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Archiv "Nach 19 Jahren: Europas Grenzen sind für Ärzte (fast) offen" (13.01.1977)

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Die Schranken öffnen sich: Seit dem 19. Dezember des vergan- genen Jahres haben die Ärzte in der EG als erster freier Beruf Re- geln über die Freizügigkeit ihrer Berufsausübung in den Ländern der Europäischen Gemeinschaft

.

DEUTSCHES ARZTEBLATT

Arztliehe Mitteilungen

Herausgeber: Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung

Nach 19 Jahren:

Europas Grenzen sind für Ärzte

(fast) offen

EG-Ärzterichtlinien in Kraft getreten

Rainer Hess

Mit Ablauf der 18monatigen Einführungsfrist am 19. Dezember 1976 sind die EG-Ärzterichtlinien des Rats der Europäischen Gemein- schaften vom 16. Juni 1975 (Amtsblatt der Europäischen Gemein- schaften vom 30. Juni 1975) für die Mitgliedstaaten der Europäi- schen Gemeinschaften verbindliches Recht geworden. Es handelt sich im einzelnen um die

~

Richtlinie 75/362/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für Maßnal<lmen zur Ermöglichung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (im fotgenden EG-Ärzterichtlinie I genannt), und die

~

Richtlinie 75/363/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Ver- waltungsvorschritten für die Tätigkeiten des Arztes (im folgenden EG-Ärzterichtlinie II genannt).

Ziel dieser Richtlinien ist es, in Ausführung der Artikel 52 und 57 des EWG-Vertrages die Freizügigkeit für Ärzte als Angehörige eines Mitgliedstaates der EG sowohl in der Niederfassung als auch in der Erbringung ärztlicher Dienstleistungen in allen Mitgliedstaaten der EG durch die gegenseitige Anerkennung der Prüfungszeugnisse und Facharztdipfome sowie durch die Beseitigung von Niederfas- sungsbeschränkungen und Beschränkungen im Dienstleistungsver- kehr zu gewährleisten.

Damit sind 19 Jahre nach fnkrafttreten des EWG-Vertrags, nicht

zuletzt auf Grund der jahrelangen Bemühungen der Ärzte in den

zunächst sechs und später neun Ländern der EG, die Voraussetzun-

(2)

EG-Ärzterichtlinien

gen für die Freizügigkeit der Ärzte innerhalb der Mitgliedstaaten der EG geschaffen worden.

Einen wesentlichen Anteil an diesem Zustandekommen der Richtlinien hat der Europäische Gerichtshof mit seinem Urteil vom 21. Juni 1974 in der Rechtssache 2/74, wonach mit Ablauf der Übergangsfristen des Art.

8 des EWG-Vertrags für das Inkraft- treten der Bestimmungen des EWG- Vertrags die aus Gründen der Staatsangehörigkeit bestehenden nationalen Beschränkungen für Staatsangehörige der übrigen Mit- gliedstaaten der EG entfallen müssen.

Nach dieser Entscheidung des Euro- päischen Gerichtshofs duldete die Verabschiedung von Richtlinien zur Gewährleistung der Freizügigkeit für freie Berufe keinen Aufschub mehr. Die EG-Ärzterichtlinien sind die ersten Richtlinien dieser Art. Sie dienen als Muster für die noch zu verabschiedenden Richtlinien für andere freie Berufe, wie zum Bei- spiel Zahnärzte, Apotheker, Archi- tekten, Rechtsanwälte.

Die EG-Ärzterichtlinien wenden sich an die Mitgliedstaaten der Europäi- schen Gemeinschaften. Sie ver- pflichteten diese, innerhalb der am 19. Dezember 1976 abgelaufenen Frist von 18 Monaten ihr nationales Recht den Bestimmungen der Richt- linien anzupassen. Bisher hat ledig- lich Dänemark ein entsprechendes Gesetz zur Übertragung der EG-Ärz- terichtlinien in nationales Recht er- lassen. In der Bundesrepublik Deutschland ist ein Entwurf zur Än- derung der Bundesärzteordnung wegen der Beendigung der Legisla- turperiode nicht mehr zur Verab- schiedung gekommen. Dagegen sind in den in Nordrhein-Westfalen, im Saarland und in Baden-Württem- berg verabschiedeten neuen Kam- mergesetzen bereits Bestimmungen enthalten, die sich insbesondere auf die gegenseitige Anerkennung der Facharztdiplome beziehen. Im übri- gen beeinträchtigt die Verzögerung der Anpassung des nationalen Rechts an die EG-Ärzterichtlinien die Freizügigkeit für Ärzte anderer

Mitgliedstaaten, die sich in der Bun- desrepublik niederlassen oder die dort ärztliche Dienstleistungen er- bringen wollen, nicht bzw. nur un- wesentlich, da durch eine Verwal- tungsabsprache zwischen den zu- ständigen Gesundheitsbehörden der Länder und dem Bundesministe- rium für Jugend, Familie und Ge- sundheit sowie durch eine Abspra- che der Ärztekammern bezüglich der Facharztanerkennungen bereits jetzt weitgehend bei der Erteilung von Approbationen und Facharzt- anerkennungen den Bestimmungen der Richtlinien Rechnung getragen wird. Die trotzdem erforderliche un- verzügliche Anpassung des nationa- len Rechts an die Bestimmungen der EG-Ärzterichtlinien hat sich in der Bundesrepublik Deutschland auf drei Ebenen zu vollziehen:

1. Änderung

der Bundesärzteordnung D soweit es die deutsche Staatsan- gehörigkeit als Voraussetzung für die Erteilung der Deutschen Appro- bation und

D soweit es die gegenseitige Aner- kennung der Ausbildungszeugnisse der EG-Mitgliedstaaten betrifft so- wie

D Aufnahme einer Bestimmung über die staatliche Genehmigung zur Erbringung einer ärztlichen Dienstleistung in der Bundesrepu- blik Deutschland.

2. Änderung

der Zulassungsordnung Ärzte D soweit es die nach Art. 21 der EG-Ärzterichtlinie I vorgeschriebene Verkürzung der Vorbereitungszeit als Voraussetzung für die Zulassung als Kassenarzt betrifft

D sowie Aufnahme einer Bestim- mung in dieZulassungsordnung über die Ermächtigung von Ärzten anderer Mitgliedstaaten, die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung eine Dienstleistung bei sozialversi- cherten Patienten erbringen wollen.

3. Änderung bzw. Neufassung der Kammergesetze

D soweit es die gegenseitige Aner- kennung der Facharztdiplome und die Freistellung dienstleistungser- bringender Ärzte anderer Mitglied- staaten von der Mitgliedschaft in der Ärztekammer betrifft.

Im folgenden sollen die sich im ein- zelnen aus den EG-Ärzterichtlinien für die Änderung des nationalen Rechts ergebenden Konsequenzen dargestellt werden, und zwar geson- dert für das Recht auf freie Nieder- lassung und das Recht auf Erbrin- gung einer ärztlichen Dienstleistung in der Bundesrepublik Deutschland.

Im Anschluß daran folgt ein kurzer Überblick über die Auswirkungen der EG-Ärzterichtlinie II zur Koordi- nierung der Aus- und Weiterbil- dungsbestimmungen für Ärzte.

I. Recht

auf freie Niederlassung

(j) Staatsangehörigkeit

Bereits auf Grund der eingangs zi- tierten Entscheidung des Europäi- schen Gerichtshofs kann einem Arzt, der sich als Angehöriger eines anderen EG-Mitgliedstaates in der Bundesrepublik Deutschland nie- derlassen will, die fehlende deutsche Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag auf Erteilung der Ap- probation nicht mehr entgegenge- halten werden. Das gleiche gilt um- gekehrt für einen deutschen Arzt, der sich in einem anderen EG-Mit- gliedstaat niederlassen will. § 3 Abs.

1 Satz 1 der Bundesärzteordnung, der bisher für die Erteilung der Ap- probation grundsätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit vor- aussetzt, muß daher erweitert wer- den auf die Staatsangehörigkeit in einem der übrigen Mitgliedstaaten der EG.

C) Gegenseitige Anerkennung der Ausbildungszeugnisse

Auf Grund der in Art. 2 der EG-Ärzte- richtlinie 1 vorgeschriebenen gegen- seitigen Anerkennung der nach Ab-

58 Heft 2 vom 13. Januar 1977 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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schluß der Ausbildung zum Arzt er- teilten Zeugnisse ist bei der Ertei- lung der deutschen Approbation an den Arzt eines anderen EG-Mitglied- staates, der sich in der Bundesrepu- blik niederlassen will, von der Gleichwertigkeit der Ausbildungs- abschlüsse in der EG auszugehen.

Gleiches gilt für einen deutschen Arzt mit deutschem Universitätsab- schluß, der sich in einem anderen EG-Mitgliedstaat niederlassen will.

Eine Gleichwertigkeitsprüfung, wie sie für die Bundesrepublik § 3 Abs. 2 Satz 2 BÄO bisher für eine im Aus- land abgeschlossene Ausbildung vorsieht, findet daher insoweit nicht mehr statt. Dies gilt allerdings nur für die in Art. 3 der EG-Ärzterichtli- nie I ausdrücklich aufgeführten Ab- schlußzeugnisse in den einzelnen Mitgliedstaaten.

Übersicht über die gegenseitig an- erkannten Ausbildungsabschlüsse der Mitgliedstaaten der Europäi- schen Wirtschaftsgemeinschaft:

a) Deutschland

1. das von den zuständigen Behör- den ausgestellte Zeugnis über die ärztliche Staatsprüfung und das Zeugnis über die Vorbereitungszeit als Medizinalassistent, soweit nach den deutschen Rechtsvorschriften eine solche noch für den Abschluß der ärztlichen Ausbildung vorgese- hen ist.

