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Der Regierungsrat wird beauftragt, sich beim Bundesrat für die Aufhebung der Befristung bzw

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M 067/2007 BVE 5. September 2007 BVE C Motion

1489 Freiburghaus, Rosshäusern (SVP) Flück, Brienz (FDP)

Burn, Adelboden (EDU)

Weitere Unterschriften: 74 Eingereicht am: 01.02.2007

Weiterbetrieb des Kernkraftwerkes Mühleberg

1. Der Regierungsrat wird beauftragt, sich beim Bundesrat für die Aufhebung der Befristung bzw. für die Verlängerung der Betriebsbewilligung des Kernkraftwerkes Mühleberg einzusetzen, wobei vorausgesetzt wird, dass das KKM die Anforderung an die Sicherheit und die Wirtschaftlichkeit erfüllt.

2. Der Regierungsrat wird gestützt auf Artikel 79 Abs. 1 Bst. c der Kantonsverfassung und Artikel 63 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Grossen Rates verpflichtet, die Vernehmlassungsantwort der Regierung gegenüber den Bundesbehörden fristgerecht dem Grossen Rat zur Stellungnahme zu unterbreiten.

Im Interesse der Versorgungssicherheit kann auf das Kernkraftwerk Mühleberg nicht ver- zichtet werden. Die Anlage erzeugt rund 3 Mrd. Kilowattstunden Strom pro Jahr und trägt rund 40 Prozent zur Deckung der Stromnachfrage im BKW-Kundengebiet bei.

Umfangreiche Abklärungen bestätigen, dass das KKM die sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt. Derzeit ist das Verfahren zur Aufhebung der Befristung der Betriebsbewilligung bzw. zur Verlängerung der Betriebsbewilligung hängig. In absehbarer Zeit wird der Standortkanton im Rahmen einer Vernehmlassung von den Bundesbehörden zu einer Stellungnahme eingeladen.

Der Inhalt der Vernehmlassungsantwort des Regierungsrates hat sich an folgenden Vorgaben zu orientieren:

• Das KKM soll solange weiterbetrieben werden, als es betriebswirtschaftlich sinnvoll ist und sicherheitstechnisch verantwortet werden kann.

• Für die Beurteilung der Sicherheit der Kernanlagen sind die Bundesbehörden, für die Fragen der Wirtschaftlichkeit die BKW zuständig.

• Aufgrund umfangreicher Abklärungen weist die BKW als Betreiberin nach, dass das KKM die sicherheitsmässigen Voraussetzungen für einen Weiterbetrieb erfüllt.

• Die Produktion des KKM hat für die Versorgungssicherheit im Kanton Bern eine hohe Bedeutung. Mit einer Stromerzeugung von rund 3 Mrd. kWh pro Jahr stellt das KKM 40 Prozent des Strombedarfs der BKW sicher.

• Der Bedarf für den Weiterbetrieb des KKM ist auch im Hinblick auf die zu erwartende Zunahme des Stromverbrauchs ausgewiesen.

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• Inländisch erzeugte Energie geniesst eine bevorzugte Stellung. Das KKM ist ein wesentlicher Bestandteil der im Kanton Bern produzierten Elektrizität.

• Eine vorzeitige Stilllegung des KKM aus politischen Gründen lässt sich gesetzlich nicht rechtfertigen und würde im Kanton Bern die Versorgungssicherheit in erheblichem Ausmass gefährden.

• Der Kanton Bern erwartet von den Bundesbehörden, dass die Frage der Aufhebung der Befristung der Betriebsbewilligung bzw. der Verlängerung der Betriebsbewilligung aufgrund sachlicher Kriterien geklärt wird.

• Bei einer vorzeitigen Stilllegung des KKM aus Gründen, die ausserhalb sicherheitsrelevanter Kriterien liegen, würde sich der Bund entschädigungspflichtig machen.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Abgelehnt: 22.03.2007

Antwort des Regierungsrates:

Einleitung

Am 25. Januar 2005 stellte die BKW FMB Energie AG (BKW) ein Gesuch um Aufhebung der Befristung der Betriebsbewilligung vom 14. Dezember 1992 für das Kernkraftwerk Mühleberg. Das Gesuch wurde gestützt auf Artikel 6 des Atomgesetzes vom 23. Dezember 1959 eingereicht. Unmittelbar nach der Einreichung des Gesuchs trat am 1. Februar 2005 das neue Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) in Kraft. Am 13. Juni 2006 verfügte das Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), über die Aufhebung der Befristung sei im Rahmen eines erneuten Betriebsbewilligungsverfahrens gemäss KEG zu befinden. Die BKW erhob gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Am 8. März 2007 hob dieses die Verfügung des UVEK auf und wies das Geschäft zur Neubeurteilung an das UVEK zurück, da die Frage der Aufhebung der Befristung im Widerrufs- bzw. Wiedererwägungsverfahren und nicht in einem Betriebsbewilligungsverfahren zu entscheiden sei. Gegen diesen Entscheid erhob das UVEK Beschwerde beim Bundesgericht. Gegenwärtig ist das Verfahren vor Bundesgericht hängig. Strittig ist, in welchem Verfahren über die Aufhebung der Befristung der Betriebsbewilligung zu befinden ist: in einem atomrechtlichen Betriebsbewilligungsverfahren gemäss KEG oder in einem Widerruf- bzw.

