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Archiv "Vor 80 Jahren: Ausschluss jüdischer Ärzte aus der Kassenpraxis" (19.04.2013)

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A 770 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 110

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Heft 16

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19. April 2013

VOR 80 JAHREN

Ausschluss jüdischer Ärzte aus der Kassenpraxis

Die Verordnung vom 22. April 1933 stand am Anfang einer rasch eskalierenden Verdrängung und Verfolgung jüdischer Ärzte. Auch Ärzten, die im Verdacht kommunistischer Betätigung standen, wurde die Kassenzulassung entzogen.

S

o etwas trauten sich nach der Machtergreifung der Natio- nalsozialisten nur wenige. „Als Sprechstundenhilfe eines jüdischen Arztes und deutsche Christin“, schrieb Johanna B. aus Dresden am 12. Juni 1933 an den Reichspräsi- denten Paul von Hindenburg, „er- hebe ich Protest gegen die unwürdi- ge Art und Handlungsweise des Ärztevereins [. . .]. Im vergangenen Monat wurde den Ärzten ein Schreiben zugeschickt zur Ausfül- lung über ihre Rassenzugehörigkeit mit dem Vermerk: ,wird streng ver- traulich behandelt‘. Am 9. Juni wur- den aber durch ein Rundschreiben des Ärztevereins die Namen sämtli- cher jüdischer Ärzte bekanntgege- ben. Das ist ein Vertrauensbruch, wie er unwürdiger eines Deutschen nicht sein kann. Wo bleibt da die vielgerühmte Ehrlichkeit der Deut- schen? Wenn man kämpft, dann soll mit ehrlichen, offenen Waffen ge- kämpft werden, aber nicht so wie hier (Konkurrenzneid).“

Und tatsächlich hatte die ärztli- che Standesorganisation, genauer die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und der Verband der Ärzte Deutschlands (Hartmannbund), zu diesem Zeitpunkt beim Ausschluss jüdischer und angeblich kommunis- tischer Ärztinnen und Ärzte aus der Kassenpraxis bereits ganze Arbeit

geleistet. Rechtliche Grundlage war die Verordnung des Reichsarbeits- ministers über die Zulassung von Ärzten bei den Krankenkassen vom 22. April 1933. Die Verordnung entsprach im Wesentlichen dem, was mit dem „Gesetz zur Wieder- herstellung des Berufsbeamten- tums“ wenige Wochen zuvor für be- amtete und im öffentlichen Dienst angestellte Ärzte auf den Weg ge- bracht worden war. Den Kassen- ärztlichen Vereinigungen wurde mit der Verordnung vom 22. April die Aufgabe übertragen, „nicht ari- schen“ Ärzten und Ärzten, die sich

„im kommunistischen Sinne“ betä- tigt hatten, die kassenärztliche Zu- lassung zu entziehen. Ausnahmen galten für diejenigen Ärzte „nicht arischer Abstammung“, die im Ers- ten Weltkrieg an der Front ge- kämpft hatten oder als Ärzte an der Front oder in einem Seuchenlaza- rett tätig gewesen waren. Ausge- nommen waren auch die „nicht ari- schen“ Ärzte, die vor August 1914 niedergelassen waren, und diejeni- gen, deren Väter oder Söhne im Weltkrieg gefallen waren.

Der Beschwerdeweg wurde in der Verordnung ebenfalls genau ge- regelt. Binnen zwei Wochen musste der Entscheidung der Kassenärztli- chen Vereinigung (KV) widerspro- chen werden. Die Beschwerde –

ohne aufschiebende Wirkung – war an den Reichsarbeitsminister zu richten, allerdings zunächst beim Verband der Ärzte Deutschlands ein zureichen. Dieser sollte den Sach- verhalt prüfen und unter Beifügung einer gutachterlichen Äußerung an das Ministerium weiterleiten.

