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Archiv "Arzt im Praktikum die zulässigen Tätigkeiten: Schlußwort des Autors" (29.09.1988)

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Anfängeroperationen?

Über die Funktion des Arztes im Praktikum besteht meines Erach- tens trotz des Artikels von Dr. Baur weiterhin Unsicherheit. So hat mir noch keiner klar die Frage beant- worten können, ob der AiP nachts bei Rufbereitschaft eines Oberarztes allein in der Abteilung Dienst ma- chen darf, wenn seine Kenntnisse nach Meinung des Abteilungsleiters dies zulassen. Der Begriff der „un- mittelbaren Nähe des Verantwort- lichen zum AiP" ist nicht ausrei- chend definiert, somit auch nicht die hierzu offenbar gedachte Alterna- tive.

Auf meine sehr speziellen An- fragen habe ich bislang nur sehr weich formulierte Antworten be- kommen, die nur dann ausreichen mögen, wenn immer alles gut geht.

Hinsichtlich der folgenden zwei Sätze Baurs habe ich Bedenken:

„Ebenso bin ich mit ihm (Franski) der Meinung, daß der AiP eine An- fängeroperation nicht ohne die stän- dige Gegenwart eines erfahrenen Arztes durchführen kann. Aller- dings meine ich, daß es nicht ausge- schlossen ist, den AiP mit operati- ven Eingriffen zu beauftragen, wenn man sich von dessen Fähigkeiten zur Durchführung solcher Eingriffe überzeugt hat."

Aus dem ersten Satz könnte ge- schlossen werden, daß ein anderer als der AiP eine Operation, die er zum ersten Mal ausführt — dies dürf- te hier mit dem Wort „Anfänger- operation" gemeint sein — ohne die ständige Gegenwart eines erfahre- nen Arztes durchführen kann. Diese Schlußfolgerung wäre meines Erach- tens gefährlich: Der zweite Satz ist überaus problematisch. Wie gesagt, wenn alles gut läuft, ist auch alles in Ordnung. Was wird aber ein Pa- tient, was werden die Eltern eines operierten Kindes im Falle. einer Komplikation dazu sagen, wenn sie hören, daß der Eingriff von einem AiP selbständig durchgeführt wur- de? Kann beispielsweise der Leiten- de Arzt einer Kinderchirurgischen Abteilung dies zulassen, wenn El- tern ihr Kind vertrauensvoll zur Operation in die Abteilung bringen?

Abgesehen vom möglichen Schaden

für das Kind glaube ich nicht, daß bei einem Zwischenfall die von Baur gebrauchten Formulierungen ausrei- chen, um die Verantwortlichen vor juristischen Konsequenzen, die der Jurist Baur jetzt offenbar nicht sieht, zu schützen.

Prof. Dr. med. Frank Höpner Chefarzt der Kinderchirurgischen Abteilung des

Städtischen Krankenhauses München-Schwabing Kölner Platz 1 8000 München 40

Schlußwort des Autors

Die Beiträge geben Anlaß, noch einmal auf folgendes hinzuweisen:

Der bisherige Berufsanfänger bedarf einer besonders intensiven Überwachung durch den vorgesetz- ten Arzt. Etwas anderes kann für den AiP selbstverständlich nicht gel- ten. Sollte bisher in Einzelfällen der Einsatz des Berufsanfängers tatsäch- lich zu lax gehandhabt worden sein, so könnte dies natürlich nicht zum Maßstab für den Einsatz des Aip ge- macht werden. Anders als Kanzow bin ich jedoch der Meinung, daß ei- ne verantwortungsvolle Einarbei- tung des jungen Arztes schon bisher überwiegend üblich war.

Zu Recht weist Wagner auf die BGH-Rechtsprechung zur Anfän- geroperation und zum Einsatz des Berufsanfängers hin; die hier aufge- stellten Maßstäbe müssen strikt auch beim Einsatz des AiP beachtet wer- den. Dem jüngsten BGH-Urteil zu dieser Problematik vom 20. April 1988 lag der Fall zugrunde, daß ein Oberarzt eine junge Assistenzärztin, die gerade erst die Approbation er- langt hatte, mit der ärztlichen Be- treuung eines Patienten beauftragt hatte und im Anschluß daran in den Urlaub gefahren war, ohne sicherzu- stellen, daß die Assistenzärztin wäh- rend des Urlaubs in ausreichender Weise beaufsichtigt wurde. Der BGH hatte hierin völlig zu Recht ei- ne Sorgfaltspflichtverletzung gese- hen. Anders als Wagner, kann ich aus diesem Urteil allerdings nicht den Schluß ziehen, daß der AiP ei- ner intensiveren Beaufsichtigung be-

darf als der bisherige Berufsanfän- ger, jedenfalls wenn man vom Maß- stab des BGH zur ordnungsgemäßen Beaufsichtigung ausgeht. Das Erfor- dernis einer intensiveren Überwa- chung könnte nach meiner Meinung auch kaum überzeugend begründet werden, weil der AiP die gleiche Ausbildung wie der bisher frisch ap- probierte Arzt absolviert hat. Der BGH hat aber die Anforderungen an die ärztliche bzw. berufliche Sorgfaltspflicht niemals vom Besitz eines Zertifikats abhängig gemacht.

So kann sich kein leitender Arzt blind darauf verlassen, daß ein wei- tergebildeter Gebietsarzt auch tat- sächlich über die Kenntnisse und Er- fahrungen verfügt, die für eine Oberarzt-Tätigkeit benötigt werden.

Umgekehrt ist aber auch nicht aus- geschlossen, daß ein leitender Arzt nach sorgfältiger Prüfung einen in Weiterbildung befindlichen Arzt' die Fähigkeit bescheinigt, gemäß „fach- ärztlichem Standard" tätig zu wer- den.

So bin ich also unverändert der Meinung, daß kein leitender Arzt nur deshalb wegen Organisations- verschuldens belangt werden kann, weil er einen AiP mit der Versor- gung eines Patienten beauftragt hat.

Es wird auch im Falle des AiP allein darauf ankommen, ob der Mitarbei- ter auf Grund seines individuellen Kenntnis- und Leistungsstandes mit dieser Aufgabe betraut werden durf- te oder nicht.

Der Arzt, der schon bisher den Einsatz und die Beaufsichtigung des Berufsanfängers verantwortlich praktiziert hat, wird beruhigt in die AiP-Zukunft blicken können. Die vorstehenden Beiträge sprechen es zwar nicht aus, doch ist zu befürch- ten, daß ein Leser aus ihnen den Schluß zieht, der AiP könne über- haupt nicht in der Krankenversor- gung eingesetzt werden oder aber nur in der Weise, daß man ständig neben ihm steht und jeden Hand- griff überwacht. Daß dies eine über- zogene Forderung wäre, hat gerade Franzki wiederholt deutlich ge- macht.

Dr. jur. Ulrich Baur Tersteegenstraße 9 4000 Düsseldorf 30 A-2658 (34) Dt. Ärztebl. 85, Heft 39, 29. September 1988

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