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Arbeits- und Verbraucherschutz durch Marktüberwachung

3 .1 Schwerpunktkontrolle zur Marktüberwachung bei Klammer-Leuchten

Dipl.-Ing. Guido Koste und Dipl.-Ing. (FH) Dieter Hellwing

Im Aufsichtsgebiet des Fachbereiches Arbeitsschutz des Landesamtes für Verbraucherschutz (LAV) ereigne-ten sich in den Jahren 2010/2011 in Alereigne-ten- und Pflege- heimen 2 Brandereignisse, in deren Folge mehrere Per-sonen tödlich verletzt wurden. Als Zündquelle wurden die an den Pflegebetten angebrachten Klammer-Leuch-ten ermittelt.

Eigene Versuche mit einer Klammer-Leuchte zeigten, dass es innerhalb kurzer Zeit zu einem Brandereignis kommen kann, wenn die Leuchte z. B. wegen einer un-zureichenden mechanischen Befestigung ihre Positi-on verändert und dabei die heiße Glühlampe auf einen brennbaren Gegenstand (z. B. Kissen) trifft.

Ziel der landesweiten Kontrollaktion war es, in ver-schiedenen Handelseinrichtungen Sachsen-Anhalts zu überprüfen, ob die dort verkauften Leuchten den für sie geltenden Sicherheitsanforderungen genügen und da-mit befugt und gefahrlos in Verkehr gebracht werden

können. Wegen der oben genannten Brandereignisse lag ein besonderes Augenmerk der Kontrollaktion auf den normativen Anforderungen hinsichtlich der Aufhän-gung/Befestigung sowie auf den thermischen Anforde-rungen.

Das Projekt wurde von einer Arbeitsgruppe des Fachbereichs Arbeitsschutz des LAV vorbereitet. Für die Überprüfung der Produkte in den einzelnen Dezer-naten wurden verschiedene Prüflisten erstellt und die erforderliche Mess- und Prüftechnik bereitgestellt. Ins-gesamt wurden 45 Leuchten geprüft. Entsprechend der Prüfliste wurden sowohl die erforderliche Kenn-zeichnung und Dokumentation der Leuchten als auch ausgewählte Aspekte elektrischer, mechanischer und thermischer Sicherheit mit den in Abb. 1 dargestellten Resultaten überprüft.

Die Abb. 2 stellt eine Häufigkeitsverteilung der vor-gefundenen Mängel hinsichtlich der technischen

Anfor-Abb. 1 Anzahl/prozentualer Anteil (n; %) der vorgefundenen Mängel (gesamt)

Abb. 2 Anzahl/prozentualer Anteil (n; %) der vorgefundenen technischen Mängel 1; 1% 1; 1%

43; 54%

9; 11%

18; 23%

8; 10% Leitungsführungen nicht gerundet

und/oder frei von scharfen Ecken (3.3) Schutz gegen elektrischen Schlag nicht ausreichend (3.6)

mechan. Aufhängung - Klammer gleitet auf Glas (3.7.1)

mechan. Aufhängung - Leuchte dreht sich um den Metallstab und/oder fällt herunter (3.7.2)

Gummistopper leicht entfernbar (3.7.3)

unzul. Erwärmung im normalen Betrieb (3.8)

2; 2% 2; 2% 2; 2%

6; 6%

1; 1%

1; 1% 1;

1%

1; 1%

43; 46%

9; 10%

18; 19%

8; 9%

Name/Anschrift des Herstellers fehlen (1.1) Nennfrequenz nicht angegeben (1.4.3) Bildzeichen für Mindestabstand zu beleuchteten Gegenständen fehlt / nicht sichtbar (1.4.6)

Warnhinweis"Leuchte nicht für Rohrbefestigung geeignet"

fehlt (1.4.7)

Anleitung/Anweisung nicht beigefügt bzw. schlüssig (2.1) Anleitung/Anweisung nicht in deutscher Sprache (2.2) Leitungsführungen nicht gerundet und/oder frei von scharfen Ecken (3.3)