2. die Bescheinigungen der zustän- digen Behörden der Bundesrepublik Deutschland über die Gleichwertig- keit der nach dem 8. Mai 1945 von den zuständigen Behörden der Deutschen Demokratischen Repu- blik ausgestellten Ausbildungsnach- weise und der unter Nummer 1 auf- geführten Nachweise.

b) Belgien:

„diplöme lägal de docteur en mäde- cine, chirurgie et accouchements/

het wettelijk diploma van doctor in de genees-, heel- en verloskunde"

(staatliches Diplom eines Doktors der Medizin, Chirurgie und Geburts- hilfe), ausgestellt von der medizini-

schen Fakultät einer Universität oder vom Hauptprüfungsausschuß oder von den staatlichen Prüfungs- ausschüssen der Hochschulen;

c) Dänemark:

„bevis for bestäet laegevidenskabe- lig embedseksamen" (Zeugnis über das ärztliche Staatsexamen), ausge- stellt von der medizinischen Fakultät einer Universität sowie die

„dokumentation for genemfort prak- tisk uddannelse" (Bescheinigung über eine abgeschlossene prakti-

Den „Schritt nach Europa" zeichnete Otto Schwalge für „medizin heute"

sche Ausbildung), ausgestellt von der Gesundheitsbehörde;

d) Frankreich:

„diplöme d'Etat de docteur en mö- decine" (staatliches Diplom eines Doktors der Medizin), ausgestellt von der medizinischen oder medizi- nisch-pharmazeutischen Fakultät oder von einer Universität, oder

„diplöme d'universitä de docteur en mädecine" (Universitätsdiplom ei- nes Doktors der Medizin), soweit dieses den gleichen Ausbildungs- gang nachweist, wie er für das staat- liche Diplom eines Doktors der Me- dizin vorgeschrieben ist;

e) Irland:

„primary qualification" (Bescheini- gung über eine ärztliche Grundaus-

bildung), die nach Ablegen einer Prüfung vor einem dafür zuständi- gen Prüfungsausschuß ausgestellt wird, und

eine von dem genannten Prüfungs- ausschuß ausgestellte Bescheini- gung über die praktische Erfahrung, die zur Eintragung als „fully regis- tered medical practitioner" (endgül- tig eingetragener Arzt) befähigen;

f) Italien:

„diploma di abilitazione all'esercizio della medicina e chirurgia" (Diplom über die Befähigung zur Ausübung der Medizin und Chirurgie), ausge- stellt vom staatlichen Prüfungsaus- schuß;

g) Luxemburg:

„diplöme d'Etat de docteur en mä- decine, chirurgie et accouche- ments" (staatliches Diplom eines Doktors der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe) ausgestellt und abge- zeichnet vom Minister für Erzie- hungswesen, und

„certificat de stage" (Bescheinigung über eine abgeschlossene prakti- sche Ausbildung), abgezeichnet vom Minister für Gesundheitswesen oder die Diplome über die Erlan- gung eines Hochschulgrades in Me- dizin, die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ausgestellt worden sind und in diesem Land zum Antritt der praktischen Ausbildungszeit, nicht aber zur Aufnahme des Berufs berechtigen, und die gemäß dem Gesetz vom 18. Juni 1969 über das Hochschulwesen und die Anerken- nung ausländischer Hochschultitel und -grade vom Minister für Erzie- hungswesen anerkannt worden sind, zusammen mit der vom Mini- ster für Gesundheitswesen abge- zeichneten Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische Ausbil- dung;

h) Niederlande:

„universitair getuigschrift van arts"

(das Universitätsabschlußzeugnis eines Doktors der Medizin), ausge- stellt von einer Universität:

i) Vereinigtes Königreich:

„primary qualification" (Bescheini-

• Fortsetzung auf Seite 65

(4)

DER KOMMENTAR

Krankenhäuser:

Streit um

Anhaltszahlen

Rund 70 bis 75 Prozent der gesam- ten Betriebskosten der Krankenhäu- ser verschlingt der Personalsektor.

Kein Wunder also, daß man bei den Versuchen, die Kostenexpansion im Gesundheitswesen einzudämmen, den Krankenhausleitungen bei der Personalbesetzung auf die Finger sieht. So häufen sich die Fälle, daß die Krankenhäuser bei der Festset- zung der Pflegesätze zum Teil dra- stische Kürzungen der Stellenpläne durch die staatlichen Behörden hin- nehmen müssen. Auch ein leitender Beamter des Bundesministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit hat anläßlich einer gesundheitspoli- tischen Tagung der Bezirke Nord- rhein-Westfalen I und II der Gewerk- schaft Öffentliche Dienste, Trans- port und Verkehr (ÖTV) kundgetan, nur wenn man auch den Personal- bestand abbaue, könne man ausrei- chend Geld einsparen. Als Begrün- dung wird angeführt, daß in den Krankenhäusern im Jahr 1966 nur rund 30 000 Ärzte und mehr als 110 000 Pflegekräfte tätig waren, 1975 hingegen bereits über 50 000 Ärzte beziehungsweise 180 000 Pfle- gekräfte. Nicht erwähnt wurde dabei allerdings die spürbare Zunahme der Krankenhaushäufigkeit sowie die sukzessive Verkürzung der Ver- weildauer, um nur einige der Fakto- ren zu nennen, die zwangsläufig eine Erhöhung des Personalstandes erfordern.

ln dieser Situation war es nicht ver- wunderlich, daß die zuletzt von der Deutschen Krankenhausgesell- schaft (DKG), Düsseldorf, herausge- gebenen Anhaltszahlen für die Be- setzung der Krankenhäuser mit Pfle- gekräften vom September 1974 we- der von den Krankenkassen noch von den Festsetzungsbehörden an- erkannt wurden, zumal sie gegen- über den Anhaltszahlen von 1969 das Maß der letzten Arbeitszeitver- kürzung übersteigen. Die Gesund- heitsministerkonferenz der Länder

vom Februar 1976 hatte sich in einer Entschließung darauf verständigt, bei der Prüfung der Besetzung des ärztlichen und pflegerischen Dien- stes im Rahmen der Pflegesatzfest- setzung von den alten, längst über- holten Anhaltszahlen der DKG aus dem Jahre 1969- allerdings fortge- schrieben auf die 40-Stunden-Wo- che - auszugehen.

Die Spitzenverbände der Kranken- kassen haben als Reaktion auf die Anhaltszahlen der DKG von der Köl- ner "Arbeitsgruppe zur Planung und Beratung von Einrichtungen im Ge- sundheitswesen GmbH" ein inzwi- schen veröffentlichtes Gutachten er- arbeiten lassen. Dieses kam, wie zu erwarten war, zu negativen Bewer- tungen der DKG-Empfehlung. Hier- durch wurde wiederum eine kontro- verse Diskussion der Sachverständi- gen in Gang gesetzt. Den DKG-An- haltszahlen wird vor allem vorge- worfen, sie seien lediglich als Aus- gangsbasis, nicht aber zur Bestim- mung des Personalbedarfs im Pfle- gebereich direkt verwendbar. Die Formel zur Errechnung der Anhalts- zahlen müßte um weitere spezifi-

Z I T A T - - - ,

Gegen Einmischung des Staates

"Die Krankenhausträger ge-

hen davon aus, daß ihre Ge- staltungsfreiheit nicht ein- geengt wird durch eine über das Maß des Notwendigen hinausgehende Einmischung des Staates und der Kosten- träger, insbesondere nicht eingeengt durch ein wirklich- keitsfremdes System der Richtsätze oder durch eine Plafondierung der Förder- mittel".

Prof. Dr. med. Hans-Werner Müller, Hauptgeschäftsführer der Deutschen Krankenhaus- gesellschaft (DKG), Düssel- dorf.

60 Heft 2 vom 13. Januar 1977

DEUTSCHES ARZTEBLATT

sehe Gegebenheiten ergänzt wer- den, wie beispielsweise Gebäude, strukturelle Verhältnisse, zu lange/

zu kurze Verweildauer. Nur dann wäre sie in der Praxis auch anwend- bar. Immerhin ein beachtliches Zu- geständnis! Die Gutachter empfeh- len, "in gezielt angelegten und auf breiter Basis du rehgeführten Ar- beitsanalysen die Daten zu erarbei- ten, die eine exakte Berechnung un- ter Berücksichtigung der qualitati- ven Forderungen möglich machen."

Eine Lösung selbst haben sie also nicht zu bieten.

Häufig wird hingegen die wohlge- meinte Warnung des ehemaligen Präsidenten der DKG, Dr. Walter Bauer, zitiert, die Anhaltszahlen für das eigene Haus richtig zu verwen- den und sie nicht nur nach maxima- len Möglichkeiten wie Spitzenbean- spruchung oder Spitzenleistung zu bemessen. Dies quasi als Argument der Kassen, um die Richtigkeit der Anhaltswerte in Frage zu stellen, da man den Krankenhäusern unter- stellt, den Spielraum für die Bemes- sung des Personalstandes bis an die oberste Grenze auszunutzen, um sich so mit Personal "vollzusau- gen". Nach dem Motto: Gibt man ihnen den kleinen Finger, nehmen sie die ganze Hand.

