• Keine Ergebnisse gefunden

BefundscheinhonorierungAusstellung in der Sächsischen Landesärztekammer

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "BefundscheinhonorierungAusstellung in der Sächsischen Landesärztekammer"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Ärzteblatt Sachsen 8/1999 393

Mitteilungen der Geschäftsstelle

In letzter Zeit gehen immer häufiger An- träge auf Befundscheinhonorierung der Ärzte unausgefüllt beziehungsweise mit dem Hinweis versehen „Beträge bitte im AFS einsetzen” in den Ämtern für Fa- milie und Soziales (ÄFS) ein.

Nach § 15 des Gesetzes über die Ent- schädigung von Zeugen und Sachver- ständigen (ZuSEG) werden Zeugen und Sachverständige nur auf Verlangen ent- schädigt. Dabei ist der Entschädigungs- anspruch aufgeschlüsselt nach den ver- schiedenen Ansprüchen aus den §§ 3 bis 11 ZuSEG geltend zu machen und nach- vollziehbar zu beziffern.

Für eine unausgefüllte Rechnung kann somit keine Honorierung erfolgen.

Diese müssen wir dem Arzt künftig mit einem entsprechenden Informations- schreiben zurücksenden mit der Bitte, die Rechnung ausgefüllt erneut im AFS einzureichen.

Zur Höhe der Befundscheinhonorierung gebe ich zur Information der Ärzte nochmals nachfolgende, allgemeine Hinweise:

- Die Honorierung von Befundschei- nen erfolgt nach Nr. 3 der Anlage zu

§ 5 ZuSEG in Höhe von 18,00 DM bis 36,00 DM (Kürzung laut Eini- gungsvertrag in dem in Artikel 3 genannten Gebiet um 10 v.H.).

Da es sich um einen Rahmensatz handelt, erfolgt die Entschädigung je nach Art, Umfang und Schwierigkeit der erbrachten Leistung. Es kann al- so nicht generell der Höchstsatz ent- schädigt werden.

a) Nicht entschädigt werden:

Die Übersendung der mittels auto- matisierten Verfahrens ausgedruck- ten Patientendatei, da hier keine be- wertende Auswahl und fachliche Einordnung erfolgt.

b) Für eine sogenannte Negativaus- kunft (zum Beispiel „Patient ist nicht in meiner Behandlung”) erhält der Arzt einschließlich Schreib- und Portogebühren 8,00 DM (BSG- Urteil vom 09.04.1997; 9RVs 6/96).

c) Die Mindestentschädigung von 18,00 DM wird gewährt, wenn die Diagnosen durch schlüssige Befun- de beschrieben sind.

d) Eine Entschädigung in Höhe von 27,00 DM wird dann vorgenommen, wenn eine präzise Befundbeschrei- bung und zusätzliche Mitteilung (zum Beispiel Laborwerte, EKG, Röntgen, Blutwerte) erfolgt und auch zu Art und Ausmaß der Funk- tionsausfälle Stellung genommen wird. Der Aussagewert sollte erneu- te Befunderhebungen entbehrlich machen.

e) Der Höchstsatz von 36,00 DM wird unter anderem gewährt, wenn neben den zuvor dargelegten Kriterien nach Inhalt und Umfang für die Ab- fassung des Befundberichtes ein er- heblich größerer Aufwand erforder- lich ist (zum Beispiel Befundbericht aus mehreren Fachbereichen) oder umfangreiches, aussagekräftiges An- lagematerial dem umfassenden Be- fundbericht beigefügt ist (zum Bei-

spiel Arzt-, Kur- und Krankenhaus- bericht).

Eine Entschädigung von mehr als 36,00 DM kann nicht gewährt wer- den, da per Gesetz ein Höchstwert bestimmt ist.

- Kopiekosten werden für die ersten 50 Seiten gemäß § 11 ZuSEG i.V.m.

Nr. 9000 Gerichtskostengesetz (GKG) in Höhe von 1,00 DM je Sei- te, für jede weitere Seite 0,30 DM, entschädigt.

- Die Schreibgebühr beträgt für jede angefangene und erforderliche Seite 4,00 DM. Füllt der Arzt den Be- fundschein selbst handschriftlich aus, entstehen keine Schreibgebüh- ren, die Entschädigung entfällt (BSG-Urteil vom 26.11.1992; 9a RV 25/90).

- Der Auslagenersatz für Portogebüh- ren erfolgt in der Höhe, in der diese notwendig waren und angefallen sind.

Bitte reichen Sie künftig Anträge auf Befundscheinhonorierung gleich voll- ständig ausgefüllt bei den ÄFS ein, um unnötige Verzögerungen bei der Erstat- tung und den zusätzlichen Postweg zu vermeiden.

Ich hoffe auf Ihr Verständnis und eine weitere gute Zusammenarbeit.

Landesversorgungsamt im Sächsischen Landesamt

für Familie und Soziales Bemmann-Ender Leiter des Landesversorgungsamtes Altchemnitzer Str. 40, 09120 Chemnitz

Information des Sächsischen Landesamtes für Familie und Soziales - Landesversorgungsamt -

Befundscheinhonorierung

Ausstellung in der Sächsischen Landesärztekammer

Farben sind Taten des Lichtes

Spektralstudien zu Goethes Farbenlehre Malerei von Jochen Rohde

Gemeinsames Projekt des Neuen Sächsischen Kunstvereins und der Sächsischen Landesärztekammer 20. August bis 22. Oktober 1999

Vernissage: am Donnerstag, dem 16. September 1999, 19.30 Uhr Einführung: Frau Karin Weber

Vortrag: „Goethe und die Kunst”, Prof. Dr. Walter Schmidt, Dresden

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

e) Der Höchstsatz von 36,00 DM wird unter anderem gewährt, wenn neben den zuvor dargelegten Kriterien nach Inhalt und Umfang für die Ab- fassung des Befundberichtes ein er-

Januar 1999 mit der Maßgabe in Kraft tritt, daß zu diesem Zeitpunkt durch gesetzliche oder vertragliche Regelungen die Finanzie- rung im Sinne des Initiativprogrammes zur

„Wissensverbote“ nicht, sondern es müsse eine Aufklärung über die Konse- quenzen einer Abtreibung und über die Folgen, was es für Familien bedeutet, wenn das Kind geboren

Vor allem spreche ich hier junge Kolle- gen an, sich zu engagieren und auch ihren Tatendrang und wenn nötig auch ihren Unmut zu artikulieren und sich um Änderung und

1 der Hauptsatzung der Sächsischen Landesärztekam- mer (Hauptsatzung) vom 7. 786), die zuletzt durch Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 28. 511) geändert worden ist, hat

aus dem Bereich der Kunsttherapie und drei Ausstellungen des Institutes für Geschichte der Medizin der Me di- zinischen Fakultät Carl Gustav Carus der Technischen

Neu ist die Darstellung des sächsischen Bündnisses im Internet unter www.buendnis-gesundheit-sachsen.de. Die Plattform wurde ebenfalls 2003 eingerichtet. Für 2004 sind weitere

c) wenn auf den Stimmzetteln mehr Namen angekreuzt sind, als Mitglieder für die Kammerversammlung zu wählen sind, d) wenn sie einen beleidigenden oder auf die Person des Wäh-