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Veranstaltungen mit Pyrotechnik und Erteilung bzw. Überprüfung von gewerblichen Erlaubnissen und

5 Gebiete des technischen Arbeitsschutzes

5.3 Veranstaltungen mit Pyrotechnik und Erteilung bzw. Überprüfung von gewerblichen Erlaubnissen und

Dipl.-Ing. Klaus Stein, Dipl.-Chem. Brigitte Schulz

Veranstaltungen mit Pyrotechnik - wahrscheinlich denken im Allgemeinen dabei Viele zuerst an die bei bestimmten Ereignissen stattfindenden „Feuerwerke“

im Freien. An dieser Stelle soll die Vielfalt in diesem Bereich angedeutet werden.

In Sachsen-Anhalt waren auch im Jahr 2013 meh-rere, oftmals sehr kurzfristige Aktivitäten der Gewerbe- aufsicht im Zusammenhang mit dem Einsatz von Py-rotechnik bei Veranstaltungen notwendig, z. B. bei ver-schiedenen Shows mit zahlreichem Publikum (z. T.

Life-Übertragungen im Fernsehen) und bei Filmaufnah-men mitten in Wohngebieten von Städten.

Die für die Durchführung derartiger Veranstaltungen aus sprengstoffrechtlicher Sicht notwendigen Anzeigen und Genehmigungen sind in § 23 der 1. SprengV gere-gelt. An der Bearbeitung solcher Anzeigen und Geneh-migungen sind in der Regel mehrere Behörden bzw.

mehrere Fachabteilungen beteiligt. Hinsichtlich der Zu-ständigkeit ist in § 23 Abs. 6 der 1. SprengV bereits eine direkte Zuweisung enthalten. Die weiteren Zustän-digkeiten ergeben sich aus der jeweiligen Landesrege-lung und behördeninternen Vorgaben.

Im Gegensatz z. B. zum „Silvestergeschäft“ sind Einsätze von Pyrotechnik bei Veranstaltungen im We-sentlichen jahreszeitlich unabhängig. Ebenso gibt es für deren Häufigkeit keine „globale Regel“. Folglich können im weiteren Vorfeld entsprechende Bearbei-tungskapazitäten im Terminkalender der Behörden oft-mals nicht exakt „geplant oder eingegrenzt werden“. In der Regel ist keine Veranstaltung genau so wie eine andere. Fachlich-inhaltlich betrachtet gibt es bei dem Einsatz von Pyrotechnik in den verschiedenen Veran-staltungen immer wieder Neues zu berücksichtigen.

Das kann die Pyrotechnik selbst betreffen, aber auch die anderen vorliegenden Bedingungen. Folglich sind in der Regel Einzelfälle zu betrachten.

Aufgrund dieser Spezifik ist für die Bearbeitung ei-nes solchen Vorgangs ein bestimmtes Fachwissen un-umgänglich. Das bedeutet z. B., dass eine einfache und schnelle Bearbeitung durch irgendeine „Ersatzperson“

nicht hilfreich bzw. unmöglich ist. Ein „Abheften“ oder

„Warten“ wäre ebenfalls keine Lösung. Denn die Fol-gen bei VerzögerunFol-gen in der Bearbeitung sind von Fall zu Fall verschieden, können aber in jedem Fall von im-menser (nicht nur finanzieller) Bedeutung sein. Auch die Einschätzung zu Fragen der Sicherheit aus dem Blick-winkel der Gewerbeaufsicht lässt ein „Liegenlassen“

nicht zu.

Bei der Durchführung der oben angesprochenen Veranstaltungen mit dem Einsatz von Pyrotechnik im Jahr 2013 waren keine „Sicherheitsprobleme“ aufgetre-ten. Nicht zuletzt trug der im Vorfeld erfolgte Einsatz der Gewerbeaufsicht dazu bei.

Auch wenn - z. B. im Vergleich zur Brandschutzbe-hörde - der Einsatz der Gewerbeaufsicht in derartigen Fällen eher nicht von der Öffentlichkeit wahrgenommen wird - sind die Aufgaben oftmals sehr umfangreich.

Entsprechend notwendige Tätigkeiten der Geweraufsicht verlaufen sozusagen „von Niemandem be-merkt im Dunkeln“. Erst wenn Sicherheitsprobleme ent-standen sind, die öffentlich nicht verschwiegen werden können, dann entstehen Fragen. … Warum hat die zu-ständige Behörde nicht …?

