• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Bedarfsunabhängige Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut: Ohne Approbationsurkunde keine Zulassung" (12.11.1999)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Bedarfsunabhängige Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut: Ohne Approbationsurkunde keine Zulassung" (12.11.1999)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Voraussetzung für eine bedarfsunabhängige Zulas- sung oder Ermächtigung zur vertragsärztlichen Versor- gung als Psychologischer Psychotherapeut ist nach den Übergangsvorschriften des Psychotherapeutengesetzes die Vorlage der Approbati- onsurkunde bis zum 31. März 1999. Ist die Urkunde durch die zuständige Landesbehör- de bisher nicht erteilt wor- den, ist es den Zulassungs- gremien verwehrt, auch nur eine vorläufige Zulassung zu erteilen.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Antragsteller vor dem Sozialgericht Dortmund beantragt, den Zulassungs- ausschuß im Wege der einst- weiligen Anordnung zu ver- pflichten, ihm eine bedarfs- unabhängige Ermächtigung als Psychologischer Psycho- therapeut zu erteilen. Das So- zialgericht wies diesen An- trag zurück.

Kein Abschluß im Fach Psychologie Auch die Beschwerde vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Es- sen ist erfolglos geblieben.

Die Teilnahme des Antrag- stellers als Psychologischer Psychotherapeut an der ver- tragsärztlichen Versorgung ist nach Meinung des Lan- dessozialgerichts ebenso wie die eines Arztes nur möglich, wenn eine Approbation vor- liegt. Der Antrag auf Ertei- lung einer solchen war bis- lang abgelehnt worden, da der Antragsteller nicht über den gesetzlich vorgesehenen Abschluß im Fach Psycholo- gie verfügt.

Er absolvierte vielmehr zunächst ein Studium an der Evangelischen Fachhoch- schule Bochum als Sozial- arbeiter, das er mit einem Diplom abschloß, und stu- dierte danach an der Gesamt- hochschule Essen Pädagogik,

ebenfalls bis zum Abschluß mit Diplom. Seit 1983 war der Therapeut in eigener Praxis tätig und rechnete in der Ver- gangenheit im sogenannten Kostenerstattungsverfahren mit den gesetzlichen Kran- kenkassen ab.

„Systemversagen

“ begründet keine Rechtsstellung Die Approbation als Kin- der- und Jugendpsychothera- peut hat er bereits im De- zember 1998 erhalten. Der Antrag auf Erteilung einer Approbation als Psychologi- scher Psychotherapeut war dagegen von den Appro- bationsbehörden abgelehnt worden. Nach Meinung des Landessozialgerichts Nord- rhein-Westfalen hat er nicht allein durch die Teilnahme am Kostenerstattungsverfah- ren nach § 13 Abs. 3 SGB V eine geschützte Rechtsposi- tion erworben. Das bloße Ausnutzen von Erwerbs- chancen infolge eines „Sy- stemversagens“ oder einer rechtswidrigen Praxis der Krankenkassen begründe kei- ne Rechtsstellung im Sinne des Artikel 10 Psychothera- peutengesetz.

Nach dieser Regelung bleibt die Rechtsstellung der Psychotherapeuten, die bis zum 31. Dezember 1998 ei- nen Antrag auf bedarfs- unabhängige Teilnahme an der vertragsärztlichen Ver- sorgung gestellt haben, bis zur Entscheidung des Zulas- sungsausschusses unberührt.

Diese können weiterhin wie bisher entweder im Delegati- onsverfahren oder im Rah- men der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V psychotherapeutische Lei- stungen zu Lasten der Kran- kenkassen erbringen. (Lan- desozialgericht Nordrhein- Westfalen, Beschluß vom 14. Juli 1999, Az.: L 11 B

34/99 KA) Be

A-2930 (86) Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 45, 12. November 1999

Bedarfsunabhängige Zulassung

als Psychologischer Psychotherapeut

Ohne Approbationsurkunde keine Zulassung

V A R I A RECHTSREPORT

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

3.2 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie nach Punkt 2.1 und 2.2 Nachweis über die Berechtigung zum Führen der

aa) Wer bisher am Delegationsverfahren nach den Richtlinien des Bundesaus- schusses der Ärzte und Krankenkassen über die Durchführung der Psychotherapie in der

Um den Beruf als Arzt, Zahnarzt, Apotheker, Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichen- Psychotherapeut in Deutschland ausüben zu dürfen, bedarf es zusätzlich

Wenn Sie Fragen oder Probleme haben, sprechen Sie uns an, vereinbaren Sie mit uns auch telefonisch einen Gesprächstermin oder hinterlassen Sie eine Nachricht auf der Station.

Während der Behandlung gilt es vor allem, die Stabilität Ihrer Familie zu erhalten, Ihr Kind nachhaltig zu stärken und ihm eine gute Entwicklung trotz Erkrankung zu ermöglichen.

Wenn Sie Fragen oder Probleme haben, können Sie uns direkt ansprechen, telefonisch einen Termin ver- einbaren oder eine Nachricht auf der Station hinter- lassen. Falls Sie uns

Vertiefte Kenntnisse verhaltenstherapeutischer Diagnostik, Indikationsstellung, Therapieplanung und Prognose unter Berücksichtigung des Entwicklungs-, Sys- tem- und

Abhängig von der Breite des möglichen Kompetenzerwerbs können Einrichtungen darüber hinaus auch der ambu- lanten oder stationären Weiterbildung zugeordnet oder Zulassungen für