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Jahresbericht 2013 Arbeitsschutzverwaltung Sachsen-Anhalt

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Jahresbericht 2013 Arbeitsschutzverwaltung

Sachsen-Anhalt

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Jahresbericht 2013

der Gewerbeaufsicht

Sachsen-Anhalt

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deshalb, die Verbes- serung des Arbeits- schutzes in den Unter- nehmen als ständigen Prozess voranzubrin- gen.Die Wirtschaft pro- fitiert davon nicht nur durch weniger Arbeits- unfälle, sondern auch durch weniger Arbeits- ausfälle. Gesunde Ar- beitsbedingungen für die Beschäftigten sind ein Gewinn für die Un- ternehmen. Sie erspa- ren sich erhebliche Folgekosten und moti-

vieren gleichzeitig die Beschäftigten. Arbeitsschutz und wirtschaftlicher Erfolg eines Unternehmens stellen so- mit keinen Widerspruch dar.

Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Arbeits- schutzverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt gelten mein besonderer Dank und meine Anerkennung für ihr Engagement und die geleistete Arbeit. Ich wünsche ih- nen viel Erfolg bei der Erfüllung der vor uns liegenden anspruchsvollen Aufgaben für die Sicherstellung eines zukunftsorientierten Arbeitsschutzes.

Norbert Bischoff Minister für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt

Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

sichere und gesunde Arbeitsplätze stellen für Ge- sellschaft, Unternehmen und Wirtschaft einen Mehr- wert dar, der zu mehr Lebensqualität, einer höheren Produktivität und gleichzeitig zu einer geringeren Be- lastung der Sozialversicherungssysteme infolge ar- beitsbedingter Unfälle und Erkrankungen führt.

Dabei steht der Arbeitsschutz immer wieder vor neu- en Herausforderungen - ausgelöst durch Wettbewerb, den demografischen Wandel, neue technologische Entwicklungen und Gefährdungen.

Wer gute Arbeit und damit die Grundlage für Wachs- tum und Wohlstand schaffen will, der muss seine Schutzmaßnahmen immer wieder prüfen und nach mo- dernen Erkenntnissen kontinuierlich weiter entwickeln.

Dazu bedarf es eines Austauschs von Politik, Wirtschaft und Sozialpartnern.

Beim Arbeitsschutz geht es nicht allein darum, Ar- beitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu vermeiden. Es geht vor allem darum, die Arbeit menschengerecht zu gestalten, Kre- ativität und Innovationsfähigkeit sowie berufliche Aus- und Weiterbildung und damit das lebenslange Lernen zu fördern. Dies kann durch einen präventiv ausgerich- teten Arbeitsschutz erreicht werden.

Arbeitsschutz wird langfristig nur dann Erfolg haben, wenn er als kontinuierlicher Verbesserungsprozess in die betrieblichen Gegebenheiten integriert wird und die Beschäftigten mit einbezogen werden. Ein wichtiges Anliegen der Gesundheitspolitik unseres Landes ist es

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Abkürzungsverzeichnis

ADR Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße)

AGW Arbeitsplatzgrenzwert

ArbMedVV Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung ArbSchG Arbeitsschutzgesetz

ArbStättV Arbeitsstättenverordnung

ASiG Arbeitssicherheitsgesetz

BAB Bundesautobahn

BAG Bundesamt für Güterverkehr

BAM Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung

BImSchV Bundes-Immissionsschutzverordnung

BG Berufsgenossenschaft

BGR BG-Regeln

BioStoffV Biostoffverordnung

DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung GDA Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie

GenTG Gentechnikgesetz

GenTSV Gentechniksicherheitsverordnung

ICSMS internet-supported information and communication system for the pan-European market surveillance of

technical products

LAU Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt LAV Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt

LSA Land Sachsen-Anhalt

MS Ministerium für Arbeit und Soziales Sachsen-Anhalt

MSE GDA-Programm: Verringerung von arbeitsbedingten Gesundheitgefährdungen und Erkrankungen im Muskel-Skelett-Bereich

OECD Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

ORGA GDA-Programm: Verbesserung der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes

PER Perchlorethylen

ProdSG Produktsicherheitsgesetz

ProdSV Produktsicherheitsverordnung

PSYCHE GDA-Programm: Schutz und Stärkung der Gesundheit bei arbeitsbedingter psychischer Belastung

RG Risikogruppe

StrlSchV Strahlenschutzverordnung

SVLFG Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau SprengG Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe - Sprengstoffgesetz SprengV Verordnung zum Sprengstoffgesetz

TEU Twenty-foot Equivalent Unit TSIPOL Traffic Information System Police

TRBA Technische Regel für biologische Arbeitsstoffe TRGS Technische Regel für Gefahrstoffe

VKTA Verein für Kernverfahrenstechnik und Analytik e. V. Rossendorf

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Inhaltsverzeichnis

1 Zur Situation im Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz . . . . 1

1.1 Das Wirken der Arbeitsschutzverwaltung im Jahr 2013 . . . 1

1.2 Zusammenarbeit mit den Unfallversicherungsträgern in Sachsen-Anhalt im Jahr 2013 . . . 2

1.3 Tödliche Arbeitsunfälle in Sachsen-Anhalt . . . 4

2 Sozialer Arbeitsschutz . . . . 10

2.1 Mutterschutz . . . 10

3 Arbeits- und Verbraucherschutz durch Marktüberwachung . . . . 11

3.1 Schwerpunktkontrolle zur Marktüberwachung bei Klammer-Leuchten . . . 11

3.2 Bericht zum Projekt „Aktive Marktüberwachung 2013 - Kontrolle bei der Bereitstellung von Schutzhandschuhen“ . . . 14

4 Schutz der Gesundheit . . . . 16

4.1 Arbeitsmedizinische Vorsorge und Gefährdungsbeurteilung für eine „Reise ins Blaue“? . . . 16

5 Gebiete des technischen Arbeitsschutzes . . . . 17

5.1 Strahlenschutz . . . 17

5.2 Fundstück mit erhöhter Radioaktivität bei Beräumung eines Betriebsgeländes . . . 19

5.3 Veranstaltungen mit Pyrotechnik und Erteilung bzw. Überprüfung von gewerblichen Erlaubnissen und Befähigungsscheinen nach dem Sprengstoffrecht . . . 21

5.4 Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen - neuer rechtlicher Rahmen . . . 29

6 Aus der Landesmessstelle und andere Themen . . . . 31

6.1 Messung von Perchlorethylen in Chemischreinigungen . . . 31

6.2 Gewerblicher Personen-, Güter- und Gefahrgutverkehr . . . 35

7 Vorträge und Veröffentlichungen . . . . 37

8 Tabellen . . . . 39

8.1 Betriebsstätten und Beschäftige im Zuständigkeitsbereich . . . 39

8.2 Dienstgeschäfte in Betriebsstätten nach Leitbranchen . . . 40

8.3 Dienstgeschäfte außerhalb der Betriebsstätte . . . 41

8.4 Produktorientierte Darstellung der Tätigkeiten . . . 42

8.5 Produktsicherheitsgesetz . . . 43

8.6 Begutachtete Berufskrankheiten . . . 44

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1 Zur Situation im Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz

1 .1 Das Wirken der Arbeitsschutzverwaltung im Jahr 2013

Dipl.-Ing. Günter Laux

Im vorliegenden Bericht der Arbeitsschutzverwal- tung des Landes Sachsen-Anhalt (LSA) für das Jahr 2013 wird über die geleistete Arbeit anhand von ausge- wählten Beiträgen Rechenschaft abgelegt. Dieser Be- richt schließt auch ausdrücklich die Aktivitäten dieser Verwaltung im Bereich des technischen Verbraucher- schutzes mit ein.

Handlungsleitend für unsere Tätigkeit sind die für 2013 zwischen dem Ministerium für Arbeit und Sozia- les (MS) des LSA und dem Landesamt für Verbraucher- schutz (LAV) vereinbarten Ziele. Folgende quantitative Ergebnisse bei der Zielerreichung der geplanten Maß- nahmen wurden realisiert:

Maßnahme Plan 2013 Ist 2013 Erfüllung in [%]

Revisionen in Betrieben 4.600 6.160 133,9 % Revisionen auf Baustellen 2.300 2.804 121,9 % Bescheide und Stellungnahmen 3.400 3.019 88,8 % Berufskrankheitenverfahren 500 661 132,2 %

Marktüberwachung 1.200 1.729 144,1 %

Fortbildung für Externe 9 9 100 %

Öffentlichkeitsarbeit 6 6 100 %

Projekte/Schwerpunktaktionen 6 6 100 %

Dabei ist anzumerken, dass die Untererfüllung bei der Maßnahme der „Bescheide und Stellungnahmen“

auf einen Rückgang der Antragstellung von Bürgern, Firmen oder anderen Verwaltungsbehörden zurückzu- führen ist. Die zum Teil beträchtlichen Übererfüllungen bei einer Reihe von Maßnahmen ergaben sich vor allem aus den stark gestiegenen Außenanforderungen, wie Beschwerden, Unfällen, Hinweisen etc. Insgesamt kann im Rahmen der Zielerreichung eingeschätzt werden, dass die Kolleginnen und Kollegen der Arbeitsschutz- verwaltung des LSA große Anstrengungen unternom- men haben, die gesetzten Standards zu erreichen. Da- für sei Ihnen an dieser Stelle ausdrücklich gedankt!

