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2. Vergabekammer

beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt

Beschluss

Az.: VK 2 – LVwA LSA 36/04

In dem Vergabenachprüfungsverfahren betreffend die Vergabe von Bauleistungen für das Bauvorhaben ... der

- Antragstellerin -

gegen das

- Vergabestelle -

hat die 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt am

09.11.2004 durch den Vorsitzenden Oberregierungsrat Oanea, den hauptamtlichen Beisitzer Dipl. Ing. Brodtrück und den ehrenamtlichen Beisitzer Dipl. Ing. Hoffmann ohne mündliche Verhandlung beschlossen:

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens.

Die Kosten werden auf € ... festgesetzt.

Die Antragstellerin hat der Vergabestelle die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu

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erstatten.

Gründe

I.

Die Vergabestelle hat im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die Vergabe der Leistungen zur "...“ am .. zur Veröffentlichung veranlasst. Ein gleichlautender Text erschien im Ausschreibungsanzeiger Sachsen-Anhalt, Verlag und Druckerei Hintze und Sachse GmbH, Verlag Bundesausschreibungsblatt sowie im Subreport.

Gemäß II.1.1) zu Art des Bauauftrages heißt es im Veröffentlichungstext wie folgt:

„die Erbringung einer Bauleistung, gleichgültig mit welchen Mitteln, gemäß den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen.“

In der Nr. II. 1.10) des Veröffentlichungstextes ist aufgeführt, dass Nebenangebote / Alternativvorschläge berücksichtigt werden.

Als Vergabeverfahren hat sie das Offene Verfahren nach der VOB/A 2. Abschnitt, gewählt (Nr. IV.1).

Unter der Nr. IV.2) sind als Zuschlagskriterien aufgeführt: „Das wirtschaftlich günstigste Angebot aufgrund der in den Unterlagen genannten Kriterien.“

Das Ende der Frist zur Abgabe der Angebote und gleichzeitig als Eröffnungstermin waren auf den 07.09.2004, 11:00 Uhr festgesetzt (Nr. IV. 3.3, IV. 3.7.2).

In der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes sind als maßgebende Kriterien für die Angebotswertung gemäß § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A unter Ziffer 9 der Preis, die Betriebs- und Folgekosten, der technische Wert und die Gestaltung aufgeführt. Weiter heißt es hierzu; „...

bei Nebenangeboten / Änderungsvorschlägen zusätzlich mindestens Gleichwertigkeit mit der geforderten Leistung.“

In dem Formblatt HVA-StB – Bewerbungsbedingungen / E1 (10/03) heißt es unter der Ziffer

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„Das Angebot muss vollständig sein; unvollständige Angebote können ausgeschlossen werden. Das Angebot muss die Preise und die in den Verdingungsunterlagen geforderten Erklärungen und Angaben enthalten.“

Den Verdingungsunterlagen ist auch das Formblatt HVA B-StB – Nachunternehmerleistungen (12/02) hier: „Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen“

beigefügt. Hierin waren seitens der Bieter neben den vorgesehenen Nachunternehmen, die Beschreibung der Teilleistungen auch die hierzu erforderlichen Ordnungszahlen (Positionsnummern) anzugeben.

Die Antragstellerin hatte im Nachunternehmerverzeichnis hierzu lediglich folgendes aufgeführt:

„Es sind voraussichtlich keine NU – Vergaben vorgesehen.“

Unter der Ziffer 6 des Formblattes E2 10/03 heißt es hierzu wie folgt:

„Beabsichtigt der Bieter, wesentliche Teile der Leistung von Nachunternehmen ausführen zu lassen, muss er in seinem Angebot Art und Umfang

der durch Nachunternehmer auszuführenden Leistung angeben und auf Verlangen die vorgesehenen Nachunternehmer benennen.“

Unter „B Ergänzung für den Straßen- und Brückenbau“ desselben Formblattes heißt es zu Ziffer 6 weiter:

„Der Bieter hat wertmäßig mindestens 30 v.H. der Teilleistungen (OZ, Positionen) des Leistungsverzeichnisses im eigenen Betrieb zu erbringen.“

Ebenfalls ist den Verdingungsunterlagen das Angebotsschreiben auf Formblatt HVA B-StB- Angebot 1 (12/02) beigefügt. Hierin heißt es u.a. zu Ziffer 6 wie folgt:

„Ich erkläre, dass ich

- alle Leistungen, die nicht im „Verzeichnis der Nachunternehmer- leistungen“ aufgeführt sind, im eigenen Betrieb ausführen werde...“

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Darüber hinaus enthalten die Verdingungsunterlagen weitere vertraglich zu vereinbarende Regelungen sowie weitere Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen.

