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Der Regierungsrat wird beauftragt, die notwendigen gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit die Universität Bern möglichst autonom handeln kann: 1

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M 284/2006 M 285/2006 M 286/2006 M 014/2007

ERZ ERZ ERZ ERZ

9. Mai 2007 ERZ C

Motion

0840 FDP (Desarzens-Wunderlin, Boll Stalder-Landolf, Muri)

Weitere Unterschriften: 22 Eingereicht am: 29.11.2006

Liberale Lösungen für den Kanton Bern –

Autonomie der Universität zwecks besserer Positionierung im Bildungsmarkt Schweiz

Damit die Universität Bern sich stark weiter entwickeln kann, braucht sie wesentlich mehr Freiheiten als sie heute hat. Der Regierungsrat wird beauftragt, die notwendigen gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit die Universität Bern möglichst autonom handeln kann:

1. Sie erhält einen weit gefassten Leistungsauftrag.

2. Sie kann ihr Angebot selbst festlegen bzw. anpassen; sie definiert die möglichen akademischen Grade und Titel.

3. Sie legt alle Universitätsgebühren und ihre Reglemente fest.

4. Sie nimmt sämtliche Anstellungen ihrer Mitarbeitenden, angestellt nach OR, autonom vor.

5. Sie erfüllt ihren Leistungsauftrag auf Grund eines Globalbudgets.

Begründung:

Die Universität Bern soll auf der Basis eines neuen Universitätsgesetzes in eine öffentlich- rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit dem Recht der Selbstverwaltung überführt werden. Nur so kann sie sich rasch und nachhaltig in der sich ändernden Hochschullandschaft positionieren. Damit die Universität Bern an der Spitze mitmachen kann, muss sie mit möglichst vielen Freiheiten in diesen Wettbewerb geschickt werden.

Eine öffentlich-rechtliche Anstalt als Betriebsform brächte der Universität mehr unternehmerische Freiheit und bessere Führungsstrukturen. Ihr oberstes Entscheidungsorgan wäre demnach ein Universitätsrat. Dieser wäre auf Grund des Leistungsauftrages der Universität zuständig für die Unternehmensstrategie, den Entwicklungs- und Finanzplan und die Antragstellung bezüglich Globalbudget.

Nur ein Globalbudget gewährleistet wirklich den grösstmöglichen Handlungsspielraum. Der Grosse Rat würde mit der Bewilligung des Budgets des Kantons jährlich einen Beitrag an

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die Ausgaben der Universität in Form eines Globalbudgets bewilligen können. Somit wäre die Oberaufsicht weiterhin beim Grossen Rat.

Die staatliche Trägerschaft verhindert nicht, dass die Universität einem stetig steigenden Kostendruck ausgesetzt ist und sich fortwährend den Veränderungen im Hochschulwesen anpassen muss. Um schnell und zeitgemäss reagieren zu können, braucht es schlanke Strukturen und grössere Flexibilität. Hier setzt die heutige Organisationsform enge Grenzen. Damit die Universität Bern in ihrem Umfeld auch künftig wirtschaftlich und leistungsmässig mithalten kann, muss sie mehr Handlungsspielraum erhalten.

M 285/2006 ERZ

Motion

FDP (Rérat, Sonvilier, Fischer, Lengnau)

Weitere Unterschriften: 22 Eingereicht am: 29.11.2006

Liberale Lösungen für den Kanton Bern –

Autonomie der Fachhochschule zwecks besserer Positionierung im Bildungsmarkt Schweiz

Der Regierungsrat wird beauftragt, die notwendigen gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit die Fachhochschule autonom handeln kann.

1. Gesteuert werden soll die Fachhochschule einzig über einen weit gefassten Leistungsauftrag und

2. ein Globalbudget.

3. Sie nimmt die autonome Anstellung ihrer Mitarbeitenden nach OR sowie 4. die selbständige Evaluation und Anerkennung ihrer Abschlüsse vor und

5. trägt die Verantwortung für alle Reglemente und Gebühren, d.h. sie legt keine Regelung, welche sie trifft, der Verwaltung zur Genehmigung vor.

