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Jahresbericht 2012 Arbeitsschutzverwaltung Sachsen-Anhalt

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Jahresbericht 2012 Arbeitsschutzverwaltung

Sachsen-Anhalt

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Jahresbericht 2012

der Gewerbeaufsicht

Sachsen-Anhalt

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Vorwort

Liebe Leserinnen, liebe Leser

mit diesem Jahresbericht legt die Arbeitschutzver- waltung des Landes Sachsen-Anhalt eine umfassende Darstellung ihrer Beratungs- und Überwachungstätig- keit im Jahr 2012 vor. Aus der Zusammenstellung der vielfältigen Aktivitäten ist ersichtlich, dass die Arbeits- schutzverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt ihre umfangreichen Aufgaben für die Beschäftigten und die Wirtschaft in Sachsen-Anhalt in bewährter Weise erfüllt und einen wichtigen Beitrag für eine sichere Arbeits- und Lebenswelt leistet. Dabei setzen wir auf ein eta- bliertes Vertrauensverhältnis zwischen Aufsichtsbehör- de und Unternehmen.

Ein zentrales Thema im betrieblichen Arbeitsschutz ist seit 2008 die Mitarbeit bei der Gemeinsamen Deut- schen Arbeitsschutzstrategie (GDA), deren erste Phase 2012 endete. In der Zusammenarbeit der Länder, der Unfallversicherungsträger und des Bundes zeigt sich, dass der klassische Arbeitsschutz in vielen Branchen nach wie vor von hoher Bedeutung ist. Dennoch haben sich die Arbeitsbedingungen an den meisten Arbeits- plätzen so gravierend geändert, dass ein angemesse- ner Schutz der Beschäftigten nur mit veränderten Auf- sichts- und Beratungskonzepten sichergestellt werden kann.

Arbeitsschutzkonzepte müssen durch Präventions- und Gesundheitsförderungsmaßnahmen ergänzt wer- den, die in Eigenverantwortung der Betriebe angebo- ten werden. Denn nur umfassende Schutzkonzepte erfüllen die Anforderungen, die sich aus dem demogra- phischen Wandel und den sehr unterschiedlichen Be- schäftigtengruppen ergeben.

Auch gilt es für den Arbeitsschutz, sich psychischen Belastungen zu widmen. Gerade in Zeiten, in denen psychische Erkrankungen am Arbeitsplatz zunehmen und wir zur Fachkräftesicherung verstärkt das Potenti-

al der älteren Beschäf- tigten brauchen, müs- sen wir uns gemeinsam mit den Betrieben noch intensiver um die Ge- staltung gesunder Ar- beitsbedingungen küm- mern.

In der zweiten Ar- beitsperiode der Ge- meinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA), in den Jahren 2013 bis 2018, werden diese Themen in den A r b e i t s p r o g r a m m e n entsprechend berück- sichtigt.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

Sachsen-Anhalt hat in vielen Bereichen der Sicher- heit und der Gesundheit am Arbeitsplatz ein gutes Ni- veau erreicht und Verbesserungen auf den Weg ge- bracht.

Dies war nur durch die Anstrengungen und den kon- zentrierten Einsatz aller Mitarbeiterinnen und Mitarbei- ter der Arbeitsschutzverwaltung des Landes Sachsen- Anhalt möglich.

Dafür gebührt ihnen mein Dank und meine Anerken- nung.

Norbert Bischoff Minister für Arbeit und Soziales

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Abkürzungsverzeichnis

ArbSchG Arbeitsschutzgesetz

ArbZG Arbeitszeitgesetz

ARGE Arbeitsgemeinschaft

BG Berufsgenossenschaft

BGW Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege

BHKW Blockheizkraftwerk

DB Deutsche Bahn AG

DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung

EG Europäische Gemeinschaft

GDA Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie

GLS Gemeinsame Landesbzogene Stelle

LASI Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik

LAU Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt

LAV Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt

LSA Land Sachsen-Anhalt

LV LASI-Veröffentlichung

MDK Medizinischer Dienst der Krankenkassen

MDS Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V.

MS Ministerium für Arbeit und Soziales Sachsen-Anhalt

MSE Muskel-Skelett-Erkrankungen

PEK Personalentwicklungskonzept

ProdSG Produktsicherheitsgesetz

VDE Verkehrsprojekt Deutsche Einheit

VO Verordnung

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Inhaltsverzeichnis

1 Zur Situation im Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz . . . . 1

1.1 Das Wirken der Arbeitsschutzverwaltung im Jahr 2012 . . . 1

1.2 Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie - „Gesund und erfolgreich arbeiten im Büro“ . . . 2

1.3 Zusammenarbeit mit den Unfallversicherungsträgern in Sachsen-Anhalt im Jahr 2012 . . . 3

1.4 Tödliche Arbeitsunfälle in Sachsen-Anhalt . . . 5

1.5 Ausbildung von Anwärtern und Referendaren für Tätigkeiten in der Arbeitsschutzverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt . . . 8

2 Sozialer Arbeitsschutz . . . . 10

2.1 Mutterschutz . . . 10

2.2 Arbeitszeitkontrollen in Rettungsdiensten . . . 11

2.3 Kranführer unterliegen dem Arbeitszeitgesetz - nicht den Sozialvorschriften im Straßenverkehr . . . 12

2.4 Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Verlängerung der täglichen Arbeitszeit bei Errichtung der ICE -Neubau-/Ausbaustrecke Erfurt-Leipzig/Halle (Saale) . . . 14

3 Arbeits- und Verbraucherschutz durch Marktüberwachung . . . . 17

3.1 Marktüberwachung nach dem Produktsicherheitsgesetz im Überblick . . . 17

3.2 Tödlicher Unfall im Zusammenhang mit einer elektrischen Gartenteich pumpe . . . 18

4 Schutz der Gesundheit . . . . 22

4.1 Medizinischer Arbeitsschutz . . . 22

4.2 Kuhpockeninfektion einer Tiermedizinischen Fachangestellten: schwerer Erkrankungsverlauf - als Berufskrankheit 3102 anerkannt . . . 23

5 Gebiete des technischen Arbeitsschutzes . . . . 24

5.1 Strahlenschutz . . . 24

5.2 Sicherheitstechnische Beurteilung von Biogasanlagen . . . 26

6 Gewerblicher Personen-, Güter- und Gefahrgutverkehr . . . . 28

7 Vorträge und Veröffentlichungen . . . . 30

8 Tabellen . . . . 33

8.1 Betriebsstätten und Beschäftige im Zuständigkeitsbereich . . . 33

8.2 Dienstgeschäfte in Betriebsstätten nach Leitbranchen . . . 34

8.3 Dienstgeschäfte außerhalb der Betriebsstätte . . . 35

8.4 Produktorientierte Darstellung der Tätigkeiten . . . 36

8.5 Produktsicherheitsgesetz . . . 37

8.6 Begutachtete Berufskrankheiten . . . 38

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1 Zur Situation im Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz

1 .1 Das Wirken der Arbeitsschutzverwaltung im Jahr 2012

Dipl.-Ing. Günter Laux

Wie jedes Jahr berichtet die Arbeitsschutzverwal- tung des Landes Sachsen-Anhalt (LSA) anhand von repräsentativen Beiträgen über die Ergebnisse der von ihr geleisteten Arbeit und den Rahmen für diese Leis- tungserbringung.

Im Jahr 2012 wurden alle Parameter und Kenn- zahlen der Zielvereinbarungen sowie alle Vorgaben der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA), mit ganz wenigen Ausnahmen, vollständig er- füllt bzw. übererfüllt.

Dies war nur möglich durch die Anstrengungen und den konzentrierten Einsatz aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Arbeitsschutzverwaltung des LSA. Da- für gebührt ihnen Dank und Anerkennung!

Mögen alle aus dieser erfolgreichen Arbeit die Mo- tivation schöpfen, die notwendig ist, um auch zukünf- tig unter veränderten Rahmenbedingungen, die vom Gesetzgeber uns zugewiesenen Aufgaben erfüllen zu können.

Im Jahr 2012 gab es wieder eine Reihe anspruchs- voller Aufgaben und eine Fülle von Anforderungen an die Arbeitsschutzverwaltung des Landes, über die im Folgenden beispielhaft berichtet wird.

Neben den umfänglichen Beratungs- und Kontroll- aufgaben, den komplizierter gewordenen Genehmi- gungs- und Erlaubnisverfahren im Vollzug des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie des technischen Verbraucherschutzes wurden die Arbeitsprogramme der ersten Periode der GDA erfolgreich zum Abschluss gebracht.

In dieser ersten Arbeitsperiode, die über 4 Jahre, von 2008 - 2012, angelegt war, wurden vorzeigbare Praxisergebnisse erzielt.

Im Rahmen der speziellen Arbeitsprogramme, die in der Regel mit fachlichen Unterprogrammen versehen waren, wurden z. B. im

• GDA-Programm „Zeitarbeit“ 250 Kontrollen

• GDA-Programm „Haut“ 532 Kontrollen

• GDA-Programm „Transport“ 2.584 Kontrollen

• GDA-Programm „Büro“ 271 Kontrollen

• GDA-Programm „Bau“ 1.092 Kontrollen

• GDA-Programm „Pflege“ 40 Kontrollen realisiert. Zusätzlich beteiligte sich der Fachbereich Ar- beitsschutz auch am Kategorie II GDA-Programm „Er- nährungsindustrie.

Als ein wichtiger Effekt der GDA ist neben der Ab- arbeitung der Einzelprogramme, die abgestimmte und vertiefte inhaltliche sowie arbeitsteilige Zusammenar- beit mit den Berufsgenossenschaften (BGen) zu nen- nen.

Ganz besonders enge Beziehungen wurden zur Be- rufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohl- fahrtspflege (BGW) aufgebaut, gepflegt und vertieft.

Aber auch zur Unfallkasse Sachsen-Anhalt, zur Bau-Berufsgenossenschaft und zur fusionierten Holz- und Metall-Berufsgenossenschaft bestehen beispiel- hafte Arbeitsbeziehungen.