..". Der Streit um die Anhaltszahlen- nicht nur der Pflegekräfte, auch der Ärzte- wird unvermindert weiterge-

hen. Die Gesundheitsministerkonfe-

renz hat in ihrer Entschließung vom 20./21. November 1975 die Entwick- lung verbindlicher, differenzierter Personalschlüssel für Krankenhäu- ser gefordert. Kürzlich haben Bund und mehrere Bundesländer ein ent- sprechendes Forschungsvorhaben in Auftrag gegeben, um wissen- schaftlich haltbare Ausgangsdaten zu ermitteln. Der Zwang zur Kosten- begrenzung wird sicher auch in Zu- kunft die wichtigste Rolle spielen.

Nicht vergessen werden sollte dabei, daß die Leidtragenden infolge über- höhter Arbeitsbelastung nicht nur Ärzte und Pflegekräfte sein werden, sondern gleichermaßen die Patien- ten von den Personaleinsparungen

betroffen sind. IR/DÄ

(5)

Nothelfer Staat

119751 ca2,1

Empfänger 1,4 von Sozialhilfe

In MW

a4 Sozialhilfe-

leistungen RK]

in Mrd. DM

2223

Innerhalb eines Jahrzehnts — von 1965 bis 1975 — haben sich die Leistungen der Sozialhilfe genau vervierfacht, von 2,1 auf 8,4 Milliarden DM. Diese „Kosten- explosion" ist in erster Linie auf die Erhöhung der Sozialhilfe- Sätze zurückzuführen, in zweiter Linie auf die Erhöhung der Zahl der Sozialhilfeempfänger. Ein Großteil wird für die Anstalts- finanzierung oder für individuelle Hilfen verwandt Globus/DÄ

durchschnittlich 410 je Empfänger

pro Jahr in DM

ca 4000

NACHRICHTEN

Krankenhausgesellschaft warnt vor

übereiltem Bettenabbau

Vor einem voreiligen und undiffe- renzierten Abbau der Bettenkapazi- täten der Krankenhäuser hat die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) anläßlich einer Pressekonfe- renz in Bonn gewarnt. Zwar seien die Krankenhäuser um durch- schnittlich zehn Prozent unterbelegt und es gebe auch regionale Überka- pazitäten, gleichzeitig bestehe aber ein Mangel an Betten in den Fachbe- reichen Psychiatrie, Orthopädie, Urologie und Neurochirurgie. Insbe- sondere sei die Mangelsituation in der Psychiatrie in absehbarer Zeit nur dann zu beseitigen, wenn vor- handene Kapazitäten in den beste- henden Krankenhäusern genutzt würden, erklärte DKG-Hauptge- schäftsführer Prof. Dr. med. Hans- Werner Müller.

Der DKG-Sprecher forderte Bund und Länder auf, durch eine über die Grenzen der Bundesländer hinaus- greifende Planung sicherzustellen, daß keine solche Fehlentwicklung eintrete. Die Krankenhausgesell- schaft appellierte an die Bundesre- gierung, ihren Einfluß geltend zu machen, um zusammen mit den Bundesländern einheitliche Pla- nungsmethoden zu schaffen, die vom einzelnen Krankenhaus ausge- hen und die über die Stadt bezie- hungsweise den Kreis weitergeführt und zu einer Versorgungsregion so- wie auf Landesebene verdichtet werden.

Herbe Kritik übte die DKG an den bisher unbestimmt gebliebenen Rechtsbegriffen der Krankenhaus- gesetzgebung („Sparsame Wirt- schaftsführung" und „Leistungsfä- higkeit"), die in die Praxis kaum wi- derspruchsfrei umgesetzt werden könnten. Die Krankenhausgesell- schaft kritisiert ferner die angeblich unabhängigen Prüfungsgesellschaf- ten, die in verschiedenen Bundes- ländern im Auftrag der Länder Ge- sundheits- und Sozialminister (Hes- sen, Berlin und Bremen) eine Anzahl ausgewählter Krankenhäuser nach

Wertmaßstäben überprüfen, die we- der wissenschaftlich nachprüfbar noch mit der aktuellen gesundheits- politischen Lage in Einklang zu brin- gen seien. Zu welchen „ungereim- ten" Ergebnissen die Ländersozial- minister kommen müßten, wenn sie von längst überholten Anhaltszahlen ausgehen, demonstrierte die Kran- kenhausgesellschaft an folgender Beispielsrechnung: Würde man die hessischen Prüfungsergebnisse (300 Ärzte und 1000 Krankenpflege- personen sollen „eingespart" wer- den) unbesehen auf die gesamte Bundesrepublik übertragen, so wä- ren heute 3787 Ärzte und 12 600 Krankenpflegepersonen aufgrund der überholten Anhaltszahlen in den Krankenhäusern zuviel beschäftigt.

Würde man außerdem den soge- nannten „Bettenberg" (der noch nicht einmal wissenschaftlich fest- gestellt worden ist) um 10 Prozent reduzieren, dann würde dies zusätz- lich die Entlassung von 4173 Ärzten und 18 351 Krankenpflegepersonen notwendig machen. Insgesamt müß- ten deshalb dann, würde man den gängigen Forderungen unbesehen Rechnung tragen, 7960 qualifizierte Krankenhausärzte und 30 971 Kran- kenhauspflegepersonen um ihren Arbeitsplatz bangen. HC

Bundesregierung betreibt Forschungsprojekte

„Gesundheitsökonomie"

Im Rahmen eines längerfristigen Programms der Bundesregierung bilden Forschungsvorhaben zum Thema „Gesundheitsökonomie" ei- nen Schwerpunkt. Zusätzlich zu den 1976 bereits bewilligten und ange- laufenen vier Forschungsvorhaben sollen demnächst weitere 14 For- schungsprojekte vergeben werden.

Dies teilte der Parlamentarische Staatssekretär des Bundesministe- riums für Jugend, Familie und Ge- sundheit, Karl Fred Zander, auf- grund einer Anfrage des SPD-Abge- ordneten Klaus Immer, Altenkirchen, mit. Zu diesen gehören auch sechs Projekte, die in Zusammenarbeit mit den Bundesländern nach § 26 des

Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) durchgeführt werden.

Besondere Schwierigkeiten bei der Bearbeitung gesundheitsökonomi- scher Forschungsvorhaben in der Bundesrepublik ergeben sich — so der Staatssekretär — zum einen aus der erst langsam sich entwickelnden wissenschaftlichen Kapazität in die- sem Bereich, zum anderen aus Schwierigkeiten bei der Sicherung hierfür erforderlicher Daten. Als

„flankierende" Maßnahmen zur Realisierung des Rahmenpro- gramms hat das Bundesgesund- heitsministerium einen wissen- schaftlichen Preis für Arbeiten auf dem Gebiet der Gesundheitsökono- mie vorgesehen. Außerdem sollen ein Referat des Ministeriums („Ge- sundheitsökonomie und Gesund- heitsplanung") sowie eine interdis- ziplinäre Projektgruppe dazu beitra- gen, daß die Forschungen zur struk- turellen Verbesserung des Gesund- heitswesens intensiviert werden können. DÄ

(6)

AUS DEN BUNDESLÄNDERN

NORDRHEIN-WESTFALEN

Krankenhauspflegesätze um 4,3 Prozent erhöht

Um 4,3 Prozent wurden die Pflege- sätze der Krankenhäuser in Nord- rhein-Westfalen zum 1. Januar 1977 angehoben. Darauf hatten sich am 12. Dezember die nordrhein-westfä- lische Krankenhausgesellschaft und die Verbände der Krankenkassen geeinigt. Die Krankenhausgesell- schaft hatte ursprünglich eine Anhe- bung von 6,7 Prozent gefordert. In Hessen werden die Pflegesätze um vier, in Baden-Württemberg um 4,5 und in Niedersachsen um fünf Pro- zent erhöht. In Rheinland-Pfalz wird die Anhebung voraussichtlich bei fünf Prozent liegen. Im Jahr 1976 stiegen die Pflegesätze in der allge- meinen Pflegeklasse in allen Bun- desländern im Durchschnitt um 8,5 Prozent. DÄ

HAMBURG

225 Praxisfamulaturen

Seit dem Sommer 1975 haben be- reits 225 Medizinstudenten ihre au- ßerklinische Famulatur nach § 7 der neuen Approbationsordnung ganz oder teilweise in Arztpraxen absol- viert. Im Sommersemester 1976 wa- ren es allein 138 Studenten, von denen 80 bei Allgemeinärzten, 23 bei Kinderärzten und 15 bei Chirurgen famulierten. In 17 dieser Fälle dauer- te die Famulatur acht Wochen.

Die Famulaturen wurden fast aus- schließlich über die Lehrveranstal- tungen für Allgemeinmedizin an der Universität Hamburg mit Hilfe der Kassenärztlichen Vereinigung ver- mittelt. Der Lehrbeauftragte, Dr.

med. Hans Hamm, erhielt vom Fach- bereich Medizin auch den Auftrag zur Organisation der Praxisfamula- turen. Für alle Famulaturen bei All- gemein-, Kinder- und Hautärzten, Chirurgen, Psychiatern und Psycho- therapeuten gewährte die KV Ham- burg einen monatlichen Zuschuß von 300 DM.

Nach Mitteilung der Pressestelle der Hamburger Ärzteschaft sind weder versicherungsrechtliche Probleme aufgetreten, noch haben Patienten an der Mitarbeit von Studenten in den Praxen Anstoß genommen. Die Resonanz auf die Praxisfamulaturen sowohl von den beteiligten Ärzten als auch von den Studenten her sei durchweg als gut zu bezeichnen.