Begründung:

Damit die Berner Fachhochschule sich stark weiter entwickeln kann, braucht sie wesentlich mehr Freiheiten als sie heute hat. Die Hochschullandschaft verändert sich rasch und nachhaltig. Damit die Institutionen des Kantons Bern an der Spitze mitmachen können, müssen sie mit maximalem Freiraum in diesen Wettbewerb geschickt werden.

Maximale Autonomie der Fachhochschulen ist heutzutage Voraussetzung für optimale wissenschaftliche Lehre und Forschung. Nur in weitestgehender Selbstbestimmung und Selbstorganisation kann die Fachhochschule ihren Leistungsauftrag erfüllen, sich dem Wettbewerbs unter den Hochschulen stellen wie auch ihre Kooperationsmöglichkeiten vollausschöpfen.

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M 286/2006 ERZ

Motion

FDP (Rérat, Sonvilier, Fischer, Lengnau)

Weitere Unterschriften: 22 Eingereicht am: 29.11.2006

Liberale Lösungen für den Kanton Bern –

Autonomie der Pädagogischen Hochschule zwecks besserer Positionierung im Bildungsmarkt Schweiz

Der Regierungsrat wird beauftragt, die notwendigen gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit die Pädagogische Hochschule autonom handeln kann.

1. Gesteuert werden soll die Pädagogische Hochschule einzig über einen weit gefassten Leistungsauftrag und

2. ein Globalbudget.

3. Sie nimmt die autonome Anstellung ihrer Mitarbeitenden nach OR sowie 4. die selbständige Evaluation und Anerkennung ihrer Abschlüsse vor und

5. trägt die Verantwortung für alle Reglemente und Gebühren, d.h. sie legt keine Regelung, welche sie trifft, der Verwaltung zur Genehmigung vor.

Begründung:

Damit die Berner Pädagogische Hochschule sich stark weiter entwickeln kann, braucht sie wesentlich mehr Freiheiten als sie heute hat. Die Hochschullandschaft verändert sich rasch und nachhaltig. Damit die Institutionen des Kantons Bern an der Spitze mitmachen können, müssen sie mit maximalem Freiraum in diesen Wettbewerb geschickt werden.

Maximale Autonomie auch der Pädagogischen Hochschulen ist heutzutage Voraussetzung für optimale wissenschaftliche Lehre und Forschung. Nur in weitestgehender Selbstbestimmung und Selbstorganisation kann die Pädagogische Hochschule ihren Leistungsauftrag erfüllen, sich dem Wettbewerbs unter den Hochschulen stellen wie auch ihre Kooperationsmöglichkeiten voll ausschöpfen.

M 014/2007 ERZ

Motion

Sommer, Melchnau (EVP)

Weitere Unterschriften: 11 Eingereicht am: 22.01.2007

Pädagogische Hochschule Bern: fit für die Zukunft!

Der Regierungsrat wird beauftragt folgende Anpassungen in Gesetz und Verordnung der Pädagogischen Hochschule Bern zu veranlassen, so dass der Pädagogischen Hochschule Bern mehr Autonomie gewährt werden kann:

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1. Die Kompetenz zur Definition der Studiengänge der PHBern wird dem Schulrat übertragen.

2. Die innere Organisation der PHBern wird dem Schulrat übertragen.

3. Reglemente, Erlasse und Verträge werden abschliessend durch die PHBern genehmigt.

4. In Personalfragen ist der PHBern mehr Entscheidungsspielraum einzuräumen.

5. Das Budget gilt jeweils für drei Jahre.

Begründung:

Die demografische1 und wirtschaftliche Entwicklung der Schweiz kann dazu führen, dass einige Kantone aus Spargründen auf die Führung einer eigenen Pädagogischen Hochschule verzichten müssen.

