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Archiv "AiP in der Kassenpraxis - Was ist zu beachten? Die Rechtsauffassung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung" (18.08.1988)

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(1)

DIE KBY INF RMIERT

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

I.

Geltendes Recht

1. Grundsatz

Medizinstudierende, die ihr me- dizinisches Staatsexamen nach dem 30. Juni 1988 ablegen, müssen nach Maßgabe der Bundesärzteordnung und der Approbationsordnung für Ärzte eine Praxisphase als Arzt im Praktikum ableisten, bevor ihnen die Approbation erteilt werden kann. Die Dauer dieser Praxisphase beträgt derzeit 18 Monate. Sie soll nach Möglichkeit eine mindestens 12monatige Tätigkeit im nichtopera- tiven und eine mindestens 6monati- ge Tätigkeit im operativen Bereich umfassen. Nach § 34 a Abs. 2 der Approbationsordnung für Ärzte kann die Tätigkeit als Arzt im Prak- tikum ganztägig auch in der Praxis eines niedergelassenen Arztes abge- leistet werden.

2. Arzt im Praktikum beim Kassenarzt

Die Beschäftigung eines Arztes im Praktikum in der Kassenpraxis ist nach § 32 Abs. 2 Satz 2 der Zulas- sungsordnung für Kassenärzte ge- nehmigungspflichtig. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens kann die dafür zuständige Kassenärztliche Vereinigung prüfen, ob die Praxis des betreffenden Kassenarztes für eine Beschäftigung eines Arztes im Praktikum geeignet ist. Wird die Geeignetheit der Kassenpraxis für

Was darf der „Arzt im Praktikum" (AiP) wäh- rend seiner Ausbildungs- phase in der Praxis eines niedergelassenen Arztes tun?

Was muß der Kassen- arzt beachten, wenn er einen „AiP'ler" in seiner Praxis beschäftigt?

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) vertritt zu diesen Fragen die hier

dargestellte Rechts- auffassung, die als Orientierungshilfe für die Beschäftigung von

„Ärzten im Praktikum"

in der Kassenpraxis dienen kann.

die Ausbildung eines Arztes im Praktikum bejaht, ist die Prüfung der Frage der übermäßigen Ausdeh- nung einer Kassenpraxis nicht erfor- derlich.

3. Ärztliches Handeln des Arztes im Praktikum

Für die Bewertung des Umfangs und des Verantwortungsbereichs des Arztes im Praktikum auch in der

Kassenpraxis ist zunächst die berufs- rechtliche Lage entscheidend. Der Arzt im Praktikum ist Arzt in der Ausbildung. Er wird aufgrund einer Erlaubnis nach § 10 Abs. Lkder Bun- desärzteordnung unter Aufsicht von approbierten Arzten ärztlich tätig (vgl. § 34 b Satz 1 der Approba- tionsordnung für Ärzte). Nach die- ser Vorschrift ist ihm ferner ausrei- chend Gelegenheit zu geben, ärzt- liche Tätigkeiten auszuüben und all- gemeine, ärztliche Erfahrungen zu sammeln. Er soll die ihm zugewiese- nen ärztlichen Tätigkeiten mit einem dem wachsenden Stand seiner Kenntnisse und Fähigkeiten entspre- chenden Maß an Verantwortlichkeit verrichten.

Als Beispiel für die Konkretisie- rung des Tätigkeitsumfanges des Arztes im Praktikum auf der Grund- lage der genannten Bestimmungen kann eine Berufsfelddefinition für den Arzt im Praktikum durch den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein- Westfalen dienen, der sich die übri- gen zuständigen Landesminister an- geschlossen haben. Danach kann die Ableistung der Praxisphase bei ei- nem niedergelassenen Arzt erfol- gen,

