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Archiv "Jetzt EBM-Kurse wahrnehmen!" (23.07.1987)

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Kontroverse Diskussion, klares Ja der Mehrheit

An den zur Diskussion gestell- ten und zur Verabschiedung vorge- schlagenen Entwurf der Laborricht- linien hatte der Vorstand der KBV noch am Vortage letzte Hand gelegt.

Die Änderungen (gegenüber der Vorlage vom 10. Mai) erläuterte den Delegierten dieser Vertreterver- sammlung am 11. Juli der Leiter der Vertragsabteilung der KBV, Dr.

med. Erhard Effer, der federfüh- rend bei der Erarbeitung der Richtli- nien war. Insbesondere legte er noch einmal kurz und präzise die Grund- sätze dar, die für die Gestaltung der Laborrichtlinien maßgebend waren:

❑ Die Richtlinien in der vorlie- genden Form sind notwendig, um das Kapitel 0 des EBM zu flankie- ren, zum einen, um eine hohe Quali- tät der Laborleistungen zu sichern, zum anderen, um einer ungerecht- fertigten Mengenausweitung zu be- gegnen.

❑ Zur Erinnerung: Die EBM- Reform ist unter anderem gekenn- zeichnet durch einen Ausgleich zwi- schen Laborteil und Grundleistungs- teil; dabei wurde von Anfang an klar gesehen und entsprechend disku- tiert, daß die Leistungen nach 0 I und 0 II in Laborgemeinschaften, hingegen die Leistungen nach 0 III in Laborgemeinschaften nicht zu er- bringen sind.

❑ Für die Leistungserbringung und ihre Abrechnungsfähigkeit sind zum Teil besondere Qualifikationen erforderlich, was in den Richtlinien entsprechend zu berücksichtigen war.

Für die Erörterung des Labor- richtlinien-Entwurfs durch die Ver- treterversammlung schlug Professor Häußler folgenden Modus vivendi vor: Generaldiskussion; abschnitts- weise Diskussion und abschnittswei- se Abstimmung, dann Schlußabstim- mung.

Schon der erste Redner, Dr.

Gerhard Löwenstein, langjähriger Vorsitzender der KV Hessen und bis 1985 Vorstandsmitglied der KBV, arbeitete einen der Hauptdiskus-

sionspunkte heraus: Er sehe das Recht der Vertreterversammlung gefährdet, allein festzustellen, wie und von wem Laborleistungen zu er- bringen sind; im Zusammenhang mit der EBM-Reform sei „in Abhängig- keit von den Kassen" festgelegt worden, welche Leistungen in La- borgemeinschaften erbracht werden können und welche (eben 0 III) nicht; Veränderungen durch den mit den Kassen paritätisch besetzten und nur einstimmig beschlußfähigen Bewertungsausschuß seien schwer- lich zu erzielen. Die KV Hessen er- warte daher von dieser Vertreterver- sammlung die in ihrer alleinigen Kompetenz liegende Entscheidung, sechs Leistungen aus 0 III auch in Gemeinschaftseinrichtungen er- bringbar zu machen.

Er wurde in dieser Forderung von weiteren Delegierten unter- stützt, auch von Dr. Otfrid P. Schae- fer, dem neuen Vorsitzenden der KV Hessen und KBV-Vorstandsmit- glied, sowie von Dr. Nicklas, der bisher in Hessen geltende KV-Rege- lungen für die derzeit bereits Täti- gen erhalten wissen wollte.

Damit war das Stichwort „Be- sitzstandswahrung" gefallen. Weite- re Diskussionsbeiträge, vor allem aus dem Bereich der KV Nordrhein, galten der Frage, ob Leistungen nach 0 III nicht nur im Eigen- bzw.

im Auftragslabor, sondern von ei- nem Arzt „unter Verwendung der Einrichtung in seiner Laborgemein- schaft bei persönlicher Erbringung"

abgerechnet werden dürften, bei- spielsweise (so Professor Dr. Bour- mer:) dann, wenn er entsprechendes Gerät selbst in die Gemeinschaft eingebracht habe.

Ein anderer Änderungsantrag der KV Nordrhein zielte unter ande- rem darauf, daß Ärzte, die bis zum Inkrafttreten dieser Richtlinien be- rechtigt waren, Leistungen abzu- rechnen, die künftig einer zusätz- lichen persönlichen Qualifikation bedürfen, diese Berechtigung (für die künftige Erbringung in eigener Praxis) behalten sollten.

Diese Anträge wurden schließ- lich ebenso abgelehnt wie der hessi- sche Antrag auf Erweiterung des Spektrums aus ärztlichen Gemein- schaftseinrichtungen beziehbarer Leistungen.

Das Anliegen, die Richtlinien- Kompetenz der Vertreterversamm- lung zu wahren, wurde indes erfüllt.

Dr. Eckart Fiedler, der Hauptge- schäftsführer der KBV, hatte schon

Jetzt EBM-Kurse wahrnehmen!

Informationsveranstaltungen und Schulungskurse zu den neuen Kas- senärztlichen Gebührenordnungen werden in den nächsten Wochen von den meisten Kassenärztlichen Vereinigungen angeboten. Einla- dungen an die Kassenärzte der jeweiligen KV-Bereiche gehen in die- sen Tagen heraus.

• Die Kassenärztliche Bundesvereinigung appelliert dringend an alle Kassenärzte, diese Informationsmöglichkeiten wahrzunehmen.

Der neue Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) sowie die davon abgeleiteten neu gefaßten Gebührenordnungen für den RVO-Bereich (BMÄ) und den Ersatzkassen-Bereich (E-GO) unterscheiden sich er- heblich von den bisherigen Abrechnungsmaßstäben, so daß jedem Kassenarzt tatsächlich nur eindringlich geraten werden kann, sich mit den Neuerungen vertraut zu machen.

• Auch die Bundesärztekammer offeriert für ihre beiden Herbstkon- gresse in Grado und in Meran Informationskurse unter qualifizierter Leitung. Sie finden jeweils in der ersten Kongreßwoche statt, so in Grado vom 24. bis zum 28. August und in Meran vom 31. August bis

zum 4. September 1987. DA

Dt. Ärztebl. 84, Heft 30, 23. Juli 1987 (17) A-2025

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