Die Gesamtzahl der Lehrkräfte im Vorschulbereich (Kindergarten), im Volksschulbereich (1.-9. Schuljahr) und an den allgemeinbildenden Schulen der Sekundarstufe II liegt gesamtschweizerisch bei rund 95'000 Personen. Nimmt man eine Berufslaufbahn von 40 Jahren und eine Fluktuationsrate von 25 Prozent an, dann ist mit einer jährlichen Nachfrage nach rund 2950 Junglehrkräften zu rechnen. Nimmt man weiter eine Studiendauer von durchschnittlich 3.5 Jahren an, so genügen 10'400 Studierende, die permanent in Ausbildung sind, um die Nachfrage nach Lehrkräften zu befriedigen. Beschränkt man sich auf 2'000 bis 2'500 Studierende pro Pädagogische Hochschule, ergibt sich die Notwendigkeit von fünf (aktuell 14)2 Pädagogischen Hochschulen in der Schweiz. Wenn davon zwei in der „lateinischen“ Schweiz angesiedelt sind, besteht für die deutschsprachige Schweiz ein Bedarf an drei (grösseren) Pädagogischen Hochschulen.

Die PHBern3, will sie überleben, muss in diesem Wettbewerb der Pädagogischen Hochschulen rasch auf Veränderungen reagieren können. Harmos und allgemeine gesellschaftliche Veränderungen können neue Studiengänge nötig machen (z.B. im Bereich Frühsprachen, Gesundheit (Kombination Ernährung, Sport), neue Technologien,J).

Eine sachgerechte Delegation der Kompetenzen in der Lehrerbildung muss angestrebt werden. Die Entscheidkompetenz in operativen Fragen soll an den Ort der Prozessverantwortung delegiert werden. Mehr Autonomie für die PHBern ist unerlässlich!

Selbstverständlich muss sich die PHBern durch eine hohe Qualität auszeichnen. Dass sie da auf einem guten Weg ist, zeigen die vielen Studierenden aus anderen Kantonen. Die Eröffnung des Lötschbergbasistunnels wird diese Entwicklung hoffentlich noch verstärken!

Die PHBern positioniert sich als eigenständige Hochschule neben der Universität und den Fachhochschulen. Es ist auch von daher logisch, der PHBern analog der Universität die nötige Autonomie zuzugestehen.

Die Aufsichtsfunktion, die der Grosse Rat und der Regierungsrat gegenüber der PHBern ausüben, bleibt bestehen und kann über mehrjährigen Leistungsauftrag, Leistungsvereinbarung, Controlling, umfassende periodische Rechenschaftslegung der PHBern wahrgenommen werden.

1 Die Zahl der Geburten ist seit 1965 rückläufig und liegt aktuell bei durchschnittlich 1.4 Kindern pro Frau im gebärfähigen Alter (zur Reproduktion der Bevölkerung wären 2.1 Geburten notwendig). Die abfallende Geburtenrate wirkt sich auf die Verfügbarkeit von „Humankapital“ aus. Für die Volksschule wird der Rückgang bis ins Jahr 2014 rund 12 Prozent betragen. Im Bereich der Hochschulen wird das Wachstum der Zahl der Studierenden voraussichtlich um 2011 den Zenith erreichen.

2 ASP TI Alta Scuola Pedagogica, HEP BEJUNE, HEP Lausanne, HEP Wallis, PH Bern, PH Graubünden, PH Nordwestschweiz (Aargau, beide Basel, Solothurn), PH Rorschach, PH Schaffhausen, PH St. Gallen, PH Thurgau, PH Zentralschweiz, PH Zürich, HfH Hochschule für Heilpäd. Zürich

3 Die PHBern gehört im nationalen Vergleich zu den grösseren Pädagogischen Hochschulen. Ihr Bestand liegt aktuell bei rund 2'100 Studierenden.

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Gemeinsame Antwort des Regierungsrates

Die Motionärinnen und Motionäre fordern den Regierungsrat auf, den drei Hochschulen des Kantons - Universität, Berner Fachhochschule und Pädagogische Hochschule - wesentlich mehr Autonomie zuzugestehen, damit sie sich besser im Bildungsmarkt positionieren können. Die gesetzlichen Grundlagen sollen dementsprechend angepasst bzw. geschaffen werden.

Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs der Motionen werden diese gemeinsam beantwortet. Sofern Unterschiede bei den einzelnen Hochschulen bestehen, werden diese erwähnt und erläutert. Der Regierungsrat hat bereits bei der Beantwortung des Postulats Sutter (P111/2006) die Stossrichtung und das Vorgehen betreffend die Autonomiediskussion der Hochschulen dargelegt.

