Blutpräparate bergen nach wie vor ein Risiko von 1 : 10 000 bis 1 : 30 000, mit einer Hepatitis C infiziert zu werden. Eine Verordnung zur Chargenprüfung für Blutprodukte wird ab Juli 1995 auf sämtliche Blutpro- dukte ausgeweitet und damit die Sicherheit verbessert. Foto: amw
THEMEN DER ZEIT
Z
wischen dem 1. Juni 1978 und dem 20. März 1979 waren na- hezu 7 200 Blutchargen, die Hepatitis-C-Viren enthielten, auf dem gesamten Gebiet der ehema- ligen DDR zur Behandlung einge- setzt worden. Bei den Blutprodukten handelte es sich um „Humanes-Im- munglobulin-Anti-D RhO", das Rhe- susfaktor-negativen Schwangeren nach der Geburt eines Rhesusfaktor- positiven Kindes gegeben wurde, um eine weitere Schwangerschaft risi- kofreier zu gewährleisten. Durch die- se Blutpräparate zur Immunprophy- laxe wurden die Frauen infiziert. Die Bluterzeugnisse stammten aus dem damaligen Bezirksinstitut für Blut- spende und Transfusionswesen Halle.„In den siebziger Jahren sind Blutpräparate in der DDR generell nicht hitzebehandelt worden", erläu- tert Dr. Heiner Frenzel, Referatslei- ter für arzneimittelrechtliche Fragen vom sächsischen So- zialministerium (SMS). „Die- se Schutzmaßnahme ist erst ab 1985 verbindlich festgelegt worden." Ende 1990 ist ein Antikörpertest auf das Hepa- titis-C-Virus in Gesamt- deutschland eingeführt wor- den. Trotzdem besteht nach wie vor ein Restrisiko von 1 :10 000 bis zu 1 : 30 000 bei einer Frischblutübertragung, aufgrund einer diagnostischen Lücke von gut fünf Monaten.
Deswegen wurde ab Juli 1994 für nichtaktivierte, aber lager- fähige Plasmen eine sechsmo- natige Quarantänelagerung und eine anschließende noch-
BERICHTE
malige Testung des Spenders vorge- schrieben. Ab Juli 1995 gilt diese Ver- ordnung zur Prüfung von Blutpro- dukten für alle existierenden Blut- präparate. „Nach alten DDR-Unter- lagen aus dem Bundesarchiv, Abtei- lung Potsdam, gab es zu DDR-Zeiten ungefähr 3 000 Hepatitis-C-Erkran- kungsfälle", stellt Dr. Ulrich Siegel, Referatsleiter für soziales Entschädi- gungsrecht im SMS fest.
„Die Klageschrift muß wegen ei- ner Verjährungsfrist bis Ende diesen Jahres eingereicht werden", sagt die 42jährige Marion Beyer, eine der we- gen der Anti-D-Prophylaxe Erkrank- ten. Beyer hat in Chemnitz eine Selbsthilfegruppe mit derzeit etwa 140 Mitgliedern ins Leben gerufen, mittlerweile sind weitere Gruppen in Leipzig, Cottbus und dem Land Bran- denburg entstanden. Der Vergleich zwischen HIV- und 'Hepatitis-C-Vi-
rus-Infizierten, beide Virusträger ei- ner Krankheit, deren Ausbruch sich Jahre hinauszögern kann, soll ein grundlegendes Argument ihrer Kla- geschrift bilden. Daraus leitet Beyer den Anspruch ab, ähnlich wie HIV- Patienten eine monatliche Zahlung in Höhe von 1 000 Mark zu erhalten.
Der von Beyer geforderte Scha- denersatzanspruch beläuft sich auf rund 200 000 Mark. Diese Summe er- gibt sich aus den geforderten 1 000 Mark monatlich, multipliziert mit den 200 Monaten, in denen sie mit der Gelbsucht leben mußte. Sollte die Klägerin diesen Musterprozeß gewin- nen und die anderen Betroffenen ihrem Beispiel folgen, dann würden sich Forderungen von mehreren hun- dert Millionen Mark ergeben.