Die von Dritten in der Vergangenheit immer wieder ins Feld geführte s. g. „Doppelaufsicht“ von BGen und Staatlicher Arbeitsschutzverwaltung wurde somit hof- fentlich endgültig in das „Reich der Märchen“ verbannt.

Für die zweite Arbeitsperiode der GDA in den Jah- ren 2013 bis 2018 konnten 2012 wesentliche Entschei- dungen getroffen und die notwendigen Vorarbeiten ein- geleitet bzw. bereits abgeschlossen werden.

Folgende Arbeitsprogramme sind geplant:

1. Verbesserung der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes - ORGA

2. Verringerung von arbeitsbedingten Gesundheitsge- fahren und Erkrankungen im Muskel-Skelettbereich - MSE

3. Schutz und Stärkung der Gesundheit bei arbeitsbe- dingter psychischer Belastung - PSYCHE.

Um in den nächsten Jahren die künftige Tätigkeit des Fachbereiches Arbeitsschutz des Landesamtes für Verbraucherschutz (LAV) planen und entwickeln zu können, war es nötig, seine Ziele und die daraus resul- tierenden Aufgaben möglichst umfassend zu beschrei- ben.

Dazu dient das im Jahr 2012 entwickelte und im Ent- wurf vorliegende Leitbild der Beschäftigten des Fach- bereiches Arbeitsschutz des LAV.

Ebenfalls wurde der Entwurf eines Fachkonzepts für die Weiterentwicklung der Arbeitsschutzverwaltung des LSA erarbeitet.

Hier galt es aufzuzeigen, was im Rahmen des Per- sonalentwicklungskonzeptes (PEK) des Landes, d. h.

des weiteren Personalabbaus um ca. 30 % mit den dann zur Verfügung stehenden personellen Ressour- cen noch leistbar ist.

Die Entscheidung darüber ist durch die für die Lan- despolitik Verantwortlichen zu treffen.

In den nun folgenden Beiträgen dieses Berichtes finden Sie hoffentlich interessante Informationen über die Facharbeit in ausgewählten Bereichen der Arbeits- schutzverwaltung des Landes.

(10)

1 .2 Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie - „Gesund und erfolgreich arbeiten im Büro“

Dipl.-Ing. Andrea Leonore Wendenburg

Zusammenfassung der Vorgehensweise

Das Arbeitsschutzziel „Verringerung von Muskel- Skelett-Belastungen und Erkrankungen“ wurde im Handlungsfeld Büro mit dem Arbeitsprogramm „Ge- sund und erfolgreich arbeiten im Büro“ (GDA Büro) un- tersetzt.

Ziele des Arbeitsprogramms GDA Büro:

• Etablierung/Stärkung von Präventionskultur in Büro- betrieben zur Förderung der systematischen Wahr- nehmung des Arbeitsschutzes und Verringerung von Muskel-Skelett-Erkrankungen (MSE) und psy- chischen Fehlbelastungen;

• Förderung der Gesundheitskompetenz von Füh- rungskräften und Beschäftigten im Umgang mit Be- lastungen, so dass eine Reduzierung von MSE er- reicht wird;

• Sensibilisierung und Information der Betriebe für das Themenfeld MSE im Büro unter besonderer Be- rücksichtigung psychischer Fehlbelastungen.

Darüber hinaus sollte mit dem Arbeitsprogramm, die

• Ansprache möglichst vieler Betriebe,

• Integration des Wissens in die alltägliche Tätigkeit der Aufsichtsdienste,

• Fortführung der Beratung auch über den Projektzeit- raum hinaus,

• erhöhte Aufmerksamkeit für das Thema MSE,

• Sensibilisierung für Belastungsfaktoren im Büro,

• körperliche

• psychosoziale

• Förderung systematischer Arbeitsschutzstrukturen in den Betrieben und

• Stärkung der betrieblichen Gesundheitsförderung erreicht werden.

Schwerpunkt des Arbeitsprogramms GDA Büro war es, ein Problembewusstsein für Belastungsfaktoren im Büro, die zwar auf den ersten Blick als gering ausge- prägt erscheinen, durch langfristige Exposition jedoch schädigend wirken können, zu schaffen.

Die komplexe Darstellung der Zusammenhänge im Büro erfolgte in den Unternehmen auf der Grundlage eines einheitlichen Methodeninventars, das im Vorfeld von der bundesweiten Projektgruppe erarbeitet, in Multi- plikatorenschulungen kommuniziert und dem Zeitplan entsprechend 2009 allen Akteuren zur Verfügung ge- stellt wurde.

Mit diesem Wissen war es den Aufsichtspersonen von Arbeitsschutzbehörden und Unfallversicherungs- trägern möglich, die Führungskräfte der Unternehmen über den Einfluss physischer und psychosozialer Risi-

kofaktoren auf das Entstehen von Muskel-Skelett-Be- lastungen und MSE im Rahmen der Ersterhebung im Jahr 2010 aufmerksam zu machen.

2011 standen im Mittelpunkt der Bemühungen die Initiierung von Maßnahmen und die Begleitung der Be- triebe bei Veränderungsprozessen in Bezug auf Prä- ventionskultur und Gesundheitskompetenz. Zahlreiche unterstützende Materialien, zum Beispiel der prägnante Flyer zum Arbeitsprogramm, die Maßnahmenliste zur Förderung von Präventionskultur und Gesundheits- kompetenz und die GDA-Werkzeug- und Informations- mappe standen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei ihren Gesprächen mit den Arbeitgebern zur Verfü- gung. Neben den betrieblichen Beratungs- und Sen- sibilisierungsgesprächen wurde im gleichen Jahr auf zahlreichen Landesveranstaltungen über das Arbeits- programm GDA Büro informiert. Durch die Zusammen- arbeit der Unfallversicherungsträger wurde den Betrie- ben die Kostenübernahme für verschiedene Seminare, in denen Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechend der Ziele des Arbeitsprogramms GDA Büro vermittelt wur- den, erleichtert. Das hervorragende Vortragsmaterial

„Gesund und erfolgreich arbeiten im Büro - Qualifizie- rung für Aufsichtspersonen zur Durchführung des GDA Arbeitsprogramms“ fand Eingang in die Ausbildung der Referendare und Anwärter der Arbeitsschutzverwal- tung. In Zusammenarbeit mit dem Deutschen Netzwerk Büro fand im Juni 2012 der bundesweite Kongress „In- formationsverarbeitung im Büro“ statt.

Ergebnisse

Am 19.11.2012 informierte die Programmleitung des GDA-Arbeitsprogramms „Gesund und erfolgreich arbeiten im Büro“ die obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder und die Präventionsbereiche der Unfallver- sicherungsträger, dass Aufsichtspersonen von Arbeits- schutzbehörden und Unfallversicherungsträgern über 14.000 Arbeitgeber sensibilisierten. Die Mitarbeiterin- nen und Mitarbeiter haben bei ihren zahlreichen Be- triebskontakten Maßnahmen der Prävention angeregt und gesetzlich vorgeschriebene Standards durchge- setzt.

Der Steuerungskreis beschloss, die Datenerfassung der Evaluationsphase zu verlängern. Bis Ende 2012 konnten Betriebe aufgesucht und Daten eingegeben werden. Im Januar 2013 erfolgte der finale Datenab- ruf. Ende April 2013 findet eine abschließende Multipli- katorentagung statt, um die Ergebnisse zu präsentie- ren und gemeinsam die Auswertung abzustimmen. Der Abschlussbericht zum GDA-Arbeitsprogramm „Gesund und erfolgreich arbeiten im Büro“ wird Mitte 2013 ver- öffentlicht.

(11)

1 .3 Zusammenarbeit mit den Unfallversicherungsträgern in Sachsen-Anhalt im Jahr 2012

Dr. rer. nat. Ulrich Bärenwald

Einer guten Tradition folgend, fand am 04. und 05.06.2012 in Naumburg der „7. Erfahrungsaustausch auf Leitungsebene zwischen der Staatlichen Arbeits- schutzverwaltung in Sachsen-Anhalt und den im Land tätigen Unfallversicherungsträgern“ statt. Die Tagesord- nung war anspruchsvoll. Den Schwerpunkt des ersten Tages bildete neben Darstellungen der Fortentwicklung der Aufsichtsbehörde und der Berufsgenossenschaften (BGen) sowie Aktivitäten der BG Verkehr und der Ge- meinsamen Landesbezogenen Stelle (GLS) das The- ma „Psychische Gesundheit/Psychische Belastungen im Arbeitsleben“. Hier brachten kompetente Referenten in mehreren Vorträgen den bisherigen Kenntnisstand, etwaige Folgen aber auch Möglichkeiten und Grenzen einer Beeinflussung von außen (Behörden oder BGen) den Zuhörern nahe. Angesichts der Bedeutung dieses Themas entwickelte sich eine angeregte Diskussion.

Am zweiten Veranstaltungstag fanden Workshops zu den Themen „Berücksichtigung psychischer Faktoren in der praktischen Aufsichts- und Beratungstätigkeit“

sowie „Stand der Bearbeitung der Gemeinsame Deut- sche Arbeitsschutzstrategie (GDA) Arbeitsprogramme der Kategorie I in Sachsen-Anhalt, Vorbereitung der 2.

Arbeitsperiode der GDA (2013 - 2018)“ statt. Die Ergeb- nisse wurden auf Flipcharts visualisiert (siehe Abb. 1) sowie in Kurzreferaten dargestellt.

Bereits am 18./19.01.2012 tagten in Wörlitz zum 15.

Mal Geschäftsführer, Pflegedienstleitungen, Fachkräf- te für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte, Hygieneschwes- tern sowie Sicherheitsbeauftragte zum Thema „Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Altenpflege“. Da dieses Thema auch für das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt (LAV) von großer Bedeutung ist und außerdem über Vorteile und Nutzen des GDA-Selbst- bewertungsinstruments informiert wurde, war das LAV bei dieser Tagung als Hörer und Diskussionspartner vertreten.

