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Archiv "Krebsplan-Umsetzungsgesetz: Screening und Register gegen den Krebs" (23.07.2012)

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 109

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Heft 29–30

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23. Juli 2012 A 1469 KREBSPLAN-UMSETZUNGSGESETZ

Screening und Register gegen den Krebs

Nach dem Vorbild des Mammographie-Screenings sollen in Zukunft auch organisierte Krebs - früherkennungsprogramme für Gebärmutterhalskrebs und Darmkrebs durchgeführt werden.

D

ie Halbwertszeit bestimmter gesetzlicher Regelungen kann mitunter recht kurz sein. Ge- rade einmal fünf Jahre ist es her, dass der Gesetzgeber im Sozialge- setzbuch die Regelung traf, wonach nur diejenigen chronisch kranken Krebspatienten einen Anspruch auf Gewährung einer reduzierten Be- lastungsgrenze bei Zuzahlungen haben, die zuvor bestimmte Früher- kennungsmaßnahmen in Anspruch genommen hatten (§ 62 Abs. 1 SGB V). Eine praktikable Umset- zung dieser Gesetzesvorgabe mit etwaigen Ausnahmebestimmungen stellte den damit beauftragten Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) vor ein kaum lösbares Pro- blem. Inzwischen scheint sich die Einsicht durchgesetzt zu haben, dass man mit Überzeugungsarbeit weiter kommt als mit kaum um - setzbaren Sanktionen. Nach dem soeben vorgelegten Referentenent- wurf eines Krebsplan-Umsetzungs- gesetzes soll diese Bestimmung gestrichen werden – eine bemer- kenswerte Marginalie in einem Gesetzesvorhaben , das sich die vom Nationalen Krebsplan formu- lierten prioritären Handlungsfelder für eine verbesserte Krebsbekämp- fung zu eigen macht.

Der G-BA regelt

Als zentrales Handlungsfeld wird hierin die Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung genannt. Nach dem Vorbild des Mammographie- Screenings sollen in Zukunft auch organisierte Krebsfrüherkennungs- programme für Gebärmutterhals- krebs und Darmkrebs durchgeführt werden. Der G-BA wird verpflich- tet, die inhaltliche und organisatori- sche Ausgestaltung dieser Scree- ningmaßnahmen zu beschließen.

Dies gilt auch für den Umfang der Inanspruchnahme oder die Alters-

grenzen, die bisher gesetzlich vor- gegeben waren und nunmehr vom G-BA nach dem Stand des medizi- nischen Wissens festgelegt werden sollen. Dem Bundesausschuss wird die Aufgabe übertragen, im Detail das Einladungsverfahren zu den neuen Screeningangeboten zu re- geln und dabei neben dem Ziel der Krebsbekämpfung und der Daten- generierung auch die Patientenau- tonomie sowie die Freiwilligkeit der Untersuchungsteilnahme und der Datenverwendung zu berück- sichtigen.

Als ein zweites wichtiges Hand- lungsfeld wird mit dem Gesetzent- wurf der flächendeckende Ausbau von klinischen Krebsregistern un- ter einheitlichen Rahmenbedingun- gen vorbereitet. Die Länder werden unter Verweis auf die Gesetzge- bungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 des Grundgesetzes („Maßnahmen gegen gemeinge- fährliche oder übertragbare Krank- heiten“) zur Einrichtung klinischer Krebsregister verpflichtet. Dies wird als wesentliche Voraussetzung für eine vollständige und sektoren-

übergreifende Qualitätsberichter- stattung in der onkologischen Ver- sorgung angesehen. Dem G-BA wird mit der bundesweiten Auswer- tung der klinischen Krebsregister- daten eine weitere wichtige Aufga- be übertragen – der Platz in dem vor nicht allzu langer Zeit bezoge- nen Neubau in Berlin wird wohl bald nicht mehr ausreichen, um den stetig zunehmenden Aufgaben ge- recht zu werden.

Die Krankenkassen zahlen

Die Krankenkassen müssen dage- gen die Kosten für den Betrieb der klinischen Krebsregister überneh- men – 94 Euro sollen sie für jede Krebsneuerkrankung an das zustän- dige klinische Krebsregister ent- richten. Dafür darf der GKV-Spit- zenverband die Mindestbedingun- gen für eine sachgerechte Arbeits- organisation und Ausstattung der klinischen Krebsregister festlegen und für eine einheitliche Software zur Annahme und Verarbeitung der Daten sorgen. Diese sollen auch der Forschung zur Verfügung stehen.

Thomas Gerst Frühzeitig gegen

den Tumor: Die Darmkrebsfrüher- kennung soll auf der Grundlage des geplanten Gesetzes verbessert werden.

Foto: dpa

P O L I T I K

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