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Jahresbericht 2016 Arbeitsschutzverwaltung Sachsen-Anhalt

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Arbeitsschutzverwaltung

Sachsen-Anhalt

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Arbeitsschutz-

verwaltung

Sachsen-Anhalt

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Tobias Busse M. Sc.

Dipl.-Chem. Anne Georges Dr.-Ing. Guntram Herz Dr. Jan Lifka

Dr. Ulrike Noll

Dipl.-Ing. Holger Scheil Dr. Martin Schröder Dr.-Ing. Bernhard Räbel

Dipl.-Ing. Andrea-Leonore Wendenburg

Autoren

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Petra Grimm-Benne

Ministerin für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt

Liebe Leserin, lieber Leser,

Es ist der Mensch, der beim Thema Arbeitsschutz stets im Mittelpunkt steht. Das gilt auch in einer sich rasch ändernden Arbeitswelt mit ihren Chancen und Risiken. Es geht dabei zuallererst nicht um die Wirtschaftlichkeitserwägungen, sondern die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten bei ihrer Arbeit.

Neben den alltäglichen Gefährdungen durch Giftstoffe, Lärm und durch das Bedienens von Maschinen werden weitere Gesundheitsgefahren immer deutlicher. Dazu gehören zum Beispiel psychische Belastungen wie Stress und Leistungsdruck, aber auch ein hohes Potential an Muskel- und Skeletterkrankungen, unter anderem durch zu wenig Bewegung am Arbeitsplatz. Mit passenden, präventiv wirkenden Programmen im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) ist es unserer Arbeitsschutzbehörde gelungen, diesen Problemlagen kontinuierlich und erfolgreich entgegenzuwirken.

Unabhängig vom Schutz der Beschäftigten selbst dient die Tätigkeit der Arbeitsschutzbehörde auch dem Schutz Dritter. Dazu sind im aktuellen Jahresbericht Beispiele für die Verkehrssicherheit herausgestellt worden. Dazu gehören die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals, also der Bus- und LKW-Fahrer. Außerdem findet die Überwachung der „ortsbeweglichen Druckanlagen“, also Flüssiggas- oder CO2-Flaschen, eine Erwähnung.

Zum Drittschutz gehört zudem die Marktüberwachung nach dem Produktsicherheitsgesetz, die im Falle elektrischer Geräte der Brand- und Unfallvorbeugung dient. Sowohl Verbraucherinnen und Verbraucher als auch unsere Unternehmen im Land profitieren von der Marktüberwachung, weil der Handel mit nicht

Zum Alltagsgeschäft der Arbeitsschutzverwaltung gehört leider auch die Untersuchung schwerer Arbeitsunfälle. Moderner Arbeitsschutz bedeutet, diese genau zu analysieren und damit eine noch bessere Prävention zu ermöglichen. So schafft konsequenter Arbeitsschutz gesunde Beschäftigte, erhöht die Arbeitsqualität und hilft damit auch, betrieblichen Erfolg zu sichern.

Die Arbeitsschutzbehörde trägt eine hohe Verantwortung sowohl für den Schutz der Beschäftigten in den Betrieben, als auch für den Verbraucherschutz und nicht zuletzt für die Sicherheit der Bevölkerung.

Ich möchte allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unserer Arbeitsschutzverwaltung in Sachsen-Anhalt für die geleistete Arbeit und Unterstützung herzlich danken.

Ihre

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Inhaltsverzeichnis

Arbeitsschutztag

Arbeitsschutztag Sachsen-Anhalt 2016 . . . 7

Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) Drei Jahre GDA-Arbeitsprogramm „Organisation“ . . . 9

Schutz und Stärkung der Gesundheit bei arbeitsbedingten psychischen Belastungen Das GDA-Arbeitsprogramm „Psychische Belastungen“ (GDA PSYCHE) – Erste Erfahrungen – . . . 11

Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie – Arbeitsprogramm Muskel-Skelett-Erkrankungen „Prävention macht stark – auch Deinen Rücken“ . . . 13

Sozialer Arbeitsschutz Gewerblicher Personen-, Güter- und Gefahrgutverkehr . . . 15

Technischer Arbeitsschutz Ortsbewegliche Druckgeräte . . . 18

Marktüberwachung Verbraucher- und Arbeitsschutz durch Marktüberwachung: Stichprobenkontrollen bei Steckdosenleisten . . . 20

Arbeitsunfälle Flusssäureunfall in einer Schwimmhalle – unerwartet und folgenschwer! . . . 22

Unfall beim Betreiben eines Glühofens . . . 23

Anhang Vorträge und Veröffentlichungen . . . 26

Tabelle 1: Betriebsstätten und Beschäftige im Zuständigkeitsbereich . . . 28

Tabelle 2.1: Dienstgeschäfte in Betriebsstätten nach Leitbranchen . . . 29

Tabelle 2.2: Dienstgeschäfte außerhalb der Betriebsstätten . . . 30

Tabelle 3: Produktorientierte Darstellung der Tätigkeiten . . . 31

Tabelle 4: Marktüberwachung nach dem Produktsicherheitsgesetz . . . 32

Tabelle 5: Begutachtete Berufskrankheiten . . . 33 7

9

11

13

15

17

19

21 22

25 28

33 32 29 30 31

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Arbeitsschutztag Sachsen-Anhalt 2016

Am 22.09.2016 fand zum 17. Male der Arbeitsschutztag Sachsen-Anhalt statt, den der Landesarbeitskreis für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in Sachsen-Anhalt verantwortlich vorbereitet. Rund 170 zahlende Teilnehmer kamen in den Hörsaal der Schweißtechnischen Lehr- und Versuchsanstalt Halle GmbH. Die Veranstaltungsorganisation lag in den Händen der DEGAS ATD GmbH, die für die Planung vor Ort und die Betreuung der 16 Aussteller das Ingenieurbüro Rainer Schubert im Unterauftrag beschäftigte.

Abb. 1 Tagungsort SLV Halle GmbH – Blick ins Auditorium © Rainer Schubert

Abb. 3 Referentin Andrea Bonner BG Bau beim Referat © Rainer Schubert

Abb. 2 Ministerin Grimm-Benne beim Besuch von Ausstellern © Rainer Schubert

Die Ministerin für Arbeit, Soziales und Integration Sachsen-Anhalt, Frau Petra Grimm-Benne, und der Geschäftsführer der SLV Halle GmbH, Herr Prof. Dr. Keitel, begrüßten die Veranstaltungsteilnehmer. Die Ministerin drückte die Erwartung aus, dass der demografische Wandel und der daraus resultierende Fachkräftemangel dazu beitragen werden, dass Unternehmen dem Arbeits- und Gesundheitsschutz einen immer höheren Stellenwert einräumen. Sie sagte wörtlich: „Verletzte und kranke Beschäftigte bedeuten Arbeitsausfall, und Arbeitsausfall ist Gift für erfolgreiches Wirtschaften.“ „Gute Arbeit“

bedeute auch, dass die Unternehmen Arbeitsbedingungen schaffen, unter denen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter physisch und psychisch gesund bleiben.

Der Vormittag der Veranstaltung war mit 3 Beiträgen der Integration von Beschäftigten, die Deutsch nicht oder nur unzureichend beherrschen, in die Belegschaften un- ter dem Aspekt des Arbeitsschutzes gewidmet. Es wurde dabei deutlich, dass, wenn die technischen und organisa- torischen Rahmenbedingungen für die Integration vorlie- gen, Unterweisung allein nicht genügt, um unterschied- liche kulturelle Hintergründe zu überwinden. Motivation und die in den Kulturen verschiedenen Ausprägungsfor- men von diszipliniertem Verhalten sind auch für arbeits- schutzgerechtes Verhalten ausschlaggebende Größen.

Besonders deutlich wurde das im Beitrag der Geschäfts- führerin eines großen Bauunternehmens, welches in Wel- len Spätaussiedler, EU-Bürger aus Südosteuropa und ak- tuell Flüchtlinge integriert hat bzw. daran arbeitet.

Der Gesundheitspreis Sachsen-Anhalt 2016 war auf einer anderen Veranstaltung der Infraleuna GmbH über- reicht worden. Der Betriebsratsvorsitzende der Infra, Herr Joachim Nowak, stellte in seinem Beitrag „Gesun- de Organisation – Strategie zur Leistungsförderung von Beschäftigten“ die wirklich nachhaltige, von Geschäfts- führung der Infra, Arbeitgeberverband, Betriebsrat und Gewerkschaft gemeinsam entwickelte zukunftsorientier- te Unternehmens- und Leitkultur für u. a. betriebliches Gesundheitsmanagement, Maßnahmen zur Vereinbar- keit von Beruf und Familie und lebensphasengerechte Ar- beitszeitgestaltung vor.

8 Fachvorträge in zwei parallelen Veranstaltungen be- schäftigten sich mit der betrieblichen Gesundheitsförde- rung, der psychischen Gesundheit in der Arbeitswelt bzw.

der zugehörigen Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen, der Organisation wiederkehrender Prüfun- gen, der Ausbildung der Benutzer der PSA gegen Absturz und einem tödlichen Massenunfall bei Strahlarbeiten.

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Besondere Aufmerksamkeit erhielt die Vorstellung des Aktionsprogramms „Staub in der Bauwirtschaft“ durch Frau Andrea Bonner, BG Bau.

