D
er Bundesgerichtshof hat die im Bedin- gungswerk der Privaten Krankenversicherung (PKV) enthaltene so genannte Ver- wandtenklausel, die eine Ver- braucherschutzorganisation wegen angeblichen Versto- ßes gegen das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen (AGB-Gesetz) höchst- richterlich hatte prüfen las- sen, für wirksam erklärt. Fast alle PKV-Unternehmen le- gen ihren Voll- und Zu- satztarifen diese Regelung zugrunde, wonach für ärzt- liche Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kin- der keine Leistungspflicht besteht.Damit gilt weiterhin, dass die privaten Krankenversi- cherungen – abgesehen von Sachkosten – nicht verpflich- tet sind zu zahlen, wenn zum Beispiel eine Ärztin ihren Vater behandelt und dies dem Versicherer in Rechnung
stellt. Das war bislang Voraus- setzung für die Branche, um für Ärzte günstigere Versiche- rungsbeiträge zu kalkulieren.
Die Vereinte Krankenver- sicherung AG, München, be- grüßte den Richterspruch aus Karlsruhe. Der BGH schaffe nicht nur Rechtssicherheit.
Die Unwirksamkeit der Klau- sel hätte dem Kunden wenig genutzt: „Wäre die Klausel für unwirksam erklärt wor- den, hätte das zu Mehr- ausgaben und damit zu höhe- ren Beiträgen geführt. Das heißt, der ärztliche Kunde hätte mehr Prämie zahlen müssen“, sagte Wilfried Jo- hannßen, Mitglied des Vor- stands der Vereinten Kran- ken. Die Fortgeltung der Klausel erspare unverhält- nismäßigen Verwaltungsauf- wand; auch weil die Versiche- rungen ohne die Klausel im
Einzelfall hätten prüfen müs- sen, ob eine Behandlung des Verwandten zum Beispiel durch Unterhaltspflichten ge- boten gewesen sei. WWZZ
Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 98½½½½Heft 14½½½½6. April 2001 [83]
V E R S I C H E R U N G E N
´ TabelleC´
Die finanziellen Konsequenzen der kalkulatorisch wichtigen Verwandtenklausel zeigt dieses Beispiel:
G
Geebb..--NNrr.. LLeeiissttuunngg FFaakkttoorr BBeettrraagg 6600 %% ddeess eeiinnffaacchheenn G
Geebbüühhrreennssaattzzeess//AAuussllaaggeenn
1 Beratung 2,3 20,98 DM 5,47 DM
6 Eing. Untersuchung 2,3 26,22 DM 6,84 DM 252 Injektion i. v. 2,3 10,49 DM 2,74 DM 1415 Binokularmikroskop. 2,3 23,85 DM 6,22 DM
Untersuchung
1570 Entf. Fremdkörper 2,3 38,80 DM 10,12 DM S
Suummmmee HHoonnoorraarr 112200,,3344 DDMM 3311,,3399 DDMM
Auslagen § 10 GOÄ 9,85 DM 9,85 DM
G
Geessaammttbbeettrraagg 113300,,1199 DDMM 4411,,2244 DDMM Quelle: Vereinte Krankenversicherung AG
Private Krankenversicherung
Verwandtenklausel wirksam
Der Bundesgerichtshof bestätigt die unentgeltliche ärztliche Behandlung unter Verwandten.
Arzthaftung
H
Hö öh he erre e D
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Die DBV-Winterthur Versi- cherungen – nach eigenen Angaben Marktführer im Bereich der Arzthaftpflicht- Versicherungen – haben ih- re Deckungssummen erhöht.
Aufgrund der gestiegenen Risiken sei eine „markante Anhebung“ notwendig ge- worden.
Dabei sei das Prämienni- veau „im Wesentlichen“ sta- bil geblieben. Das Unterneh-
men erhöhte die Deckungs- summen auf wahlweise drei Millionen Euro und fünf Mil- lionen Euro, um den Ärzten auch in jenen Fällen Versi- cherungsschutz zu bieten, in denen die bisherigen Sum- men nicht ausreichten. In Fällen schwerster Personen- schäden, in denen der Arzt zum Beispiel Schadenersatz für die ganze Lebensdauer eines Patienten erbringen müsse, würden die neuen Deckungssummen dringend benötigt. Solche Großschä- den seien zwar selten, kämen aber den Erfahrungswerten zufolge in allen Fachgebieten
vor. WWZZ
Kunstfehler
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Sucht eine junge Mutter einen Hautarzt auf, weil ihr ein Pig- mentfleck aufgefallen ist, dia- gnostiziert der Arzt aber nur ein Muttermal, so muss er Schmerzensgeld zahlen (im vorliegenden Fall: 50 000 DM), wenn nach Jahren heraus- kommt, dass es sich um Haut- krebs gehandelt hatte. Der Arzt hätte – gerade bei einer jungen Mutter, bei der die Ge- fahr wegen der Hormonum-
stellung während der Schwan- gerschaft größer ist – eine Ge- webeuntersuchung durchfüh- ren müssen, urteilte das Ober- landesgericht Hamm (Az.: 3 U
230/99). WWZZ
Zahnärzte
F
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Der Freie Verband Deutscher Zahnärzte darf die Zahnärzte nicht dazu auffordern, die Be- handlung von Standardtarif- versicherten auf die Schmerz- behandlung zu beschränken.
Dies hat das Landgericht Köln am 23. Februar 2001 – Az.: 810 (Kart) 241/00 – entschieden.
In der jetzt vorliegenden schriftlichen Urteilsbegrün- dung heißt es, die Aufforde- rung stelle „eine unzulässige Empfehlung im Sinne des § 22 Gesetz gegen Wettbewerbs- beschränkung dar“. Damit be- stätigte das Gericht im Haupt- sachverfahren die bereits am 14. Dezember 2000 auf An- trag des PKV-Verbandes er- gangene einstweilige Verfü- gung.
Nach Ansicht des Gesetz- gebers müssen Standardtarif- versicherte zum maximal 1,7- fachen Steigerungssatz der zahnärztlichen Gebührenord- nung (GOZ) von den Zahn- ärzten behandelt werden. „Die Beschränkung auf den 1,7fa- chen Satz ist erfolgt, weil dies in etwa den Gebührensätzen entspricht, die der Zahnarzt bei der Behandlung von Kas- senpatienten bekommt, ohne dass im Privatbereich übri- gens die Budgetdeckelungen des Kassenbereichs gelten“, argumentiert der PKV-Ver- band.
Da es sich beim Stan- dardtarif um einen Tarif mit besonderer sozialer Schutz- funktion handele, sei eine Be- handlung zu Kassensätzen angemessen. Dies dürfe nicht durch einseitige Beschlussfas- sung des Freien Verbandes der Zahnärzte ausgehebelt
werden. WWZZ
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A2 Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 97½½½½Heft 30½½½½28. Juli 2000
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