Das Bundessozialgericht hatte die Frage zu entscheiden, ob für die Zulassung eines Psy- chologischen Psychotherapeu- ten auch die seit 1989 gel- tende 55-Jahres-Zugangsgren- ze wie für die ärztlichen Lei- stungserbringer gilt und ob die am 1. Januar 1993 mit Wirkung zum 1. Januar 1999 in Kraft gesetzte 68-Jahres- Altersgrenze ebenfalls ange- wandt werden muss.
Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Verfahrens äl- ter als 68 Jahre und mehr als 20 Jahre im Delegations- verfahren tätig. Deshalb war fraglich, ob sie zur vertrags- psychotherapeutischen Ver- sorgung zugelassen werden kann. Sozialgericht und Lan- dessozialgericht hatten ausge- führt, der Zulassung der Klä- gerin stehe weder die 55-Jah- res-Zugangsgrenze (§ 25 Zu- lassungsverordnung für Ver- tragsärzte; Ärzte-ZV) noch die 68-Jahres-Altersgrenze (§ 95 Absatz 7 SGB V) entge- gen. Erstere gelte gemäß § 47 Absatz 2 Ärzte-ZV für die Klägerin nicht, weil sie ihre Zulassung noch 1998 bean- tragt habe. Die 68-Jahres- Altersgrenze greife ebenfalls nicht, denn die Klägerin sei nicht im Sinne von Satz 3 Nr. 1 dieser Vorschrift schon 20 Jahre als Vertragsärztin tätig. Ihre Tätigkeit im Dele- gationsverfahren zähle dabei nicht.
Zugangsgrenze: Stichtag 1. Januar 1999
Das Bundessozialgericht hat sich dieser Rechtsauffassung nicht angeschlossen. Richtig sei, dass nach § 47 Ärzte-ZV die 55-Jahres-Zugangsgrenze erst für nach dem 31. De- zember 1998 gestellte Anträge von Psychologischen Psycho- therapeuten auf erstmalige Zu- lassung zur vertragsärztlichen Versorgung gilt. Damit wurde die Zugangsaltersgrenze für die bis zu diesem Stichtag gestellten Zulassungsanträge ausgesetzt, sodass insoweit
auch über 55-Jährige zur psy- chotherapeutischen Versor- gung zugelassen werden konn- ten. Auf die vom 1. Januar 1999 an gestellten Zulassungs- anträge von Psychotherapeu- ten findet dagegen die 55- Jahres-Zugangsgrenze Anwen- dung.
Andere Grundsätze gelten für das Erreichen der Alters- grenze. Bei Vertragsärzten, die das 68. Lebensjahr vollen- det haben, führt diese Rege- lung zunächst dazu, dass die Zulassung gesetzlich endet.
Allerdings kann sie unter be- stimmten Voraussetzungen bis zu 20 Jahren verlängert wer- den. Diese Regelung gilt ent- sprechend für Psychologische Psychotherapeuten.
Anwendungsregelung ist zulässig
Die Auffassung, diese An- wendungsregelung sei auf die zum 1. Januar 1999 zugelasse- nen Psychologischen Psycho- therapeuten nicht anwendbar, ist nach Meinung des Bundes- sozialgerichts unzulässig. Fol- ge man ihr, so wäre bei Psy- chotherapeuten eine Mitwir- kung an der ambulanten Ver- sorgung der Versicherten vor dem 1. Januar 1999 auf den 20- Jahres-Zeitraum nicht anzu- rechnen. Dies würde im vor- liegenden Fall bedeuten, die Klägerin – ungeachtet ihres Alters – noch für weitere 20 Jahre – also bis nach Vollen- dung ihres 89. Lebensjahres – zur ambulanten Versorgung in der Gesetzlichen Krankenver- sicherung zuzulassen.
Eine solche Auslegung ist mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift unvereinbar. Viel- mehr sind die neu zuzulassen- den nichtärztlichen Psycho- therapeuten den bereits zuge- lassenen Psychotherapeuten gleichzustellen, die der 68- Jahres-Grenze und der An- rechnungsregelung schon in vollem Umfang unterworfen sind. (Bundessozialgericht, Ur- teil vom 8. November 2000, Az.: B 6 KA 55/00 R) Be V A R I A
Deutsches Ärzteblatt½½Jg. 98½½Heft 41½½12. Oktober 2001 AA2671
Psychologischer Psychotherapeut
55-Jahres- und 68-Jahres-Altersgrenzen gelten.
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