Ein Ansatz, expositionsintensive Arbeiten zu unterbin- den und die Beschaffung staubarmer Technik seitens der Berufsgenossenschaft zu fördern, soll den Weg zur bes- seren, zur guten Praxis öffnen. Auf die Evaluierung des Konzeptes kann man gespannt sein. Frau Sylvia Lucas vom Thüringer Sozialministerium erläuterte die Inhalte der unmittelbar vor der Bekanntgabe stehenden TRGS 561 „Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und ih- ren Verbindungen“.

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Drei Jahre GDA-Arbeitsprogramm „Organisation“

Welchen Nutzen bringt Arbeitsschutz den Prozes- sen und Strukturen in meinem Unternehmen? Mit der Beantwortung dieser Frage wurden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Arbeitsschutzverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt bei ihren Beratungen und Besichtigungen im Rahmen des GDA-Arbeitsprogramms „Organisation“

(ORGA) oft konfrontiert. Im Vordergrund stehen beim Ar- beitsschutz natürlich keine Wirtschaftlichkeitsrechnungen, sondern die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit. Zusammenhänge über die Wirkung des Arbeitsschutzes können über Indikatoren wie beispielsweise Produktivität, Unfallzahlen, Krankheitsta- ge und zufriedene Mitarbeiter hergestellt werden, welche in ihrer Gesamtheit positiv für das Unternehmen wirken.

Das GDA-Arbeitsprogramm „ORGA“

Die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) ist eine auf Dauer angelegte nationale Strategie von Bund, Ländern, Unfallversicherungsträgern und Sozialpart- nern zur Stärkung von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in Deutschland. Im Februar 2014 startete das GDA- Arbeitsprogramm „ORGA“ als Erstes von drei GDA-Ar- beitsprogrammen der zweiten GDA-Periode 2013 – 2018.

Drei Jahre hat die Arbeitsschutzverwaltung des Lan- des Sachsen-Anhalt im Rahmen dieses GDA-Arbeitspro- gramms den Status der Arbeitsschutzorganisation und der Gefährdungsbe-urteilung in den Unternehmen durch stichprobenartige Überprüfungen ermittelt. Wesentliches Ziel des GDA-Arbeitsprogramms „ORGA“ ist die Steige- rung der Anzahl der Betriebe, die über eine effektive Ar- beitsschutzorganisation und eine qualitativ hochwertige und aktuelle Gefährdungsbeurteilung verfügen. Mit dem Slogan „Arbeitsschutz mit Methode – zahlt sich aus“ wird bundesweit für das Arbeitsprogramm „ORGA“ geworben, welches sich als eines von drei Arbeitsprogrammen inhalt- lich mit der Verbesserung der Organisation des betrieb- lichen Arbeitsschutzes befasst. Den rechtlichen Rahmen und Ausgangspunkt aller Überle-gungen zum Arbeits- schutz gibt die EU-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Si- cherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit vor, welche seit 1996 in der Bundesrepub- lik durch das Arbeitsschutzgesetz umgesetzt wurde. Da- durch wurde der Arbeitgeber auch durch den Gesetzgeber verpflichtet, für eine geeignete Organisation des Arbeits- schutzes in seinem Unternehmen zu sorgen sowie die er- forderlichen Mittel bereitzustellen und somit Grundpflich- ten im Arbeitsschutz zu realisieren. Bei den erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes ist von allgemeinen

Grundsätzen auszugehen. Dabei ist präventiv, systema- tisch sowie systemisch vorzugehen und diese Maßnah- men sind aktiv im Unternehmen zu kommunizieren. Die Integration des Arbeitsschutzes in die Unternehmensor- ganisation stellt eine wirksame Möglichkeit zur Umset- zung dieser Anforderungen dar.

Durch eine an die Unternehmen gerichtete Informa- tions- und Motivationskampagne wurde für das GDA- Arbeitsprogramm „ORGA“ bundesweit geworben. Die Kernzielgruppe des GDA-Arbeitsprogramms „ORGA“

sind kleine und mittelständische Unternehmen. Zur Sta- tuserhebung der Arbeitsschutzorganisation in den Un- ternehmen sind 15 Elemente, die wesentliche Inhalte des Arbeitsschutzes beschreiben, als methodische Vor- gehensweise durch das GDA-Arbeitsprogramm vorge- geben und definieren somit auch den Kernbereich der Beratungs- und Überwachungstätigkeit der an der Um- setzung Beteiligten. Bewertungskriterien sind u. a. die Organisation der Durchführung der Gefährdungsbe- urteilung, die Erfüllung der Organisationspflichten aus dem Arbeitssicherheitsgesetz, geeignete Regelungen für Durchführung und Dokumentation von Unterweisun- gen, arbeitsmedizinischer Vorsorge sowie die Organisa- tion der Ersten Hilfe. Die Gefährdungsbeurteilung stellt dabei das zentrale Instrument für eine systematische und präventive Risikobetrachtung sowie eine zielgerich- tete Maßnahmenplanung dar. Inhaltliche Grundlage für die Ausgestaltung bilden die GDA-Leitlinien „Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes“ sowie „Gefährdungs- beurteilung und Dokumentation“. Die Unternehmen er- hielten durch die Bereitstellung der Broschüre „GDA-OR- GAcheck“ und auf der Internetseite www.gda-orgacheck.

de die Möglichkeit, sich für die Beratungen und Besich- tigungen gezielt auf die rechtlichen Verpflichtungen zur Arbeitsschutzorganisation vorzubereiten. Im Vordergrund steht die Unterstützung der betrieblichen und überbetrieb- lichen Akteure im Arbeitsschutz, um eine nachhaltige Ver- besserung des betrieblichen Arbeitsschutzes zu fördern.

Ergebnisse der Erstprüfungen

Die Arbeitsschutzverwaltung des Landesamtes für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt führte im Rahmen ih- rer Aufsichts- und Präventionsaktivitäten 1133 Erst- und Wiederholungsprüfungen innerhalb des GDA-Arbeits- programms „ORGA“ durch. In Anlehnung an ein Ampel- system wird dargestellt, ob die Arbeitsschutzorganisation des Unternehmens „geeignet“ (grün), „teilweise geeig- net“ (gelb) oder „ungeeignet“ (rot) ist. Die Auswertung der Statuserhebung (siehe Abb. 4) zeigt, dass bei den Erst- besichtigungen 47 % der Unternehmen über eine ge- eignete Arbeitsschutzorganisation verfügten und keine weiteren grundsätzlichen Regelungen zur der Organisa- tion des betrieblichen Arbeitsschutzes notwendig waren.

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Bei 40 % der besichtigten Unternehmen wurden hinsicht- lich der vorgegebenen Bewertungskriterien teilweise organi- satorische Regelungen getroffen, welche jedoch in bestimm- ten Punkten nicht ausreichend waren und einer weiteren Konkretisierung bedurften. Weiterhin waren z. T. materielle Arbeitsschutzvorschriften nicht eingehalten. In 13 % der be- sichtigten Unternehmen wurden organisatorische Regelun- gen des Arbeitsschutzes nicht getroffen und die praktische Einhaltung materieller Arbeitsschutzvorschriften war teilwei- se nicht gewährleistet. Die Unternehmen, in denen arbeits- schutzrechtlichen Defizite vorhanden waren, wurden auf- gefordert Maßnahmen zur Beseitigung zu treffen und der Arbeitsschutzverwaltung mitzuteilen.

Die Darstellung der Gesamtbewertung der Arbeits- schutzorganisation unter Bezugnahme auf die Beschäftig- tenanzahl (siehe Abbildung 5) zeigt, dass bei ca. 40 % der Unternehmen mit 1–9 Beschäftigten keine geeignete Ar- beitsschutzorganisation vorhanden war. Tendenziell steigt mit zunehmender Beschäftigtenzahl die Zahl der Unter- nehmen, die geeignete organisatorische Regelungen des Arbeitsschutzes getroffen haben. Hervorzuheben ist, dass Unternehmen mit 10–100 Beschäftigten zu einem großen Teil über organisatorische Regelungen zum Arbeitsschutz verfügen, aber diese nicht ausreichend sind und einer Nachbesserung bedürfen.

Abb. 5 Gesamtbewertung der Arbeitsschutzorganisation anhand der Beschäftigtenanzahl

Abb. 6 Gesamtbewertung der Arbeitsschutzorganisation bei der Wiederholungsprüfung

Wiederholungsprüfungen erforderlich

Auf Grundlage der Ergebnisse der Erstbesichtigung waren Wiederholungsprüfungen im Rahmen des GDA- Arbeitsprogramms „ORGA“ in den Unternehmen erforder- lich, bei denen die Arbeitsschutzorganisation als „teilwei- se geeignet“ oder „ungeeignet“ eingestuft wurde (siehe Abbildung 6). Somit bestand weiterer Handlungsbedarf für die Arbeitsschutzbehörde. 40 % der Unternehmen, in denen bei der Erstbesichtigung arbeitsschutzrechtliche Defizite festgestellt wurden, konnten bei der Wiederho- lungsprüfung eine geeignete Arbeitsschutzorganisation vorweisen. Bei 44 % wurden Verbesserungen erreicht und nur bei 16 % war die Arbeitsschutzorganisation im- mer noch ungeeignet. Anhand dieser Daten ist ersichtlich, dass eine Vielzahl der besichtigten Unternehmen Maß- nahmen einleiten und aufgezeigte Mängel beseitigen. Die steigende Anzahl der Unternehmen mit einer geeigneten Arbeitsschutzorganisation zeigt die Wirksamkeit des Ver- waltungshandelns der Arbeitsschutzverwaltung des Lan- des Sachsen-Anhalt.

