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2. Vergabekammer

beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt

Beschluss

Az.: VK 2 LVwA LSA – 37/04

In den Nachprüfungsverfahren betreffend die Vergabe von Bauleistungen zum „Umbau Bet- tenhaus 2“, ..., Lose 227a und 227b – Anstrich- und Bodenbelagsarbeiten, der

xxx

- Antragstellerin –

Verfahrensbevollmächtigte:

xxx

gegen das

xxx

- Vergabestelle - hat die 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt am 29.10.2004 durch den Vorsitzenden Regierungsrat Oanea, den hauptamtlichen Beisitzer Brodtrück und die ehrenamtliche Beisitzerin Rosenbusch ohne mündliche Verhandlung beschlossen:

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens.

Die Kosten werden auf € ... festgesetzt.

(2)

3. Die Antragstellerin hat der Vergabestelle die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

Gründe

I.

Die Vergabestelle hat am 22.04.2004 u.a. die Veröffentlichung der Vergabe von "Anstrich- und Bodenbelagsarbeiten“ zum Umbau Bettenhaus 2 am ..., in den Losen 227a und 227b, im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veranlasst.

Als Vergabeverfahren wählte sie das Offene Verfahren.

Nebenangebote/Änderungsvorschläge hat sie zugelassen (Nr. II.1.10 der Bekanntmachung).

Die Vergabestelle hat unter der Nr. IV. 2 hinsichtlich der Zuschlagskriterien aufgeführt:

- Preis - Qualität

- Wirtschaftlichkeit.

Sie hat das Ende der Frist zur Abgabe der Angebote und gleichzeitig den Eröffnungstermin auf den 10.08.2004, Los 227a 10:30 Uhr, und Los 227b 11:00 Uhr terminiert (Nr. IV. 3.3; IV.

3.7.2).

In den Angebotsschreiben [hier: Formblatt EVM (B) Ang] ist aufgeführt, dass u.a.

- die Besonderen Vertragsbedingungen – EVM (B) BVB,

- die Zusätzlichen Vertragsbedingungen – EVM (B) ZVB/E und

- die Leistungsbeschreibung

Vertragsbestandteile werden.

In beiden Leistungsverzeichnissen (LV) heißt es u.a. auf den Seiten 4 und 5 zu den Techni- schen Vorbemerkungen wie folgt:

(3)

6. „ Die Verarbeitungsvorschriften der Herstellerwerke für Belag und Kleber sind genauestens zu beachten und einzuhalten.

Es ist der Nachweis zu erbringen, dass Belag und Kleberbakterizid, fungizid und desinfektionsmittelbeständig sind und keine gesundheitsschädlichen und toxikolo- gischen Auswirkungen haben. Amtliche Zulassungen, Prüfzeugnisse und hygieni- sche Gutachten sind vorzulegen. Belag und Kleber müssen für jedes Reinigungs- verfahren geeignet und beständig sein.“

9. „ Die angebotenen Produkte haben im vollen Umfang den Vorgaben der Positio- nen zu entsprechen. Die Belege der Qualitätsmerkmale bzw. Prüfzeugnisse sind vorzulegen.“

Auf der Seite 6 des Leistungsverzeichnisses hat die Vergabestelle als Fabrikat „Gerflor Mipo- lam Flair 490 oder gleichwertig, Farbe Hauptbelag hellbeige-gelb = 002 (nach Gerflor Farb- karte), Intarsienfarben entsprechend den LV-Positionen“ vorgegeben.

Unter der Positionsnummer 60 beider Leistungsverzeichnisse heißt es hierzu:

„Homogener, einschichtiger Bodenbelag aus PVC (Polyvinylchlorid) EN 649.

Brandverhalten nach DIN 4102, Teil 1, Klasse B1, brandtoxikologisch unbedenk- lich gemäß den Anforderungen an Baustoffklasse A2, DIN 4102.