Die Frage, wer haftbar gemacht werden kann, hält Beyer für schwie- rig: Das Blutspendeinstitut Halle als Verteiler der Chargen, die Versiche- rungsträger, die zuständigen Bundes- länder oder die behandelnden Kran- kenhäuser samt der damals verant- wortlichen Ärzte.
„Der Grad der Arbeitsfähigkeit wird durch die sogenannte Minde- rung der Erwerbstätigkeit (MdE) in Prozente eingestuft, ganz ähnlich wie es auch bei Schwerbehinderten ge- handhabt wird", sagt Dr. Siegel vom SMS. Diese MdE orientiere sich an den „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Ent- schädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" des Bun- desministeriums für Arbeit und So- ziales. Danach wird die bei fast 60 Prozent der Hepatitis- C-Infizierten auftretende chronisch-persistierende He- patitis mit 20 bis 30 Prozent MdE eingestuft, die chro- nisch-aggressive Form, die rund 30 Prozent der Erkrank- ten droht, je nach Aktivität und Funktionseinschränkung zwischen 20 und 100 Prozent.
Dem Grad der MdE entspre- chend werden die monatli- chen Leistungen bemessen.
Um überhaupt Renten zu er- halten, müssen mindestens 25 Prozent MdE durch einen ärztlichen Gutachter aner- kannt sein. Diese Einstufung bleibt so lange gültig, bis sich
Schacenersatzansprüche in den neuen Ländern
Hepatitisinfizierte
planen Musterprozeß
Ende der siebziger Jahre wurden fast siebentausend Frauen in der ehemaligen DDR mit Blutpräparaten behandelt, die mit Hepatitis C belastetet waren. Eine Selbsthilfegruppe betroffener Frauen aus Chemnitz strebt eine gerichtliche Auseinandersetzung um Schadenersatzansprüche an. Sollte sie Erfolg haben, werden sich die Forderungen der Betroffenen zu Millionenbeträgen addieren.
Deutsches Ärzteblatt 92, Heft 30, 28. Juli 1995 (27) A-2057
Tabelle
Zahl der Ärzte mit arbeitsmedizinischer Fachkunde gemäß § 3 UVV „Betriebs- ärzte" (Stand: 31. 12. 1994)
Gebiets- bezeich- nung
„Arbeits- medizin"
Zusatz- bezeich- nung
„Betriebs medizin"
Fachkunde
§ 3 Abs. 3 UVV „Be- triebsärzte"
Fachkunde
§ 3 Abs. 4 Nr. 1 u. 2 a) bzw. 2 b) UVV „Be- triebsärzte"
Gesamtahl der Ärzte mit arbeitsmedi- zinischer Fachkunde
503 767 249 175 1694
471 1052 160 378 2061
330 180 11 52 573
148 99 2 249
66 64 13 18 161
125 97 33 — 255
237 409 70 168 884
122 90 8 220
228 444 32 108 812
451 510 205 166 1332
101 226 80 32 439
46 81 25 24 176
236 779 5 — 1020
126 146 16 288
93 252 60 33 438
147 109 17 273
261 60 102 174 897
3691 5665 1088 1328 11 772
Bundesärztekammer THEMEN DER ZEIT
der Zustand der Patientin verschlech- tert hat und diese ein neues Gutach- ten erstellen läßt.