Organisationspflichten aus dem Arbeitssicherheits- gesetz

Etwa ein Drittel der besichtigten Unternehmen hat die Organisationspflichten aus dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) nicht erfüllt. Bei ihnen waren weder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit noch ein Betriebsarzt bestellt bzw.

der Unternehmer hat nicht an den Motivations- und Infor- mationsmaßnahmen des Unfallversicherungsträgers teil- genommen. Bei gut zwei Dritteln waren diese rechtlichen Anforderungen erfüllt und die Aufgaben wurden entspre- chend den betrieblichen Erfordernissen wahrgenommen.

Der Zusammenhang zwischen der sichereitstechnischen und betriebsärztlichen Betreuung und der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung wird in der Abbildung 7 verdeutlicht. 58 % der Unternehmen, in denen die sicher- heitstechnische und betriebsärztliche Betreuung sicher- gestellt war, verfügten über eine angemessen durchge- führte Gefährdungsbeurteilung. Dieser Anteil sank bei den Unternehmen, die keine ausreichende sicherheitstech-

250–499 100–249 50–99 20–49 10–19 1–9 Mitarbeiter

Abb. 4

Gesamtbewertung der Arbeitsschutzorganisation bei der Erstprüfung

(11)

Arbeitsbedingten psychischen Belastungen kommt eine hohe Bedeutung für das Gesundheits- und Krank- heitsgeschehen zu. Insoweit ist es wichtig, eine breite, ad- äquate Berücksichtigung psychischer Belastung bei der Arbeit im betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz si- cherzustellen und die Handlungssicherheit aller Arbeits- schutzakteure in diesem Themenfeld zu verbessern. Da- her ist das Ziel des GDA Arbeitsprogramms Psyche die flächendeckende Umsetzung von Maßnahmen zur men- schengerechten Gestaltung der Arbeit und die Vermeidung von Gesundheitsrisiken durch psychische Belastungen.

Im Fokus des Arbeitsprogramms steht die Beratung und Überwachung der Erstellung und Umsetzung der Ge- fährdungsbeurteilung hinsichtlich psychischer Belastun- gen. Um sich dem komplexem Thema der psychischen Gefährdung anzunähern, wurden folgende Schwerpunkte im GDA Programm Psyche gesetzt:

Schutz und Stärkung der Gesundheit bei arbeitsbedingten psychi- schen Belastungen

Das GDA-Arbeitsprogramm „Psychische Belastungen“

(GDA PSYCHE)

• Verschiedene Aspekte der Lage und Gestaltung der Arbeitszeit und

• Betrieblicher Umgang mit traumatisierenden Er- eignissen.

Die Arbeitswelt unterliegt einem Wandel insbesonde- re im Hinblick auf die Arbeitszeit. Eine Flexibilisierung der Arbeitszeit wird nicht nur den Wünschen der Arbeitneh- mer und Unternehmen gerecht, sondern ist auch mit psy- chischen Belastungen verbunden. Aber auch die „klas- sischen“ psychischen Belastungen, verursacht durch traumatische Ereignisse, sollten durch das Arbeitspro- gramm mit erfasst werden.

Um das Thema psychische Belastung am Arbeitsplatz sach- und fachkundig aufzuarbeiten, wurden im Jahr 2016 die Aufsichtspersonen des Landesamtes für Ver- braucherschutz mit Hilfe einer Basisschulung qualifiziert.

Abb. 7 Zusammenhang zwischen sicherheitstechnischer und be- triebsärztlicher Betreuung und der Durchführung der Gefähr- dungsbeurteilung

Fazit

Die Ergebnisse zeigen, dass auch nach 20 Jahren seit Inkrafttreten des Arbeitsschutzgesetzes in Bezug auf die rechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Gefähr- dungsbeurteilung und Realisierung einer betrieblichen Arbeitsschutzorganisation in den Unternehmen weiterer Handlungsbedarf besteht. Die Arbeitsschutzverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt wird in ihrem weiteren Auf- sichtshandeln konsequent auf eine geeignete Arbeits- schutzorganisation in den Unternehmen hinwirken und dabei eine zum GDA-Arbeitsprogramm „ORGA“ adäqua- te methodische Vorgehensweise mit annähernd gleichen Bewertungskriterien auf Grundlage der Veröffentlichung des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicher- heitstechnik „LASI-Veröffentlichung 54 – Grundsätze der behördlichen Systemkontrolle“ anwenden. Bundesweit wird derzeit die dritte Periode der Gemeinsamen Deut- sche Arbeitsschutzstrategie von allen GDA-Trägern vor- bereitet, welche im Jahr 2019 beginnen wird.

nische und betriebsärztliche Betreuung aufweisen konn- ten, auf 20 %. Die Gefährdungsbeurteilung wurde in 95 % der Unternehmen, die den Organisationspflichten nach dem Arbeitssicherheitsgesetz nicht nachgekommen sind, nicht bzw. nicht angemessen durchgeführt. Anhand dieser Ergebnisse wird deutlich, dass eine sichergestellte sicher- heitstechnische und betriebsärztliche Betreuung einen hohen Einfluss auf die Durchführung der Gefährdungsbe- urteilung in den Unternehmen hat.

(12)

Neben der Information, Sensibilisierung und Qualifizie- rung des eigenen Aufsichtspersonals wurden beginnend im Jahr 2015 bis Ende 2016 etwa 100 Betriebsbesuche durchgeführt, um eine Dokumentation des Ist-Zustandes sowie eine Beratung über die grundsätzlichen Erfordernis- se im Umgang mit den psychischen Belastungen durch- zuführen. Erste Erfahrungen haben gezeigt, dass die Be- urteilung psychischer Belastungen bei der Arbeit, den betrieblichen Akteuren Schwierigkeiten bereitet.

Zur Bewältigung des Themas hat es sich als sinnvoll erwiesen, ein Beratungsgespräch mit den Unternehmen durchzuführen. Dabei können Vorbehalte überwunden und gezielt Informationen vermittelt werden. Ein solches Vorgehen kann sich auch für die Aufsichtsperson als nützlich erweisen, um sich dem unbekanntem Thema zu nähern und mit den Unternehmen zusammen einen Kon- sens zu gewinnen.

Der Unternehmer ist nicht verpflichtet die psychischen Belastungen in einer separaten Gefährdungsbeurteilung aufzuführen. Vielmehr umfasst die Gefährdungsbeurtei- lung die Beurteilung aller mit der Tätigkeit verbundenen Belastungen mit Auswirkungen auf die physische und psychische Gesundheit. Die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung muss daher nicht als eigenständi- ger Prozess organisiert sein, sondern kann in bestehende Prozesse der Gefährdungsbeurteilung eingegliedert wer- den. Die Herausforderung für das Unternehmen besteht darin, aufgeschlossene Mitarbeiter ausfindig zu machen.

Diese sollten dann neben den üblichen Akteuren (Füh- rungskräfte, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Betriebsrat) in die Erarbeitung der Gefährdungsbeurtei- lung involviert werden.

Jedoch erfordert die Ermittlung der psychischen Ge- fährdung, wie kaum eine andere Gefährdung, die Betei- ligung der Arbeitnehmer. Um die psychische Belastung zu ermitteln, kann das Unternehmen zunächst auf bereits vorhandene Informationen, wie Angaben zur Fluktuation, Beschwerden, Krankenstände, Qualitätsmängel zurück- greifen. Wenn Informationen über die Ausprägung rele- vanter psychischer Belastungsfaktoren fehlen oder nicht mehr aktuell sind, müssen sie neu erfasst werden. Da- bei hat der Unternehmer die Auswahl zwischen einer Viel- zahl von Instrumenten wie der standardisierten schriftli- chen Mitarbeiterbefragung, der Beobachtung bzw. dem Beobachtungsinterview sowie moderierten Analysework- shops. Die Vorgehensweisen können einzeln oder kom- biniert genutzt werden und sollten im konkreten Fall un- ter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten, Erfahrungen und Kompetenzen im Betrieb sowie unter Abwägung der Vor- und Nachteile gewählt werden. Für ein solches Vorgehen ist eine fachliche Weiterbildung der innerbetrieblichen Akteure empfehlenswert. Für jede der Vorgehensweisen gibt es ein breites Spektrum von Instru- menten. Bei der Entscheidung für ein Instrument kommt es auf die betrieblichen Rahmenbedingungen (z. B. Be- triebsgröße, Tätigkeitsbereiche, Branche) und die Art der Arbeitsanforderungen an. So hat sich in der Praxis ge-

zeigt, dass in Kleinbetrieben (bis 19 Beschäftigte) keine Instrumente zum Einsatz kommen. Gründe hierfür sind fehlendes Fachwissen, Zeitmangel sowie fehlende finan- zielle Mittel. Während in Mittel- und Großunternehmen in der Regel Mitarbeiterbefragungen durchgeführt werden.

