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Jahresbericht 2017 Arbeitsschutzverwaltung Sachsen-Anhalt

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Jahresbericht 2017 Arbeitsschutzverwaltung

Sachsen-Anhalt

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IMPRESSUM Herausgeber:

Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt

Referat Presse, Öffentlichkeitsarbeit und Internet Turmschanzenstraße 25

39114 Magdeburg

Telefon: (03 91) 567-46 08 Telefax: (03 91) 567-46 22

E-Mail: ms-presse@ms.sachsen-anhalt.de buergernah@ms.sachsen-anhalt.de Internet: www.ms.sachsen-anhalt.de

Redaktion/Layout:

Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt E-Mail: lav-fb5@sachsen-anhalt.de

Internet: www.verbraucherschutz.sachsen-anhalt.de September 2018

LAV 09/2018-007

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VORWORT

Petra Grimm-Benne

Ministerin für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt

Liebe Leserin, lieber Leser,

ich freue mich, Ihnen den Jahresbericht 2017 der Arbeitsschutzverwaltung Sachsen-Anhalt vorzustel- len. In diesem Jahr greift er u. a. aktuelle Situationen im Arbeitsschutz, im Gesundheitsschutz und der Marktüberwachung auf.

Sachsen-Anhalt steht vor alten aber auch neuen Herausforderungen im Arbeits- und Verbraucher- schutz. Im vorliegenden Bericht ist die Markt- überwachung nach dem Produktsicherheitsgesetz ein aktuelles Thema. Vordringlich geht es darum, Verbraucherinnen und Verbraucher vor unsicheren und gesundheitsschädlichen Produkten zu schützen.

Der aktuelle Jahresbericht trägt zudem den immer rascheren Veränderungen der modernen Arbeitswelt Rechnung. Stress, Burnout und Depressionen rücken stärker in den Fokus. Es zeigt sich, dass betriebliche Gesundheitsförderung und Arbeitsschutz zusammen gehören. Daher liegt ein weiterer Schwerpunkt des vorliegenden Berichts auf der psychischen Gesund- heit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Vor vier Jahren hat die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie mit konkreten Aktivitäten zur Verringerung psychischer Belastungen begonnen.

Arbeitgeber stehen beispielsweise beim Thema psychische Belastungen in der Pflicht, diese bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen – das ist eine Voraussetzung für eine gute betriebliche Gesundheitsförderung, bei der den Arbeitsschutz- behörden eine wichtige Aufgabe zukommt.

Um dieser und weiteren Aufgaben auch künftig in vollem Umfang gerecht werden zu können, bedarf es einer gesicherten fachkompetenten Personalausstattung in den Arbeitsschutzbehörden unseres Landes. Erfreulicherweise bleibt der

„Dienst in der Arbeitsschutzverwaltung“ im Fach- bereich Arbeitsschutz des Landesamtes für Ver- braucherschutz Sachsen-Anhalt so attraktiv, dass in den vergangenen beiden Jahren mehrere Gewerbereferendarinnen und -referendare sowie Gewerbeoberinspektoranwärterinnen und -anwärter ihre Ausbildung erfolgreich durchlaufen konnten. Die Nachwuchssicherung ist also gewährleistet.

Für die engagierte Arbeit in einem anforde- rungsreichen und verantwortungsvollen Arbeitsfeld, das den Beschäftigten eine hohe Einsatzbereitschaft abverlangt, danke ich allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Arbeitsschutzverwaltung in Sachsen- Anhalt.

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AUSBILDUNG

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Ausbildung

Ausbildung von Gewerbeoberinspektor-Anwärtern und Gewerbereferendaren im Jahr 2017 ... 5

Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) AUF DER ZIELGRADEN DER GDA PSYCHE – Schutz und Stärkung bei arbeitsbedingter psychischer Belastung in Sachsen-Anhalt ... 7

Medizinischer Arbeitsschutz Arbeitsmedizinische Vorsorge in KITAS – (k)ein Kinderspiel? ... 9

Marktüberwachung Verbraucherschutz durch Marktüberwachung: Stichprobenkontrollen bei Gasfeuerzeugen ...11

Arbeitsunfälle Kohlendioxid in Großbäckereien – Gefährdung ausreichend bewertet? ... 14

Explosionsereignis in einem Betrieb der chemischen Industrie ... 18

Anhang Vorträge und Veröffentlichungen ...21

Tabelle 1: Betriebsstätten und Beschäftige im Zuständigkeitsbereich ... 24

Tabelle 2.1: Dienstgeschäfte in Betriebsstätten nach Leitbranchen ... 28

Tabelle 2.2: Dienstgeschäfte außerhalb der Betriebsstätten ... 29

Tabelle 3: Produktorientierte Darstellung der Tätigkeiten ... 30

Tabelle 4: Marktüberwachung nach dem Produktsicherheitsgesetz ... 31

Tabelle 5: Begutachtete Berufskrankheiten ...32 INHALTSVERZEICHNIS

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AUSBILDUNG

Ausbildung von Gewerbeoberinspektor-Anwärtern und Gewerbereferendaren im Jahr 2017

Das Ziel der Ausbildung von Gewerbeoberinspektor- AnwärterInnen und GewerbereferendarInnen besteht im Land Sachsen-Anhalt darin, junge Kolleginnen und Kollegen auf die Beamtenlaufbahn „Dienst in der Arbeitsschutzverwaltung“, also auf eine Tätigkeit im Fachbereich Arbeitsschutz des Landesamtes für Verbraucherschutz (LAV), vorzubereiten.

Im März endete die theoretische und im Mai die praktische Ausbildung der drei im Jahr 2015 ernannten Referendarinnen des 12. Ausbildungsgangs. Zum Abschluss ihrer praktischen Ausbildung nahmen die Referendarinnen als Nachweis erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten jeweils erfolgreich eine Proberevision vor. Alle Proberevisionen beinhalteten die Überwachung des Arbeitsschutzes in den Betrieben und die Beratung der Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer betreffenden Pflichten.

Außerdem wurde die theoretische und praktische Ausbildung von zwei im Jahr 2016 ernannten Anwärtern und einer ebenfalls im Jahr 2016 ernannten Referendarin fortgesetzt (13. Ausbildungsgang).

Darüber hinaus wurde in den Monaten September, November und Dezember die praktische Ausbildung von einer Anwärterin, drei Anwärtern, zwei Referendarinnen und zwei Referendaren gestartet.

Die theoretische Ausbildung besteht aus der mindestens 650 Ausbildungsstunden umfassenden Grundausbildung und für ReferendarInnen zusätzlich aus der 100 Ausbildungsstunden umfassenden Führungskräfteausbildung. Die praktische Ausbil- dung soll sowohl im Außen- als auch im Innendienst erfolgen und kann Informationsaufenthalte bei Institutionen des Arbeitsschutzes und der technischen Sicherheit außerhalb des LAV enthalten.

Im Rahmen ihrer theoretischen Grundausbildung absolvierten die Anwärter und Referendarinnen des 13. Ausbildungsgangs Lehrgänge, die der Ausbildungs- verbund der Arbeitsschutzverwaltungen der Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig- Holstein und Thüringen anbot. Folgende Gebiete umfasste die theoretische Grundausbildung:

• Verwaltung und Recht,

• Betriebliche Arbeitsschutzorganisation,

• Technischer Arbeitsschutz und Anlagensicher- heit,

• Sozialer Arbeitsschutz und Schutz besonderer Personengruppen,

• Medizinischer Arbeitsschutz sowie

• Technischer Verbraucherschutz.

Im Rahmen ihrer Führungskräfteausbildung nahm die im Jahr 2016 ernannte Referendarin des 13. Aus- bildungsgangs beim Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt an fünf vorgegebenen Seminaren teil. Dabei ging es um die Themen

• Mit Konflikten richtig umgehen,

• Erfolgreich verhandeln, mit Widerständen um- gehen,

• Beratungen und Sitzungen effizient führen,

• Burn-out-Prävention sowie

• Umgang mit schwierigen Führungssituationen.