Elektrostatisches Verhalten beim Begehen in Anlehnung an DIN 54 345 (EN 1815) = antistatisch (Aufladung < 2 KV).

Homogen, Dicke 2,0 mm, Bahnenbreite: 200 cm, einschichtig, richtungsfrei, mit verschiedenfarbigen transluzenten Einstreuungen, durchgehend marmoriert, Beanspruchungsklasse 5.

Klebung mit stuhlrollengeeignetem, lösemittelfreiem Dispersionsklebstoff nach den Empfehlungen der Klebstoff- und Belagshersteller, auf ganzflächig gespachteltem Untergrund.

Bei der Verlegung ist zu berücksichtigen, dass die in den nachfolgenden Positionen beschriebenen Intarsien in die Belagsfläche eingearbeitet werden sollen. Hieraus entstehende Erschwernisse bzw. Verschnitt ist in die Einheitsprei- se mit einzurechnen.

Farbe: Hellbeige-gelb mit hellbraun-hellbeige-farbigem feinem Granulat im Chip- Dessin. Fabrikat: Gerflor Mipolam Flair 490, Farbe 002, oder gleichwertig.“

(4)

Angeboten hat die Antragstellerin in den Nebenangeboten 2 zu den Losen 227a und 227b jeweils das Fabrikat „DLW - Favorite“ und in den Nebenangeboten 3 zu den Losen 227a und 227b das Fabrikat „Objectflor - Trend“. Der Farbton dieser Fabrikate ist im Grundton bereits wesentlich dunkler als der nach Gerflor Farbkarte 002 vorgegebene und hat ferner großflä- chige dunkelblaue Farbeinschlüsse.

In weiteren Positionen der Leistungsverzeichnisse ist jeweils ein ähnlich lautender Text wie in Pos. 60 (als Zulage für die Einarbeitung von Intarsien einschließlich der Benennung der Farbnummer aus dem Gerflor Farbkatalog) aufgeführt, wobei ebenfalls das Fabrikat „Gerflor Mipolam Flair 460“ vorgegeben wurde. Hier hat die Antragstellerin als Fabrikat „wie ausge- schrieben“ eingetragen.

Bis zum Ablauf der Angebotsfrist haben 15 Unternehmen für das Los 227a, darunter auch die Antragstellerin, insgesamt 28 Angebote, davon 13 Nebenangebote der Vergabestelle vorgelegt. Des weiteren haben ebenfalls 15 Unternehmen für das Los 227b, darunter auch die Antragstellerin, insgesamt 27 Angebote, davon 12 Nebenangebote bei der Vergabestelle eingereicht.

Für ihre Nebenangebote hat die Antragstellerin die gleichen Unterlagen verwendet, wie sie von der Vergabestelle als Verdingungsunterlagen aufgestellt und versandt worden sind (hier:

Verwendung als Kopien).

Mit Datum vom 14. bzw. 15.09.2004 informierte die Vergabestelle die Antragstellerin auf Formblatt „EFB (B) Info/Abs EG“ gemäß § 13 Vergabeverordnung (VgV) darüber, dass sie beabsichtige, am 30.09.2004 der ... den Zuschlag zu erteilen. Weiter heißt es hierin, dass ihre zu beiden Losen eingereichten Nebenangebote 2 und 3 nicht berücksichtigt werden.

Den Nebenangeboten 2 fehle die Gleichwertigkeit zum Verwaltungsentwurf. Des weiteren würden die Nebenangebote 3 nicht alle in den Verdingungsunterlagen gestellten Bedingun- gen erfüllen. Insbesondere entspreche das angebotene Produkt nicht ihrer Farbvorgabe.

Mit Schriftsatz vom 14. und 15.09.2004 rügte die Antragstellerin die von der Vergabestelle beabsichtigte Nichtberücksichtigung ihrer Nebenangebote 2 und 3 zu o.g. Vergabeverfahren.

Die Vergabestelle half den Rügen nicht ab.

