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Amtsblatt für den Landkreis Barnim Jg.2007, Heft 02

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Inhaltsverzeichnis:

Amtlicher Teil:

Öffentliche Bekanntmachungen:

Bekanntmachungen des Landkreises Barnim

Seite 2 Bekanntmachung zu den Beschlüssen der 18. Sitzung des Kreistages Barnim am 21.02.2007 Seite 6 Bekanntmachung der Satzung des Landkreises Barnim zur Erhebung von Gebühren (Eltern-

beiträge - Essengeld) für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuungsleistungen in Tagespflegestellen (Tagespflegesatzung)

(Beschluss des Kreistages Barnim Nr. 298-18/07 vom 21.02.2007)

Seite 12 Bekanntmachung der Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich Tätiger und die Förderung des Ehrenamtes im Bevölkerungsschutz des Landkreises Barnim

(Beschluss des Kreistages Barnim Nr. 297-18/07 vom 21.02.2007)

Seite 14 Bekanntmachung der Fleischhygienegebührenaufhebungssatzung zur Satzung des Landkrei- ses Barnim über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen im Vollzug fleischhygienischer Vorschriften (Fleischhygienegebührenaufhebungssatzung)

(Beschluss des Kreistages Barnim Nr. 299-18/07 vom 21.02.2007)

Seite 15 Bekanntmachung der Ausschreibung „Kinder- und Jugendliteraturpreis des Landkreises Barnim“

Seite 16 Bekanntmachung der Straßenbaubehörde Landkreis Barnim

Bekanntmachung einer Berichtigung zum Amtsblatt des Landkreises Barnim Nr. 1/2007 vom 14.02.2007

Impressum

Amtsblatt für den Landkreis Barnim Herausgeber:

Landkreis Barnim, Der Landrat

Anschrift: Heegermühler Straße 75 16225 Eberswalde Telefon: 03334/21 47 01 Fax: 03334/23 97 60

Druck: Druckerei R. Blankenburg Börnicker Straße 13, 16321 Bernau bei Berlin

Bezugsmöglichkeiten:

Das Amtsblatt für den Landkreis Barnim ist unter der Internetadresse

www.barnim.de

in den Seiten der Kreisverwaltung nachlesbar.

Das Amtsblatt für den Landkreis Barnim erscheint mindestens 6mal pro Jahr und kann unter der neben stehenden Anschrift bezogen werden. Bei Postbezug wird ein Unkostenbeitrag in Höhe der geltenden Posttarife in Rechnung gestellt.

Das Amtsblatt wird in der Kreisverwaltung sowie in den Verwaltungen der Ämter und Gemeinden ausgelegt.

(2)

Amtlicher Teil

Öffentliche Bekanntmachungen

In öffentlicher Sitzung angenommene Anträge:

Nr. des Beschlusses: 293-18/07 Nr. des Antrages: LR-PT-36/07

Thema des Antrages: Vereinbarung über die Zusammenarbeit beim Ausbau der Wasserstraße Langer Trödel im Rahmen der Umsetzung der Wassertourismus Initiative Nordbrandenburg

Beschlossene

Antragsformulierung: 1. Der Landrat wird ermächtigt, die Vereinbarung über die Zusammenar- beit beim Ausbau der Wasserstraße Langer Trödel im Rahmen der Um- setzung der Wassertourismus Initiative Nordbrandenburg zu unterzeich- nen. Gleichzeitig unterstützt der Landkreis Barnim die Aktivitäten der Gemeinden Schorfheide, Marienwerder sowie des Amtes Joachimsthal (Schorfheide) zur Wiederschiffbarmachung des Werbellinkanals.

2. Die Einordnung der finanziellen Mittel für die Durchführungsphase und die Betriebsphase für den Ausbau des Langen Trödel (§ 5 und 7 der Vereinbarung) erfolgt im Investitionsprogramm mit der Nachtrags- haushaltsplanung 2007 bzw. im Verwaltungshaushalt mit der Haushalts- planung für 2011.

Nr. des Beschlusses: 294-18/07 Nr. des Antrages: LR-36/07

Thema des Antrages: Überprüfung von Abgeordneten des Kreistages sowie Beamten und Führungs- kräften des Landkreises Barnim auf eine Tätigkeit für das MfS/AfNS

Beschlossene

Antragsformulierung: Der Kreistag beschließt, die Überprüfung der Personen auf eine Tätigkeit für das MfS/AfNS für die die Buchstaben a) bis d) und h) des § 21 Abs. 1 Nr. 6 des StUG vom 21.12.2006 zutreffen, fortzuführen. Dazu zählen insbesondere Be- amte der Kreisverwaltung sowie die Abgeordneten des Kreistages.

Der Bewertungsausschuss gem. Beschlussvorlage 17-2/94 setzt seine Arbeit fort.

Nr. des Beschlusses: 295-18/07 Nr. des Antrages: I-10-59/07

Thema des Antrages: Einrichtung von Leistungs- und Begabungsklassen an Gymnasien in Schulträgerschaft des Landkreises Barnim

Beschlossene

Antragsformulierung: Der Einrichtung von

einer Leistungs- und Begabungsklasse am A.-v.-Humboldt-Gymnasium in Eberswalde

einer Leistungs- und Begabungsklasse am Paulus-Praetorius-Gymna- sium Bernau und

Bekanntmachung zu den Beschlüssen der 18. Sitzung des Kreistages Barnim am 21.02.2007

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einer Leistungs- und Begabungsklasse am Barnim-Gymnasium Bernau wird zugestimmt.