„. . . wenn die zwingend vorgeschriebene Aufsicht ge- währleistet ist. Der Arzt im, Praktikum kann dann im Rah- men seiner Möglichkeiten und individuellen fachlichen Fähig- keiten ärztlich tätig werden. Die Aufsicht übt der ausbildende Arzt aus. Er muß jedoch nicht ständig anwesend sein, wenn der Arzt im Praktikum ärztliche Tätigkeiten ausübt. Es ist im Einzelfall durchaus möglich, daß der Arzt im Praktikum Krankenbesuche macht und auch Patienten behandelt, wenn sich der ausbildende Arzt vor- übergehend nicht in seiner Pra- xis befindet, vorausgesetzt, der Praxisinhaber hat sich vorher vergewissert, daß der Arzt im Praktikum zu solchen ärztlichen Tätigkeiten in der Lage ist. Die Verantwortung des ausbilden- den Arztes bleibt aber auch in diesen Fällen grundsätzlich be- stehen."

AiP in der Kassenpraxis Was ist zu beachten?

Die Rechtsauffassung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung

Dt. Ärztebl. 85, Heft 33, 18. August 1988 (23) A-2271

(2)

1622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil I

Anlage 20a

(zu§ 34 d Abs. 1 Satz 1)

Bescheinigung

über die Tätigkelt als Arzt Im Praktikum

Herrn/Frau .... . ...••• ···•••••·····•··••·· ...••...•...•....•.•.... (Vornamen, Familienname - ggf. abweiChender Geburtsname)

geboren am ... ,... . ......... in .............. . wird hiermit bescheinigt, daß er/sie nach bestandener Ärztlicher Prüfung

vom ......................... bis iiTllinder *) ............... .

~ .............. . als Arzt im Praktikum tätig gewesen ist.

Die Ausbildung ist vom ...•••... bis ... .

wegen ............ . ......•....... unterbrochen worden. •)

Die Ausbildung ist ordnungsgemäß/nicht ordnungsgemäß abgeleistet worden ... )

Beschreibung und Würdigung der Tätigkeit im einzelnen ... )

Ein Anhaltspunkt dafür, daß Herrn/Frau ..................... . infolge eines Gebrechens oder wegen Schwäche seiner/ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht die für die Ausübung des ärztlichen Berufs erforderliche Fähigkeit o0er Eignung fehlt, hat sich nicht ergeben/hat sich in folgender Hinsicht ergeben: ••)

Siegel oder Stempef ... ,den ...

(Unterschnh des ärztlichen Leiters/

des Praxisinhabersldes Oienstvorgesetzten)

') Beschreibung der Einrichtung, in der der Arzt im Praktikum gemäß § 34 a Abs. 2 Satz 1 der Approbationsordnung fur Ärzte tättg gewesen ist, ggf. mit Angabe der Abteilung.

.. ) Nicht Zutreffendes streichen.

''') Hier ist ggt. auch anzugeben, auf welchen Abteilungen der Arzt im Praktikum tätig gewesen 1st und aul welchen Ze11raum s>eh d1c Ta11gke1t ,eweils erstreeto;t hat.

Verkleinerte Wiedergabe des Formulars zur Bescheinigung der Tätigkeit als Arzt im Praktikum (Muster aus dem Bundesgesetzblatt)

• Auf dieser Grundlage und unter den genannten Voraussetzun- gen soll nach dieser Berufsfelddefi- nition der Arzt im Praktikum zum Beispiel für folgende ärztliche Tätig- keiten eingesetzt werden können:

~ Körperliche Untersuchun- gen von Patienten,

~ Anamneseerhebung,

~ Wundversorgung,

~ Injektionen,

~ Katheterisierung, A-2272 (24) Dt. Ärztebl. 85, Heft 33, 18. August 1988

~ Blutentnahmen,

~ Audiometrien,

~ Krankenbesuche.

C> Er darf dieser Definition zu-

folge ferner Atteste und Befundbe- richte ausstellen; von ihm erstellte Gutachten, Gesundheitszeugnisse und Todesbescheinigungen sind vorr ausbildenden Arzt gegenzuzeich- nen.