Im Rahmen ihrer praktischen Ausbildung, die pri- mär der Fachbereich Arbeitsschutz des LAV durch- führte, sollten die AnwärterInnen und ReferendarIn- nen insbesondere

• den Arbeitsschutz auf Baustellen, in Betrieben und öffentlichen Einrichtungen überwachen,

• Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Erkrankun- gen gewerbeaufsichtlich untersuchen,

• Geräte und Maschinen im Rahmen der Markt- überwachung auf Produktsicherheit prüfen,

• die Erfüllung von Anforderungen für das ge- fahrlose Betreiben oder Anwenden von Medi- zinprodukten kontrollieren,

• Arbeitgeber, Ärzte und Händler hinsichtlich des Arbeitsschutzes bzw. des technischen Verbraucherschutzes beraten sowie

• einschlägige Vermerke, Besichtigungsschrei- ben und Anordnungen erstellen.

Von Dr.-Ing. Guntram Herz

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6 9 AUSBILDUNG

6 9

Beispielsweise wurden den Referendarinnen und Referendaren des 14. Ausbildungsgangs die Besichtigung und Prüfung von Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräumen, die Prüfung von Betriebsanlagen, Arbeitsmitteln und persönlichen Schutzausrüstungen sowie die Untersuchung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen zur Überwa- chung der Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes demonstriert und erläutert.

Ferner durchliefen die Anwärter und die Referen- darin des 13. Ausbildungsgangs einwöchige Informa- tionsaufenthalte So lernten sie den Beitrag kennen, den die Regionalstellen Halle und Magdeburg des TÜV NORD zur Anlagen- und Betriebssicherheit in Sachsen-Anhalt leisten.

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GEMEINSAME DEUTSCHE ARBEITSSCHUTZSTRATEGIE (GDA)

AUF DER ZIELGRADEN DER GDA PSYCHE – Schutz und Stärkung bei arbeitsbedingter psychischer Belastung in Sachsen-Anhalt

Seit nunmehr vier Jahren läuft das Arbeitsprogramm PSYCHE der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutz- strategie (GDA), einer Initiative zur Koordination und Fo- kussierung der Tätigkeiten des Bundes, der Unfallver- sicherungsträger und der Länder. Ziel war der Aufbau neuen Wissens und die Bündelung der vorhandenen Ressourcen aller Beteiligten. Zu diesem Zweck wurden in Sachsen-Anhalt auch Betriebsrevisionen durchgeführt, die den Schwerpunkt auf den Schutz und die Stärkung der Beschäftigten bei arbeitsbedingten psychischen Belas- tungen legten. Der Startschuss dazu war im Jahr 2015 gefallen.

Im Jahr 2017 war das Ziel schon in Sicht. Die Pha- se der Schwerpunktaktivitäten der Länder neigte sich dem Ende zu, die letzten Unternehmen wurden im Rah- men der GDA PSYCHE aufgesucht. Insgesamt gab es in Sachsen-Anhalt 170 Betriebsrevisionen, von denen 161 statistisch ausgewertet wurden. Bei den Revisionen wur- den umfangreiche Gespräche über den aktuellen Stand der Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungssituation im Betrieb, sowie zur daraus resultierenden Maßnahmen- ableitung und der Überprüfung von deren Wirksamkeit durchgeführt. Das Ergebnis dieser Gespräche in Ver- bindung mit den anschließenden Betriebsbegehungen floss in die Gesamtbewertungen (Abbildungen 1) ein.

Demnach ergab sich bei den aufgesuchten Betrie- ben, dass die Vorgehensweise beim Umgang mit dem Thema zu etwa gleichen Anteilen als geeignet, nur teil- weise geeignet oder ungeeignet eingeschätzt wurde.

Also, inwiefern wurde das Thema psychische Belastung überhaupt aufgegriffen, war das Instrument zur Erfas- sung der Belastungssituation geeignet, wie wurden die

Mitarbeiter eingebunden, wurden sinnvolle Maßnahmen abgeleitet und umgesetzt, usw. Hier zeigt sich auch noch zukünftig Handlungsbedarf, sowohl durch die Unterneh- men als auch das LAV, um in diesem Bereich nicht auf der Strecke zu bleiben.

Waren Dokumente über das Vorgehen bei der Ge- fährdungsbeurteilung vorhanden, so zeigte sich, dass die u. a. in der Broschüre „Empfehlungen zur Umset- zung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastun- gen“ der GDA (3. Auflage, 2018) genannten Merkmals- bereiche „Arbeitsinhalt“, „Arbeitsorganisation“, „Soziale Beziehungen“ und „Arbeitsumgebung“ zumeist bei den Beurteilungen berücksichtigt wurden (Abbildung 2).

Erfasst wurden die Merkmale auf unterschiedliche Art und Weise. Hier machte das LAV keine zwingenden Vor- gaben; es wurde bei den Beratungsgesprächen aber auf eine individuelle Passung von Unternehmensstruktur und -kultur und dem genutzten Erhebungsinstrument hinge- wiesen. An dieser Stelle waren die Beratungsaktivitäten der Mitarbeiter des LAV besonders wichtig, damit den betrieb- lichen Akteuren nicht auf halben Wege „die Luft ausging“.

Abbildung 3 zeigt die Verteilung der von den Unter- nehmen verwendeten Methoden zur Erfassung und Bewertung der psychischen Belastungen. Es wurden am häufigsten Befragungsinstrumente wie schriftliche Fragebögen verwendet, es folgten moderierte Grup- penverfahren wie Workshops, Beobachtungsverfah- ren und sonstige Verfahren (z. B. physiologische Mes- sungen). Die Unternehmen konnten also auf ganz unterschiedlichen Wegen ins Ziel gelangen.

Abb. 1: Gesamtbewertung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen (161 Betriebe)

Abb. 2: Inhalte vorgefundener Gefährdungsbeurteilungen

Von Dipl.-Psych. Elisabeth Elskamp

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10 11 GEMEINSAME DEUTSCHE ARBEITSSCHUTZSTRATEGIE (GDA)

10 11

Abb. 3: Genutzte Erhebungsmethoden (Anzahl)

Abb. 4: Anzahl der geplanten Maßnahmen (Mehrfachnennung möglich)

Schließlich wurden die abgeleiteten und umge- setzten Maßnahmen betrachtet. Hier fiel auf, dass sowohl verhältnispräventive (z. B. Umgestaltung der Arbeitsplätze oder der Arbeitszeiten), als auch ver- haltenspräventive Maßnahmen (z. B. Schulungen) gleichermaßen im Fokus standen (Abbildung 4). Ein Großteil der Maßnahmen war bereits umgesetzt und auf Wirksamkeit kontrolliert worden.

Bei den Betriebsrevisionen ging es jedoch nicht nur um eine Erfassung der aktuellen Verhältnisse in den Betrieben, sondern gerade auch um eine ge- zielte Beratung aller innerbetrieblichen Akteure, so- wie um eine Sensibilisierung für das Thema über-

haupt. Das Beratungsangebot des LAV wurde von Geschäftsführern, Sicherheitsfachkräften, Betriebs- räten oder Betriebsärzten gerne genutzt und es ent- stand ein reger Austausch über die Optimierung von innerbetrieblichen Abläufen, das eigene Führungs- verhalten oder die Einrichtung eines betrieblichen Gesundheitsmanagements. Dadurch gelang es, die Unternehmen bei der Weiterentwicklung ihrer Ge- fährdungsbeurteilung der psychischen Belastungen praktisch zu unterstützen und selbst Unternehmen, die bis dahin der Thematik unsicher oder kritisch ge- genüber standen, zum Start in dieses wichtige Ren- nen zu bewegen.

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MEDIZINISCHER ARBEITSSCHUTZ

Kinder betreuen, erzieherische und pädagogische Aufgaben leisten, z. B. in einer Kinderkrippe oder ei- nem Kindergarten, das ist für viele ein Traumberuf.

Aber wie bei vielen beruflichen Tätigkeiten treten auch hier berufstypische Gesundheitsgefährdungen auf. Der Arbeitgeber hat deshalb die Aufgabe, diese Gefährdungen zu ermitteln und zu minimieren. Bei- spiele sind Infektionsgefährdungen durch infizierte bzw. erkrankte Kinder und physische sowie psychi- sche Belastungen. Je nach Ergebnis der Gefähr- dungsbeurteilung kann sich daraus auch die Notwen- digkeit der arbeitsmedizinischen Vorsorge ergeben.

Weil uns dazu verschiedene Anfragen durch Be- triebsärzte, Arbeitgeber und Beschäftigte erreichten, möchten wir einen Blick auf die arbeitsmedizinische Vorsorge, insbesondere wegen der Infektionsgefähr- dung bei der vorschulischen Kinderbetreuung, wer- fen.