Eine Befragung der Studenten hat ergeben, daß diese zu fast 90 Pro- zent den Stellenwert einer Ausbil- dung in der Praxis mit wichtig oder sehr wichtig einstuften. PHÄ

BADEN-WÜRTTEMBERG

Honorarabstriche

durch Prüfungsausschuß

Nach einer Übersicht des Prüfungs- ausschusses der Kassenärztlichen Vereinigung Nord-Württemberg, Stuttgart, wurden im ersten Abrech- nungs-Quartal 1976 aufgrund der von Amts wegen vorgenommenen Prüfungen im Bereich der RVO- und Ersatzkassen insgesamt 327 Hono- rarabstriche mit einem Gesamtvolu- men von 882 336 DM vorgenommen.

Als höchster Abstrich im Bereich RVO-Kassen wurde ein Betrag von 24 705,80 DM und im Bereich der Ersatzkassen in Höhe von 27 594,05 DM ermittelt.

Wie der Vorsitzende der KV Nord- Württemberg, Prof. Dr. med. Sieg- fried Häussler (Altbach), vor der Presse in Stuttgart erläuterte, ent- sprach die Summe dieser Honorar- abstriche sowohl im RVO-Kassen- als auch im Ersatzkassenbereich je- weils 0,66 Prozent der Gesamthono- raranforderungen Etwas mehr als zehn Prozent der Abrechnungen der kassenärztlich tätigen Allgemein- und Fachärzte wurden vom Prü- fungsausschuß der KV geprüft.

Nur etwa die Hälfte der Prüfungsbe- schlüsse führte zu Honorarabstri- chen; bei den übrigen gab der Aus- schuß lediglich „Hinweise" an den abrechnenden Arzt, oder es gab keine Beanstandungen. KV/DÄ

HESSEN

Ärztezentrum Bruchköbel eröffnet

Das neunte Ärztezentrum der Kas- senärztlichen Vereinigung Hessen wurde termingerecht in der im Main- Kinzig-Kreis gelegenen Stadt Bruch- köbel (18 500 Einwohner, Einzugs- gebiet etwa 30 000) eröffnet. Die Baukosten für das dreigeschossige Gebäude mit einer Nutzfläche von 850 Quadratmeter in Höhe von 1,8 Millionen DM wurden von der KV getragen; das Grundstück stellte die Stadt Bruchköbel kostenlos zur Ver- fügung.

Nach der Belegung aller Praxen werden ab April 1977 in dem neuen Ärztezentrum tätig sein: zwei Allge- meinärzte (davon einer mit chirurgi- scher Weiterbildung), je ein Inter- nist, Kinderarzt, Frauenarzt und Au- genarzt. Ferner wird ein HNO-Arzt mit einer Zweigpraxis vertreten sein.

Große Teile der Einrichtungen wer- den von den Ärzten gemeinsam ge- nutzt werden. Dies gilt zum Beispiel für das Wartezimmer mit einer zen- tral gesteuerten Patientenannahme, ferner für OP-Räume, Röntgenraum, Therapieraum mit Kurzwellen-, Be- strahlungs- und Inhalationsgeräten sowie das Gemeinschaftslabor, dem sich bereits 22 Ärzte aus dem Ein- zugsbereich des Ärztezentrums an- geschlossen haben. Außerdem wird in dem Gebäude die Notdienstzen- trale untergebracht, und das Deutsche Rote Kreuz stationiert hier sein Rettungsfahrzeug. Wegen des modellhaften Charakters dieses Ärz- tezentrums hat das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung die Betreuung der hier praktizieren- den Ärzte übernommen und wird ihre Erfahrungen wissenschaftlich auswerten.

In seiner Eröffnungsansprache wies der Vorsitzende der Kassenärztli- chen Vereinigung Hessen, Dr. Ger- hard Löwenstein, darauf hin, daß sich im Laufe der Zeit das Konzept der hessischen Ärztezentren (DEUT- SCHES ÄRZTEBLATT Heft 47/1976, Seite 3004) verändert habe: während

62 Heft 2 vom 13. Januar 1977 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

(7)

ZITAT

man ursprünglich in Land- oder Stadtrandgebieten Kristallisations- punkte bilden wollte, in denen jün- gere Allgemeinärzte durch das An- gebot einer weitgehenden Zusam- menarbeit an einer Niederlassung interessiert werden, sind in den neueren Ärztezentren mehr und mehr Fachärzte beteiligt. In Bruch- köbel sei nunmehr die gesamte Ba- sismedizin — Allgemein- und innere Medizin, Frauen- und Kinderheil- kunde und die Chirurgie — durch Vollpraxen vertreten.

Dr. Löwenstein forderte alle Betei- ligten und auch die Bevölkerung dazu auf, dem neuen Ärztezentrum zum Erfolg zu verhelfen, um so zu beweisen, daß die stärkere Einschal- tung der Krankenhäuser mit polikli- nischen Einrichtungen in die ambu- lante Versorgung ein Rückschritt sein würde. Der umgekehrte Weg sei richtig: Der Arzt muß aus der Stadt hinaus in die Peripherie, und dort muß er sein und bleiben. KV-H

NIEDERSACHSEN

Zentralklinikum Hannover voll in Betrieb

Im Zentralklinikum der Medizini- schen Hochschule Hannover sind Ende 1976 die letzten bisher nicht freigegebenen Betten in Betrieb ge- nommen worden. Damit stehen ein- schließlich der Plätze für Dialysebe- handlung und der psychiatrischen Tagesklinik 1340 Betten zur Verfü- gung. Diese Zahl kann sich noch um 137 erhöhen, wenn für den zweiten Bauabschnitt der Kinderklinik und für weitere Intensivbehandlungsbet- ten das notwendige Personal zur Verfügung gestellt werden kann. Da- mit sind von der Aufnahme der er- sten 45 stationären Patienten bis zur vollen Inbetriebnahme des Zentral- klinikums fast genau fünfeinhalb Jahre vergangen. Für den Endaus- bau waren ursprünglich noch eine Abteilung für Jugendpsychiatrie und eine Nachsorgeklinik geplant, je- doch ist darüber angesichts der Haushaltslage noch nicht endgültig entschieden worden. MHH

Effizienz

der Fortbildung

„Wir wollen unter allen Umständen daran festhalten, daß es dem Arzt überlassen bleiben muß, wie er sich sein neues Wissen aneignet, wel- ches geeignete Fortbildungsmittel er für sich selbst wählt, wie er sich also fortbildet. Das entbindet die Ärztekammern aber nicht von der Verpflichtung, auch ihrerseits mög- lichst viel Fortbildung an den Arzt heranzutragen. Die Fülle der ange- botenen Fortbildungsveranstaltun- gen beweist, daß sich die Ärztekam- mern dieser Aufgabe bewußt sind . . .

Mehr noch muß unser Augenmerk aber über die Angebotsseite hinaus auf einen Nachweis der Effizienz un- serer Fortbildung gerichtet sein, wie ich dies bereits 1974 in einem Leitar- tikel des DEUTSCHEN ÄRZTEBLAT- TES ,Neue Wege der ärztlichen Fort- bildung — ) dargelegt und begründet habe. Der Weg für einen solchen Nachweis der Effizienz der Fortbil- dung muß bei voller Wahrung der Freiwilligkeit des einzelnen Arztes gefunden werden. Der Arzt sollte in bestimmten zeitlichen Abständen ei- nen auf sein Fachgebiet zugeschnit- tenen Fragebogen, den er von seiner Ärztekammer erhält, beantworten und zurückgeben. Durch die Beant- wortung der gestellten Fragen hat der Arzt die Möglichkeit, sein Wis- sen zu aktualisieren. Soweit der Arzt die gestellten Fragen nicht aus sei- nem paraten Wissen heraus beant- worten kann, wird er durch Litera- turstudium oder durch den Besuch geeigneter und dafür anzubietender Fortbildungsveranstaltungen neues Wissen erwerben und damit in der Lage sein, die ihm gestellten Fragen zu beantworten.

Wir wollen den Arzt also nicht in eine durch Einzelfragen charakteri- sierte Prüfung mit dem Risiko von Zufallsergebnissen treiben, sondern wir programmieren den Wissenszu- wachs zugleich mit dem Effizienz- nachweis, weil der Arzt in der Erar-

') DÄ 26/1974, Seite 1867 f.

beitung der Antworten zugleich Fortbildung betreibt und nachweis- lich neues Wissen erwirbt!

. . . Die Realisierung dieses Vor- schlages erfordert einen nicht unbe- achtlichen Aufwand. Es müssen re- gelmäßig für jedes Fachgebiet ge- eignete Fragebögen erarbeitet wer- den. Das kann nicht in der einzelnen Landesärztekammer geschehen. Es wäre deshalb notwendig, entspre- chende Vorkehrungen durch einen organisatorischen Ausbau innerhalb der Bundesärztekammer zu treffen, damit auf Bundesebene entspre- chende Kommissionen gebildet wer- den können, deren Aufgabe es wäre, diese Fragebögen zu erarbeiten.

Eine enge Zusammenarbeit mit dem Zentralinstitut für die kassenärzt- liche Versorgung, welches von den Kassenärztlichen Vereinigungen als wissenschaftliches Institut gegrün- det wurde, bietet sich an. Auch auf Landesebene wäre es sinnvoll, bei der Gründung und dem Betrieb der Akademien eine enge Zusammenar- beit zwischen Ärztekammer und Kassenärztlicher Vereinigung herzu- stellen.