Bis zum Ablauf der Angebotsfrist am 07.09.2004, 11.00 Uhr, haben neun Unternehmungen insgesamt 21 Angebote, davon 12 Nebenangebote bei der Vergabestelle eingereicht, darunter auch die Antragstellerin. Daneben gewährten zwei Bieter Nachlässe von 1,5 % bzw. 3 %.

Nach Abschluss der Prüfung der Angebote informierte die Vergabestelle die Antragstellerin mit Schreiben vom 27.09.2004 (abgesandt am selben Tag) dahingehend, dass ihr Angebot vom 06.09.2004 ausgeschlossen werden solle, weil es nicht allen in den Verdingungsunterlagen gestellten Anforderungen gerecht werde. Es sei beabsichtigt, nach Ablauf der Informationsfrist von 14 Kalendertagen gemäß § 13 Vergabeverordnung (VgV) der ... den Zuschlag zu erteilen.

Mit ihrem Schreiben vom 28.09.2004 rügte die Antragstellerin bei der Vergabestelle den beabsichtigten Ausschluss ihres Angebotes und die seitens der Vergabestelle beabsichtigte Vergabe an die ... als rechtswidrig. Sie führt hierin auf, dass sie das günstigste Angebot abgegeben habe.

Sie erwarte hierzu bis zum 30.09.2004, 16:00 Uhr eine Erklärung der Vergabestelle.

Anderenfalls würde sie ein Nachprüfungsverfahren einleiten.

Mit Schreiben vom 30.09.2004 teilte die Vergabestelle der Antragstellerin mit, dass sie ihrer Forderung zur Rücknahme der Bieterinformation gemäß § 13 VgV nicht nachkommen werde.

Sie teilte ihr weiter mit, dass sie ihrer Verpflichtung zur Benennung von Nachunternehmen nicht nachgekommen sei. Sie habe ferner weder die Spalte der „Ordnungsziffern“ (OZ) noch die der „Beschreibung der Teilleistung“ des Nachunternehmerverzeichnisses ausgefüllt.

Diese Angaben seien zwingend erforderlich.

Mit Schriftsatz vom 05.10.2004, Eingang bei der 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt am 06.10.2004, hat die Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag nach § 107 GWB gestellt.

Die Antragstellerin trägt vor, dass die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes rechtsfehlerhaft

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Sie habe die vorgebrachten Vergabeverstöße auch unverzüglich gerügt.

Sie habe gegenüber der Vergabestelle anhand der übergebenen Handkalkulation klargestellt, dass die in der Pos. 00.00.0001 aufgeführten Teilkosten auch die Kosten für die Errichtung der Baustromanlage, für Bauwasser und für die Containergestellung beinhalte.

Bezüglich weiterer Positionen sei die Lieferung von Bewehrungsstahl betroffen, der als einbaufertig (Schneiden, Biegen) von ihrem Lieferanten bereitgestellt werde. Sie habe daher der Einfachheit halber diese Leistungen den Teilkosten der Nachunternehmer zugeordnet, obwohl es sich eindeutig um Lieferanteile handele. Ferner sei sie der Auffassung, dass es sich bei den Planungsleistungen, die sie von einem anderen Unternehmen erbringen lassen wolle, nicht um Nachunternehmerleistungen handele. Hierbei solle es sich nach Auffassung der Antragstellerin um Kaufteile handeln.

Weiterhin erklärte die Antragstellerin, dass sie lediglich den Einsatz von Nachunternehmen in Erwägung gezogen habe. Tatsächlich werde sie wegen der derzeit bei ihr bestehenden freien Kapazität jedoch voraussichtlich keine Nachunternehmen einsetzen.

Darüber hinaus habe sie die Vergabestelle mehrfach darauf hingewiesen, dass die von ihr weiter zu vergebenden Leistungen nicht „wesentliche Leistungen“ gemäß Punkt 6 der Bewerbungsbedingungen seien, weshalb die Antragstellerin Art und Umfang der durch Nachunternehmer zu erbringenden Leistungen auch nicht zwingend anzugeben hätte.