Nr. des Beschlusses: 296-18/07 Nr. des Antrages: I-20-69/07

Thema des Antrages: Überplanmäßige Mitteleinordnung in die Haushaltsstelle - 48200 - Grund- sicherung nach dem SGB II; 69100 - Leistungsbeteiligung bei Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II

(Genehmigung einer Eilentscheidung) Beschlossene

Antragsformulierung: 2.356.000 € werden überplanmäßig in die Haushaltstelle - 48200 - Grund- sicherung nach dem SGB II; 69100 - Leistungsbeteiligung bei Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SBG II - in den Haushalt 2006 eingeordnet.

Nr. des Beschlusses: 297-18/07 Nr. des Antrages: I-32-13/06

Thema des Antrages: Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich Tätiger und die Förderung des Ehrenamtes im Bevölkerungsschutz des Landkreises Barnim

Beschlossene

Antragsformulierung: Der Kreistag beschließt die in der Anlage befindliche Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich Tätiger und die Förderung des Ehrenamtes im Bevölkerungsschutz des Landkreises Barnim.

Nr. des Beschlusses: 298-18/07 Nr. des Antrages: II-51-36/07

Thema des Antrages: Satzung des Landkreises Barnim zur Erhebung von Gebühren (Elternbeiträge - Essengeld) für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuungsleistungen in Tagespflegestellen (Tagespflegesatzung)

Beschlossene

Antragsformulierung: Die Tagespflegesatzung des Landkreises Barnim wird beschlossen.

Nr. des Beschlusses: 299-18/07 Nr. des Antrages: II-53-01/07

Thema des Antrages: Aufhebungssatzung zur Fleischhygienegebührensatzung Beschlossene

Antragsformulierung: Der Kreistag beschließt die Aufhebungssatzung zur Satzung des Landkrei- ses Barnim über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlun- gen im Vollzug fleischhygienischer Vorschriften (Fleischhygienegebühren- satzung) vom 29.11.2001, Amtsblatt für den Landkreis Barnim Nr. 13/2001, Seite 13.

Nr. des Beschlusses: 300-18/07 Nr. des Antrages: II-50-22/07

Thema des Antrages: Kommunale Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgericht des Landes Brandenburg gegen das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des XII. Buches Sozialgesetzbuch (AG SGB XII) und zur Änderung des Bran- denburgischen Finanzausgleichsgesetzes (Brbg. FAG)

Beschlossene

Antragsformulierung: Der Landrat wird ermächtigt, für den Landkreises Barnim kommunale Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgericht des Landes Brandenburg gegen das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des XII.

Buches Sozialgesetzbuch (AG SGB XII) und zur Änderung des

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Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes (Brbg. FAG) einzulegen.

Die Ermächtigung gilt auch für die Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei, die den Landkreis Barnim im Klageverfahren vor dem Verfassungsgericht vertreten soll.

Nr. des Beschlusses: 301-18/07 Nr. des Antrages: SPD/CDU-10/07

Thema des Antrages: Änderungsantrag zur Vorlage Gr/FrW-04/07 -

Ausbau der Kreisstraße K 6005 (Rüdnitz-Danewitz-L 29) Beschlossene

Antragsformulierung: Der Kreistag beschließt:

1. Der Ausbau der Kreisstraße K 6005 erfolgt wie von der Verwaltung geplant unter Nutzung der ausgereichten Fördermittel bis zum 31.12.2007.

2. Verkehrssicherungsmaßnahmen werden spätestens zum 01.04. bzw.

nach Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht eingeleitet.

3. Ersatzpflanzungen für Bäume, die zur Gewährleistung der Verkehrssi- cherheit gefällt werden müssen, erfolgen gemäß eines zu erstellenden Pflanzplanes auf der Grundlage des bestehenden Straßenbauprojektes.

4. Sollte die Beschwerde der Kreisverwaltung beim Oberverwaltungsgericht nicht bis zum 31.03.2007 behandelt sein oder nicht zu Gunsten des Kreises ausgehen, erfolgt kein unmittelbarer Ausbau der K 6005.

Nr. des Beschlusses: 306-18/07 Nr. des Antrages: FDP-7/07 Thema des Antrages: Vertretung im A 1 Beschlossene

Antragsformulierung: Herr Friedhelm Boginski wird als Vertreter im A 1 abberufen.

Herr Götz Trieloff übernimmt die Vertretung im A 1.

Nr. des Beschlusses: 307-18/07 Nr. des Antrages: FDP-8/07

Thema des Antrages: Änderung der personellen Besetzung im A 4 Beschlossene

Antragsformulierung: 1. Herr Friedhelm Boginski wird als Mitglied abberufen.

2. Herr Götz Trieloff wird in den A 4 berufen.

Nr. des Beschlusses: 308-18/07 Nr. des Antrages: Gr/FrW-02/07

Thema des Antrages: Personelle Zusammensetzung des Kreisausschusses (A 1) Beschlossene

Antragsformulierung: Der Kreistag wählt Herrn Prof. Johannes Creutziger als Nachfolger von Herrn Thomas Berg in den Kreisausschuss (A 1).