Nachdem die erste Periode der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) mit beachtli- chen Ergebnissen abgeschlossen und evaluiert wurde, stand nunmehr die Vorbereitung der nächsten 3 GDA- Programme im Vordergrund. Für die Programme

• Verbesserung der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes - ORGA,

• Verringerung von arbeitsbedingten Gesundheitsge- fährdungen und Erkrankungen im Muskel-Skelett- Bereich - MSE und

• Schutz und Stärkung der Gesundheit bei arbeitsbe- dingter psychischer Belastung - PSYCHE

wurde jeweils ein Koordinator für die Bearbeitung in der Arbeitsschutzverwaltung des LSA bestimmt. Im Rahmen der bundesweiten Vorbereitung des Programms ORGA beteiligte sich Sachsen-Anhalt gemeinsam mit der Be- rufsgenossenschaft Holz und Metall an der Pilotierung des Konzeptes. Die dabei gewonnenen Erfahrungen wurden von der Projektgruppe analysiert und zum Teil in das Umsetzungskonzept aufgenommen.

Im Jahr 2014 wird dann nach Abschluss der Umset- zungsvereinbarung zwischen der Gemeinsamen Lan- desbezogenen Stelle der Unfallversicherungsträger für das LSA und der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Behörde des LSA mit der praktischen Abar- beitung, d. h. mit den Betriebsüberprüfungen, begon- nen. Dabei wird in enger Absprache mit den BGen jeg- liche Form von sog. Doppelaufsicht vermieden.

Einen weiteren Schwerpunkt der Arbeit im Jahr 2013 stellte die Weiterentwicklung des Fachkonzeptes für die Arbeitsschutzverwaltung in Sachsen-Anhalt bis 2018 dar. Das bisherige, mittlerweile über 10 Jahre alte Fachkonzept war aufgrund erheblicher Veränderun- gen der gesetzlichen, wirtschaftlichen und organisatori- schen Rahmenbedingungen dringend überarbeitungs- bedürftig. Deshalb erarbeitete eine Arbeitsgruppe aus Mitarbeitern des MS und des LAV eine entsprechende Neufassung dieses Konzeptes. Nach erfolgter Abstim- mung mit Vertreterinnen und Vertretern des Hauptper- sonalrates des MS, übergab der Sozialminister des LSA, Norbert Bischoff, dem Landesarbeitskreis für Ar- beitssicherheit und Gesundheitsschutz Sachsen-Anhalt das Fachkonzept zur kritischen Prüfung. Minister Bischoff verwies dabei insbesondere darauf, dass das vorliegende Konzept die Neuorientierung der Aufsichts- tätigkeit durch die GDA berücksichtigt und den Vorga- ben des Personalentwicklungskonzeptes der Landes- regierung Rechnung trägt. Gleichzeitig machte er deutlich, dass diese Neuorientierung der staatlichen Arbeitsschutzaufsicht in Sachsen-Anhalt Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten und auf die Unternehmen im Land haben wird. Nach einem breiten und ausführlichen Diskussionsprozess liegt nunmehr ein tragfähiges und allseits akzeptiertes Fach- konzept der Arbeitsschutzverwaltung des LSA für den Zeitraum bis Ende 2018 vor.

Wie in jedem Jahr, wird in den nun folgenden Ein- zelbeiträgen über bemerkenswerte fachliche Arbeitser- gebnisse berichtet. Diese zeigen ansatzweise das von der Arbeitsschutzverwaltung breit gefächert zu bear- beitende Aufgabenspektrum und geben dem geneigten Leser hoffentlich interessante Informationen oder An- regungen.

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1 .2 Zusammenarbeit mit den Unfallversicherungsträgern in Sachsen-Anhalt im Jahr 2013

Dr. rer. nat. Ulrich Bärenwald

Die staatliche Arbeitsschutzverwaltung und die Trä- ger der gesetzlichen Unfallversicherungen in Sachsen- Anhalt haben u. a. die gemeinsame Aufgabe, darauf hinzuwirken, dass Arbeitsplätze gesundheitsgerecht gestaltet, Unfälle verhindert und Gefährdungen in Ar- beitsprozessen minimiert werden. Es liegt also nahe, dass beide bei der Lösung dieser Aufgabe eng koope- rieren.

Wie in jedem Jahr war der zentrale Erfahrungs- austausch zwischen der staatlichen Arbeitsschutz- verwaltung Sachsen-Anhalt und den im Land tätigen Unfallversicherungsträgern ein Höhepunkt in der Zu- sammenarbeit. Er tagte am 29. und 30. Mai 2013 in Wörlitz und fand bereits zum 8. Mal statt. Den ersten Veranstaltungstag kennzeichneten Vorträge. Sie hatten überwiegend Erfahrungen zur ersten Periode der Ge- meinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) und Schwerpunkte der künftigen Arbeit zum Inhalt.

Der zweite Tag war Workshops vorbehalten. Sie be- schäftigten sich mit der Entwicklung der Zusammen- arbeit untereinander sowie Erfahrungen zur Unfallver- hütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2). In einer Abend- veranstaltung wurde traditionell dafür gesorgt, dass die Teilnehmer einen kleinen Einblick in den Kulturkreis Wörlitz bekamen und in vielfältigen direkten Gesprä- chen die Themen des Tages reflektieren konnten.

Bereits am 27. Februar 2013 hatte Herr Opara von der Berufsgenossenschaft Bau im Rahmen einer Fort- bildungsveranstaltung über das Thema „Photovoltaik - aber SICHER“ referiert und die Hörer für die komplexen Sicherheitsprobleme, die sich bei Montage, Wartung und Betrieb von dachgetragenen Photovoltaikanlagen ergeben können, sensibilisiert.

Nach intensiver Vorbereitung fand am 5. September 2013 im Dessauer Dienstgebäude der Berufsgenos- senschaft Holz und Metall ein Erfahrungsaustausch der Gewerbeaufsichtsbediensteten mit den technischen Aufsichtsbeamten dieser Unfallversicherung statt. Die Tagesordnung beinhaltete neben dem Vorstellen der jeweils aktuellen Strukturen des Landesamtes und der Berufsgenossenschaft einen Gedankenaustausch und Informationen über die Wege, die beide Einrichtungen beschreiten, um ihre Präventions- und Revisionsauf- gaben möglichst rationell und systematisch lösen zu können. Daneben wurden technische Themen, die beim sicherheitsgerechten Umgang mit Maschinen, Einrichtungen und Anlagen der metall- und holzverar- beitenden Industrie eine Rolle spielen, angesprochen und Unfälle der jüngeren Vergangenheit aus diesem Bereich samt ihren Ursachen diskutiert. Nicht zuletzt beriet man eine mögliche Zusammenarbeit bei der kommenden Periode der GDA.

Am 8. Oktober 2013 trafen sich Aufsichtsbeamte der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gar- tenbau (SVLFG) und des Landesamtes für Verbraucher- schutz zu einem Erfahrungsaustausch in Dessau. Ähn- lich wie bereits mit der Berufsgenossenschaft Holz und Metall, standen wiederum Probleme einer behördlichen Systemkontrolle, der Vorbereitung und Teilnahme an der zweiten Periode der GDA sowie Unfallauswertungen im Mittelpunkt. Weiterhin wurden die Ergebnisse einer länderübergreifenden Kontrolle von Biogasanlagen vorgestellt, an welcher sowohl die SVLFG als auch das Landesamt beteiligt waren.

Das Ministerium für Arbeit und Soziales Sachsen- Anhalt organisierte am 10. Oktober 2013 eine Fach- werkstatt mit dem Titel „Gute Arbeitsbedingungen in

Abb. 1 Tagungsatmosphäre zum 8. Erfahrungsaustausch zwischen der staatlichen Arbeitsschutzverwaltung Sachsen-Anhalt und den im Land tätigen Unfallversicherungsträgern

Abb. 2 Erfahrungsaustausch mit der Berufsgenossenschaft Holz und Metall

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der Pflege“, die einen weiteren Höhepunkt in der Zu- sammenarbeit zwischen dem Landesamt für Verbrau- cherschutz und den Unfallversicherungsträgern dar- stellte. Nach Vorträgen am Vormittag, die Themen wie

• Gute Arbeit in der Pflege

• Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Pflege - Ergebnisse eines GDA-Projektes

• Gesundheitsmanagement in der Pflegepraxis vorstellten, wurden nach der Mittagspause die vermit- telten Informationen in verschiedenen Foren diskutiert, Erfahrungen ausgetauscht und Erkenntnisse gefestigt.

Die Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und

Abb. 3 Vorbereitung zur Belastungsmessung

Wohlfahrtspflege beteiligte sich zusammen mit dem Landesamt für Verbraucherschutz aktiv an den Vorträ- gen und gestaltete auch ein Forum.

Auch für das Jahr 2014 ist eine umfangreiche und förderliche Zusammenarbeit zwischen den staatlichen Arbeitsschutzbehörden und den Berufsgenossen- schaften vorgesehen. Zur Konzeption und Vorberei- tung gemeinsamer Projekte und Veranstaltungen so- wie zur Abstimmung der Jahresprogramme fand am 27. November 2013 ein Treffen der Dezernatsleiter des Landesamtes für Verbraucherschutz mit Bezirksstellen- leitern der Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege in Magdeburg statt. Im Rahmen dieser Veranstaltung wurden in zusätzlichen Gastvor- trägen Vorteile und Möglichkeiten des „E-Government“

für Behörden und Unfallversicherungen erläutert sowie die Chancen von „Stressmanagement“ demonstriert.