Dass Kinder im Vorschulalter im Vergleich zur All- gemeinbevölkerung häufiger an Keuchhusten, Ma- sern, Mumps, Röteln und Windpocken erkranken, hat der Arbeitgeber in seiner Gefährdungsbeurteilung zu beachten. Er muss demzufolge eine Pflichtvorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vor- sorge (ArbMedVV) veranlassen. Das betrifft solche Beschäftigte, die regelmäßig direkten Kontakt zu Kin- dern haben. Die Teilnahme an der Pflichtvorsorge ist die Voraussetzung für die (Weiter-) Beschäftigung.

Einige Arbeitgeber waren der Auffassung, lediglich eine Angebotsvorsorge anbieten zu müssen. Das ist nicht rechtskonform.

Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Pflichtvor- sorge überprüft der Betriebsarzt auch den Immun- status an Hand des Impfausweises und ggf. durch Blutuntersuchungen. Wenn keine Immunität vorliegt, ist das Impfangebot Bestandteil der arbeitsmedizini- schen Vorsorge. Voraussetzung ist immer, dass das berufliche Infektionsrisiko tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist (§ 6 Abs. 2 ArbMedVV). Einzelheiten dazu finden sich in der Arbeitsmedizinischen Regel AMR 6.5 „Impfungen als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge“.

Eine Impfpflicht besteht allerdings nicht.

Arbeitsmedizinische Vorsorge in KITAS – (k)ein Kinderspiel?

In der AMR 6.5 wird klar zur Kostenübernahme ausgeführt: „Impfungen im Rahmen der arbeitsmedi- zinischen Vorsorge sind Arbeitsschutzmaßnahmen.

Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen darf der Arbeit- geber nicht den Beschäftigten auferlegen.“ Aus An- fragen bei uns ging hervor, dass hierüber in einigen Einrichtungen Unklarheiten herrschten. So sind z. B.

Beschäftigte fälschlicherweise angewiesen worden, sich zu Lasten der gesetzlichen Krankenversiche- rung impfen zu lassen.

Ob sich weitere Vorsorgeanlässe ergeben, z. B.

wegen der Gefährdung durch eine Hepatitis A, B oder C, ist vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ab- hängig. Sofern der Arbeitgeber selbst nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, die Gefährdungen zu beurteilen, muss er sich fachkundig beraten las- sen. Hier ist der Betriebsarzt die entsprechend quali- fizierte Kraft. Die arbeitsmedizinische Regel AMR 3.2

„Arbeitsmedizinische Prävention“ konkretisiert die Einbindung des Betriebsarztes in die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung und die arbeitsmedizinische Beratung im Rahmen der Unterweisung der Beschäf- tigten.

Aus der Gefährdungsbeurteilung kann sich auch eine Angebotsvorsorge ergeben, z. B. auf Grund der Tätigkeit an Bildschirmgeräten oder für Reinigungs- und Küchenpersonal durch hautbelastende Arbeiten.

Allerdings sind auch für Reinigungs- und Küchen- personal Infektionsgefährdungen nicht ausgeschlos- sen. Selbst wenn der Kontakt zu den Kindern nicht so nahe ist wie bei den Erzieherinnen/Erziehern, können Gefährdungen z. B. durch Schmierinfektionen beste- hen.

Eine Wunschvorsorge hat der Arbeitgeber bei al- len Tätigkeiten zu gewähren, sofern eine Gesund- heitsgefährdung nicht mit Sicherheit auszuschließen ist.

Abschließend ein Hinweis zur Vorsorgebescheini- gung. Diese wird vom Arzt nach Durchführung der ar- beitsmedizinischen Vorsorge den Beschäftigten und dem Arbeitgeber ausgestellt, unabhängig von der Vorsorgeform. Die Bescheinigung enthält keine me- Von Dr. med. Ralf Schlesinger

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MARKTÜBERWACHUNG

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MEDIZINISCHER ARBEITSSCHUTZ

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dizinischen Befunde, sondern nur die Angaben, dass, wann und aus welchem Anlass die Vorsorge erfolgte und wann die nächste Vorsorge stattfinden soll. Ge- regelt ist die Form der Vorsorgebescheinigung in der Arbeitsmedizinischen Regel AMR 6.3 „Vorsorgebe- scheinigung“.

Quellen:

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) vom 18.12.2008 (BGBl. I, S. 2768), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 15.11.2016 (BGBl. I, S. 2549) mit Wirkung vom 19.11.2016

AMR 3.2 Arbeitsmedizinische Prävention, GMBl Nr. 7, 15. März 2017, S. 118

AMR 6.3 Vorsorgebescheinigung, GMBl Nr. 5 vom 24. Februar 2014, S. 100

AMR 6.5 Impfungen als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsor- ge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, GMBl Nr. 76-77, 23.

Dezember 2014, S. 1565, 1577 ff. Zuletzt geändert und ergänzt: GMBl Nr. 23, 7. Juli 2017, S. 405, 40

Impfungen im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge, BPUVZ 10.15, 451-453

BGW kompakt, Kindertagesstätten, Angebote – Informationen – Leistungen, Stand 03/2018

https://www.bgw-online.de/SharedDocs/Downloads/DE/Medientypen/

BGW%20Grundlagen/BGW03-03-130_Kinderbetreuung_Download.

pdf?__blob=publicationFile

Infektionsgefahren in Kindertagesstätten, Sicherheitsforum 01/2016, UKST

https://www.ukst.de/de/datei/anzeigen/id/646,1028,1/SF_2016_1.pdf

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MARKTÜBERWACHUNG MARKTÜBERWACHUNG

Verbraucherschutz durch Marktüberwachung: Stichprobenkontrollen bei Gasfeuerzeugen

Aufgabe

Viele Produkte unterliegen, wenn sie auf dem Markt bereitgestellt werden, also insbesondere bei Händlern zum Verkauf stehen, dem Produktsicher- heitsgesetz (ProdSG). Im ProdSG sind allgemeine Sicherheitsanforderungen gestellt, die die Produk- te erfüllen müssen, damit sie die Sicherheit und Ge- sundheit von Personen nicht gefährden. Überwacht wird die Einhaltung des ProdSG stichprobenweise durch Behörden. In Sachsen-Anhalt obliegt diese Marktüberwachung dem Fachbereich Arbeitsschutz des Landesamtes für Verbraucherschutz (LAV).

Für Feuerzeuge, die zum Anzünden von Zigaret- ten, Zigarren und Pfeifen vorgesehen sind (bestim- mungsgemäße Verwendung), mit denen aber auch Materialien wie Papier und Dochte von Kerzen zum Brennen gebracht werden dürfen (vorhersehbare Ver- wendung), werden die im ProdSG gestellten allgemei- nen Sicherheitsanforderungen durch die DIN EN ISO 9994 konkretisiert. Die DIN EN ISO 9994 beschreibt ausführlich, wie Feuerzeuge gestaltet sein müssen, damit sie bei bestimmungsgemäßer und vorherseh- barer Verwendung sicher sind. Zusätzlich gilt für die meisten dieser Feuerzeuge die DIN EN 13869. Diese Norm enthält Anforderungen an die Kindersicherheit.

Vom Geltungsbereich der DIN EN 13869 sind lediglich sogenannte Luxusfeuerzeuge ausgenommen.

Trotz dieser genauen Festlegungen zur Sicher- heit verletzen sich immer noch viele Menschen beim Handtieren mit Feuerzeugen, teils sogar lebensge- fährlich. Aus dieser Tatsache wurde für den Fachbe- reich Arbeitsschutz des LAV die Aufgabe abgeleitet, als Beitrag zum Verbraucherschutz im Jahr 2017 u. a.

Stichprobenkontrollen zur Produktsicherheit bei Feu- erzeugen vorzunehmen. Da die Sicherheit von Feu- erzeugen nur unzureichend durch Sichtprüfungen kontrolliert werden kann, sollten ausgewählte Labor- prüfungen zum Einsatz kommen. Außerdem wurden Luxusfeuerzeuge von der Marktüberwachungsaktion ausgeschlossen (DIN EN 13869 gilt nicht). Ein sol- cher Ausschluss wurde ebenfalls für Benzinfeuerzeu- ge festgelegt, weil sie vergleichsweise selten sind.