Ausgehend von den Aktivitäten der Gewerbeauf-sicht im Jahr 2013 sollen an dieser Stelle Zusammen-hänge zu diesem Thema aus dem Blick des Spreng-stoffrechtes allgemein dargestellt werden, beginnend mit einer Antwort auf die Frage - Was kann denn schon passieren? Einige Hintergründe runden das Ganze ab.

1 . Unglücke

Immer wieder kommt es bei Veranstaltungen mit Py-rotechnik zu tragischen Unglücken, bei denen die freu-dige Party in einer Tragödie endet, oftmals mit Perso-nen- und Sachschäden.

1 .1 Beispiele für Unglücke mit Randinformationen Welche Unglücke - mit unvorstellbaren Ausmaßen - bei Veranstaltungen mit Pyrotechnik in der Welt mög-lich sind, zeigen folgende Schlagzeilen:

Januar 2013 - Discobrand in der südbrasilianischen Stadt Santa Maria, 232 Tote und 131 Verletzte

***„Augenzeugin Michele Pereira beschrieb der Zeitung Folha de São Paulo den Ausbruch des Feuers: „Die Band war in der Loge und fing an, Feuerwerk zu benutzen, und plötzlich hörten sie auf und zeigten, dass das Feuer das Dach erreicht hatte.“ Es sei nur ein klei-ner Brand gewesen, der sich aber in Sekundenschnelle in der Disco ausgebreitet habe.“ ***1

Februar 2003 - 97 Tote und ca. 200 Verletzte im US-Bundesstaat Rhode Island

***„Ein Feuerwerk während eines Rockkonzerts der Band Great White hatte die Bühne entzündet und den Club in West Warwick in Brand gesetzt. Der Veranstaltungsort, ein eingeschossiges Gebäude, verbrannte vollständig. Ein Mitarbeiter der Stadtverwaltung erklärte, eine Flamme habe das Styropor an der Raumdecke erreicht.“ ... „Die Besitzer des Clubs räumten ein, dass es keine Genehmigung für die pyrotechnischen Effekte der Bühnenshow gegeben habe, bei denen das eingeschossige Holzgebäude in Flam-men aufgegangen war. Der Club habe keine Genehmigung für das Feuerwerk gehabt, sagte auch Feuerwehrchef Charles Hall.“ ***2

verheerender Brand in einer Diskothek in Buenos Aires/Argentinien im Dezember 2004

***„… sind in der Nacht zum Freitag mindestens 175 Menschen ums Leben gekommen. Mehr als 889 Menschen wurden verletzt, wie 1

http://www.welt.de/vermischtes/article113160500/Mehr-als-200-To-te-bei-Brand-waehrend-Studentenparty.html

2 http://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/brandkatastrophe-mindes-tens-86-tote-bei-rockkonzert-189668.html

ein Beamter des Gesundheitsamtes der argentinischen Hauptstadt mitteilte.“ ... „Ursache des Brandes war nach Zeugenaussagen ein Feuerwerkskörper, der einen Teil der Kunststoffverkleidung der Hal-lendecke entzündete. „Jemand aus der Menge warf eine Leuchtku-gel, und sofort waren Flammen da“, sagte der 22-jährige Fabian Za-mudeo. Brennende Deckenteile seien herabgestürzt, und flüchtende Menschen hätten Lautsprecher und Scheinwerfer umgestoßen. Ein Jugendlicher sagte im Fernsehen, die Halle habe sich rasch mit dich-tem Rauch gefüllt. „Wir konnten fast nichts sehen“, sagte er.“***3

***„Mehr als viereinhalb Jahre nach dem verheerenden Feuer in einer Diskothek der argentinischen Hauptstadt Buenos Aires mit 194 Toten und 700 Verletzten hat ein Gericht am Mittwoch lange Haftstrafen verhängt. Der Betreiber der Diskothek Omar Chabán erhielt mit 20 Jahren wegen Brandstiftung und Bestechung die höchste Strafe. Mitarbeiter Chabans sowie Verantwortliche der staatlichen Feueraufsicht wurden zu bis zu 18 Jahren verurteilt.“ ...