Das Landesamt für Verbraucherschutz hat 2013 in erprobter Art und Weise gut und erfolgreich mit den in Sachsen-Anhalt tätigen Unfallversicherungsträgern zu- sammengearbeitet und damit nahtlos die Tradition der vergangenen Jahre fortgesetzt.

Abb. 4 Programmdiskussion für das Jahr 2014

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1 .3 Tödliche Arbeitsunfälle in Sachsen-Anhalt

Dipl.-Ing. Joachim Lüderitz

Der Fachbereich Arbeitsschutz des Landesamtes für Verbraucherschutz (LAV) untersucht tödliche und schwere Arbeitsunfälle meist unmittelbar nach dem Bekanntwerden. Dies ist nach wie vor eine sehr wichtige Aufgabe der Arbeitsschutzverwaltung. Über das sonstige Arbeitsunfallgeschehen führt der Fachbereich Arbeitsschutz keine Statistik. Sonstige Unfälle, z. B.

tödliche Unfälle im öffentlichen Straßenverkehr oder Wegeunfälle, werden nicht erfasst.

In der Zuständigkeit des LAV wurden 2013 12 Ereig- nisse untersucht, bei denen Beschäftigte während ihrer beruflichen Tätigkeit ums Leben kamen. Im Vergleich dazu kam es 2012 bei 10 Ereignissen zu 13 tödlichen Arbeitsunfällen.

Auf Baustellen gab es 7 tödliche Arbeitsunfälle.

Unterteilt man das Geschehen nach den jeweils äu- ßeren Bedingungen, ergibt sich, dass 3 der tödlichen Arbeitsunfälle sich in landwirtschaftlichen Betrieben er- eigneten. Ein Beschäftigter eines Gartenbaubetriebes verstarb bei Verladearbeiten auf einer innerstädtischen Baustelle. Ein weiterer Schwerpunkt ist das Baugewerbe mit 4 Ereignissen. Neben der Recycling-Branche (2 Ereignisse) gab es je einen tödlichen Arbeitsunfall in der Metallindustrie und in der Lagereiwirtschaft. Eine eindeutige Zuordnung der Tätigkeiten der Verunfallten zu Branchen bzw. Wirtschaftsklassen und dem Träger der zuständigen gesetzlichen Unfallversicherung ist nicht immer möglich. Ausländische Beschäftigte waren 2013 nicht unter den Unfalltoten.

Eine sehr grobe zusammenfassende Betrachtung der Ereignisse ergibt, dass sich 3 der tödlichen Unfälle im Jahr 2013 aufgrund fehlender bzw. nicht genutzter persönlicher Schutzausrüstung gegen die Gefahr des Absturzes ereigneten. Ebenfalls mit 5 tödlich endenden Arbeitsunfällen ist der Aufenthalt im Gefahrenbereich zu nennen. Hierzu sind der Aufenthalt im Bereich von sich drehenden Teilen sowie Verlade-, Demontage-, Abriss- und Reparaturarbeiten zu nennen. Es kam zu 2 Ereignissen beim Umgang mit Fahrzeugen (Bagger, Radlader). Die übrigen tödlichen Arbeitsunfälle ereigne- ten sich in der Landwirtschaft beim Umgang mit Tieren und durch ungenügende Standsicherheit des Beschäf- tigten am Arbeitsplatz. Die Unfallursachen sind sehr vielschichtig. Sie liegen teilweise in der Missachtung von Vorschriften oder der fehlenden konkreten Arbeits- auftragserteilung durch die Unternehmer, aber auch im Fehlverhalten der verunfallten Beschäftigten.

An dieser Stelle sei bemerkt, dass es für einige der im Folgenden beschriebenen Unfälle keine Augenzeu- gen gab, sodass sich die Ermittlung des Unfallhergangs bzw. der Unfallursachen sehr schwierig gestaltete.

Im Bereich der landwirtschaftlichen Unternehmen ereigneten sich 3 tödliche Arbeitsunfälle.

Im Rahmen der Aufräumarbeiten nach dem Elbe- Hochwasser 2013 sollte ein Beschäftigter mit einem Radlader das auf der Grünfläche liegengebliebene Treibgut zusammentragen und zum Sammelcontainer bringen. Dazu befuhr er den gepflasterten Wirtschafts- weg auf einer ca. 3 m hohen Böschung. Aus ungeklärten Gründen kam er in einer Linkskurve vom Weg ab und fuhr die Böschung hinunter. Dabei kippte der Radlader um. Bei der Bergung des Verunfallten stellte man fest, dass die Tür des Fahrzeuges offen gewesen sein muss und der verunfallte Beschäftigte das vorhandene Rück- haltesystem (Beckengurt) nicht genutzt hatte. In der Schaufel des Radladers war keine Ladung. Der Verun- fallte war am Tag zuvor in die Aufgabe und in den Um- gang mit dem Radlader eingewiesen worden. Warum er die Böschung abwärts befahren hat, konnte nicht ge- klärt werden. Ein Gutachten ergab, dass das Fahrzeug keine technischen Mängel hatte. Eine Gefährdungsbe- urteilung konnte für die Arbeitsaufgabe nicht vorgelegt werden.

Zu einem weiteren Ereignis mit tödlichem Ausgang kam es in einer Rinderanlage. 3 Rinder sollten von 2 Beschäftigten aus einem Freilaufgehege in den Stall getrieben werden. Entgegen der Arbeitsanweisung be- trat ein Beschäftigter alleine und ungesichert das Gehe- ge. Der Bulle attackierte den Verunfallten dort schwer.

Von herbeieilenden Mitarbeitern konnte der Bulle nur mit Hilfe von Stalltechnik abgedrängt werden. Der Ver- unfallte erlag seinen schweren Verletzungen. Ursäch- lich war in diesem Fall die Missachtung der Weisung, den Tiertrieb nur zu zweit und unter Einhaltung festge- legter Sicherheitsmaßnahmen durchzuführen.

Der dritte tödliche Arbeitsunfall im Bereich der Land- wirtschaft ereignete sich bei Abbrucharbeiten in ei- nem landwirtschaftlichen Gehöft, zu dem auch 2 zum Teil einsturzgefährdete Einfamilienhäuser gehörten.

2 Beschäftigte hatten vom Inhaber des bäuerlichen Betriebes per E-Mail den Auftrag erhalten, mit ersten Abrissarbeiten an einem der baufälligen Gebäude zu beginnen. Eine Woche vor dem tragischen Ereignis begannen sie die Dachziegel abzutragen. Daraufhin erhielten sie wieder per E-Mail den Auftrag, dass sie mit dem Abbruch der gesamten Dachkonstruktion fort- fahren sollten. Dafür kam ein Radlader mit Teleskop- arm zum Einsatz, der vom Verunfallten bedient wurde.

Nachdem die beiden Beschäftigten die Dachlatten ent- fernt hatten, wollten sie mit dem Radlader und Hebe- bändern die Dachkonstruktion herunternehmen. Ein Querbalken brach durch und fiel auf den Radlader.

Der Fahrer verließ den Radlader, um diesen vom he- rabgefallenen Balken zu befreien bzw. die verschlun- genen Hebebänder zu lösen, als der Schornstein umkippte und ihn tödlich verletzte. Inwieweit der frei-

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stehende, wahrscheinlich auch schon vorgeschädigte Schornstein dabei so erschüttert wurde, dass er seine Standfestigkeit verlor und daraufhin umfiel, kann nur vermutet werden. Der andere Beschäftigte war zwischenzeitlich auf dem Dachboden tätig und konnte den Unfallhergang nicht sehen. Bei der Untersuchung des Ereignisses stellte sich heraus, dass von diesem landwirtschaftlichen Betrieb keine Gefährdungsbe- urteilung vorgelegt werden konnte. Auch für die Durch- führung der Abrissarbeiten gab es keine speziellen An- weisungen oder Technologievorgaben.

2 Beschäftigte verunfallten auf einer innerstädtischen Abbruchbaustelle. Ein Arbeitnehmer verstarb am Un- fallort, ein weiterer erlitt leichte Verletzungen. Es sollte eine Abbruchschere mit einem Gewicht von 1,9 t von einer Baustellenrampe auf ein am Straßenrand stehen- des Containerfahrzeug verladen werden. Die Rampe bestand aus einem Haufwerk aus dem Betonmaterial des Abbruchobjektes. Sie diente als erhöhter Stand- platz für den Kettenbagger mit Abbruchausleger und gerippten Sortiergreifer. Zum Arbeitsende gegen 17.30 Uhr wurde die zu verladene Abbruchschere mittels Lasthakenkette an eine Rippe des Sortiergreifers ange- schlagen. Dann hob der Baggerfahrer die Last an und schwenkte sie in Richtung des bereitstehenden Contai- nerfahrzeuges. In diesen Container sollte die Schere abgeladen werden. Zu diesem Zeitpunkt stieg der Lkw- Fahrer aus seiner Fahrerkabine. Er wollte vermutlich die Abbruchschere im Container abschlagen. Zeit- gleich kam der Bagger ins Kippen und erschlug mit dem Ausleger den neben dem Lkw stehenden Fahrer.