Am 26.04.2012 hatte die GLS zu einem Erfahrungs- austausch nach Magdeburg eingeladen. Auf der Ta- gesordnung standen Probleme aus der ersten Periode der GDA sowie ein Ausblick auf die Fortsetzung. Dane- ben war die Umsetzung der gerade in Kraft getretenen

„Leitlinie Organisation des betrieblichen Arbeitsschut- zes“ Gegenstand einer intensiven Diskussion sowie eines Workshops. Ein zweiter Workshop beschäftigte sich mit einem Ausblick auf die zweite GDA-Periode und deren voraussichtliche Arbeitsprogramme.

Am 14.05.2012 hatte die BGW zusammen mit dem Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e. V. (MDS) in Essen eine Veranstal- tung zum „Kooperativen Aufsichtshandeln“ organisiert,

anlässlich der sie und der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) sowie Berufsgenossenschaften, Heimaufsicht und Arbeitsschutzbehörden darstellten, welchen Aufgaben und Obliegenheiten sie im Zusam- menhang mit Pflegeeinrichtungen nachgehen. Sie stell- ten übereinstimmend fest, dass

• sie zur Kooperation bei ihrer Prüftätigkeit bereit sind,

• ihre Überprüfungen durch Beratung unterstützt wer- den und von Vertrauen und Motivationsförderung geprägt sein sollen,

• die gegenseitige Kooperation durch „Kennenlernen auf Augenhöhe“ zu fördern wäre,

• es bereits eine Reihe von Kooperationsbeziehun- gen - besonders auf regionaler Ebene - gibt,

• diese Initiativen auszubauen sind und

• ihre Arbeit auf neue Wohnformen (z. B. ambulant betreute Wohngruppen) zu fokussieren sei.

Nach ausgiebiger Diskussion konnten diese Anre- gungen weiter untersetzt werden. Eine gute Zusam- menfassung zum kooperativen Aufsichtshandeln in der Pflege findet man im Internetauftritt der BGW1.

Da 2012 die erste Periode der GDA in ihre intensive Endphase eingetreten war, fand im Sommer eine Reihe von Treffen statt, die den bisherigen Verlauf der GDA

1 https://www.bgw-online.de/internet/generator/Inhalt/Onlin- https://www.bgw-online.de/internet/generator/Inhalt/Onlin- eInhalt/Medientypen/bgw_20info/Koop-Aufsichtshandeln- Pflege,property=pdfDownload.pdf

Abb. 1 Workshopergebnisse des 7. Erfahrungsaustausches zwischen der staatlichen Arbeitsschutzverwaltung und den UVT

(12)

und die dabei erworbenen Erfahrungen zum Inhalt hat- ten. Neben den bisher bereits genannten Veranstaltun- gen waren das

• die „Feedbackveranstaltung OST“ zum GDA-Pro- gramm „Pflege“ am 04.06.2012 in Dresden und

• die „Sitzung der Leitungskräfte Mitteldeutschland“

am 06.06.2012 in Wörlitz.

Neben der GDA kamen auch andere Themen (z. B.

die Umsetzung der DGUV Vorschrift 2) zur Sprache.

Außerordentlich interessant und instruktiv war ein Vortrag zum Thema „Social Media“, gehalten am 13.07.2012 in Wörlitz und am 08.11.2012 in Magde-

burg vor unterschiedlichem Publikum. Darin wurden so- wohl die Möglichkeiten als auch die Grenzen, die sich bei der Beteiligung von öffentlichen Verwaltungen an den neuen Sozialnetzwerken, wie facebook, twitter etc.

zwangsläufig ergeben, sehr überzeugend dargestellt.

Insgesamt ist einzuschätzen, dass es dem LAV auch 2012 wieder in bewährter Art und Weise gelungen ist, eng, vertrauensvoll und erfolgreich mit den in Sachsen- Anhalt tätigen Unfallversicherungsträgern zusammen- zuarbeiten und damit nahtlos an die Tradition der ver- gangenen Jahre anzuschließen.

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1 .4 Tödliche Arbeitsunfälle in Sachsen-Anhalt

Dipl.-Ing. Joachim Lüderitz

Durch die Arbeitsschutzverwaltung Sachsen-Anhalts werden unmittelbar nach der Ereignisinformation vorrangig die tödlichen und schweren Arbeitsunfälle un- tersucht. Dies ist nach wie vor eine sehr wichtige Auf- gabe dieser Verwaltung.

Über das sonstige Arbeitsunfallgeschehen, z. B.

tödliche Unfälle im öffentlichen Straßenverkehr oder Wegeunfälle, führt der Fachbereich Arbeitsschutz des Landesamtes für Verbraucherschutz (LAV) keine ge- sonderte statistische Erhebung.

Durch das LAV wurden 2012 10 Ereignisse un- tersucht, bei denen 13 Beschäftigte während ihrer beruflichen Tätigkeit ums Leben kamen. Bei einem Er- eignis starben 2 Beschäftigte, bei einem anderen 3 Menschen. Im Vergleich zum Jahr 2011 blieb die Ge- samtzahl der bei Arbeitsunfällen tödlich Verletzten gleich, aber die Anzahl der tödlich Verletzten auf Bau- stellen sank von 6 auf einen ab. In der Abbildung 1 ist die Entwicklung des Unfallgeschehens in den Jahren 2003 bis 2012 dargestellt.

An dieser Stelle sei bemerkt, dass es für einige der untersuchten Unfälle keine Augenzeugen gab, wo- durch sich die Ermittlung der Unfallursache bzw. des Unfallhergangs sehr schwierig gestaltete. Bei einigen dieser Arbeitsunfälle kann derzeitig keine abschließen- de Bewertung erfolgen, da staatsanwaltschaftliche Er- mittlungen noch laufen bzw. eine juristische Aufarbei- tung aussteht.

Von den 13 tödlich verletzten Beschäftigten waren 2 Ausländer, ein polnischer und ein griechischer Staats- bürger. Im Gegensatz zu den vorangegangenen Jahren gab es im Bereich der Landwirtschaft kein Ereignis mit Todesfolge. Allerdings starben 2 Beschäftigte bei Baumfällarbeiten in der Forstwirtschaft. Ein weiterer Beschäftigter verunfallte bei Transportarbeiten auf ei- ner Baustelle.

Im Jahr 2012 untersuchte das LAV 3 tödliche Arbeitsunfälle, bei denen LKWs als Arbeitsmittel in irgendeiner Form beteiligt waren, z. B. verunglückte ein LKW-Fahrer beim Abkippen von Erde. Der ver- unfallte Fahrer stand, nachdem er die Kippbrücke geöffnet hatte, im Gefahrenbereich der Klappe der Kippbrücke. Diese schlug auf und das herausrutschen- de Erdreich verschüttete ihn. Ein weiterer Verunfallter war ein griechischer LKW-Fahrer, der nach Reparatur- arbeiten in einer Werkstatt tot aufgefunden wurde. Er war vermutlich beim Übersteigen der Reparaturgrube gestolpert und in diese gestürzt. Der dritte verunfallte LKW-Fahrer stürzte beim Lösen des Domdeckelver- schlusses vom Laufsteg seines Silofahrzeuges.

In der Lebensmittelindustrie wurde eine Beschäftigte an einer langsam laufenden Trommelmischmaschine (3 U/min) eingeklemmt. An dieser Trommelmischmaschine

befand sich ein gelegentlich genutzter zweistufiger Auf- tritt. Aus nicht erklärbaren Gründen wurde die Maschinen- bedienerin zwischen Maschinenständer und rotierender Trommel eingeklemmt. Ob der Auftritt benutzt wurde, oder was sie zum Unfallzeitpunkt gerade an dieser Stelle tat, war nicht mehr zu ermitteln.

Bei Baumfällarbeiten kam es zu 2 tödlichen Arbeits- unfällen. In einem Fall wurde eine ca. 23 m hohe Kiefer mit einer Doppelkrone gefällt. Beim Fallen des Baumes brach eine der Kronen ab, fiel senkrecht herab und er- schlug den Forstarbeiter. Fallkerb und Fällschnitt wa- ren ordnungsgemäß ausgeführt. Begünstigend für den Unfall könnte die Blendung der Beschäftigten durch den Stand der Sonne gewesen sein. Bei einem ande- ren Unfall im Wald kam ein polnischer Bürger zu Tode.

Beim Setzen des Fällschnittes drehte sich der Baum um die eigene Achse und riss auf. Durch das Aufschla- gen der Baumkrone federte der aufgerissene Stamm zurück und verletzte den Waldarbeiter tödlich.

Bei der Produktion von Leichtbetonplatten werden diese nach dem Trocknungsprozess in einer Entscha- lungsanlage aus den Formschalen gelöst und der End- fertigung zugeleitet. Diese Entschalungsanlage be- steht aus 3 verketteten Abschnitten. Zunächst werden die Schutzfolien manuell von den Platten gelöst, dann werden die Platten mit einem Saugwender aus der Schalungsform gehoben und senkrecht zur Qualitäts- kontrolle aufgerichtet. Danach erfolgt die Ausschleu- sung der Platten zur Endfertigung. Im dritten Schritt werden die leeren Schalungsformen mittels Kratzer au- tomatisch von Betonresten gereinigt und der Produktion wieder zugeführt. Alle 3 Abschnitte besitzen Zugangs- sicherungen, die aus Schutzzäunen mit elektrisch ver- riegelten Türen und/oder Lichtschranken bestehen.

Im Abschnitt der Formenreinigung wurde die elektri- sche Zugangsüberwachung mit Anlagenabschaltung

Tödliche Arbeitsunfälle in Sachsen-Anhalt

13

9 13 10

14

9 14

17 17

13

2

5 5 5 5

4 4

8 6

1 0

2 4 6 8 10 12 14 16 18 20

2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012

Ges amtz ahl dav on auf Baus tellen

Linear (Ges amtz ahl) Linear (dav on auf Baus tellen)

Anzahl

Abb. 1 Entwicklung der tödlichen Arbeitsunfälle ab 2003

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nicht auf den Bereich des Saugwenders ausgedehnt.