Die Kontrollen waren also ausschließlich bei nicht hochwertigen Gasfeuerzeugen vorzunehmen.

Vorgehen

Als Erstes erfolgte die Auswahl der Sicherheitsan- forderungen, auf deren Einhaltung die Gasfeuerzeuge geprüft werden sollten.

Hinsichtlich der DIN EN ISO 9994 fiel die Ent- scheidung auf die in folgenden Abschnitten gestellten Anforderungen:

• 3.2 „Flammenhöhen“,

• 3.4 „Widerstandsfähigkeit gegen Spucken oder Sprühen und Flackern“,

• 3.5 „Auslöschen der Flamme“,

• 4.4 „Widerstandsfähigkeit bei Fall“ und

• 4.5 „Widerstandsfähigkeit bei erhöhter Tempe- ratur“.

Vorausgegangen war dieser Entscheidung eine Re- cherche im Internet. Insbesondere die dabei gefundene Veröffentlichung „Billigfeuerzeuge im Test 02.03.2006“

beeinflusste die Auswahl der vorgenannten Abschnitte besonders. In der Veröffentlichung werden die Ergeb- nisse einer repräsentativen Sicherheitsprüfung genannt, die der österreichische Verein für Konsumenteninforma- tion VKI für die EU-Kommission durchgeführt hatte.

Nach der DIN EN 13869 gilt ein Feuerzeug pri- mär als kindersicher, wenn es die Anforderungen an die Prüfung mit einer Kinderprüfgruppe erfüllt. Für die Marktüberwachungsaktion kam die Prüfung mit ei- ner Kinderprüfgruppe jedoch nicht infrage, da diese Prüfung nach Meinung des LAV gegen ethische Grundsätze verstößt. Die verwendete DIN EN 13869 (Ausgabedatum: Dezember 2016) enthält eine Alter- native zur Kinderprüfgruppe, allerdings nur für Feuer- zeuge mit piezoelektrischem Entzündungsmechanis- mus. Diese Alternative besteht im Wesentlichen in der Festlegung, dass die für eine Betätigung des Ent- zündungsmechanismus erforderliche Kraft auf den Betätigungsknopf nicht weniger als 42 N betragen darf.

Hinsichtlich der DIN EN 13869 fiel die Entscheidung also zwangsläufig auf alle zugehörigen im Abschnitt 6

„Prüfverfahren zur Messung der Kraft des Betätigungs- knopfes“ gestellten Anforderungen. Insgesamt hatte das aber zur Folge, dass bei Gasfeuerzeugen mit dem Entzündungsmechanismus „Reibrad“ keine Prüfungen zur Kindersicherheit stattfanden.

Von Dr.-Ing. Guntram Herz

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MARKTÜBERWACHUNG

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Als Zweites wurde eine geeignete Prüfstelle ver- traglich gebunden, die die Laborprüfungen vorneh- men sollte. Gefunden wurde die Prüfstelle über eine Ausschreibung.

Und als Drittes wurden Proben entnommen, die Gasfeuerzeuge an die Prüfstelle übergeben. Da keine sachsen-anhaltischen Hersteller oder Einführer (füh- ren Produkte in den Europäischen Wirtschaftsraum ein) von Gasfeuerzeugen bekannt waren, wurden die Proben (zwölf Reibradfeuerzeuge unterschiedli- cher Typen und 24 piezoelektrische Feuerzeuge un- terschiedlicher Typen) landesweit bei Händlern ent- nommen.

Ergebnisse der Laborprüfungen

Von den 36 Gasfeuerzeugen unterschiedlicher Typen bestanden ein piezoelektrisches Feuerzeug und ein mit dem Zeichen für geprüfte Sicherheit ver- sehenes Reibradfeuerzeug Prüfungen nach der DIN EN ISO 9994 nicht. Das piezoelektrische Feuerzeug (Abb. 5) ist bei der Fallprüfung so beschädigt wor- den, dass anschließend mehr als die zulässige Men- ge Gas austrat. Und bei dem GS-gekennzeichneten Reibradfeuerzeug (Abb. 6) konnten Flammenhöhen erzeugt werden, die deutlich über den noch als sicher geltenden 120 mm lagen. Darüber hinaus hatte das Reibradfeuerzeug bei eingestellter maximaler Flam- menhöhe nicht die vorgeschriebene Widerstandsfä- higkeit gegen Spucken, Sprühen und Flackern.

Abb. 5: Exemplar des piezoelektrischen Feuerzeugs Quelle: LAV

Abb. 6: Exemplar des Reibradfeuerzeugs Quelle: LAV

Außerdem bestanden vier weitere piezoelektri- sche Feuerzeuge die Prüfung nach der DIN EN 13869 nicht. Bei ihnen betrug die für eine Betätigung des Entzündungsmechanismus erforderliche Kraft auf den Betätigungsknopf bereits während der Erstbetäti- gung weniger als die für die Kindersicherheit mindes- tens vorgesehenen 42 N. Konkret wurden bei ihnen Erstbetätigungskräfte von 40,0 N, 38,8 N, 29,1 N und nur 23,0 N gemessen. Eines dieser vier Feuerzeuge war ebenfalls mit dem GS-Zeichen versehen.

Maßnahmen

Die beiden Gasfeuerzeuge, die Prüfungen nach der DIN EN ISO 9994 nicht bestanden hatten, er- füllten deshalb auch im ProdSG gestellte allgemei- ne Sicherheitsanforderungen nicht. Sie galten also im Hinblick auf ihre bestimmungsgemäße und vor- hersehbare Verwendung als gefährlich. Die weiteren Aufgaben des Fachbereichs Arbeitsschutz des LAV bestanden hier darin,

• bei den Händlern, bei denen die gefährlichen Gasfeuerzeuge als Proben für die Laborprü- fungen entnommen wurden, Maßnahmen ge- gen das Bereitstellen baugleicher Produkte auf dem Markt zu treffen,

• die für die Hersteller oder Einführer der ge- fährlichen Gasfeuerzeuge zuständigen Markt- überwachungsbehörden über die Ergebnisse der bisherigen Arbeit zu informieren, damit vor

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MARKTÜBERWACHUNG MARKTÜBERWACHUNG

allem auch an den Quellen der Warenströme Maßnahmen gegen das Bereitstellen der ge- fährlichen Feuerzeuge auf dem Markt getroffen werden können, und

• die Zentralstelle der Länder für Sicherheits- technik (ZLS) in München über die Maßnah- men beim Händler gegen das Bereitstellen des GS-gekennzeichneten gefährlichen Reib- radfeuerzeugs auf dem Markt zu unterrichten (ZLS erteilt den Konformitätsbewertungsstel- len die Befugnis, das GS-Zeichen zuzuerken- nen).

Was die vier piezoelektrischen Feuerzeuge be- trifft, die die Prüfung nach der DIN EN 13869 nicht bestanden hatten, wurde der Fachbereich Arbeits- schutz des LAV von der vertraglich gebundenen Prüf- stelle darauf hingewiesen, dass selbst Gasfeuerzeu- ge mit Betätigungskräften kleiner 42 N die Prüfung mit einer Kinderprüfgruppe, welche beispielsweise vom Hersteller in Auftrag gegeben wurde, bestan- den haben können. Alle Mitglieder des Arbeitskreises Marktüberwachung des Fachbereichs Arbeitsschutz des LAV waren dennoch der Meinung, dass bei pi- ezoelektrischen Feuerzeugen, bei denen bereits bei der Erstbetätigung eine Betätigungskraft kleiner 42 N zur Messung kam, der begründete Verdacht auf eine nicht vorhandene Kindersicherheit besteht. Deshalb wurde auf der Arbeitskreissitzung im November 2017 besprochen, ebenfalls die für die Hersteller oder Ein- führer der vier piezoelektrischen Feuerzeuge zustän- digen Marktüberwachungsbehörden über die betref- fenden Prüfergebnisse zu informieren, damit diese Behörden weitere Untersuchungen zur Kindersicher- heit vornehmen und erforderlichenfalls Maßnahmen gegen das Bereitstellen der Gasfeuerzeuge auf dem Markt ergreifen können.

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ARBEITSUNFÄLLE

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Kohlendioxid in Großbäckereien – Gefährdung ausreichend bewertet?