Unfallursache war Überlast. Die ange schlagene Ge- samtlast von 3,87 t (Abbruchschere mit 1,9 t und Sor- tiergreifer mit 1,97 t) war für den ausge fahrenen Bag- gerausleger zu groß. Die angeschlagene Gesamtlast überschritt das maximale Anbaugerätege wicht von 3 t bei Frontauslage erheblich. Der Bagger war mit einer Überlastwarneinrichtung (sog. Overload Warning) aus- gerüstet. Beim Erreichen eines definierten Druckes in den Hubzylindern (Überlast) ertönt ein akustisches Si- gnal in der Kabine. Dieses Signal war zum Unfallzeit-

Abb. 1 Eingestürzter Dachstuhl des landwirtschaftlichen Gehöftes Abb. 2 Umgestürzter Bagger auf einer innerstädtischen Abbruchbaustelle

punkt nicht aktiviert. Die fehlende Standsicherheit des Baggers auf der unverdichteten Rampe begünstigte das Kippen. Des Weiteren wurde der 18-m-Abbruch- ausleger entgegen den Bestimmungen zum Heben und Transportieren von Lasten benutzt. Für den Trans- port der Abbruchschere war ein spezielles Hebezeug vorgesehen. Dieses befand sich auf der Baustelle, wurde aber nicht benutzt. Letztendlich musste auch festgestellt werden, dass sich der tödlich verunfallte Lkw-Fahrer im Gefahrenbereich (Schwenkbereich des Baggers) aufgehalten hatte. Der Baggerfahrer, welcher beim Umkippen des Baggers in seiner geschützten Kabine verblieb, erlitt zusätzlich einen Schock. Eine Gefährdungsbeurteilung war zwar vorhanden, aber nicht an die aktuelle Situation auf der Baustelle ange- passt.

Welche weiteren Ereignisse auf Baustellen im Land Sachsen-Anhalt endeten 2013 tödlich?

Es sollten Sanierungsarbeiten an 2 Schornsteinen eines Mehrfamilienhauses durchgeführt werden. Für den Materialtransport wurde ein Anlegeaufzug verwen- det, der bis zum First des Daches reichte. Im Bereich der Schornsteine waren auf dem Dach Laufstege. Zur Sanierung sollte eine elektrische Rüttelglocke mit einer manuell zu betätigenden Seilwinde vom Schornstein- kopf in den Schornstein herabgelassen und anschlie- ßend wieder heraufgezogen werden. Vor dem Herauf- ziehen wurde in den Schornstein von oben Leichtbeton eingefüllt. Beim Hochziehen der Rüttelglocke wird der Leichtbeton an der Schornsteinwandung verdichtet.

Allerdings blieb die Glocke beim Heraufziehen im Schornstein stecken. Der alten Handwerkerregel getreu

„Der Handwerker hat unheimlich Kraft, wenn er mit Ver- längerung schafft“ nahm der dann Verunfallte ein Rohr und steckte es auf die Kurbel der Seilwinde. Die Rüttel- glocke löste sich aber nicht, sondern die Befestigungs- schrauben der Kurbelaufnahme rissen ab. Dadurch entspannte sich schlagartig die Kraft an der Kurbel und der Beschäftigte stürzte über den Dachfirst aus ca.

8 m Höhe vom Dach. Dieser Unfall wäre sicher in seiner Schwere vermeidbar gewesen, wenn Sicherungsmaß-

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nahmen, z. B. eine Arbeitsbühne am Schornsteinkopf oder Geländer am Laufsteg, getroffen worden wären.

Auch die Verwendung einer persönlichen Schutzaus- rüstung gegen Absturz in Form eines Auffanggurtes hätte wahrscheinlich Schlimmeres verhindern können.

Im Rahmen der Unfalluntersuchung wurde festge- stellt, dass sich diese persönliche Schutzausrüstung im Firmenfahrzeug vor dem Haus befand. Eine Gefähr- dungsbeurteilung konnte vom Unternehmer nicht nach- gewiesen werden.

Auf einer Straßenbaustelle setzte sich in einem et- was abschüssigen Bereich ein zuvor abgestellter Mo- bilbagger selbständig in Bewegung. Ein Beschäftigter sah dies und wollte auf den führerlosen Bagger auf- springen, um ihn zum Stehen zu bringen. Dabei wurde er vom Bagger erfasst und überrollt. Ursächlich für das Ereignis war, dass der Verunfallte sich in den Gefahren- bereich des rollenden Baggers begab. Vorausgegangen war das unsachgemäße Abstellen des Baggers auf der abschüssigen Straße. Es wurde lediglich der Ausleger- greifer auf den Straßenasphalt aufgesetzt. Die Fest- stellbremse war nicht eingelegt und das Schiebeschild nicht fest auf dem Boden gedrückt. Laut Unfallunter- suchung war der Baggerfahrer zum Führen von Erdbau- maschinen ausgebildet und speziell für diesen Bagger eine Woche vor dem Unfall unterwiesen worden. Für diese Baustelle lag eine Gefährdungsbeurteilung vor, auch wurde ein Sicherheits- und Gesundheitsschutz- plan erstellt und ein Koordinator nach Baustellenver- ordnung bestellt.

Bei der Demontage einer Regalanlage zur Lagerung von Betonpflastersteinen kam es zu einem weiteren töd- lichen Arbeitsunfall. Der Verunfallte hatte den Arbeits- auftrag, die Regalreihen nacheinander mittels eines Schneidbrenners zu demontieren. Dazu trennte er zu- nächst die oberen Verbindungen und Aussteifungen der jeweiligen Regalreihe, um dann die waagerechten Regalsegmente (ca. 6 m breit) auf den Boden ablegen zu können. Zur Fixierung der Fallrichtung schnitt er danach die senkrechten Stützen einseitig bis ca. zur Hälfte ein. Abschließend wurde das Regal-

segment mit Hilfe eines Teleskopladers auf dem Hallen- boden abgelegt. Als es zu dem Unfall kam, war be- reits die Hälfte der Regalanlage auf diese Art und Weise demontiert. Da der Verunfallte zum Unfall- zeitpunkt allein in der Lagerhalle tätig war, wird an- hand der vorliegenden Beweise davon ausgegangen, dass er in Begriff war, die letzte senkrechte Stütze des vorbereiteten Regalsegmentes einzuschnei- den als dieses ungeplant in die vorgesehene Fall- richtung umstürzte. Obwohl er noch versuchte den Gefahrenbereich zu verlassen, wurde er vom oberen Teil des Regalsegmentes erfasst und tödlich verletzt.

Unfallursächlich waren die nicht fachgerecht ausge- führte Demontage des Regalabschnittes, fehlende Sicherungsmaßnahmen des Regalabschnittes sowie der Aufenthaltsort des Verunfallten beim Einschneiden der Regalstützen. Eine Gefährdungsbeurteilung sowie eine schriftliche Abbruchanweisung lagen am Unfallort nicht vor. Der Verunfallte wurde vor Beginn seiner Tä- tigkeit mündlich in seine Arbeitsaufgabe eingewiesen.

Die beiden weiteren Baustellenunfälle ereigneten sich auf der gleichen Baustelle im Abstand von 5 Wochen. Die beiden Verunfallten stürzten jeweils vom Flachdach einer Produktionshalle. Das Flachdach be- steht aus Trapezblech, in dem nicht durchtrittsichere lichtdurchlässige Kunststoffprofile eingebaut sind. Die Lichtbänder waren teilweise weiß beschichtet und so kaum von den Trapezblechen zu unterscheiden. Auf dem Flachdach sollten Solarmodule für eine Photovol- taikanlage installiert werden. Bei dem ersten Unfall hatte eine Gerüstbaufirma den Auftrag übernommen, vor Beginn der Solarmodulmontage die Lichtbänder des Flachdaches gegen Absturz mit Netzen zu sichern.

Während der Ausführung der Sicherungsarbeiten trat der Beschäftigte auf eines der Lichtbänder, brach durch und stürzte ins Halleninnere. Zu diesem Unfall kam es, weil jegliche Maßnahmen gegen Absturz fehlten. Es war weder ein kollektiver Schutz der Beschäftigten, z. B. Auffangnetze, noch persönliche Schutzausrüs- tung gegen die Gefahr des Absturzes vorgesehen. Die durch das Gerüstbauunternehmen vorgelegte Gefähr-

Abb. 3 Weg des abgestellten Baggers zur Unfallstelle Abb. 4 Ansicht der umgestürzten Regalanlage

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dungsbeurteilung war für diesen Arbeitsauftrag nicht angepasst worden. Durch das LAV wurde verfügt, dass die Arbeiten auf dem Dach erst fortgesetzt werden dür- fen, wenn entsprechende Sicherungsmaßnahmen ge- troffen sind. In Folge dieses Unfalls wurden nun Si- cherungsmaßnahmen für zukünftige Arbeiten auf dem Flachdach fest installiert. So wurden je Dachseite 3 Reihen mit Sekuranten mit durchgängigen Stahlseilläu- fen montiert. Auch die Traufkanten des Daches waren mit derartigen Seilläufen gesichert. Zusätzlich wurden die Absturzkanten an den Lichtbändern mit Flatterband markiert und den Beschäftigten persönliche Schutz- ausrüstung gegen Absturz (Anseilschutz) zur Verfü- gung gestellt. Und dennoch: Bei den Montagearbeiten der Solarmodule stürzte ein Beschäftigter durch ein Lichtband. Da technisch alle Maßnahmen ergriffen wa- ren, kam nur noch in Betracht, dass der Beschäftigte die persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (An- seilschutz) nicht bestimmungsgemäß benutzte. Diese Vermutung bewahrheitete sich, tatsächlich trug der Ver- unfallte einen Auffanggurt mit Falldämpfer und Karabiner- haken. Im bestimmungsgemäßen Gebrauch muss der Karabinerhaken an den Seilläufen der Sekuranten auf dem Dach eingehakt sein, um den Beschäftigten wirk-

sam vor der Gefahr des Absturzes zu sichern. Im Rah- men der Unfalluntersuchung wurde allerdings festge- stellt, dass der Verunfallte zum Unfallzeitpunkt den Karabinerhaken nicht am Seillauf der Sekuranten, sondern am Auffanggurt selbst eingehakt hatte. Damit war die persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz unwirksam. Beim Betreten eines der nicht durchtritt- sicheren Lichtbänder kam es dann zum tödlichen Ab- sturz. Der Beschäftigte hatte die in der Gefährdungs- beurteilung festgelegten Maßnahmen missachtet und damit selbst gegen die Arbeitsschutzvorschriften ver- stoßen.