Überaus effektive Bürokratie Beim Blick in die beim Bundes - archiv erhaltenen Akten des Reichs- arbeitsministeriums (Bestand 39.01, Nr. 5135–5163) mit den Beschwer- den gegen den Entzug der kassen- ärztlichen Zulassung fällt vor allem zweierlei auf: Verblüffend ist die Eilfertigkeit, mit der in aller Regel die Standesvertretung den ärztli- chen Kollegen die wirtschaftliche Existenzgrundlage entzog; bemer- kenswert, wie effektiv die Minis - terialbürokratie die Vielzahl der Vorgänge abwickelte, dabei zwar Fehlentscheidungen der Kassenärzt - lichen Vereinigungen korrigierte, gleichzeitig aber bürokratisch per- fekt den Willen der nationalsozia- listischen Machthaber exekutierte.

Vordrucke, die den Beschwerde- weg begleiteten, waren rasch zur Hand. Am Anfang stand der Zulas- sungsentzug durch die Kassenärzt- liche Vereinigung. „Sehr geehrter Herr Kollege“, heißt es beispiels- weise bereits am 18. Mai 1933 in

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19. April 2013 A 771 einem Schreiben der KV Liegnitz

an Dr. med. Blumenhein in Lieg- nitz, „gemäß Verordnung . . . vom 22. 4. 33 des Reichsarbeitsministers erklärt die kassenärztliche Vereini- gung Ihre Zulassung ab 1. Juli 1933 für beendet, da Sie nicht arischer Abstammung sind. Die Anwendung des § 22 Absatz 2 der Zulassungs- ordnung muss unsererseits abge- lehnt werden, da aus dem beigefüg- ten Militärpass auch nicht in einem einzigen Falle zu ersehen ist, dass es sich bei den verschiedenen Laza- retten um ,reine Seuchenlazarette‘

gehandelt hat, wie die Ausfüh- rungsanweisungen ausdrücklich vor- schreiben.“ Das Einschreiben, mit dem vermutlich die wirtschaftliche Existenz Blumenheins zunichtege- macht wurde, schließt „mit kolle - gialer Hochachtung“.

Ausnahme Seuchenlazarett Die Beschwerde Blumenheins ge- gen den Zulassungsentzug ging ei- ne Woche später an den Verband der Ärzte Deutschlands. Darin bit- tet er darum, die Ausnahmebestim- mungen in der Verordnung vom 22.

April auch in seinem Fall anzuwen- den. Zwar habe er mit Kriegsbeginn das bereits begonnene Medizinstu- dium nach zwei Semestern abbre- chen müssen, doch sei er als Sanitä- ter während des Krieges in Seu- chenlazaretten tätig gewesen. Beim Hartmannbund konnte Blumenhein mit dieser Argumentation nichts er- reichen. Die Ausnahmeregelungen der Verordnung sahen eine ärztliche Tätigkeit in einem Seuchenlazarett vor. Seine Beschwerde wurde von Leipzig am 31. Mai mit ablehnen- dem Votum an das Reichsarbeits - ministerium weitergeleitet.

Dort machte man sich die Ent- scheidung nicht ganz so leicht. In einem Vermerk vom 10. Juni hielt der zuständige Regierungsrat fast, dass man grundsätzlich den Ärzten diejenigen Personen gleichsetzen könne, „die als Sanitäter in Seu- chenlazaretten tätig gewesen sind“, dies bedeutete aber noch keine Ent- scheidung zugunsten Blumenheins.

Denn nun musste noch die Frage geklärt werden, ob es tatsächlich ein Seuchenlazarett war, wo Blu- menhein während des Krieges bei

Warschau Kranke versorgt hatte.

Zur Klärung wandte man sich noch am selben Tag an das Reichswehr- ministerium, von dem bereits weni- ge Tage später die Antwort kam, dass nach Aktenlage nicht festge- stellt werden könne, ob es sich bei dem genannten Lazarett tatsächlich um ein Seuchenlazarett gehandelt habe, wo ausschließlich Seuchen- kranke behandelt worden seien.