Jeder kennt den Duft frischer Backwaren in einer Bä- ckerei und denkt sofort an fluffig Gebackenes. Als biolo- gische Teiglockerung werden in Bäckereien zielgerichtet Mikroorganismen, überwiegend Hefen und Bakterien, zur Erzeugung von Kohlendioxid (CO2) angewendet, um die gewünschte Lockerheit der Backwaren zu erhalten.

Im Jahr 2017 kam es zu einem tödlichen Arbeits- unfall in einem größeren Backbetrieb. Was war ge- schehen?

In der betroffenen Bäckerei werden Zeitarbeiter, so auch der tödlich Verunfallte, als Produktionshel- fer eingesetzt. Als solcher hatte der Verunfallte die Aufgabe die Pausenvertretung für die Kollegen in der Produktion zu übernehmen, um eine Produktionsun- terbrechung zu vermeiden. Bei Schichtbeginn zei- gen die Mitarbeiter dem Produktionshelfer an, wann die Pause gewünscht wird. Zu dessen Aufgaben ge- hört es auch, Kunststoffkisten mit Abfällen aus der Produktion einzusammeln, in den Containerraum zu bringen und in den dort befindlichen Container zu entleeren. Bei den Abfällen handelt es sich überwie- gend um Teigreste, aber auch um Reste von Käse und Wurst.

Ungefähr zwei Stunden nach Schichtbeginn soll- te der Verunfallte eine Kollegin zur Pause ablösen.

Als er auch nach längerer Wartezeit nicht erschien, wurde intensiv nach ihm gesucht. Er wurde regungs- los und nicht ansprechbar im Abfallcontainer gefun- den. Bei dem eingeleiteten Rettungsversuch durch zwei Mitarbeiter wurde ein für Gärprozesse typischer Geruch wahrgenommen. Das führte zu der Entschei- dung, für die Bergung des Beschäftigten aus dem Container Atemschutzmasken aus der Kälteanlage zu verwenden, ohne in der Eile deren Eignung zu hinterfragen. Dabei wurde ihnen schwindlig und sie brachen den Rettungsversuch ab und alarmierten die Feuerwehr. Die Kameraden der Feuerwehr bargen den Verunfallten. Zu diesem Zeitpunkt war der Tod bereits eingetreten.

Die Unfalluntersuchung wurde durch das Lan- desamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt – Gewerbeaufsicht Mitte – aufgenommen. Es folgte die Prüfung der Unterlagen, wie z. B. die Unterwei- sung durch Ver- und Entleiher, die Gefährdungsbe-

urteilung und die Betriebsanweisungen. Warnhin- weise an den Türen zum Containerraum und eine Betriebsanweisung wiesen nicht darauf hin, dass eine gefährliche Atmosphäre im Containerraum bzw.

im Container herrschen kann. Die Mitarbeiter wur- den mündlich unterwiesen, dass bei der Entleerung in den Container gefallene Kunststoffkisten dort ver- bleiben müssen und nicht herausgeholt werden dür- fen. Da es passieren kann, dass bei der Entleerung der Restteig an den Behältern anhaftet und nicht ein- fach aus dem Behälter fällt, besteht die Möglichkeit das beim Ausschütteln der Kunststoffkisten, diese den Mitarbeitern aus den Händen gleitet und mit in den Container fallen.

Abb. 7: Das innere des Abfallcontainers (40 m3). Die Leiter wurde erst im Zuge der Rettungsmaßnahmen in den Container eingebracht. Quelle: LAV

Von Dipl.-Ing. Kerstin Röttger

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ARBEITSUNFÄLLE ARBEITSUNFÄLLE

Die Gefährdungsbeurteilung für die Großbäckerei wurde durch einen externen Dienstleister angefertigt und nachträglich durch den Auftraggeber nochmals angepasst. In beiden Fällen wurde vergessen, den Abfallcontainerraum in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen.

Im Ergebnis der Obduktion des Verunfallten konn- ten grobe äußere Gewalteinwirkung, Erkrankungen sowie Drogen, Medikamente und Betäubungsmit- tel als Todesursache ausgeschlossen werden. Der wahrscheinliche Sauerstoffmangel infolge der Ein- wirkung von Kohlendioxid wurde als Todesursache aufgeführt. Unter Berücksichtigung der konkreten Si- tuation am Unfallort, wird in dem Obduktionsbericht weiterführend darauf verwiesen, dass die gesund- heitsschädliche Wirkung von Kohlendioxid primär in der Verdrängung von Sauerstoff liegt.

Abb. 8: Podestaufstieg zum Entleeren der Kunststoffbehälter Quelle: LAV

Abb. 9: Einschütten der Teigreste aus der Kunststoffkiste in den Container

Quelle: LAV

Abb. 10: Zusammensetzung der Raumluft

Quelle: https://www3.hhu.de/biodidaktik/Atmung/start/voraus/

voraus2.html

Im Rahmen der Unfalluntersuchung wurde ein akkreditiertes Messinstitut mit der Messung zur Er- mittlung der Konzentration von Permanentgasen im Container und seiner Umgebung beauftragt. Die hier dargestellten Messwerte für den gemessenen „In- nenraum“ beziehen sich auf das Containerinnere und wurden direkt über der Teigoberfläche gemessen.

Stoffangabe Einheit Container oberhalb Innenraum Sauerstoff

O2 Vol.-% 21,0 2,4

Stickstoff

N Vol.-% 78,5 75,4

Kohlendioxid

CO2 Vol.-% 0,4 22,1

Methan

CH4 Vol.-% < 0,1 < 0,1 Kohlenmonoxid

CO mg/m³ < 1,0 < 1,0

Tab. 1: Ermittelte Konzentration von Permanentgasen im Container und seiner Umgebung

Die Wirkung eines reduzierten Sauerstoffanteils in der Luft ist in der Fachliteratur wie folgt beschrieben:

Sauerstoffanteil

in der Luft [Vol.-%] Wirkung auf den Betroffenen 21–18 Betroffene können keine Symp-

tome feststellen

18–11

ohne, dass der Betroffene es merkt, sind körperliche und geistige Leistungsfähigkeiten beeinträchtigt

(16)

ARBEITSUNFÄLLE

18 19

Über den genauen Unfallablauf können nur Mut- maßungen aufgeführt werden. Wie oder warum der Produktionshelfer in den Container eingestiegen oder gefallen ist, konnte bei der Unfalluntersuchung nicht ermittelt werden. Da im Container eine Kunststoffkiste gefunden wurde, ist nicht auszuschließen, dass der Verunfallte doch versucht hat, diese aus dem Container herauszuholen.

Die aufgeführten Messergebnisse für den Container- innenraum lassen erkennen, dass die zeitlichen Handlungsspielräume für eine erfolgreiche Eigen- oder Fremdrettung ohne geeigneten Atemschutz äu- ßerst eng gefasst sind. Selbst bei der Annahme, dass sich der Verunfallte nicht direkt mit dem Gesicht ober- halb der Teigoberfläche befunden habe, kann von einer schnell einsetzenden Bewusstseinstrübung mit

11–8 mögliche Ohnmacht innerhalb weniger Minuten ohne Vorwar- nung; unter 11 % tödliches Risiko 8–6 Ohnmacht nach kurzer Zeit; bei

sofortiger Durchführung ist Wie- derbelebung möglich

6–0 unmittelbare Ohnmacht; Hirn- schäden auch nach Rettung

Tab. 2: Wirkung eines reduzierten Sauerstoffanteils in der Luft auf Betroffene

Die Wirkung eines Anteils von Kohlendioxid in der Luft ist wie folgt in der Fachliteratur beschrieben:

Kohlendioxid

in der Luft [Vol.-%] Wirkung auf den Betroffenen ca. 0,5–1

bei nur kurzzeitiger Einatmung generell noch keine besondere Beeinträchtigung der Körperfunk- tionen

ca. 2–3

zunehmende Reizung des Atemzentrums mit Aktivierung der Atmung und Erhöhung der Pulsfrequenz

ca. 4–7

Verstärkung der vorgenannten Beschwerden; zusätzlich Durch- blutungsprobleme im Gehirn, Aufkommen von Schwindelge- fühl, Brechreiz und Ohrensausen

ca. 8–10

Verstärkung der vorgenannten Beschwerden bis zu Krämpfen und Bewusstlosigkeit mit kurz- fristig folgendem Tod

Tab. 3: Wirkung des Kohlendioxidanteils in der Luft auf Betroffene

nachfolgender Ohnmacht ausgegangen werden. Un- terstützt wird diese Mutmaßung durch die Aussage der beiden Helfer des ersten Rettungsversuchs, die unter Verwendung ungeeigneter Atemschutzmasken bereits nach kurzer Zeit von erheblichen Atem- und Gleichgewichtsproblemen berichteten. Ergänzend muss ein möglicher Ausstiegsversuch aus dem Con- tainerinnenraum für den Verunfallten auf Grund der weichen Teigoberfläche und kaum vorhandener Aus- stiegshilfen zumindest als schwierig bis unmöglich bezeichnet werden.