An einer Brecheranlage eines Recyclingunterneh- mens sollten Reparaturarbeiten ausgeführt werden. Die Anlage war ausgeschaltet, das Austragsband stand still und der Verunfallte stellte sich auf das Band (Gummi- material), welches ca. 60 cm über dem Boden war, um eine Schraube an einem Magnetband zu befestigen.

Plötzlich stürzte der Beschäftigte vom Band und schlug auf die rechte Körperseite. Er wurde sofort von einem anderen Beschäftigten versorgt und mit dem Notarzt ins Krankenhaus gebracht. Dort verstarb er eine Wo- che nach dem Unfall. Die Arbeitsschutzverwaltung er- hielt erst nach dem Tod des Beschäftigten Kenntnis von dem Unfall. Bei der Ereignisuntersuchung konnte nur gemutmaßt werden, dass der Standort auf dem Trans- portband nicht sicher gewesen sein muss. Ein Gummi- band gibt bei Belastung nach, sodass es wahrschein- lich ist, dass es unter dem Gewicht des Verunfallten nachgegeben hat. Dadurch kann er das Gleichgewicht verloren haben und stürzte vom Band. Es ist auch nicht auszuschließen, dass Schneeanbackungen unter den Schuhen des Verunfallten auf dem geneigten Gummi- band begünstigend für ein Rutschen auf dem Band ge- wirkt haben könnten.

Ein weiterer Todesfall war nach einem zweitägigem Großeinsatz der Polizei, der eine Vermisstenmeldung der Ehefrau vorausgegangen war, zu beklagen. Die Po- lizei fand den Mann auf dem Betriebsgelände der Firma, bei der er beschäftigt war. Er wurde mit Ganzkörperquet- schungen in einer Papierballenpresse gefunden. Die

Abb. 5 Absturzstelle - Dach mit Lichtband

Abb. 6 Hallendach mit Solarmodulen, Sekuranten und gesicherten Be-

schäftigten Abb. 7 Teilansicht der Brecheranlage

(16)

ermittelten Umstände wie es zum Tod des Vermissten kam, ließen den Schluss auf einen Arbeitsunfall zu. Zeu- gen gab es für den Unfall nicht, sodass auch in diesem Fall nur Vermutungen über den Unfallhergang ange- stellt werden konnten. Zu den Arbeitsaufgaben des verunfallten Beschäftigten gehörte das gelegentliche Bedienen der Kanalballenpresse, mit der leere Karton- umverpackungen gepresst werden. Nach dem die Presse in Betrieb gesetzt wurde, legte er Kartonagen auf das sehr langsam laufende Muldenband. Das Material gelangt dann über das schräg verlaufende Zuführ- band in die Vorpresse (25 t Presskraft) und von dort in die Hauptpresse (40 t Presskraft). Offenbar hat- te es einen Materialstau im Bereich der Einfüllöffnung am oberen Ende des Zuführbandes gegeben, den er versuchte zu beseitigen. In diesem Bereich gibt es ein Revisionspodest, von dem aus 2 Revisionstüren zu- gänglich sind, welche durch einen kräftigen Feder- mechanismus geschlossen gehalten werden. Sie sind nicht elektrisch verriegelt. Wenn die Revisionstüren ge- öffnet sind, konnte man mit einer Stange einen Materi- alstau beseitigen. Da die Unterkante dieser Türen kurz über dem Podest liegt, ist es nicht ausgeschlossen, dass der Verunfallte von hier in die Presse gefallen ist. Denkbar wäre auch, dass er zur Materialentflech- tung auf das Zuführband stieg und in den Einfüllschacht fiel. Die Ursachen für den Unfall sind überwiegend im Verhalten des Verunfallten selber zu finden. Er hat- te zur Störungsbeseitigung lediglich das Zuführband abgeschaltet, nicht aber die Kanalballenpresse. Da- mit verstieß er gegen die allgemeine Betriebsanwei- sung und gegen mündlich erteilte Verhaltensregeln an der Anlage. Eine spezielle Anweisung für die Störungs- beseitigung gab es nicht. Die Kanalballenpresse hatte

auch technische Mängel aufzuweisen. So waren die genannten Revisionstüren nicht elektrisch verriegelt.

Auch gab es keine technische Lösung, die das Betre- ten der laufenden Bänder verhindert hätte. Der Unter- nehmer gab gegenüber dem LAV eine Selbstverpflich- tungserklärung ab, dass die Presse stillgelegt wird.

Auf einer Langdrehmaschine sollte ein Aluminium- rundmaterial vom 260 mm auf 203 mm Durchmesser abgedreht werden. Das Drehteil hatte eine Länge von 5.000 mm. Der Dreher kam aus ungeklärten Gründen mit dem Oberkörper zu nah an das Drehteil. Er wurde von ihm erfasst und zwischen Werkstück und Maschi- nenbett gezogen. Ein herbeigeeilter Kollege drückte den Not-Aus-Schalter, die Maschine kam nach einer halben Umdrehung zum Stillstand. Begünstigend für den Unfall war, dass der Dreher einen Pullover trug, der durch seine Faserstruktur leicht vom Drehteil er- fasst werden konnte (Klettverschlussprinzip). Es ist je- doch nicht erklärbar, warum der Verunfallte dem sich drehenden Werkstück so nah kam. Vermutlich wollte er den Spanabtrag näher beobachten. Im Unternehmen lag für diesen Arbeitsplatz eine „aktuelle“ Gefährdungsbe- urteilung vor, die allerdings nach dem Ereignis zu über- arbeiten war. Hierzu gehörte u. a. die nochmalige Un- terweisung der Beschäftigten hinsichtlich der Einhal- tung von organisatorischen Maßnahmen (Abstand von sich drehenden Teilen, enganliegende Berufskleidung tragen, nur bei Stillstand des Drehteils messen). Das Unternehmen suchte auch nach technischen Lösun- gen für eine sichere Gestaltung des Arbeitsplatzes, die

Abb. 8 Ansicht der Kanalballenpresse Abb. 9 Unfallstelle an der Langdrehmaschine

(17)

allerdings für diese spezielle Maschine nicht gefunden werden konnte. Der Verunfallte war ein ausgebildeter und erfahrener Dreher, der die Gefahren und Verhal- tensanforderungen bei derartigen Arbeiten kannte, sich aber in diesem Moment nicht umsichtig genug verhielt.

Die Abbildung 10 zeigt die Entwicklung des Unfall- geschehens in den Jahren 2003 bis 2013. Eine Aus- wertung der Entwicklung der tödlichen Arbeitsunfälle in diesem Zeitraum zeigt, dass der Trend der tödlichen Arbeitsunfälle wenig zunimmt, der Trend der Baustel- lenunfälle dagegen rückläufig ist. Im betrachteten Zeit- raum ereigneten sich im Durchschnitt 12,6 tödliche Ar- beitsunfälle und 4,5 Baustellenunfälle.

Seit Einführung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) 1996 besteht für die Unternehmen eine ge- setzliche Pflicht, die Arbeitsplätze der Beschäftigten hin- sichtlich möglicher Gefahren bei der Arbeit zu beurtei- len und daraufhin festzulegen, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes notwendig sind. Bis zur letzten Ände- rung des Gesetzes im Oktober 2013 waren Kleinbetriebe bis zu 10 Beschäftigte von der Pflicht der schriftlichen Dokumentation der Ergebnisse der Gefährdungsbe- urteilung ausgenommen. Inzwischen sind alle Unter- nehmen ab einem Beschäftigten verpflichtet, die Ge- fährdungen zu erfassen und schriftlich Maßnahmen zu ihrer Abwehr festzulegen. Auch wenn § 6 ArbSchG die Schriftform der Gefährdungsbeurteilung verlangt, so wird doch ihre Dokumentation für ein sicheres und un- fallfreies Arbeiten von den Arbeitgebern nicht immer als notwendig angesehen. Dies trifft auf alle Branchen und Betriebsgrößen zu.

Bei den beschriebenen 12 tödlichen Arbeitsunfällen im Jahr 2013 konnten lediglich 8 Unternehmer Gefähr- dungsbeurteilungen nachweisen und davon waren 3

nicht der aktuellen Arbeitsplatzsituation angepasst. Bei der Betrachtung der Betriebsgröße lässt sich feststel- len, dass es in 6 Kleinbetrieben mit bis zu 10 Beschäf- tigten, in 5 Betrieben mit bis zu 50 und ein Betrieb mit bis zu 250 Beschäftigten zu tödlichen Arbeitsunfällen kam.

