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Messung von Perchlorethylen in Chemischreinigungen

6 Aus der Landesmessstelle und andere Themen

6.1 Messung von Perchlorethylen in Chemischreinigungen

1 . Projektbeschreibung

Ob Schmiere im Schlosseranzug oder Fettflecken in der Tischdecke - noch immer ist Perchlorethylen (PER) ein effektives und ein von den Chemischreinigungen gern genutztes Reinigungsmittel. Der Umgang mit PER ist je-doch nicht unproblematisch, da PER im Verdacht steht, eine krebserzeugende und reproduktionstoxische Wir-kung zu haben (TRGS905). Die Hauptaufnahme erfolgt über die Haut und über den Atemtrakt. Mit der Aktua-lisierung der TRGS 9001 im Dezember 2011 wurde ein neuer Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für PER von 20 ml/m³ (138 mg/m³) festgelegt. Damit fand eine deutliche Grenz-wertsenkung des seit 2005 gültigen MAK-Wertes von 50 ml/m³ (345 mg/m³) statt. Neun Ländermessstellen machten es sich zur Aufgabe, die Arbeitsplatzkonzentrati-onen von PER im Rahmen eines gemeinsamen Projektes in den Chemischreinigungen zu messen. An diesem Pro-jekt beteiligten sich die Messstellen der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt.

Durch dieses gemeinsame Projekt war es möglich, eine größere Anzahl von Messdaten zur PER-Expositi-on der Beschäftigten zu sammeln sowie den Stand der Technik zu ermitteln. Es wurde überprüft, ob die Ein-haltung der technischen und organisatorischen Anfor-derungen der 2. BImSchV2 und der BGR 5003 Kapitel 2.14 gewährleistet sind und ob der Arbeitsplatzgrenz-wert von 20 ml/m³ (138 mg/m³) in den Chemischreini-gungen dauerhaft eingehalten wird. Die BGR 500 Kap.

2.14 beinhaltet die Schutzmaßnahmen für den Betrieb von Chemischreinigungsanlagen und stellt somit eine branchenspezifische Ergänzung der TRGS 5004 dar.

2 . Durchführung

Die Probenahme und Analytik erfolgten durch die Messstelle des Dezernates für stoffliche und physikali-sche Gefahren/mediziniphysikali-scher Arbeitsschutz in Dessau-

1 Technische Regel für Gefahrstoffe 900, Arbeitsplatzgrenzwerte (TRGS 900) Ausgabe: Januar 2006 zuletzt geändert und ergänzt:

GmBl 2013 S. 943 - 947 vom 19.09.2013 [Nr. 47]

2 Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-schutzgesetzes (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leicht-flüchtigen halogenierten organischen Verbindungen - 2. BImSchV) Ausfertigungsdatum: 10.12.1990 Stand: Zuletzt geändert durch Art.

1 V v. 2.5.2013 I 1021, 3754

3 BGR 500 Betreiben von Arbeitsmitteln, Kapitel 2.14 - Betreiben von Chemischreinigungen Stand: 10/2008

4 TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“ Ausgabe: Januar 2008, ergänzt:

Mai 2008

Dr. Martin Schröder, Dipl.-Chem. Ute Köppen

Roßlau. Die Messungen erfolgten im Zeitraum April - Juni 2013 in 8 Chemischreinigungen.

Da die Innung der Chemischreiniger in Sachsen- Anhalt aufgelöst wurde, war es schwierig, alle Che-mischreinigungen, die aktuell Perchlorethylen verwen-den, zu erfassen. Hilfestellung leistete das Landes- verwaltungsamt Referat 402 - Immissionsschutz, Che-mikaliensicherheit, Gentechnik, Umweltverträglichkeits- prüfung, das im Rahmen einer Abfrage die Erfassung der Chemischreinigungen nach BImSchV bei den Landkreisen und kreisfreien Städten Sachsen-Anhalts ermittelte. Die Chemischreinigungen wurden durch die zuständigen Kollegen in den Aufsichtsbereichen über dieses Projekt informiert. Die Vereinbarung geeigneter Messtermine war nicht einfach, weil eines der gemein-samen Kriterien - am Messtag mindestens 3 Chargen zu reinigen - für dieses Projekt zu erfüllen war. Aufgrund der Schwankungen in der Auftragslage, die jahreszeitli-chen Schwankungen unterworfen ist, musste sicherge-stellt werden, dass am Messtag ausreichend zu reini-gende Textilien vorhanden waren. Um festzustellen, wie viel PER über den Atemtrakt aufgenommen wird, er-folgten die Messungen personenbezogen. Dabei wurden sowohl die Maschinenbediener als auch die Bügler ein-bezogen. Wartungs- und Reparaturarbeiten wurden messtechnisch nicht erfasst. Die Spitzenkonzentrationen wurden durch aktive personenbezogene Probenahme über 15 Minuten beim Ent- und Beladen der Maschine ermittelt. Die Analytik wurde analog der DFG-Methode