Diese Zusammenarbeit, welche auch alle Überlegungen über die Planung der Fortbildung einschlie- ßen sollte, ist etwas völlig anderes als die vom Bundestag im Ände- rungsgesetz zum Kassenarztrecht dekretierte — leider auch vom Ver- mittlungsausschuß akzeptierte — ,kassenärztliche Fortbildung', wel- che auch Vorschriften über die Art und Weise der Teilnahme enthalten soll. Auf diesem Weg ist kein Fort- schritt zu erzielen. Die freie Ent- scheidung des Arztes, wie er sich fortbilden will, muß voll erhalten bleiben.

Diese Freiheitlichkeit ist aber nur zu erhalten, wenn sich die Ärzteschaft möglichst vollzählig an der Selbst- überprüfung der Effizienz vielfältig angebotener und individuell wahr- genommener Fortbildung beteiligen wird."

Professor Dr. Hans Joachim Sewering, Präsi- dent der Bundesärztekammer und des Deut- schen Ärztetages, in der Zeitschrift „Monats- kurse für die ärztliche Fortbildung", Heft 12/

1976.

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PRESSESTIMMEN

Entmündigung

der Hochschullehrer

„Die Macht der Verwaltung wird durch die Drittelparität verstärkt, weil die Geschäftsführung der je- weils nur für ein Jahr gewählten Gremien in ihren Händen liegt, weil durch ihren hierarchischen Aufbau der Informationsfluß von unten nach oben gesichert werden kann und weil sie durch die Mitgliedschaft ih-

Die Deutsche T.Tniversitäts - Zeitung

Hochschul-Dienst

rer Repräsentanten in den Gremien gleichzeitig zu Exekutive und Legis- lative wird. — Lehre und Forschung werden zu einer für die Verwaltung zu erbringenden Dienstleistung der Hochschullehrer . .

Die in Bremen vielzitierte Autonomie der Universität verschleiert den überzogenen Machtanspruch der Bürokratie und ihre intensive Ver- flechtung mit der senatorischen Ver- waltung und der SPD.

Da angesichts dieser Struktur die Aufgaben der Universität in Lehre und Forschung mangels fehlender Kompetenz und bei bereits vorhan- dener Fraktionierung der Hoch- schullehrer nur durch Improvisation mangelhaft erledigt werden konn- ten, erhielten die Gremien zuneh- mende Planungs- und Strukturie- rungsaufgaben. Aufgrund ihrer drit- telparitätischen Zusammensetzung war und ist es in den meisten Fällen unmöglich, Lösungen an sachlich- fachlichen Kriterien zu orientieren.

Vielmehr wird die Entscheidungsfin- dung mit politischen Techniken der Mehrheitsbildung durchgeführt. Bei einer Polarisierung der Hochschul- lehrerschaft, im wesentlichen SPD- nahe und links der SPD stehende Gruppen, verstärken die Studenten das Gewicht der linken Gruppen, während der Einfluß der ÖTV inner- halb der Gruppe der Dienstleister zu einer Sammlung und Kooperation mit dem breit nach links ausfächern- den SPD-Flügel geführt hat. Diese

Koalition hat bisher mit knapper Mehrheit die Universität kontrolliert und erfolgreich versucht, ihren Ein- fluß durch bürokratische und ver- waltungstechnische Maßnahmen auf der zentralen Ebene langfristig zu stabilisieren. Die von der Univer- sität erarbeitete ,Stellungnahme zu einem Bremischen Hochschulgesetz' und vorliegende Vorschläge der Verwaltung zur Reorganisation der Verwaltung und der Gremienstruk- tur zeigen eine deutliche Richtung zur Zentralisierung aller Entschei- dungen in der Hand einer kleinen, von sachlich-fachlichen Referenz- ebenen notwendigerweise abgekop- pelten mit politisch-technischen Mechanismen arbeitenden Gruppe.

Die Entmündigung der in den Fach- bereichen arbeitenden Hochschul- lehrer, Dienstleister und Studenten wird damit festgeschrieben."

Die Professoren K. Haefner und W.

Dreybrodt in einem Artikel über die

„Reformuniversität" Bremen

Läpples Rezept

„Das Rezept des Sozialdemokraten Friedel Läpple für die Kostensen- kung im Gesundheitswesen läßt dem Mann auf der Straße so richtig das Herz aufgehen. Da ist einer, der es ihnen sagt: den Ärzten, den Kran- kenhäusern, der Pharma-Indu- strie. . . Aber was sagt er eigentlich?

Er wärmt Uraltvorschläge für Kran- kenhäuser auf, deren Verwirkli- chung zum Teil bereits im Modell erprobt wird. Anderen würde dank ministerieller Versäumnisse die Rechtsbasis fehlen. Schließlich ginge einiges nicht ohne Entlassung von Ärzten und Schwestern ab. Wo Läpple den großen Hammer

Frankfurter Rundschau

schwingt und ein Werbeverbot für Arneimittel sowie das Einfrieren der Arzthonorare fordert, möchte man aus begründeter Verärgerung emo- tional so gerne zustimmen, aber sol- cher Überschwang hält rationaler

Nachprüfung nicht stand. Da es ei- nen Arzneimittelmarkt im Wortsinne nicht gibt, könnten hier marktwirt- schaftliche Grundsätze ausnahms- weise einmal suspendiert werden.

So weit, so gut. Erfahrung aber macht skeptisch. Als die Pharma-In- dustrie zu Beginn dieses Jahres ihre Werbung freiwillig einschränken wollte, wußten Gewerkschafter dies zu verhindern mit dem Argument, Arbeitsplätze seien in Gefahr. Die Arzthonorare anzubinden, käme ei- nem völlig systemfremden Einkom- mensstopp gleich..." - PP-

DGB nimmt Anstoß

„Der Rücktritt von Walter Arendt als Arbeitsminister und die Bestellung seines Nachfolgers Herbert Ehren- berg, wobei die Gewerkschaftsspit- ze nicht eingeschaltet worden war, hat nach Angaben aus DGB-Kreisen einen Schock ausgelöst. Ehrenberg sei zwar bei vielen Gewerkschaftern als energischer Wirtschaftspolitiker hoch angesehen; doch hätte man auf dem Stuhl des Arbeitsministers lieber einen gestandenen Spitzen- funktionär gesehen. Wahrscheinlich hätten sich auch Gewerkschaftsfüh- rer für dieses Amt zur Verfügung ge-

Nina etainetnbeincr

stellt . . . Ein weiterer wichtiger Stein des Anstoßes ist für die Gewerk- schaften auch der Einfluß des libera- len Koalitionspartners auf den Kurs der Regierung. Innenminister Wer- ner Maihofer und andere FDP-Politi- ker hätten mit dem Prinzip der Ein- heitsgewerkschaft als alleinige Ver- tretung aller Arbeitnehmergruppen gebrochen. Statt dessen träten sie für eine Konkurrenz mehrerer Ge- werkschaften miteinander ein. So ist es für ÖTV und DGB unverständlich, daß in den bevorstehenden Tarifver- handlungen des Öffentlichen Dien- stes der zahlenmäßig weitaus klei- neren Angestelltengruppe unter Führung der DAG von Maihofer das gleiche Gewicht wie der mehrfach größeren DGB-Gruppe eingeräumt wird ..." Gertraud Witt

64 Heft 2 vom 13. Januar 1977 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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EG-Ärzterichtlinien

Europas Grenzen für Ärzte (fast) offen

• Fortsetzung von Seite 59

gung über eine ärztliche Grundaus- bildung, die nach Ablegen einer Prü- fung vor einem dafür zuständigen Prüfungsausschuß ausgestellt wird, und

eine von dem genannten Prüfungs- ausschuß ausgestellte Bescheini- gung über die praktische Erfahrung, die zur Eintragung als „fully regis- tered medical practitioner" (endgül- tig eingetragener praktischer Arzt) befähigen.

I> Von der Gleichwertigkeit der Ausbildungsabschlüsse ist auch dann auszugehen, wenn ein EG- Staatsangehöriger, z. B. ein Deut- scher, seine Universitätsausbildung in einem anderen Land der EG ablei- stet und dort eines der in Art. 3 der EG-Ärzterichtlinien I genannten Ab- schlußdiplome erhält.

Dagegen kann sich ein Deutscher, der zum Beispiel seine Universitäts- ausbildung in der Schweiz ab- schließt und auf Grund dieses Uni- versitätsabschlusses gemäß § 3 Abs.

2 Satz 2 BÄO wegen der Gleichwer- tigkeit der Universitätsausbildung die deutsche Approbation erhält, nicht auf Grund der EG-Ärzterichtli- nien in einem anderen Land der Eu- ropäischen Gemeinschaften nieder- lassen, da er nicht über eines der in Art. 3 EG-Ärzterichtlinie I aufgeführ- ten Ausbildungsabschlußzeugnisse verfügt.

Diese Differenzierung mutet willkür- lich an. Sie ist darauf zurückzufüh- ren, daß die EG-Ärzterichtlinien aus- schließlich von der gegenseitigen Anerkennung der Abschlußdiplome und nicht von der gegenseitigen An- erkennung der Approbation oder anderer staatlicher Berechtigungen zur Ausübung des ärztlichen Berufs ausgehen.

Für Ausbildungsabschlußzeugnisse, die vor Beginn der Anwendung der

EG-Ärzterichtlinie I (20. 12. 1976) ausgestellt worden sind, enthält Art.

9 der EG-Ärzterichtlinie I eine Ein- schränkung für die gegenseitige An- erkennung, da insoweit nicht ohne weiteres davon ausgegangen wer- den kann, daß die Ausbildung die in der EG-Ärzterichtlinie II zur Koordi- nierung der Ausbildung in den ein- zelnen EG-Mitgliedstaaten vorge- schriebenen Mindestanforderungen erfüllt, insbesondere die Universi- tätsausbildung kürzer als sechs Jahre oder 5500 Stunden war. In die- sem Fall ist eine Anerkennung des Universitätsabschlusses davon ab- hängig, daß der betreffende Arzt eine Bescheinigung seines Staates darüber vorlegt, daß er während der letzten fünf Jahre vor der Ausstel- lung dieser Bescheinigung minde- stens drei Jahre lang ununterbro- chen rechtmäßig den ärztlichen Be- ruf ausgeübt hat.

