Der Reißwolf
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BRIEFMARKEN
Porträt einer Ärztin
Zu der am 13. November 1986 begonnenen neuen Postwertzeichen-Dauerserie
„Frauen der deutschen Ge- schichte" wurden Mitte Sep- tember 1987 zwei Ergän- zungswerte herausgegeben (Entwurf Gerd Aretz): Die 60-Pfennig-Marke „Deut- sche Bundespost" zeigt ein Porträt der Arztin Dorothea Christina Erxleben (1715- 1762). Sie erwarb sich in jah- relangem Selbststudium um- fangreiche medizinische Kenntnisse und promovierte
— gegen heftigen Einspruch einiger Ärzte — am 12. Juni 1754 an der Universität Hal- le/Saale als erste deutsche Frau zum Dr. med.
Die 40-Pfennig-Marke
„Deutsche Bundespost" und
„Deutsche Bundespost Ber- lin" zeigt ein stilisiertes Por- trät der Malerin, Kupferste- cherin und Naturforscherin Maria Sibylla Merian
(1647-1717). EB
Tatsächlich sind einen Be- standsvergleich ermöglichen- de Jahresabschlüsse und als Voraussetzung hierfür eine laufende ordnungsgemäße Buchführung von dem Kläger nicht erstellt worden. In den Bilanzakten befinden sich für die Streitjahre nur Einnah- me-Überschuß-Rechnungen und ein Verzeichnis des ab- nutzbaren Anlagevermögens.
Auf die Erstellung von Jah- resabschlüssen und deren Verwendung für die steuerli- che Gewinnermittlung deute- te nichts hin. Wenn der Klä- ger im Rahmen der von ihm erstellten Überschuß-Rech- nung das im Prüfungsbericht erwähnte Kontensystem ver- wendet und benutzt hat, so stand es ihm frei, in dieser Weise seine Geschäftsvorfäl- le aufzuzeichnen.
Bei einer Einnahme- Überschuß-Rechnung ist der Steuerpflichtige nicht gehal- ten, seine Betriebsausgaben fortlaufend und zeitnah und — soweit es sich um Lohnauf- wand handelt — durch Ver- buchung auf ein Lohnauf- wandskonto festzuhalten.
Die Steuergesetze enthalten keine allgemeine Aufzeich- nungspflicht für Betriebsein- nahmen und Betriebsausga- ben bei Einnahme-Über- schuß-Rechnung.
Bei dieser Gesetzeslage können an die von dem Klä- ger vorgenommenen Auf- zeichnungen nicht die Maß- stäbe einer ordnungsgemä- ßen Buchführung angelegt werden. Es ist auch nicht zu- lässig, aus den Mängeln sol- cher freiwilligen Aufzeich- nungen, die über das hinaus- gehen, wozu der Steuer- pflichtige nach dem Gesetz verpflichtet ist, die mangeln- de Durchführung eines im übrigen unbestrittenen vor- liegenden Arbeitsverhältnis- ses herzuleiten.
Aus diesem Urteil ist das Fazit zu ziehen, daß an eine Gewinnermittlung durch Ein- nahme-Überschuß-Rechnung nach § 4 Absatz 3 EStG doch erheblich geringere Anforde- rungen zu stellen sind als an die Bilanzierung.
Dr Hans-Ulrich Lang
Name: DÄ A-46/87
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IDEI
A-3178 (116) Dt. Ärztebl. 84, Heft 46, 12. November 1987
Ideal-Werk Krug & Priester
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