„Lösemittelgemische“, Nr. 15 mit Aktivkohle als Adsorbens und anschließender Analyse am Gaschromatographen und Detektion am Flammenionisationsdetektor durchge-führt.

Bei den vorgefundenen Reinigungsmaschinen han-delte es sich ausschließlich um geschlossene Systeme.

Technisch sind diese Maschinen so konstruiert, dass diese solange verriegelt bleiben, bis eine Messung im Gerät ermittelt, dass eine Massenkonzentration von 2 g PER/m³ in der Trommel nicht mehr überschritten wird. Die Messung und Anzeige der PER-Konzentration in der Raumluft erfolgt über ein Messgerät. Wird der PER-Grenzwert überschritten, wird ein Alarm ausgelöst.

Die Betriebsräume sind nach § 4 Abs. 4 der 2. BImSchV ausschließlich durch lüftungstechnische Einrichtungen mit Absaugung der Raumluft zu lüften.

5 Deutsche Forschungsgemeinschaft „Analytische Methoden zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe - Luftanalysen, Verlag Chemie Methode „Lösemittelgemische“- Nr. 1, 11. Lieferung 1998

3 . Ergebnisse Die Messergebnisse

Die Messergebnisse zeigen, dass der Arbeitsplatz-grenzwert im regulären Reinigungsbetrieb in allen Che-mischreinungen eingehalten wurde. Dennoch sind deutliche Unterschiede zu verzeichnen. Das Be- und Entladen der geöffneten Maschine dauert ca. ≤ 1 min, sodass sich die geruchlich wahrgenommenen Konzen-trationsspitzen messtechnisch nicht immer im Kurzzeit-wert widerspiegelten, da sie messtechnisch über 15 Minuten gemittelt werden. Die Konzentration ist insbe-sondere von der Art der Kleidung abhängig. So emit-tieren dicke Arbeitsjacken deutlich mehr PER in die Raumluft als dünnere Textilien wie z. B. Tischdecken.

Die PER-Konzentration bei den Tätigkeiten der Ma-schinenbediener und Bügler unterscheiden sich eben-falls deutlich. Ursache hierfür ist hauptsächlich die Ent-fernung des Bügelarbeitsplatzes von der Maschine und inwieweit frisch gereinigte Textilien gebügelt wurden.

Abb. 1 PER-Konzentration bei der Maschinenbedienung und beim Bügeln Anmerkung: Betrieb 1 erfolgte das Bügeln und die Maschinenbedie-nung von einer Person

Der ermittelte Maximalwert während des Ent- und Beladens betrug 67 mg/m³ und liegt damit unter der zu-lässigen Spitzenkonzentration von 276 mg/m³ (Kurz-zeitwertkategorie II, Überschreitungsfaktor für den AGW = 2).

Das Protokoll der jährlich zu wiederholenden Mes-sung nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgeset-zes lag in allen Chemischreinigungen vor. In einem Fall war die Frist seit einem Monat abgelaufen. Das Pro-tokoll über die nachgeholte Prüfung wurde hier zeit-nah nachgereicht. In einem anderen Fall war im Pro-tokoll vermerkt, dass der Messfühler defekt ist. Damit lief diese Maschine dauerhaft im Notmodus, wodurch die Öffnungsfreigabe nach einem festen Zeitprogramm erfolgte. Hierbei wurden auch die höchsten Kurzzeit-werte gemessen.

Häufige Arbeitsschutzmängel:

Bei der Mehrzahl der aufgesuchten Betriebe han-delt es sich um Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern, die oft als Familienunternehmen geführt werden. Bei den Revisionen zeigten sich verschiedene Arbeitsschutzmängel. Typische Verstöße wurden wie folgt festgestellt:

In der Mehrzahl der Betriebe war keine Gefährdungsbeurteilung vorhanden .