Schutz gegen elektrischen Schlag nicht ausreichend (3.6) mechan. Aufhängung - Klammer gleitet auf Glas (3.7.1) mechan. Aufhängung - Leuchte dreht sich um den Metallstab und/oder fällt herunter (3.7.2) Gummistopper leicht entfernbar (3.7.3) unzul. Erwärmung im normalen Betrieb (3.8)

derungen der revidierten Leuchten dar. Von den geprüf-ten 45 Leuchgeprüf-ten wiesen 43 (96 %) technische Mängel auf. Es wurden insgesamt 80 Mängel festgestellt. Als häufigster Mangel stellte sich die nicht ausreichende Sicherheit der mechanischen Aufhängungen heraus, die gemäß DIN EN 60598-1, Punkt 4.14.1 geprüft wur-de (Beispiele vgl. Abb. 3 - 5). Nur bei 4 wur-der geprüften Leuchten erwies sich nach erster Prüfung die Klemm-festigkeit als ausreichend. Da sich bei 2 dieser Leuchten die Gummistopper leicht von Hand (ohne Werkzeug) aus der Halterung entfernen ließen und die Klemmfestig- keit dann nicht mehr gegeben war, fielen auch diese Leuchten in der Gesamtbeurteilung durch. Gummi-stopper müssen fest (z. B. durch Kleben) mit der Klam-mer verbunden sein, da sie sonst während des Ge-brauchs verloren gehen könnten. Bei 6 Leuchten fehlte der Warnhinweis, dass die Leuchte nicht da-für geeignet ist, an Rohren festgeklemmt zu werden.

Das Erfordernis dieses Warnhinweises wurde durch die Prüfergebnisse bestätigt (vgl. Abb. 5). Im Ergebnis der durchgeführten Prüfungen bezüglich der mecha-nischen Aufhängungen wurde festgestellt, dass eine starke Klemmfeder nicht generell ein Garant für das Bestehen vorgenannter Prüfung ist und die Höhe der Klemmkraft wegen der Handhabbarkeit begrenzt ist.

Versuche mit anderem bzw. zusätzlichem Gummi- material gestatteten wesentlich höhere Zugkräfte, vor ein Gleiten einsetzte. Die Prüfung würde damit be-standen.

Gemäß Punkt 12.4 der DIN EN 60598-1 dürfen im nor-malen Betrieb weder ein Teil der Leuchte (einschließlich des Leuchtmittels) noch die Anschlussleitungen inner-halb der Leuchte oder die Befestigungsfläche eine Tem-peratur annehmen, die die Sicherheit beeinträchtigen würde. Außerdem dürfen Teile, die dazu bestimmt sind, von Hand berührt, angefasst, eingestellt oder um-fasst zu werden, wenn die Leuchte auf Betriebstem-peratur ist, für diesen Zweck nicht zu heiß werden.

An 8 der geprüften Leuchten wurden die zulässigen Temperaturwerte überschritten, insbesondere an den Verstelleinrichtungen. Zusätzlich waren an manchen Leuchten keine speziell für diesen Zweck vorgesehenen Verstelleinrichtungen (z. B. in Form eines Verstellfähn-chens) erkennbar und die Montageanleitung enthielt hinsichtlich der Verstelleinrichtung bzw. deren Art keine Informationen oder fehlte in einem Fall gänzlich.

Im Rahmen der vorhersehbaren Verwendung ist zu er-warten, dass z. B. der Leuchtenkopf/das obere Ende des Schwanenhalses als Verstelleinrichtung (zur Be-tätigung der Leuchte/Nachführung der Strahlrichtung, vgl. Abb. 6) verwendet wird.

Entsprechend DIN EN 60598-1 Ziffer 8.2.1 müs-sen Leuchten so gebaut sein, dass ihre aktiven Teile nicht berührbar sind, wenn die Leuchte wie im bestim-mungsgemäßen Gebrauch installiert und angeschlos-sen ist sowie wenn sie zum Wechseln von Leuchtmit-teln oder (auswechselbaren) Startern geöffnet ist. Der Schutz muss auch nach dem Entfernen aller Teile, die von Hand entfernt werden können, gegeben sein. An

ei-Abb. 3 Klammer der Leuchte begann bei einer Zugkraft von unter 20 N auf der Prüfscheibe aus Glas zu gleiten, teilweise wurden Werte

< 10 N ermittelt

Abb. 4 Gummistopper kann von Hand aus der Befestigungsklammer ent-fernt werden

Abb. 5 Leuchte drehte sich unter ihrer eigenen Masse um den Metallstab

Bei 43 Leuchten musste bemängelt werden, dass die Klammer bei einer Zugkraft unter 20 N anfing auf einer Prüfscheibe aus Glas zu gleiten. Teilweise wurde der normierte Wert weit unterschritten.