Für ein in der Bundesrepublik vor Beginn der Anwendung der EG- Richtlinien abgeschlossenes Medi- zinstudium dürfte diese Bestim- mung kaum Schwierigkeiten berei- ten, weil auch nach der alten Bestal- lungsordnung eine Ausbildung von sechs Jahren vorgeschrieben war und damit den Voraussetzungen des Art. 1 der EG-Ärzterichtlinie II (sechs Jahre oder 5500 Stunden) Genüge getan ist.

C) Gegenseitige Anerkennung der Facharztdiplome

Soweit es die gegenseitige Anerken- nung der Facharztdiplome betrifft, enthalten die Artikel 4 bis 8 der EG- Ärzterichtlinie I eine dreistufige Re- gelung, je nachdem, ob entspre- chende Facharztdiplome in jedem der neun Mitgliedstaaten, in mehre- ren oder nur in einem der Mitglied- staaten bestehen.

a) Für die Fachgebiete Anästhesie, Chirurgie, Neurologie, Frauenheil- kunde und Geburtshilfe, innere Me- dizin, Augenheilkunde, Hals-, Na- sen-, Ohren-Heilkunde, Knderheil- kunde, Urologie und Orthopädie be- stehen in jedem der neun EG-Mit- gliedstaaten Facharztdiplome mit

der Folge, daß sich der Inhaber einer entsprechenden Facharzturkunde in jedem der neun Mitgliedstaaten als Facharzt niederlassen kann.

b) Für andere in der Weiterbil- dungsordnung aufgeführte Gebiets- bezeichnungen bestehen nur in eini- gen der neun Mitgliedstaaten ent- sprechende Facharztdiplome mit der Folge, daß nur zwischen diesen in Art. 7 im einzelnen aufgeführten Ländern, soweit es diese Fachgebie- te betrifft, Freizügigkeit besteht. So- weit es die Anerkennung deutscher Facharztdiplome in anderen EG- Ländern betrifft, sind diese in der folgenden Übersicht zusammenge- faßt:

Pathologische Anatomie:

Dänemark Italien Deutschland Luxemburg Frankreich Niederlande Irland England Neurologie:

Dänemark Italien Deutschland Luxemburg Frankreich Niederlande Irland England Psychiatrie:

Dänemark Italien Deutschland Luxemburg Frankreich Niederlande Irland England Neuro-Psychiatrie:

Belgien Italien Deutschland Luxemburg Frankreich Niederlande Dermatologie und Venerologie:

Belgien Frankreich Dänemark Italien Deutschland Luxemburg

Niederlande Radiologie:

Deutschland Italien Frankreich Luxemburg

Niederlande Kinderpsychiat rie:

Dänemark Frankreich Deutschland Italien Pharmakologie : Irland Deutschland England

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EG-Ärzterichtlinien

c) Für alle anderen in der Weiterbil- dungsordnung aufgeführten Ge- bietsbezeichnungen gibt es in den übrigen EG-Mitgliedstaaten noch keine entsprechende Weiterbildung, so daß insoweit eine Freizügigkeit nicht besteht. Eine Ausnahme bildet die durch den 79. Deutschen Ärzte- tag neu eingeführte Gebietsbezeich- nung für Arbeitsmedizin, für die es entsprechende Gebietsbezeichnun- gen in Irland und Großbritannien gibt. Insoweit müssen jedoch die Richtlinien zunächst der in Deutsch- land eingeleiteten neuen Entwick- lung angepaßt werden, was aber erst dann möglich sein wird, wenn in den Weiterbildungsordnungen der Ärz- tekammern entsprechende Ergän- zungen vorgenommen worden sind.

Soweit auf Grund der vorstehenden- Bestimmungen einzelne Fachgebie- te nicht in den Katalogen der Art. 5 bzw. Art. 7 enthalten sind und daher nicht von einer vollen bzw. partiellen Gleichwertigkeit der Diplome ausge- gangen werden kann, ist gemäß Art.

8 der EG-Ärzterichtlinie I jeder Auf- nahmestaat in der Lage, von einem immigrierenden Arzt eines anderen EG-Mitgliedstaates für den Erwerb eines solchen Facharztdiploms die hierfür in seinen Rechts- und Ver- waltungsvorschriften vorgesehenen Weiterbildungsbedingungen zu ver- langen. Er muß jedoch die von ei- nem solchen Arzt bereits abgeleiste- ten und durch ein von den zuständi- gen Behörden des Herkunftsstaates ausgestelltes Zeugnis belegten Wei- terbildungszeiten ganz oder teilwei- se anrechnen, soweit diese Weiter- bildungszeiten der im Aufnahme- staat vorgeschriebenen Dauer der Weiterbildung entsprechen.

Auch für die gegenseitige Anerken- nung der Facharztdiplome enthält Art. 9 Abs. 2 eine Übergangsrege- lung, soweit diese Facharztdiplome vor Beginn der Anwendung der EG- Ärzterichtlinie 1 (20. Dezember 1976) ausgestellt worden sind und nicht den Mindestanforderungen der EG- Ärzterichtlinie II genügen.

Wenn die in diesen Mindestanforde- rungen der EG-Ärzterichtlinie II Art.

4 und 5 aufgeführten Mindestweiter-

bildungszeiten für die einzelnen Fachgebiete nicht erreicht worden sind, muß der betroffene Arzt als Voraussetzung für die Anerkennung seines Diploms eine Bescheinigung seines Heimat- oder Herkunftsstaa- tes darüber vorlegen, „daß die be- treffende fachärztliche Tätigkeit tat- sächlich und rechtmäßig während eines Zeitraums ausgeübt worden ist, die der verdoppelten Differenz zwischen der Dauer der fachärztli- chen Weiterbildung im Heimat- oder Herkunftsstaat und der in der EG- Ärzterichtlinie I genannten Mindest- dauer der Weiterbildung entspricht".

Ein Berechnungsbeispiel mag diese kompliziert formulierte Regelung verdeutlichen. Die Dauer der fach- ärztlichen Weiterbildung im Heimat- staat betrug zum Beispiel vier Jahre.

Die in der EG-Ärzterichtlinie II für das gleiche Gebiet vorgesehene Mindestdauer der Weiterbildung be- trägt sechs Jahre. In diesem Fall müßten vier Jahre, das heißt die ver- doppelte Differenz an fachärztlicher Tätigkeit in dem betreffenden Gebiet nachgewiesen werden.

Ankündigung der Berufs- und Facharztbezeichnungen Der Arzt, der auf der vorstehenden Grundlage mit einem der in Art. 5 oder 7 aufgeführten Diplome in die Bundesrepublik zum Zwecke der Niederlassung immigriert, erhält nach Erteilung der deutschen Ap- probation auf Antrag von der Ärzte- kammer die dem betreffenden Ge- biet entsprechende deutsche Fach- arzturkunde. Er muß gemäß Art. 18 der EG-Ärzterichtlinie I auch auf dem Arztschild diese deutsche Facharztanerkennung führen, nicht etwa die Facharztbezeichnung sei- nes Heimat- oder Herkunftsstaates.

Dies gilt im übrigen auch für die Berufsbezeichnung als Arzt gemäß

§ 2 BÄO. In der Sprache des Her- kunftsstaates dürfen gemäß Art. 10 EG-Ärzterichtlinie I nur die akademi- schen Grade geführt werden.

Im einzelnen besteht hier noch sehr viel Unklarheit, da Art. 10 und Art. 18 in ihrer Formulierung nicht aufein-

ander abgestimmt sind und einige Mitgliedstaaten die Auffassung ver- treten, daß zumindest neben der An- kündigung der Ausbildungsbe- schreibung und der Facharztbe- zeichnung in der Sprache des Auf- nahmestaates auch die Ankündi- gung in der Sprache des Herkunfts- staates auf der Grundlage des Art.

10 möglich ist.

Zuverlässigkeitsnachweis Wenn in einem Land der Europäi- schen Gemeinschaften für die erst- malige Aufnahme einer Tätigkeit als Arzt ein besonderer Zuverlässig- keitsnachweis verlangt wird, so ist gemäß Art. 11 der EG-Ärzterichtlinie I als ausreichender Beweis für diese Zuverlässigkeit eine von der zustän- digen Behörde des Heimatstaates ausgestellte Bescheinigung anzuse- hen, aus der hervorgeht, daß die ge- forderte Zuverlässigkeit gegeben ist.

Wird im Heimatstaat für die erstmali- ge Aufnahme einer Tätigkeit als Arzt ein solcher Zuverlässigkeitsnach- weis nicht verlangt, so kann der Auf- nahmestaat von dem Staatsangehö- rigen dieses Landes einen Straf- registerauszug oder wenn ein sol- cher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nach- weis verlangen, der von der zustän- digen Behörde des Herkunftsstaates ausgestellt ist.

Für einen deutschen Arzt, der sich in einem anderen Land der EG nieder- lassen will, dürfte in jedem Fall ein polizeiliches Führungszeugnis aus- reichend sein.