„Am 30. Dezember 2004 hatte ein bengalisches Feuer während des Konzerts die leicht entflammbare Innenverkleidung der Diskothek

„República Cromañón“ in Brand gesetzt. Das Feuer breitete sich rasend schnell aus, die Feuerlöscher waren defekt und die Opfer saßen wegen blockierter Notausgänge in einer tödlichen Falle. Es war eines der schwersten Unglücke dieser Art weltweit. Das Un-glück war auch Folge der in Argentinien weit verbreiteten Missach-tung von Sicherheitsvorschriften.“***4

Solche oder ähnliche Schlagzeilen hat wohl jeder schon einmal vernommen. Die Liste ließe sich (leider) fortsetzen.

1 .2 Ursachen

Was waren die Auslöser der o. g. Ereignisse? Bei diesen aufgelisteten Katastrophen war immer das Ab-brennen von Pyrotechnik in Veranstaltungshallen oder Diskotheken (in geschlossenen Räumen) der Auslöser.

Worin können bei solchen Ereignissen die genaue-ren Ursachen liegen? Diese können vielfältig und kom-plex sein, z. B.:

• nicht genehmigtes Abbrennen von Pyrotechnik,

• unzureichende Qualifikation der Pyrotechniker,

• nicht hinreichende Beachtung von Verwendungsbe-stimmungen der pyrotechnischen Gegenstände,

• Verwendung von „nicht geeigneter“ Pyrotechnik, z. B. mit anderem Verwendungszweck wie Großfeu-erwerk,

• unzureichende Beachtung brandempfindlicher Ob-jekte wie bspw. Bühnenvorhänge, Holzböden oder -wände, Dekorationen,

• das Ingangsetzen unbeabsichtigter Folgeeffekte zwischen benachbarten Bereichen - auch Domino-Effekt genannt,

• versperrte Notausgänge und Rettungswege oder eine zu geringe Anzahl,

• überfüllte Räume und Konzerthallen,

• ungenügende Einweisung der Sicherheitskräfte.

2 . Pyrotechnik

2 .1 Einsatz von Pyrotechnik bei Veranstaltungen Feuerwerke zu bestimmten besonderen Anlässen oder andere Events wie z. B. Pyro-Games, sind

allge-3 http://www.rp-online.de/panorama/ausland/buenos-aires-verhaf-tung-nach-nachtclub-brand-aid-1.1611360

4 http://www.mz-web.de/panorama/harte-strafen-wegen-disco-brand-in-argentinien,20642226,18019024.html sowie http://www.schwae-bische.de/home_artikel,-_arid,2967838.html

mein bekannt und in der Regel weithin sicht- und hör-bar. Es gibt dabei immer wieder neue Entwicklungen, die beeindruckend auf die Zuschauer wirken.

Dagegen sind die o. g. Unfälle Beispiele für Ver-anstaltungen mit Pyrotechnik in Räumen (Diskothe-ken, Veranstaltungshallen, Theatern, Shows o. ä.). Wie oben ersichtlich, kann eine beachtliche Anzahl anwe-sender Personen in entsprechenden Räumen gefähr-det sein. Zusätzlich sei in diesem Zusammenhang auch die breite Palette der „Open-Air-Veranstaltungen“ er-wähnt, bei denen die Pyrotechnik unterstützend einge-setzt wird.

Ebenso ist die szenische Darstellung in Film- und Fernsehproduktionsstätten zu nennen, bei der pyro-technische Gegenstände, pyropyro-technische Sätze und sogar Sprengstoffe in Anwesenheit von Personen Ver-wendung finden können. Besonders spektakuläre Ef-fekte sind u. a. explodierende Autos, das Sprengen von Gebäuden oder Großbrände.

2 .2 Sprengstoffrecht

Zur Vermeidung möglicher Unfall- und Gesundheits-gefahren müssen für all die genannten Veranstaltungen mit Pyrotechnik eine Reihe sicherheitstechnischer und organisatorischer Regelungen getroffen werden. Hin-sichtlich der explosionsgefährlichen Stoffe ist dies ins-besondere im Sprengstoffrecht rechtlich verankert.

Bereits vor dem Erlass des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 war aufgrund des Wissens über die Gefährlichkeit von Pyrotechnik in Deutschland das Abbrennen von Feuerwerkskörpern an bewohnten oder von Menschen besuchten Orten ohne polizeiliche Erlaubnis gemäß § 367 Abs. 1 Nr. 8 StGB a. F. unter Strafe gestellt.