Wenig später war der Fall für das Reichsarbeitsministerium klar. Nach Auskunft im Krankenbuchlager Berlin, heißt es abschließend zu Blumenheins Beschwerde, habe es in dem Warschauer Lazarett neben der Seuchenabteilung noch eine Nervenabteilung gegeben. Damit kämen die Ausnahmeregelungen der Verordnung nicht zum Tragen.

Die Entzug der Kassenzulassung sei rechtmäßig.

Eine Vielzahl ähnlicher Fälle ist in den Akten des Bundesarchivs do- kumentiert. Bei den betroffenen jü- dischen Ärzte ging es dabei zumeist um die Anerkennung bestimmter Militärdienstzeiten, so etwa bei Dr.

med. Johannes Barasch in Dresden.

Mit Bescheid vom 19. Mai 1933 er- klärte die Kassenärztliche Vereini- gung Dresden seine Zulassung zur Kassenpraxis mit Wirkung vom 1.

Juli für beendet. Zwar hatte Ba- rasch eine vom „Zentralnachweis- amt für Kriegerverluste und Krie- gergräber“ ausgestellte Militär- dienstbescheinigung vorgelegt, doch

wurden die darin aufgeführten Zeiten dort nicht als ausreichend für die Ausnahmeregelung angese- hen. In seiner Beschwerde an den Reichsarbeitsminister machte Ba- rasch geltend, dass er seit dem 27.

Juni 1918 in der Champagne und in Flandern an vorderster Front ge- standen habe, am 14. Oktober „un- verschuldet“ in Gefangenschaft ge- raten und zehn Monate lang im Gefangenlager Wulveringhem-Vin- cken als Arzt tätig gewesen sei. „Ich bin der Auffassung, dass mit Rück- sicht auf meine unverschuldete Ge- fangenschaft, die länger als sechs Monate gedauert hat, für mich ein mindestens sechsmonatlicher Frontdienst anzunehmen ist“, stellte Barasch in seiner Beschwerde fest.

Dieser Auffassung schlossen sich sowohl der stellungnehmende Hart- mannbund als auch abschließend der Reichsarbeitsminister an. Letz- terer hob mit Schreiben vom 10. Ju- ni die Entscheidung der KV Dres- den auf. Die Ausnahmevorschrift der Verordnung vom 22. April sah er als erfüllt an.

Übereifrige Ärzteschaft Wie viele jüdische und kommunis- tischer Betätigung verdächtige Ärz- te aufgrund der Verordnung aus der Kassenpraxis verdrängt wurden, lässt sich nicht genau bestimmen.

Die Zahl „nicht arischer“ Kassen- ärzte sank von Anfang 1933 bis Frühjahr 1934 von 5 308 auf 3 641.

Ministerialrat Oskar Karstedt, im Arbeitsministerium zuständig für die Beschwerden über den Aus- schluss aus der Kassenpraxis, geht in seinem 1934 verfassten Ab- schlussbericht davon aus, dass von den in erster Instanz durch die KVen ausgeschlossenen Ärzte min- destens die Hälfte Widerspruch ein- gelegt hatte – dies waren 1 377 Ärz- te, von denen 338 wegen kommu- nistischer Betätigung betroffen wa- ren. So seien etwa in Berlin von der KV 1 144 Kassenärzte ausgeschlos- sen worden; 546 Ärzte von ihnen hätten sich mit einer Beschwerde ans Ministerium gewandt. In Ham- burg legten 50 von 78 ausgeschlos- senen Ärzte Beschwerde ein, in Leipzig 21 von 24, in Düsseldorf 19 von 32. Demgegenüber gab es aus Beispiele für die zunehmende Verdrängung jüdischer Ärzte

aus der medizinischen Versorgung:

1933: Der Ärztliche Bezirksverein Nürnberg bestimmt, dass jüdische Ärzte nicht zu Narkosen und Assistenzen bei nichtjüdischen Ärzten hinzugezogen werden dürfen.