Der Grundsatz der Autonomie ist in der Gesetzgebung der drei Hochschulen verankert.

Die drei Hochschulen sind öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit und innerhalb der Grenzen von Verfassung und Gesetz autonom.

- Gesetz vom 5. September 1996 über die Universität (UniG; BSG 436.11)

- Gesetz vom 19. Juni 2003 über die Berner Fachhochschule (FaG; BSG 435.411) - Gesetz vom 8. September 2004 über die deutschsprachige Pädagogische

Hochschule (PHG; BSG 436.91)

Der Regierungsrat steht einer stärkeren Autonomie der Hochschulen grundsätzlich positiv gegenüber. Eine Erhöhung der Autonomie muss jedoch mit einer parallelen Erhöhung der Verantwortung der Hochschulen einhergehen. Gleichzeitig muss das Instrumentarium der politischen Steuerung entsprechend effizient und effektiv ausgestaltet werden. Eine grössere Selbständigkeit setzt eine Überprüfung der strukturellen, organisatorischen und finanziellen Bereiche der Hochschulen voraus.

In der Festlegung des Umfangs der Autonomie gilt es allerdings zu differenzieren zwischen der Universität und der Berner Fachhochschule einerseits und der Pädagogischen Hochschule andererseits. Die Aus- und Weiterbildung der Lehrkräfte, die mehrheitlich im Kanton Bern tätig sind oder sein werden, findet an der Pädagogischen Hochschule statt. Der Kanton als Verantwortlicher für die Volksschule muss weitergehende Möglichkeiten haben, um auf die Aus- und insbesondere Weiterbildung der Lehrkräfte Einfluss nehmen zu können.

Änderungen werden von der Erziehungsdirektion im Rahmen der vorgesehenen Gesetzesrevisionen für alle Hochschulen geprüft. Dabei müssen – neben gewissen neu zu regelnden Einzelpunkten – auch die generellen Fragen der Rechtsform und der Autonomie der drei Hochschulen des Kantons überprüft werden. Die Erziehungsdirektion wird diesbezüglich in enger Zusammenarbeit mit den Hochschulen die notwendigen Abklärungen vornehmen. Ob und welche Forderungen der Motionärinnen und Motionäre in der Gesetzesrevision umgesetzt werden können, kann zum heutigen Zeitpunkt nicht gesagt werden. Sinnvollerweise sollte eine solche Revision erst stattfinden, wenn auch die Rahmenbedingungen der neuen Bundesgesetzgebung genügend klar sind. Dies ist erst im Jahr 2008 zu erwarten.

Der Regierungsrat nimmt zu den Forderungen der Motionärinnen und Motionäre wie folgt Stellung:

1. Leistungsauftrag

Mit Regierungsratsbeschluss vom 24. Mai 2006 (RRB 1133/2006) wurde der Leistungsauftrag (Ziele und Vorgaben) des Regierungsrates an die Universität Bern für die

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Jahre 2006 – 2009 genehmigt. Der Regierungsrat formuliert darin die Ziele, die die Universität innerhalb der vierjährigen Leistungsperiode zu erfüllen hat, und stellt Vorgaben für die Universität auf.

Am 20. Dezember 2006 (RRB 2286/2006) wurde der Leistungsauftrag (Ziele und Vorgaben) des Regierungsrates an die Berner Fachhochschule (BFH) für die Jahre 2007 – 2008 durch den Regierungsrat verabschiedet. Der Regierungsrat formuliert im Leistungsauftrag die Entwicklungsziele für die BFH und die durch die kantonalen Departemente zu erbringenden Leistungen.

Der Leistungsauftrag an die Universität und an die BFH ist als prägnantes, inhaltlich dichtes Steuerungsinstrument konzipiert, in dem die Ziele und die zu erbringenden Leistungen für die nächsten Jahre festgelegt sind. Mit dem Leistungsauftrag werden die früheren Ziele und Vorgaben sowie die Leistungsvereinbarung in einem einzigen Führungsinstrument zusammengeführt. Die heutige Ausgestaltung des Leistungsauftrags kann somit als weit gefasst erachtet werden.