Heute ist der Bereich des Umgangs und Ver-kehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen im gewerb-lichen und nichtgewerbgewerb-lichen Bereich durch das Sprengstoffgesetz5(SprengG) und seine Erste6, Zwei-te7 und Dritte8 Verordnung zum Sprengstoffgesetz stark reglementiert.

Bezüglich des Verwendens von pyrotechnischen Gegenständen sind neben den speziellen auch grund-legende sprengstoffrechtliche Regelungen zu beach-ten. Hinsichtlich der damit verbundenen behördlichen Tätigkeit liegt bei den im Folgenden genannten Punk-ten die Zuständigkeit in Sachsen-Anhalt bei der Gewer-beaufsicht.

5 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 67 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)

6 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I. S.2749)

7 Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3543), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26.

November 2010 (BGBl. I. S.1643)

8 Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV) vom 23.

Juni 1978 (BGBl. I S. 783), geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749)

Das Sprengstoffrecht ist nur ein Teil der bei der ge-samten Sicherheitsbetrachtung zu berücksichtigenden verschiedenen Rechtsvorschriften, einschließlich der damit verbundenen verschiedenen zuständigen Behör-den.

3 . Aufgaben, die bei Veranstaltungen mit Pyro-technik in Sachsen-Anhalt der Gewerbeaufsicht obliegen

Aufgabe der zuständigen Behörde - in Sachsen-An-halt: die Gewerbeaufsicht in Form des Landesamtes für Verbraucherschutz Fachbereich Arbeitsschutz - ist z. B. die Erteilung und ggf. Überprüfung einer Erlaubnis nach § 7 SprengG für ein Unternehmen. Eine Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 SprengG ist eine sehr komple-xe Angelegenheit.

3 .1 Erteilung und ggf . Überprüfung einer Erlaub-nis nach § 7 SprengG

Hier sollen die wichtigsten Voraussetzungen aus Sicht der Erlaubnisbehörde für die Erteilung einer Er-laubnis im gewerblichen Bereich des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen genannt und allgemein erläutert werden, eine Beteiligung ande-rer Behörden wird nur erwähnt.

Das Sprengstoffgesetz ist ein Bundesgesetz und be-dient sich bei der Reglementierung des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen einer alten deutschen Tradition nämlich des Verbots mit Erlaub-nisvorbehalt. Diese administrative Technik dient dazu, Verhalten, welches vom Staat als gefährlich eingestuft wird, der vorherigen Genehmigung zu unterwerfen.

Durch staatliche Kontrolle sollen Gefahren möglichst minimiert und die Einhaltung von Rechtsvorschriften si-chergestellt werden. Durch die Erteilung einer gewerb-lichen Erlaubnis nach § 7 SprengG an z. B. den Inhaber einer GbR oder Geschäftsführer einer GmbH wird der an sich verbotene Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen erlaubt, d. h., die Tätigkeiten sind unter Einhal-tung der Rechtsvorschriften nur im Rahmen der Erlaub-nis gestattet.

Eine Erlaubnis nach § 7 SprengG ist für ein Unter-nehmen für die jeweilige Tätigkeit (z. B. im Falle des Verwendens von pyrotechnischen Gegenständen) er-forderlich. Sie darf jedoch nur unter bestimmten Vor-aussetzungen erteilt werden. Ein Anspruch auf Ertei-lung der Erlaubnis besteht, wenn Versagungsgründe nicht vorliegen.

Versagung der Erlaubnis

Der § 8 Abs . 1 SprengG benennt abschließend sämtliche Gründe, aus denen eine Erlaubnis nicht er-teilt werden darf. Die Erteilung der sprengstoffrechtli-chen Erlaubnis setzt zwingend voraus:

• die Zuverlässigkeit,

• die Fachkunde nach § 9 SprengG (nicht anzuwen-den, wenn die Person den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht selbst leitet),

• die persönliche Eignung,

• sowie ein Mindestalter von 21 Jahren.

Weiterhin räumt der § 8 Abs . 2 SprengG der Behör-de zusätzliche Kann-VersagungsgrünBehör-de in Bezug auf die Nationalität sowie den Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthaltsort oder den Niederlassungsort ein.

Neben § 8 SprengG sind auch die §§ 38 bis 40 der 1 . SprengV zu berücksichtigen (insbesondere hinsicht-lich EU-Bürger, Grundfreiheiten der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit des EG-Vertrages).