Nr. des Beschlusses: 309-18/07 Nr. des Antrages: Gr/FrW-03/07

Thema des Antrages: Personelle Zusammensetzung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen (A 2) und des Vergabeausschusses

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Beschlossene

Antragsformulierung: Der Kreistag beruft Herrn Prof. Johannes Creutziger aus dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen (A 2) und dem Vergabeausschuss ab.

Als Nachfolgerin von Prof. Creutziger wird Frau Ute-Katrin Krakau in den Ausschuss A 2 und den Vergabeausschuss berufen.

In nichtöffentlicher Sitzung angenommener Antrag:

Nr. des Beschlusses: 310-18/07 Nr. des Antrages: VKT-14/07

Thema des Antrages: Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Landrat Beschlossene

Antragsformulierung: Die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Landrat des Landkreises Barnim wird zurückgewiesen.

In Ausschüsse verwiesene Anträge:

Nr. des Beschlusses: 302-18/07 Nr. des Antrages: PDS-27/07

Thema des Antrages: Schulentwicklungsplan 2007-2012 - Schaffung von Oberschulen mit integriertem Grundschulteil

Beschlossene

Antragsformulierung: Der Antrag wurde in den Ausschuss für Bildung und Kultur (A 7) verwiesen.

Nr. des Beschlusses: 303-18/07 Nr. des Antrages: PDS-28/07

Thema des Antrages: Schulentwicklungsplan 2007-2012 - Schaffung von Oberschulen mit integriertem Grundschulteil

Beschlossene

Antragsformulierung: Der Antrag wurde in den Ausschuss für Bildung und Kultur (A 7) verwiesen.

Nr. des Beschlusses: 304-18/07 Nr. des Antrages: PDS-29/07

Thema des Antrages: Schulentwicklungsplan 2007-2012 Beschlossene

Antragsformulierung: Der Antrag wurde in den Ausschuss für Bildung und Kultur (A 7) verwiesen.

Nr. des Beschlusses: 305-18/07 Nr. des Antrages: PDS-30/07

Thema des Antrages: Schulentwicklungsplan 2007-2012 Beschlossene

Antragsformulierung: Der Antrag wurde in den Ausschuss für Bildung und Kultur (A 7) verwiesen.

Zur Kenntnis genommene Informationsvorlagen:

(6)

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 und des § 29 Abs. 2 Ziffer 9 der Landkreisordnung für das Land Brandenburg vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 433), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 2005 (GVBl. I S. 210), in Verbindung mit § 90 Abs. 1 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729), und § 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kindertagesstättengesetz (KitaG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl. I S.

384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 2006 (GVBl. I S. 46), erlässt der Landkreis Barnim folgende Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuungsleistungen in Tagespflege- stellen (Tagespflegesatzung):

Bekanntmachung der Satzung des Landkreises Barnim

zur Erhebung von Gebühren (Elternbeiträge - Essengeld) für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuungsleistungen in Tagespflegestellen (Tagespflegesatzung)

(Beschluss des Kreistages Barnim Nr. 298-18/07 vom 21.02.2007) Nr. des Antrages: LR-35/07

Thema des Antrages: Bericht zur Durchsetzung und Erfüllung des Kreistagsbeschlusses 56-4/04 vom 31.03.2004 (Drucksachennummer LR-05/04)

„Überprüfung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kreisverwaltung bei Neueinstellungen sowie aller Abgeordneten des Kreistages auf Tätigkeit für das MfS/AfNS“

Beschlossene

Antragsformulierung: Der Kreistag nimmt den Bericht zur Durchsetzung und Erfüllung des Kreistagsbeschlusses 56-4/04 vom 31.03.2004 (Drucksachennummer LR- 05/04) „Überprüfung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kreisverwaltung bei Neueinstellungen sowie aller Abgeordneten des Kreistages auf Tätigkeit für das MfS/AfNS“ zur Kenntnis.

Nr. des Antrages: A 1-26/07

Thema des Antrages: Entscheidung des Kreisausschusses zwischen der 17. und 18. Sitzung des Kreistages

- öffentlicher Teil

Nr. des Antrages: A 1-27/07

Thema des Antrages: Entscheidungen des Kreisausschusses zwischen der 17. und 18. Sitzung des Kreistages

- nichtöffentlicher Teil

Von der Fraktion zurückgezogener Antrag:

Nr. des Antrages: Gr/FrW-04/07

Thema des Antrages: Ausbau der Kreisstraße K 6005 (Rüdnitz - Danewitz- L 29) - Kostengünstig, verkehrssicher und baumerhaltend

gez. Bender

Vorsitzender des Kreistages

(7)

§ 1 Allgemeines

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertagespflegestellen haben die Personensorgeberechtigten gem. § 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 KitaG Elternbeiträge sowie einen Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen, Essengeld zu entrichten. Die Elternbeiträge sind gem. § 17 Abs. 2 KitaG sozialverträglich zu gestalten und nach dem Elterneinkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln.

(2) Der Elternbeitrag und das Essengeld werden vom Landkreis Barnim als örtlichen Träger der öffent- lichen Jugendhilfe festgesetzt und erhoben. Zu diesem Zweck werden die Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie entsprechende Daten der Personensorgeberechtigten und der Eltern erhoben und verarbeitet, soweit es zur Erfüllung der Aufgabe erforderlich ist.

§ 2

Entstehung der Gebühr

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in eine Tagespflegestelle und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis endet.