Die Norm DIN EN 60598-1 fordert außerdem, dass Klammer-Leuchten zusätzlich an einem verchromten, polierten Metallstab von 20 mm Durchmesser zu prüfen sind. Die Leuchte darf sich unter ihrer eigenen Masse nicht um den Metallstab drehen und darf nicht herunter-fallen, wenn die Leitung mit einer Zugkraft bis zu 20 N belastet wird. Die Prüfung kann entfallen, wenn die Leuchte als „nicht geeignet für Befestigung an Rohren“

gekennzeichnet ist. 9 Leuchten bestanden die Prüfung am verchromten, polierten Metallstab nicht.

Die Gummistopper innerhalb der Befestigungsklam-mer ließen sich an 18 Leuchten leicht von Hand (ohne Werkzeug) entfernen. Während des Gebrauchs könn-ten diese verloren gehen. Deshalb müssen die Gummi-stopper fest (z. B. durch Kleben) mit der Klammer ver-bunden sein. Die Prüfungen wurden daraufhin mit als auch ohne Gummistopper durchgeführt.

Die Klammer muss sicher zu befestigen sein, da an-sonsten

• der vom Hersteller vorgegebene Mindestabstand zu angestrahlten Flächen bzw. angeleuchteten Gegen-ständen unterschritten werden kann und

• es im ungünstigsten Fall zu einer direkten Kontaktie-rung des Leuchtmittels mit brennbaren Gegenstän-den und damit zu einem Brand kommen kann.

Die Händler wurden über die Ergebnisse der Prü-fungen informiert und gleichzeitig aufgefordert, Maß-nahmen zu ergreifen bzw. die betreffenden Klammer-Leuchten nicht mehr auf dem Markt bereitzustellen.

Alle Händler kamen diesen Aufforderungen freiwillig nach, sodass auf eine gebührenpflichtige Verwaltungs-verfügung nach § 26 Abs. 2 ProdSG verzichtet werden konnte.

Des Weiteren wurden mangelhafte Leuchten in das Informationssystem zur Marktüberwachung - ICSMS eingestellt und die für den Hersteller/Importeur zustän-digen Marktüberwachungsbehörden benachrichtigt.

Abb. 6 Die zulässige Temperatur von max. 65 °C an den metallenen Tei-len der Verstelleinrichtung wird überschritten, in einem Fall wurde an der Verstelleinrichtung 120 °C gemessen.

Abb. 7 Schnurschalter ist von Hand zu öffnen (links) und aktive Teile sind zugänglich (rechts)

ner Leuchte sind aktive (spannungsführende) Teile be-rührbar. Der Schnurschalter kann von Hand (ohne Ver-wendung von Werkzeug, vgl. Abb. 7) geöffnet werden, wodurch aktive Teile (elektrische Kontakte im Schnur-schalter, vgl. Abb. 7) zugänglich werden.

Mängel hinsichtlich der Kennzeichnungen und Do-kumentationen wurden an 10 (22 %) der geprüften Klammer-Leuchten festgestellt. Mängel dieser Art stel-len nicht generell formale Defizite dar, sondern können auch Sicherheitsrisiken hervorrufen. Gemäß § 6 Abs.

1 des ProdSG ist bei der Bereitstellung von Verbrau-cherprodukten auf dem Markt sicherzustellen, dass der Verwender die notwendigen Informationen erhält, die er benötigt, um die mit dem Verbraucherprodukt verbun-denen Risiken zu erkennen und sich gegen sie schüt-zen zu können.

Mängelschwerpunkt der Überprüfung bildete die nicht ausreichende Sicherheit der mechanischen Auf-hängungen (Klammerbefestigung). Nur 2 (4 %) der überprüften Leuchten erfüllten die Anforderungen, die die 1. ProdSV i. V. m. der DIN EN 60598-1, Ziffer 4.14.1 verlangen.

1 . Aufgabenstellung

Zum Schutz der Hände vor vielfältigen gefährlichen äußeren Einwirkungen ist sowohl im gewerblichen als auch im häuslichen Bereich die Verwendung von Schutzhandschuhen unumgänglich. Entsprechend groß ist das Handelsangebot.