Im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung hat die zuständige Behörde nach § 8 a SprengG folgende Er-kundigungen einzuholen:

• die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszen-tralregister, dem Erziehungsregister und dem Ge-werbezentralregister,

• die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaft-lichen Verfahrensregister,

• die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle,

• die Auskunft der für den Wohnsitz des Betroffenen zuständigen Verfassungsschutzbehörde,

• die Auskunft der für den Wohnsitz des Betroffenen zuständigen Meldebehörde

• sowie weitere Erkundigungen, wenn die Personen nicht Deutsche sind.

Die bei der Prüfung zur Annahme der Zuverlässig-keit anzuwendenden Kriterien sind im Gesetz an glei-cher Stelle ausführlich geregelt. In Abhängigkeit von der im Einzelfall vorliegenden Situation kann die Prü-fung der Zuverlässigkeit einer Person sehr umfangreich und aufwändig sein und sich ggf. auch über einen län-geren Zeitraum erstrecken. Die Prüfung der Zuverläs-sigkeit soll eine missbräuchliche Ausübung von Tätig-keiten mit explosionsgefährlichen Stoffen verhindern.

Entsprechende Festlegungen hinsichtlich des Vor-liegens der persönlichen Eignung enthält § 8 b SprengG. Mit dieser Prüfung soll sichergestellt werden, dass die in Betracht kommenden Personen körperlich und geistig in der Lage sind, den ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen.

Es sei z. B. auch auf die Pflicht einer regelmäßi-gen Überprüfung des Erlaubnisinhabers auf seine Zu-verlässigkeit und persönliche Eignung nach § 8 Abs. 4 SprengG hingewiesen.

Der Nachweis der Fachkunde ist ein eigenes kom-plexes Thema. Mit dieser Thematik sind weitere Auf-gaben für die Behörde verbunden. Die Fachkunde ist der Erlaubnisbehörde nach erfolgreicher Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehr-gang für die beabsichtigte Tätigkeit durch ein Zeugnis nachzuweisen (andere Nachweise sind nur sehr einge-schränkt möglich und in der Praxis äußerst selten). Ins-besondere bei Unklarheiten zur Einschätzung der bei einem Lehrgang erlangten Kenntnisse - sowohl hin-sichtlich der Art der Stoffe als auch hinhin-sichtlich der ein-zelnen Tätigkeiten, ggf. auch hinsichtlich der Rechts-vorschriften - hat die Behörde zusätzlich teilweise aufwändige Recherchen durchzuführen.

Grundvoraussetzung für die Zulassung zu ei-nem Lehrgang ist die Vorlage einer aktuellen Unbe-denklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 der

1. SprengV. Deren Ausstellung erfolgt nach entspre-chender Prüfung durch die zuständige Behörde. Damit wird dem Antragsteller bescheinigt, dass Versagungs-gründe nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b und c SprengG nicht vorliegen.

Es gibt in den verschiedenen Anwendungsgebie-ten Grund- und Sonderlehrgänge sowie Wiederho-lungslehrgänge. Inhaltlich umfasst das breite Spekt-rum der Lehrgänge neben den allgemeinen Feldern zu Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen auch den Bereich der Sprengungen (bspw. Bauwerks-sprengungen, SchneefeldBauwerks-sprengungen, Großbohrloch-sprengungen etc.), den Umgang mit Fundmunition in der Kampfmittelbeseitigung bis hin zum Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen in Theatern oder zum Umgang mit explosions-gefährlichen Stoffen in Film- und Fernsehproduktions-stätten. Im § 32 Abs. 2 und 3 der 1. SprengV werden Grund- und Sonderlehrgänge für 22 unterschiedliche Zielrichtungen aufgeführt. Ein Lehrgangsträger kann sich entsprechende Lehrgänge zum Umgang mit ex-plosionsgefährlichen Stoffen von der zuständigen Lan-desbehörde anerkennen lassen, bei Bedarf auch über die Auflistung hinaus.

Das Mindestalter von 21 Jahren ist anlässlich des Erlasses des Gesetzes zur Neuregelung des Volljährig-keitsalters vom 31.07.1974 (BGBl. I S. 1713) bewusst nicht auf das Volljährigkeitsalter (18 Jahre) herabge-setzt worden. Der selbständige Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen erfordern ein be-sonderes Verantwortungsbewusstsein und eine gewis-se Lebengewis-serfahrung, die in der Regel bei 18-Jährigen nicht gegeben sind. Im gewerblichen Bereich werden vom Alterserfordernis bei den Erlaubnissen und Befähi-gungsscheinen deshalb keine Ausnahmen zugelassen.

