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Der Regierungsrat wird beauftragt, die notwendigen Grundlagen für die Koordination und Durchführung der Impfkampagne sowie der Übernahme eines Anteils der Kosten zu schaffen

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M 051/2008 VOL 14. Mai 2008 VOL C

Motion

0864 Graber, Horrenbach-Buchen (SVP) Iseli, Zwieselberg (SVP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 26.02.2008

Bekämpfung Blauzungenkrankheit

1. Der Kanton setzt sich beim Bund dafür ein, dass dieser die Kosten für die Beschaffung des Impfstoffes übernimmt.

2. Der Regierungsrat wird beauftragt, die notwendigen Grundlagen für die Koordination und Durchführung der Impfkampagne sowie der Übernahme eines Anteils der Kosten zu schaffen.

3. Das Landwirtschaftsgesetz ist dahingehend zu ändern, dass die Höchstansätze der kantonalen Tierseuchenkasse an die veränderten Gegebenheiten angepasst werden können.

Begründung:

Die Blauzungenkrankheit hat im Herbst 2007 die Schweiz in den Regionen Basel und Genfersee erreicht. Der Krankheitsdruck ist von Frankreich und Deutschland ausgehend sehr hoch. In diesen Ländern hat der Befall von 2006 auf 2007 um das 100-fache zugenommen, mit einer entsprechenden Häufung der Schäden an betroffenen Herden. Die Dynamik der Ausbreitung und das Ausmass der Schäden hat die EU dazu bewogen, 2008 eine Massenimpfung durchzuführen. Die EU bezahlt den Impfstoff zu 100 Prozent, die Kosten für die Impfung selber werden zu 50 Prozent übernommen.

Die Blauzungenkrankheit wird schon bald wieder aktuell. Wärmeres Wetter begünstigt den Flug der Mücken. Der Bund sollte die Kosten des Impfstoffes übernehmen. Für die betroffenen Landwirte ist es eine wirtschaftliche Notwendigkeit, den Tierbestand vor der Krankheit zu schützen. Die Viehhalter sind bereit, einen Teil der Kosten zu bezahlen (Fr. 4.- - pro Applikation). Die verbleibenden Kosten sind durch den Kanton Bern als zuständiges Gemeinwesen zu übernehmen. Zudem hat der Kanton Bern die notwendigen Koordinationsarbeiten an die Hand zu nehmen und die dafür nötigen Kosten zu übernehmen.

Da solche Ereignisse nicht vorhersehbar sind, sollte der Kanton besorgt sein, genügend finanzielle Mittel bereitzustellen, damit die Tierhalter entlastet werden können.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 03.04.2008

Antwort des Regierungsrates

Die Blauzungenkrankheit ist eine Viruserkrankung der Wiederkäuer, die durch die Gnitze oder Culicoidesmücke übertragen wird. Die Krankheit hat sich 2007 sehr rasch über weite

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Teile Europas ausgebreitet. Für 2008 sind deutlich mehr Fälle und eine weitere Ausbreitung des Virus zu erwarten. Die mit der Blauzungenkrankheit einhergehenden wirtschaftlichen Einbussen bei den betroffenen Tierhaltungen haben die EU-Länder bewogen, ab Sommer 2008 in betroffenen Regionen gegen den Serotyp BTV 8 zu impfen.

Bestellt wurden hierfür um die 200 Millionen Impfdosen. In der Schweiz sind die ersten Fälle von Blauzungenkrankheit Ende Oktober 2007 in der Nordwestschweiz (BS, BL, SO) aufgetreten. Zwei weitere Fälle wurden im Januar und Februar 2008 im Rahmen der offiziellen Überwachung in den Kantonen Wallis und Jura beobachtet. Die Erfahrungen im EU-Raum zeigen, dass im ersten Jahr vergleichsweise wenige Fälle auftreten, im Folgejahr diese jedoch durchaus um das Tausendfache zunehmen können.

Vor diesem Hintergrund gehen die Fachleute davon aus, dass eine Tilgung der Seuche nur mittels Impfung möglich ist. Auch die betroffene Branche befürwortet die Impfung. Um diese wirksam durchzuführen, müssen Rinder zweimal im Abstand von drei bis fünf Wochen, Schafe und Ziegen nur einmal geimpft werden. Ein Impfstoff wird ab Sommer 2008 erhältlich sein. Der Bundesrat hat sich im Februar 2008 für die Finanzierung der benötigten 4 Millionen Impfdosen durch den Bund ausgesprochen. Die Bundesfinanzierung basiert auf einem Tierzuchtartikel im Landwirtschaftsgesetz (LwG).