Der Regierungsrat hat am 31. August 2005 die Ziele und Vorgaben für die Pädagogische Hochschule (PH) Bern für die Jahre 2005-2009 verabschiedet (RRB 2792/2005). Auf Grund dieser Ziele und Vorgaben hat die Erziehungsdirektion im März 2006 mit der PH Bern eine Leistungsvereinbarung für denselben Zeitraum abgeschlossen. Die Steuerung der PH Bern mittels zweier Instrumente (Ziele und Vorgaben einerseits und Leistungsvereinbarung anderseits) erklärt sich aus dem Auftrag der PH Bern, Lehrkräfte aus- und weiterzubilden, deren Arbeitgeber grösstenteils der Kanton ist oder sein wird. Es besteht von Seiten des Kantons das Bedürfnis - insbesondere im Bereich der Weiterbildung - mit der PH Bern detaillierte Leistungen zu vereinbaren oder vereinbarte Leistungen kurzfristig anpassen zu können. Dazu braucht es eine Leistungsvereinbarung. Es wäre nicht stufengerecht und auch nicht zweckmässig, die zahlreichen Einzelleistungen auf Stufe Regierungsrat festzulegen.

Grundsätzlich geht der Regierungsrat deshalb mit den Motionärinnen und Motinären einig, dass das zentrale politische Steuerungselement der Hochschulen der Leistungsauftrag bzw. die Leistungsvereinbarung ist. Diese Instrumente existieren heute bereits. Im Rahmen der angestrebten Gesetzesrevision wird es darum gehen, das Instrument der Leistungsvereinbarung in Übereinstimmung mit der Erhöhung der Autonomie zu koordinieren und die strategische Einflussnahme der Politik zu stärken.

2. Globalbudget

Die Universität, die BFH sowie die PH Bern verfügen bereits über ein Globalbudget. Die Steuerung mittels Leistungsauftrag bzw. Ziele und Vorgaben/Leistungsvereinbarung und Globalbudget ist in der Einführungsphase. Weiter führen die drei Hochschulen je eine Besondere Rechnung und verfügen für ein Jahr über einen verbindlichen Finanzplan.

Der Regierungsrat wird im Rahmen der erwähnten Arbeiten auch prüfen, ob die Hochschulen mittels eines ein- oder zweijährigen Staatsbeitrages finanziert werden können. In der Verwendung dieses Beitrages wären die Hochschulen im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen autonom.

3. Anstellung der Mitarbeitenden

Die Mitarbeitenden der Universität, der BFH und der PH Bern sind heute wie die Kantonsangestellten nach dem kantonalen Personalgesetz angestellt, wobei jedoch abweichende Vorschriften der besonderen Gesetzgebung vorbehalten bleiben. Ob die

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Hochschulen, die einen öffentlichen Auftrag erfüllen, ihre Mitarbeitenden gemäss Obligationenrecht (OR) anstellen sollen, muss unter Berücksichtigung des Lehr- und Forschungsauftrags eingehender geprüft werden. Angesichts der Langfristigkeit des Lehr- und Forschungsauftrags erfordert dies auch bei den Anstellungsbedingungen hochschulgerechte Regelungen. Insbesondere müssten bestimmte Vorgaben (z.B.

betreffend Anforderungen an Dozierende) zwingend eingehalten werden, da ansonsten keine gesamtschweizerische Anerkennung z.B. der PH-Diplome durch die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) erfolgen würde.

Die Hochschulen stellen bereits heute ihre Mitarbeitenden selbständig an. Bei der Universität werden jedoch die ordentlichen Professoren/-innen sowie die Mitglieder der Universitätsleitung vom Regierungsrat ernannt. Damit die Universität auch weiterhin für Spitzenkräfte in Lehre und Forschung attraktiv bleibt, ist der Regierungsrat bereit, eine Ausweitung der Personalautonomie zu prüfen. Der Regierungsrat ernennt bei der BFH und der PH Bern die Mitglieder des Schulrates (mit Ausnahme der Studierenden- sowie der Dozierendenvertreter) sowie dessen Präsidentin oder Präsident. Zu prüfen wird auch die Option sein, ob die drei Hochschulen je über ein eigenes Personalstatut verfügen sollen, das von der Erziehungsdirektion oder vom Regierungsrat zu genehmigen wäre.

