Bei den mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen nunmehr abgesproche- nen Änderungen zu den Bundesmantel- verträgen handelt es sich im Wesentli- chen um pragmatische Regelungen zur Durchführung des Vollstreckungsverfah- rens hinsichtlich nicht geleisteter Zuzah- lungen gem. § 28 Abs. 4 SGB V.
Die Vereinbarungen sollen rückwir- kend zum 1. 1. 2005 in Kraft treten und für den Übergangszeitraum bis zum 31. 12. 2006 wirksam sein. Die Vertrags- partner gehen davon aus, dass durch den Gesetzgeber bis zum 31. 12. 2006 ent- sprechende Regelungen für gerichtliche
oder außergerichtliche Mahnverfahren erlassen werden, sodass dann die Bundes- mantelverträge anzupassen sind.
Ferner ist die Protokollnotiz zur Um- setzung der Zuzahlungen gem. § 28 Abs. 4 SGB V aufgehoben und durch die Neu- fassung zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesschiedsamtes vom 8. 12. 2003 ersetzt worden.
Das Unterschriftenverfahren zur schriftlichen Beschlussfassung der Ver- tragsänderungen ist eingeleitet. Die Be- kanntmachung erfolgt somit unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeich- nung durch alle Vertragspartner. )
B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
Deutsches ÄrzteblattJg. 102Heft 3029. Juli 2005 AA2117
K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G
Mitteilungen
Erläuterungen zu den Änderungen der Bundesmantelverträge
I.
1. In § 18 Abs. 4 erhält Satz 3 folgende Fassung:
„Die dem Vertragsarzt entstehenden Portokosten werden von der zuständigen Krankenkasse erstattet. Der Nachweis erfolgt über eine entsprechende Kenn- zeichnung bei der Abrechnung.“
2. § 18 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
2.1 In Satz 3 werden nach den Worten
„die Kassenärztliche Vereinigung“ die Worte „in Abstimmung mit der zuständi- gen Krankenkasse“ eingefügt.
2.2 Satz 5 wird ersatzlos gestrichen.
3. Nach § 18 Abs. 5 wird ein Abs. 5 a mit folgendem Wortlaut eingefügt:
„(5 a) Die zuständige Krankenkasse erstattet der Kassenärztlichen Vereini- gung begrenzt auf 0,2 % der Behand- lungsfälle, in denen eine Zuzahlung nach
§ 28 Abs. 4 SGB V zu erheben ist, je durchgeführtem Mahnverfahren die ent- stehenden Portokosten sowie je 3,50 Eu-
ro. Die den Kassenärztlichen Vereinigun- gen für die gerichtliche Durchsetzung der Zuzahlung nach § 28 Abs. 4 SGB V ent- stehenden Kosten werden von den Kran- kenkassen getragen. Die Kassenärztli- chen Vereinigungen übermitteln den Krankenkassen gemeinsam mit der Ab- rechnung nach § 54 eine Aufstellung der ihnen entstandenen Kosten.“
4. Nach § 18 Abs. 7 wird ein Abs. 7 a mit folgendem Wortlaut eingefügt:
„(7 a) Ergibt sich aus der Abrechnung, dass ein Leistungserbringer in einem Quartal in 10 von Hundert oder einem höheren Anteil der Behandlungsfälle, in denen die Zuzahlung nach § 28 Abs. 4 SGB V zu erheben ist, die Zuzahlung nicht erhoben hat, kann die Kassenärztli- che Vereinigung die Differenz zwischen einzubehaltender und einbehaltener Zu- zahlung zurückbehalten. In den Fällen, in denen die Kassenärztliche Vereinigung von dem Zurückbehaltungsrecht nach
Satz 1 Gebrauch macht, informiert die Kassenärztliche Vereinigung die betrof- fenen Landesverbände der Krankenkas- sen. Gleichzeitig leitet die Kassenärztli- che Vereinigung in Abstimmung mit der zuständigen Krankenkasse ein Verfahren nach § 49 ein.“
5. In § 54 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Formblattes 3“ folgende Wor- te eingefügt: „sowie der Kostenaufstel- lung nach § 18 Abs. 5 a BMV-Ä.“
6. In § 54 Abs. 2 erhält Satz 4 folgende Fassung:
„Von der Gesamtvergütung sind auch die nach § 18 Abs. 7 a rechtswirksam ein- behaltenen Beträge abzuziehen.“
7. Protokollnotiz zu § 18 Abs. 5 BMV-Ä in der bis zum 31. 12. 2004 gültigen Fas- sung:
„Ergänzend zu den Erstattungen nach
§ 18 Abs. 5 Satz 5 BMV-Ä i. d. F. bis zum 31. 12. 2004 erstatten die Krankenkassen den Kassenärztlichen Vereinigungen für bis zum 31. 12. 2004 eingeleitete gerichtli- che Verfahren die von den Kassenärztli- chen Vereinigungen nachgewiesenen Ge- richtskosten zuzüglich einer Pauschale von 4,00 Euro.“
8. In-Kraft-Treten
Die Änderungen treten zum 1. 1. 2005 in Kraft und gelten bis zum 31. 12. 2006.
II.
Die Protokollnotiz zur Umsetzung der Zuzahlungen gem. § 28 Abs. 4 SGB V (Stand: 1. Juli 2004) wird aufgehoben und durch folgende Neufassung zur Umset- zung des Beschlusses des Bundesschieds- amtes vom 8. 12. 2003 ersetzt:
„Die Partner der Bundesmantelver- träge stimmen darin überein, dass der Beschluss des Bundesschiedsamtes vom 8. Dezember 2003 bei Inanspruchnahme ärztlicher und psychotherapeutischer Be- handlung in einem Kalendervierteljahr durch den Versicherten zurzeit nicht um- gesetzt wird. Da zu dieser Rechtsfrage ei- ne gerichtliche Klärung nicht erfolgen wird, weil die Kassenärztliche Bundes- vereinigung ihre Klage gegen den Be- schluss des Bundesschiedsamtes zurück- gezogen hat, werden sich die Partner der Bundesmantelverträge für eine kurzfri- stige gesetzliche Klarstellung einsetzen.
Sollte diese bis zum 31. Dezember 2005 nicht erfolgt sein, werden die Beratungen zu den für die Umsetzung des Beschlus- ses des Bundesschiedsamtes notwendi- gen vertraglichen Änderungen unmittel- bar aufgenommen.“
Die Änderung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
Berlin/Bonn/Essen/Bergisch Gladbach/
Kassel/Hamburg/Bochum, den 29. Juni
2005 )