In 4 Betrieben, es waren alles Kleinbetriebe, konnte im Rahmen der Unfalluntersuchung keine schriftliche Gefährdungsbeurteilung vorgelegt werden. 2 Kleinbe- triebe konnten jeweils eine Gefährdungsbeurteilung nachweisen, in einem Fall davon war sie aber nicht der aktuellen Arbeitsaufgabe angepasst. Analog war die Situation in der Gruppe der Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten. Bei den Betrieben mit bis zu 250 Be- schäftigten war die Gefährdungsbeurteilung zufrieden stellend, hier kam es aufgrund des Fehlverhaltens des Beschäftigten zum Unfall. Das Fehlverhalten von Be- schäftigten war auch in der Hälfte der gesamten tödli- chen Arbeitsunfälle unfallbegünstigend.

Zusammenfassend lässt sich wie schon in der Ver- gangenheit feststellen, dass die Mehrzahl der tödlichen Arbeitsunfälle bei Einhaltung der Vorschriften sehr wahr- scheinlich vermeidbar gewesen wäre. Insbesondere dann, wenn auf eine sorgfältige Arbeitsvorbereitung samt vollständiger bzw. den Arbeitsaufgaben ange- passter Gefährdungsbeurteilung und deren Umsetzung mehr Wert gelegt worden wäre. Dazu gehört u. a. die Bereitstellung von Betriebs- und Arbeitsanweisungen, die die Beschäftigten anhalten sollen, sich arbeits- und gesundheitsschutzgerecht im betrieblichen Alltag zu verhalten.

Die Beschäftigten sollten sich an Arbeitsaufträge und -anweisungen halten und nicht eigenmächtig „gut- gemeinte Eigeninitiative“ zeigen. So geht es nicht zu- letzt auch um das ureigene Interesse der Beschäftigten selbst, ihrer Tätigkeit ohne gesundheitliche Schäden nachzugehen. Sowohl die Unternehmer als auch die Vorgesetzten in der Linie stehen in der Verantwor- tung auf die Einhaltung der betrieblichen Regelungen im Arbeits- und Gesundheitsschutz zu achten und sie durchzusetzen. Genau auf diese organisatorischen De- fizite in der Aufbau- und Ablauforganisation des Arbeits- schutzes in den Unternehmen wird die Arbeitsschutz- verwaltung Sachsen-Anhalt künftig das Hauptaugen- merk legen. Die Vermeidung von Arbeitsunfällen sollte neben dem Streben nach wirtschaftlichem Erfolg ein unternehmerisches Ziel sein. Arbeitsunfälle verursa- chen in den Unternehmen vielfältige Kosten, z. B. durch Produktionsausfälle und/oder die Einarbeitung von Ersatzkräften, ebenso durch die Erhöhung von Ver- sicherungsbeiträgen. Die Verunfallten tragen sowohl einen körperlichen als auch einen finanziellen Schaden davon. Ebenfalls gesamtgesellschaftlich ent- stehen Kosten, die vom Sozialsystem getragen werden müssen.

Abb. 10 Entwicklung der tödlichen Arbeitsunfälle seit 2003

(18)

2 Sozialer Arbeitsschutz

2 .1 Mutterschutz

Dipl.-Ing. (FH) Cornelia Krude

Im Jahr 2013 gingen im Landesamt für Verbraucher- schutz Sachsen-Anhalt (LAV) 6.299 Anfragen und An- zeigen hierzu im Zusammenhang mit der Beschäfti- gung werdender Mütter ein. Insgesamt führte das LAV 870 Überprüfungen und 504 Beratungen durch. Bei der Überprüfung dieser Arbeitsplätze gab es insgesamt 112 Beanstandungen. Die festgestellten Mängel betrafen insbesondere die Gefährdungsbeurteilung, die Einhal- tung der Beschäftigungsverbote und -beschränkungen, der Arbeitszeitvorschriften und die fehlende Mitteilung über die Beschäftigung einer werdenden Mutter gegen- über der Aufsichtsbehörde.

Neben der Beschwerde ist die Mitteilung über die Beschäftigung einer werdenden Mutter durch den Ar- beitgeber ein wichtiges Instrumentarium für eine ziel- gerichtete Kontrolle des Arbeitsplatzes. Der Bedarf der Arbeitgeber an einer Beratung vor Ort zu Beschäfti- gungsverboten und -beschränkungen sowie zu we- sentlichen Schwerpunkten einer Gefährdungsbeurtei- lung für die Tätigkeiten der werdenden Mutter ist auch im vergangenen Jahr unverändert hoch gewesen. In der Beratung konnte der Arbeitgeber direkt auf die fest- gestellten Arbeitsschutzdefizite hingewiesen und über- zeugt werden, die werdende Mutter sofort in einen ge- sundheitlich unbedenklichen Bereich umzusetzen oder eine Änderung der Arbeitsorganisation vorzunehmen und wenn dies nicht möglich war, die Freistellung von der Arbeit vorzunehmen (umgangssprachlich: Ausspre- chen eines Beschäftigungsverbotes). Dabei ist es be- sonders hilfreich, dass alle Arbeitgeber die finanziellen Aufwendungen, die werdenden Müttern im Fall eines Beschäftigungsverbotes gezahlt werden müssen, in vollem Umfang durch die Krankenkassen (U2-Umlage- verfahren) ersetzt bekommen.

Teilweise vertreten Arbeitgeber immer noch die Auf- fassung, dass nur ein vom Arzt bescheinigtes Beschäf- tigungsverbot auch zu einer Erstattung der Arbeitgeber-

aufwendungen durch das U2-Umlageverfahren führen kann. Häufig war Arbeitgebern nicht bewusst, dass ein Beschäftigungsverbot nach § 4 Mutterschutzgesetz per Gesetz besteht und es in seiner Verantwortung liegt, auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ein solches Beschäftigungsverbot festzustellen und darauf mit den erforderlichen Maßnahmen zu reagieren. Um Arbeitge- bern diese Rechtsproblematik zu erläutern, war oftmals ein umfassendes Gespräch notwendig.

Ein weiterer wesentlicher Arbeitsschwerpunkt im Berichtszeitraum war die Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung sowie während der Elternzeit. Im Berichtszeitraum sind im LAV insgesamt 65 Anträge auf Kündigungszulassung eingegangen.

Der überwiegende Teil der Anträge auf Kündigungszu- lassung ist mit der vollständigen und dauerhaften Still- legung des Betriebes oder Betriebsteiles sowie der Er- öffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden.

Neben diesen betriebsbedingten Gründen gab es ei- nige Anträge auf Kündigungszulassung, die mit einem besonders schweren Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten oder einer vorsätzlich strafbaren Handlung der werdenden Mutter oder der Person in der Eltern- zeit begründet wurden. Insgesamt ist die beabsichtigte Kündigung des Arbeitsverhältnisses in 27 Fällen für zu- lässig erklärt worden. 7 Anträge sind abgelehnt worden, weil die vorgetragenen Gründe für eine Zulässigkeitser- klärung nach den mutterschutzrechtlichen Vorschriften nicht in der erforderlichen Weise zutreffend waren. In 22 Fällen sind die Anträge nach Erläuterung der Sach- und Rechtslage zurückgenommen worden.

(19)

3 Arbeits- und Verbraucherschutz durch Marktüberwachung

3 .1 Schwerpunktkontrolle zur Marktüberwachung bei Klammer-Leuchten

Dipl.-Ing. Guido Koste und Dipl.-Ing. (FH) Dieter Hellwing

Im Aufsichtsgebiet des Fachbereiches Arbeitsschutz des Landesamtes für Verbraucherschutz (LAV) ereigne- ten sich in den Jahren 2010/2011 in Alten- und Pflege- heimen 2 Brandereignisse, in deren Folge mehrere Per- sonen tödlich verletzt wurden. Als Zündquelle wurden die an den Pflegebetten angebrachten Klammer-Leuch- ten ermittelt.

Eigene Versuche mit einer Klammer-Leuchte zeigten, dass es innerhalb kurzer Zeit zu einem Brandereignis kommen kann, wenn die Leuchte z. B. wegen einer un- zureichenden mechanischen Befestigung ihre Positi- on verändert und dabei die heiße Glühlampe auf einen brennbaren Gegenstand (z. B. Kissen) trifft.

Ziel der landesweiten Kontrollaktion war es, in ver- schiedenen Handelseinrichtungen Sachsen-Anhalts zu überprüfen, ob die dort verkauften Leuchten den für sie geltenden Sicherheitsanforderungen genügen und da- mit befugt und gefahrlos in Verkehr gebracht werden

können. Wegen der oben genannten Brandereignisse lag ein besonderes Augenmerk der Kontrollaktion auf den normativen Anforderungen hinsichtlich der Aufhän- gung/Befestigung sowie auf den thermischen Anforde- rungen.

Das Projekt wurde von einer Arbeitsgruppe des Fachbereichs Arbeitsschutz des LAV vorbereitet. Für die Überprüfung der Produkte in den einzelnen Dezer- naten wurden verschiedene Prüflisten erstellt und die erforderliche Mess- und Prüftechnik bereitgestellt. Ins- gesamt wurden 45 Leuchten geprüft. Entsprechend der Prüfliste wurden sowohl die erforderliche Kenn- zeichnung und Dokumentation der Leuchten als auch ausgewählte Aspekte elektrischer, mechanischer und thermischer Sicherheit mit den in Abb. 1 dargestellten Resultaten überprüft.