(5)

Daraufhin hat die Antragstellerin mit Schriftsätzen vom 28.09. für das Los 227a und vom 29.09.2004 für das Los 227b, Eingang bei der 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungs- amt Sachsen-Anhalt am 29.09. bzw. 30.09.2004, jeweils einen Nachprüfungsantrag gestellt.

Sie macht geltend, für beide Lose das jeweils preisgünstigste Angebot abgegeben zu haben.

Ferner seien die in ihren Nebenangeboten 2 und 3 angebotenen Fabrikate gegenüber den Vorgaben im jeweiligen Amtsentwurf gleichwertig. Schließlich habe sie die beabsichtigte Vergabe an andere Mitbewerber auch unverzüglich gerügt. Von der Absicht der Vergabestel- le, ihr den Zuschlag nicht erteilen zu wollen, habe sie am 18.09. für Los 227a und am 22.09.2004 für Los 227b Kenntnis erhalten.

Die Antragstellerin beantragt,

die Vergabestelle zu verpflichten, ihre Nebenangebote erneut zu überprüfen mit dem Ziel, hierauf den Zuschlag zu erteilen.

Ergänzend beantragt sie weiterhin:

die Vergabestelle anzuweisen, ihr den Zuschlag zu erteilen,

hilfsweise,

die Vergabestelle anzuweisen, ihr Angebot nicht aus den im Schreiben der Vergabestelle vom 14.09.2004 und einer weiteren Stellungnahme genannten Gründen auszuschließen,

hilfsweise,

für den Fall, dass der Auftrag bereits vergeben sei oder das Vergabe- verfahren sich in sonstiger Weise erledigt haben sollte bzw. noch erledigen werde, gemäß § 114 Abs. 2 GWB festzustellen, dass die Antragstellerin durch die rechtswidrige Erklärung der Vergabestelle vom 14.09.2004 in ihren Rechten verletzt sei,

Ersatzweise werde beantragt,

die Zuschlagserteilung an die Antragstellerin durch geeignete Maß- nahmen selbst vorzunehmen.

(6)

Die Vergabekammer stellte am 30.09.2004 die Nachprüfungsanträge für beide Lose der Vergabestelle zu.

Die Vergabestelle beantragt sinngemäß,

die Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen.

Sie führte in ihrem Schriftsatz vom 05.10.2004 aus, dass die Nichtberücksichtigung der Ne- benangebote 2 und 3 zu den einzelnen Losen gerechtfertigt sei, da sie (die Antragstellerin) jeweils Fabrikate angeboten habe, die nicht den Anforderungen der Leistungsbeschreibung in Qualität und Farbe entsprächen. Ergänzend führte sie mit Schreiben vom 11.10.2004 wei- ter aus, dass ein Mustervergleich an Hand der Farbkataloge vorgenommen worden sei.

Hiernach sei die ihrerseits vorgegebene Farbe des Bodenbelages durch die Antragstellerin in ihren Angeboten nicht annähernd erreicht.

Auch im übrigen tritt sie dem Vorbringen der Antragstellerin entgegen.

Die Vergabekammer hat mit Schreiben vom 18.10.2004 die Antragstellerin darauf hingewie- sen, dass der Antrag nach ihrer vorläufigen Auffassung unbegründet sei. Sie habe die Ver- dingungsunterlagen in unzulässiger Art und Weise abgeändert und demzufolge nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A vom weiteren Verfahren auszuschließen.

Die Antragstellerin erhielt Gelegenheit, hierzu bis zum 21.10.2004 Stellung zu nehmen. Da- nach könne weiterer Vortrag unbeachtet bleiben (§ 113 Abs. 2 Satz 2 GWB).