Aufgabe der zuständigen Behörde - in Sachsen-An-halt: die Gewerbeaufsicht in Form des Landesamtes für Verbraucherschutz Fachbereich Arbeitsschutz - ist nicht nur die Erteilung und ggf. Überprüfung einer Er-laubnis nach § 7 SprengG für ein Unternehmen, son-dern z. B. auch die Erteilung und ggf. Überprüfung von Befähigungsscheinen nach § 20 SprengG.

3 .2 Erteilung und ggf . Überprüfung von Befähi-gungsscheinen nach § 20 SprengG

Dies gilt insbesondere für Beschäftigte, die als bestellte Aufsichtspersonen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 SprengG in einem Unternehmen fungieren (Leiter einer Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung etc.).

Ein Befähigungsschein nach § 20 SprengG beinhal-tet die Feststellung einer Qualifikation für seinen In-haber .

Eine entsprechende verantwortliche Person darf nur die in ihrem behördlichen Befähigungsschein be-zeichneten Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen ausüben. Diese Tätigkeiten darf der Befähi-gungsscheininhaber nur in unselbständiger Stellung im Rahmen eines Betriebes und nach Bestellung durch

den Erlaubnisinhaber ausüben. Im Gegensatz zur Er-laubnis nach § 7 SprengG berechtigt der Befähigungs-schein nach § 20 SprengG nicht zur selbständigen Aus-übung einer gewerblichen Tätigkeit.

Für Befähigungsscheininhaber nach § 20 SprengG gilt das zu § 8 SprengG oben Gesagte parallel.

Ein Befähigungsschein wird in der Regel auf 5 Jahre befristet.

Im Rahmen der Bearbeitung eines Antrages auf Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungs-scheines um weitere 5 Jahre sind durch die zuständi-ge Behörde entsprechende Überprüfunzuständi-gen wie bei der Erteilung vorzunehmen. Hinsichtlich der Fachkunde ist dabei zu beachten, dass in § 32 Abs. 5 der 1. SprengV bei verschiedenen Tätigkeiten vor Ablauf von 5 Jahren die Teilnahme an einem entsprechenden Wiederho-lungslehrgang verlangt wird. Dieses trifft z. B. für die Bereiche Theater und Film- und Fernsehproduktions-stätten zu.

Wie für die Erlaubnis nach § 7 SprengG gilt auch für den Befähigungsschein: Ein Anspruch auf Erteilung be-steht, wenn Versagungsgründe nicht vorliegen.

3 .3 Inhalt und Erlöschen von Erlaubnissen und Befähigungsscheinen (§§ 10 und 11 sowie § 20 Abs . 2 und 4 SprengG), Rücknahme, Widerruf Zum Inhalt von Erlaubnissen und Befähigungsschei-nen soll nicht unerwähnt bleiben, dass durch die Be-hörde besondere Vorschriften im SprengG zu beachten sind. Diese spiegeln sich auch in den fälschungssiche-ren Vordrucken der Bundesdruckerei, die zu verwen-den sind, wider. Die Dokumente gliedern sich in folgen-de Teile:

• Angaben zur Person (bei der Erlaubnis nach § 7 SprengG ggf. zur juristischen Person) sowie zur Art der Stoffe/Gegenstände und Art der Tätigkeiten,

• Beschränkungen,

• Auflagen,

• (beim Befähigungsschein) die Gültigkeitsdauer,

• Ausstellungsangaben: Ort, Datum, Dienststelle, Un-terschrift, Siegel sowie

• Hinweise.

Zum Schutz von Beschäftigten und Dritten vor Ge-fahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter sind bei-spielsweise

• häufig inhaltliche Beschränkungen hinsichtlich der nachgewiesenen Fachkunde vorzunehmen und

• Auflagen zu erteilen (z. B. Bestimmungen über das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen).

Die Erteilung von Auflagen steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Erlaubnisbehörde. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

Von Bedeutung sind die Möglichkeiten des Vorge-hens der Behörde bei Verstoß gegen Auflagen. Wer-den z. B. inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet, liegt ein Handeln ohne Erlaubnis vor (strafbar).

Bei der Bearbeitung von Anzeigen und