(2) Die Aufnahme des Kindes in eine Tagespflegestelle erfolgt grundsätzlich zum 1. eines Monats.

Sollte in begründeten Ausnahmefällen eine Aufnahme zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, so wird eine anteilige Gebühr (Elternbeitrag, Essengeld) erhoben. Hierbei wird der Monat zu 20 Tagen gerechnet.

(3) Änderungen des Elternbeitrages durch eine Änderung des Kindesalters oder durch eine Ein- kommensänderung werden vom ersten Tag des nächsten Monats an wirksam. Wird innerhalb eines Monats eine Änderung der Betreuungszeit vereinbart, so wird mit dem ersten Tag, an dem die Änderung eintritt, die entsprechende höhere oder niedrigere Gebühr erhoben.

(4) Bei Abwesenheit des Kindes über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Monat, insbesondere wegen Krankheit oder Kuraufenthalt, kann auf Antrag die Gebühr ganz oder teilweise erlassen werden. Über den Antrag entscheidet der Landkreis Barnim nach pflichtgemä- ßem Ermessen. Auf die Gewährung des Erlasses besteht kein Anspruch. Zeiten des Urlaubs und der Ferien sind von dieser Regelung ausgenommen.

§ 3

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten, auf deren Veranlassung hin das Kind eine Tagespflegestelle in Anspruch nimmt. Erfüllen mehrere Personen diese Voraussetzungen, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Personensorgeberechtigt ist, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht.

§ 4

Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr wird in Monatsbeiträgen erhoben und ist jeweils am 5. des laufenden Monats im Voraus fällig. Liegt zum Zeitpunkt des Betreuungsbeginns des Kindes noch kein Bescheid über die Höhe der Gebühr vor, ist die Gebühr für den ersten Monat im darauffolgenden Monat zuzüglich der für diesenMonat fälligen Gebühr zu zahlen.

(2) Als pauschaler Ausgleich für mehrere einzelne Fehltage innerhalb eines Jahres ist ein Monat von zwölf Betreuungsmonaten essengeldfrei, wenn der Vertrag eine Laufzeit von mindestens zwölf

(8)

Monaten hat. Essengeldfrei ist jeweils der zwölfte Monat des bewilligten Betreuungszeitraumes.

(3) Die Gebührenzahlung erfolgt bargeldlos. Sie kann durch Überweisung, Dauerauftrag oder über eine Einzugsermächtigung erfolgen.

(4) Nicht gezahlte Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren.

§ 5

Elternbeitrag und Essengeld

(1) Die Höhe der Elternbeiträge ist der Anlage zu dieser Satzung zu entnehmen. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung. Die Höhe der Elternbeiträge richtet sich nach

dem anzurechnenden Einkommen der Eltern,

der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder und

der Betreuungszeit des Kindes.

(2) Der monatliche Pauschalsatz für die Versorgung des Kindes mit einem Mittagessen (Essengeld) beträgt 30,00 EUR.

§ 6 Einkommen

(1) Die Elternbeiträge sind nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern gestaffelt. Diese Leistungsfähigkeit ergibt sich aus ihrem Einkommen. Einkommen ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Ein Aus- gleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.

(2) Bei Lebensgemeinschaften wird das Einkommen beider Partner zu Grunde gelegt, sofern sie die Eltern des Kindes sind. Leben die Eltern getrennt, so wird das Einkommen des mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils zu Grunde gelegt und die Unterhaltsleistung hinzugerechnet. Steht ein Partner der Lebensgemeinschaft in keiner kindschaftsrechtlichen Beziehung zum Kind, so bleibt sein Einkommen unberücksichtigt.

(3) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit errechnet sich das Einkommen aus dem Brutto- einkommen abzüglich des Arbeitnehmeranteils der Sozialversicherung, der Lohn- und Kirchen- steuer, des Solidaritätszuschlages und der Pauschbeträge für Werbungskosten. Werden durch das Finanzamt höhere Werbungskosten anerkannt, werden diese berücksichtigt.

(4) Bei Beamten errechnet sich das Einkommen aus dem Bruttoeinkommen abzüglich der Lohn- und Kirchensteuer, des Solidaritätszuschlages, der nachgewiesenen angemessenen Ausgaben zur privaten Renten-, Pflege- und Krankenversicherung und der Pauschbeträge für Werbungskosten.

Werden durch das Finanzamt höhere Werbungskosten anerkannt, werden diese berücksichtigt.

(5) Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, aus Gewerbebetrieb sowie aus Land- und Forstwirtschaft sind der Gewinn abzüglich der nachgewiesenen Ausgaben zur privaten Renten-, Pflege- und Kran- kenversicherung. Als abzugsfähiger Betrag für Renten-, Pflege- und Krankenversicherung wird maximal der jeweilige Prozentsatz des Arbeitnehmeranteils der gesetzlichen Versicherung aner- kannt.

(6) Den Einkünften nach § 6 (3), (4) und (5) sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen, sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 des Einkommenssteuergesetzes und sonstige zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmte öffentliche Leistungen hinzuzurechnen.

Zu den sonstigen zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen zählen insbesondere

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Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Ausbildungsgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Kindergeld, Arbeitslo- sengeld I, Arbeitslosengeld II, Wohngeld, Leistungen der Sozialhilfe, Verletztengeld, fort- laufende Leistungen in Verbindung mit Arbeits- und Dienstunfällen nach dem Beamten- versorgungsgesetz, Kapitalabfindungen, Elterngeld soweit es anrechenbar ist.