Welche Maßnahmen wurden getroffen

Als Sofortmaßnahme wurde der Raum durch Öff- nen der Rolltore gelüftet. Die Lüftung wurde auch da- nach ständig beibehalten. Es erfolgte eine sofortige Unterweisung aller Mitarbeiter und Zeitarbeitnehmer, dass in den Container unter keinen Umständen ein- gestiegen oder sich in den Container gebeugt werden darf. Es wurde festgelegt, dass der Containerraum nur zu zweit begangen werden soll, bis die Ursachen- ermittlung abgeschlossen ist und neue Regelungen getroffen wurden. Allen Mitarbeitern wurde kurzfristig eine professionelle psychologische Betreuung an- geboten. Es wurde nochmals angewiesen, dass der Container max. bis zur halben Höhe (Kennzeichnung) befüllt werden darf und die Abholung der Container wurde von einmal pro Woche auf jeden zweiten Tag beauftragt.

Die Gefahrstoffmessungen wurden auch auf Produktionsräume ausgedehnt, in denen ebenfalls Gärprozesse stattfinden. Ein Erreichen des Arbeits- platzgrenzwertes war nicht zu verzeichnen. Die im Zuge der Untersuchung gewonnenen Informationen wurden mit den externen Dienstleistern für Arbeits- sicherheit und mit der Berufsgenossenschaft laufend über die betrieblichen Informationswege ausgetauscht.

Neben der Überarbeitung der Gefährdungsbeurteilung und der Betriebsanweisung wurden auch technische Maßnahmen umgesetzt und Maßnahmen für einen Notfall festgelegt. Im Containerraum wurde eine Gas- warnanlage für CO2 mit fünf Messfühlern in unter- schiedlichen Raumhöhen installiert. Der Voralarm dient der Information und Beobachtung der Ent- wicklung, hingegen der Hauptalarm (Erreichen des Arbeitsplatzgrenzwertes [AGW]) ein Betretungsverbot des Containerraums bedeutet. Der Einbau von Lüf- tungsgittern in die Tore gewährleistet eine ständige

16

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ARBEITSUNFÄLLE ARBEITSUNFÄLLE

Belüftung des Containerraumes, insbesondere in Bo- dennähe. Dieses Sicherheitskonzept hat sich im bis- herigen Testzeitraum bewährt. Das Erreichen des AGW (Hauptalarm) wurde nach Umsetzung der per- manent wirksamen natürlichen Lüftung bisher sicher verhindert.

Durch die Neuanschaffung von kraftbetätigten Kippvorrichtungen konnten die ergonomisch ungüns- tigen Bedingungen beim Entleeren der Abfallbehälter wesentlich verbessert und gleichzeitig das Unfallrisiko minimiert werden. Daraus ergab sich technologisch, dass der Einsatz von Kunststoffkisten ungeeignet und somit Rollbehälter für die Entsorgung der Pro- duktionsreste angeschafft wurden, womit das Heben und Tragen der Kunststoffbehälter entfällt.

Auch wenn in Zukunft vergleichbare Ereignisse auf Grund der getroffenen Maßnahmen nicht mehr ein- treten dürften, wurde dennoch ein Notfallplan mit der Feuerwehr abgestimmt. Eine betriebliche Vorhaltung umluftunabhängiger Atemschutzgeräte einschließlich geeigneter Geräteträger erfolgt demzufolge nicht.

Abb. 11: Containerraum mit Kippvorrichtungen nach Umset- zung aller Maßnahmen

Quelle: LAV

Während der gesamten Gärzeit über mehrere Stunden können in einem Kilogramm Teig ungefähr drei Liter CO2 entstehen. Jeder Mensch atmet je nach körperlicher Aktivität zwischen fünf und 20 Liter CO2 pro Stunde aus. Die entstehenden CO2-Gasmengen aus der menschlichen Atmung und der Herstel- lung von Teigen in größeren Räumen mit ausreichenden Luftwechselraten, wie sie in Produktionsbereichen von Großbackbetrie- ben vorherrschen, werden soweit abgeführt, dass der Arbeitsplatzgrenzwert von 5 l/m³ (0,5 Vol. %) nicht erreicht wird. Die Messungen haben jedoch gezeigt, dass durch Gärungs- prozesse in einem nach oben offenem Behälter eine tödliche Atmosphäre entstehen kann. Als begünstigende Faktoren für die Konzentrationsanreichrung sind aufzuführen, die höhere Gasdichte von CO2 im Vergleich zur Luft, die große Menge und der regel- mäßige Nachschub aktiven Teigs sowie die räumliche Begrenzung durch den Container.

Dass bei den Gärprozessen im Container CO2 entstehen kann, war allen verantwortlichen Personen bekannt. Dass es in dermaßen hoher Konzentration bei fast vollständiger Sauerstoffverdrängung auf- trat, wurde aber von allen Beteiligten unterschätzt und demzufolge als Risiko nicht bewusst wahrgenommen. Ent- sprechend wurde der Gärprozess auch nicht ausreichend als Gefahr im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und Maßnah- menkonzeption behandelt.

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ARBEITSUNFÄLLE

20 21

Explosionsereignis in einem Betrieb der chemischen Industrie

Im Jahr 2017 ereignete sich ein Unfall in einem Betrieb, der organische Verbindungen für die indus- trielle Anwendung herstellt.

Das Produkt durchläuft verschiedene Produktions- schritte und gelangt schließlich an einen Punkt, wo es von einem Lösungsmittel (Toluol) getrennt werden muss.

Für den Trennprozess wird eine Zentrifuge genutzt.

Das pulverförmige Produkt enthält dann noch etwa 1 % Toluol. Anschließend wird das Produkt in Kunst- stofffässer mit Inlinern gefüllt und zum Trocknerein- füllraum transportiert. Dieser Raum ist als Reinraum ausgelegt. Hier wird das Produkt über einen Einfüll- trichter in einem darunterliegenden Trockner eingefüllt.

Abb. 12: Einfülltrichter für Trockner Quelle: LAV

Zum Unfallhergang

Der verunfallte Mitarbeiter hatte entsprechend der Arbeitsanweisung die Aufgabe, das Produkt in den Füll- trichter zu füllen. Dazu wird das in Kunststofffässern mit Inliner verpackte Produkt in den Reinraum gebracht.

Um Standards einzuhalten, dürfen nur Kunststoffpalet- ten zum Transport der Fässer benutzt werden.

Da das Produkt nicht immer sofort nach dem Arbeits- schritt in der Zentrifuge weiterverarbeitet werden kann, wird es zwischengelagert. Bei dieser Lagerung kann es mit der Zeit zu Verklumpungen kommen. Beim Einfüllen in den Trichter traten gelegentlich Verstopfungen auf, die mit Hilfe einer Metallstange beseitigt werden. Wäh- rend dieses Arbeitsvorgangs ereignete sich die Explosion.

Abb. 13: verklumptes Produkt im Einfülltrichter Quelle: LAV

Abb. 14: Einfülltrichter nach Explosion Quelle: LAV

Abb. 15: Decke über Einfülltrichter Quelle: LAV

Von Dipl.-Ing. Steffen Neumann

18

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ARBEITSUNFÄLLE ARBEITSUNFÄLLE

Unfallursächlich war die Bildung einer gefährli- chen explosionsfähigen Atmosphäre durch das ent- haltene Toluol. Es befanden sich etwa 30 kg Pulver im Trichter. Bei 30 kg feuchtem Pulver im Trichter und 1 % Toluolgehalt ergeben sich 300 g flüssiges Toluol.

Mit einer Annahme, dass etwa 20 % verdunsten, er- geben sich 60 g dampfförmiges Toluol im Trichter.