1934: In den Geschäftsräumen von Krankenkassen war- nen Plakate vor dem Besuch bei jüdischen Ärzten. Entzug der Kassenpraxis für Ärzte mit „nicht arischen“ Partnern.

1935: Krankenkassen geben Verzeichnisse heraus, in denen „nicht arische“ Ärzte gekennzeichnet sind.

1935: In Köln wird von Patienten, die an einen jüdi- schen Arzt überwiesen werden wollen, die Unterzeich- nung einer entsprechenden Erklärung verlangt.

1937: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen jüdischer Ärzte gelten nicht für öffentliche Verwaltungen/Betriebe.

STUFENWEISE AUSGRENZUNG

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19. April 2013 einer Reihe von Großstädten nur

wenige Beschwerden. Bemerkens- wert sind die Folgerungen Kar- stedts daraus. Die zuständigen Kas- senärztlichen Vereinigungen hätten dort wohl von ihrem Ausschluss- recht „– wobei es unentschieden bleiben mag, ob es sich nicht um eine rechtliche Ausschlusspflicht handelte – zum Teil keinen Ge- brauch gemacht“. Offenbar gab es auch KVen, die den verbliebenen Handlungsspielraum genutzt und die Ausnahmemöglichkeiten sehr extensiv ausgelegt hatten.

Die von Karstedt vorgelegten Zahlen belegen aber, dass die meis- ten KVen den Ausschluss jüdischer und angeblich kommunistischer Ärzte aus der Kassenpraxis sehr aktiv betrieben. Von den 1 030 Be- schwerden gegen einen Ausschluss wegen „nicht arischer Abstam- mung“ sah das Ministerium 293 als berechtigt an. Hier gingen die Mei- nungen vor allem bei der Anerken- nung von Zeiten als Frontkämpfer und als Arzt im Fronteinsatz oder im Seuchenlazarett auseinander.

Noch krasser waren die Unter- schiede in der Bewertung der Fälle, in denen es um eine angebliche kommunistische Betätigung ging.

Das Reichsarbeitsministerium sah in 231 von 338 Fällen, in denen die betroffenen Ärzte Beschwerde ein- gelegt hatten, den Vorwurf einer kommunistischen Betätigung als nicht erwiesen an. Karstedt: „Wenn beispielsweise in einem süddeut- schen Ort die Zugehörigkeit zu ei- ner jüdisch-konfessionellen Frei- maurerloge als Beweis für Betäti- gung im kommunistischen Sinne angesehen wurde, so konnte die letzte Instanz dieser Auffassung ebensowenig folgen wie in den Dessauer Fällen, wo [. . .] augen- scheinlich sämtliche Ärzte, die dem Kreis der Freunde des Bauhauses in Dessau angehörten, aufgrund dieser Tatsache wegen Betätigung im kommunistischen Sinne ausge- schlossen wurden.“

Mit seiner streng am Wortlaut der Verordnung orientierten Über- prüfung der Ausschlusspraxis zog sich das Reichsarbeitsministerium den Unmut der nationalsozialisti- schen Ärzteführung zu. „Ich kann

nicht umhin, darüber mein äußers- tes Befremden zum Ausdruck zu bringen“, schrieb Reichsärzteführer Gerhard Wagner am 19. Juli ans Ministerium, „und darf Sie wohl auf das Dringendste bitten, die ohnehin schon innerhalb der Ärzteschaft bestehende hochgradige Erregung gegen die bisherigen Entscheidun- gen des Reichsarbeitsministeriums nicht noch weiterhin unnötig zu steigern.“

Erregt hatte sich auch der „Wirt- schaftliche Verband Luckenwalder Ärzte“ über ihren Kollegen Dr.

med. Heinrich Bossart und ihn we- gen kommunistischer Betätigung von der Kassenpraxis ausgeschlos-

sen. „Als Grund für diese Maßnah- me ist seine Tätigkeit als Ausbilder von kommunistischen Sanitätern anzusehen“, schrieb der Erste Vor- sitzende des Verbandes am 7. Mai an den Hartmannbund. „Und zwar ist das nicht in einem Kurs von wö- chentlicher Dauer geschehen, son- dern es gab wiederholte Kurse. [. . .]