Das Angebot von branchenspezifischen bzw. tätigkeits- spezifischen Fragebögen hat in den letzten Jahren zu- genommen, insbesondere auch durch die Unfallversiche- rungsträger. Hingegen weist die Mitarbeiterbefragung in Kleinbetrieben hinsichtlich der Mindestbeteiligung und Mindestgröße deutliche Grenzen auf. Bei den Beobach- tungsinterviews und Analyseworkshops stellen häufig die Kosten für die Schulung ein Problem dar.

Für die Beurteilung der psychischen Belastung, d.h.

das Festlegen von Maßnahmen, gibt es keine spezifi- schen rechtlichen Vorgaben. Es besteht nur die grund- legende Forderung, die Sicherheit und den Gesund- heitsschutz der Beschäftigten zu gewährleisten und zu verbessern. Hierbei sind der Stand von Technik, Ar- beitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte ar- beitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.

Grundsätzlich muss die Beurteilung sachlich begründet und die Vorgehensweise nachvollziehbar sein. Der Man- gel an Vorgaben erschwert es den Unternehmen konkre- te Maßnahmen abzuleiten sowie dem Aufsichtspersonal die Gefährdungsbeurteilung auf Plausibilität zu prüfen.

Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung psy- chischer Belastung betreffen häufig arbeitsplatzübergrei- fende Handlungsfelder wie Arbeitsorganisation oder so- ziale Beziehungen. Bei der Umsetzung von Maßnahmen in einem Arbeitsbereich müssen daher mögliche Effekte auf andere Arbeitsbereiche berücksichtigt oder Verschie- bungen von Belastungsproblemen in andere Bereiche verhindert werden. Grenzen bei der staatlichen Überwa- chungsaufgabe resultieren in der Praxis häufig aus der schwereren Überprüfbarkeit der umgesetzten Maßnah- men, wie z. B. rechtzeitige Bekanntgabe der Schichtplä- ne, Berücksichtigung von privaten Belangen, regelmäßi- ges Stattfinden von Besprechungen. Ein wichtiger Aspekt, um die Akzeptanz der Mitarbeiter gegenüber neuen Maß- nahmen zu gewinnen, ist die Zusammenarbeit des Unter- nehmens mit dem Betriebsrat.

Zusammenfassend lässt sich für das Arbeitspro- gramm Psyche feststellen, dass sowohl die Unterneh- men als auch die staatliche Aufsicht sich dem Thema intensiver widmen. Während Kleinbetriebe einen über- schaubaren Anwendungsbereich aufweisen, sind bei der fachkundigen Durchführung deutliche Defizite vorhan- den. Die Gefährdungsbeurteilungen hinsichtlich psychi- scher Belastung in Mittel- und Großbetrieben waren vor allem nach einer vorhergehenden Beratung angemes- sen durchgeführt. Dabei ist es für alle Unternehmen wich- tig, sich in kleinen Schritten heranzutasten und zunächst überschaubare Zwischenziele zu definieren. Dies betrifft sowohl die Erarbeitung der Gefährdungsbeurteilung psy- chische Belastung als auch die Umsetzung der festgeleg- ten Maßnahmen.

(13)

Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie Arbeitsprogramm Muskel-Skelett-Erkrankungen

„Prävention macht stark – auch Deinen Rücken“

Steter Tropfen höhlt den Stein

Die Zahlen sind eindeutig und sprechen für sich. Mus- kel-Skeletterkrankungen (MSE) verursachen die meisten Arbeitsunfähigkeitstage. Die Arbeitsunfähigkeitstage stei- gen seit 2006 kontinuierlich an.1 Muskel-Skeletterkran- kungen verursachen die höchsten Kosten.2

Man sagt „Ausdauer führt zum Erfolg“. Ausdauernd sind die Akteure der Gemeinsamen Deutschen Arbeits- schutzstrategie (GDA). Mit den zwei Arbeitsschutzzielen

• „Verringerung von Muskel-Skelett-Belastungen und Erkrankungen“ (2008 - 2012) und

• „Verringerung von arbeitsbedingten Gesundheits- gefährdungen und Erkrankungen im Muskel-Ske- lett-Bereich“ (2013 - 2018)

sind die Träger der GDA kontinuierlich bemüht, diesem oben genannten Trend entgegenzuwirken.

Mit dem derzeitigen Motto „Prävention macht stark – auch Deinen Rücken“ sollen Betriebe sensibilisiert wer- den, selbstständig eine Präventionskultur zu entwickeln, in der die Gestaltung gesundheitsgerechter Arbeitsplätze mit im Fokus unternehmerischer Bemühungen steht. Pa- rallel dazu ist es notwendig, die Gesundheitskompetenz der Beschäftigten zu verbessern. Sie sollen selbst in ei- gener Verantwortung in der Lage sein, durch ein gesund- heitsgerechtes Verhalten ihr Wohlbefinden und ihre Be- schäftigungsfähigkeit langfristig zu erhalten.

Man sagt „Beharrlichkeit führt zum Ziel“. Die Arbeits- schutzverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt zeigt diese Beharrlichkeit, wenn es darum geht, die Betriebe darauf hinzuweisen, ar-beitsbedingte Gesundheitsgefährdungen zu vermeiden.

Im Jahr 2016 wurden 80 Betriebe aufgesucht. Der Schwerpunkt des Handelns lag in den Branchen Hoch- schulen/ Gesundheitswesen, Nahrungs- und Genussmit- tel, Handel und Verkehr.

1 „Gesundheitsreport 2016; Gesundheit zwischen Beruf und Fa- milie“; Gesundheitsreport 2016 der Techniker Krankenkasse mit Daten und Fakten zu Arbeitsunfähigkeit und Arzneiverordnung;

Schwerpunktthema: Gesundheit zwischen Beruf und Familie 2 „Arbeitswelt im Wandel; Zahlen – Daten – Fakten“, Bundesan-

Branche Anzahl der

Betriebe Prozentuale Verteilung [%]

Hochschulen, Gesundheitswesen 14 17

Nahrungs- und Genussmittel 12 15

Handel 7 9

Verkehr 7 9

Weitere 15 Branchen 40 50

Summe 80 100

Tab. 1 Aufgesuchte Betriebe nach Branchen

Größenklasse Anzahl der

Betriebe Prozentuale Verteilung [%]

Ab 500 Mitarbeiter 1 1

20 bis 499 Mitarbeiter 55 69

1 bis 19 Mitarbeiter 24 30

Summe 80 100

Tab. 2 Aufgesuchte Betriebe nach Größenklassen

Die Betriebe gehörten zu folgenden Größenklas- sen:

Die Arbeitsschutzverwaltung Sachsen-Anhalt hat da- mit die Vorgaben aus der Umsetzungsvereinbarung3 er- füllt. Aber, das sollte nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Anteil der Betriebe, die mit MSE-Kontrollen seit 2014 direkt erreicht wurden, gering ist.

Grundlage für die Gestaltung gesundheitsgerechter Arbeitsplätze ist eine gut funktionierende Arbeitsschutz- organisation im Unternehmen. Und so steht beim Arbeits- programm GDA MSE die Überprüfung der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation am Beginn einer Revision.

Positiv zu bewerten ist, dass über 80 % der im Rah- men dieses Programms aufgesuchten Betriebe eine ge- eignete bzw. eine teilweise geeignete betriebliche Ar- beitsschutzorganisation vorweisen konnten. Die Zahl der 3 Umsetzungsvereinbarung über die Durchführung des GDA-

Arbeitsprogramms Muskel-Skelett-Erkrankungen (MSE) im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie zwischen der Gemeinsamen Landesbezogenen Stelle der Unfallversicherungsträger für das Land Sachsen-Anhalt und der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde des Landes Sachsen-Anhalt vom 03.09.2014

Alle Leitbranchen MSE Kontrollen innerhalb der Größenklassen

Anteil der Betriebe mit MSE Kontrollen innerhalb der Grö-

ßenklassen [%]

Ab 500 Mitarbeiter 3 2,88

20 bis 499 Mitarbeiter 134 1,64

1 bis 19 Mitarbeiter 52 0,06

Summe 189 0,21

Tab. 3 MSE Kontrollen innerhalb der Größenklassen

Die Arbeitsschutzorganisation

war … Anzahl der

Betriebe Prozentuale Verteilung [%]

… geeignet 34 42,5

… teilweise geeignet 34 42,5

… nicht geeignet 12 15

Summe 80 100

Tab. 4 Ergebnisse der Gesamtbewertung der Arbeitsschutzorganisation

(14)

Auch das Ergebnis – Kontrolle der Organisation der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung zu den physi- schen Belastungen –, das zentrale Element der betrieb- lichen Arbeits-schutzorganisation zur Verringerung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefährdungen und Erkran- kungen im Muskel-Skelett-Bereich, ist im Vergleich zu 2015 leicht positiv zu bewerten. 39 % der Betriebe hat- ten eine angemessene Gefährdungsbeurteilung zu phy- sischen Belastungen. Das sind 7 % mehr als im Vorjahr.

Der Anteil der Betriebe, die diesen Faktor in ihrer Gefähr- dungsbeurteilung gar nicht berücksichtigten, sank um 5

%. Nahezu unverändert ist der Anteil der Betriebe mit ei- ner „nicht angemessenen“ Gefährdungsbeurteilung zu den physischen Belastungen.

