gültigen Behandlungsausweis, falls dieser dem Vertragsarzt bei dessen erster Inan- spruchnahme nicht vorgelegt werden konnte, innerhalb von zehn Tagen vorzu- legen. Sie hat die Versicherten weiterhin dazu anzuhalten, die Zuzahlungen vor der ersten Inanspruchnahme zu leisten oder eine Überweisung oder einen gülti- gen Befreiungsausweis vorzulegen.
Die Ersatzkasse wird den Vertragsarzt auf dessen Wunsch dabei unterstützen, dass der Versicherte die Krankenversicher- tenkarte bzw. den Behandlungsausweis dem Vertragsarzt nachträglich vorlegt. Er- folgt dies trotz schriftlicher Anmahnung durch den Vertragsarzt nicht, sendet die Ersatzkasse dem Vertragsarzt auf Verlan- gen einen Behandlungsausweis zu.“
5.2 Absatz 8 erhält folgende Fassung:
„Für Kosten einer Behandlung, die aufgrund einer vorgelegten falschen Krankenversichertenkarte oder eines zu Unrecht ausgestellten anderen Behand- lungsausweises erfolgte, haftet die Er- satzkasse dem Arzt gegen Abtretung sei- nes Vergütungsanspruches. Das Nähere regeln die Partner der Gesamtverträge.
Zieht ein Vertragsarzt aufgrund einer vorgelegten falschen Befreiungsbeschei- nigung die Zuzahlung nicht ein, so verrin- gert sich sein Honoraranspruch nicht.“
6. § 27 wird wie folgt geändert:
6.1 Absatz 10 wird ersatzlos gestri- chen.
6.2 Der bisherige Absatz 11 wird Ab- satz 10.
7. § 53 Absatz 1 und 2 erhalten folgen- de Fassung:
„(1) Die für die vertragsärztliche Ver- sorgung von den Ersatzkassen zu entrich- tende Gesamtvergütung wird an die Kas- senärztliche Vereinigung mit befreiender Wirkung gezahlt. Die nach § 28 Absatz 4 SGB V i.V.m. § 21 geleisteten Zuzahlungen sind Bestandteil der Gesamtvergütung.
(2) Die Ersatzkassen entrichten die Gesamtvergütung nach Maßgabe der Ge- samtverträge und der in Formblatt 3 fest- gelegten Kriterien an die Kassenärztlichen Vereinigungen. Den Inhalt des Formblat- tes 3 vereinbaren die Vertragspartner. Die nach § 83 SGB V zu entrichtende Gesamt- vergütung verringert sich in der Höhe der Summe der von den Leistungserbringern einbehaltenen Zuzahlungen nach § 28 Ab- satz 4 SGB V i.V.m. § 21. Die Kassenärztli- chen Vereinigungen übermitteln den Er- satzkassen quartalsweise eine Aufstellung der einbehaltenen Zuzahlungen.“
8. Diese Änderungen treten am 1. Ja- nuar 2004 in Kraft.
Köln/Siegburg, den 10. Dezember 2003 )
B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
Deutsches ÄrzteblattJg. 100Heft 51–5222. Dezember 2003 AA3411
1. Die Partner der Bundesmantelver- träge stimmen darin überein, dass im Sin- ne des Beschlusses des Bundesschieds- amtes vom 8. Dezember 2003 bei Inan- spruchnahme ärztlicher und psychothe- rapeutischer Behandlung in einem Ka- lendervierteljahr durch den Versicherten zwei Zuzahlungen von jeweils 10,00 Azu leisten sind.
2. Aufgrund der erst am 8. Dezember 2003 erfolgten Beschlussfassung sehen sich die Partner der Bundesmantelverträ-
ge nicht dazu in der Lage, diese Regelung zum 1. Januar 2004 umzusetzen.
3. Eine Umsetzung zum 1.April 2004 ist beabsichtigt, sodass die jetzt beschlossene Regelung eine Übergangslösung darstellt.
Die Partner der Bundesmantelverträge wollen rechtzeitig die vertraglichen und or- ganisatorischen Voraussetzungen treffen.
4. Sollten die gemäß § 18 Abs. 2 (EKV:
§ 21 Abs. 2) vereinbarten Vordrucke zum 1. Januar 2004 nicht vorliegen, kann hilfs- weise das Vordruckmuster 16 oder ggf.
auch eine formlose Bescheinigung läng- stens bis zum 1. April 2004 zur Quittie- rung der Zuzahlung gemäß § 28 Abs. 4 SGB V verwendet werden. )
Protokollnotiz zu den Änderungen der Bundesmantelverträge zur Umsetzung der
Zuzahlungen gemäß § 28 Abs. 4 SGB V*:
1. § 12 Absatz 1 wird wie folgt neu ge- fasst:
(1) Die Anspruchsberechtigung ist vom Versicherten durch einen Ausweis der Ersatzkassen (Kurarztschein) nach Anlage 3 bei der ersten Inanspruchnah-
me des Kurarztes unaufgefordert nachzu- weisen; dieser ersetzt eine Überweisung und gilt für die Dauer der kurärztlichen Behandlung.
2. Die Änderung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Köln/Siegburg, den 10. Dezember 2003 ) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, – einerseits – und der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Siegburg, sowie der AEV – Arbeiter- Ersatzkassen-Verband e.V., Siegburg, – andererseits – vereinbaren den
Vertrag über die kurärztliche Behandlung (Kurarztvertrag)*
(– Stand: 1. Juli 2002 –) wie folgt zu ändern:
*Diese Regelung gilt inhaltsgleich auch für den Kurarzt- vertrag Primärkassen
Am 9. Dezember 2002 hat das Bundesmi- nisterium für Gesundheit und soziale Si- cherung (BMGS) die zweite Verordnung zur Änderung der so genannten „Nega- tivliste“ verabschiedet. Der Bundesaus- schuss der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 24. 3. 2003 beschlos- sen, eine aktualisierte und ergänzte Arz- neimittelübersicht zu erstellen. Diese
wurde im Bundesanzeiger am 18. 10. 2003 veröffentlicht. Für den Vertragsarzt be- steht die Verpflichtung, die hier gelisteten Präparate nicht zu verordnen.
Sie finden die aktualisierte Präpara- teübersicht unter http:www.kbv.de/the men/4051.htm sowie auf den Internet- seiten des Deutschen Ärzteblattes (http://www.aerzteblatt.de). ) Ergänzte und aktualisierte Arzneimittelübersicht zu der Verordnung über unwirt- schaftliche Arzneimittel in der Gesetzlichen Krankenversicherung vom 9. Dezember 2002 (Bundesgesetzblatt I, Seite 4554)
„Negativliste“
Quelle: Bundesanzeiger Nr. 195 a vom 18. 10. 2003, Köln
*Diese Protokollnotiz gilt sowohl für die Änderungen des Arzt-/Ersatzkassenvertrages und des Bundesmantelver- trages-Ärzte