Toluol besitzt einen Flammpunkt von 6 °C und eine untere Explosionsgrenze (UEG) von 42 g/m³. Daraus ergibt sich etwa 1,5 m³ explosionsfähige Atmosphä- re. Darüber hinaus sollte das Produkt (Pulver) keiner Zündquelle ausgesetzt werden, da es zu einer Staub- explosion kommen kann.

Um eine Explosion zu vermeiden, wurde der Ein- füllraum entsprechend ausgestattet. Es gab eine technische Lüftung mit einem 20-fachen Luftwechsel.

Weiterhin wurde eine Gaswarnanlage mit Voralarm bei 20 % UEG und einem Hauptalarm bei 40 % UEG installiert. Der Trockner wurde vor der Befüllung iner- tisiert. Der Einfülltrichter war entsprechend der Ge- fährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung bewertet und es wurden Zonen zugeordnet. Dabei umfasste die Zone 1 einen Meter um den Trichter und die Zone 2 zwei Meter um den Trichter.

Um einen sicheren Betrieb im Einfüllraum zu gewährleisten, wurde eine Zündquellenermittlung durchgeführt und entsprechende Maßnahmen abge- leitet. Es befanden sich nur elektrische Betriebsmit- tel im Einfüllraum, welche eine Zulassung nach der Richtlinie 2014/34/EU (ATEX) aufwiesen. Der Fußbo- den wurde als ableitfähig ausgeführt und das Perso- nal trug ableitfähiges Schuhwerk und Kleidung. Der Trichter war am Potentialausgleich angeschlossen (Abbildung 14).

Im Laufe der Untersuchung stellte sich die Frage, welche Zündquelle die Ursache für die Explosion sein könnte. Da im Vorfeld eine gründliche Betrachtung der Gefahren durchgeführt wurde, haben sich zwei Zündquellen herauskristallisiert. Einerseits kam ein mechanischer Funken in Betracht, welcher durch das Zerkleinern des Produktes mittels Metallstange am Trichter entstand. Andererseits kann auch eine elekt- rostatische Entladung ursächlich gewesen sein. Zum Unfallzeitpunkt stand der Mitarbeiter auf einer Kunst- stoffpalette und es wurden nicht leitfähige Kunststoff- fässer mit Inliner verwendet (Abbildung 16). Daher wird eine elektrostatische Entladung als wahrschein- liche Ursache angenommen.

Abb. 16: Einfülltrichter mit Kunststoffpalette Quelle: LAV

Die wahrscheinlichsten Aufladungswege könnten sein: Der Mitarbeiter stand beim Einfüllen auf der Kunststoffpalette und konnte sich somit elektrosta- tisch aufladen. Beim Benutzen der Metallstange und dessen Berührung mit der geerdeten Wandung des Metalltrichters kam es zu einer elektrostatischen Entladung. Ein weiteres mögliches Szenario könnte folgender Sachverhalt sein: Das pulverförmige Produkt wurde in isolierenden Behältnissen (Kunststofffässer) transportiert und konnte sich beim Umfüllen elektrostatisch aufladen. Während des Einfüllens in den Trichter erfolgte eine elektrostati- sche Entladung (Büschelentladung).

Auswirkungen der Explosion

Das Ausmaß der Explosion war erheblich. Der Reinraum wurde massiv zerstört. Die Deckenkon- struktion war zum Teil angehoben bzw. zu Boden gefallen. Es waren mehrere Risse oder Wandver- setzungen in der Wandkonstruktion zu sehen. Zum Vorteil erwies sich, dass der Reinraum als Trocken- baukonstruktion ausgeführt wurde und somit eine Druckentlastung über die Trockenbauwände stattge- funden hatte. Daher auch die massive Zerstörung der Wandkonstruktion.

Der verunfallte Mitarbeiter kam mit Verbrennungen 1. und 2. Grades in das Krankenhaus. Da der Mitarbeiter bei diesen Arbeiten eine Vollmaske sowie einen Voll- schutzanzug tragen muss, hat die persönliche Schutz- ausrüstung schwere Verletzungen, vor allem im Gesicht, verhindern können.

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22 23

Abb. 18: zerstörte Deckenkonstruktion Quelle: LAV

Maßnahmen zur Vermeidung zukünftiger Explosionen

Um zukünftige Explosionen im Einfüllraum zu ver- meiden, wurden alle Mitarbeiter zum Thema Elektro- statik nochmals unterwiesen. Dabei wurde insbeson- dere auf die Thematik, dass eine ständige Ableitfä- higkeit gewährleistet werden muss, hingewiesen. Bei neu zu beschaffenden Kunststofffässern und -paletten muss auf eine ausreichende Leitfähigkeit geachtet werden. Weiterhin ist zu untersuchen, wie die Klum- penbildung in den Kunststofffässern vermieden wer- den kann.

ARBEITSUNFÄLLE

Abb. 17: zerstörte Außenwand des Reinraumes Quelle: LAV

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VORTRÄGE/VERÖFFENTLICHUNGEN

Vorträge und Veröffentlichungen

Dr. Ulrich Bärenwald

„Das neue Strahlenschutzgesetz - Bisheriger Ent- wurf (mit Blick auf medizinische Anwendungen)“ am 20.01.2017 im Universitätsklinikum Halle auf der 28.

Weiterbildungsveranstaltung der DGMP-Regional- sektion Mitteldeutschland

„Das neue Strahlenschutzgesetz - Bisheriger Ent- wurf (mit Blick auf medizinische Anwendungen)“ am 13.09.2017 beim Erfahrungsaustausch der Strahlen- schutzsachverständigen im Klinikum Magdeburg Dieter Bergmeier

„Arbeitsschutz auf Baustellen – Allg. fachliche Kennt- nisse“ am 07.03.2017 bei der VBG Akademie für Ar- beitssicherheit und Gesundheitsschutz in Storkau

„Arbeitsschutz auf Baustellen – Allg. fachliche Kennt- nisse“ am 30.05.2017 bei der VBG Akademie für Ar- beitssicherheit und Gesundheitsschutz in Storkau Dr. Willy Ciecior

„Probabilistic biosphere modeling for the long-term safety assessment of geological disposal facilities for radioactive waste using first- and second order Monte Carlo Simulation“ am 17.09.2017 auf der

„4th International Conference on Radioecology and Environmental Radioactivity (ICRER)“ in Berlin

„Probabilistic biosphere modeling for the long-term safety assessment of geological disposal facilities for radioactive waste using first- and second order Mon- te Carlo Simulation“ – erschinenen in: 4th Internati- onal Conference on Radioecology and Environmen- tal Radioactivity (ICRER) Abstracts Book. Institut de Radioprotection et de Sûreté Nucléaire; ISBN 978-2- 9545237-7-4

Dr. Anja Gabel

„Aktuelle Änderungen in der Betriebssicherheit“ am 15.03.2017 auf der Informationsveranstaltung für Si- cherheitsfachkräfte

Gabriele Hähnel

„Tödlicher Arbeitsunfall bei Erntearbeiten in der Land- wirtschaft“ am 15.03.2017 auf der Informationsveran- staltung für Sicherheitsfachkräfte

„Explosionsschutz bei Biogasanlagen“ am 15.03.2017 auf der Informationsveranstaltung für Sicherheitsfachkräfte Dr.-Ing. Guntram Herz

„Stichprobenkontrollen bei Steckdosenleisten“ am 23.03.2017 auf der Internetpräsenz des Landesam- tes für Verbaucherschutz (LAV)

Dennis Honnef

„Vorstellung und Aufgaben LAV und FB 5 Sachsen- Anhalt“ am 09.03.2017 bei der BGHW in Leuna OT Günthersdorf

„Strahlenschutz – Wirklich alles neu? Das neue Strahlenschutzgesetz im praktischen Alltag“ am 23.11.2017 auf der FASI in Merseburg

„Vorstellung der Arbeitsschutzverwaltung des Lan- des Sachsen-Anhalt mit anschließender Fachdis- kussion“ am 15.12.2017 bei der AMD TÜV Arbeits- medizinische Dienste GmbH, TÜV Rheinland Group Halle (Saale)

Renald Jabs

„Fachkundelehrgang für den Aufbau und die Nutzung von Gerüsten“ am 02./03.02.2017 im BBZ der Hand- werkskammer Magdeburg in Magdeburg

„Fachkundelehrgang für den Aufbau und die Nutzung von Gerüsten“ am 08./09.03.2017 im BBZ der Hand- werkskammer Magdeburg in Magdeburg

