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Archiv "Approbationsordnung: Ausbau des praxis- und patientenbezogenen Studiums" (03.05.1990)

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Führe uns nicht in Versuchung (zu werben)

Man dürfe nicht davon ausge- hen, daß Ärzte im Hinblick auf ihr Berufsrecht stets davon absähen, Anzeigen werbenden Charakters in nichtamtlichen Berufsverzeichnissen aufzugeben. Nicht nur Nachlässig- keit und Unaufmerksamkeit könnten zu einem solchen Anzeigenauftrag führen: „Nach der Lebenserfahrung ist damit zu rechnen, daß es sogar zu einer bewußten Berufsstandesver- gessenheit kommen kann." Diese harschen Sätze finden sich in einem Urteil, mit dem das Oberlandesge- richt München (Aktenzeichen 6 U 5068/89) die Berufung eines Augs- burger Verlages gegen eine Ent- scheidung des Landgerichts Augs- burg zurückwies.

Das Landgericht hatte einer Klage der Bayerischen Landesärzte- kammer wegen Verstoßes gegen die Berufsordnung der Ärzte Bayerns (Paragraph 26, Absatz 4) stattgege- ben. Dem beklagten Verlag war ver- boten worden, „im geschäftlichen

Verkehr in Bayern niedergelassenen Ärzten die Aufnahme in das von ihm herausgegebene Anzeigenbuch für Wirtschaft und freie Berufe anzubie- ten" — bei Meidung von Ordnungs- geld bis zu 500 000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten

— vollziehbar an der Geschäftsführe- rin des Verlages.

Abmahnung durch die Ärztekammer

Der Augsburger Klage war eine Abmahnung mehrerer bayerischer Verlage durch die Landesärztekam- mer vorausgegangen: Sie sollten von Anzeigen-Offerten an niedergelasse- ne Ärzte Abstand nehmen. Begrün- dung: Die Veröffentlichung von Arztadressen in Verzeichnissen wer- benden Charakters verstoße nicht nur gegen das Gesetz gegen den un- lauteren Wettbewerb, sondern im besonderen auch gegen die ärztliche

Berufsordnung. Bis auf das Augs- burger Unternehmen hatten die an- geschriebenen Verlage erklärt, sie würden die unzulässige Werbung künftig unterlassen.

Das Münchner Oberlandesge- richt stützte sein bestätigendes Urteil weitestgehend auf die Bestimmun- gen der ärztlichen Berufsordnung.

Zu den Vorschriften über die Wer- bung bemerkte es, die darin enthal- tene Beschränkung sei durch ausrei- chende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und genüge dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Im Gegensatz zu den Verzeichnissen der Verlage betreffe das Werbever- bot nicht die „Gelben Seiten" der Bundespost, denn dort würden nicht ausgewählte, bezahlte Angaben ver- öffentlicht, sondern sämtliche Na- men und Adressen aller Ärzte, die auch in den Telefonbüchern zu fin- den sind — lediglich zur besseren Überschaubarkeit nach Berufsgrup- pen geordnet.

So mahnte das OLG diesmal biblisch: Führe uns nicht in Versu- chung (zu werben). KG

Approbationsordnung: Ausbau des praxis- und patientenbezogenen Studiums

Das Medizinstudium durch Stär- kung und Ausbau des praxis- und pa- tientenbezogenen Unterrichts zu verbessern, ist Ziel der 7. Novelle der Approbationsordnung, die mit einem Teil ihrer Vorschriften am 1.

Januar 1990 in Kraft getreten ist. Die Novelle beabsichtigt, die Ausbildung im vorklinischen Studium zu intensi- vieren, die vorklinischen und klini- schen Ausbildungsinhalte stärker zu verzahnen und die patientenbezoge- ne Lehre sowie die praktische Aus- bildung am Patienten auszubauen.

Erreicht werden soll dies unter anderem

D durch die Aufnahme einer Definition der Ausbildungsziele in die Verordnung,

> durch die Einführung von Pflichtseminaren mit klinischen Be- zügen und Patientenvorstellung in den vorklinischen Kernfächern und Beschränkung der Teilnehmerzahl

auf 20 Personen sowie durch neue Pflichtpraktika zur Einführung in die Klinische Medizin mit Patientenvor- stellung sowie zur Berufsfelderfah- rung,

I> durch eine Konkretisierung der Anforderungen an die prakti- schen Übungen in den klinisch-prak- tischen Stoffgebieten durch eine bin- dende Festlegung von Höchstzahlen für die Teilnahme am praktischen Unterricht mit Patientendemonstra- tion (acht Studierende) und für den praktischen Unterricht mit Untersu- chungen von Patienten (drei Perso- nen) sowie

D durch eine Aktualisierung und Straffung der Prüfungsstoffkata- loge für die schriftlichen Prüfungen.

Eine ordnungsgemäße Durch- führung der Verordnung, die stufen- weise in Kraft tritt, setzt voraus, daß auch die Rahmenbedingungen für die ärztliche Ausbildung verbessert

werden, vor allem durch die Anpas- sung der Zahl der Studienanfänger an die tatsächlich vorhandenen Aus- bildungskapazitäten, heißt es in der

„Sozialpolitischen Umschau", her- ausgegeben vom Presse- und Infor- mationsamt der Bundesregierung in Bonn.

Ziel der Verordnung sei es,

„schwerwiegende Mängel der ärztli- chen Ausbildung möglichst rasch zu beheben". Eine weitergehende Re- form werde vorbereitet. Leitlinien dafür soll eine Sachverständigen- kommission noch im Laufe dieses Jahres vorlegen, die im September 1989 im Bundesgesundheitsministe- rium ihre Arbeit aufgenommen hat.

Die Bundesärztekammer plä- diert dafür, daß die medizinischen Fa- kultäten und Fachbereiche die mit der 7. Novelle eröffneten Möglichkeiten, im Studium neue Schwerpunkte zu setzen, voll nutzen. Das gilt insbe- sondere für die gegenstands- statt fächerorientierten Lehrveranstaltun- gen sowie die Praktika zur Berufs- felderkundung und zur Einführung in die Medizin. Sp/DA Dt. Ärztebl. 87, Heft 18, 3. Mai 1990 (23) A-1423

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