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Archiv "Arzneimittel bei Erkältungskrankheiten: Noch einmal: Die gültige Interpretation der gesetzlichen „Negativliste“" (13.05.1983)

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Arzneimittel bei Erkältungskrankheiten

Noch einmal: Die gültige Interpretation der gesetzlichen "Negativliste"

Die Ärzteschaft, die Apotheker- schaft und nicht zuletzt die Kran- kenversicherten müssen seit dem 1. April mit der sogenann-

ten "Negativliste" des Bundes-

gesetzgebers leben. Dabei sind

"negative" Erfahrungen ver-

ständlicherweise nicht ausge- blieben. Sie scheinen vor allem

die Verordnung von Arzneimit-

teln bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten zu betref- fen, wie aus einem Hinweis der Apothekerkammer Nordrhein an die Kassenärztliche Bundesver- einigung hervorgeht.

ordnet werden. Dabei wird der Begriff "Befindlichkeitsstörung"

auf diejenigen Fälle von "Erkäl- tungskrankheiten" und "grippa- len Infekten" eingegrenzt, in de- nen eine dem Gebot der Zweck- mäßigkeit und Notwendigkeit folgende Arzneitherapie mit Hustenmitteln, Grippemitteln, Schnupfenmitteln oder auch Schmerzmitteln medizinisch ge- sehen sowieso entbehrlich ist oder aber durch die Anwendung probater Hausmittel entbehrlich wird.

..,.. Liegt allerdings keine "Be··

findlichkeitsstörung" vor, sind also die Symptome stärker aus- geprägt - der Patient klagt z. B.

Die Information:

Bericht und Meinung NACHRICHTEN

über Fieber, Kopfdruck (Neben- höhlen!), Gliederschmerzen oder Husten - bzw. ergibt sich für den Kassenarzt der Verdacht auf eine Komplikation, so kön- nen auch heute alle medizinisch indizierten Arzneimittel auf Kas- senrezept verordnet werden. Um es auf einen kurzen Nenner

zu bringen: Bei Erkältungs-

krankheiten mit ausgeprägterer Symptomatik sind die medizi- nisch gebotenen Arzneimittel (einschließlich der Schmerzmit- tel) nach wie vor auf Kassenre- zept verordnungsfähig.

Der nachstehende Kasten infor- miert noch einmal in Stichwor- ten insgesamt über die zwischen der Kassenärztlichen Bundes- vereinigung und den Kassenver- bänden vereinbarte "ärztlich ver- antwortbare Interpretation einer mangelhaften gesetzlichen Vor- schrift" (so Prof. Dr. H. J. Sewe-

ring). DÄ

..,.. Falsch ist beispielsweise die Annahme, daß Schmerzmittel generell für Versicherte, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, nicht mehr zu Lasten der gesetz- lichen Krankenkassen verordnet werden dürften. Richtig ist, daß die Benennung von Schmerzmit- teln in der "Negativliste" sich ausschließlich auf die Anwen- dung bei "Erkältungskrankhei-

ten" bzw. "grippalen Infekten"

bezieht. Aber auch in diesem Fall dürfen Schmerzmittel nur dann nicht mehr zu Lasten der Kassen verschrieben werden, wenn sich

die "Erkältungskrankheiten"

bzw. "grippalen Infekte" als blo-

ße "Befindlichkeitsstörungen"

darstellen.

"Negativliste" - auf einen Blick

Aus der vom KBV-Hauptge- schäftsführer, Dr. Eckart Fiedler, in Heft 11 vom 18. März veröf- fentlichten detaillierten "Segel- anweisung" für den Kassenarzt seien hier die Kernsätze noch einmal sinngemäß zitiert:

..,.. Allein bei "Erkältungskrank- heiten" bzw. "grippalen Infek-

ten", die sich als "Befindlich-

keitsstörungen" darstellen, dür- fen Arzneimittel nicht mehr zu Lasten der Krankenkassen ver-

1. Für Versicherte , die das 16.

Lebensjahr vollendet haben, dürfen

• lokal anzuwendende Mund- und Rachentherapeutika ( Ausnahmen: lokal anzuwenden- de Arzneimittel, die bei ulzerie- renden Erkrankungen, nach ope- rativen Eingriffen und bei Pilzer- krankungen im Mund-Rachen- Raum verordnet werden , sowie Verordnung von künstlichem Speichel)

• Abführmittel ,

• Arzneimittel gegen Reise- krankheit

nur noch auf Privatrezept ver- ordnet werden .

2. Bei , ,Erkältungskrankheiten "

bzw. " grippalen Infekten " mit

ausgep rägter Symptomatik wie Kopfdruck, Fieber, Husten sind Grippe- , Husten- , Schnupfen- sowie Schmerzmittel auch wei- terhin auf Kassenrezept verord- nungsfähig .

Bei ,, Erkältungskrankheiten '' und

" grippalen Infekten ", die sich lediglich als , ,Befindlichkeitsstö-

~

darstellen : Verweis auf bewährte Hausmittel!

Wunschverordnung bei banalem Schnupfen auf Privatrezept!

3. An sich ausgeschlossene Arzneimittel , die zur Vorberei- tung oder im zeitlichen Anschluß an diagnostische(r) oder opera- tive(r) Eingriffe benötig t werden , über Sprechstundenbedarf be- ziehen und dem Patienten aus- händigen! Dr. EF/KBV

Ausgabe A DEUTSCHES ARZTEBLATT 80. Jahrgang Heft 19 vom 13. Mai 1983 27

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