Die Antragstellerin machte mit Schriftsatz vom 18.10.2004 geltend, dass ein Ausschluss- grund ihres Angebotes nicht vorläge. Ferner habe sie von der Fa. ... eine Bestätigung erhal- ten, wonach das von ihr angebotene Material die Chemikalienbeständigkeit gem. der EN 423 erfülle. Ein entsprechendes Schreiben der ... legte sie ihrem Schriftsatz bei. Die Hersteller- firma erklärte hierin folgendes:

„In bezug auf unsere Qualität POLYFLOR TREND dürfen wir zunächst die Chemikalienbeständigkeit entsprechend der EN 423 bestätigen, wobei eine Abhängigkeit von Konzentration und Einwirkzeit besteht.

Bei verstärkter Einwirkzeit von Ölen, Fetten, Laugen und anderen Chemikalien ist eine Rücksprache erforderlich, um möglicherweise Tests durchzuführen.“

(7)

Insoweit sei der seitens der Antragstellerin angebotene Fußbodenbelag in jeder Hinsicht gleichwertig mit dem von der Vergabestelle vorgegebenen.

In ihrem Schriftsatz vom 26.10.2004 trägt die Antragstellerin ergänzend vor, dass die von ihr angebotenen Materialien sowohl im Nebenangebot 2 als auch im Nebenangebot 3 dem aus- geschriebenen Produkt technisch und optisch gleichwertig seien. Darüber hinaus könnten die im Nebenangebot 3 enthaltenen blauen Einschlüsse sogar vom Hersteller weggelassen werden. Im übrigen sei das Kriterium der „Gestaltung“ durch die Vergabestelle nicht aus- drücklich angekreuzt.

Die 2.Vergabekammer hat am 12.10.2004 beide Verfahren verbunden.

II.

Die Nachprüfungsanträge sind zulässig, aber unbegründet.

1. Zulässigkeit

a) Zuständigkeit

Gemäß § 104 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), veröffent- licht im BGBL. I 1998 S. 2568 ff., i.V.m. der Richtlinie über die Einrichtung von Vergabe- kammern in Sachsen-Anhalt (RdErl. des MW LSA vom 04.03.1999 – 63 - 32570/03, veröf- fentlicht im MBL. LSA Nr. 13/1999 S. 441 ff., geändert durch RdErl. des MW vom 8.12.2003 – 42 – 32570/03, veröffentlicht im MBL LSA Nr. 57/2003) ist die 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabever- fahrens örtlich zuständig.

Die Vergabestelle ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 98 Ziffer 1 GWB.

Bei dem o.g. Vergabeverfahren ist der maßgebliche Schwellenwert von 5 Mio. Euro für die Vergabe von Bauaufträgen gemäß § 100 Abs. 1 GWB i.V.m. § 2 Nr. 4 der Vergabeverord- nung (VgV) für das Gesamtvorhaben überschritten, so dass diese Maßnahme dem Anwen- dungsbereich der VOB/A 2. Abschnitt unterliegt.

b) Antragsbefugnis

(8)

Die Antragstellerin ist auch gem. § 107 Abs. 2 GWB antragsbefugt. Sie hat durch Abgabe ihres Angebotes ihr Interesse am Auftrag nachhaltig dokumentiert, eine Verletzung in ihren Rechten durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend gemacht und hinreichend dargelegt, dass ihr durch die Verletzung von Vergabevorschriften möglicherweise ein Scha- den drohe.

c) Rügeobliegenheit

Schließlich hat die Antragstellerin die vermuteten Vergabeverstöße am 20.09.2004 für Los 227a und am 22.09.2004 für Los 227b im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB unverzüglich gerügt.

2. Begründetheit

Die Anträge sind jedoch unbegründet.

Die Vergabestelle hat die Nebenangebote der Antragstellerin zu Recht vom weiteren Verfah- ren ausgeschlossen. Der Ausschluss begründet sich nach § 25 Nr. 1 Abs. 1

lit. b) i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A.

Nach dieser Vorschrift sind gemäß § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A Änderungen an den Verdin- gungsunterlagen unzulässig.

