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Urteil des Sächsischen Berufsgerichts für die Heilberufe

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Mitteilungen der Geschäftsstelle

Ärzteblatt Sachsen 11 / 2006 563

Nichterstellung von Befundberichten und Nichtäußerung gegenüber der Sächsischen Landesärztekammer – Ver­

urteilung zu einer Geldbuße in Höhe von 5.000,00 EUR

Die Sächsische Landesärztekammer möchte über ein berufsgerichtliches Ver- fahren vor dem Sächsischen Berufsge- richt für die Heilberufe berichten, das gegen ein Mitglied der Sächsischen Landesärztekammer durchgeführt werden musste. Der Arzt hat es über einen Zeit- raum von fast zwei Jahren trotz mehr- facher Aufforderung durch seine Patientin sowie einer Versicherung unterlassen, einen Arztbericht zum Zwecke der versi- cherungsrechtlichen Abwicklung eines von der Patientin erlittenen körperlichen Schadens auf Grund eines Unfalles an die Versicherung zu übersenden. Durch sein Verhalten war es der Patientin bisher nicht möglich, ihren Rechtsanspruch auf Durchsetzung von Schmerzensgeld aus dem erlittenen Unfall durchzusetzen.

Gleichzeitig hat der Arzt die an ihn gestellten Anfragen und Aufforderungen der Sächsischen Landesärztekammer, welche diese bei der Überwachung der Erfüllung der berufsrechtlichen und be- rufsethischen Pflichten der Ärzte an ihn gerichtet hat, nicht beantwortet.

Ärzte sind gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 3 Sächsisches Heilberufekammergesetz (SächsHKaG) in Verbindung mit § 25 der Berufsordnung der Sächsischen Landes- ärztekammer (Berufsordnung) verpflich- tet, Gutachten und Zeugnisse, zu deren Ausstellung der Arzt verpflichtet ist, inner- halb einer angemessenen Frist abzugeben.

Gemäß § 16 Abs. 1 SächsHKaG in Ver- bindung mit § 2 Abs. 6 der Berufsordnung sind Ärzte verpflichtet, auf Anfragen der Ärztekammer, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der Be- rufsaufsicht an den Arzt richtet, in ange- messener Frist zu antworten.

Das Verhalten des Arztes war bereits Gegenstand mehrerer einschlägiger berufs- gerichtlicher Verfahren, unter anderem wegen der unterlassenen Vorlage von Berufsurkunden, wegen unterlassener Aus- stellung von Gutachten, wegen der unter- lassenen Erstellung von Befundberichten sowie stets damit verbundener Nichtäuße- rungen gegenüber der Sächsischen Landes- ärztekammer. Gemäß § 40 SächsHKaG leitet der Vorstand der Sächsischen Lan- desärztekammer ein berufsgerichtliches Verfahren ein, wenn ein Kammermitglied die ihm obliegenden Berufspflichten ver- letzt hat, die Schuld des Mitgliedes nicht gering und deshalb ein Rügeverfahren nicht mehr ausreichend ist. Das Mitglied

verletzte wiederholt seine Berufspflichten, so dass die Schuld nicht mehr als gering anzusehen war. Dieses Verhalten schädigt auch das Ansehen der Ärzteschaft in beträchtlichem Maße. Folglich war ein berufsgerichtliches Verfahren geboten.

Das Sächsische Berufsgericht für die Heilberufe hat das Mitglied wegen des Verstoßes gegen die genannten Rege- lungen zu einer Geldbuße in Höhe von 5.000,00 EUR verurteilt und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Aus der Entscheidung des Sächsischen Berufsgerichts für die Heilberufe wird deutlich, dass die Nichterstellung von Be- fundberichten, aber auch die Nichtäuße- rung des Arztes bezüglich Anfragen der Sächsischen Landesärztekammer, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der Berufsaufsicht an den Arzt richtet, eine Berufspflichtverletzung darstellt, die mit berufsrechtlichen Maß- nahmen geahndet werden kann.

Dr. med. Andreas Prokop Vorsitzender des Ausschusses Berufsrecht

Urteil des Sächsischen Berufsgerichts für die Heilberufe

A

Broschüre Gewalt gegen Kinder/

Misshandlung Minderjähriger

Wir möchten Sie auf die Broschüre

„Gewalt gegen Kinder / Misshandlung Minderjähriger“, 2. Auflage,

die diesem Heft beigelegt ist, hinwei- sen.

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