Am Unfalltag sollten Justierarbeiten am Kratzerreini- ger vorgenommen werden. Dieser Anlagenteil ist durch ein verschiebbares Schutzgitter mit elektrischem Positi- onsschalter gesichert. Auf ein vereinbartes Zeichen hin wurde die Anlage mit zu reinigenden Formen beschickt.

Der verunfallte Schlosser schob das mit einem Positi- onsschalter gesicherte Schutzgitter hoch und stieg für die Justierarbeiten in den Anlagenbereich. Die Steue- rung der Reinigungsanlage konnte jetzt nur noch ma- nuell erfolgen, während der benachbarte Saugwender seinen Arbeitstakt noch automatisch beenden musste.

Nach dem Einstieg in die Reinigungsanlage hatte sich der Verunfallte der Saugwendeanlage soweit genährt, dass der Saugwender mit seiner letzten Arbeitsbewe- gung den Schlosser erfasste und auf den Kettenförde- rer niederdrückte. Dabei wurde er tödlich verletzt. Ursa- che für den Unfall war, dass die einzelnen Anlagenteile nicht in jeder Richtung untereinander gegen unzulässi- ges Betreten gesichert waren.

Ein weiterer Unfall ereignete sich bei der Herstellung eines pyrotechnischen Satzes. Nachdem die Stoffe in einen Raum gemischt wurden, musste der Misch- behälter vom Verunfallten in einen anderen Raum des gleichen Gebäudes gebracht werden. Auf dem Weg über einen Flur öffnete er aus unerklärlichen Gründen den Mischbehälter. Dabei kam es zur Zündung des Sat- zes. Der Verunfallte erlitt schwere Brandverletzungen, an deren Folgen er nach 8 Wochen verstarb. Ein an- derer auf dem Flur stehender Beschäftigter wurde ebenfalls verletzt. Im Flur und an verschiedenen Aus- blasöffnungen und -wänden des Gebäudes entstand Sachschaden. Bei der Unfalluntersuchung wurden ver- schiedene Ursachen für das Zünden des pyrotech- nischen Satzes diskutiert. Es könnten z. B. Abwei- chungen beim Einwiegen der Satzkomponenten, elektrostatische Aufladungen oder auch Reibung bzw.

Schlag zur Umsetzung des Gemisches geführt haben.

Eine abschließende und eindeutige Ursache für das Zünden des pyrotechnischen Satzes ist derzeit noch nicht ermittelt.

Zur Demontage eines Werbeträgers an einer ca. 15 m hohen Säule wurde eine fahrbare Teleskoparbeitsbüh- ne durch eine Montagefirma angemietet. 2 Beschäftigte fuhren im Arbeitskorb der Arbeitsbühne zur Demon- tagestelle. Der Arbeitskorb verhakte oder verklemmte sich am Werbeträger. Eine mögliche Ursache dafür kann eine Fehlbedienung sein. Dadurch kam es zu ei- nem Kraftaufbau am Arbeitsbühnengeländer, der ei- nerseits eine Achse des Fahrzeuges aushebelte und andererseits zum Abriss des verklemmten Schutzge- länders des Arbeitskorbes führte. Die plötzliche Ent- lastung des Arbeitskorbes führte zu einer „Peitschen- bewegung“ bei der die beiden Beschäftigten aus dem Korb heraus geschleudert wurden. Sie verstarben bei- de an der Unfallstelle. Die Verunfallten wurden am Vor- tag über die Bedienung der verwendeten Arbeitsbühne eingewiesen, sollten aber nicht allein mit den Arbeiten beginnen. Sie begannen die Arbeiten vor dem im Auf-

trag erteilten Zeitpunkt. Die Teleskoparbeitsbühne war für die geplanten Arbeiten geeignet und auch in einem technisch einwandfreien Zustand. Der Hersteller der Ar- beitsbühne empfiehlt in der Betriebsanleitung das Tra- gen von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (Sicherheitsgurte), die am Unfallort nicht vorhanden waren. Eine schriftliche Beauftragung der Beschäftig- ten, einer davon war Leiharbeitnehmer, zur Bedienung der Arbeitsbühne lag nicht vor. Sie waren auch nicht nach den berufgenossenschaftlichen Grundsätzen ausgebildet.

Ein letztes zu nennendes Ereignis 2012 war ein Massenunfall mit 3 tödlich verletzten Beschäftigten bei Strahlarbeiten. In einem Chemieunternehmen sollten Korrosionsschutzarbeiten an einer Fackel ausgeführt werden. Die frei geschaltete Fackel war eingerüstet.

Zunächst sollten Strahlarbeiten von oben nach unten durchgeführt werden. Für die Erzeugung der Press- luft standen 2 Kompressoren zur Verfügung, an die die Pressluftaufbereitung (Kühler, Windkessel, Sicherheits- gruppe), ein Vierfachverteiler, 3 Strahlsand-Silos und Steuerkabel angeschlossen waren. Am Vierfachvertei- ler waren die 3 Atemschläuche angeschlossen, die zu den Arbeitsplätzen auf den oberen Gerüstetagen führ- ten. Die 3 Beschäftigten legten am Boden die Strah- leranzüge an, nahmen die Strahlerhauben und fuhren mit dem Bauaufzug zu den Gerüstetagen, auf denen die Stahlarbeiten ausgeführt werden sollten. In dieser Zeit schaltete ein anderer Beschäftigter die Kompres- soren ein und wartete, dass die Strahlarbeiten begin- nen. Da er keinen Sichtkontakt zu den Strahlern hatte, wäre für ihn der Beginn der Strahlarbeiten nur durch das typische Strahlgeräusch und die Lastwechsel des Kompressors zu erkennen gewesen. Diese blie- ben aber aus und der Kompressorfahrer entschloss sich, zu den Arbeitsplätzen zu gehen. D. h., er musste das Gerüst über die Leitern besteigen. An den Arbeits- plätzen angekommen, stellte er fest, dass alle 3 Strah- ler leblos auf den Gerüstetagen lagen. Sie hatten alle noch die Strahlerhauben auf.

Die gerichtsmedizinische Untersuchung ergab bei allen 3 tödlich Verunfallten, dass die Einwirkung von to- xischen Stoffen ausgeschlossen werden kann und sie auf Grund von Sauerstoffmangel in der Atemluft erstickt waren.

Da die Ursachenuntersuchung und Bewertung noch nicht abgeschlossen sind, die Ermittlungen der Staats- anwaltschaft noch laufen, kann im vorliegenden Bericht noch keine abschließende Darstellung erfolgen.

Bei der Untersuchung der Arbeitsunfälle steht grund- sätzlich die Gefährdungsbeurteilung im Mittelpunkt. Sie ist seit Einführung des Arbeitsschutzgesetzes (Arb- SchG) 1996 eine gesetzliche Pflicht eines jeden Unter- nehmens. Nach § 6 ArbSchG muss das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die daraus abgeleiteten Schutzmaßnahen dokumentiert werden. Lediglich Kleinunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten sind von dieser Dokumentationspflicht ausgenommen. Den- noch sollten sie sich um ein sicheres und unfallfreies

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Arbeiten in ihren Unternehmen Gedanken machen und diese ggf. auch schriftlich fixieren.

Bei den beschriebenen 10 Ereignissen konnten von 4 Unternehmern keine Gefährungsbeurteilung vorge- wiesen werden. Dazu gehören auch die beiden auslän- dischen Unternehmen. Bei den übrigen 6 untersuchten Ereignissen lagen Gefährdungsbeurteilungen vor, aller- dings nur bei 3 Unternehmen waren sie auf dem aktu- ellen Stand, die Übrigen waren nicht vollständig bzw.

nicht an die auszuführende Arbeitsaufgabe angepasst.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass wie in den vergangenen Jahren die meisten der tödlichen Ar- beitsunfälle vermeidbar gewesen wären. Insbesondere dann, wenn auf eine sorgfältige Arbeitsvorbereitung samt vollständiger bzw. den Arbeitsaufgaben ange- passte Gefährdungsbeurteilung und deren Umsetzung mehr Wert gelegt worden wäre. Dazu gehört auch die Bereitstellung von Betriebs- und Arbeitsanweisungen.

Aber auch die Beschäftigten sollten sich an Arbeitsauf- träge und -anweisungen halten und nicht eigenmächti- ge, „gut gemeinte“ Eigeninitiativen zeigen.

Auf diese organisatorischen Defizite in der Aufbau- und Ablauforganisation des Arbeitsschutzes in den Un- ternehmen wird die Arbeitsschutzverwaltung Sachsen- Anhalt künftig weiterhin das Hauptaugenmerk legen. Im Rahmen der „Anwendung der Grundsätze des behörd- lichen Handelns bei Betriebsbesichtigungen - System- kontrolle“ wird die Ausgestaltung und das Funktionieren der organisatorischen Regelungen in den Unterneh- men überwacht. Werden hierbei Mängel festgestellt, wirkt die Arbeitsschutzverwaltung auf eine geeignete Betriebsorganisation hin. Eine geeignete Organisation muss sicherstellen, dass die Arbeitsschutzvorschriften eingehalten und festgestellte Mängel abgestellt wer- den, Schwachstellen in der Arbeitsschutzorganisation analysiert und behoben werden, die Arbeitsbedingun- gen der Beschäftigten verbessert werden und auch das sicherheits- und gesundheitsgerechte Verhalten geför- dert wird.

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Allgemeines

Die Ausbildung von Anwärtern und Referendaren (Beamte auf Widerruf) sowie ggf. weiteren Beamten für Tätigkeiten in der Arbeitsschutzverwaltung des Lan- des Sachsen-Anhalt organisiert das Landesamt für Verbraucherschutz (LAV). Dabei wird darauf geachtet, dass die praktische Ausbildung möglichst auf der theo- retischen Ausbildung aufbaut.

Bisher wurde die theoretische Ausbildung der Beamten im Wesentlichen

• vom Ausbildungsverbund der Arbeitsschutzverwal- tungen der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklen- burg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen oder

• von der Verwaltungsschule der Sozialverwaltung in Wasserburg am Inn

durchgeführt. Seminare des Aus- und Fortbildungsins- tituts des Landes Sachsen-Anhalt können die theoreti- sche Ausbildung erforderlichenfalls komplettieren.