Die Antragstellerin rügt ausdrücklich und erstmals in ihrem Nachprüfungsantrag vom 05.10.2004 gegenüber der Vergabekammer einen Verstoß gegen Ziffer 6 der Bewerbungsbedingungen [hier: Formblatt HVA B-StB - Bewerbungsbedingungen/E2 (10/03)].

Ihrer Auffassung nach führe weiterhin die Nichtangabe der Nachunternehmerleistungen in der Nachunternehmererklärung nicht zwingend zum Ausschluss ihres Angebotes.

Die Antragstellerin beantragt,

1. die Vergabestelle zu verpflichten, das Vergabeverfahren nicht weiterzuführen und die Erteilung des Zuschlages zu untersagen.

2. den Zuschlag für o.g. Vergabeverfahren auf ihr Angebot zu erteilen.

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Die Vergabekammer stellte am 06.10.2004 den Antrag mit Empfangsbekenntnis der Vergabestelle zu.

Die Vergabestelle beantragt,

die Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen.

Sie betont in ihrem Schriftsatz vom 12.10.2004, dass sie bei ihrer Auffassung, wonach das Angebot der Antragstellerin auszuschließen sei, bleibe. Ihre Wertung habe sie auf der Grundlage aktueller Beschlüsse gefasst. Auch im übrigen tritt sie dem Vorbringen der Antragstellerin entgegen.

Die Vergabekammer hat mit Schreiben vom 25.10.2004 die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass der Antrag nach ihrer vorläufigen Auffassung unbegründet sei.

Sie habe ein unvollständiges Angebot abgegeben und sei demzufolge nach § 25

Nr. 1 Abs. 1 lit. b) i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A vom weiteren Verfahren auszuschließen.

Die Antragstellerin erhielt Gelegenheit, hierzu bis zum 28.10.2004 Stellung zu nehmen.

Danach könne weiterer Vortrag unbeachtet bleiben (§ 113 Abs. 2 Satz 2 GWB).

Die Antragstellerin machte in ihrem Schriftsatz vom 28.10.2004 geltend, dass es sich bei den ihrerseits unter zu vergebenden Ingenieurleistungen nicht um solche handele, die wesentlich seien. Demzufolge seien hierfür weder Angaben zu Ordnungsziffern, Leistungen noch zu den Nachunternehmen erforderlich.

In diesem Zusammenhang wird auf die Schriftsätze der Antragstellerin und der Vergabestelle verwiesen.

II.

Der Nachprüfungsantrag ist zulässig, aber unbegründet.

1. Zulässigkeit

a) Zuständigkeit

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Gemäß § 104 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), veröffentlicht im BGBL. I 1998 S. 2568 ff., i.V.m. der Richtlinie über die Einrichtung von Vergabekammern in Sachsen-Anhalt (RdErl. des MW LSA vom 04.03.1999- 63-32570/03, veröffentlicht im MBL. LSA Nr. 13/1999 S. 441 ff., geändert durch Erlass des MW vom 8.12.2003) ist die 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich zuständig.

Die Vergabestelle ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 98 Ziffer 1 GWB.

Bei dem o.g. Vergabeverfahren ist der maßgebliche Schwellenwert (5 Mio. Euro) für die Vergabe von Bauaufträgen gemäß § 100 Abs. 1 GWB i.V.m. § 2 Nr. 4 der VgV für das Gesamtvorhaben überschritten, so dass diese Maßnahme dem Anwendungsbereich der VOB/A 2. Abschnitt unterliegt und hierfür das GWB und die VgV einschlägig sind.

b) Antragsbefugnis

Die Antragstellerin ist auch gemäß § 107 Abs. 2 GWB antragsbefugt.

Sie hat durch die Abgabe ihres Angebotes ihr Interesse am Auftrag nachhaltig dokumentiert, eine Verletzung in ihren Rechten durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend gemacht und hinreichend dargelegt, dass ihr durch die Verletzung von Vergabevorschriften möglicherweise ein Schaden drohe.

c) Rügeobliegenheit

Schließlich hat die Antragstellerin die vermuteten Vergabeverstöße am 28.09.2004 im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB unverzüglich gerügt.

2. Begründetheit

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Die Vergabestelle hat das Angebot der Antragstellerin zu Recht vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Der Ausschluss begründet sich nach § 25 Nr. 1 Abs. 1

lit. b) i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 und 2 VOB/A.