C> Da das Arzneimittelrecht auJ

den "Arzt" abstellt, kann der Arz1 im Praktikum auch Verschreihunger vornehmen, wenn er unter Aufsich eines approbierten Arztes steht unc aufgrund des Urteils des aufsichts- führenden Arztes dazu in der Lagt ist. Dies soll nach der genannten Be- rufsfeldbeschreibung sinngemäf auch für die Verordnung von Betäu- bungsmitteln insofern gelten, als de1 Arzt im Praktikum sich die notwen·

digen Rezeptformulare beim Bun·

desgesundheitsamt selbst besorger muß.

Der Arzt im Praktikum kann aber er muß nicht in diesem Umfan~

eingesetzt werden. Dies hängt von Stand seiner Fähigkeiten und Kennt nisse ab. Deshalb hat in jedem Fal nach unserer Auffassung der Grund satz zu gelten, daß sich der ausbil dende Arzt vor der Entscheidung welche ärztliche Tätigkeiten er unte seiner Aufsicht dem Arzt im Prakti kum überträgt, über dessen Kennt nisse und Fähigkeiten durch eigen Prüfung vergewissert.

Neben den berufsrechtliche Regelungen sind die kassenarz1 rechtlichen Bestimmungen zu be achten. Nach § 31 Abs. 3 des Bur desmantelvertages - Ärzte sind Vo1 drucke und Bescheinigungen vol ständig und leserlich auszufüller mit dem Kassenarztstempel zu ve1 sehen und vom Kassenarzt persör lieh zu unterzeichnen. Die Kasser ärztlichen Vereinigungen und Krar kenkassen akzeptieren bei genel migten Praxisassistenten auch di Unterschrift durch den Assisten:

arzt. Für den Arzt im Praktikum gi insoweit rechtlich nichts anderes.

4. Sonstige Fragen

Für die Tätigkeit von Ärzten i Praktikum im öffentlichen Dienst i

(3)

zwischen den Tarifpartnern ein Ta- rifvertrag für Ärzte/Ärztinnen im Praktikum abgeschlossen worden (vom 10. April 1987). Das monat- liche Entgelt für den Arzt im Prakti- kum beträgt danach

• im 1. Jahr der Tätigkeit 1500 DM (nach dem 1. 1. 1989 1521,—

DM),

• im 2. Jahr der Tätigkeit 1750 DM (nach dem 1. 1. 1989 1774,50 DM).

Dieser Tarifvertrag ist für eine Tätigkeit des Arztes im Praktikum in einer Kassenpraxis nicht verbind- lich. Die ausgehandelten Tarifgehäl- ter können daher insoweit nur Orientierungen bieten.

Der Arzt im Praktikum ist in die Haftpflichtversicherung des nieder- gelassenen Arztes eingeschlossen.

Ärzte im Praktikum unterliegen der Versicherungspflicht in der ge- setzlichen Renten- und Krankenver- sicherung. Sie haben jedoch die Möglichkeit, sich auf Antrag zugun- sten eines ärztlichen Versorgungs- werkes von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien zu lassen. Ärzte im Praktikum sind gegen Arbeitslosigkeit pflichtversi- chert und gesetzlich unfallversichert.

Über die Ableistung einer Tä- tigkeit als Arzt im Praktikum muß der Praxisinhaber eine Bescheini- gung nach dem Muster der Anlage 20 a zur Approbationsordnung für Ärzte ausstellen (vgl. die Abbildung auf der vorstehenden Seite).

II.

Künftige Regelungen

1. Arzt im Praktikum

Für Studierende der Medizin, die zwischen dem 30. Juni 1988 und dem 31. Dezember 1992 die ärzt- liche Prüfung erfolgreich ablegen, dauert die Tätigkeit als Arzt im Praktikum 18 Monate. Für die Zeit danach soll nach geltendem Recht die Dauer der Ausbildung zwei Jah- re betragen.

Nach den im Rahmen des Ent- wurfs eines Gesetzes zur Strukturre-

form im Gesundheitswesen (Ge- sundheits-Reformgesetz — GRG) vorgesehen Änderungen der Bun- desärzteordnung und der Approba- tionsordnung für Ärzte soll diese Verlängerung auf zwei Jahre wieder entfallen und die Dauer der Ausbil- dung endgültig auf 18 Monate fest- gelegt werden. Die Strukturierung soll danach ferner so bestimmt wer- den, daß die Ausbildung als Arzt im Praktikum „nach Möglichkeit eine mindestens 9monatige Tätigkeit im nichtoperativen und eine mindestens 6monatige Tätigkeit im operativen Bereich umfassen" soll.