Wiedererwägungsverfahren.

Zu Ziffer 1:

Der Regierungsrat sieht in seiner Energiestrategie 2006 vor, dass bis ins Jahr 2035 80%

des im Kanton Bern benötigten Stroms aus erneuerbaren Quellen stammen und im Kanton Bern benötigter Strom ohne Kernenergie produziert wird. Um die Versorgungssicherheit im Kanton Bern sicherzustellen, müssen die 2,9 Mio. MWh aus dem Kernkraftwerk Mühleberg, die 40 % des benötigten Stroms ausmachen, bis zum Ablaufen der Betriebsbewilligung des Kernkraftwerks Mühleberg sichergestellt werden. Die Umsetzung der Energiestrategie stellt sicher, dass der Kanton Bern an einer echten Alternative zur Kernenergie arbeitet. Bis wann das Kernkraftwerk Mühleberg weiterbetrieben werden soll, kann aufgrund der vor- handenen Unsicherheiten noch nicht beurteilt werden. Zur Verlängerung der Betriebsbewil- ligung hat sich der Regierungsrat bereits mehrmals geäussert (M 133/2006, Käser und M 058/2005, Sutter): Das Kraftwerk Mühleberg soll, so lange es betriebswirtschaftlich sinnvoll ist und sicherheitstechnisch verantwortet werden kann, nur so lange betrieben werden, als

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damit unüberbrückbare Versorgungslücken geschlossen werden. In diesem Sinne wird sich der Regierungsrat auch beim Bund zum Gesuch für eine Verlängerung der Betriebsbewilli- gung äussern, falls er zum Mitbericht eingeladen wird. Zusätzliche Vorsprachen beim Bun- desrat in dieser Sache erachtet der Regierungsrat nicht als notwendig. Wie einleitend dargelegt, ist zur Frage der Verlängerung der Betriebsbewilligung noch ein Gerichtsverfahren hängig. Eine politische Einflussnahme in dieser Sache wäre zurzeit sowieso nicht gestattet. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat die Ziffer 1 der Motion abzulehnen.

Zu Ziffer 2:

Nach neuem Verfassungsrecht ist der Regierungsrat gemäss Artikel 90 Buchstabe e der Kantonsverfassung zuständig für die Verabschiedung von Vernehmlassungen an Bundesbehörden. Die frühere Sonderbestimmung für Vernehmlassungen im Bereich von Atomanlagen aus dem Jahr 1981 wurde mit der neuen Verfassung aufgehoben. Der Grosse Rat kann bei Vernehmlassungen an Bundesbehörden Stellung nehmen (Art. 79 Abs. 1 Bst. c KV). Der Regierungsrat ist bei der Verabschiedung von Vernehmlassungen an die Stellungnahmen des Grossen Rates gebunden. Der Grosse Rat ist frei, in welchen Fällen er sich äussern will. Er kann z.B. inhaltliche Vorgaben zur Stossrichtung der kantonalen Vernehmlassung machen. Er wird dabei berücksichtigen müssen, dass die Vernehmlassungsfristen vielfach sehr kurz sind. Gibt der Grosse Rat eine Stellungnahme ab, so ist der Regierungsrat daran gebunden. Zu berücksichtigen ist auch Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe f der Kantonsverfassung, wonach die Stellungnahme des Grossen Rates auch dem fakultativen Referendum unterstellt werden kann. Die Befugnis des Grossen Rates, bei Vernehmlassungen an Bundesbehörden Stellung zu nehmen, kann verfahrensmässig auf unterschiedliche Weise ausgestaltet werden. Solange das Parlamentsrecht keine besonderen Verfahrensgrundsätze für diesen Bereich enthält, kann der Grosse Rat die heute bestehenden Instrumente der Grossratsgesetzgebung einsetzen. Im Vordergrund steht das Instrument der dringlichen Motion für den Fall, dass ein konkretes hängiges Vernehmlassungsverfahren vorliegt. Gemäss Artikel 63 Absatz 5 der Geschäftsordnung für den Grossen Rat ist eine Motion, die eine Stellungnahme des Grossen Rates bei Vernehmlassungen an Bundesbehörden beantragt, in derselben Session zu behandeln, wenn die Vernehmlassungsfrist der Bundesbehörden die Behandlung in der folgenden Session nicht zulässt. Die Staatskanzlei informiert die Ratsmitglieder im Rahmen der ordentlichen Grossratsversände jeweils vor den Sessionen über Vernehmlassungen, die von Bundesbehörden durchgeführt werden. Die Ratsmitglieder können die Unterlagen bei der Staatskanzlei beziehen. Damit ist sichergestellt, dass der Grosse Rat Kenntnis erhält, wenn die Bundesbehörden den Kanton Bern zu einer Stellungnahme einladen. Der Grosse Rat kann dann mittels dringlicher Motion verlangen, dass er gegenüber dem Regierungsrat eine Stellungnahme abgeben kann.

Aus Sicht des Regierungsrates ist damit sichergestellt, dass sich der Grosse Rat auch bei einer allfälligen Mitberichtsmöglichkeit zur Verlängerung der Betriebsbewilligung des Kernkraftwerkes Mühleberg gegenüber dem Bund verbindlich einbringen kann.

Antrag: Ziffer 1: Ablehnung Ziffer 2: Ablehnung

An den Grossen Rat

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