Von der Behauptung, Herr Dr.

Bossart habe nicht gewusst, um was für Leute es sich handele, ist zu sa- gen, dass Dr. Bossart immer bei den Kursen Schriftenmaterial und kommunistische Bücher kaufte und dadurch die Bewegung auch noch finanziell unterstützte. Parteigenos- sen, die in der Nähe von Herrn Dr.

Bossart wohnen, haben sich schon vor längerer Zeit darüber aufgehal- ten, dass dort abends lichtscheues Gesindel aus und ein geht. Auch die Gattin des Arztes hat ihn bei der Arbeit durch Vorlesen unterstützt.“

Das Ganze schien allerdings vielmehr einem persönlichen Zwist zwischen Ärzten entsprungen zu sein, wie ein weiterer Arzt aus Lu- ckenwalde zu berichten weiß. In der Stadt herrsche die Ansicht,

„dass in diesem Fall die Verord- nung missbraucht werde, um Kon- kurrenzmanöver zu decken“. Der beschuldigte Arzt selbst ließ nichts unversucht, sich in mehreren Tes -

taten als deutschnational und jeder kommunistischen Tendenz abge- neigt darstellen zu lassen. Vorgelegt wurde auch eine Bestätigung dar - über, dass er bereits in den Jahren 1929 und 1930 für die NSDAP ge- spendet habe.

Das Reichsarbeitsministerium, überfordert mit einer eigenen Be- wertung des Sachverhalts, erbat über das Ministerium des Innern weitere Informationen vom Regie- rungspräsidium in Potsdam. Nach Befragung von Kursteilnehmern gab es von dieser Seite Entwar- nung. Sie seien auf Veranlassung des Arbeitersportvereins „Fichte“

zur Erste-Hilfe-Ausbildung ent-

sandt worden. „Bossart hat sich überhaupt nicht in politische Unter- haltung eingelassen. [. . .] Wie mir der Landrat berichtet, ist anzuneh- men, dass Dr. Bossart die nationale Gesinnung seiner Vorfahren eigen ist“, heißt es am 22. August im Be- richt nach Berlin. Das Arbeitsmi- nisterium schloss sich dieser Ein- schätzung an und teilte Bossart am 18. September mit, dass seiner Be- schwerde stattgegeben worden sei.

Die Verordnung vom 22. April stand am Anfang einer rasch eska- lierenden Verdrängung und Verfol- gung jüdischer Ärzte. Bereits im September 1933 gab es ein Abkom- men zwischen dem Hartmannbund und privaten Krankenversicherern, der jüdische Ärzte auch aus diesem Versorgungsbereich ausschloss. Im folgenden Jahr wurde auch denjeni- gen Ärzten, die mit einem „nicht arischen“ Partner verheiratet waren, die Kassenzulassung entzogen. Mit der Reichsärzteordnung von 1935 wurde Juden die Approbation ver- wehrt, zum 30. September 1938 wurde den noch in Deutschland ver- bliebenen 3 152 jüdischen Ärzten die Approbation entzogen. Nur we- nige durften danach noch als „Kran- kenbehandler“ die jüdische Bevöl- kerung medizinisch versorgen.

Thomas Gerst

Das Einschreiben, mit dem vermutlich die wirtschaftliche Existenz Blumenheins zunichtegemacht wurde, schließt

„mit kollegialer Hochachtung“.

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