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Klinische Krebs register im Freistaat Sachsen

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Academic year: 2022

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Klinische

Krebs register im Freistaat Sachsen

Beschlussantrag der Kammerver­

sammlung zum Thema „Rolle der Klinischen Krebsregister im zu novellierenden Sächsischen Krebs­

registergesetz“ vom Vorstand der Sächsischen Landesärztekammer verabschiedet:

Im Rahmen der 47. Tagung der Kam- merversammlung am 10. November 2012 haben die Mandatsträger einen Beschlussantrag zur vorgenannten Thematik zur weiteren Beratung an

den Vorstand überwiesen. Dieser hat sich in seiner Sitzung am 5. Dezem- ber 2012 mit der Sachlage beschäf- tigt und folgenden Beschlussantrag verabschiedet:

Beschlussantrag Nr. 13

Rolle der Klinischen Krebsregister im zu novellierenden

Sächsischen Krebsregistergesetz Die sächsische Ärzteschaft fordert das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz auf, im Zuge der Novellierung des Sächsi- schen Ausführungsgesetzes zum Krebsregistergesetz (SächsKRGAG i. d. F. d. Bek. vom 04.09.2007) dar- auf hinzuwirken, dass die Klinischen Krebsregister im Freistaat Sachsen hinsichtlich der Rahmenbedingun- gen für Tumormeldungen rechtlich dem epidemiologischen Gemeinsa- men Krebsregister gleichgestellt wer- den, indem geeignete Rahmenbedin-

gungen in der Landesgesetzgebung bezüglich Datenhaltung und Daten- übermittlung geschaffen werden.

Grundlage der Novellierung des SächsKRGAG bildet Artikel 1 Nr. 4 des Entwurfes eines Krebsfrüherken- nungs- und -registergesetzes (vorher:

Krebsplan-Umsetzungsgesetzes) der Bundesregierung. Gemäß dieser Re - gelung ist vorgesehen, das Sozial- gesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) um

§ 65c zu ergänzen, der zur flächen- deckenden Verbesserung der Quali- tät der onkologischen Versorgung die Einrichtung von klinischen Krebs- registern in den Bundesländern vor- sieht.

Begründung:

Die Klinischen Krebsregister im Frei- staat leisten eine anerkannt beispiel- gebende, wichtige Arbeit für die Ver- besserung der Diagnostik und Be - handlung von Krebserkrankungen für unsere Bevölkerung, indem sie das Krankheitsgeschehen und die zugehörigen klinischen Aktivitäten zunehmend genauer abbilden und mit den Krankheitsverläufen zusam- menführen. Die Qualität ihrer Arbeit hängt ganz entscheidend von einer möglichst vollzähligen Meldung von Krebserkrankungen und ihrer Be - handlungsschritte ab.

Während die Meldung an das epide- miologische Gemeinsame Krebsre- gister rechtlich geregelt wurde, fehlt derzeit eine solche Regelung für den territorial zu bevorzugenden und datentechnisch gut erprobten Mel- deweg durch die onkologischen Leis- tungserbringer über die Klinischen Krebsregister im Freistaat.

Trotz einer geschätzt hohen Melde- rate zeigt der Anteil sogenannten DCO-Fälle, dass eine noch zu große Zahl von Erkrankungsverläufen der Registrierung und damit der Bewer- tung entgeht. Bei der Organisation und den Verfahrensregelungen zur klinischen Krebsregistrierung besit- zen die Länder Gestaltungsfreiheit.

Sie können bereits vorhandene Strukturen nutzen und gegebenen- falls weiterentwickeln. Damit sind Lösungen zur klinischen Krebsregist- rierung möglich, die auf die onkolo- gische Versorgungslandschaft in den einzelnen Ländern zugeschnitten sind.

Der Vorschlag führt nicht zu einem erhöhten Aufwand bei den zur Tu - mormeldung Verpflichteten, sondern soll im Gegenteil die Anzahl von auf- wändig zu bearbeitenden Rückfra- gen wegen unvollständiger Tumor- meldung reduzieren.

Dresden, 6. Dezember 2012

Prof. Dr. med. habil. Jan Schulze Präsident Dr. med. Michael Nitschke-Bertaud

Schriftführer

Zwei weitere Beschlussanträge aus der oben genannten Kammerver- sammlung, welche ebenfalls an den Vorstand zur weiteren Bearbeitung überwiesen wurden, werden in der Vorstandssitzung im Januar 2013 abschließend beschieden. Wir wer- den Sie hierüber informieren.

Ass. jur. Michael Schulte Westenberg Hauptgeschäftsführer

Berufspolitik

8 Ärzteblatt Sachsen 1 / 2013

Beitragsordnung der Sächsischen Landesärztekammer

Genehmigung der Festsetzung der Beiträge der Sächsischen Lan­

desärztekammer gemäß § 108 Satz 2 Sächsische Haushaltsord­

nung (SäHO) durch das Sächsi­

sche Staatsministerium der Finan­

zen:

Ich gebe bekannt, dass das Sächsi- sche Staatsministerium der Finanzen mit Schreiben vom 29. November 2012, AZ 28-H1200/0807-12/20- 50530, die Festsetzung der Beiträge der Sächsischen Landesärztekammer

für das Jahr 2013 auf der Grundlage der Beitragsordnung in der Fassung der Änderungssatzung vom 14.

Dezember 2011 gemäß § 108 Satz 2 SäHO genehmigt hat.

Dresden, 6. Dezember 2012

Prof. Dr. med. habil. Jan Schulze Präsident

Amtliche Bekanntmachungen

Referenzen

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