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Archiv "EBM-Reform: Letzte Korrekturen zum Abschluß der Erprobungsphase" (09.03.1989)

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ie Kassenärztliche Bundes- vereinigung (KBV) und die Spitzenverbände der Kran- kenkassen stellten mit dem Abschluß der EBM-Erprobungspha- se gleichzeitig die Weichen für die Rückkehr zur Einzelleistungsvergü- tung. Für die Kassenärzte geht damit eine schwierige Umstellungszeit zu Ende, wie sie zwangsläufig mit einer derart umfassenden Reform der Ge- bührenordnung verbunden sein mußte.

In einer gemeinsamen Erklä- rung vom 21. Februar 1989 werteten Kassen und KBV die Reform als ins- gesamt gelungen:

Die Anpassung des Einheit- lichen Bewertungsmaßstabes an den medizinischen Fortschritt ist erreicht

— es gibt neben dem EBM kein ver- gleichbar umfassendes Gebühren- verzeichnis, das den heutigen Stand der ambulant und belegärztlich er- bringbaren Leistungen besser wider- spiegelt.

• Durch die neuen Punktzahl- Relationen sind Ungleichgewichte in der Leistungsbewertung weitgehend beseitigt. Dabei sind die Punktzah- len für die zuwendungsintensiven ärztlichen Leistungen deutlich er- höht, das Spektrum dieser Leistun- gen ist stärker differenziert und da- mit erweitert worden. Gleichwohl stellen die Punktzahlen im neuen EBM sicher, daß der ärztliche Lei-

stungsanteil auch bei Leistungen mit hohem Kostenaufwand eigenständig honorierbar bleibt.

• Ein weiteres Ziel der EBM- Reform war die Straffung des Gebüh- renverzeichnisses. Zwar wurden die abrechnungsfähigen ärztlichen Lei- stungen von bisher 2500 (nach dem alten EBM) auf jetzt 1700 Positionen

reduziert. Doch die damit gleichzei- tig angestrebte Vereinfachung in der Anwendung des EBM für den Kas- senarzt ist nicht in dem erhofften Maße gelungen.

Obwohl die Partner im Bewer- tungsausschuß (paritätisch mit Ver- tretern der KBV und der Kassenver- bände besetzt) sehr viel Mühe dar- auf verwendet haben, ebenso ver- ständliche wie eindeutige Formulie- rungen zu finden, mußten schließlich dennoch zahlreiche Ausschlüsse von nicht nebeneinander berechnungsfä- higen Leistungen vereinbart werden.

Nur so konnten ungewollte Ausle- gungsspielräume vermieden werden,

nur so war die Basis für die ange- strebte Vergütung nach Einzellei- stung zu schafffen.

Das erklärte Ziel, die Rückkehr zur Einzelleistungsvergütung, ist nach dem Gespräch zwischen KBV und Kassen nunmehr zeitlich fest um- rissen. Zunächst vereinbarten die Vertragspartner, die Leistungen der Prävention und die Zuschläge zum ambulanten Operieren ab dem 1. Ju- li 1989 wieder nach Einzelleistung zu vergüten. Damit ist der „Deckel" auf dem Honorartopf bereits ein Stück angehoben. Ab dem 1. Januar 1990 wollen die Vertragspartner die ärzt- liche Gesamtvergütung wieder nach Einzelleistung errechnen.

Der Zweite Vorsitzende der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung, Dr. Ulrich Oesingmann, be- zeichnete das Verhandlungsergebnis zwischen KBV und Kassen als vollen Erfolg für die Kassenärzteschaft. Es sei aber auch ein Beweis dafür, daß die Partnerschaft zwischen Kassen und KBV in der gemeinsamen Selbstverwaltung funktioniere. Denn bei allen Reformschritten habe man sich mit Erfolg um Konsens bemüht.

Dieser Konsens wird auch in den kommenden Monaten von großer Bedeutung sein. Denn bis zum Jah- resende — also noch vor der verein- barten Rückkehr zur Einzellei- stungsvergütung — wollen und müs- sen die Vertragspartner Rahmenbe- dingungen schaffen, die die Steue- rung einer medizinisch nicht vertret- baren Mengenentwicklung möglich machen.