Die praktische Ausbildung der Beamten obliegt den Dezernaten des LAV-Fachbereichs Arbeitsschutz. Zur praktischen Ausbildung gehören in der Regel auch In- formationsaufenthalte bei Institutionen außerhalb des LAV (z. B. bei Trägern der gesetzlichen Unfallversiche- rung).

Im Jahr 2012 wurde die Ausbildung von 6 Anwär- tern zu Ende geführt und von 4 anderen Anwärtern gestartet. Außerdem wurde die im Vorjahr begonnene Ausbildung von 4 Referendaren fortgesetzt.

Zur Ausbildung der Anwärter

Jeder der 6 im Herbst 2010 in das LAV eingestellten Anwärter schloss im Mai 2012 seine Ausbildung mit einer Proberevision erfolgreich ab. Bis dahin wurden im Berichtsjahr zur Ausbildung dieser Anwärter unter anderem Themen aus den Lehrmodulen

• Verwaltungsrecht und Ahndungsrecht,

• Arbeitsschutz bei bestimmten Produktions- und Ar- beitsverfahren sowie

• Umweltrecht intensiv behandelt.

Alle im November 2012 in das LAV eingestellten 4 Anwärter lernten zunächst die Organisation und den Dienstbetrieb des LAV sowie ihren Arbeitsplatz kennen.

Sie erhielten in diesem Ausbildungsabschnitt vor allem

• eine ausführliche Arbeitsschutzunterweisung,

• Erläuterungen zur Informations- und Kommunikati- onstechnik,

• Darlegungen hinsichtlich der Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit und der Dienstanweisung „Ver-

1 .5 Ausbildung von Anwärtern und Referendaren für Tätigkeiten in der Arbeitsschutz- verwaltung des Landes Sachsen-Anhalt

Dr.-Ing. Guntram Herz

halten bei Dienst-, Arbeits- oder Wegeunfällen“,

• die für den Außendienst erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen (siehe Abb. 1) wie auch

• Hinweise zur Beantragung und Durchführung von Dienstreisen.

Zur Ausbildung der Referendare

Die theoretische Ausbildung der Referendare um- fasste im Berichtsjahr 312 Ausbildungsstunden. Sämtli- che dabei angesprochenen Themen stammten aus den Lehrmodulen

• Verwaltung und Recht,

• Grundlagen, Organisation, Aufgaben und Rechts- quellen des Gewerbeaufsichtsdienstes,

• Technischer Arbeitsschutz,

• Produktsicherheit und Chemikaliensicherheit,

• Arbeitsmedizin,

• Sozialer Arbeitsschutz, Schutz besonderer Perso- nengruppen und außerdem

• Führung.

Das Lehrmodul „Führung“ gehört allein zur Ausbil- dung von Referendaren und beinhaltete im Jahr 2012 unter anderem folgende Themen:

• Kardinalfehler der Mitarbeiterführung,

• Gesprächsführung in schwierigen Führungssituatio- nen,

• Ältere Kollegen erfolgreich führen,

• Erhaltung der Leistungsfähigkeit älterer Mitarbeiter.

Die praktische Ausbildung der Referendare nahm das Dezernat Gewerbeaufsicht Ost vor (siehe Abb. 2).

Außerdem gestalteten

• die Unfallkasse Sachsen-Anhalt,

• die DGUV Test (Deutsche Gesetzliche Unfallversi- cherung),

Abb. 1 Anwärter beim Anprobieren ihrer persönlichen Schutzausrüstun- gen

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• das Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt sowie

• die TÜV NORD Systems GmbH & Co. KG, Region Halle (Saale),

Informationsaufenthalte für die Referendare.

Beispielsweise wurden den Referendaren vom TÜV NORD Informationen gegeben über

• die Planung von genehmigungspflichtigen und über- wachungsbedürftigen Anlagen,

• Genehmigungsverfahren,

• den Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen in einem Kohlekraftwerk und außerdem

• die Prüfung von Dampfkesseln, Druckbehältern und Aufzugsanlagen nach der Betriebssicherheitsver- ordnung.

Schlussbemerkung

Am 01.12.2012 löste die Ausbildungs-, Prüfungs- und Aufstiegsverordnung1 die aus dem Jahr 1998 stammende Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Laufbahnen des Dienstes in der Arbeitsschutzver- waltung des Landes Sachsen-Anhalt ab. Bestimmun- gen zur Ausbildung enthält die neue Verordnung im Ab- schnitt 3.

1 Ausbildungs-, Prüfungs- und Aufstiegsverordnung für die Laufbahn Dienst in der Arbeitsschutzverwaltung, Laufbahngruppe 2, des Lan- des Sachsen-Anhalt vom 26. November 2012 (GVBl. LSA S. 544)

Abb. 2 Referendare während der praktischen Ausbildung in der Betriebs- sicherheit von Maschinen

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2 Sozialer Arbeitsschutz

2 .1 Mutterschutz

Dipl.-Ing. (FH) Cornelia Krude

Schwangere Arbeitnehmerinnen sind durch das Mutterschutzgesetz vor Gefahren, Überforderung und Gesundheitsschädigung am Arbeitsplatz, vor finanziel- len Einbußen sowie vor der Kündigung ihres Arbeits- verhältnisses während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung ge- schützt. Auch während der Elternzeit und bereits ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt wurde, frühestens jedoch 8 Wochen vor deren Beginn, besteht nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ein besonderer Kündigungsschutz.

Dem Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen- Anhalt (LAV) sind im Berichtszeitraum 5.920 Anfragen und Anzeigen im Sachgebiet Mutterschutz zugeleitet worden. Daraufhin führte das LAV insgesamt 857 Über- prüfungen und 549 Beratungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung werdender oder stillender Mütter durch. Bei der Überprüfung der Arbeitsplätze und Ar- beitsbedingungen für werdende Mütter gab es insge- samt 87 Beanstandungen. Mängel wurden vorwiegend bei der Gefährdungsbeurteilung und bei der Einhal- tung der Beschäftigungsverbote und -beschränkun- gen, insbesondere der Arbeitszeitvorschriften festge- stellt. Außerdem fehlte gelegentlich die Mitteilung über die Beschäftigung einer werdenden Mutter an die Auf- sichtsbehörde. Einem Arbeitgeber musste wegen der unrechtmäßigen Beschäftigung einer werdenden Mutter eine Verwarnung erteilt werden.

Anlass für eine zielgerichtete Kontrolle des Arbeits- platzes der werdenden Mutter konnte sowohl die Mit- teilung über die Beschäftigung einer werdenden Mutter durch den Arbeitgeber als auch die Beschwerde einer werdenden Mutter oder ihrer Angehörigen sein. Die an- stehenden Probleme sind meist in einer Beratung vor Ort mit dem Arbeitgeber geklärt worden. Mitarbeiter des LAV konnten den Arbeitgeber direkt auf festgestell- te Arbeitsschutzdefizite hinweisen und gemeinsam mit ihm eine Möglichkeit finden, die werdende Mutter in ei- nen gesundheitlich unbedenklichen Bereich umzuset- zen oder eine Änderung der Arbeitsorganisation vor- zunehmen. Durch die Möglichkeit, alle erforderlichen Fachleute des LAV bei fachlich schwierigen Sachver- halten sofort konsultieren zu können, war in jedem Fall gewährleistet, die anstehende Entscheidung über die Fortsetzung der Tätigkeit der werdenden Mutter un- verzüglich treffen zu können.

Der Bedarf an einer Beratung zu Beschäftigungs- verboten und -beschränkungen sowie zu wesentlichen

Schwerpunkten einer Gefährdungsbeurteilung für die Tätigkeiten der werdenden Mutter war auch im vergan- genen Jahr sehr hoch. Die Auffassung, dass nur ein vom Arzt bescheinigtes Beschäftigungsverbot auch zu einer Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen führen kann, wird teilweise immer noch von Arbeitgebern ver- treten. Häufig war Arbeitgebern nicht bewusst, dass ein Beschäftigungsverbot nach § 4 Mutterschutzge- setz gleichwertig neben einem ärztlich attestierten Be- schäftigungsverbot steht und auch für diesen Fall die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen für die Ent- geltfortzahlung vollständig durch die U2-Umlage der Krankenkassen erfolgt. Dabei wurde nicht beachtet, dass ein Beschäftigungsverbot nach § 4 Mutterschutz- gesetz per Gesetz besteht und es in seiner Verantwor- tung liegt, auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ein solches Beschäftigungsverbot festzustellen und darauf mit den erforderlichen Maßnahmen zu reagie- ren, wie z. B. mit einer Änderung der Arbeitsbedingun- gen, einer Umsetzung der Schwangeren oder wenn nicht anders möglich, mit deren Freistellung von der Arbeit. Um Arbeitgebern diese Rechtsproblematik zu erläutern, war oftmals eine umfassende Beratung not- wendig.

Ein weiterer wesentlicher Arbeitsschwerpunkt im Berichtszeitraum war die Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung sowie während der El- ternzeit. Im Berichtszeitraum sind im LAV insgesamt 73 Anträge auf Kündigungszulassung eingegangen. Der überwiegende Teil der Anträge auf Kündigungszulas- sung ist mit der vollständigen und dauerhaften Stillle- gung des Betriebes oder Betriebsteiles sowie der Er- öffnung eines Insolvenzverfahrens begründet worden.

Neben diesen betriebsbedingten Gründen gab es ei- nige Anträge auf Kündigungszulassung, die mit einem besonders schweren Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten oder einer vorsätzlich strafbaren Handlung der werdenden Mutter oder der Person in der Elternzeit be- gründet wurden. Insgesamt ist die beabsichtigte Kün- digung des Arbeitsverhältnisses in 66 Fällen für zuläs- sig erklärt worden. 6 Anträge sind abgelehnt worden, weil die vorgetragenen Gründe für eine Zulässigkeitser- klärung nach den mutterschutzrechtlichen Vorschriften nicht in der erforderlichen Weise zutreffend waren.