Mit der Aktion sollten die Voraussetzungen für ein gesetzeskonformes Bereitstellen, insbesondere durch Kontrolle auf Art und Umfang der erforderlichen Kenn-zeichnung, überprüft werden. Darüber hinaus war vor-gesehen, Stichproben von Lederhandschuhen zu ent-nehmen und einer labortechnischen Untersuchung auf den Gehalt an Chrom-VI zuzuführen.

2 . Kurzdarstellung

Um einen optimalen Einsatz der Schutzhandschuhe zu gewährleisten, sind neben der qualitätsgerechten Herstellung auch die Kennzeichnung sowie Hinweise zur Anwendung erforderlich.

Im Rahmen von Stichprobenkontrollen wurden ins-gesamt 114 Schutzhandschuhpaare aus 42 verschie-denen Handelseinrichtungen, die auch persönliche Schutzausrüstungen im Angebot führen, im Aufsichts-bereich des Landesamtes für Verbraucherschutz (LAV), Dezernat 56 Gewerbeaufsicht Nord Stendal, überprüft.

Neben Spezialgeschäften wurden vorwiegend Bau-märkte sowie Sonder- und RestpostenBau-märkte aufge-sucht.

Schutzhandschuhe einschließlich beigefügter In-formationen von 47 verschiedenen Herstellern wurden mittels Checkliste in Augenschein genommen, wobei im Wesentlichen auf die richtige Kennzeichnung und den Inhalt der mitgegebenen Hinweise geachtet wurde.

Von den überprüften 114 Handschuhpaaren trugen 9 kein CE-Zeichen. Bei 15 Schutzhandschuhen fehlte die erforderliche Kennzeichnung und bei 16 Paaren waren keine Herstellerinformationen beigefügt. Von 12 Paar Lederhandschuhen wurden Proben auf den Gehalt an Chrom-VI untersucht. Überschreitungen der zulässigen Konzentration wurden bei 4 Paaren festgestellt.

3 . Rechtsgrundlage

Grundlage für die Kontrollen bilden § 26 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 3 und 6 des

Produktsicherheits-3 .2 Bericht zum Projekt „Aktive Marktüberwachung 201Produktsicherheits-3 - Kontrolle bei der Bereitstel-lung von Schutzhandschuhen“

Dipl.-Phys. Jens Döhler

gesetzes, die Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen (8. ProdSV) so-wie die DIN EN 420 „Schutzhandschuhe“.

4 . Zeit, Ort, Ausführende

Zur Durchführung der Überprüfung wurden in den Monaten April bis September 2013 insgesamt 42 Händ-ler und Märkte im Aufsichtsbereich des LAV, Dez. 56 Gewerbeaufsicht Nord Stendal durch zwei Mitarbei-terinnen des Bereiches Handel aufgesucht. Zur Be-stimmung des Chrom-VI-Gehaltes im Leder wurden 12 Paar Handschuhe dem Markt entnommen und zur labortechnischen Untersuchung an das Dezernat Stoff-liche/Physikalische Gefahren, medizinischer Arbeits-schutz im LAV weitergereicht.

5 . Auswertung

Als persönliche Schutzausrüstung fallen Schutz-handschuhe in den Geltungsbereich der Richtlinie 89/686/EWG. Diese Richtlinie wurde durch die 8.

ProdSV in deutsches Recht umgesetzt. Entsprechend dürfen persönliche Schutzausrüstungen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die grundlegenden Ge-sundheits- und Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie erfüllen und bei bestimmungsgemäßer Benutzung und angemessener Wartung Leben und Gesundheit der Benutzer schützen.

Schutzhandschuhe sind wohl die am häufigsten be-nutzten persönlichen Schutzausrüstungen. Um den vielfältigen Anforderungen gerecht zu werden, existiert eine große Palette von einfachen Schutzhandschu-hen für Haus und Garten über Handschuhe bei erhöh-ter mechanischer Gefährdung bis zu Spezialhandschu-hen z. B. im Umgang mit gefährlicSpezialhandschu-hen Stoffen. Für die Auswahl der für die Arbeitsaufgabe geeigneten Schutz-handschuhe sind daher ausreichende Kennzeichnung und Produktinformationen unerlässlich.