Die Abb. 2 stellt eine Häufigkeitsverteilung der vor- gefundenen Mängel hinsichtlich der technischen Anfor-

Abb. 1 Anzahl/prozentualer Anteil (n; %) der vorgefundenen Mängel (gesamt)

Abb. 2 Anzahl/prozentualer Anteil (n; %) der vorgefundenen technischen Mängel 1; 1% 1; 1%

43; 54%

9; 11%

18; 23%

8; 10% Leitungsführungen nicht gerundet

und/oder frei von scharfen Ecken (3.3) Schutz gegen elektrischen Schlag nicht ausreichend (3.6)

mechan. Aufhängung - Klammer gleitet auf Glas (3.7.1)

mechan. Aufhängung - Leuchte dreht sich um den Metallstab und/oder fällt herunter (3.7.2)

Gummistopper leicht entfernbar (3.7.3)

unzul. Erwärmung im normalen Betrieb (3.8)

2; 2% 2; 2% 2; 2%

6; 6%

1; 1%

1; 1% 1;

1%

1; 1%

43; 46%

9; 10%

18; 19%

8; 9%

Name/Anschrift des Herstellers fehlen (1.1) Nennfrequenz nicht angegeben (1.4.3) Bildzeichen für Mindestabstand zu beleuchteten Gegenständen fehlt / nicht sichtbar (1.4.6)

Warnhinweis"Leuchte nicht für Rohrbefestigung geeignet"

fehlt (1.4.7)

Anleitung/Anweisung nicht beigefügt bzw. schlüssig (2.1) Anleitung/Anweisung nicht in deutscher Sprache (2.2) Leitungsführungen nicht gerundet und/oder frei von scharfen Ecken (3.3)

Schutz gegen elektrischen Schlag nicht ausreichend (3.6) mechan. Aufhängung - Klammer gleitet auf Glas (3.7.1) mechan. Aufhängung - Leuchte dreht sich um den Metallstab und/oder fällt herunter (3.7.2) Gummistopper leicht entfernbar (3.7.3) unzul. Erwärmung im normalen Betrieb (3.8)

(20)

derungen der revidierten Leuchten dar. Von den geprüf- ten 45 Leuchten wiesen 43 (96 %) technische Mängel auf. Es wurden insgesamt 80 Mängel festgestellt. Als häufigster Mangel stellte sich die nicht ausreichende Sicherheit der mechanischen Aufhängungen heraus, die gemäß DIN EN 60598-1, Punkt 4.14.1 geprüft wur- de (Beispiele vgl. Abb. 3 - 5). Nur bei 4 der geprüften Leuchten erwies sich nach erster Prüfung die Klemm- festigkeit als ausreichend. Da sich bei 2 dieser Leuchten die Gummistopper leicht von Hand (ohne Werkzeug) aus der Halterung entfernen ließen und die Klemmfestig- keit dann nicht mehr gegeben war, fielen auch diese Leuchten in der Gesamtbeurteilung durch. Gummi- stopper müssen fest (z. B. durch Kleben) mit der Klam- mer verbunden sein, da sie sonst während des Ge- brauchs verloren gehen könnten. Bei 6 Leuchten fehlte der Warnhinweis, dass die Leuchte nicht da- für geeignet ist, an Rohren festgeklemmt zu werden.

Das Erfordernis dieses Warnhinweises wurde durch die Prüfergebnisse bestätigt (vgl. Abb. 5). Im Ergebnis der durchgeführten Prüfungen bezüglich der mecha- nischen Aufhängungen wurde festgestellt, dass eine starke Klemmfeder nicht generell ein Garant für das Bestehen vorgenannter Prüfung ist und die Höhe der Klemmkraft wegen der Handhabbarkeit begrenzt ist.

Versuche mit anderem bzw. zusätzlichem Gummi- material gestatteten wesentlich höhere Zugkräfte, be- vor ein Gleiten einsetzte. Die Prüfung würde damit be- standen.

Gemäß Punkt 12.4 der DIN EN 60598-1 dürfen im nor- malen Betrieb weder ein Teil der Leuchte (einschließlich des Leuchtmittels) noch die Anschlussleitungen inner- halb der Leuchte oder die Befestigungsfläche eine Tem- peratur annehmen, die die Sicherheit beeinträchtigen würde. Außerdem dürfen Teile, die dazu bestimmt sind, von Hand berührt, angefasst, eingestellt oder um- fasst zu werden, wenn die Leuchte auf Betriebstem- peratur ist, für diesen Zweck nicht zu heiß werden.

An 8 der geprüften Leuchten wurden die zulässigen Temperaturwerte überschritten, insbesondere an den Verstelleinrichtungen. Zusätzlich waren an manchen Leuchten keine speziell für diesen Zweck vorgesehenen Verstelleinrichtungen (z. B. in Form eines Verstellfähn- chens) erkennbar und die Montageanleitung enthielt hinsichtlich der Verstelleinrichtung bzw. deren Art keine Informationen oder fehlte in einem Fall gänzlich.

Im Rahmen der vorhersehbaren Verwendung ist zu er- warten, dass z. B. der Leuchtenkopf/das obere Ende des Schwanenhalses als Verstelleinrichtung (zur Be- tätigung der Leuchte/Nachführung der Strahlrichtung, vgl. Abb. 6) verwendet wird.

Entsprechend DIN EN 60598-1 Ziffer 8.2.1 müs- sen Leuchten so gebaut sein, dass ihre aktiven Teile nicht berührbar sind, wenn die Leuchte wie im bestim- mungsgemäßen Gebrauch installiert und angeschlos- sen ist sowie wenn sie zum Wechseln von Leuchtmit- teln oder (auswechselbaren) Startern geöffnet ist. Der Schutz muss auch nach dem Entfernen aller Teile, die von Hand entfernt werden können, gegeben sein. An ei-

Abb. 3 Klammer der Leuchte begann bei einer Zugkraft von unter 20 N auf der Prüfscheibe aus Glas zu gleiten, teilweise wurden Werte

< 10 N ermittelt

Abb. 4 Gummistopper kann von Hand aus der Befestigungsklammer ent- fernt werden

Abb. 5 Leuchte drehte sich unter ihrer eigenen Masse um den Metallstab

(21)

Bei 43 Leuchten musste bemängelt werden, dass die Klammer bei einer Zugkraft unter 20 N anfing auf einer Prüfscheibe aus Glas zu gleiten. Teilweise wurde der normierte Wert weit unterschritten.

Die Norm DIN EN 60598-1 fordert außerdem, dass Klammer-Leuchten zusätzlich an einem verchromten, polierten Metallstab von 20 mm Durchmesser zu prüfen sind. Die Leuchte darf sich unter ihrer eigenen Masse nicht um den Metallstab drehen und darf nicht herunter- fallen, wenn die Leitung mit einer Zugkraft bis zu 20 N belastet wird. Die Prüfung kann entfallen, wenn die Leuchte als „nicht geeignet für Befestigung an Rohren“

gekennzeichnet ist. 9 Leuchten bestanden die Prüfung am verchromten, polierten Metallstab nicht.

Die Gummistopper innerhalb der Befestigungsklam- mer ließen sich an 18 Leuchten leicht von Hand (ohne Werkzeug) entfernen. Während des Gebrauchs könn- ten diese verloren gehen. Deshalb müssen die Gummi- stopper fest (z. B. durch Kleben) mit der Klammer ver- bunden sein. Die Prüfungen wurden daraufhin mit als auch ohne Gummistopper durchgeführt.

Die Klammer muss sicher zu befestigen sein, da an- sonsten

• der vom Hersteller vorgegebene Mindestabstand zu angestrahlten Flächen bzw. angeleuchteten Gegen- ständen unterschritten werden kann und

• es im ungünstigsten Fall zu einer direkten Kontaktie- rung des Leuchtmittels mit brennbaren Gegenstän- den und damit zu einem Brand kommen kann.

Die Händler wurden über die Ergebnisse der Prü- fungen informiert und gleichzeitig aufgefordert, Maß- nahmen zu ergreifen bzw. die betreffenden Klammer- Leuchten nicht mehr auf dem Markt bereitzustellen.

Alle Händler kamen diesen Aufforderungen freiwillig nach, sodass auf eine gebührenpflichtige Verwaltungs- verfügung nach § 26 Abs. 2 ProdSG verzichtet werden konnte.

Des Weiteren wurden mangelhafte Leuchten in das Informationssystem zur Marktüberwachung - ICSMS eingestellt und die für den Hersteller/Importeur zustän- digen Marktüberwachungsbehörden benachrichtigt.

Abb. 6 Die zulässige Temperatur von max. 65 °C an den metallenen Tei- len der Verstelleinrichtung wird überschritten, in einem Fall wurde an der Verstelleinrichtung 120 °C gemessen.

Abb. 7 Schnurschalter ist von Hand zu öffnen (links) und aktive Teile sind zugänglich (rechts)

ner Leuchte sind aktive (spannungsführende) Teile be- rührbar. Der Schnurschalter kann von Hand (ohne Ver- wendung von Werkzeug, vgl. Abb. 7) geöffnet werden, wodurch aktive Teile (elektrische Kontakte im Schnur- schalter, vgl. Abb. 7) zugänglich werden.

Mängel hinsichtlich der Kennzeichnungen und Do- kumentationen wurden an 10 (22 %) der geprüften Klammer-Leuchten festgestellt. Mängel dieser Art stel- len nicht generell formale Defizite dar, sondern können auch Sicherheitsrisiken hervorrufen. Gemäß § 6 Abs.