(7) Nicht dem Haushalt angehörende unterhaltsberechtigte Kinder wirken sich dadurch gebühren- mindernd aus, dass nachweislich geleistete Unterhaltszahlungen zur Erfüllung gesetzlicher Ver- pflichtungen vom Einkommen abgezogen werden.

(8) Bei mehreren im Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Kindern wird für jedes Kind, welches nicht in einer Tagespflegestelle betreut wird, ein Pauschalbetrag in Höhe von 240,00 EUR vom anzurechnenden Monatseinkommen abgezogen.

§ 7

Nachweis des Einkommens

(1) Maßgebend ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zu Grunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorausgegangenen Kalenderjahres. Wird das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zu Grunde gelegt, so sind auch Einkünfte zuzurechnen, die zwar nicht in diesem Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zu einem höheren Elternbeitrag führen können, sind unverzüglich anzugeben.

(2) Die Einkommensverhältnisse sind jährlich nach Aufforderung durch geeignete Unterlagen nachzu- weisen. Geeignete Unterlagen können sein: Lohnsteuerkarte, Einkommenssteuerbescheid, Jah- resverdienstbescheinigung, Vorauszahlungsbescheid des Finanzamtes, Sozialhilfebescheid, Wohngeldbescheid. Bei Selbständigen, die noch keinen Einkommenssteuerbescheid erhalten haben, wird von einer eidesstattlich erklärten Selbsteinschätzung ausgegangen. Werden entspre- chende Unterlagen nicht vorgelegt, so werden jeweils die Höchstsätze der Gebühren erhoben.

(3) Wenn sich das Einkommen im laufenden Jahr gegenüber dem Vorjahr um mehr als 10 % verändert oder sich die Veränderung auf die Gebührenhöhe auswirkt, ist dies unverzüglich mitzu- teilen und durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. In diesem Fall erfolgt eine Neu- berechnung des Elternbeitrages für die Zeit ab Eingang der Mitteilung.

§ 8

Gebührenstaffelung

(1) Für die Inanspruchnahme eines Platzes in Tagespflege mit einer Betreuungszeit bis zu 30 Wo- chenstunden beträgt der nach dem Einkommen ermittelte Beitrag 100%. Er wird nach Maßgabe der folgenden Absätze erhöht oder ermäßigt.

(2) Für die Inanspruchnahme eines Platzes mit verkürzter Betreuungszeit ermäßigt sich der Beitrag bei einer Betreuung bis zu 20 Wochenstunden auf 80 %.

(3) Für die Inanspruchnahme eines Platzes mit verlängerter Betreuungszeit erhöht sich der Beitrag bei bis zu

40 Wochenstunden auf 110%

50 Wochenstunden auf 125%

60 Wochenstunden auf 145%.

(4) Der Elternbeitrag wird entsprechend der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder ermäßigt. Unter- haltsberechtigt sind alle Kinder, für die Kindergeld bezogen wird oder für die ein Freibetrag nach

(10)

dem Einkommenssteuergesetz in Anspruch genommen wird oder die außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Bei mehreren unterhaltsberechtigten Kindern ermäßigen sich die Gebühren für das zweite im Haushalt lebende und in einer Tagespflegestelle betreute Kind um 20 % und für jedes weitere im Haushalt lebende und in einer Tagespflegestelle betreute Kind um 35 %. Maßge- bend ist die Reihenfolge der Geburt. Das erste Kind ist das älteste Kind.

(5) Bleibt das ermittelte Einkommen unter der Einkommensgrenze der §§ 82 - 85, 87 und 88 SGB XII, so ist zusätzlich zum Essengeld ein Mindestbeitrag in Höhe der weiteren häuslichen Ersparnis zumutbar. Der Mindestbeitrag beträgt 25,00 EUR. Die Berücksichtigung der Zahl der im gleichen Haushalt lebenden und in einer Tagespflegestelle betreuten unterhaltsberechtigten Kinder erfolgt nach § 8 (4).

§ 9

Beitrag für Gastkinder

(1) Für Gastkinder wird pro Betreuungstag für eine Betreuungszeit von bis zu sechs Stunden ein Elternbeitrag von 5,00 EUR und für eine Betreuungszeit von mehr als sechs Stunden ein Eltern- beitrag von 10,00 EUR erhoben. Das Essengeld wird tageweise berechnet. Hierbei wird ein mo- natlicher Pauschalsatz von 30,00 EUR zu Grunde gelegt und der Monat zu 20 Tagen gerechnet.

(2) Gastkinder sind Kinder, die für die Dauer von maximal drei Wochen in einer Tagespflegestelle betreut werden.

§ 10

Übergangsregelung

(1) Für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung wird die Höhe des Elternbeitrages und des Essengeldes jeweils durch die Höhe des Betrages begrenzt, den die Personensorgeberechtigten nach den für sie örtlich anzuwendenden Gebühren- satzungen bis zum 31.12.2006 zu zahlen hatten, es sei denn, der Betrag nach dieser Satzung ist niedriger. Zuviel entrichtete Beträge werden auf Antrag erstattet. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung dieser Satzung an den Landkreis Barnim, Jugendamt zu richten.