4. Gebühren

Die Verfassung des Kantons Bern (KV) sieht für wichtige Rechtssätze ausdrücklich das Gesetz vor. Gemäss Artikel 69 Absatz 4 Buchstabe b KV ist der Gegenstand von Abgaben, die Grundsätze ihrer Bemessung und den Kreis der Abgabepflichtigen grundsätzlich in der Form eines Gesetzes zu erlassen. Diese Bestimmung gilt auch für die Hochschulen als öffentlich-rechtliche Anstalten.

Im Sinne der Motionen soll geprüft werden, ob die Hochschulen in der Gesetzgebung ermächtigt werden sollen, innerhalb von im Gesetz festgelegten Bandbreiten ihre Gebühren festzulegen.

5. Genehmigung von Reglementen

- Aufgrund des heutigen UniG genehmigt die Erziehungsdirektion die Reglemente des Senats, die Fakultätsreglemente sowie die Studienreglemente.

- Aufgrund des heutigen FaG genehmigt die Erziehungsdirektion die Prüfungs- und Studienreglemente der BFH. In der Fachhochschulverordnung ist geregelt, dass weitere Reglemente des Schulrats (z.B. betreffend die Rekurskommission der BFH) durch die Erziehungsdirektion zu genehmigen sind.

- Aufgrund des heutigen PHG genehmigt die Erziehungsdirektion die Prüfungs- und Studienreglemente der PH Bern. In der PH-Verordnung ist geregelt, dass weitere Reglemente des Schulrats (z.B. betreffend Funktionszulagen für Dozierende oder betreffend die Rekurskommission der PH Bern) durch die Erziehungsdirektion zu genehmigen sind.

Der Regierungsrat ist der Auffassung, dass in verschiedenen Bereichen – etwa in organisatorischen Fragen – auf die Genehmigung von Reglementen durch die Erziehungsdirektion verzichtet werden könnte. In einzelnen Bereichen könnte der Genehmigungsvorbehalt schon vor der generellen Gesetzesrevision abgeschafft werden.

Die Erziehungsdirektion ist daran, eine entsprechende Übersicht zu erstellen.

Denkbar ist auch, die Abschaffung der vorgängigen Genehmigungspflicht mit einer Rekursmöglichkeit gegen die durch die Hochschulen selbst erlassenen Reglemente bei der Erziehungsdirektion oder dem Regierungsrat zu verbinden.

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6. Evaluation

Die drei Hochschulen nehmen bereits heute eine selbständige Evaluation vor (Art. 5 UniG;

Art. 7 FaG; Art. 8 PHG). Die Universität überprüft regelmässig die Qualität von Lehre, Forschung und Dienstleistung. Bei der BFH wird ein Qualitätsentwicklungskonzept umgesetzt, welches die Qualität der Leistungen gewährleistet. Die PH Bern führt eine Selbstevaluation sowie eine interne und eine externe Fremdevaluation durch. Zukünftig werden sich alle Hochschulen akkreditieren lassen müssen und somit wird die Qualität der Lehre und Forschung an den Hochschulen gefördert und gesichert.

Das Anliegen der selbständigen Evaluation der Lehre und Forschung ist somit bereits erfüllt.

7. Studiengänge, akademische Grade und Titel sowie Anerkennung von Abschlüssen

Die Universität bietet in den grossen Wissensbereichen Studiengänge an, die im Leistungsauftrag festgehalten sind. Solange der Kanton die hauptsächliche Finanzierungsverantwortung trägt, sind Steuerungsmöglichkeiten des Kantons auf die strategischen Schwerpunkte des Angebots und auf strategische Fragen der Mittelverwendung unabdinglich. Die Frage, welche Studiengänge die Universität anbietet, ist letztlich nicht eine wissenschaftliche sondern vor allem eine politische.