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Nach dieser Vorschrift sollen die Angebote nur die Preise und die geforderten Erklärungen enthalten (§ 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A). Darüber hinaus sind gemäß Abs. 2 der selben Vorschrift Änderungen an den Verdingungsunterlagen unzulässig.

aa) Abgabe von Erklärungen

Gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) VOB/A 2. Abschnitt sind u.a. Angebote, die den Anforderungen des § 21 Nr. 1 Abs. 1 und 2 VOB/A 2. Abschnitt nicht genügen – d.h. die die Preise und die von öffentlichen Auftraggebern geforderten sonstigen Erklärungen nicht enthalten – von der Wertung auszuschließen. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift handelt es sich um einen zwingenden Ausschlussgrund (BGH, NZ Bau 2003, 293, 295/296; EuGH, Urteil vom 19.06.2003 – Rs. C-249/01). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass § 21 Nr. 1 Satz 2 VOB/A nur als Sollvorschrift formuliert ist. Der Sollcharakter der Vorschrift bezieht sich lediglich darauf, dass das Angebot keine weiteren als die geforderten Erklärungen enthält. Der Auftraggeber hat jedoch bei Nichtvorliegen der verlangten Erklärungen kein Recht zu einer wie auch immer gearteten großzügigen Handhabe, sondern muss das betreffende Angebot aus der Wertung nehmen (vergl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.11.2003, Verg 53/03). Dies gilt ohne Einschränkungen. Das Angebot der Antragstellerin war in bezug auf die von der Vergabestelle geforderten Angaben zum Einsatz von Nachunternehmen unvollständig.

Wie die Antragstellerin selbst vorträgt, beabsichtige sie, die im Titel 01.07 als Ingenieurleistungen aufgeführten Leistungen z.B. die Erstellung der Ausführungsplanung an Dritte zu vergeben. Da diese Leistungen Bestandteil der Leistungsbeschreibung sind, handelt es sich um Unteraufträge. Die entsprechenden Unternehmen sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin als Nachauftragnehmer anzusehen, die mit den einzelnen Leistungen und den dazugehörenden Ordnungsziffern im Nachunternehmerverzeichnis zu benennen sind. Auch kann der Antragstellerin nicht darin gefolgt werden, dass es sich ihrer Auffassung nach bei den Ingenieurleistungen nicht um wesentliche Leistungen handele.

Allein die Ausführungsplanung erstreckt sich auf das gesamte Bauwerk und ist demzufolge schon als wesentlich einzustufen. Hinzu kommen noch weitere wesentliche Leistungen wie z.B. das Aufstellen der statischen Berechnungen sowohl für das Bauwerk selbst, als auch für alle Baubehelfe. Insoweit entscheiden nicht die einzelnen Positionspreise darüber, ob es sich um wesentliche oder unwesentliche Leistungen handelt, sondern deren Bedeutung für das gesamte Vorhaben. Auch den Bietern ist es verwehrt, von sich aus Leistungen als wesentlich oder unwesentlich einzustufen.

(9)

Ein Vertragsschluss zwischen der Vergabestelle und den jeweiligen Nachauftragnehmern der Antragstellerin ist, gleich welcher Art, vorliegend nicht erkennbar und auch nicht gewollt.

Die Antragstellerin hat in dem von ihr eingereichten Angebot weder die Leistungen aufgeführt, die sie beabsichtigt, an Nachunternehmen zu vergeben noch hat sie die hierzu erforderlichen Ordnungszahlen aufgeführt noch die Nachunternehmen benannt. Sie hat fälschlicherweise angegeben, dass sie beabsichtige, kein Nachunternehmen einzusetzen.

Die Vergabestelle hat jedoch in den Bewerbungsbedingungen (hier: Ziffer 6) und in dem Formblatt „Nachunternehmerverzeichnis“, das Bestandteil der Verdingungsunterlagen ist, unmissverständlich gefordert, dass die Bieter auch die jeweiligen Ordnungsziffern, die Nachunternehmer und die der an Nachunternehmer zu vergebenden Leistungen vollständig angeben müssen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das von der Vergabestelle verwendete Formblatt jeweils eigens hierfür vorgesehene Spalten enthielt, in denen die Bieter entsprechende Angaben zu tätigen hatten (vergl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.11.2003 – Verg 53/03; 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.03.2004, VK 2 - 04/04). Diesen Vorgaben ist die Antragstellerin, anders als andere am Verfahren Beteiligte, nicht nachgekommen. Die Angabe der Ordnungsziffern, Nachunternehmer und der Leistungen war auch erforderlich, da es der Vergabestelle ansonsten nicht möglich ist, die Leistungen an Hand des Leistungsverzeichnisses detailliert den einzelnen Nachunternehmen zuzuordnen. Dies ist für die Vergabestelle von Bedeutung, um die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit sowohl der Antagstellerin als auch der Nachunternehmer einschätzen zu können. Die Vergabestelle ist so nicht in der Lage, zu überprüfen, zu welchen Anteilen die Leistungen an Nachunternehmer weiter gereicht werden sollen; dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich einzelne Titel aus einer Vielzahl von Positionen zusammensetzen und mindestens 30 v.H. im eigenen Unternehmen zu erbringen sind.