Die Verpflichtung zur Erarbeitung und Dokumenta-tion einer Gefährdungsbeurteilung ergibt sich aus den

§§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG)6. Bis zum 19.10.2013 war die Dokumentation in Firmen unter 10 Angestellten nur dann notwendig, wenn die Ange-stellten physikalischen, chemischen und biologischen Einwirkungen ausgesetzt waren. Dies trifft in Che-mischreinigungen die Bediener der Textilreinigungsma-schinen beim Umgang mit PER, aber auch die Bügler,

6 Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschut-zes zur Verbesserung der Sicherheit und des GesundheitsschutArbeitsschut-zes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) Ausfertigungsdatum: 07.08.1996 Stand: Zuletzt geändert durch Art.

8 G v. 19.10.2013 I 3836

Abb. 1 PER-Reinigungsmaschine Abb. 2 PER-Reinigungsmaschine Rückseite

bei deren Tätigkeit ein erhöhtes Verbrennungsrisiko be-steht. Die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung hat durch den Arbeitgeber zu erfolgen, wobei dieser die Unterstützung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit, den Betriebsarzt und andere mit der Arbeitssicherheit betrauten Personen in Anspruch nehmen kann, wenn er selbst nicht fachkundig ist.

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt waren nicht bestellt bzw . es erfolgte keine Teilnahme am Unternehmermodell .

Gemäß § 1 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG)7 hat der Arbeitgeber Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unter- stützen, um die Gesundheit und damit Arbeitskraft und Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter dauerhaft zu erhalten bzw. zu fördern. Die konkrete Ausgestaltung der sicher- heitstechnischen und betriebsärztlichen Betreuung hat entsprechend den Regelungen der DGUV Vor-schrift 2 zu erfolgen. Demnach kann der Arbeitgeber in Betrieben mit weniger als 50 Beschäftigten eine al-ternative Betreuung in Form des Unternehmermodells wählen. Hierbei muss der Unternehmer persönlich einen von der zuständigen Berufsgenossenschaft an-gebotenen Fernlehrgang absolvieren und regelmä-ßig alle 5 Jahre an Fortbildungen teilnehmen. Der Un-ternehmer soll dadurch in die Lage versetzt werden, die Gefährdungsbeurteilung selbst durchzuführen

7 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fach-kräfte für Arbeitssicherheit - ASiG Ausfertigungsdatum: 12.12.1973, zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 5 G v. 20.4.2013 I 868

und seinen Bedarf für die betriebsärztliche und sicher-heitstechnische Beratung selbst zu erkennen. Dem-entsprechend ist eine bedarfsgerechte Beratung in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheits- schutzes in Anspruch zu nehmen.

Das Angebot der arbeitsmedizinischen

Vorsorge für die Arbeitnehmer bei Tätigkeiten mit PER war nicht erfolgt .

Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefähr-dungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizini-sche Vorsorge zu sorgen. Sofern der Beschäftigte gegen-über PER exponiert ist, hat der Arbeitgeber gemäß Nr. 1 des Anhangs der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)8 vor Aufnahme der Tätigkeit sowie anschließend in regelmäßigen Abständen die Teilnahme an der arbeitsmedizinischen Vorsorge anzubieten.

Ersthelfer war nicht bestellt .

Entsprechend des § 10 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung der Ersten Hilfe zu treffen. Dazu ge-hört neben der Bereitstellung der notwendigen mate-riellen Ausstattung die Benennung ausgebildeter und regelmäßig fortgebildeter Ersthelfer in ausreichender Anzahl. Unter 2 bis 20 gleichzeitig anwesenden Arbeit-nehmern muss dabei mindestens ein Ersthelfer vorhan-den sein.

Die wiederkehrende Prüfung der Raumlüftungsanlage wurde nicht durchgeführt .

Alle Betriebe hatten eine raumlufttechnische Anlage mit Absaugungen. In den meisten Firmen waren die Kenndaten der lüftungstechnischen Anlagen nicht be-kannt. Oftmals waren die Absaugungen durch Flusen stark zugesetzt. Es gab Anlagen der „Marke Eigenbau“

(geschlitzte Abwasserrohre), Anlagen, die defekt wa-ren oder auch Anlagen, die meist ausgeschaltet wawa-ren.

In den Messwerten spiegelte sich diese Situation nicht wider, da die Räumlichkeiten entweder über ein großes Raumvolumen verfügten oder entgegen des § 4 Abs. 4 der 2. BImSchV Türen und/oder Fenster stetig offen standen. Dies scheint notwendig zu sein, um die frei-werdende Wärme und Feuchtigkeit abzuführen. Die vorhandenen Anlagen waren nicht geeignet, für ein an-genehmes Raumklima zu sorgen.