In den aufgesuchten 80 Betrieben wurden folgende Belastungsarten vorgefunden:

Im Jahr

… über alle Bran- chen

Anzahl der Betriebe

Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung zu den physischen Belastungen war … angemessen

[%]

nicht angemessen [%]

nicht durchgeführt [%]

2015 95 32 44 24

2016 80 39 42 19

Tab. 5 Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung

Belastungsart Anzahl der Betriebe

Schweres Heben und Tragen 59

Ziehen und Schieben 46

Zwangshaltungen 39

Arbeiten mit erhöhter Kraftanstrengung /

Krafteinwirkung 40

Repetitive Tätigkeiten 11

Ganzkörper-Vibrationen 11

Hand-Arm-Vibrationen 14

Bewegungsarme Tätigkeiten 21

Tab. 6 Festgestellte Belastungsarten

Anzahl der Betrie- be

voll- ständig

[%]

über- wiegend

[%]

wenig [%]

über- haupt nicht / gar nicht

[%]

Sind die Beschäftigten zum gesund- heitsgerechten Arbeiten im Zusammenhang mit Belastungen des Muskel- Skelett-Systems unterwiesen?

80 55 30 11 4

Nutzen die Be- schäftigten die vorhandenen ergonomischen Hilfsmittel?

71 58 32 6 4

Tab. 7 Gesamtbewertung

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Arbeits- schutzverwaltung Sachsen-Anhalts überprüften, ob die Beschäftigten zum gesundheitsgerechten Arbeiten im Zusammenhang mit Belastungen des Muskel-Skelett- Systems unterwiesen wurden. In über 80 % der Betriebe wurden die Beschäftigten vollständig bzw. überwiegend zum gesundheitsgerechten Arbeiten unterwiesen. Auffäl- lig und ebenfalls positiv zu bewerten ist die Beantwortung der Frage, ob die vorhandenen ergonomischen Hilfsmit- tel von den Beschäftigten auch angenommen und genutzt werden.

Dennoch, die leicht positiven Ergebnisse im Rahmen der GDA MSE in Sachsen-Anhalt konnten den am Be- ginn des Beitrages genannten bundesweiten Trend nicht aufhalten. Durch moderne Arbeitsformen – Stichwort „In- dustrie 4.0“ – wird es gelingen, körperlich schwere Arbeit zu vermeiden. Bewegungsarme Tätigkeiten nehmen zu.

Mobile Arbeit führt zwar zu mehr Zeitsouveränität, dabei werden aber nicht automatisch ergonomische Grundprin- zipien beachtet.

Man sagt „Steter Tropfen höhlt den Stein“. Die Akteu- re der GDA werden auch weiterhin bemüht sein, mit ziel- gerichteten Arbeitsprogrammen dem Trend entgegenzu- wirken. Nur gemeinsam wird es gelingen das Thema der physischen Fehlbelastungen bei der Arbeit weiter im Blick zu behalten, denn man sagt auch „Aus dem Auge aus dem Sinn“ und das muss zum Wohle der Beschäftigten, zu Gunsten der Betriebe als gesamtgesellschaftliche Auf- gabe verhindert werden.

(15)

„Wirtschaftswachstum und Logistikperformance ste- hen in einem unauflösbaren Zusammenhang: Die Grund- lagen zukünftigen Wohlstands sind gut funktionierende und global vernetzte Ströme. Dafür brauchen wir eine starke Transport- und Logistikwirtschaft, die diese Mo- bilitätsströme organisiert, koordiniert und bewegt – si- cher, schnell und effizient.“ So wird im Vorwort zum vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) 2016 weiterentwickelten „Aktionsplan Güterver- kehr und Logistik“ ausgeführt.

Darin wird auch aufgezeigt, dass für die gut ausge- bauten deutschen Verkehrsnetze Straßenbrücken- und Eisenbahnüberführungen eine besondere Bedeutung ha- ben und dass es dringend notwendig ist, dafür Sorge zu tragen, dass die genannten Bauwerke als wesentliche Bestandteile des Verkehrsnetzes in ihrer Funktionsfähig- keit gesichert werden, zumal einzelne Ausfälle zu mas- siven, teilweise großräumigen Behinderungen des Gü- terverkehrs führen würden. Dies wirkt sich dann auf die Disposition von Warentransporten mit Lastkraftwagen (Lkw) und damit auf das Fahrpersonal aus, ähnlich wie erforderliche Sanierungsarbeiten im Bereich von Bundes- autobahnen („Betonkrebs“) oder fehlende Parkplätze für Lkw.

„Künftige Beeinträchtigungen des Güterverkehrs durch Lastbeschränkungen oder gar Sperrungen von Brücken und Schleusen sind soweit wie möglich zu ver- meiden“ heißt es im weiterentwickelten „Aktionsplan Gü- terverkehr und Logistik“ und „Der Bau von Lkw-Parkstän- den ist entsprechend der steigenden Lkw-Parknachfrage weiterhin eine Daueraufgabe“.

Einerseits sind - nach wie vor - fehlende Parkplätze für Lkw problematisch im Hinblick auf die einzulegen- den Tagesruhezeiten der Fahrer, andererseits ist in den zurückliegenden Jahren verstärkt zu verzeichnen, dass insbesondere osteuropäische Lkw-Fahrer ihre einzule- genden Wochenruhezeiten „im Fahrzeug“ auf Autobahn- parkplätzen verbringen müssen.

Hier zeichnen sich sowohl auf europäischer Ebene als auch im deutschen Recht Änderungen ab, da von den Verbänden im Bereich Güterverkehr und Logistik die Än- derungen des Fahrpersonalgesetzes weitgehend befür- wortet werden. Der Deutsche Speditions- und Logistikver- band (DSLV) e.V. weist allerdings auch darauf hin, dass für den Erfolg letztlich effektive Kontrollen entscheidend seien – idealerweise im engen Zusammenspiel von BAG (Bundesamt für Güterverkehr), Polizei, Arbeitsschutz und Zoll. Die eigentlichen Kontrollen auf den Rastplätzen kön- nen jedoch nur von Polizei und BAG geleistet werden.

Wie steht der Fachbereich Arbeitsschutz des LAV im Hinblick auf seinen Kontrollauftrag im Bereich Fahrperso- nalrecht derzeit da?

Gewerblicher Personen-, Güter- und Gefahrgutverkehr

Im Jahr 2016 waren gemäß Vorgabe der EU in Sach- sen-Anhalt

• mindestens 46.276 Arbeitstage des Fahrperso- nals bei Straßenkontrollen und

• mindestens 77.127 Arbeitstage des Fahrperso- nals bei Betriebskontrollen

zu überprüfen.

Überprüft wurden im Jahr 2016 vom Fachbereich Ar- beitsschutz des LAV 93.255 Arbeitstage bei Betriebskon- trollen – für Straßenkontrollen sind Polizei und BAG zu- ständig. Durch die Polizei in Sachsen-Anhalt wurden bei Straßenkontrollen 2016 407.446 Arbeitstage kontrolliert.

Die Behörden in Sachsen-Anhalt haben damit ihren Bei- trag zur Überwachung der Sozialvorschriften im Straßen- verkehr und somit auch zur Verkehrssicherheit geleistet.

Hinsichtlich der Wartezeiten des Fahrpersonals an den Laderampen, vor dem Be- und Entladen, hat sich der Fachbereich Arbeitsschutz des LAV bereits in den zurück- liegenden Jahren dafür interessiert, welchen Zugang das Fahrpersonal zu Sanitär- und Pausenräumen in den Be- trieben hat, wobei dieser in der Regel gegeben ist – nur selten besteht die Möglichkeit auch zu duschen.

Zur Problematik „Abläufe an den Laderampen verbes- sern“ heißt es im weiterentwickelten „Aktionsplan Güter- verkehr und Logistik“: In den letzten Jahren hat sich die Situation an zahlreichen Laderampen verschärft. Gegen- sätzliche Interessen von Handel und Industrie auf der ei- nen und von Transport und Logistikwirtschaft mit ihrem Lkw-Fahrpersonal auf der anderen Seite haben teilwei- se zu Beeinträchtigungen der Abläufe an den Rampen geführt. Engpässe an Laderampen und damit verbunde- ne Wartezeiten für das Lkw-Fahrpersonal unter zum Teil schwierigen Bedingungen führen häufig nicht nur zur Un- zufriedenheit der Betroffenen sondern auch zu wirtschaft- lichen Nachteilen bei allen Beteiligten und zu Beeinträch- tigungen der gesamten Lieferkette.

Nach Auffassung des BGL soll sich künftig der An- wendungsbereich der Arbeitsstättenverordnung auch auf Fremdpersonal erstrecken, das an einer Arbeitsstatte tä- tig wird – also die Mitbenutzung von Sanitär- und Pausen- räumen durch Fremdpersonal einschließt.

Im Kapitel 1.10 – Vorschriften für die Sicherung – der internationalen Vorschriften über die Beförderung gefähr- licher Güter auf der Straße (ADR) sind auch erweiterte Vorgaben für gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpo- tenzial getroffen worden. Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial sind solche, bei denen die Möglichkeit eines Missbrauchs zu terroristischen Zwecken und da- mit die Gefahr schwerwiegender Folgen, wie der Verlust zahlreicher Menschenleben, massive Zerstörungen oder, insbesondere im Fall der Klasse 7 (radioaktive Stoffe), tiefgreifende sozioökonomische Veränderungen, besteht.