1 des ProdSG ist bei der Bereitstellung von Verbrau- cherprodukten auf dem Markt sicherzustellen, dass der Verwender die notwendigen Informationen erhält, die er benötigt, um die mit dem Verbraucherprodukt verbun- denen Risiken zu erkennen und sich gegen sie schüt- zen zu können.

Mängelschwerpunkt der Überprüfung bildete die nicht ausreichende Sicherheit der mechanischen Auf- hängungen (Klammerbefestigung). Nur 2 (4 %) der überprüften Leuchten erfüllten die Anforderungen, die die 1. ProdSV i. V. m. der DIN EN 60598-1, Ziffer 4.14.1 verlangen.

(22)

1 . Aufgabenstellung

Zum Schutz der Hände vor vielfältigen gefährlichen äußeren Einwirkungen ist sowohl im gewerblichen als auch im häuslichen Bereich die Verwendung von Schutzhandschuhen unumgänglich. Entsprechend groß ist das Handelsangebot.

Mit der Aktion sollten die Voraussetzungen für ein gesetzeskonformes Bereitstellen, insbesondere durch Kontrolle auf Art und Umfang der erforderlichen Kenn- zeichnung, überprüft werden. Darüber hinaus war vor- gesehen, Stichproben von Lederhandschuhen zu ent- nehmen und einer labortechnischen Untersuchung auf den Gehalt an Chrom-VI zuzuführen.

2 . Kurzdarstellung

Um einen optimalen Einsatz der Schutzhandschuhe zu gewährleisten, sind neben der qualitätsgerechten Herstellung auch die Kennzeichnung sowie Hinweise zur Anwendung erforderlich.

Im Rahmen von Stichprobenkontrollen wurden ins- gesamt 114 Schutzhandschuhpaare aus 42 verschie- denen Handelseinrichtungen, die auch persönliche Schutzausrüstungen im Angebot führen, im Aufsichts- bereich des Landesamtes für Verbraucherschutz (LAV), Dezernat 56 Gewerbeaufsicht Nord Stendal, überprüft.

Neben Spezialgeschäften wurden vorwiegend Bau- märkte sowie Sonder- und Restpostenmärkte aufge- sucht.

Schutzhandschuhe einschließlich beigefügter In- formationen von 47 verschiedenen Herstellern wurden mittels Checkliste in Augenschein genommen, wobei im Wesentlichen auf die richtige Kennzeichnung und den Inhalt der mitgegebenen Hinweise geachtet wurde.

Von den überprüften 114 Handschuhpaaren trugen 9 kein CE-Zeichen. Bei 15 Schutzhandschuhen fehlte die erforderliche Kennzeichnung und bei 16 Paaren waren keine Herstellerinformationen beigefügt. Von 12 Paar Lederhandschuhen wurden Proben auf den Gehalt an Chrom-VI untersucht. Überschreitungen der zulässigen Konzentration wurden bei 4 Paaren festgestellt.

3 . Rechtsgrundlage

Grundlage für die Kontrollen bilden § 26 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 3 und 6 des Produktsicherheits-

3 .2 Bericht zum Projekt „Aktive Marktüberwachung 2013 - Kontrolle bei der Bereitstel- lung von Schutzhandschuhen“

Dipl.-Phys. Jens Döhler

gesetzes, die Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen (8. ProdSV) so- wie die DIN EN 420 „Schutzhandschuhe“.

4 . Zeit, Ort, Ausführende

Zur Durchführung der Überprüfung wurden in den Monaten April bis September 2013 insgesamt 42 Händ- ler und Märkte im Aufsichtsbereich des LAV, Dez. 56 Gewerbeaufsicht Nord Stendal durch zwei Mitarbei- terinnen des Bereiches Handel aufgesucht. Zur Be- stimmung des Chrom-VI-Gehaltes im Leder wurden 12 Paar Handschuhe dem Markt entnommen und zur labortechnischen Untersuchung an das Dezernat Stoff- liche/Physikalische Gefahren, medizinischer Arbeits- schutz im LAV weitergereicht.

5 . Auswertung

Als persönliche Schutzausrüstung fallen Schutz- handschuhe in den Geltungsbereich der Richtlinie 89/686/EWG. Diese Richtlinie wurde durch die 8.

ProdSV in deutsches Recht umgesetzt. Entsprechend dürfen persönliche Schutzausrüstungen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die grundlegenden Ge- sundheits- und Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie erfüllen und bei bestimmungsgemäßer Benutzung und angemessener Wartung Leben und Gesundheit der Benutzer schützen.

Schutzhandschuhe sind wohl die am häufigsten be- nutzten persönlichen Schutzausrüstungen. Um den vielfältigen Anforderungen gerecht zu werden, existiert eine große Palette von einfachen Schutzhandschu- hen für Haus und Garten über Handschuhe bei erhöh- ter mechanischer Gefährdung bis zu Spezialhandschu- hen z. B. im Umgang mit gefährlichen Stoffen. Für die Auswahl der für die Arbeitsaufgabe geeigneten Schutz- handschuhe sind daher ausreichende Kennzeichnung und Produktinformationen unerlässlich.

45 der 114 überprüften Schutzhandschuhpaare wa- ren teilweise aus Leder gefertigt.

Kennzeichnung

Schutzhandschuhe sind mit der CE-Kennzeichnung zu versehen bzw. falls das aus besonderen Gründen nicht direkt möglich ist, ist ihre Verpackung zu kenn-

Abb. 1 Auswahl an untersuchten Schutzhandschuhen Abb. 2 CE-Kennzeichen: rechts im Handschuh, links auf der Verpackung

(23)

zeichnen. Das CE-Zeichen muss gut sichtbar, leser- lich und dauerhaft angebracht sein. Von den 114 über- prüften Schutzhandschuhpaaren fehlte bei 9 Hand- schuhpaaren die CE-Kennzeichnung. Bei weiteren 6 Paaren war das CE-Zeichen nicht gut sicht- oder les- bar.Die vorgeschriebene Kennzeichnung des Hand- schuhes selbst mit Namen des Herstellers, Handels- marke und Handschuhbezeichnung fehlte bei 15 Hand- schuhen.

Informationen des Herstellers (Gebrauchsanleitun- gen) bzw. Hinweise zur Benutzung waren nur bei 98 Handschuhen beigefügt.

Gehalt an Chrom-VI

Zur Lederherstellung wird heute im Gerbprozess fast überall Chrom-III-Salze eingesetzt. Chrom-VI-Ver- bindungen können hierbei als Verunreinigung enthalten sein oder sich unter ungünstigen Bedingungen während des Gerbprozesses bilden.

Ein zu hohes Gehalt an Chrom-VI im Leder stellt ein besonderes Risiko dar. Es kann über den direkten Kontakt allergische Reaktionen der Haut hervorrufen.

Darüber hinaus sind Chrom-VI-Verbindungen als krebs- erzeugend eingestuft.

Daher wurden 12 von verschiedenen Herstellern gefertigte Lederhandschuhe zusätzlich zur Inaugen-

Abb. 3 Gebrauchsanleitung für Schutzhandschuhe

scheinnahme labortechnisch entsprechend der DIN EN ISO 17075 „Leder - Chemische Prüfungen - Be- stimmung des Chrom(VI)-Gehaltes“ auf den Gehalt an Chrom-VI untersucht. Die normativen Anforderungen an Lederhandschuhe bezüglich des Chrom-VI-Gehaltes im Leder werden erfüllt, wenn der nachweisbare Ge- halt an Chrom-VI kleiner als 3 mg/kg ist. 4 Lederproben wiesen einen zu hohen Gehalt an Chrom-VI auf.

Proben-

nummer Bezeichnung Chrom-VI-Gehalt in mg/kg 52130259 Herren-Arbeitshandschuh 3,4

52130261 Arbeitshandschuh 10,4

52130264 Herren-Arbeitshandschuh 4,7 52130265 Ziegenlederhandschuh 9,3

Tab. 1 Untersuchungsergebnisse der belasteten Proben (Untersu- chung durchgeführt vom Dezernat Stoffliche/Physikalische Ge- fahren des LAV)

6 . Schlussfolgerungen und Maßnahmen

Die durchgeführten Stichprobenkontrollen zeigten, dass noch immer unzureichend gekennzeichnete so- wie mit Chrom-VI belastete Schutzhandschuhe auf dem Markt bereitgestellt werden.

Unterschiede zwischen Fachhändlern und Billigan- bietern waren dabei nicht festzustellen.

Mit allen aufgesuchten Händlern wurde im An- schluss an die Überprüfung ein beratendes Gespräch geführt.

Bei festgestellten Mängeln wurden den Händlern so- fort noch vor Ort bzw. mittels Revisionsschreiben ent- sprechende Maßnahmen auferlegt.

In jedem Falle verpflichteten sich die Händler, die bemängelte Ware nicht weiter zu verkaufen bzw. die betreffenden Produkte an den Großhändler bzw. Ein- führer zurückzugeben.

Für die mit Chrom-VI belasteten Lederhandschuhe erfolgte eine Einstellung der Information in das ICSMS.

Die Ergebnisse zeigen, dass eine Stichprobenkont- rolle zum richtlinienkonformen Bereitstellen, insbeson- dere über die Beschaffenheit des verwendeten Leders auch weiterhin notwendig erscheint.

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