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2 .2 Arbeitszeitkontrollen in Rettungsdiensten

Dipl.-Ing. Dietmar Glöckner und Nicole Bruns

Die Beschäftigten im Rettungswesen unterliegen verschiedensten physischen und psychischen Belas- tungen im Arbeitsalltag. Die Arbeitszeitgestaltung spielt dabei eine wesentliche Rolle. Die Dienstzeiten werden häufig durch Tarifverträge über die im Arbeitszeitgesetz zulässige Höchstarbeitszeit von 10 Stunden pro Tag verlängert. In der Regel werden dadurch Dienstzeiten von 12 bis 24 Stunden zugelassen.

12-Stunden-Dienste werden in der Regel als körper- lich weniger belastend empfunden aber von den Be- schäftigten als familienunfreundlich eingestuft, da keine zusätzlichen freien Tage gewährt werden und so das Familienleben darunter leidet. Bei einer Schichtplan- gestaltung mit 24-Stunden-Diensten stehen den Be- schäftigten in der Regel 2 freie Tage nach einem Dienst zu. Diese freien Tage werden von den Arbeit- nehmern für das Familienleben genutzt. Jedoch wird der 24-Stunden-Dienst als körperlich sehr anstrengend eingeschätzt. Daher und auf Grund von Beschwerden wurden im Aufsichtsbereich des Dezernates Gewerbe- aufsicht Mitte in Magdeburg im Berichtsjahr 2012 7 Ret- tungsdienste (6 davon tarifgebunden) mit insgesamt 9 Rettungswachen hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung und der Einhaltung des Arbeitszeitrechts kontrolliert.

Der Auswertung lagen Arbeitszeitnachweise für insge- samt 258 Beschäftigte innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten zugrunde. Die unterschiedlichen Tarifverträ- ge ließen Dienstzeiten der Beschäftigten zwischen 12 und 24 Stunden zu. 2 Unternehmen praktizierten ein 24-Stunden-Dienst-Regime, obwohl nur 12-Stunden- Dienste zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbart waren. Das nicht tarifgebundene Unternehmen führte ebenfalls 24-Stunden-Dienste durch, ohne dafür eine Rechtsgrundlage nach § 7 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz ge- schaffen zu haben, d. h. es war kein Tarifvertrag über- nommen worden.

Die Zulassung von Diensten über die höchstzuläs- sige werktägliche Arbeitszeit des Arbeitszeitgesetzes hinaus ist an die Bedingung geknüpft, dass regelmä- ßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft vorliegt. In einigen Tarifverträgen ist der Mindestanteil des Bereitschaftsdienstes prozentual festgelegt. Von den betroffenen Rettungsdiensten wurden deshalb sogenannte Einsatzpläne-Auslastungsanalysen ab- gefordert, um den Anteil der Arbeitsbereitschaft über- prüfen und nachvollziehen zu können. Dabei wurde festgestellt, dass der Anteil der Arbeitsbereitschaft vor- wiegend eingehalten wird, jedoch dies durch die Un- ternehmen erstmalig nach Aufforderung durch die Be- hörde überprüft wurde. In den ländlichen Bereichen liegt der Anteil der Arbeitsbereitschaft deutlich über dem in den städtischen Bereichen bzw. in Großstädten.

Die Anzahl der Überschreitungen der jeweils zulässi- gen werktäglichen Höchstarbeitszeit in den Rettungs-

diensten betrug für den Zeitraum von 6 Monaten zwi- schen 0,1 % und 1,7 % in Bezug auf die Anzahl der Arbeitnehmer. Am häufigsten wurden Überschreitun- gen bis zu einer oder maximal 2 Stunden festgestellt.

Nach Angaben der Führungsebenen kommen diese Art von Überschreitungen durch Einsätze unmittelbar vor dem Dienstende zustande und man berief sich dabei auf § 14 des Arbeitszeitgesetzes (außergewöhnliche Fälle/Notfälle). Bei einem Rettungsdienst wurden ein- zelne Arbeitnehmer über einen Zeitraum von 2 Mo- naten häufig nach einem 24-Stunden-Dienst ohne Gewährung der Mindestruhezeit zum Fahrdienst einge- setzt. Daraus resultierten zum Teil unzulässige Arbeits- zeiten von bis zu 33 Stunden! Bei der Mindestruhezeit lag die Anzahl der Unterschreitungen auf alle Beschäf- tigten bezogen zwischen 0,2 % und 0,8 %. Auffällig war, dass die Mindestruhezeit nicht unbedingt durch eine neue Schicht unterbrochen wurde, sondern z. B. durch Dienstberatungen, Fortbildungen und Betriebsratstätig- keiten. An dieser Stelle ist dringend eine bessere Orga- nisation notwenig. 3 der 7 Rettungsdienste nehmen die sog. „Opt-Out“-Regelung in Anspruch, welche besagt, dass die wöchentliche Arbeitszeit durch Tarifrecht auf bis zu 58 Stunden ohne Ausgleich angehoben werden kann. Dazu war die persönliche Einwilligung jedes ein- zelnen Beschäftigten erforderlich.

Bei allen Rettungsdiensten wurde stichprobenartig die wöchentliche Arbeitszeit kontrolliert. Geringfügige Verstöße konnten nur bei einem Rettungsdienst festge- stellt werden. Im Durchschnitt lag die wöchentliche Ar- beitszeit bei 48 Stunden. Die umfassende Überprüfung der Arbeitszeiten in den Rettungsdiensten ergab, dass Überschreitungen der werktäglichen Höchstarbeitszeit sowie Unterschreitungen der Mindestruhezeit nicht der Regelfall sind. Geleistete Überstunden werden in Form von zusätzlichen freien Tagen abgegolten.

Alle Geschäftsführer der Rettungsdienste wurden zu Auswertungsgesprächen in das Landesamt für Ver- braucherschutz, Gewerbeaufsicht Mitte, eingeladen, um die festgestellten Verstöße zu diskutieren und ge- meinsam Wege zu finden, durch verbesserte Organi- sation und intensivere interne Kontrollen zukünftig Ar- beitszeitrechtsverletzungen zu vermeiden. Dies wird auch weiterhin stichprobenartig seitens der Arbeits- schutzverwaltung überprüft. Auf Veranlassung der Ge- werbeaufsicht Mitte wird in diesen Rettungsdienst- einrichtungen wieder das Arbeitszeitgesetz bzw. der jeweilige Tarifvertrag eingehalten. Durch Kontrollen sowie eine zielgerichtete Aufdeckung von Arbeitszeit- verstößen und durch Beratung hinsichtlich einer op- timierten Arbeitszeitgestaltung konnte somit der Ge- sundheitsschutz der Beschäftigten im Rettungswesen verbessert werden.

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2 .3 Kranführer unterliegen dem Arbeitszeitgesetz - nicht den Sozialvorschriften im Straßenverkehr

Dipl.-Ing. Dietmar Glöckner und Silke Müller

Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit haben für Kran- führer eine vorrangige Bedeutung.

Als unentbehrliche Hilfe für die Bauwirtschaft und den Schwerlasttransport bedienen Autokranführer ver- antwortungsbewusst mobile Kräne, deren Preise bis in die Millionen Euro gehen. Sie haben eine sehr hohe Verantwortung für die ihnen anvertrauten mobilen He- bezeuge und müssen ständig auftretende Gefahren während des Kranbetriebes meistern. Auf ihnen lastet fast die gesamte Verantwortung auch für die im Umfeld arbeitenden Menschen und der dort befindlichen Sach- werte.

Sicherer Kraneinsatz erfordert umfassende Kennt- nisse und Routine, volle Konzentration und Fingerspit- zengefühl. Überlastung von Kranfahrern im täglichen Arbeitsprozess kann zu Unfällen mit schweren Perso- nen- und hohen Sachschäden führen.

Trotzdem werden auf Bau- und Montagestellen aus unterschiedlichen Gründen ohne behördliche Bewilli- gungen häufig die Grenzen der gesetzlich zulässigen täglichen Arbeitszeit überschritten.

Im Süden Sachsen-Anhalts wurde im Berichtsjahr ein hochspezialisiertes und weltweit operierendes Un- ternehmen für die unterschiedlichsten Kran- und Trans- portarbeiten, Offshore-Arbeiten, Komplettmontagen und Turn-Key-Projekte in dieser Hinsicht auffällig. Die Fahr- zeugflotte umfasste vor Ort Teleskopkrane von 30 t bis 500 t. Darüber hinaus kann in den Niederlassungen in Deutschland und weltweit 24 Stunden am Tag und an 7 Tagen in der Woche auf ein hochmodernes und global einsetzbares Equipment wie Gitter- und Raupenkrane mit einer Tragfähigkeit von bis 2.400 t, Hebe- und Schlittensysteme, Plattformwagen, Powerpacks, Mon- tageequipment u. a. zurückgegriffen werden. Das Un- ternehmen ist in der Lage, auch für komplizierte Hub- und Transportprobleme schnelle, sichere, zuverlässige und flexible Lösungen zu finden und zu realisieren.

Anfang November 2011 erfolgte durch Mitarbeite- rinnen des Dezernates Gewerbeaufsicht Süd in Halle (Saale) in diesem Unternehmen eine Überprüfung hin- sichtlich der Arbeitszeiten. Die stichprobenartige Vor- Ort-Kontrolle rechnergestützter Aufzeichnungen ergab Überschreitungen der zulässigen täglichen Arbeitszeit bei Kranführern.

Auf Grund dessen wurden die Arbeitszeitnachweise von 39 Kranführern für den Monat Oktober 2011 vom Geschäftsführer abgefordert. Die Auswertung der ein- gesandten Arbeitszeitnachweise brachte bei den Kran- führern 303 Fälle von Überschreitungen der gesetz- lich zulässigen tägliche Arbeitszeit nach § 3 ArbZG ans Tageslicht. Dabei wurden viele Arbeitszeiten über 10 Stunden aber auch im Bereich von 15 Stunden bis 20 Stunden pro Tag festgestellt.