C) Informationsaustausch über Berufsvergehen und Strafdelikte Soweit es den Nachweis der Zuver- lässigkeit sowie etwaige Verstöße gegen das Berufs- und Standesrecht oder das Strafrecht während der Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit betrifft, sieht Art. 12 der EG-Ärzte- richtlinie I einen Informationsaus- tausch zwischen Herkunftsstaat und Aufnahmestaat vor. Der Herkunfts- staat hat dem Aufnahmestaat da- nach die erforderlichen Auskünfte

66 Heft 2 vom 13. Januar 1977 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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über die gegen den betreffenden Arzt verhängten beruflichen oder administrativen Maßnahmen oder Sanktionen sowie über Strafsanktio- nen zu erteilen, welche die Aus- übung des ärztlichen Berufs be- treffen.

Wenn der Aufnahmestaat selbst von solchen Tatbeständen Kenntnis er- hält, die außerhalb seines Hoheits- gebiets eingetreten sind, kann er seinerseits den Herkunftsstaat hier- über unterrichten, der diese Tatbe- stände zu beurteilen, die notwendi- gen Konsequenzen zu treffen und den Aufnahmestaat über die hieraus gezogenen Folgen zu unterrichten hat. Dies kann zum Beispiel dazu führen, daß dem Arzt im Herkunfts- staat die Berufsausübung entzogen wird und damit automatisch das Recht auf Freizügigkeit in den EG- Mitgliedstaaten erlischt.

Gesundheitszeugnisse

Verlangt ein Aufnahmestaat von sei- nen eigenen Staatsangehörigen für die Aufnahme oder die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit ein Zeug- nis über den körperlichen oder gei- stigen Zustand, so ist gemäß Art. 13 der EG-Ärzterichtlinie I die Vorlage einer entsprechenden Bescheini- gung des Herkunftsstaates als aus- reichend anzusehen. Wird im Her- kunftsstaat ein solches Gesund- heitszeugnis nicht verlangt, so hat der Aufnahmestaat eine von der zu- ständigen Behörde des Herkunfts- staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, die der Bescheini- gung des Aufnahmestaates ent- spricht.

® Aktualität der Bescheinigungen Die in den Artikeln 11, 12 und 13 der EG-Ärzterichtlinie I genannten Be- scheinigungen dürfen bei ihrer Vor- lage nicht älter als drei Monate sein (Art. 14).

® Voraussetzungen

für die Zulassung als Kassenarzt Die vorstehend dargestellten Be- stimmungen der EG-Ärzterichtlinie I garantieren dem Arzt eines anderen EG-Mitgliedstaates, der sich in der

Bundesrepublik Deutschland nie- derlassen will, das Recht auf freie Niederlassung an einem von ihm selbst bestimmten Ort. Dieses Recht bezieht sich jedoch nur auf die Aus- übung einer Privatpraxis und umfaßt damit nicht die kassenärztliche Tä- tigkeit. Insoweit bedarf es auch für den immigrierenden Arzt eines an- deren EG-Mitgliedstaates der Zulas- sung als Kassenarzt. Hierfür muß der Arzt die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie sein deutscher Kollege.

Dies gilt insbesondere für die Ablei- stung der Vorbereitungszeit als Vor- aussetzung für die Eintragung in das Arztregister und die Teilnahme an dem Einführungslehrgang für die kassenärztliche Tätigkeit. Art. 21 der EG-Ärzterichtlinie I schreibt jedoch vor, daß die Vorbereitungszeit von bisher 18 Monaten auf 6 Monate zu verkürzen ist und nach Ablauf einer Zeitspanne von fünf Jahren nach In- krafttreten der Richtlinien ganz zu entfallen hat. Auch diese Bestim- mung der EG-Ärzterichtlinie I bedarf der Übertragung in nationales Recht durch Änderung des § 3 der Zulas- sungsordnung Ärzte. Diese Ände- rung ist vorgesehen im Zusammen- hang mit der Novellierung der ZOÄ auf Grund des am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Gesetzes über die Weiterentwicklung des Kassenarzt- rechts.

Nach dem vorliegenden Entwurf soll die Vorbereitungszeit auf 6 Monate verkürzt und auf eine Tätigkeit als Vertreter oder Assistent des Kassen- arztes beschränkt werden, wobei die Ableistung der Vorbereitungszeit in einer Landpraxis wie bisher doppelt angerechnet werden soll.

C) Keine Sprachprüfung

Eine Sprachprüfung als Vorausset- zung für die freie Niederlassung bzw. die Zulassung als Kassenarzt ist in den Richtlinien nicht vorgese- hen und mit diesen daher auch nicht vereinbar. Art. 20 Abs. 3 der Richtli- nien schreibt allerdings vor, daß die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen sollen, daß die Begünstigten gege- benenfalls in ihrem Interesse und im Interesse ihrer Patienten die Sprach- kenntnisse erwerben die sie für die

Ausübung ihrer Berufstätigkeit im Aufnahmeland brauchen.

C) Anwendung auf angestellte Ärzte

Nach Art. 24 der EG-Ärzterichtlinie I gilt diese Richtlinie auch für Staats- angehörige der EG-Mitgliedstaaten, die eine ärztliche Tätigkeit als Ange- stellte ausüben oder ausüben wer- den. Auch insoweit sind daher die in Art. 3 genannten Abschlußzeugnisse für die ärztliche Ausbildung sowie die in Art. 5 und 7 aufgeführten Fach- arztdiplome gegenseitig anzuerken- nen. Das gleiche gilt für die in Art. 11 bis 13 genannten Bescheini- gungen über die Zuverlässigkeit und den Gesundheitszustand eines an- gestellten Arztes, soweit solche Be- scheinigungen nach nationalem Recht verlangt werden. Im übrigen ergibt sich die Freizügigkeit für an- gestellte Ärzte nach Maßgabe des EWG-Vertrags (Art. 48/49) aus der Verordnung Nr. 1612/68 und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in- nerhalb der Gemeinschaft vom 15.

Oktober 1968.

Eine wesentliche Einschränkung er- fährt diese Freizügigkeit insbeson- dere durch Art. 48 Abs. 4 des EWG- Vertrages, wonach diese Freizügig- keit keine Geltung haben soll für ei- nen Beschäftigten in der öffentli- chen Verwaltung. Damit ist von der Freizügigkeit grundsätzlich ausge- nommen die Arzttätigkeit in einem öffentlichen Krankenhaus im Rah- men eines öffentlichen Dienstver- hältnisses. Dies hat zur Folge, daß z.

B. für Frankreich die Freizügigkeit für angestellte Ärzte praktisch auf- gehoben ist und für andere Länder erheblich eingeschränkt wird.

Um auch insoweit die Freizügigkeit für Ärzte in der Gemeinschaft zu ge- währleisten, hat der Rat in einer im Amtsblatt der Europäischen Ge- meinschaften vom 1. Juli 1975 veröf- fentlichten Erklärung festgestellt, daß Mitgliedstaaten, in denen die ärztliche Tätigkeit in einem öffentli- chen Krankenhaus im Rahmen eines öffentlichen Dienstverhältnisses ausgeübt wird, sich verpflichten, spätestens drei Jahre nach Geneh-

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EG-Ärzterichtlinien

migung der EG-Ärzterichtlinien durch den Rat den Staatsangehöri- gen der anderen EG-Mitgliedstaaten die Aufnahme dieser Tätigkeit gege- benenfalls im Rahmen eines beson- deren Beschäftigungsverhältnisses zu ermöglichen, und zwar zu den gleichen Bedingungen, wie sie für Inländer gelten.

Von dieser Verpflichtung ausge- nommen werden lediglich Tätigkei- ten des Krankenhausarztes in leiten- der Stellung oder Tätigkeiten eines Krankenhausarztes, die, wenn auch nur gelegentlich, die Ausübung öf- fentlicher Gewalt umfassen. Die Kommission hat vier Jahre nach Ge- nehmigung der EG-Ärzterichtlinien dem Rat einen Bericht über die Er- füllung dieser Verpflichtung durch die Mitgliedstaaten und gegebenen- falls geeignete Vorschläge vorzu- legen.

II. Recht auf Erbringung von Dienstleistungen

C) Begriff der Dienstleistung Der Begriff der Dienstleistung ist dem deutschen Recht, soweit es die ärztliche Berufsausbildung betrifft, bisher fremd. Die Aufnahme dieses Rechtsinstituts in die EG-Ärztericht- linien beruht auf Art. 59 des EWG- Vertrags, wonach die Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für An- gehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderem Land der Gemein- schaft als demjenigen des Lei- stungsempfängers ansässig sind, aufzuheben sind.

Als Dienstleistungen im Sinne des EWG-Vertrags werden in Art. 60 Lei- stungen definiert, „die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, so- weit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalver- kehr und über die Freizügigkeit der Person (also insbesondere dem Nie- derlassungsrecht) unterliegen". In dem in Art. 60 aufgeführten Bei- spielskatalog ist ausdrücklich auch die freiberufliche Tätigkeit als eine solche Dienstleistung aufgeführt.