(16)

Wenn also einerseits auch vom Fahrpersonal – hier vom Fahrer des mit Gefahrgut beladenen Lkw – ein ge- wisses Verhalten und eine gewisse Sensibilität erwartet

wird, dann darf andererseits auch der Fahrer erwarten, seiner Arbeit unter vernünftigen, menschenwürdigen Be- dingungen nachgehen zu können.

Abb. 8 Gefahrgutkontrollfahrzeug (rechts), wurde nach 20 Jahren 2016 außer Dienst gestellt

Abb. 9 a Gaskocher auf einem LKW-Parkplatz

Abb. 10 Kleintransporter mit Schlafkabine

Abb. 9 b Gaskocher auf einem LKW-Parkplatz

(17)

Die Richtlinie 1999/36/EG (‚alte‘ TPED) wurde im Jahr 2010 durch die Richtlinie 2010/35/EU abgelöst (TPED – transportable pressure equipment directive). Die aktuel- le nationale Umsetzung der ‚neuen‘ TPED erfolgte mit der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV) vom 29.11.2011, die im August 2015 zuletzt geändert wurde.

Gemäß § 21 ODV haben die Marktüberwachungsbehör- den eine wirksame Marktüberwachung auf der Grundlage ei- nes Überwachungskonzepts zu gewährleisten. Das Markt- überwachungskonzept dazu hat der gemäß § 20 Abs. 3 ODV einzurichtende Erfahrungsaustausch zur Marktüberwachung ortsbeweglicher Druckgeräte (ERFA-MÜoD) im November 2014 vorgelegt. Bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, der Schiene und den Binnenwasserstraßen be- steht ein hohes Gefahrenpotenzial. Besonders bei der Beför- derung von Gasen müssen zum Schutz aller Beteiligten si- chere Umschließungen verwendet werden.

Das Landesamt für Verbraucherschutz – konkret der Fachbereich Arbeitsschutz – hat die Aufgaben der Markt- überwachung im Bereich der ortsbeweglichen Druckge- räte in Sachsen-Anhalt vorläufig übernommen. Dazu ist rückblickend festzuhalten, dass die Gewerbeaufsicht tra- ditionell für sämtliche Druckbehälter, also ortsfeste und ortsbewegliche, zuständig war. Für rund 33 Jahre hat- te die Druckbehälterverordnung Bestand, die von 1969 bis 2003 in Kraft war. Die letzte Neufassung erfolgte am 27.02.1980.

Heute befinden sich die konkreten technischen Anfor- derungen an ortsbewegliche Druckgeräte in den internati- onalen Gefahrgutvorschriften (ADR, RID, ADN).

Ein grundlegendes Ziel der europäischen Marktüber- wachungsbehörden ist, die Bereitstellung unsicherer orts- beweglicher Druckgeräte auf dem europäischen Markt zu verhindern. Vom Fachbereich Arbeitsschutz des LAV wur- de für die Jahre 2016 bis 2018 ein Marktüberwachungs- konzept erstellt. Dessen Vorgaben wurden im Jahr 2016 erfüllt.

Ortsbewegliche Druckgeräte sollen weiterhin auf Märkten (insbesondere Flüssiggas- und CO2-Gasfla- schen), auf Baustellen (insbesondere Acetylen-Gasfla- schen), auf Ausstellungen und Messen (insbesondere Freizeitbereich, z. B. Paintball) sowie bei Gefahrgut- und Lenkzeitkontrollen überwacht werden. Schwerpunkt der Überwachung sind die Wirtschaftsakteure nach ODV, ins- besondere die Betreiber und die Vertreiber, da ortsbeweg- liche Druckgeräte in Sachsen-Anhalt derzeit nicht herge- stellt werden.

Für Füllanlagen waren für 2016 vorgegeben:

• 1 Überwachung/Kontrolle am Chemiestandort Leuna,

• 2 Überwachungen/Kontrollen in größeren Füllan- lagen und

• 1 Überwachung/Kontrolle in einer kleineren Füll-

Ortsbewegliche Druckgeräte

Aufgrund von Hinweisen aus dem ERFA-MÜoD er- gaben sich für das Tätigwerden des LAV zwei weitere Schwerpunkte im Jahr 2016:

1. neu hergestellte 8 kg Gasflaschen für Flüssiggas (für Gasgrills) und

2. die Kennzeichnung von Flüssiggas-Gasflaschen mit verlängerter Prüffrist.

Insgesamt kontrolliert wurden im Jahr 2016 rund 400 Gasflaschen aller Größen. Kontrolliert wurden weiterhin, im Rahmen von Gefahrgut- und Lenkzeit- bzw. Eisen- bahnkesselwagen- Kontrollen, 12 Tankfahrzeuge,

Abb. 11 8 kg „Grillgasflasche“

Abb. 12 Gerätetauchen – ortsbewegliche Druckgeräte ? Ja – aber die beiden (unteren) Atemluftflaschen unterliegen der PED, nicht der TPED

9 Tankcontainer und 36 Eisenbahnkesselwagen, die der ODV bzw. TPED unterliegen. Schwerwiegende Mängel waren dabei nicht festgestellt worden.

Für das Jahr 2017 wurde die Thematik Acetylenfla- schen von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), als Geschäftsstelle des ERFA-MÜoD und im Auftrag des Bundesverkehrsministeriums (BMVI), in das nationale Überwachungsprogramm Deutschland

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Abb. 13 CO2 - Marktüberwachung vor Ort

Abb. 14 Druckgaskesselwagen – Chlor – Gefahrzettel, Warntafel und orangefarbener Streifen

Abb. 15 Entleeren eines Straßentankfahrzeuges – UN 1965 – Gemisch C

Abb. 16 Begriffsbestimmung im Chemikalienrecht

(19)

Verbraucher- und Arbeitsschutz durch Marktüberwachung:

Stichprobenkontrollen bei Steckdosenleisten

Das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen- Anhalt (LAV), insbesondere der Fachbereich Arbeits- schutz, ist in Sachsen-Anhalt für die Marktüberwa- chung nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) zuständig. Durch das ProdSG werden Hersteller, Ein- führer (führen Produkte aus Drittstaaten in den Europä- ischen Wirtschaftsraum ein) und Händler verpflichtet, nur solche technischen Produkte auf dem Markt bereit- zustellen, die sicher sind. Marktüberwachung nach dem ProdSG beinhaltet, kontrollierend für die Befolgung die- ser Verpflichtung zu sorgen. Unterschieden wird hier zwischen der reaktiven Marktüberwachung (Tätigs- ein aufgrund von konkreten äußeren Anlässen, z. B.

Verbraucherbeschwerden) und der aktiven Marktüberwa- chung (selbst initiierte Aktionen).

In Sachsen-Anhalt sind während der aktiven Markt- überwachung nach dem ProdSG jährlich ca. 700 techni- sche Produkte stichprobenweise zu kontrollieren, wobei 5 bis 10 % der ca. 700 Produkte ausgewählten Labor- prüfungen zu unterziehen sind. Im Jahr 2016 sollten die Laborprüfungen bei 50 unterschiedlichen neuen Steckdo- senleisten stattfinden.

Eine Steckdosenleiste besteht aus einer Mehrfach- steckdose mit Schuko- und/oder Euro-Steckdosen und einer flexiblen Leitung mit einem Stecker; sie kann ei- nen oder mehrere Schalter haben (Abb. 17). Zum Einsatz kommen derartige Verlängerungsleitungen beispielshal- ber in Wohnungen sowie an Arbeitsplätzen.

Vorgehen

Detaillierte Anforderungen an die Sicherheit von neu- en Steckdosenleisten und Festlegungen, wie die Erfül- lung der Anforderungen zu prüfen ist, enthält die auf das ProdSG gestützte DIN VDE 0620-2-1: 2013-03.

Für die stichprobenweisen Laborprüfungen bei den Steckdosenleisten wurden aus der DIN VDE 0620-2-1 die Abschnitte

10 „Schutz gegen elektrischen Schlag“, 19 „Temperaturerhöhung“,

23 „Flexible Leitungen und ihr Anschluss“, 14.9 „Länge des Schutzleiters“ und 24 „Mechanische Festigkeit“

ausgewählt. Das beinhaltete vor allem eine Auswertung von in der europäischen Datenbank ICSMS gespeicher- ten Informationen über mangelhafte Steckdosenleis- ten und von Informationen der Stiftung Warentest über Tests an Steckdosenleisten. Als Mängelschwerpunkte bei Steckdosenleisten wurden dabei nicht eingehaltene Si- cherheitsanforderungen ermittelt, die in den genannten Abschnitten der Norm gestellt sind.

Eine geeignete Prüfstelle wurde nach Ausschreibung vom LAV vertraglich gebunden, die Laborprüfungen vor- zunehmen. Da keine sachsen-anhaltischen Hersteller oder Einführer von Steckdosenleisten bekannt waren, wurden die Proben landesweit bei Händlern entnommen und der Prüfstelle übergeben.