Nach Einschaltung eines Rechtsanwaltes durch den Geschäftsführer, Akteneinsicht und Anhörung des Betroffenen wurden für weitere Ermittlungen die Zulassungspapiere der Kräne sowie eine eventuell vorliegende schriftliche Übertragung von Arbeitgeber- pflichten abgefordert.

Anfang 2012 erfolgte durch die zuständigen Mitar- beiterinnen für den Vollzug der Sozialvorschriften und des Arbeitszeitgesetzes eine Beratung mit dem Rechts- anwalt. Dabei wurden die Fahrzeugpapiere der Kräne vorgelegt. In allen Zulassungen waren die Kräne als selbstfahrende Arbeitsmaschinen ausgewiesen.

Das Unternehmen war irrtümlich, da es zum Ver- kehrsgewerbe gehört, davon ausgegangen, dass mo- bile Kräne in den Geltungsbereich der VO (EG) Nr.

561/2006 fallen. Danach hätten die Kranführer die Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten aufzeichnen müssen. Sie könnten aber auch die vor- teilhafte Bereitschaftszeitregelung von § 21a ArbZG anwenden, wonach die angefallenen „Bereitschaftszei- ten“ (z. B. Wartezeiten) unter bestimmten Vorausset- zungen keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgeset- zes wären und somit die tägliche Schichtzeit verlängert werden könnte.

Gemäß der Fahrpersonalverordnung (FPersV) ha- ben Fahrer die Lenkzeiten, sonstige Arbeitszeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten nach Maßgabe der Artikel 4, 6 bis 9 und 12 der VO (EG) Nr. 561/2006 einzuhalten sowie mit einem analogen oder digitalen EG-Kontrollgerät aufzuzeichnen.

Gemäß §1 Abs. 2 Nr. 5 FPersV gilt die Fahrperso- nalverordnung jedoch nicht für selbstfahrende Arbeits- maschinen im Sinne von § 2 Nr.17 Fahrzeug-Zulas- sungsverordnung.

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Kraftfahr- zeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Perso- nen oder Gütern bestimmt oder geeignet sind. Mobil- kräne bewegen horizontal und vertikal Lasten. Dabei stehen sie jedoch fest, z. T. auch abgestützt, unter Ein- haltung bestimmter und genau definierter sicherheits- technischer Anforderungen. Mobilkräne führen jedoch keine Beförderungen von Lasten im öffentlichen Stra- ßenverkehr durch. Dabei handelt es sich nur um eine Ortsveränderung dieser selbstfahrenden Arbeitsma- schine von der Einsatzzentrale zum Montageort bzw.

von einer Bau-/Montagestelle zu einer anderen, was je- doch nicht mit einer gewerblichen Güterbeförderung im öffentlichen Straßenverkehr im Sinne des Fahrperso- nalrechts gleichzusetzen ist.

Für die Führer/Bediener von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen sind, neben den erforderlichen

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Erlaubnissen zur sachgerechten Bedienung, die Be- stimmungen des Arbeitszeitgesetzes einschlägig.

Nach § 3 ArbZG beträgt die tägliche Arbeitszeit 8 Stun- den. Sie kann nur bei entsprechendem Ausgleich bis auf max. 10 Stunden verlängert werden. Für Bau- und Montagestelle kann die Arbeitsschutzbehörde auf An- trag gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 b ArbZG außerdem längere tägliche Arbeitszeiten bewilligen.

Da mobile Kräne als selbstfahrende Arbeitsmaschi- nen jedoch nicht in den Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 561/2006 fallen, kann § 21 a ArbZG keine Anwen- dung finden. § 21 a ArbZG trifft nur für Fahrer oder Bei- fahrer zu, die Straßenverkehrstätigkeiten im Sinne der VO (EG) Nr. 561/2006 ausüben. Danach ist die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bereit halten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen, keine Arbeitszeit, vorausgesetzt der Zeitraum und des- sen Dauer sind unmittelbar vor Beginn des betreffen- den Zeitraumes bekannt.

Eine tarifvertragliche oder behördliche Verlängerung der täglichen Arbeitszeit wurde nicht in Betracht gezo- gen bzw. auch nicht beantragt.

Somit stellten die ermittelten Überschreitungen der täglichen Arbeitszeit der Kranführer Ordnungswidrig- keiten dar und waren entsprechend zu ahnden. Dabei wurden nur Arbeitszeiten über 10 Stunden berücksich- tigt. Das nach dem Bußgeldkatalog für Fahrlässigkeit ermittelte Bußgeld in Höhe von 9.484,37 € wurde auf 7.500 € festgesetzt. Die Höhe der Geldbuße gegen den Geschäftsführer betrug dabei 500 €. Durch Anordnung der Nebenbeteiligung wurde gegen das Unternehmen, welches den wirtschaftlichen Vorteil der Ordnungswid- rigkeiten hatte, eine Geldbuße in Höhe von 7.000 € festgesetzt.

Der Geschäftsführer des Unternehmens legte gegen den Bußgeldbescheid fristgerecht bei der Verwaltungs- behörde Einspruch ein. Da nach Prüfung dem Ein- spruch nicht statt gegeben werden konnte, wurde das Verfahren über die Staatsanwaltschaft dem Amtsge- richt zur Entscheidung übergeben.

Eine Entscheidung des zuständigen Amtsgerichtes steht noch aus.

(22)

2 .4 Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Verlängerung der täglichen Arbeitszeit bei Errich- tung der ICE -Neubau-/Ausbaustrecke Erfurt-Leipzig/Halle (Saale)

Dipl.-Ing. Dietmar Glöckner

Im Rahmen der Verkehrsprojekte Deutsche Einheit (VDE) hat die geplante Hochleistungs-Ausbau- und Neubaustrecke der Deutschen Bahn (DB) AG Mün- chen-Berlin eine besondere Bedeutung. Gleichzeitig ist diese Strecke ein wichtiger Bestandteil der europäi- schen Nord-Süd-Verbindung auf dem Schienenweg.

Nach Fertigstellung von 3 Eisenbahntunneln und der Saale-Elster-Tal-Brücke im Süden von Sachsen- Anhalt, für welche arbeitszeitrechtliche Ausnahmege- nehmigungen durch das Landesamt für Verbraucher- schutz Sachsen-Anhalt (LAV) erteilt wurden, mussten für die neue ICE-Trasse Erfurt-Halle (Saale)/Leipzig (VDE 8.2) auch auf dem Territorium von Sachsen-An- halt Betontragschichten errichtet und der Oberbau her- gestellt werden.

Auftraggeber ist die DB Netz AG als Tochter der Deutschen Bahn AG. Das Auftragsvolumen beträgt insgesamt ca. 200 Mio Euro. Für dieses Verkehrspro- jekt wurde eigens eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) gegründet, in der sich verschiedene Bauunterneh- men, weitere ARGEn, Nach- und Subunternehmer so- wie Zeitarbeitsfirmen zusammenschlossen. Die ARGE beantragte beim LAV und beim Thüringer Landesbe- trieb für Arbeitsschutz für die Baustelle (VDE 8.2 VP Bahnbau/Oberbautechnik) für insgesamt 425 Arbeit- nehmer die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen zur Errichtung der Betontragschichten und zur Herstel- lung des Oberbaus in einem kontinuierlichen 12-Stun- den-Schichtsystem. Im Antrag wurde dargelegt, dass auf dieser Baustelle aus technischen und logistischen Gründen sowie zur Sicherstellung der Qualität des Ar- beitserzeugnisses/Arbeitsfortschritts Sonn- und Feier- tagsarbeit zur Herstellung der Betontragschichten und des Oberbaus sowie eine Verlängerung der täglichen

Abb. 1 Feste Fahrbahn: Regelquerschnitt auf Erdkörper mit Oberbau und Oberleitungsanlage (Grafik: DB AG)

Arbeitszeit über 10 Stunden zur Herstellung des Ober- baus erforderlich seien. Der Oberbau ist der Fahrweg der Eisenbahn und sorgt für eine exakte Spurführung der Züge und eine sichere Aufnahme aller einwirkenden Kräfte. Der Schotteroberbau und die „Feste Fahrbahn“

haben die Aufgabe, die aus Zuggewicht, Beschleuni- gung, Fahrzeuggeschwindigkeit, Sinuslauf, Tempera- turbelastung und Witterung entstehenden Kräfte sicher aufzunehmen und an den Unterbau weiterzuleiten.

Eine neue Qualität hat die Fahrbahn bei modernen Hochgeschwindigkeitsstrecken. Bei dieser Bauart wer- den die Schwellen nicht in Schotter, sondern in Beton oder Asphalt gebettet. Vorteil der „Festen Fahrbahn“ ist eine stabile Gleislage über Jahrzehnte und damit wenig Instandhaltungsaufwand.1

Die Herstellung der hydraulisch gebundenen Trag- schichten und der Betontragschichten erfolgt durch das Betonieren mit einem Gleitschalungsfertiger und anschließender Nachbehandlung in einem kontinuier- lichen Arbeitszyklus auf einer zusammenhängenden Länge von 500 m. Das hierbei geltende Regelwerk (ZTV - Beton Stb07) gibt vor, dass Tragschichten mit

1 Quelle:www.vde8.2.de

Abb. 2 Prinzipdarstellung Feste Fahrbahn (Grafik DB AG)

Abb. 3 Die vorgefertigten Gleistragplatten werden vom Liefer-LKW an den Ort des Einbaus gehoben (Foto: Porr AG)

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hydraulischen Bindemitteln auf die Dauer von mindes- tens 3 Tagen (gemäß Vertrag mit der DB Projekt Bau sogar 4 Tagen) ständig feucht zu halten sind. Das hat zur Folge, dass Tragschichten nach Einbau an einem Freitag kontinuierlich auch am Wochenende nachzube- handeln sind. Durch diese Normenvorgabe wird sicher- gestellt, dass sich das Bauwerk beim Abbindevorgang des Betons, welcher zu einer starken Wärmeentwick- lung führt, nicht über ein zulässiges Maß erhitzt. Nur so kann eine Schädigung des Bauwerkes verhindert und die geforderte Qualität gesichert werden.