Überträgt man diese sehr allgemein gehaltenen Grundsätze des EWG- Vertrags über den freien Dienstlei- stungsverkehr auf die ärztliche Be- rufsausübung, so ist zunächst fest- zustellen, daß unter einer Dienstlei- stung jede freiberufliche ärztliche Tätigkeit zu verstehen ist, die nicht in Verbindung mit einer Niederlas- sung im Aufnahmestaat erbracht wird. Voraussetzung für die Einord- nung einer ärztlichen Tätigkeit als Dienstleistung ist daher, daß der be- treffende Arzt keine Niederlassung im Aufnahmestaat begründet und im Herkunftsland ansässig bleibt. Bei- spielsfälle für die Erbringung einer ärztlichen Dienstleistung sind da- nach insbesondere

a) die Grenzarzttätigkeit, bei der der Arzt im Heimatstaat ansässig bleibt, dort seine Niederlassung hat, jedoch über die Grenze hinweg Patienten behandelt, ohne im Nachbarland eine eigene zweite Niederlassung zu begründen

b) die gelegentliche ärztliche Be- treuung von ausländischen Arbeit- nehmern eines inländischen Be- triebs, die Staatsangehörige eines anderen EG-Mitgliedstaates sind, durch einen in diesem anderen EG- Mitgliedstaat ansässigen Arzt glei- cher Nationalität (zum Beispiel Be- treuung italienischer Gastarbeiter durch einen in Italien ansässigen ita- lienischen Arzt)

c) Die Urlaubs- oder Krankheitsver- tretung eines niedergelassenen Arz- tes durch einen Arzt, der Angehöri- ger eines anderen EG-Mitgliedstaa- tes und dort ansässig ist, wenn der Vertreter im Namen des Vertreten- den tätig wird

d) Die Inanspruchnahme eines Arz- tes aus einem EG-Mitgliedstaat durch den Staatsangehörigen eines anderen EG-Mitgliedstaates (ein deutscher Patient nimmt zum Bei- spiel die Hilfe einer für die Behand- lung eines bestimmten Leidens an- erkannten Kapazität aus Frankreich in Anspruch)

e) die ärztliche Hilfeleistung im Not- fall durch einen sich zufällig in ei-

nem EG-Mitgliedstaat aufhaltenden Arzt eines anderen EG-Mitglied- staates.

® Voraussetzungen für die Erbringung

ärztlicher Dienstleistungen

Die Erbringung ärztlicher Dienstlei- stungen der vorstehend genannten Art in der Bundesrepublik Deutsch- land ist unter folgenden Vorausset- zungen möglich:

I. Der Dienstleistungserbringer ist Angehöriger eines EG-Mitglied- staates.

II. Der Dienstleistungserbringer zeigt die Erbringung der Dienstlei- stung vorher oder bei einer Hilfelei- stung im Notfall nachträglich der zu- ständigen Behörde unter Vorlage von Zeugnissen an, aus denen sich ergibt, daß er

a) in seinem Heimat- oder Her- kunftsstaat rechtmäßig die ärztliche Heilkunde ausüben darf und b) im Besitz der in Art. 3 bzw. Art. 5 oder Art. 7 genannten Ausbildungs- nachweise bzw. Facharztdiplome ist III. Der Dienstleistungserbringer zeigt, soweit er diese Dienstleistung im Rahmen der gesetzlichen Kran- kenversicherung erbringen will, dies der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung vorher oder im Falle ei- ner Hilfeleistung im Notfall nach- träglich an und erhält hierfür eine besondere Ermächtigung durch die Kassenärztliche Vereinigung auf der Grundlage des § 368 c Abs. 2 Nr. 14 RVO in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Kassen- arztrechts.

® Rechte und Pflichten des Dienstleistungserbringers

Weitergehende Voraussetzungen für die Erbringung einer Dienstlei- stung in der Bundesrepublik Deutschland sind nicht zu erfüllen.

Der Dienstleistungserbringer ist je- doch bei der Erbringung der Dienst- leistungen den gleichen Rechten

68 Heft 2 vom 13. Januar 1977 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

(13)

und Pflichten unterworfen wie ein deutscher Arzt bei der Ausübung ei- ner gleichartigen Tätigkeit.

Die Realisierung dieser in Art. 16 der EG-Ärzterichtlinie I verankerten Gleichstellung bereitet insofern Schwierigkeiten, als der Dienstlei- stungserbringer nach dieser Bestim- mung von der Mitgliedschaft in der Ärztekammer freizustellen ist und darüber hinaus nach Art. 17 der EG- Ärzterichtlinie I auch nicht Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung wird. Soweit es die Bindung an die für den Kassenarzt geltenden Be- stimmungen betrifft, ist diese durch die in § 368 c Abs. 2 Nr. 14 RVO vorgesehene Ermächtigung durch die Kassenärztliche Vereinigung ge- währleistet. Soweit es die Bindung an die allgemeinen berufsrechtli- chen Bestimmungen betrifft, ist in dem Entwurf zur Änderung eines Gesetzes der Bundesärzteordnung eine Bestimmung vorgesehen, wo- nach der Dienstleistungserbringer beim Erbringen der Dienstleistun- gen im Geltungsbereich dieses Ge- setzes die Rechte und Pflichten ei- nes Arztes hat und für den Fall, daß er gegen diese Pflichten verstößt, die zuständige Behörde des Her- kunftsstaates unverzüglich hierüber zu unterrichten ist.

Für die Dienstleistungserbringung durch einen deutschen Arzt in einem anderen Land der EG gilt ebenfalls die Freistellung von der Mitglied- schaft in der Ärztekammer oder kammerähnlichen Organisation so- wie die Verpflichtung zur Vorlage von Bescheinigungen über die Be- rechtigung zur Ausübung des ärztli- chen Berufs in der Bundesrepublik Deutschland und des Besitzes der für die Erbringung der Dienstlei- stung erforderlichen Diplome.

III.

Informationsstellen für Ärzte

Um zu gewährleisten, daß der Arzt aus einem EG-Mitgliedstaat, der sich in einem anderen EG-Mitglied- staat niederlassen oder dort eine Dienstleistung erbringen will, sich über die im Aufnahmeland gelten-

den nationalen Bestimmungen un- terrichten kann, ist in Art. 20 der EG- Ärzterichtlinie I die Einrichtung von Informationsstellen vorgesehen, bei denen sich die Ärzte die erforder- liche Information beschaffen kön- nen. Für die Bundesrepublik Deutschland besteht Einigkeit dar- über, daß diese Informationsstellen bei den Ärztekammern eingerichtet werden sollen, wobei diese wie- derum die Bundesärztekammer mit der Errichtung einer zentralen Infor- mationsstelle beauftragt haben.

> Über diese zentrale Informa- tionsstelle der Bundesärztekammer können auch deutsche Ärzte, die be- absichtigen, sich in einem anderen EG-Mitgliedstaat niederzulassen oder dort Dienstleistungen zu er- bringen, nähere Informationen ins- besondere über die zuständigen Be- hörden und die erforderlichen Be- scheinigungen einholen.

IV. Richtlinien

zur Koordinierung der Aus- und Weiterbildungsbedingungen Im Gegensatz zu der EG-Ärzterichtli- nie I, bei der die Übertragung in das nationale Recht in der Bundesrepu- blik weitgehend noch nicht erfolgt ist, ist der EG-Ärzterichtlinie II zur Koordinierung der Aus- und Weiter- bildungsbedingung für Ärzte durch die Approbationsordnung für Ärzte und die Neufassung der Kammerge- setze in den Ländern bzw. der Wei- terbildungsordnung bereits weitge- hend Rechnung getragen worden.

Dies gilt insbesondere für die in Art.

1 vorgeschriebene Mindestausbil- dungsdauer von 6 Jahren oder 5500 Stunden durch die Approbations- ordnung sowie für die in Art. 4 und Art. 5 genannten Mindestweiterbil- dungszeiten, durch die Neufassung der Kammergesetze und die Weiter- bildungsordnung in der vom 29.

Deutschen Ärztetag beschlossenen Fassung. Die bereits verabschiede- ten bzw. im Entwurf vorliegenden Kammergesetze tragen auch der Be- stimmung des Art. 2 der EG-Ärzte- richtlinie II Rechnung, wonach die Weiterbildung, soweit es die Min-

destweiterbildungszeiten betrifft, nur in einem Universitätszentrum, einer Universitätsklinik oder in ei- nem hierzu von den zuständigen Be- hörden oder Stellen zugelassenen Krankenhaus erfolgen darf. Sie ent- halten darüber hinaus Bestimmun- gen zur Realisierung der in Art. 3 der EG-Ärzterichtlinie II vorgesehenen Möglichkeiten zur Ableistung einer Teilzeitweiterbildung.

Um auch für die Zukunft eine weiter- gehende Koordinierung der Aus- und Weiterbildungsbestimmungen zu ermöglichen und die Auswirkun- gen der EG-Ärzterichtlinien zu über- prüfen und gegebenenfalls Ände- rungen vorzubereiten, ist durch den Beschluß des Rats vom 16. Juni 1975 (Amtsblatt der Europäischen Ge- meinschaften vom 30. Juni 1975) ein beratender Ausschuß für die ärzt- liche Ausbildung eingesetzt, dessen Aufgabe es ist, zur Gewährleistung eines vergleichbaren anspruchsvol- len Niveaus der ärztlichen Ausbil- dung — und zwar der Ausbildung zum Arzt als auch der Weiterbildung zum Facharzt — in der Gemeinschaft beizutragen (Art. 2 des Beschlus- ses). Dieser beratende Ausschuß setzt sich zusammen aus Vertretern der Ärzteschaft, der medizinischen Fakultäten sowie der zuständigen Behörden des jeweiligen Mitglied- staates.

Neben diesem beratenden Ausschuß ist gleichfalls durch Beschluß des Rats vom 17. 6. 1975 ein Ausschuß hoher Beamter für das öffentliche Gesundheitswesen eingesetzt, der insbesondere die Probleme, die sich bei der Anwendung der EG-Ärzte- richtlinien bezüglich der tatsächli- chen Ausübung des Niederlas- sungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr sowie der Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergeben, regelmäßig überprüfen soll.

Anschrift des Verfassers:

Rechtsanwalt Dr. Rainer Ness Haedenkampstraße 3

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