Ergebnisse

Im Verlauf der Laborprüfungen offenbarten die nachfol- gend beschriebenen Steckdosenleisten Sicherheitsmängel:

• Steckdosenleiste mit Schalter, 3 Schuko-Steckdosen und 1,4 m langen Leitung (Steckdosenleiste „m53“),

• Steckdosenleiste mit Schalter, 4 Schuko- sowie 4 Euro-Steckdosen und 1,5 m langen Leitung (Steckdosenleiste „m54“),

• Steckdosenleiste mit Schalter, 3 Schuko-Steckdo- sen und 1,5 m langen Leitung (Steckdosenleiste

„m55.1“),

• Steckdosenleiste mit Schalter, 10 Schuko-Steckdo- sen und 2 m langen Leitung (Steckdosenleiste „m55.2“).

Abb. 17 Steckdosenleiste mit Schalter, 3 Schuko-Steckdosen und 4 Euro-Steckdosen

Abb. 18 Resultat der Zugentlastungsprüfung

(20)

Bei den Steckdosenleisten „m55.1“ sowie „m55.2“

durchbrach der Prüfbolzen während der Prüfungen nach dem Abschnitt 24 „Mechanische Festigkeit“ der DIN VDE 0620-2-1 verbotenerweise die Sperren zwischen den Räumen für die Aufhänge-Vorrichtungen und ggf. un- ter 230 V stehenden Teilen in den Mehrfachsteckdosen (Abb. 20 und 21).

Abb. 19 Schutzkontakte der Mehrfachsteckdose sind im Anschluss an ihre Prüfung nach innen verbogen

Aufgrund dieser Mängel bestand an den 4 Steckdo- senleisten im Wesentlichen die Gefahr durch elektrischen Schlag. Dennoch waren sie alle mit gültigen GS-Zeichen (geprüfte Sicherheit) versehen.

Maßnahmen

Den Händlern der mangelhaften Steckdosenleisten wurden im Rahmen von Anhörungen nach Verwaltungs- verfahrensgesetz die einschlägigen Ergebnisse der La- borprüfungen mitgeteilt. Die Händler beendeten daraufhin die Bereitstellung der mangelhaften Steckdosenleisten auf dem Markt (Beispiel: Abb. 22), was das LAV als wirk- same und angemessene eigene Maßnahmen der Wirt- schaftsakteure einschätzte.

Der Fachbereich Arbeitsschutz legte außerdem in der europäischen Datenbank ICSMS zu jeder mangelhaften Steckdosenleiste eine Produktinformation an und sandte diese über das Internet den für die Einführer zuständigen Marktüberwachungsbehörden zu. So wurden reaktive Markt- überwachungen bei den Quellen der Lieferketten im Europä- ischen Wirtschaftsraum in die Wege geleitet.

Ferner unterrichtete der Fachbereich die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) in München über die im Rahmen der Marktüberwachung festgestellten mangelhaf- ten Steckdosenleisten und deren GS-Kennzeichnung. Die ZLS wurde so in die Lage versetzt, anlassbezogen zu über- wachen, ob die GS-Stellen ihren im ProdSG formulierten Pflichten nachkommen.

Abb. 21 Sicherheitstechnisch fehlerhafte Aufhänge-Vor- richtung der Steckdosenleiste „m55.2“

Bei der Steckdosenleiste „m53“ versagte während der Prüfungen nach dem Abschnitt 23 „Flexible Leitun- gen und ihr Anschluss“ der DIN VDE 0620-2-1 die Zu- gentlastungsvorrichtung in der Mehrfachsteckdose (Abb.

18). Diese Schutzeinrichtung gewährleistete normwidrig nicht, dass die Leitung in ihrer Lage gehalten wird und die elektrischen Verbindungen zwischen der Leitung und der Mehrfachsteckdose von Zug und Drehung entlastet sind.

Bei der Steckdosenleiste „m54“ verformten sich wäh- rend der Prüfungen nach dem Abschnitt 10 „Schutz ge- gen elektrischen Schlag“ der DIN VDE 0620-2-1 die Schutzkontaktbügel der Schuko-Steckdosen in einem die Sicherheit beeinträchtigenden Maße (Abb. 19).

Abb. 20 Den Aufhänge-Vorrichtungen der Steckdosenleiste „m55.1“

mangelt es an mechanischer Festigkeit

Abb. 22 Schnellinformation eines Händlers an seine Filialen

(21)

Flusssäureunfall in einer Schwimmhalle – unerwartet und folgenschwer!

Flusssäure (HF) wird zum Ätzen von Glas und Me- tallen eingesetzt. In der Halbleiterproduktion ist sie das gebräuchlichste Ätzmittel. Weiterhin wird sie zur Herstel- lung anorganischer Fluoride und in der Analytik verwen- det. Darüber hinaus werden flusssäurehaltige Produkte als Rostentferner bei der Textilreinigung sowie in Reini- gungsprodukten für Fliesen und Autofelgen eingesetzt.

Eine missbräuchliche und insbesondere für das Reini- gungspersonal äußerst gefährliche Verwendung von Flusssäure stellt das sogenannte „Etching“, das Ätzen von Glasscheiben vor allem in Fahrzeugen des öffentli- chen Personenverkehrs, dar.

Flusssäure hat äußerst gefährliche Eigenschaften, die bei einer Verwendung immer berücksichtigt werden müssen. So wird Flusssäure wegen ihrer hohen Lipidlös- lichkeit von der Haut sofort resorbiert. Fatalerweise setzt die Ätzwirkung dabei in Abhängigkeit von der Konzentra- tion meist verzögert ein (< 50 %: 1-8 Std., < 20 %: bis zu 24 Std.). Rötung, Brennen sowie schwerste Läsionen der Haut können schon bei Flusssäurekonzentrationen von 0,3 % auftreten. Bei einer Flusssäureverätzung entste- hen Gewebsnekrosen mit einer Tendenz zum Fortschrei- ten in tiefe Gewebsschichten. Dies ist in der Regel mit sehr starken Schmerzen verbunden. Bei großflächigen Einwirkungen, das heißt bei einer Einwirkungsfläche, die größer als ein Handteller ist, muss mit resorptiver Giftwir- kung gerechnet werden. Diese Giftwirkung kann jedoch auch einsetzen, wenn kleinere Verätzungen nicht sofort und fachgerecht behandelt werden. Die resorptive Gift- wirkung kann dabei zum Tod führen!

Deshalb muss Flusssäure folgende Kennzeichnung auf dem Etikett tragen:

Am Beispiel eines konkreten Arbeitsunfalls bei Tätig- keiten mit einem flusssäurehaltigen Produkt soll dies nä- her beleuchtet werden:

In einer Schwimmhalle waren mehrere Beschäftig- te beauftragt, von den Edelstahlteilen einer Sprunganla- ge Korrosionsstellen zu entfernen. Insbesondere auf der Unterseite von Bauteilen aus rostfreien Edelstählen, die nicht ständig umspült werden, wie Sprunganlagen, Lei- tern und Treppen, kann es durch Ablagerungen von Ver- schmutzungspartikeln nachfolgend zur Korrosion an die- sen Stellen kommen.

Diese Arbeiten werden in der Regel einmal jährlich während der Schließzeiten vorgenommen und dabei wird eine Beizpaste verwendet, deren Bestandteile Flusssäu- re (14 %) und Salpetersäure (17 %) sind. Der Auftrag der Beizpaste auf den Oberflächen aus Edelstahl erfolgt da- bei durch ein Verstreichen mit einem Pinsel.

Neben der berufsüblichen Bekleidung, bestehend aus ärmellosem Sporthemd und Hose, wurden Schutzbrillen und einfache Chemikalienschutzhandschuhe aus Latex getragen. Um die Flächen auf der Unterseite der Sprung- anlage mit dem Pinsel besser erreichen zu können, be- gab sich ein Beschäftigter unter die Sprunganlage, wo- bei er von Spritzern der Beizpaste getroffen wurde. Diese wurden mittels eines bereitliegenden Wasserschlauches abgespült. Danach arbeitete der Verunfallte weiter und wurde erneut von Spritzern der Beizpaste getroffen. Ob- wohl der Verunfallte ein starkes Brennen verspürte und die verätzten Stellen sich nach dem Spülen mit Wasser grünlich färbten, erkannten sowohl die Ersthelferin als auch der Verunfallte nicht die von der Kontamination der Haut mit der Beizpaste ausgehenden Gefahren, weshalb der Verunfallte die Arbeiten bis zum Ende seiner Arbeits- schicht fortsetzte und anschließend den Heimweg antrat.

Stunden nach der ersten Kontamination verstärk- ten sich die Symptome derart, dass der Verunfallte sich in ärztliche Behandlung begeben musste. Nach der Auf- nahme im Krankenhaus erfolgte die Verlegung auf die In- tensivstation und die Versorgung der verätzten Hauta- reale im Gesicht und am Oberkörper sowie den Armen.

Während die anderen Stellen innerhalb von 14 Tagen mit kaum sichtbarer Narbenbildung verheilten, nahm die Ver- ätzung am rechten Oberarm einen schweren Verlauf. Auf- grund der durch die Flusssäure verursachten Gewebsne- krosen wurden am Oberarm innerhalb von drei Monaten nach dem Unfall insgesamt drei Operationen einschließ- lich einer Hauttransplantation vom Oberschenkel zum Verschließen der Wunde notwendig.

H300+H310+H330 Lebensgefahr bei Verschlu- cken, Hautkontakt oder Einatmen.