Hierzu im einzelnen:

aa) Änderungen an den Verdingungsunterlagen

Die Vergabestelle hat zurecht die Nebenangebote 2 und 3 der Antragstellerin zu den Losen 227a und 227b bei der Wertung nicht berücksichtigt.

Nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A sind Angebote von der

Wertung auszuschließen, in denen Änderungen an den Verdingungsunterlagen vorgenom- men wurden.

Die Antragstellerin hatte – als Grundlage ihrer Nebenangebote – die von der Vergabestelle erarbeiteten und den an o.g. Ausschreibungsverfahren beteiligten Unternehmen übergebe-

(9)

nen Leistungsverzeichnisse zu Grunde gelegt. Zu diesem Zweck hatte sie diese Unterlagen komplett kopiert. Insoweit hat sich die Antragstellerin an die Vorgaben der Vergabestelle selbst gebunden. Hiernach müssen die von ihr angebotenen Produkte im vollen Umfang den Vorgaben der jeweiligen Position entsprechen (vergl. Ziffer 9, Seite 5 des LV). Dies ist je- doch vorliegend nicht der Fall.

Die Vergabestelle hat in ihrem Leistungsverzeichnis auf der Seite 5, unter der Ziffer 9 aufge- führt, dass die angebotenen Produkte in vollem Umfang den Vorgaben der Positionen zu entsprechen haben. Auf der Seite 6 des Leistungsverzeichnisses zu den Bemerkungen hat sie als Fabrikat Gerflor Mipolam Flair 490 oder gleichwertig vorgegeben. Als Farbe ist für den Hauptbelag hellbeige-gelb = 002 (nach Gerflor Farbkarte) vorgegeben, für Intarsienfarben entsprechend den Angaben in den LV-Positionen.

Hierzu wird z.B. in der Position 60 des Leistungsverzeichnisses die Farbe als „Hellbeige – gelb mit hellbraun – hellbeige - farbigem feinem Granulat im Chip-Dessin“ konkretisiert. Die Auswahl dieser Farbe erfolgte bei der Vergabestelle unter Einbeziehung ihres Krankenhaus- psychologen, insbesondere vor dem Hintergrund von psychologisch zu betreuenden Patien- ten. Der von der Antragstellerin angebotene Fußbodenbelag hat jedoch als Farbton ein dunkles kräftigeres Gelb mit großflächigen dunkelblauen Farbeinschlüssen. Diese Farbe weicht in erheblichem Maße von der im Verwaltungsentwurf vorgegebenen Farbgebung ab und entspricht somit schon in optischer Hinsicht nicht den im Urtext des LV geforderten Vor- gaben. Dies stellt insoweit eine Änderung der Verdingungsunterlagen dar (vergl. OLG Düs- seldorf, Beschluss vom 29.11.2000 – Verg 21/00; OLG Naumburg, Beschluss vom 06.04.2004 – 1 Verg 3/04).

Soweit die Antragstellerin nunmehr vorträgt, der Hersteller sei bereit die Farbeinschüsse wegzulassen, so ist dies unbeachtlich. Dies ergab sich aus dem Angebot selbst nicht. Viel- mehr beinhaltete das von der Antragstellerin angebotene Produkt (z.B. Farbnummer 16), eine bereits abweichende Farbe gegenüber der Vorgabe der Vergabestelle. Eine entspre- chende Änderung würde ein neues Angebot darstellen, das zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr zu berücksichtigen wäre.

Zwar könnte sich und aus den Vorgaben des LV in den entsprechenden Positionen mögli- cherweise ein Verstoß gegen das Verbot der produktbezogenen Ausschreibung (§ 9 Nr. 5 Abs. 2 VOB/A) ergebeben, weil durch die konkrete Vorgabe des Produktes und der Farben indirekt bestimmte Produkte anderer Hersteller von vornherein nicht mehr angeboten werden konnten.

