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der administrative Aufwand in der TAMV möglichst tief gehalten wird

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M 033/2004 VOL 24. März 2004 43C

Motion

0984 von Siebenthal, Gstaad (SVP)

Weitere Unterschriften: 29 Eingereicht am: 09.02.2004

Administrative und finanzielle Folgen der neuen Tierarzneimittelverordnung

Die neue Tierarzneimittelverordnung (TAMV) soll auf den 1. Juli 2004 in Kraft gesetzt werden. Schätzungen des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVET) zu Folge wird die Verordnung im administrativen Bereich zusätzliche Kosten für die Tierhalter von 50 bis 70 Millionen Franken verursachen.

Ich ersuche deshalb den Regierungsrat, beim Bund die notwendigen Schritte zu unternehmen, damit

1. diese zusätzlichen Kosten, die durch die neue TAMV entstehen, nicht dem Tierhalter überbunden werden und

2. der administrative Aufwand in der TAMV möglichst tief gehalten wird.

Begründung:

Eine gut dokumentierte, somit transparente Anwendung von Tierarzneimitteln in der Tierproduktion ist unbestritten und bildet Grundlagen für einwandfreie Lebensmittel. Die Tierhalterinnen und Tierhalter sind schon heute verpflichtet ein Behandlungsjournal zu führen, welches wichtiger Bestandteil von amtlichen wie von Label-Kontrollen ist.

Das Kostenumfeld für die Landwirtschaft ist ausserordentlich schwierig, viele Betriebe führen einen eigentlichen Existenzkampf, da die Erzeugnisse einem immer stärkeren Preisdruck ausgesetzt sind? Unter diesen Umständen ist es verantwortungslos, den Tierhalterinnen und Tierhaltern Millionenkosten in administrativen Bereichen zu übertragen.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 12.02.2004

Antwort des Regierungsrates

Grundlage für die Ausführungsbestimmungen in der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) bilden die Artikel 42 bis 44 des Heilmittelgesetzes (HMG) vom 15. Dezember 2000. Sie regeln im Tierarzneimittelbereich die Verschreibung und Abgabe, die Buchführungspflicht und Aufbewahrung von Belegen sowie die Vereinheitlichung und Koordination des Vollzugs durch die Kantone. Wie der Motionär in seiner Begründung selber festhält, ist eine sauber dokumentierte Anwendung von Tierarzneimitteln unbestritten und bildet eine wichtige Grundlage in der Produktion von Lebensmitteln. Die Dokumentation auf allen Stufen ist unerlässlich für den nationalen wie internationalen Marktzutritt und bildet ein wichtiges

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Segment in der Qualitätssicherung und Rückverfolgbarkeit tierischer Lebensmittel.

Abnehmer und Verarbeiter wie Konsumentinnen und Konsumenten messen diesen Kriterien in den heute gesättigten Märkten erstrangige Bedeutung zu.

Mit der Motion soll der Regierungsrat beauftragt werden, beim Bund die notwendigen Schritte zu unternehmen, damit einerseits die mit der neuen TAMV entstehenden Kosten nicht dem Tierhalter überbunden werden und andererseits der administrative Aufwand möglichst tief gehalten wird.

Der Regierungsrat nimmt zu den Anliegen wie folgt Stellung:

Der Regierungsrat ist sich bewusst, dass sich heute viele Landwirtschaftsbetriebe in einem schwierigen wirtschaftlichen Umfeld bewegen. Er teilt die Auffassung des Motionärs, dass zusätzliche Kosten möglichst tief gehalten werden müssen. Der Forderung, dass diese nicht von den Tierhalterinnen und Tierhaltern getragen werden sollen, kann allerdings nicht entsprochen werden, da sie sich aus einem Auftragsverhältnis mit den behandelnden Tierärzten ergeben.

Die neue TAMV wird aber nicht nur auf privater Seite Kosten auslösen, sondern auch für die Kantone erhebliche Mehraufwendungen verursachen, falls die Bestimmungen für die Vereinheitlichung und Koordination des Vollzugs tatsächlich gemäss dem Vernehmlassungsentwurf in Kraft treten. Aus diesen Gründen hat der Regierungsrat in seiner Vernehmlassungsantwort vom 12. November 2003 die Ziele im Entwurf zur TAMV nicht bestritten, ihn jedoch in der vorgelegten Fassung abgelehnt und beantragt, die TAMV vollständig zu überarbeiten und auf das Wesentliche zu beschränken. Er hat geltend gemacht, dass

• die Bestimmungen auf allen Stufen und in allen Bereichen dermassen eng und einschneidend gefasst sind, dass eine adäquate Umsetzung durch die betroffenen Kreise von vornherein als wenig wahrscheinlich erscheint und somit eine glaubwürdige Kontrolle der lückenlosen und wahrheitsgetreuen Aufzeichnungspflicht nicht möglich sein wird. Der Erlass von Vorschriften, die nicht vollzogen werden (können), sei sinnlos.

• die Vollzugsvorschriften tief in die Vollzugsautonomie der Kantone eingreifen und zu einem hohen, letztlich aber fragwürdigen Verwaltungsaufwand führen, indem einerseits eine sehr grosse Zahl von Daten erhoben und an die Bundesbehörden übermittelt werden muss, andererseits die Kontrollhäufigkeit mit fünf (Tierärzte) bzw.

10 Jahren (Nutztierhalter)so weit bemessen ist, dass von einer glaubwürdigen Überwachung kaum mehr die Rede sein kann.

• der erhöhte administrative Aufwand für die Landwirtschaft Zusatzkosten verursachen würde, die je nach (damaliger) Berechnungsart zwischen 20 und 30 Millionen Franken pro Jahr betragen dürften.

Damit hat der Regierungsrat die Anliegen des Motionärs in seiner Stellungnahme bereits vorweggenommen. Er erachtet jedoch eine nochmalige Intervention auf Bundesebene im Sinne der Forderung des Motionärs hinsichtlich der administrativen Vereinfachungen (Punkt 2) als angebracht. Demgegenüber kann dem Anliegen der Kostenübertragung (Punkt 1) aus erwähnten Gründen nicht entsprochen werden.

Antrag: Ablehnung der Motion in Punkt 1 Annahme der Motion in Punkt 2

An den Grossen Rat

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