„Gefährdungen auf Baustellen“ am 05.05.2017 an der Hochschule Anhalt Dessau – Gemeinsame Ver- anstaltung Ingenieurkammer und Architektenkammer Sachsen-Anhalt

Dr. Viktoria Kahlert

„Strahlenschutz – Wirklich alles neu? Das neue Strahlenschutzgesetz im praktischen Alltag... – Was kommt, was bleibt... beim Röntgen?“ am 23.11.2017 auf der FASI in Merseburg

Dr. Jan Lifka

„(Massen-) Unfall beim Betreiben eines Glühofens“

am 15.03.2017 auf der Informationsveranstaltung für Sicherheitsfachkräfte

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24 25 Cordula Lindner

„Technische Regel für Arbeitsstätten – ASR A 5.2 Straßenbaustellen“; 06/2017 auf der Internetpräsenz des VDGAB sowie im Newsletter des VDGAB

„Das Arbeitsstättenrecht im Kontext zum Baurecht am Beispiel von Sachsen-Anhalt“ am 15.11.2017 beim Praxistag der BAuA in Dresden

Dr. Claus-Peter Maschmeier

„Aktuelle Änderungen im Gefahrstoffrecht“ am 15.03.2017 auf der Informationsveranstaltung für Sicherheitsfachkräfte

Wolfgang Menzel

„Tödlicher Arbeitsunfall bei Instandsetzungsarbeiten an einem Radlader“ am 15.03.2017 auf der Informationsveranstaltung für Sicherheitsfachkräfte Silke Müller

„Arbeitszeitgesetz und abweichende tarifliche Rege- lungen“ am 11.01.2017 im Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt in Halle (Saale)

„Arbeitszeitgestaltung in Behinderteneinrichtungen“

am 19.01.2017 auf der 20.Tagung der BGW in Wörlitz

„Behördliches Handeln zur Einhaltung des ArbZG“ am 21.03.2017 beim Erfahrungsaustausch Landwirtschaft

„Arbeitszeitgesetz und abweichende tarifliche Rege- lungen“ am 04.05.2017; AG 78 SGB VIII Salzland- kreis in Bernburg

„Arbeitszeitgestaltung in Einrichtungen der stationären Jugendhilfe“ am 12.10.2017 auf der Fachtagung zum Führungs- und Gesundheitsmanagement in Einrichtun- gen der stationären Jugendhilfe in Magdeburg (Minis- terium für Arbeit, Soziales und Integration LSA + BGW)

„Gesetzliche Arbeitszeiten – beurteilen und gestal- ten“ am 26.10.2017 auf der FASI-Veranstaltung in der Hochschule Merseburg (FH)

„Arbeitszeitgesetz und abweichende tarifliche Rege- lungen“ am 09.11.2017; AG 78 Altmarkkreis Salzwedel

„Arbeitszeitgesetz und abweichende Regelungen des DRK TV LSA“ am 30.11.2017; DRK LV Sachsen-

Anhalt e.V. in Gernrode

„Arbeitszeitgesetz und abweichende tarifliche Re- gelungen“ am 05.12.2017; AWO LV Sachsen-Anhalt e.V. in Magdeburg

Dr.-Ing. Bernhard Räbel

„Deutsche Wege zur verbesserten Prävention in der Arbeitswelt“ am 27.04.2017 auf der Auftaktveranstal- tung des Landes Sachsen-Anhalt zum Welttag für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz 2017 in Leuna

Ina Richter

„Arbeitszeitgesetz und abweichende tarifliche Re- gelungen“ am 05.12.2017; AWO LV Sachsen- Anhalt e.V. in Magdeburg

Kristin Scheck

„Umgang mit Gitterboxen“ am 15.03.2017 auf der Informationsveranstaltung für Sicherheitsfachkräfte Holger Scheil

„Ladungssicherung – was können wir aus Unfällen lernen“ am 15.03.2017 auf der Informationsveranstal- tung für Sicherheitsfachkräfte

Christine Schimrosczyk

„Aktuelle Änderungen im Arbeitsstättenrecht“ am 15.03.2017 auf der Informationsveranstaltung für Si- cherheitsfachkräfte

Dr. Martin Schröder

„Arbeitsunfall durch Versagen einer Schlauchleitung“

am 15.03.2017 auf der Informationsveranstaltung für Sicherheitsfachkräfte

„Vorstellung und Auswertung von Arbeitsunfällen“

am 15.03.2017; Leibniz-Institut für Pflanzengene- tik und Kulturpflanzenforschung (IPK) Gatersleben, Informationsveranstaltung für Sicherheitsfachkräfte Falk Schulze

„Unfälle auf Baustellen, was lernen wir daraus“ am 15.03.2017 auf der Informationsveranstaltung für Si- cherheitsfachkräfte

„Vorstellung und Auswertung von Arbeitsunfällen“ am VORTRÄGE/VERÖFFENTLICHUNGEN

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VORTRÄGE/VERÖFFENTLICHUNGEN

15.03.2017; Leibniz-Institut für Pflanzengenetik und Kulturpflanzenforschung (IPK) Gatersleben, Informa- tionsveranstaltung für Sicherheitsfachkräfte

„Rechtliche Grundlagen Sachkunde Lehrgang nach Nr. 2.7 der TRGS 519“ am 27.03.2017 und 13.11.2017;

TÜV Nord Akademie in Magdeburg Rajko Wahlich

„Vorstellung und Aufgaben LAV und FB 5 Sachsen- Anhalt“ am 09.03.2017 bei der BGHW in Leuna OT Günthersdorf

Werner Weber

„Gerüstumsturz auf einer Abbruchbaustelle“ auf der Informationsveranstaltung für Sicherheitsfachkräfte

„Tödlicher Arbeitsunfall bei einer Windradmontage“

auf der Informationsveranstaltung für Sicherheits- fachkräfte

Robert Wegener

„Neue Entwicklungen im Arbeitsschutzrecht Vorstel- lung ausgewählter Arbeitsunfälle“ am 20.03.2017;

Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasser- wirtschaft Amtsbereich Osterburg

Ina Weyland

„Arbeitsunfall beim Schrumpfen eines Bauteils mit flüssigem Stickstoff“ am 15.03.2017 auf der Informa- tionsveranstaltung für Sicherheitsfachkräfte

„Vorstellung und Auswertung von Arbeitsunfällen“ am 15.03.2017; Leibniz-Institut für Pflanzengenetik und Kulturpflanzenforschung (IPK) Gatersleben, Informa- tionsveranstaltung für Sicherheitsfachkräfte

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TABELLEN

26 27

Tabelle 1: Betriebsstätten und Beschäftige im Zuständigkeitsbereich

Zeitraum: 01.01.17 – 31.12.2017

Betriebs- stätten

Beschäftigte

Jugendliche Erwachsene Summe

männlich weiblich Summe männlich weiblich Summe

Größenklasse 1 2 3 4 5 6 7 8

1: Großbetriebsstätten

1000 und mehr Beschäftigte 26 68 99 167 19.529 24.051 43.580 43.747

500 bis 999 Beschäftigte 75 275 189 464 24.481 25.287 49.768 50.232

Summe 101 343 288 631 44.010 49.338 93.348 93.979

2: Mittelbetriebsstätten

250 bis 499 Beschäftigte 254 480 285 765 43.713 40.539 84.252 85.017

100 bis 249 Beschäftigte 937 1.290 523 1.813 79.325 58.762 138.087 139.900

50 bis 99 Beschäftigte 1.744 945 374 1.319 66.295 51.636 117.931 119.250

20 bis 49 Beschäftigte 4.990 1.197 480 1.677 83.911 64.446 148.357 150.034

Summe 7.925 3.912 1.662 5.574 273.244 215.383 488.627 494.201

3: Kleinbetriebsstätten

10 bis 19 Beschäftigte 7.747 961 467 1.428 54.018 47.349 101.367 102.795

1 bis 9 Beschäftigte 54.331 1.202 1.135 2.337 75.917 98.822 174.739 177.076

Summe 62.078 2.163 1.602 3.765 129.935 146.171 276.106 279.871

Summe 1–3 70.104 6.418 3.552 9.970 447.189 410.892 858.081 868.051

4: ohne Beschäftigte 15.322

Insgesamt 85.426 6.418 3.552 9.970 447.189 410.892 858.081 868.051

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