Kassen und KBV stimmen in dieser für die künftige Honorarpoli- tik entscheidenden Frage darin über- ein, daß die in den vergangenen Quartalen festzustellende Mengen- entwicklung keinesfalls nur auf den EBM zurückgeführt werden kann.

Morbiditätsentwicklung, medizini- scher Fortschritt und auch die ver- mehrte Inanspruchnahme bestimm- ter Leistungen durch die Versicher- ten im Jahre 1988 unter dem Ein- druck der Diskussionen um das Ge- sundheits-Reformgesetz spielen hier zweifellos eine bedeutsame Rolle.

Das Verhandlungsergebnis zwi- schen der KBV und den Spitzenver- bänden der Krankenkassen ist unter- dessen von Verbänden der Allge-

EBM-Reform: Letzte Korrekturen zum Abschluß der Erprobungsphase

Die Erprobungsphase des neuen Einheitlichen Bewertungsmaßsta- bes (EBM) ist zu Ende. Nach intensiven Beratungen einigten sich die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Kassenärztliche Bun- desvereinigung (KBV) zum Abschluß der Reform auf ein umfangrei- ches Änderungspaket, das zum 1. April dieses Jahres in Kraft tritt (wie bereits in Heft 9 kurz berichtet). Damit sind die letzten Korrektu- ren in der Reformphase des neuen EBMumgesetzt. In Zukunft wird der Einheitliche Bewertungsmaßstab nur noch in bestimmten Zeit- abständen jeweils dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik sowie dem Erfordernis der Rationalisierung im Rahmen wirtschaftlicher Leistungserbringung angepaßt, wie es durch den Paragraphen 87 des Sozialgesetzbuches (SGB) V gefordert wird.

A-610 (18) Dt. Ärztebl. 86, Heft 10, 9. März 1989

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meinärzte und auch von Verbänden der Gebietsärzte begrüßt worden.

Die für den 1. April 1989 verein- barten Korrekturen am neuen EBM umfassen unter anderem die Einfüh- rung einer Leistungsposition für die sogenannte Mehrgebietsuntersu- chung und die gezielte Förderung nervenärztlicher Leistungen mit Blick auf die Sicherstellung der neu- ropsychiatrischen Grundversorgung durch niedergelassene Ärzte. Die wichtigsten Änderungen sind neben- stehend abgedruckt. JM

Die wichtigsten EBM-Korrekturen zum 1. April 1989

Einführung einer Leistungsposi- tion Nr. 8 für eine Beratung ein- schließlich symptombezogener klini- scher Untersuchung im Bereich von mehr als einem Organsystem mit einer Bewertung von 150 Punkten.

Einführung einer Anmerkung hinter der Leistung nach Nr. 10, wo- nach eine mehrfache Berechnung der Nr. 10 im Behandlungsfall der Be- gründung bedarf.

Aufnahme eines Zuschlags zu den Leistungen nach den Nrn. 10, 11 und 13 für eine anläßlich derselben Inanspruchnahme durchgeführte symptombezogene klinische Unter- suchung mit 40 Punkten.

Schaffung einer Leistungsposi- tion für die vollständige Untersu- chung mindestens eines Organsy- stems einschließlich Befragung, Be- ratung und Dokumentation für alle Augenabschnitte, Nasenrachenraum, Kehlkopf und Gehörorgan und stoma- tognathes System mit einer um 30 Punkte gegenüber Nr. 61 reduzierten Bewertung von dann 170 Punkten.

Aufnahme einer weiteren Zu- schlagsposition für die ambulante Durchführung von operativen Lei- stungen: Operationen des grauen Stars nach den Nrn. 1352 und 1353 und arthroskopische Operationen nach den Nrn. 2446, 2447 und 2448 mit 5500 Punkten.

Erhöhung der Bewertung der zy- tologischen Untersuchungen von Ab- strichen der Portio und der Zervix von 110 auf 120 Punkte.

Differenzierung zwischen der Entnahme und Aufbereitung von Abstrichmaterial zur zytologischen und zur mikrobiologischen Untersu- chung mit einer Bewertung von 40 Punkten für die zytologischen Ab- striche und 30 Punkte für die mikro- biologischen Abstriche.

