Voraussetzung für eine bedarfsunabhängige Zulas- sung oder Ermächtigung zur vertragsärztlichen Versor- gung als Psychologischer Psychotherapeut ist nach den Übergangsvorschriften des Psychotherapeutengesetzes die Vorlage der Approbati- onsurkunde bis zum 31. März 1999. Ist die Urkunde durch die zuständige Landesbehör- de bisher nicht erteilt wor- den, ist es den Zulassungs- gremien verwehrt, auch nur eine vorläufige Zulassung zu erteilen.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Antragsteller vor dem Sozialgericht Dortmund beantragt, den Zulassungs- ausschuß im Wege der einst- weiligen Anordnung zu ver- pflichten, ihm eine bedarfs- unabhängige Ermächtigung als Psychologischer Psycho- therapeut zu erteilen. Das So- zialgericht wies diesen An- trag zurück.
Kein Abschluß im Fach Psychologie Auch die Beschwerde vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Es- sen ist erfolglos geblieben.
Die Teilnahme des Antrag- stellers als Psychologischer Psychotherapeut an der ver- tragsärztlichen Versorgung ist nach Meinung des Lan- dessozialgerichts ebenso wie die eines Arztes nur möglich, wenn eine Approbation vor- liegt. Der Antrag auf Ertei- lung einer solchen war bis- lang abgelehnt worden, da der Antragsteller nicht über den gesetzlich vorgesehenen Abschluß im Fach Psycholo- gie verfügt.
Er absolvierte vielmehr zunächst ein Studium an der Evangelischen Fachhoch- schule Bochum als Sozial- arbeiter, das er mit einem Diplom abschloß, und stu- dierte danach an der Gesamt- hochschule Essen Pädagogik,
ebenfalls bis zum Abschluß mit Diplom. Seit 1983 war der Therapeut in eigener Praxis tätig und rechnete in der Ver- gangenheit im sogenannten Kostenerstattungsverfahren mit den gesetzlichen Kran- kenkassen ab.
„Systemversagen
“ begründet keine Rechtsstellung Die Approbation als Kin- der- und Jugendpsychothera- peut hat er bereits im De- zember 1998 erhalten. Der Antrag auf Erteilung einer Approbation als Psychologi- scher Psychotherapeut war dagegen von den Appro- bationsbehörden abgelehnt worden. Nach Meinung des Landessozialgerichts Nord- rhein-Westfalen hat er nicht allein durch die Teilnahme am Kostenerstattungsverfah- ren nach § 13 Abs. 3 SGB V eine geschützte Rechtsposi- tion erworben. Das bloße Ausnutzen von Erwerbs- chancen infolge eines „Sy- stemversagens“ oder einer rechtswidrigen Praxis der Krankenkassen begründe kei- ne Rechtsstellung im Sinne des Artikel 10 Psychothera- peutengesetz.
Nach dieser Regelung bleibt die Rechtsstellung der Psychotherapeuten, die bis zum 31. Dezember 1998 ei- nen Antrag auf bedarfs- unabhängige Teilnahme an der vertragsärztlichen Ver- sorgung gestellt haben, bis zur Entscheidung des Zulas- sungsausschusses unberührt.
Diese können weiterhin wie bisher entweder im Delegati- onsverfahren oder im Rah- men der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V psychotherapeutische Lei- stungen zu Lasten der Kran- kenkassen erbringen. (Lan- desozialgericht Nordrhein- Westfalen, Beschluß vom 14. Juli 1999, Az.: L 11 B
34/99 KA) Be
A-2930 (86) Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 45, 12. November 1999
Bedarfsunabhängige Zulassung
als Psychologischer Psychotherapeut
Ohne Approbationsurkunde keine Zulassung
V A R I A RECHTSREPORT