Bereits im Einigungsvertrag wur- den die Voraussetzungen dafür ge- schaffen, daß die Gelbsuchterkran- kungen durch die verseuchten Char- gen von 1978/79 ähnlich wie Impf- schäden nach dem Bundesseuchenge- setz (BSeuchG) anerkannt werden konnten. Damit steht den Erkrankten eine wirtschaftliche Versorgung von
BERICHTE
seiten des Staates zu. „Diese Initiative ging auf den derzeitigen sächsischen Sozialminister Dr. Hans Geisler zurück", teilt Theodor Huttner, Pres- sesprecher des SMS mit. „Die Hälfte der 1 500 Anträge auf staatliche Ver- sorgung sind bearbeitet. Rund 180 Frauen erhielten bereits monatliche einkommensunabhängige Leistungen zwischen 163 und 855 Mark."
Mittlerweile haben auch die ande- ren Bundesländer reagiert und zu
Nachsorgeuntersuchungen über die je- weiligen Versorgungsämter aufgeru- fen. Von den 567 betroffenen Frauen im Land Brandenburg sind bereits 530 dem Aufruf des Gesundheitsministeri- ums gefolgt und haben bei den zustän- digen Versorgungsämtern Anträge nach dem Bundesseuchengesetz ge- stellt. Schließlich will die Gesundheits- ministerkonferenz ein Konzept zur hu- manitären Hilfe für die infizierten Frauen erarbeiten. Ira Neukirchen
Betrieosärzte
Großer Bedarf trotz Zuwachs
Zum 31. Dezember 1994 hatten insgesamt 11 772 Ärztinnen und Ärzte eine betriebsärztliche Qualifikation.
Im Vergleich zur Vorjahres-Statistik der Bundesärztekammer hat sich da- mit die Zahl der Ärzte mit arbeitsme-
Landesärzte- kammer
Baden- Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg- Vorpommern Niedersachsen Nordrhein Rheinland- Pfalz Saarland Sachsen Sachsen- Anhalt Schleswig- Holstein Thüringen Westfalen- Lippe Bundesgebiet
dizinischer Fachkunde um 1,9 Prozent erhöht. Die Tabelle enthält die Zahl der Ärzte mit den nach § 4 Arbeitssi- cherheitsgesetz in Verbindung mit
§ 3 Unfallverhütungsvorschrift „Be- triebsärzte" vorgegebenen betriebs-
ärztlichen Qualifikationen. Geglie- dert nach Ärztekammer-Bereichen sowie zusammengefaßt auf Bundes- ebene wird somit nicht nur die Zahl der Ärzte ausgewiesen, welche nach abgeschlossener Weiterbildung die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedi- zin" oder die Zusatzbezeichnung „Be- triebsmedizin" zu führen berechtigt sind, sondern auch die Zahl derjeni- gen Ärzte, die nach Erfüllung der Voraussetzungen der Übergangsrege- lungen des § 3 Abs. 4 Nr. 1 und 2 a) so- wie Nr. 1 und 2 b) Unfallverhütungs- vorschrift „Betriebsärzte" weiterhin über die arbeitsmedizinische Fach- kunde verfügen. Die Zahl dieserart qualifizierter Ärzte nimmt entspre- chend der Konstruktion dieser Vor- schriften als Übergangsregelungen allerdings seit 1988 ständig ab. Dar- über hinaus ausgewiesen ist die Zahl derjenigen Ärzte, welche die nach
§ 3 Abs. 3 Unfallverhütungsvorschrift
„Betriebsärzte" erforderlichen Vor- aussetzungen erfüllen, um im Rah- men einer zweijährigen selbständigen betriebsärztlichen Tätigkeit in einem
„geeigneten Betrieb" die Zusatzbe- zeichnung „Betriebsmedizin" erwer- ben zu können.
Der Zuwachs an qualifizierten Be- triebsärzten in 1994 ist jedoch im Hin- blick auf die erforderliche betriebs- ärztliche Betreuung auch von Klein- und Kleinstbetrieben nur ein Tropfen auf den heißen Stein — in den kommen- den Jahren wird hierfür weiterhin ein erheblicher Bedarf an Betriebsärzten bestehen. Dr. Hans-Jürgen Maas, BÄK A-2058 (28) Deutsches Ärzteblatt 92, Heft 30, 28. Juli 1995