DEUTSCHES
ÄRZTEBLATT LESERBRIEFE
AUSLÄNDER
Zum Leserbrief von Dr. med.
Miro Tomlanovic „Behandlung in Muttersprache" in Heft 21/1987:
Gravierender Unterschied
Ihr Leserbrief bedarf der Berichtigung. Sie schreiben:
Privilegierte Ausländer wie Amerikaner, Engländer, Franzosen, Belgier und Ju- den haben ein effizientes und gut organisiertes Gesund- heitssystem. Dies ist sicher so nicht richtig. Ihnen dürfte be- kannt sein, daß auf der gan- zen Welt Juden leben. So- wohl in Amerika als auch in England und Belgien. Aber auch in arabischen Ländern, in der Sowjetunion und auf dem Balkan — um nur einige zu nennen — leben Juden. Sie wollen doch wohl nicht impli- zieren, daß Juden in diesen Ländern ein gut organisiertes Gesundheitssystem haben.
Wenn Sie allerdings Israel meinen, so haben Sie, was das Gesundheitssystem anbe- trifft, durchaus Recht.
Da zwischen Juden im all- gemeinen und Israelis im be- sonderen ein doch wohl gra- vierender Unterschied be- steht, erlauben Sie diese Ent- gegnung.
Günter Winter, Kühne- weg 41 a, 2360 Bad Segeberg
Verwirrend
. . .
Was möchte eigent- lich der Kollege? Daß wir alle serbo-kroatisch, türkisch, arabisch und so weiter lernen oder Arzthelferinnen aus die- sen Ländern anstellen? Bis jetzt habe ich Patienten, mit denen ich Sprachschwierig- keiten hatte, gebeten, mit ei- nem sprachkundigen Famili- enangehörigen oder Lands- mann zu erscheinen und es hat immer gut geklappt, ohne den Eindruck zu haben, daß der Patient sich unterprivile- giert fühlt.Was die psychologische Therapie betrifft, die kann sowieso nur in der Mutter- sprache durchgeführt wer- den, also im eigenen Land.
Es sei denn, man holt nach
Deutschland — türkische, ara- bische, jugoslawische Ärzte, neben den Kollegen aus der EWG, die sich sowieso zu je- der Zeit bei uns niederlassen können.
Dr. med. Erich Zwillin- ger, Am Hohengeren 5, 7000 Stuttgart 1
Berufs-Ideologen
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daß all die Achmeds, Paolos, die Beatricen und Lytfiyes und wie sie alle hei- ßen mögen, nicht nach Euro- pa und in die Bundesrepublik gekommen sind, um hier Hil- fe in allen Lebenslagen kon- sumieren zu können, sondern weil sie hier ein lohnendes Äquivalent für all ihren Fleiß und ihre Selbstbescheidung zu finden hofften — und, bei Allah dem Allgütigen und Allerbarmenden: Sie haben's hier gefunden!, wenn's ihnenKUNSTFEHLER
Zur Nachricht „Mehr Prozesse über Kunstfehler" in Heft 13/1987:
Kabinettstückchen
Bei der Lektüre der mit- geteilten Zahlen, insbesonde- re, daß von 246 untersuchten Fällen 216 mit Freispruch bzw. mit Einstellung geendet hätten, wäre es doch für die Aussagekraft dieser Untersu- chung förderlich gewesen, wenn Professor Mallach mit- geteilt hätte, in wievielen Fäl- len auf der Seite der betroffe- nen Patienten ein in der me- dizinischen Begutachtung er- fahrener Arzt mitgewirkt hat.
Erfahrungsgemäß ist das nur in sehr wenigen Fällen der Fall.
Die Gerichte sind gerne bereit, sich den „überzeu- genden" Ausführungen des von Ihnen gewählten Sach- verständigen anzuschließen.