Die Pflicht zur regelmäßigen Wartung und Überprü-fung der lüftungstechnischen Anlage zur Gewährleis-tung der ausreichenden LeisGewährleis-tungsfähigkeit ergibt sich aus dem § 3 Abs. 3 in Verbindung mit dem § 10 Abs. 2

8 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Ausfertigungsdatum: 18.12.2008, zuletzt geändert durch Art. 1 V v.

23.10.2013 I 3882 Abb. 3 Lüftungsanlage mit Flusen

der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)9. Dem-entsprechend sind in der Gefährdungsbeurteilung Prüf-fristen festzulegen, die sich aus dem Stand der Technik ergeben. Entsprechend des Kapitels 2.14 „Betreiben von Chemischreinigungen“ der BGR 50010 sind Che-mischreinigungsanlagen, lüftungstechnische Anlagen einschließlich der Einrichtungen zur Absaugung regel-mäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, auf ihren ar-beitssicheren Zustand durch einen Sachkundigen prü-fen zu lassen.

Betriebsanweisungen zum Umgang mit PER waren nicht erstellt .

Für die Benutzung der Textilreinigungsmaschine sowie den Umgang mit Gefahrstoffen sind gemäß § 9 der Betriebssicherheitsverordnung und § 14 der Ge-fahrstoffverordnung11, Betriebsanweisungen in für den Beschäftigten verständlicher Form und Sprache zu er-stellen. Anhand dieser Betriebsanweisungen sind die Beschäftigten mündlich tätigkeitsbezogen zu unterwei-sen.

Der Pausenbereich war räumlich nicht vom Arbeitsbereich abgetrennt, sodass eine Gefahrstoffexposition gegeben war .

9 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Be-reitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssi-cherheitsverordnung - BetrSichV) Ausfertigungsdatum: 27.09.2002, zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 8.11.2011 I 2178

10 BGR 500 Betreiben von Arbeitsmittel, Kapitel 2.14 - Betreiben von Chemischreinigungen Stand: 10/2008

11 Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)Stand: 26. November 2010 (BGBl. I S 1643) geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622), durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2013 (BGBl. I S. 944) und Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514)

Die Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstätten-verordnung - ArbStättV)12, konkretisiert durch die Tech-nische Regel für Arbeitsstätten ASR A4.213, regelt, dass Pausenbereiche abgetrennte Bereiche innerhalb von Räumen der Arbeitsstätte sind, die der Erholung oder dem Aufenthalt der Beschäftigten während der Pau-se oder bei Arbeitsunterbrechung dienen. In der Pra-xis waren Pausenbereiche im Arbeitsraum eingerich-tet. Diese Nutzung ist unzulässig, da wegen der nicht vorhandenen Trennung zum Arbeitsbereich eine Be-lastung der Luft des Pausenbereichs mit Gefahrstof-fen (hier: PER) besteht. Pausenbereiche sind jedoch so anzulegen, dass insbesondere in diesen Bereichen kein Lärm, keine Gefahrstoffe, Staub und Schmutz so-wie keine Gerüche auftreten und diese auch frei von Publikumsverkehr sind (§ 8 Abs. 3 der Gefahrstoffver-ordnung, Nummer 4.2 des Anhangs in Verbindung mit

§ 6 Abs. 3 der Arbeitsstättenverordnung).

4 . Zusammenfassung

An allen Arbeitsplätzen wurde der AGW von 138 mg/m³ eingehalten. Die höchsten Konzentrationen traten erwartungsgemäß beim Be- und Entladen der Maschinen auf. Verschiedene organisatorische Maß-nahmen, wie die regelmäßige Wartung der Maschinen (z. B. Sichtprüfung, regelmäßige elektronische Leck-suche) und die regelmäßige Wartung sowie Überprü-fung der raumlufttechnischen Anlage, können zu einer Minimierung der PER-Konzentration beitragen.

Die vorgefundenen Arbeitsschutzmängel sollten bei zukünftigen Revisionen in Chemischreinigungs- betrieben entsprechende Beachtung finden.

12 Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - Arb-StättV) Ausfertigungsdatum: 12.08.2004 Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 19.7.2010 I 960

13 Technische Regeln für Arbeitsstätten Pausen- und Bereitschaftsräu-me ASR A4.2 Ausgabe: August 2012