Ein Vertragsarzt hat kei- nen Zinsanspruch auf nach- entrichtete Honorare durch die Kassenärztliche Vereini- gung.
Die Kläger hatten gegen die Honorarkürzungen Wi- derspruch eingelegt. Nach- dem die strittige Regelung vom Bundessozialgericht als rechtswidrig angesehen wur- de, erstattete die Kassenärzt- liche Vereinigung die ent- sprechenden Kürzungsbeträ- ge zurück. Die Klage, mit der die Kläger nunmehr eine Ver- zinsung der Kürzungsbeträge vom Zeitpunkt des Erlasses der aufgehobenen Honorar- bescheide bis zur Erstattung mit vier Prozent pro Jahr be- gehrten, ist sowohl vom Sozi- algericht als auch vom Lan- dessozialgericht Schleswig- Holstein abgewiesen worden.
Es gäbe keinen allgemei- nen Rechtsgrundsatz, daß grundsätzlich alle Forderun- gen im Sozialrecht zu verzin- sen sind. Vielmehr sei das Ge-
genteil der Fall. Nur spezielle, gesetzlich geregelte Tatbe- stände sähen eine Verzinsung vor. Ein solcher Tatbestand sei weder im SGB I, im SGB IV noch im SGB V für Honoraransprüche der Ver- tragsärzte bestimmt. Auch könne nicht auf die allge- meine Verzinsungspflicht des Bürgerlichen Rechts wegen Verzuges (§ 288 ff. BGB) zu- rückgegriffen werden.
Das Problem der Verzin- sung von Honoraransprüchen bei Vertragsärzten sei be- kannt. Gleichwohl habe der Gesetzgeber trotz mehrerer Reformvorhaben Regelun- gen über die Verzinsung von Honoraransprüchen der Ver- tragsärzte nicht getroffen. Es fehle somit an einer Gesetzes- lücke, die Voraussetzung für eine analoge Anwendung der Bestimmungen des Bürgerli- chen Gesetzbuches ist. (LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. März 1998, Az.: L 6
Ka 31/97) Be
A-3232 (60) Deutsches Ärzteblatt 95,Heft 50, 11. Dezember 1998
V A R I A RECHTSREPORT
Honoraransprüche der Vertragsärzte Verzinsung der Kürzungsbeiträge
Ein Arzt für Allgemein- medizin unterliegt in der Re- gel der Fremdenverkehrsbei- tragspflicht. Das Oberverwal- tungsgericht Rheinland-Pfalz hat im Anschluß an seine Ur- teile (vom 11. Oktober 1983, Az.: 6 A 10/83, und vom 10.
Mai 1994, Az.: 6 A 12320/
93.OVG) entschieden, daß Ärzte beitragspflichtig sind, sofern sie in einer Stadt leben, in der aufgrund einer Frem- denverkehrsbeitragssatzung Beiträge gefordert werden.
Ärzte seien grundsätzlich vom Fremdenverkehr begün- stigt, weil Erholungsuchende auch im Urlaub krank werden oder die Gelegenheit wahr- nehmen, einen Arzt aufzusu- chen. Allerdings kann der Arzt geltend machen, daß er den generell unterstellten Mindestvorteil aus objektiven Gründen nicht erreichen kann, zum Beispiel dann, wenn die angenommenen
fremdenverkehrsbedingten Einnahmemöglichkeiten auf- grund besonderer Umstände gerade nicht gegeben sind.
Im zu entscheidenden Fall lagen diese besonderen Um- stände nicht vor. Der Kläger sei vielmehr als Arzt für All- gemeinmedizin im Gegensatz zu hochspezialisierten Ärzten für die sachkundige Behand- lung der vielseitigen Be- schwerden, die Urlauber er- leiden können, besonders ge- eignet. Auch angesichts des Umstandes, daß die Praxis am Wochenende geschlossen sei, eröffne der Fremden- verkehr dem Arzt nach den objektiven Gegebenheiten durchaus Verdienstmöglich- keiten, da die betreffende Stadt nicht ausschließlich von Tagestouristen und Wochen- endurlaubern aufgesucht wer- de. (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. 8. 1998, Az.:
6 A 12779/97.OVG) Be