Seit dem Wintersemester 2005/06 sind gemäss der Bolognadeklaration von 1999 alle Studiengänge reorganisiert worden. Das dreistufige Bachelor-/Master-/Promotion-Studien- modell ist in allen Studiengängen (ausser Medizin) gemäss den Bolognarichtlinien der Schweizerischen Universitätskonferenz (SUK) vom 4. Dezember 2003 umgesetzt. Im UniG sind die Titel und Bescheinigungen festgehalten, die die Universität vergeben und soweit erforderlich selber schaffen kann (Art. 4 UniG). Der Spielraum für universitätseigene Titel und Grade ist sehr begrenzt, da diese zunehmend national und international geregelt werden. Qualität und Attraktivität der Studiengänge werden künftig den tertiären Bildungswettbewerb zunehmend prägen und entscheidend sein für deren Nachfrage.

Die Anerkennung von Diplomen und Titeln der vom Bund geregelten Studiengänge der BFH richtet sich nach den Vorschriften des Bundes. Alle Weiteren richten sich nach der Interkantonalen Vereinbarung vom 18. Februar 1993 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen.

Bei der PH Bern liegt die Kompetenz zur Definition der Studiengänge der Grundausbildungen heute gemäss PHG beim Regierungsrat. Es muss gewährleistet sein, dass die von der PH Bern angebotenen Studiengänge der Schulstruktur des Kantons Bern angepasst sind und ihr genügen. Deshalb kann es nicht allein im Ermessen der PH Bern liegen, welche Studiengänge sie anbieten will. Es ist jedoch anzustreben, dass die Festlegung der Studiengänge durch den Regierungsrat in gutem Einvernehmen mit der PH Bern erfolgt.

Die PH Bern erteilt Diplome für Studien der Grundausbildungen und für Nachdiplomstudien.

Sie stellt Zertifikate für Nachdiplomkurse sowie weitere Bescheinigungen aus (Art. 3 PHG).

In Bezug auf die Anerkennung der Diplome hat sich der Kanton Bern an die Vorgaben der EDK zu halten. Es ist gemäss Rechtsetzung der EDK nicht möglich, dass eine PH selbst die gesamtschweizerische Anerkennung ihrer Diplome vornimmt.

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8. Innere Organisation der PH Bern

Gemäss PHG entscheidet der Regierungsrat lediglich über die Errichtung, Zusammenlegung und Aufhebung von Instituten. Die weitere innere Organisation ist bereits jetzt Sache der PH Bern. Die PH Bern, d.h. der Schulrat, legt die innere Organisation im PH-Statut fest (Genehmigung durch Regierungsrat). Da die PH Bern kleiner ist als die Universität und die BFH, wurde bei der grossrätlichen Debatte über das heute gültige PHG im Jahr 2004 entschieden, die Kompetenz zur Errichtung von Instituten dem Regierungsrat und nicht wie bei der Universität (Errichtung von Fakultäten) und der BFH (Errichtung von Departementen) dem Grossen Rat zu übertragen.

Es besteht ein grosses Interesse des Kantons, die Studiengänge der Grundausbildungen zu definieren. Es wird jedoch im Rahmen der erwähnten Abklärungen geprüft werden, ob die Kompetenz zur Errichtung von Instituten dem Schulrat der PH Bern übertragen werden könnte.

9. Zusammenfassung

Der Regierungsrat ist bereit, die in den Motionen aufgeworfenen Fragen zu prüfen und dem Grossen Rat je nach Ergebnis der Prüfung eine entsprechende Gesetzesrevision vorzulegen. In einigen Fragen könnten Schritte zur Vergrösserung der Autonomie auch im Rahmen der bestehenden Gesetzgebung erfolgen. In den einzelnen Ziffern der Motionen werden für die Revisionsarbeiten allerdings zu enge Vorgaben gemacht, was die kohärente Lösungssuche erschwert. Deshalb beantragt der Regierungsrat eine Überweisung der Vorstösse als Postulate. In zeitlicher Hinsicht geht der Regierungsrat davon aus, dass eine entsprechende Gesetzesrevision dem Grossen Rat nicht vor Ende 2008 vorgelegt werden kann, da eine minimale Koordination mit den Gesetzgebungsarbeiten auf Bundesebene notwendig ist.

Antrag: M 284/2006 Annahme als Postulat M 285/2006 Annahme als Postulat M 286/2006 Annahme als Postulat M 014/2007 Annahme als Postulat

An den Grossen Rat

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