(10)

Ein möglicherweise vorliegender Verstoß gegen § 9 Nr. 5 Abs. 2 VOB/A hat aber außer Be- tracht zu bleiben, weil die Antragstellerin ihn nicht gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB unver- züglich gerügt hat.

Eine eventuelle Produktbezogenheit war der Antragstellerin – gleichsam augenscheinlich – schon nach der Durchsicht des Leistungsverzeichnisses bei der Erstellung ihres Angebots bekannt. Diesen möglicherweise vorliegenden Verstoß zu rügen hat die Antragstellerin unter- lassen.

Soweit die Antragstellerin im übrigen meint, dass das von ihr angebotene Material chemika- lienbeständig sei, kann dem nicht gefolgt werden. Auch insoweit weichen Teile der Neben- angebote (NA 3) von den Vorgaben der Vergabestelle ab und stellen eine Änderung der Verdingungsunterlagen dar. Die Vergabestelle hat mit der Vorgabe des einzubauenden Fab- rikats (hier: Mipolam Flair 490 der Fa. Gerflor) festgelegt, welche Parameter einzuhalten sind. Hierzu gehört u.a. auch, dass das Produkt im Verhalten gegenüber Chemikalien nach EN 423 beständig sein muss. Durch Übernahme dieses Leistungstextes für ihre Nebenan- gebote hat sich die Antragstellerin selbst diesen Vorgaben unterworfen, jedoch nicht erfüllt.

Insoweit weicht das von der Antragstellerin angebotene Material (hier: Objectflor Trend) von dem Verwaltungsentwurf ab und ist demzufolge auch nicht als gleichwertig einzustufen.

Aus dem Schreiben der Antragstellerin vom 18.10.2004, dem in Kopie eine Stellungnahme der Herstellerfirma beilag, ist unschwer zu erkennen, dass die Herstellerfirma selbst eine nur eingeschränkte Chemikalienbeständigkeit ihrer Materialien erklärt. Ansonsten würden sich z.B. Tests beim Einsatz von „anderen Chemikalien“ seitens des Herstellers erübrigen. Da insbesondere in Krankenhäusern besonders hohe Anforderungen hinsichtlich der Sauberkeit und Hygiene bestehen und unterschiedliche Chemikalien zum Einsatz gelangen, kann die Vergabestelle vorliegend nicht davon ausgehen, dass das von der Antragstellerin angebote- ne Material auch chemikalienbeständig ist. Insoweit trifft eine wie von der Antragstellerin be- hauptet, uneingeschränkte Chemikalienbeständigkeit eben nicht zu.

Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung der Vergabestelle über den Ausschluss der Nebenangebote der Antragstellerin nicht nur gerechtfertigt, sondern zwingend.

Es kommt somit nicht darauf an, ob die Antragstellerin tatsächlich das preislich günstigste Angebot abgegeben hat.

bb) Zugang der Nebenangebote zur Wertung

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Bei dieser Sachlage kann weiterhin offen bleiben, ob die Nebenangebote der Antragstellerin überhaupt einer Wertung zugänglich waren.

Dagegen könnte sprechen, dass nach dem Wortlaut von Artikel 19 Abs. 2 Baukoordinie- rungsrichtlinie 93/37/EWG (BKR) die Vergabestellen verpflichtet sind, sofern die Abgabe von Nebenangeboten nicht ausgeschlossen ist, in den Verdingungsunterlagen die Mindestanfor- derungen zu erläutern, die diese Nebenangebote/Änderungsvorschläge erfüllen müssen.

Hieraus ergibt sich möglicherweise, dass die Vergabestelle Nebenangebo- te/Änderungsvorschläge nur dann einer Wertung zuführen darf, wenn sie die Mindestanfor- derungen für Nebenangebote/Änderungsvorschläge in den Verdingungsunterlagen festge- legt hat. Denn nur eine Erläuterung in den Verdingungsunterlagen ermöglicht den Bietern erst in gleicher Weise die Kenntnis von den Mindestanforderungen, die ihre Nebenangebo- te/Änderungsvorschläge erfüllen müssen, um vom Auftraggeber berücksichtigt werden zu können (BayObLG vom 22.062004, Verg 13/04, unter Verweis auf das Urteil des EuGH vom 16.10.2003 – Rs. C - 421/01) .