(2) Absatz 1 gilt nur, soweit vor dem 31.12.2006 ein Tagespflegevertrag zwischen Personensorge- berechtigten und einer Stadt, einer Gemeinde oder einem Amt bestand.

§ 11 In-Kraft-Treten Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft.

Anlage - Elternbeitrag - Tagespflege Landkreis Barnim

ausgefertigt:

Eberswalde, den 22.02.2007

Landrat des Landkreises Barnim

gez. Bodo Ihrke

(11)

Anlage zur Gebührensatzung

Einkommen Betreuungszeit und prozentuale Minderung / Steigerung

20 h 30 h 40 h 50 h 60 h

= 80 % = 100 % = 110 % = 125 % = 145 % unter 13.000,00 20,00 25,00 25,00 25,00 25,00 ab 13.000,00 24,00 30,00 33,00 37,50 43,50 ab 14.000,00 32,00 40,00 44,00 50,00 58,00 ab 16.000,00 44,00 55,00 60,50 68,75 79,75 ab 17.500,00 48,00 60,00 66,00 75,00 87,00 ab 19.000,00 52,00 65,00 71,50 81,25 94,25 ab 20.500,00 56,00 70,00 77,00 87,50 101,50 ab 22.000,00 60,00 75,00 82,50 93,75 108,75 ab 23.500,00 64,00 80,00 88,00 100,00 116,00 ab 25.000,00 68,00 85,00 93,50 106,25 123,25 ab 26.500,00 72,00 90,00 99,00 112,50 130,50 ab 28.000,00 80,00 100,00 110,00 125,00 145,00 ab 29.500,00 88,00 110,00 121,00 137,50 159,50 ab 31.000,00 96,00 120,00 132,00 150,00 174,00 ab 32.500,00 104,00 130,00 143,00 162,50 188,50 ab 34.000,00 108,00 135,00 148,50 168,75 195,75 ab 35.500,00 116,00 145,00 159,50 181,25 210,25 ab 37.000,00 124,00 155,00 170,50 193,75 224,75 ab 38.500,00 132,00 165,00 181,50 206,25 239,25 ab 40.000,00 140,00 175,00 192,50 218,75 253,75 ab 41.500,00 148,00 185,00 203,50 231,25 268,25 ab 43.000,00 156,00 195,00 214,50 243,75 282,75 ab 44.500,00 168,00 210,00 231,00 262,50 304,50 ab 46.000,00 176,00 220,00 242,00 275,00 319,00 ab 47.500,00 184,00 230,00 253,00 287,50 333,50 ab 49.000,00 192,00 240,00 264,00 300,00 348,00

Betreuungszeit Mindestgebühr Höchstgebühr

bis 20 Stunden 20,00 192,00

bis 30 Stunden 25,00 240,00

bis 40 Stunden 25,00 264,00

bis 50 Stunden 25,00 300,00

bis 60 Stunden 25,00 348,00

Die Gebühren werden entsprechend der, in Tagespflege betreuten, unterhaltsberechtigten Kinder gestaffelt. Das älteste Kind wird als 1. Kind gewertet.

1. Kind: 100 % 2. Kind: 80 % ab dem 3. Kind: 65 %

(12)

Auf Grund des § 5 Landkreisordnung des Landes Brandenburg vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 433), in der jeweils gültigen Fassung und § 45 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG) vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 197) hat der Kreistag des Landkrei- ses Barnim durch Beschluss vom 21.02.2007 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Geltungsbereich und Grundsätze

(1) Nachfolgend benannte ehrenamtlich Tätige im Bevölkerungsschutz des Landkreises Barnim sind vom persönlichen Geltungsbereich dieser Satzung umfasst:

1. Kreisbrandmeister und dessen Stellvertreter (§ 2), 2. Sonderbeauftragter für die Kreisausbildung (§ 3),

3. Kreisausbilder, leitende Kreisausbilder und deren Helfer (§ 3),

4. Weitere ehrenamtliche Helfer im Bevölkerungsschutz des Landkreises Barnim (§ 4), 5. Regieeinheit Notfallseelsorge / Krisenintervention (§ 5).

(2) Soweit in den nachfolgenden Paragraphen keine abweichenden Regelungen getroffen sind, erhal- ten ehrenamtlich Tätige im Bevölkerungsschutz des Landkreises Barnim eine Aufwandsentschä- digung. Durch die Aufwandsentschädigung sind die mit der Wahrnehmung des Ehrenamtes inner- halb des Landkreises Barnim verbundenen notwendigen Auslagen und die sonstigen persönlichen Aufwendungen abgegolten.

(3) Die Aufwandsentschädigungen werden innerhalb von 4 Wochen nach Abrechnung der geleisteten Stunden ausgezahlt. Pauschale monatliche Aufwandsentschädigungen werden zum Ende des laufenden Monats gezahlt. Entsteht der Anspruch auf die pauschale Aufwandsentschädigung in der zweiten Hälfte eines Monats, so wird für diesen Monat nur der halbe Betrag gezahlt. Beim Ausscheiden aus dem Ehrenamt im Laufe des Geschäftsjahres endet der Anspruch auf pauscha- le Aufwandsentschädigung mit dem Ende des Austrittsmonats.

(4) Die pauschale monatliche Aufwandsentschädigung ruht, wenn der ehrenamtlich Tätige länger als 2 Monate an der Ausübung seines Amtes verhindert ist, für die Dauer der Verhinderung. Während dieses Zeitraumes erhält der Vertreter 70 v. H. der Aufwandsentschädigung des Vertretenen.