Danach kann der Bund Beiträge an anerkannte Zuchtorganisationen zur Förderung der Tiergesundheit ausrichten. Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern hat dieses Vorgehen in ihrer Stellungnahme zur Revision der Tierseuchenverordnung grundsätzlich begrüsst. Damit wurde dem ersten Punkt des Vorstosses bereits Rechnung getragen.

Wegen der europaweit hohen Anzahl bestellter Dosen ist noch nicht gesichert, dass die Schweiz im Frühsommer 2008 tatsächlich mit den benötigten 4 Millionen Impfdosen beliefert werden kann. Aus diesem Grund hat das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) mit allen drei Impfstoffherstellern Verträge abgeschlossen. Dies mit dem Ziel, im Juni 2008 den Kantonen im Minimum 1.7 Millionen Dosen bereitstellen zu können. Damit sollten in einer ersten Phase alle Tiere geimpft werden können, welche nicht gesömmert werden.

Die Verantwortung für die zeitliche und geografische Verteilung des Impfstoffes an die Kantone (nationale Ebene) liegt ausschliesslich beim BVET. Der Regierungsrat hat hier keinen Einfluss auf die Koordination und Durchführung der Impfkampagne.

Die Koordination und Durchführung der Impfkampagne im Kanton Bern (kantonale Ebene) ist eine Aufgabe, die in der Kantonalen Tierseuchenverordnung (KTSV; BSG 916.51) betreffend Tierseuchenpolizei und Bekämpfungsmassnahmen (inkl. Finanzierung) hinreichend geregelt ist. Die Grundlagen für die im Vorstoss in Punkt 2 geforderte Koordination, Durchführung und Finanzierung der Impfkampagne liegen damit bereits vor.

Artikel 12 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes (KLwG; BSG 910.1) regelt die Finanzierung des Vollzugs der Tierseuchengesetzgebung durch die Tierseuchenkasse (Fonds) und die Äufnung des Fonds. Danach sind die Tiereigentümerinnen und Tiereigentümer verpflichtet, jährlich Beiträge zur Äufnung des Fonds zu entrichten. Von den Fondsmitteln werden ihnen Beiträge an Schäden ausgerichtet, welche im Seuchenfall durch behördlich angeordnete Massnahmen erwachsen (Tierverluste, Bekämpfungskosten). Im Weitern werden die Fondsmittel zur Finanzierung von präventiven Massnahmen verwendet, wie Kosten der Impfstoffe, Schutzimpfungen, Laboruntersuchungen, Blutuntersuchungen, amtstierärztliche Überwachung der Tierhaltungen, usw. Die Höhe der Eigentümerbeiträge richtet sich nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip, wobei in Artikel 12 Absatz 3 KLwG eine maximale Beitragshöhe von 10 Franken pro Tier vorgegeben ist. Vorbehalten bleibt allerdings eine teuerungsbedingte Anpassung.

Wie Berechnungen des Amtes für Landwirtschaft und Natur (LANAT) zeigen, sind die Preise für die nach Artikel 12 Absatz 1 KLwG aus der Tierseuchenkasse zu finanzierenden Vollzugskosten zwischen 1997 und 2006 sehr deutlich angestiegen – insbesondere in den Positionen „Tierseuchenpolizei“ und „Schutzimpfungen / Laboruntersuchungen / amtliche Tierarztleistungen“. Gleichzeitig ist der Stand des Vermögens der Tierseuchenkasse zwischen 1997 und 2006 von knapp 9 Mio. auf unter 6 Mio. Franken gesunken. Eine

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Anpassung der Eigentümerbeiträge dürfte somit unumgänglich sein. Aufgrund der Anpassungsmöglichkeit an die Teuerung nach Artikel 12 Absatz 3 KLwG zeichnet sich jedoch ab, dass eine Änderung des KLwG nicht erforderlich ist. Dem Anliegen des Motionärs nach einer Erhöhung der Eigentümerbeiträge an die Tierseuchenkasse kann mithin wohl mit einer Revision der KTSV Rechnung getragen werden. Der Regierungsrat ist deshalb bereit, diesen Punkt des Vorstosses als Postulat anzunehmen.

Antrag

Ziffer 1: Annahme unter gleichzeitiger Abschreibung Ziffer 2: Annahme unter gleichzeitiger Abschreibung Ziffer 3: Annahme als Postulat

An den Grossen Rat

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