Insoweit kann dem Vorbringen der Antragstellerin, wonach diese Leistungen keine Nachunternehmerleistungen seien, die dann auch nicht von ihr zu benennen wären, nicht gefolgt werden. Im übrigen hat die Vergabestelle bereits in der Bekanntmachung aufgeführt, dass es sich vorliegend um die Erbringung einer Bauleistung handelt und demzufolge zwischen der Vergabestelle und dem potentiellen Auftragnehmer ein Bauvertrag abgeschlossen werde (vergl. II.1.1 des Bekanntmachungstextes). Bei den im Titel 01.07 des LV aufgeführten Leistungen handelt es sich um sog. Technische Leistungen, die in den einzelnen Positionen als „Ausführungsplanung, statische Berechnung für Bauwerk und Baubehelfe, Bemessung für MLC, Bestandsübersichtszeichnungen, sonstige Bestandszeichnungen, Bauwerksbuch, digitalisierte Lichtbilder herstellen,

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Fotodokumentation, Messungen und Vermessungsleistungen“ definiert sind, die vorliegend Bestandteil des Bauvertrages werden.

Die Ausschreibung des Brückenbauwerkes beruht schließlich auf einer Entwurfsplanung der Vergabestelle. Die entsprechenden Unterlagen einschließlich des geotechnischen Berichts zum Bauwerk wurden allen am Verfahren Beteiligten, so auch der Antragstellerin, als Bestandteil der Verdingungsunterlagen übergeben. Das Baugrundgutachten lag zur Einsichtnahme bei der Vergabestelle aus.

Nach § 10 Nr. 5 VOB/A kann der Auftraggeber die Bieter auffordern, in ihrem Angebot die Leistungen anzugeben, die sie an Nachunternehmer zu vergeben beabsichtigen. Dies steht insoweit auch nicht der Ziffer 6 der Bewerbungsbedingungen entgegen. Durch das Beilegen des Formblattes „Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen“ hat die Vergabestelle unmissverständlich klar zum Ausdruck gebracht, dass sie diese Angaben für den Wertungslauf benötigt; und zwar zum Zeitpunkt der Abgabe der Angebote.

Sie hat bereits in den Bewerbungsbedingungen klar formuliert, dass die Angebote vollständig sein müssen. Sie hat auch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass unvollständige Angebote ausgeschlossen werden können.

Die Vergabestelle wäre insoweit nicht befugt, die fehlenden Erklärungen nachzufordern. Es ist hierbei zu bedenken, dass eine Nachforderung dieser Unterlagen sehr wohl einen Einfluss auf den Wettbewerb hätte. Dies gilt vor allem unter Berücksichtigung der Tatsache, dass weitere Bieter die Forderungen der Vergabestelle diesbezüglich erfüllt hatten. Eine Nachreichung der fehlenden Unterlagen würde diese Bieter in erheblicher Weise benachteiligen und in ihren Rechten schwerwiegend beeinträchtigen. In diesem Fall hätte die Antragstellerin das Recht, ihr Angebot nachzubessern. Nicht nur Angaben zu Art des Nachunternehmereinsatzes, sondern insbesondere auch zu Umfang desselben stellen grundsätzlich eine kalkulationserhebliche Erklärung dar, die sich wegen ihrer erheblichen Bedeutung auf die Wettbewerbsstellung der Bieter auswirkt. Unklarheiten in Angeboten hierzu sind nicht nachverhandelbar (§ 24 Nr. 3 VOB/A). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass diese Unterlagen unmittelbar keine Preisangaben zum Gegenstand haben.

Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die Rüge der Antragstellerin vom 05.10.2004, erstmals im Nachprüfungsantrag aufgeführt, die sich gegen Ziffer 6 der

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anzusehen ist. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihr die Verdingungsunterlagen bereits mit Datum vom 16.08.2004 zugesandt wurden, fraglich.

