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Artikel 34 der Geschäftsordnung für den Grossen Rat enthält die entsprechenden Ausführungsbestimmungen

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I 300/2007 STA 14.Mai 2008 CHA C

Interpellation 0819 Vaquin, Moutier (CVP)

Aellen, Tavannes (PSA) Hirschi, Moutier (PSA) Zuber, Moutier (PSA)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 22.11.2007

Fragen zum Recht der Deputation auf separate Abstimmungen

Artikel 16d Absatz 3 des Grossratsgesetzes legt den Grundsatz fest, wonach die Deputation der französischsprachigen Ratsmitglieder separate Abstimmungen verlangen kann. Artikel 34 der Geschäftsordnung für den Grossen Rat enthält die entsprechenden Ausführungsbestimmungen.

Der Regierungsrat wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1. Wie oft wurde das Recht auf separate Abstimmungen bisher in Anspruch genommen?

2. Über welche Geschäfte wurde jeweils getrennt abgestimmt?

3. Wie ging es mit den Geschäften weiter, bei denen eine separate Abstimmung verlangt worden war?

Antwort des Regierungsrates

Das Recht auf separate Abstimmungen wurde am 5. Februar 1979 durch eine Änderung der Geschäftsordnung für den Grossen Rat eingeführt (vgl. Gesetzessammlung 1979, S. 19). Der Regierungsrat führt keine Statistik darüber, wie oft seither vom Recht auf separate Abstimmungen Gebrauch gemacht worden ist. Er verfügt daher über keine genauen Zahlen in diesem Zusammenhang. Die Fälle, in denen eine separate Abstimmung verlangt wurde, sind im Tagblatt des Grossen Rates enthalten, sie sind jedoch im Verzeichnis nicht als solche aufgeführt. Um die genaue Zahl zu eruieren, müsste somit jeder Band des Tagblatts durchforstet werden. Dies ist jedoch nur bei elektronisch erfassten Texten problemlos möglich. Die folgenden Angaben stützen sich daher auch bis auf eine Ausnahme auf eine Erhebung der elektronisch erfassten Tagblattausgaben (d.h. ab 1998).

Fragen 1 und 2

In folgenden Fällen wurde eine separate Abstimmung verlangt:

Datum / Tagblatt Gegenstand Abstimmungsergebnis

18.9.1991

TB 1991, S. 956 ff.

Antrag zur Rückweisung des Geschäfts Kantonsstrasse Renan – Les Convers, Einstellung der Projektierung

Rückweisungsantrag von der Deputation angenommen, aber vom Grossen Rat abgelehnt

(2)

2

6.9.2001

TB 2001, S. 759 ff.

Abänderungsantrag in Bezug auf die Änderung des Volksschulgesetzes (Art. 61 Abs. 6): Einsetzung einer Kommission als beratendes Organ für die Erziehungsberatungsstellen in jeder Sprachregion

Annahme des

Abänderungsantrags durch die Deputation und den Grossen Rat

9.9.2002

TB 2002, S. 791 ff.

Dringliche Motion Zuber (M 095/2002):

Für eine gemeinsame interjurassische Kulturförderung

Punkt 1 der Motion von der Deputation angenommen, aber durch den Grossen Rat abgelehnt

6.9.2006

TB 2006, S. 844 ff.

Abänderungsantrag in Bezug auf die Änderung des Polizeigesetzes (Art. 13 Abs. 4): Sitzgarantie für die Gemeinden des Berner Juras im Kontaktgremium Sicherheit Kanton–Gemeinden

Abänderungsantrag vor der Abstimmung zurückgezogen, weil der Artikel in die Kommission zurückgewiesen wurde

22.1.2007 TB 2007, S. 9 f.

Motion der Deputation (Astier 171/2006):

Französischsprachige Vertretung in den ständigen Kommissionen des Grossen Rates

Annahme der (in ein Postulat gewandelten) Motion durch die Deputation und den Grossen Rat

In den beiden folgenden Fällen behielt sich die Deputation das Recht vor, eine separate Abstimmung zu verlangen, verzichtete aber aufgrund des Verlaufs der Beratungen darauf:

- 29.4.2004 (Tagblatt 2004, S. 539 und 547): Bericht über die Reform der dezentralen kantonalen Verwaltung

- 21.4.2005 (Tagblatt 2005, S. 309): Bericht über die Bildungsstrategie (Unterricht der zweiten Amtssprache vor dem Englischunterricht)

Frage 3

Eine separate Abstimmung hat nur Folgen, wenn bei einem bestimmten Geschäft das Abstimmungsergebnis des gesamten Grossen Rates anders ausfällt als das Abstimmungsergebnis der Deputation. In diesem Fall wird das Geschäft an den Regierungsrat zurückgewiesen. Dieser hat dann den Auftrag, dem Grossen Rat nach vorgängiger Konsultation der Deputation eine andere Lösung vorzulegen.

In den oben erwähnten fünf Fällen, in denen eine separate Abstimmung verlangt wurde, stimmte das Abstimmungsergebnis des Plenums zweimal mit jenem der Deputation überein. In einem Fall konnte keine separate Abstimmung stattfinden, weil der Abstimmungsgegenstand in die Kommission zurückgewiesen wurde. Nur bei zwei Geschäften haben der Grosse Rat und die Deputation nicht gleich abgestimmt: beim Geschäft im Zusammenhang mit der Kantonsstrasse Renan – Les Convers sowie bei der Motion Zuber M 095/2002 bezüglich einer gemeinsamen interjurassischen Kulturförderung.

Mit der separaten Abstimmung in Bezug auf die Einstellung der Projektierung der Strassenverbindung Renan – Les Convers sollte verhindert werden, dass das Projekt nicht schon während der Projektphase aufgegeben wird. Der Regierungsrat beantragte dem Grossen Rat daraufhin einen Zusatzkredit, um die für die Projektstudie bis dahin gewährten Ausgaben zu finanzieren (Kredit Nr. 2731, Tagblatt des Grossen Rates 1992, Beilage 58/11). Das Vorhaben war stets im mehrjährigen Strassenbauprogramm aufgeführt, bis es vor einigen Monaten zu Gunsten einer anderen, mit dem Bernjurassischen Rat abgesprochenen Lösung aufgegeben wurde.

Im Fall der Motion Zuber M 095/2002 verlangte Punkt 1, für den eine separate Abstimmung verlangt wurde, vom Regierungsrat, es sei in Zusammenarbeit mit der Regierung des Kantons Jura eine gemeinsame Institution zu schaffen, die in der aus dem Berner Jura und dem Kanton Jura bestehenden Region für die Kulturförderung zuständig sei. Das Dossier wird derzeit im Rahmen der gemeinsamen interjurassischen Projekte sowie im Rahmen der IJV-Resolution Nr. 55 weiterverfolgt.

(3)

3

An den Grossen Rat

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