Auch die Herstellung des Oberbaus muss auf einem 500 m langen Herstellungsabschnitt in einem kontinu- ierlichen Arbeitszyklus erfolgen.

Nach dem Abladen der Gleistrageplatten werden diese mittels Portalkran erst grob, dann fein justiert.

Dabei ist die Fahrschiene schon aufgezogen und der Vermesser misst das Gleis ein. Anschließend wird der gesamte Abschnitt eingeschalt und für das Betonieren vorbereitet. Da es im Laufe des Tages zu starken Tem- peraturschwankungen kommt, welche eine Verwerfung der Gleisanlagen zur Folge haben können, muss der Zeitraum zwischen Feinjustierung und Betonage so kurz wie möglich gehalten werden. Eine Unterbrechung des Arbeitszyklus hat (analog zum Gleitschalungsbau der Betontragschichten) zur Folge, dass beim Arbeits- ergebnis mit erheblichen, nicht hinnehmbaren Quali- tätsverlusten gerechnet werden muss.

Gemäß § 13 Abs. 4 ArbZG soll die Aufsichtsbehör- de die Beschäftigung von Arbeitnehmern, abweichend von § 9 ArbZG, an Sonn- und Feiertagen bewilligen, wenn Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen mit Arbei- ten beschäftigt werden, die u. a. aus technischen Grün- den einen ununterbrochenen Fortgang auch an Sonn- und Feiertagen erfordern.

Außerdem kann die Aufsichtsbehörde gemäß §15 Abs. 1 Nr. 1 b ArbZG für Bau- und Montagestellen eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und 11 Abs. 2 ArbZG abweichen- de längere Arbeitszeit bewilligen.

Nach Prüfung der eingereichten Antragsunterlagen ergab die Sach- und Rechtslage, dass die Vorausset- zungen für eine Ausnahme auf dieser Großbaustelle der DB AG nach § 13 Abs. 4 ArbZG und nach § 15 Abs.

Abb. 4 Gießarbeiten für Feste Fahrbahn System ÖBB-Porr in einem ein- gleisigen Eisenbahntunnel (Foto: PORR AG)

1 Nr. 1 b ArbZG vorlagen. Die Arbeiten konnten aus technischen Gründen an Sonn- und Feiertagen nicht unterbrochen werden. Außerdem waren zur Sicherstel- lung des vorgegebenen Produktionszyklusses tägliche Arbeitszeiten von bis zu 12 Stunden erforderlich.

Entsprechend einer Vereinbarung zwischen der thü- ringer und der sachsen-anhaltinischen Arbeitsschutz- verwaltung war das LAV berechtigt, arbeitszeitrechtli- che Ausnahmegenehmigungen für die o. g. Baustelle auch für den Streckenabschnitt von Erfurt bis zur Lan- desgrenze Thüringen/Sachsen-Anhalt zu erteilen.

Die arbeitzeitrechtlichen Ausnahmegenehmigungen für Unternehmen, deren Betriebssitz sich außerhalb Sachsen-Anhalts befand, erfolgte nach Abstimmung im Einvernehmen mit den Arbeitsschutzbehörden der Bundesländer Berlin, der Freistaaten Sachsen, Bayern und Thüringen ebenfalls durch das LAV.

Der Arbeitsmedizinische Dienst der Bau BG hatte in seiner Stellungnahme die Beschäftigung von Arbeit- nehmern an Sonn- und Feiertagen im Mehrschichtsys- tem und die Verlängerung der täglichen Arbeitszeit aus arbeitsmedizinischer Sicht befürwortet. Die Arbeitsplät- ze und -abläufe waren überwiegend aus verfahrens- technischen Gründen so gestaltet, dass regelmäßige Freilaufphasen ohne körperliche und psychische Be- anspruchungen anfielen. Zudem wurde durch regelmä- ßige arbeitsmedizinische Untersuchungen dafür Sor- ge getragen, dass bei den einzelnen Mitarbeitern keine ernsthaften gesundheitlichen Bedenken gegen die kon- kreten Tätigkeiten bestanden.

Weiterhin hatte ein externer Sicherheitsdienst für Tunnelsicherheit in seiner arbeitssicherheitlichen Stel- lungnahme keine Bedenken gegen die geplante De- kadenarbeit geäußert, sofern die gesetzlichen Rah- menbedingungen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden. Eine Sicherheitsfachkraft überprüfte regelmä- ßig die Arbeitszeiten bei einem Dekadenbetrieb. Mit Unterzeichnung der zwischen der Geschäftsführung der ARGE und den Betriebsratsgremien der an der ARGE beteiligten Unternehmen abgeschlossenen Be- triebsvereinbarung sowie der Bestätigung der Schicht- pläne durch die Betriebsräte brachten diese ihr Einver- ständnis zur geplanten Sonn- und Feiertagsarbeit und

Abb. 5 Fertig gestellte Feste Fahrbahn System ÖBB-Porr in einem ein- gleisigen Eisenbahntunnel (Foto: PORR AG)

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zur Verlängerung der täglichen Arbeitszeit auf dieser Baustelle zum Ausdruck.

Neben den positiven technologischen Effekten brachte das Schichtsystem auch Vorteile für die Be- schäftigten im Bahnbau.

Das vorgelegte Schichtsystem ließ erkennen, dass den Arbeitnehmern nach einen Schichtzeitraum von 9 Tagen 5 freie Tage zur Verfügung stehen. Nicht zu- letzt fand das der Ausnahmebewilligung zugrunde lie- gende Arbeitszeitregime bei den Mitarbeitern der be- teiligten Firmen große Resonanz, da die Mehrheit sehr weite Fahrstrecken zu ihren Wohnorten, z. T. im euro- päischen Ausland, zurücklegen mussten. Alle Arbeit- nehmer, welche an Sonn- oder Feiertagen arbeiten, erhalten die geforderten Ersatzruhetage innerhalb der gesetzlichen Frist des ArbZG. Auf der Baustelle wird außerdem sichergestellt, dass jeder Beschäftigte jähr- lich mindestens 15 arbeitsfreie Sonntage hat.

Abb. 6 Rollbrücke des Flughafens Leipzig/Halle (Saale) über die Neu- baustrecke Erfurt - Leipzig/Halle (Saale) (Foto: DB AG)

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3 Arbeits- und Verbraucherschutz durch Marktüberwachung

3 .1 Marktüberwachung nach dem Produktsicherheitsgesetz im Überblick

Dr.-Ing. Guntram Herz

Im Dezember 2011 wurde das Geräte- und Produkt- sicherheitsgesetz durch das Produktsicherheitsgesetz (Abbildung 1) ersetzt. Primär verpflichtet das Produkt- sicherheitsgesetz Hersteller, Importeure und Händler nur solche Produkte (Maschinen, persönliche Schutz- ausrüstungen, elektrische Geräte, Spielzeuge usw.) auf dem Markt bereitzustellen, die die einschlägigen sicherheitsbezogenen Anforderungen erfüllen. Es ent- hält aber auch Bestimmungen, die gewährleisten sol- len, dass für den Schutz der potenziellen Verwender von Produkten (Beschäftigte und Verbraucher) die Ein- haltung der Festlegungen zur Produktsicherheit auf ei- nem hohen Niveau überwacht wird. Neu sind diesbe- züglich beispielsweise folgende Gesetzesinhalte:

• es ist eine Mindestanzahl von Produkten stichpro- benweise zu kontrollieren und

• neben der Prüfung von Unterlagen zum Produkt sind, wenn dies angezeigt ist, physische Kontrollen und Laborprüfungen durchzuführen.

In Sachsen-Anhalt obliegt die Marktüberwachung nach dem Produktsicherheitsgesetz dem Fachbereich Ar- beitsschutz des Landesamtes für Verbraucherschutz (LAV). Jährlich sind hier mindestens 1.200 Produkte zu kontrollieren. Für Laborprüfungen betreibt das LAV schon seit vielen Jahren eine kleine Geräteuntersu- chungsstelle.

Vom Fachbereich Arbeitsschutz des LAV wurden im Berichtsjahr während der Bearbeitung von Mängelmit- teilungen (der sogenannten reaktiven Marktüberwa- chung) 251 Produkte und während der durchgeführten Marktüberwachungsaktionen (der sogenannten aktiven

Marktüberwachung) 1.306 Produkte stichprobenwei- se kontrolliert. Die Kontrollen im Rahmen der aktiven Marktüberwachung fanden bei

• Elektrogeräten,

• Kinderbekleidung,

• Primärbatterien,

• Sonnenbrillen und

• Spielzeug

statt. Unter den insgesamt 1.557 stichprobenweise kontrollierten Produkten befanden sich 331 Produkte (21 %), an denen Mängel festgestellt wurden. Durch mündliche und schriftliche Aufforderungen sowie recht- liche und fachliche Beratungen hat der Fachbereich Ar- beitsschutz des LAV auch im Jahr 2012 erreicht, dass die mit Mängeln behafteten Produkte durch deren Her- steller, Importeure und/oder Händler vom Markt genom- men und vernichtet oder zur Erfüllung der Anforderun- gen an die Produktsicherheit nachgebessert wurden.

Unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Produkt- sicherheitsgesetzes begann der Arbeitsausschuss Marktüberwachung (Gremium des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik - LASI) damit, folgende LASI-Veröffentlichungen zu überarbeiten:

• die LV 36 „Handlungsanleitung für die Ausführung der Marktüberwachung in Deutschland“ und

• die LV 46 „Leitlinien zum Geräte- und Produktsicher- heitsgesetz“.

In der Redaktion zur Überarbeitung der LV 46 (Abbil- dung 2) hat auch ein Kollege der Arbeitsschutzverwal- tung des Landes Sachsen-Anhalt mitgewirkt.

Abb. 1 Auszug aus der aktuellen Meldung „Neues Produktsicherheitsge- setz“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (http://www.

bmas.de/DE/Themen/Arbeitsschutz/Meldungen/produktsicher-

Abb. 2 Titelblatt des Entwurfs von Leitlinien zum Produktsicherheitsgesetz

Referenzen

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