Die Erfahrung lehrt aber und ist vom BGH in mehre- ren Urteilen eindringlich an- gemahnt worden, daß in nicht seltenen Fällen von Arzthaftpflicht-Verfahren die vom Gericht bestellten
die Berufs-Ideologen auch gern ausreden möchten. Wer 20 Jahre lang Menschenbrü- dern aus Apulien, Anatolien, Asturien, Agram nicht zu vergessen, durch zwei und drei Generationen hindurch beraten, geholfen, aufgerich- tet, beschützt hat, der weiß:
Fachwissen, Zuwendung und Kinderstube sind gefragt und nicht verblasene und überzo- gene Ideologien. Die schwie- rigsten und heikelsten Pro- bleme sind auch mit schlich- ten Fremden lösbar — von der Suicid-Absicht über die De- floration bis hin zur Nucl.- pulpos.-Hernie und den Con- dolomata accuminata, wenn man weiß wie. Aber dies ist aus Programmen, Leitblät- tern und „Ratgebern für die Galvanisierung der Massen"
nicht ablesbar.
Dr. med. W. Burde, prakt. Arzt, Tullastraße 5, 7850 Lörrach-Stetten
medizinischen Sachverständi- gen entgegen der Gutach- terpflicht zu Ungunsten des Patienten den Sachverhalt derart verbiegen, daß der Pa- tient seinen Prozeß geradezu verlieren muß.
Hinzu kommt, daß in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle der Patientenanwalt wegen fehlender oder man- gelhafter Kenntnis des Arzt- haftungsrechtes, vor allem aber wegen der Unkenntnis der medizinischen Sachver- halte und Zusammenhänge, seinem Auftrag überhaupt nicht gewachsen ist. Aus Dummheit oder Arroganz wird der Patient hierüber selbstverständlich im Unkla- ren gelassen. Für den Fach- mann keineswegs überra- schend, aber auch nicht über- zeugend sind daher die von Mallach mitgeteilten Zahlen.
Oder sollte etwa durch das Zahlenwerk den betroffenen Patienten nochmals bedeutet werden, in Zukunft ihre Fin- ger von einem Arzthaft- pflichtprozeß gegen einen Arzt fernzuhalten? .. .
Dr. H. 0. Jäckel, Arzt für Rechtsmedizin, Kesselweg 16, 8650 Kulmbach
LEBENSRECHT
Zu den Richtlinien des Wissen- schaftlichen Beirats der Bundes- ärztekammer:
Widerspruch
Pränatale Diagnostik ist indiziert, um frühzeitig Be- hinderungen aufzudecken, die operativ oder anderweitig therapiert werden können.
Dieses lobenswerte Ziel tritt jedoch in den Empfehlungen des Wissenschaftlichen Bei- rates der Bundesärztekam- mer völlig in den Hinter- grund. Wohl deswegen, weil man in den allermeisten Fäl- len dem Kind leider nicht hel- fen kann. Und damit stellt man die Mutter letztendlich bei positivem Befund doch vor die Frage: Abbruch oder Austragen des behinderten Kindes?
Das Lebensrecht ist je- doch ein Grundrecht, das nicht von geistiger oder kör- perlicher Gesundheit abhän- gig gemacht werden darf.
In der Nazizeit töteten Ärzte behinderte Kinder nach den damals geltenden Gesetzen, die wir heute klar als nicht rechtens ansehen.
Die Ärzte wurden am 21.
März 1947 im Hadamar-Pro- zeß rechtskräftig verurteilt.
Die Richter sahen den „Satz von der Heiligkeit des menschlichen Lebens und dem Recht des Menschen auf dieses Leben" verletzt. Wer diese Urteilsbegründung und unser Grundgesetz als allge- mein verbindlichen Maßstab akzeptiert, der kann die Ab- treibungsgesetzgebung ein- schließlich der Empfehlun- gen, die im Rahmen dieses Gesetzes gegeben werden, nicht unwidersprochen ak- zeptieren. Im Gegenteil, ein Gesetz (oder eine Verlautba- rung), das die Unverletzlich- keit des menschlichen Lebens nicht achtet, ist — wie es in dem genannten Urteil heißt —
„seines Inhalts wegen rechts- ungültig und darf nicht be- folgt werden."
Dr. med. Manfred Krätz- schmar, , Allgemeinarzt, Fal- kensteiner Straße 95, 8411 Wiesenfelden
Dt. Ärztebl. 84, Heft 39, 24. September 1987 (13) A-2517