(5) Für Dienstreisen außerhalb des Kreisgebietes mit Zustimmung / Genehmigung des zuständigen Fachamtsleiters erhält der ehrenamtlich Tätige auf Antrag eine Vergütung der dienstlich veran- lassten Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) in der jeweils geltenden Fas- sung. Darüber hinaus erhalten ehrenamtlich Tätige nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 die Kosten für die Nutzung privater Pkw für Dienstreisen innerhalb des Kreisgebietes gemäß BRKG in der jeweils geltenden Fassung erstattet. Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn er nicht in- nerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Beendigung der Dienstreise gegenüber dem Landkreis Barnim geltend gemacht wird.

§ 2

Aufwandsentschädigung für Kreisbrandmeister, stellvertretende Kreisbrandmeister und den Sonderbeauftragten für die Kreisausbildung

Die monatliche pauschale Aufwandsentschädigung für den Kreisbrandmeister beträgt 205,00 Euro und für die Stellvertreter sowie den Sonderbeauftragten für die Kreisausbildung jeweils 143,50 Euro.

Bekanntmachung der Satzung

über die Entschädigung ehrenamtlich Tätiger und die Förderung des Ehrenamtes im Bevölkerungsschutz des Landkreises Barnim

(Beschluss des Kreistages Barnim Nr. 297-18/07 vom 21.02.2007)

(13)

§ 3

Aufwandsentschädigung für Kreisausbilder und Helfer

(1) Die Aufwandsentschädigung für Kreisausbilder beträgt 10,00 Euro je Ausbildungsstunde einschließ- lich Vor- und Nachbereitung.

(2) Die Aufwandsentschädigung für die Helfer der Kreisausbilder beträgt 6,00 Euro je Ausbildungs- stunde einschließlich der Vor- und Nachbereitung.

(3) Die leitenden Kreisausbilder erhalten darüber hinaus eine pauschale monatliche Aufwandsent- schädigung in Höhe von 50,00 Euro.

§ 4

Aufwandsentschädigung für weitere ehrenamtliche Helfer im Bevölkerungsschutz Ehrenamtlich Tätige im Bevölkerungsschutz des Landkreises Barnim, die bei der Beseitigung von Folgen außergewöhnlicher Schadenslagen auf schriftliche Anforderung durch die Kreisverwaltung Barnim Unter- stützung leisten, erhalten eine Aufwandsentschädigung von 6,00 Euro je geleisteter Stunde. Eine nach anderen Vorschriften zu zahlende Aufwandsentschädigung oder sonstige Leistungen Dritter für eine gleich- geartete ehrenamtliche Tätigkeit sind anzurechnen.

§ 5

Regieeinheit Notfallseelsorge / Krisenintervention

Mitglieder der Regieeinheit Notfallseelsorge / Krisenintervention des Landkreises Barnim erhalten für die Nutzung privater Pkw bei Alarmierung und Beauftragung durch die Leitstelle BARNIM eine Fahrtkosten- erstattung gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 BRKG. Die Fahrtkosten sind gegenüber dem Landkreis Barnim durch Fahrtenbuch quartalsweise zum 15. des Folgemonats abzurechnen.

§ 6 Verpflegung

(1) Einsatzkräfte, die auf Anforderung des Landkreises Barnim im Rahmen von Katastrophenschutz- übungen gemäß §§ 4, 41 BbgBKG oder Katastrophen bzw. Großschadenslagen gemäß § 1 Abs.

2 BbgBKG tätig werden, haben ab einer Einsatzdauer von 4 Stunden Anspruch auf Speisen und Getränke. Bei Übungen oder Einsätzen über 8 Stunden besteht Anspruch auf eine warme Mahl- zeit.

(2) Die Verpflegungsaufwendungen bei ununterbrochenen Einsätzen von 4 Stunden bis 8 Stunden betragen max. 4 Euro und für 8 Stunden bis zu 12 Stunden max. 6 Euro / Einsatzkraft. Der Tagessatz wird auf max. 12 Euro / Einsatzkraft festgesetzt.

(3) Die Verpflegung wird in Naturalien gewährt, eine finanzielle Abgeltung des Anspruches ist ausge- schlossen.

(4) Einsatzkräften, die gemäß § 4 dieser Satzung Unterstützung leisten, steht unter den o. g. Vor- aussetzungen der Verpflegungsanspruch ebenfalls zu.

§ 7

Förderung des Ehrenamtes im Bevölkerungsschutz

Zur Förderung des Ehrenamtes und der Kameradschaft unter den ehrenamtlich Tätigen im Bevölkerungs- schutz des Landkreises Barnim sowie zur Durchführung organisationsübergreifender Maßnahmen und zur Helferbetreuung und -gewinnung findet auf Veranlassung des Landkreises Barnim mindestens ein jährlicher Helferabend statt.

(14)

Die durchführende Hilfsorganisation bzw. Freiwillige Feuerwehr erhält durch den Landkreis Barnim auf Antrag nach Maßgabe des Haushaltsplanes eine Zuwendung in Form einer Anteilsfinanzierung. Diese ist möglich bis zu einer Höhe von 4,00 Euro pro Teilnehmer, aber höchsten 500,00 Euro pro Veranstaltung.