Es kann weiterhin auch offen bleiben, inwieweit das Angebot der Antragstellerin - wie von ihr behauptet - auskömmlich kalkuliert ist.

Die Vergabestelle hatte allen am Vergabeverfahren mit den Verdingungsunterlagen ein Formblatt „Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel – Stahl“ übergeben. Hierin war von ihr (der Vergabestelle) ein zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens (hier: Monat August 2004) ermittelter Marktpreis des einzubauenden Stahls in Höhe von € 470,-- pro Tonne netto festgelegt worden. Die Antragstellerin hat jedoch in ihrem Angebot lediglich einen Stahlpreis zwischen 10% und 57% des seitens der Vergabestelle ermittelten Marktpreises zugrunde gelegt, in großen Teilen einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Leistungen wie z.B. Schneiden und Biegen. Hier hat die Antragstellerin die für die jeweiligen Leistungen geforderten tatsächlichen Preise weder vollständig noch zutreffend angegeben (vergl. BGH, Beschluss vom 18.05.2004, X ZB 7/04).

Es spricht jedenfalls viel dafür, dass diese Preise nicht auskömmlich sein können. Den Nachweis, wonach sie alle ihr angebotenen Nachlässe an die Vergabestelle weitergegeben habe, blieb sie ihr jedoch schuldig. Im übrigen sind Nachlässe zwischen 43% und 90%, insbesondere vor dem Hintergrund der z.Z. explodierenden Stahlpreise, völlig unrealistisch.

Nach alledem war der Antrag zurückzuweisen.

Auf eine mündliche Verhandlung wurde nach § 112 Abs. 1 Satz 3 GWB verzichtet, da allein aufgrund der Aktenlage die Zurückweisung des Nachprüfungsantrages erfolgen musste.

Eine andere Bewertung hätte sich auch nach einer mündlichen Verhandlung nicht ergeben können.

Es bedurfte auch keiner Akteneinsicht. Die Vergabekammer hatte mit Schreiben vom 25.10.2004 an die Antragstellerin ausgeführt, dass sie den Antrag für unbegründet halte.

Gleichzeitig wurde sie gebeten, hierzu bis zum 21.10.2004, verlängert bis zum 26.10.2004, Stellung zu nehmen. Weiter wies die Vergabekammer darauf hin, dass nach dieser Stellungnahme weiterer Sachvortrag unbeachtet bleiben könne. Der erst zu diesem Zeitpunkt gestellte Antrag auf Akteneinsicht machte jedoch vor diesem Hintergrund keinen Sinn mehr.

III.

(12)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 3 GWB. Danach hat die Antragstellerin die Kosten zu tragen, da sie im Verfahren unterlegen ist.

Rechtsgrundlage für die Bemessung der Höhe der Gebühren ist § 128 Abs. 2 Satz 1 GWB.

Danach bestimmt sich die Höhe der Gebühren nach dem personellen und

sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens. Als wirtschaftlicher Wert wurde der Endpreis des Angebots der Antragstellerin in Höhe von € ... zugrunde gelegt. Nach der Gebührentabelle der Vergabekammer, deren Grundlage die Formel € 2.500,-- plus 0,05 % des Auftragswertes ist, ergibt sich ein Richtwert von € ... . Angesichts des mit der Bearbeitung des Nachprüfungsverfahrens verbundenen sachlichen und personellen Aufwandes besteht keine Veranlassung, von diesem Richtwert abzuweichen. Diese Gebühr ist mit dem von der Antragstellerin gezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.

Nach § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB hat ein Beteiligter die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Auftragsgegners zu tragen, soweit er im Verfahren unterliegt. Dies ist nach den vorangegangenen Ausführungen die Antragstellerin.

Der ehrenamtliche Beisitzer Herr Hoffmann hat die hauptamtlichen Mitglieder der Vergabekammer (hier: Herrn Oanea und Herrn Brodtrück) ermächtigt, diesen Beschluss alleine zu unterzeichnen. Ihm lag dieser Beschluss hierzu vor.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann das Oberlandesgericht Naumburg, Domplatz 10, 06118 Naumburg, innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung dieser Entscheidung beginnt, schriftlich angerufen werden.

Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen.

Die Beschwerde muss die Erklärung, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, sowie die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt, enthalten.

(13)

Die Beschwerdeschrift muss durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des Öffentlichen Rechts.

Oanea Brodtrück

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