- sischen Heilberufsgerichte veröffentlicht werden, sofern diese von allgemeinem In- teresse für die Kammermitglieder sind.

Aufgrund des am 10. Juni 1994 in Kraft getretenen Sächsischen Heilberufekam- mergesetzes sind im Freistaat Sachsen für die Berufsgruppe der Ärzte beim Land- gericht Dresden das Berufsgericht und beim Oberlandesgericht Dresden das Lan- desberufsgericht eingerichtet worden.

Gemäß § 40 Sächsisches Heilberufe- kammergesetz leitet der Vorstand der Sächsischen Landesärztekammer ein be- rufsgerichtliches Verfahren ein, wenn ein Kammermitglied die ihm obliegenden Berufspflichten verletzt hat, die Schuld des Mitgliedes nicht mehr als gering anzusehen und deshalb ein Rügeverfah- ren nicht ausreichend ist. Nachdem der Vorstand die ersten Verfahren in den Jahren 1996/1997 beim Berufsgericht an- hängig gemacht hat, sind im Jahre 1999 erstmalig bei mündlichen Verhandlun- gen Entscheidungen des Berufsgerichtes gefällt worden. Im Folgenden werden zwei Entscheidungen gekürzt wiederge- geben:

1. Unberechtigtes Führen eines akademischen Grades – Verurteilung auf Verweis

Ein Kammermitglied hat über Jahre in den Telefonbüchern den akademischen Grad

„Dr. med.“ geführt, obwohl es nachweis- lich diesen Titel nicht erworben hat. Da- rüber hinaus hat dieses Kammermitglied auch im Behördenverkehr auf einer Visi- tenkarte den akademischen Grad

„Dr. med.“ verwendet. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass das Kammer- mitglied seinen Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt hat und dass es dem ihm im Zusammenhang mit seinem Beruf ent- gegengebrachten Vertrauen nicht ent- sprochen hat. Dazu gehört nach Auffas-

Urteile der Berufsgerichte für Heilberufe Ärzte

im Freistaat Sachsen

sung des Berufsgerichtes auch die Anga- be des richtigen akademischen Grades.

Zu den Veröffentlichungen im Telefon- buch führt das Berufsgericht aus, dass dem Kammermitglied nach eigenen An- gaben bekannt gewesen sei, dass über mehr als 20 Jahre der akademische Grad im Telefonbuch verwendet worden ist.

Zudem ist dem Mitglied jede Ausgabe des Telefonbuches ausgehändigt worden, so dass es jeden Fehleintrag für die nächste Ausgabe hätte untersagen müssen, falls nicht, wie geschehen, dessen Fortbeste- hen gewünscht war.

Das Berufsgericht hat entsprechend dem Antrag der Kammer dem Mitglied einen Verweis erteilt. Der Verweis ist die un- terste berufsgerichtliche Maßnahme. Sie verbleibt als berufsrechtliche Maßnahme zehn Jahre in den Berufsakten des Mit- gliedes und würde bei Anfragen von an- deren Behörden als berufsrechtliche Maßnahme mitgeteilt werden müssen.

2. Führung der Bezeichnung

„Subspezialist“ und

Nichtäußerung gegenüber der Sächsischen Landesärztekammer

– Verurteilung auf Verweis und Geld- buße in Höhe von 1000,00 DM

In einem anderen Fall hatte ein Mitglied unzulässiger Weise eine Subspezialisie- rungsbezeichnung geführt, obwohl nur Schwerpunktbezeichnungen führungsfä- hig sind. Diesbezüglichen Aufforderun- gen zur Stellungnahme gegenüber der Sächsischen Landesärztekammer im Zeitraum von 02.05.1996 bis 26.08.1997 (insgesamt 8 Aufforderungen) hat das Kammermitglied nicht beantwortet.

Für dieses Verhalten hat das Berufsge- richt einen Verweis und eine Geldbuße in Höhe von 1000,00 DM erteilt. Es sah die Berufspflicht des Arztes, die Sächsi- sche Landesärztekammer bei der ihr ob- liegenden Verpflichtung – die Erfüllung

der Berufspflichten der Ärzte zu unter- stützen – als verletzt an. Diese Verpflich- tung ergab sich bereits auch aus § 1 Abs. 7 der Berufsordnung der Sächsischen Lan- desärztekammer, welche bis zum 31.08.1998 galt. In der nunmehr seit dem 01.09.1998 geltenden Vorschrift gibt es eine gleichlautende Regelung in § 2 Abs. 6 der Berufsordnung der Sächsischen Lan- desärztekammer.

Nach Auffassung des Berufsgerichtes gehört es zu den Aufgaben des Arztes, dass er auf die Schreiben der Sächsischen Landesärztekammer antwortet. Selbst wenn er zur Sache selbst keine Angaben machen möchte, ist er jedoch zumindest verpflichtet, mitzuteilen, dass er das Schreiben erhalten habe, sich jedoch da- zu nicht äußern wolle.

Der Vorstand der Sächsischen Lan- desärztekammer hat sich in den letz- ten Jahren mit einigen Fällen befassen müssen, bei denen sich Ärzte ähnlich gegenüber der Sächsischen Landesärz- tekammer verhalten haben. Aus der Entscheidung des Berufsgerichtes er- gibt sich deutlich, dass auch die Nicht- äußerung gegenüber der Sächsischen Landesärztekammer eine Berufs- pflichtverletzung darstellt, welche mit berufsrechtlichen Maßnahmen zu ahn- den ist.

Ass. Iris Glowik Juristische Geschäftsführerin

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

e) Der Höchstsatz von 36,00 DM wird unter anderem gewährt, wenn neben den zuvor dargelegten Kriterien nach Inhalt und Umfang für die Ab- fassung des Befundberichtes ein er-

Hepatitis-B-Impfung nach den Angaben des Herstellers; im Allgemeinen nach serologischer Vortestung bei den Indika- tionen 1.-7.; Kontrolle des Impferfolges ist nach

aus dem Bereich der Kunsttherapie und drei Ausstellungen des Institutes für Geschichte der Medizin der Me di- zinischen Fakultät Carl Gustav Carus der Technischen

Eine serologische Vor- testung ist bei Risikopersonen (siehe unter 6.2, Tabelle 3) erforderlich. Die Impfung gegen Hepatitis B ist in Deutschland Standardimpfung für Säuglinge

Aus der Entscheidung des Sächsischen Berufsgerichts für die Heilberufe wird deutlich, dass die Nichterstellung von Be- fundberichten, aber auch die Nichtäuße- rung

(prävakzinale HAV-Serologie nach epidemiologischen und klinisch- anamnestischen Aspekten und für einheimische Erwachsene generell bei vor 1950 Geborenen empfohlen). Verwendung

Jan Schulze – das Positionspapier „Quali- tätssicherung 2000“ als eine mögliche Basis für einen Konsens zwischen allen an der Qualitätssicherung beteiligten und

Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharztkompetenz Innere Medizin und Angiologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiter- bildungszeiten und