Die Vergabestelle hat jedoch weder in der Bekanntmachung noch in den Verdingungsunter- lagen Anforderungen an Nebenangebote/Änderungsvorschläge und deren Wertung formu- liert. Sie hat lediglich unter der Ziffer II.1.10 der Vergabebekanntmachung angekündigt, dass Nebenangebote/Alternativvorschläge berücksichtigt werden sollen.

Die Frage kann letztlich jedoch dahingestellt bleiben, da die Nebenangebote der Antragstel- lerin ohnehin – wie unter Buchst. aa) aufgeführt – einer Wertung nicht zugänglich waren.

Auf eine mündliche Verhandlung wurde nach § 112 Abs. 1 Satz 3 GWB verzichtet, da allein aufgrund der Aktenlage die Zurückweisung des Nachprüfungsantrages erfolgen musste. Ei- ne andere Bewertung hätte sich auch nach einer mündlichen Verhandlung nicht ergeben können.

Es bedurfte auch keiner Akteneinsicht. Die Vergabekammer hatte mit Schreiben vom 18.102004 an die Antragstellerin ausgeführt, dass sie den Antrag für unbegründet halte.

Gleichzeitig wurde sie gebeten hierzu bis zum 21.10.2004, verlängert bis zum 26.10.2004, Stellung zu nehmen. Weiter wies die Vergabekammer darauf hin, dass nach dieser Stellung- nahme weiterer Sachvortrag unbeachtet bleiben könne. Der erst zu diesem Zeitpunkt gestell- te Antrag auf Akteneinsicht machte jedoch vor diesem Hintergrund keinen Sinn mehr.

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III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 3 GWB. Danach hat die Antragstellerin die Kosten zu tragen, da sie im Verfahren unterlegen ist.

Rechtsgrundlage für die Bemessung der Höhe der Gebühren ist § 128 Abs. 2 Satz 1 GWB.

Danach bestimmt sich die Höhe der Gebühren nach dem personellen und sachlichen Auf- wand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Ge- genstands des Nachprüfungsverfahrens. Als wirtschaftlicher Wert wurde der Endpreis des Angebots der Antragstellerin in Höhe von € ... zugrunde gelegt. Nach der Gebührentabelle der Vergabekammer ist bei einem Auftragswert bis € ... lediglich die Mindestgebühr fällig.

Hiernach ergibt sich eine Gebührenhöhe von € .... Angesichts des mit der Bearbeitung des Nachprüfungsverfahrens verbundenen sachlichen und personellen Aufwandes besteht keine Veranlassung, von diesem Richtwert abzuweichen.

Nach § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB hat ein Beteiligter die zur zweckentsprechenden Rechtsver- folgung und Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners zu tragen, soweit er im Verfahren unterliegt. Dies ist nach den vorangegangenen Ausführungen die Antragstellerin. Sie hat der Vergabestelle die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten hat die Vergabestelle nicht für notwendig erachtet.

Die ehrenamtliche Beisitzerin, Frau Rosenbusch, hat den stellvertretenen Vorsitzenden und den hauptamtlichen Beisitzer der Vergabekammer ermächtigt, diesen Beschluss alleine zu unterzeichnen. Ihr lag dieser Beschluss hierzu vor.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann das Oberlandesgericht Naumburg, Domplatz 10, 06118 Naumburg, innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung dieser Entschei- dung beginnt, schriftlich angerufen werden.

Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen.

(13)

Die Beschwerde muss die Erklärung, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer ange- fochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, sowie die Angabe der Tatsa- chen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt, enthalten.

Die Beschwerdeschrift muss durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Oanea Brodtrück

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