H314:

Verursacht schwere Verätz- ungen der Haut und schwere Augenschäden.

GEFAHR

Abb. 23 Wundheilung im zeitlichen Verlauf Zustand 10 Wochen nach dem Unfall

Zustand 9 Monate nach dem Unfall

(22)

Grundsätzlich ist bereits der Verdacht auf eine Kontamination mit einem flusssäurehal- tigen Produkt als Notfall zu behandeln, der eine unverzügliche Erste Hilfe und nachfol- gend eine ärztliche Behandlung und Überwa- chung erfordert. Eine sofortige Therapie ist unbedingt notwendig, um die Ausbildung von Nekrosen zu verhindern oder abzuschwächen sowie das auch bei leichten Verätzungen be- stehende Risiko eines toxischen Schocks zu verringern.

Unfall beim Betreiben eines Glühofens

Die vorhandene Gefährdungsbeurteilung war ober- flächlich und berücksichtigte die Angaben aus dem vor- handenen Sicherheitsdatenblatt zu den Gefahren sowie den notwendigen Schutzmaßnahmen und Erste-Hilfe- Maßnahmen nicht hinreichend. Eine Betriebsanweisung lag nicht vor und die Unterweisung der Beschäftigten zum Umgang mit Gefahrstoffen erfolgte nur allgemein.

Die Erste-Hilfe-Mittel und Erste-Hilfe-Maßnahmen waren nicht angemessen.

Im Ergebnis der Unfalluntersuchung wurde die soforti- ge fachkundige Entsorgung der noch vorhandenen Beiz- paste vereinbart. Weiterhin wurden eine Substitutionsprü- fung sowie die Überarbeitung und Vervollständigung der Gefährdungsbeurteilung, die Erstellung von Betriebsan- weisungen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die Festle- gung der Erste-Hilfe-Maßnahmen und Bereitstellung der Erste-Hilfe-Einrichtungen, die Auswahl und Bereitstellung geeigneter und vollständiger persönlicher Schutzausrüs- tungen für jeden Beschäftigten und eine angemessene Unterweisung der Mitarbeiter gefordert.

Fazit:

Der Einsatz flusssäurehaltiger Produkte darf grund- sätzlich nur erfolgen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Ein weniger gefährlicher Ersatzstoff ist nicht ver- fügbar.

2. Sämtliche Gefährdungen durch die Flusssäure wurden arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen ermit- telt und bewertet.

3. Die notwendigen Schutzmaßnahmen einschließ- lich der persönlichen Schutzausrüstungen sowie die Maßnahmen der Ersten Hilfe sind festgelegt.

4. Nur geeignete und regelmäßig anhand aktueller Betriebsanweisungen auch bezüglich der Notfall- maßnahmen unterwiesene Beschäftigte dürfen diese Arbeiten ausführen.

5. Die Mittel der Ersten Hilfe (Körper- und Augennot- duschen, geeignete Notfallmedikamente wie Cal- ciumgluconat-Gel und Anti-HF-Spüllösung) sind in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsplatz funktionsfä- hig und anwendungsbereit vorhanden.

6. Die vollständigen und funktionsfähigen persönli- chen Schutzausrüstungen sind bereitgestellt und werden von den Beschäftigten getragen.

Im letzten Jahr ereignete sich in einem Metallbaube- trieb in der Nähe von Halle ein Unfall beim Betreiben eines Glühofens. Davon waren über 20 Mitarbeiter betroffen. Im Nachgang kann glücklicherweise von einem glimpflichen Ausgang dieses Ereignisses gesprochen werden, da bei den Betroffenen keine bleibenden Gesundheitsschäden aufgetreten sind.

Nachfolgend werden die Ereignisse am Unfalltag, die Aufklärung der Unfallursachen, die Schlussfolgerungen sowie die abgeleiteten Maßnahmen für den künftigen Be- trieb näher ausgeführt.

Die Gewerbeaufsicht Süd wurde mittags vom Lage- zentrum darüber informiert, dass es in einem Metallbe- trieb zu einem Unfall gekommen ist. Die Rettungskräfte seien bereits vor Ort. Nach ersten Aussagen von Betrieb- sangehörigen stellte sich folgendes Bild der Ereignisse dar:

Am Vormittag wurden vorgefertigte Metallkomponen- ten in einem Glühofen behandelt. Nach dem Ende des

Glühvorgangs beklagten sich einige Mitarbeiter über Schwindel und Übelkeit. Insgesamt traten bei 21 Mitarbeitern gesundheitli- che Beschwerden auf. Daraufhin wurde der Rettungsdienst alar- miert, welcher nach kurzer Zeit eintraf.

Im Blut der betroffenen Mitarbeiter wurden erhöhte Kohlen- monoxidkonzentrationen festgestellt, woraufhin sie zur Behand- lung und Kontrolle ins Krankenhaus eingeliefert wurden. Koh- lenmonoxid ist ein geruch- und reizloses Gas und hat eine hohe Affinität zu Hämoglobin, den roten Blutfarbstoff, welcher für den Sauerstofftransport im Körper verantwortlich ist.

Den Hämoglobin-Kohlenmonoxid-Komplex nennt man Car- boxyhämoglobin. Dieser Komplex ist etwa 300-mal stabiler als der vergleichbare Sauerstoffkomplex. Dadurch blockiert Koh- lenmonoxid die Sauerstoffbindungsstellen und verringert so die Sauerstofftransportkapazität. Schon geringe Mengen Kohlenmo- noxid in der Atemluft genügen daher, um einen großen Teil des Hämoglobins zu inaktivieren (Abb. 24).

(23)

Abb. 24 Bildung von Carboxyhämoglobin bezüglich des Gesamthämoglobins in Abhängigkeit von der inhalierten Kohlenmonoxidkonzentration;

nach 1 a

1 W. Dekant, S. Vamvakas, Toxikologie für Chemiker und Biologen, Spektrum Akademischer Verlag, 1994 [ISBN 3-86025-218-6]; a) S. 263; b) S. 254

Die Symptome einer Kohlenmonoxidvergiftung sind auf einen Mangel an verwertbarem Sauerstoff im Körper zurückzuführen (Tabelle 8).

Die Bindung von Kohlenmonoxid an Hämoglobin ist vollständig reversibel und abhängig von der Konzentra- tion. Verringert sich die Konzentration, wird Kohlenmo- noxid vermehrt abgeatmet. Diese Rückbildung von Car- boxyhämoglobin lässt sich durch Inhalation von reinem Sauerstoff wesentlich beschleunigen und stellt daher die wesentliche therapeutische Maßnahme bei Kohlenmono- xidvergiftungen dar.

Die Werkhalle, in der sich dieser Unfall ereignet hat- te, war von den Betriebsverantwortlichen gesperrt wor- den und wurde intensiv gelüftet.

Eine Spezialfirma wurde mit einer Freimessung beauf- tragt, in deren Ergebnis noch am Nachmittag des Unfall- tages kein Kohlenmonoxid mehr nachgewiesen werden konnte. Daraufhin wurde die Werkhalle wieder freigege- ben. Der Glühofen wurde vorerst nicht betrieben.

Da andere Kohlenmonoxidquellen ausgeschlossen werden konnten, lag das Hauptaugenmerk der Ermittlun- gen auf dem Glühofen. Dabei handelt es sich um einen sogenannten Herdwagenofen mit einem Volumen von ca.

100 Kubikmetern (Abb. 25).

Carboxyhämoglobin

(%-Gesamthämoglobin) Symptome

10 – 20 leichter Kopfschmerz, Unwohlsein, Mattigkeit

20 – 30 Schwindel, Bewusstseinseinschrän- kung, Lähmung

30 – 60 tiefe Bewusstlosigkeit, Lähmung, stoß- weise Atmung

60 – 70 tödlich in zehn Minuten bis zu einer Stunde

> 70 tödlich in wenigen Minuten Tab. 8 Symptome einer Kohlenmonoxidvergiftung in Abhängigkeit von der

Carboxyhämoglobinkonzentration im Blut; nach 1b

1 W. Dekant, S. Vamvakas, Toxikologie für Chemiker und Biologen, Spek- trum Akademischer Verlag, 1994 [ISBN 3-86025-218-6]; a) S. 263; b) S.

254

Abb. 25 geöffneter Herdwagenglühofen

Die Befeuerung erfolgt mit Gas. Die Abluft wird über einen unterflurigen Schacht und einen Schornstein nach außen ge- führt (Abb. 26).

Um klären zu können, was genau zum Unfall geführt hat und welche Parameter für diesen Vorfall ursächlich waren, wurde vereinbart, dass der Glühofen unter messtechnischer Überwa- chung kontrolliert angefahren wird. Um die Gefährdung für die Beschäftigten zu minimieren, wurde dieser Versuch an einem Wochenende durchgeführt, an dem regulär keine anderen Arbei- ten auszuführen waren.

Für den Versuchsaufbau wurden in der gesamten Halle statio- näre Messgeräte aufgebaut. An diesen war jeweils ein Voralarm bei Erreichen eines Messwertes von 15 ml/m³ und ein Hauptalarm bei Erreichen von 30 ml/m³ Kohlenmonoxid eingestellt. Letzterer Wert entspricht dem aktuellen Arbeitsplatzgrenzwert (AGW).

Abb. 26 Schornstein für Glühofenabluft

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