45 der 114 überprüften Schutzhandschuhpaare wa-ren teilweise aus Leder gefertigt.

Kennzeichnung

Schutzhandschuhe sind mit der CE-Kennzeichnung zu versehen bzw. falls das aus besonderen Gründen nicht direkt möglich ist, ist ihre Verpackung zu

kenn-Abb. 1 Auswahl an untersuchten Schutzhandschuhen Abb. 2 CE-Kennzeichen: rechts im Handschuh, links auf der Verpackung

zeichnen. Das CE-Zeichen muss gut sichtbar, leser-lich und dauerhaft angebracht sein. Von den 114 über- prüften Schutzhandschuhpaaren fehlte bei 9 Hand-schuhpaaren die CE-Kennzeichnung. Bei weiteren 6 Paaren war das CE-Zeichen nicht gut sicht- oder les-bar.Die vorgeschriebene Kennzeichnung des Hand-schuhes selbst mit Namen des Herstellers, Handels-marke und Handschuhbezeichnung fehlte bei 15 Hand-schuhen.

Informationen des Herstellers (Gebrauchsanleitun-gen) bzw. Hinweise zur Benutzung waren nur bei 98 Handschuhen beigefügt.

Gehalt an Chrom-VI

Zur Lederherstellung wird heute im Gerbprozess fast überall Chrom-III-Salze eingesetzt. Chrom-VI-Ver-bindungen können hierbei als Verunreinigung enthalten sein oder sich unter ungünstigen Bedingungen während des Gerbprozesses bilden.

Ein zu hohes Gehalt an Chrom-VI im Leder stellt ein besonderes Risiko dar. Es kann über den direkten Kontakt allergische Reaktionen der Haut hervorrufen.

Darüber hinaus sind Chrom-VI-Verbindungen als krebs-erzeugend eingestuft.

Daher wurden 12 von verschiedenen Herstellern gefertigte Lederhandschuhe zusätzlich zur

Inaugen-Abb. 3 Gebrauchsanleitung für Schutzhandschuhe

scheinnahme labortechnisch entsprechend der DIN EN ISO 17075 „Leder - Chemische Prüfungen - Be-stimmung des Chrom(VI)-Gehaltes“ auf den Gehalt an Chrom-VI untersucht. Die normativen Anforderungen an Lederhandschuhe bezüglich des Chrom-VI-Gehaltes im Leder werden erfüllt, wenn der nachweisbare Ge-halt an Chrom-VI kleiner als 3 mg/kg ist. 4 Lederproben wiesen einen zu hohen Gehalt an Chrom-VI auf.

Proben-

nummer Bezeichnung Chrom-VI-Gehalt in mg/kg 52130259 Herren-Arbeitshandschuh 3,4

52130261 Arbeitshandschuh 10,4

52130264 Herren-Arbeitshandschuh 4,7 52130265 Ziegenlederhandschuh 9,3

Tab. 1 Untersuchungsergebnisse der belasteten Proben (Untersu-chung durchgeführt vom Dezernat Stoffliche/Physikalische Ge-fahren des LAV)

6 . Schlussfolgerungen und Maßnahmen

Die durchgeführten Stichprobenkontrollen zeigten, dass noch immer unzureichend gekennzeichnete so-wie mit Chrom-VI belastete Schutzhandschuhe auf dem Markt bereitgestellt werden.

Unterschiede zwischen Fachhändlern und Billigan-bietern waren dabei nicht festzustellen.

Mit allen aufgesuchten Händlern wurde im An-schluss an die Überprüfung ein beratendes Gespräch geführt.

Bei festgestellten Mängeln wurden den Händlern so-fort noch vor Ort bzw. mittels Revisionsschreiben ent-sprechende Maßnahmen auferlegt.

In jedem Falle verpflichteten sich die Händler, die bemängelte Ware nicht weiter zu verkaufen bzw. die betreffenden Produkte an den Großhändler bzw. Ein-führer zurückzugeben.

Für die mit Chrom-VI belasteten Lederhandschuhe erfolgte eine Einstellung der Information in das ICSMS.

Die Ergebnisse zeigen, dass eine Stichprobenkont-rolle zum richtlinienkonformen Bereitstellen, insbeson-dere über die Beschaffenheit des verwendeten Leders auch weiterhin notwendig erscheint.