2. Arzt im Praktikum

und Vorbereitungszeit auf die kassenärztliche Tätigkeit

Nach geltendem Recht ist neben der Approbation Voraussetzung für die Eintragung in das Arztregister die Ableistung einer 18monatigen Vorbereitungszeit auf die kassen- ärztliche Tätigkeit (§ 3 der Zulas- sungsordnung für Kassenärzte).

Diese Regelung erstreckt sich nach

§ 54 der Zulassungsordnung für Kassenärzte nur noch auf Ärzte, die ihre ärztliche Prüfung bis zum 30.

Juni 1988 abgelegt haben (weil für diese Ärzte auch nicht die Regelung über den Arzt im Praktikum gilt).

Ärzte, die ihre ärztliche Prüfung nach dem 30. Juni 1988 ablegen, können die Approbation als Arzt erst nach der 18monatigen Ausbil- dung als Arzt im Praktikum erhal- ten. Dies kann frühestens im Jahre 1990 sein.

Da neben der Ableistung der Vorbereitungszeit die Approbation Voraussetzung für die Eintragung in das Arztregister ist, stellt sich die Frage nach der Vorbereitungs- zeit und einer hierzu möglichen An- rechnung von Ausbildungszeiten als Arzt im Praktikum auch erst zu diesem Zeitpunkt. Im Rahmen des Gesundheits-Reformgesetzes sind hier neue Regelungen vorgesehen.

Das Inkrafttreten dieser Regelun- gen, die noch nicht endgültig fest- liegen, da der Regierungsentwurf und die Vorschläge des Bundesrates unterschiedlich sind, bleibt abzu- warten. KBV

Gesetz über den Rettungsassistenten

Der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Geset- zes über den Beruf des Rettungs- assistenten/der Rettungsassistentin (RettAssG) ist im Bundestag in er- ster Lesung beraten worden.

Die Bezeichnung „Rettungsas- sistent/in" soll nach dem Entwurf künftig führen dürfen, wer auf einer staatlich anerkannten Schule eine 1200 Stunden (12 Monate) dauernde theoretische und praktische Ausbil- dung absolviert, eine staatliche Prü- fung abgelegt und anschließend 1600 Stunden (12 Monate) praktische Tä- tigkeit abgeleistet hat. Vorausset- zungen für den Lehrgang sind die Vollendung des 18. Lebensjahres und der Hauptschulabschluß.

Eine nach den bisherigen Bund/

Länder-Grundsätzen absolvierte

Ausbildung von 520 Stunden sowie praktische Tätigkeiten auf Ret- tungs- oder Notarztwagen (auch als Zivildienstleistender) werden je- weils voll angerechnet. Eine Ausbil- dung im Sanitätsdienst der Bundes- wehr, des Bundesgrenzschutzes, oder der Polizei wird mit 600 Stun- den angerechnet.

Nach der Begründung zu dem Gesetzentwurf ist auch der Bundes- regierung — ebenso wie den Ländern und den Hilfsorganisationen — daran gelegen, daß im Rettungsdienst ein ehrenamtliches Element erhalten bleibt. Man geht dabei davon aus, daß die Länder nach einer Über- gangszeit von drei bis fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes (1.

Januar 1989) Vorschriften einführen werden, nach denen Notarzt- und.

Rettungswagen mit einem haupt- amtlichen Rettungsassistenten be- setzt sein müssen. Daneben können weiterhin ehrenamtliche Rettungs- sanitäter an Bord sein; für den nor- malen Krankentransport werde wie bisher die Begleitung durch einen

„520-Stunden-Ausgebildeten" als ausreichend erachtet werden. gb Dt. Ärztebl. 85, Heft 33, 18. August 1988 (27) A-2273

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