Differenziertere Gliederung und Bewertung proktologischer Leistun- gen.

Einführung einer Gebührenord- nungsposition für die sonographische Untersuchung der Hüftgelenke bei ei- nem Säugling und für die sonogra- phische Untersuchung der Schild- drüse oder einer Brustdrüse.

Reduzierung der Leistungsbe- wertungen für die schmerztherapeuti- schen Leistungen nach Nr. 411 von z. Z. 140 auf 130 Punkte und nach Nr. 415 von z. Z. 160 auf 140 Punkte.

Reduzierung der Leistungsbe- wertung für die spirographische Un- tersuchung nach Nr. 691 von 150 auf 140 Punkte; zugleich Neugliederung des Abschnitts Pneumologie mit prä- ziseren Formulierungen der Lei- stungslegenden.

Erhöhung der Leistungsbewer- tungen für die endoskopischen Unter- suchungen im Gastrointestinaltrakt um ca. 10 bis 20 Prozent.

Einführung einer Leistungsle- gende für die klinisch-neurologische Überprüfung des Verlaufs einer Er- krankung des ZNS oder einer sy- stemischen Muskel- bzw. Nervener- krankung mit 170 Punkten.

Erhöhung der Bewertung für die elektroenzephalographische Untersu- chung von 430 auf 450 Punkte und Einführung einer Leistungsposition für die Langzeit-Elektroenzephalogra- phie.

Streichung der Abrechnungs- beschränkung für die Leistung nach Nr. 820 (vollständiger psychiatrischer Status) „einmal im Behandlungsfall"

und Einführung einer Anmerkung, die bei mehrfacher Berechnung der Leistung nach Nr. 820 im Quartal zur Begründung verpflichtet.

Korrektur und Anderung der Legenden kinder- und jugendpsychia- trischer Leistungspositionen und Be- wertungsanhebung um durchschnitt- lich 20 bis 25 Prozent.

Reduzierung der Bewertung für die sonographische Untersuchung der

Nasennebenhöhlen mittels A-Bildver- fahren von 185 auf 170 Punkte.

Erhöhung der Bewertungen für zystoskopische Untersuchungen um ca.

15 bis 20 Prozent.

Erhöhung der Bewertungen für einige Leistungen der sogenannten

„kleinen Chirurgie" um ca. 10 Pro- zent.

Änderung der Leistungsbewer- tungen einiger Leistungen der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie mit Annäherung der Bewertungen an die zahnärztliche Gebührenordnung.

Erhöhung der Bewertungen für das mikroskopische Differentialblut- bild von 100 auf 120 Punkte.

Reduzierung des Höchstwertes für den Katalog nach den Nrn. 3630 bis 3701 von 240 auf 200 Punkte und Einführung der identischen Höchst- wertregelung auch für trockenchemi- sche Untersuchungsverfahren.

Erhöhung der Bewertung für Bestimmungen von Arzneimitteln mittels trockenchemischer Verfah- ren (z. B. Theophyllin) von 40 auf 80 Punkte.

Reduzierung der Bewertung für das apparativ erstellte Blutbild (me- chanisierte Zählung der Leukozyten) von 75 Punkten auf 60 Punkte und entsprechende Reduzierung der Be- wertung für den vollständigen Blut- status mit automatisierten Verfahren von 120 Punkten auf 110 Punkte und Einführung einer neuen Leistungspo- sition für eine nachfolgende mikro- skopische Differenzierung und Beur- teilung der korpuskulären Bestand- teile des Blutes.

Einführung einer Leistungsposi- tion für den orientierenden Schnell- test auf A-Streptokokkengruppenan- tigen.

Neugliederung der im Abschnitt 0 III bestehenden Kataloge für quantitative Bestimmungen verschie- dener Parameter, insbesondere von Hormonen, und Neugliederung mit punktzahlminderndem Effekt.

Anpassung diverser Leistungsle- genden im Abschnitt 0 III an inzwi- schen eingetretene medizin-techni- sche bzw. labor-chemische Entwick- lungen.

Neugliederung des Kapitels S - Kontrastmitteleinbringungen - mit dif- ferenzierterer Gliederung und Be-

wertung.

Dt. Ärztebl. 86, Heft 10, 9. März 1989 (19) A-611

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