Die Zuwendung wird zweckgebunden für Verpflegung gewährt.

Von der Zuwendung ausgeschlossen ist die Finanzierung von alkoholischen Getränken und Tabakwaren.

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft und ersetzt alle bisherigen diesbezüglichen Regelungen.

ausgefertigt:

Eberswalde, den 22.02.2007

Landrat des Landkreises Barnim

gez. Bodo Ihrke

Bekanntmachung der Fleischhygienegebührenaufhebungssatzung zur

Satzung des Landkreises Barnim über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen im Vollzug fleischhygienischer Vorschriften

(Fleischhygienegebührenaufhebungssatzung)

(Beschluss des Kreistages Barnim Nr. 299-18/07 vom 21.02.2007)

Aufgrund des § 5 LKrO in der derzeit gültigen Fassung hat der Kreistag des Landkreises Barnim durch Beschluss vom 21.02.2007 die folgende Aufhebungssatzung erlassen:

Artikel 1

Die Satzung des Landkreises Barnim über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlun- gen im Vollzug fleischhygienischer Vorschriften (Fleischhygienegebührensatzung) vom 29.11.2001, Amts- blatt für den Landkreis Barnim Nr. 13/2001, Seite 13 ff, wird aufgehoben.

Artikel 2

Die Aufhebungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

ausgefertigt:

Eberswalde, den 22.02.2007

Landrat des Landkreises Barnim

gez. Bodo Ihrke

(15)

Bekanntmachung

Ausschreibung Kinder- und Jugendliteraturpreis des Landkreises Barnim

Zur Förderung der Lesefreude von Kindern und Jugendlichen schreibt der Landkreis Barnim anlässlich des Kinder- und Jugendliteraturtages einen Preis aus.

„Eberhard“, der Barnimer Preis für Texte der Kinder- und Jugendliteratur mit Umweltthematik, wird 2007 zum 14. Mal vergeben.

Es ist ein Manuskriptpreis, der in den Traditionen der Waldstadt Eberswalde und des Tages der Kinder- und Jugendliteratur steht.

Der Preis ist mit 2.500 € dotiert und wird am Tag der Kinder- und Jugendliteratur im Landkreis Barnim vergeben.

Zur Teilnahme sind alle deutschsprachigen Kinder- und Jugendbuchautoren aufgefordert. Das Motto der diesjährigen Ausschreibung lautet:

ALLES IM GRÜNEN BEREICH ?!

Es kann eine bisher nicht veröffentlichte Arbeit aller literarischen Gattungen und Genres je Einsender eingereicht werden (Texte der Sachliteratur sind ausgeschlossen).

Der Maximalumfang beträgt sieben DIN A4-Seiten in der Schriftart Arial, der Schriftgröße 12, Punkte mit einem Zeilenabstand von 1,5.

Das Manuskript ist an den Landkreis Barnim

Strukturentwicklungsamt Heegermühler Straße 75 16225 Eberswalde

zu schicken.

Auf einem gesonderten Blatt sind Name, Anschrift, Kurzbiographie und Telefonnummer des Einsenders anzugeben. Bitte teilen Sie auch mit, wie Sie von dieser Ausschreibung erfahren haben (Fachzeitschrift, Internet, Bekannte etc.).

Der Einsendeschluss ist der 7. September 2007 (Poststempel).

Die Einsendungen werden von einer unabhängigen Jury bewertet und über die beste Arbeit wird mit einer einfachen Stimmenmehrheit entschieden. Die Entscheidung ist auf dem Rechtsweg nicht anfechtbar.

Der Landkreis Barnim behält sich das Recht vor, die eingereichten Arbeiten zu veröffentlichen. Die Origi- naleinsendungen verbleiben in der Akte.

Nachfragen sind möglich unter Tel.-Nr. 03334/214-255 (Inland), 0049/3334/214-255 (Ausland), Fax-Nr.

214-820, E-Mail: kulturverwaltung@kvbarnim.de.

Die Verleihung des Preises erfolgt am Kinder- und Jugendliteraturtag, am 8. November 2007, in Eberswalde.

(16)

Bekanntmachung einer Berichtigung zum Amtsblatt für den Landkreis Barnim Nr. 1/2007 vom 14.02.2007

Berichtigung

zur öffentlichen Bekanntmachung

Auflösung des Abwasserzweckverbandes Panketal

Mit Wirkung vom 1. Januar 2007, 00.00 Uhr, bestand der Zweckverband nur noch aus dem Verbands- mitglied amtsfreie Gemeinde Panketal.

Bekanntmachung der

Straßenbaubehörde Landkreis Barnim

Abstufung eines Teilabschnitts der Kreisstraße K 6013

(von der B 2 zwischen Chorin und Angermünde in Richtung Chorin, OT Brodowin) von Kilometer 4+072 bis Kilometer 4+265 (OD-Stein)

Die Kreisstraße K 6013 von der B 2 zwischen Chorin und Angermünde bis zum Ortseingang der Gemeinde Chorin, OT Brodowin, wird hinsichtlich des Teilabschnitts von Kilometer 4+072 (hinter Zufahrt Kuhstall) bis Kilometer 4+265 (OD-Stein) mit Wirkung vom 01.04.2007 gemäß § 7 BbgStrG in

der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2005 (GVBl. I S. 218) zur Gemeindestraße abgestuft.

Neuer Träger der Straßenbaulast wird die Gemeinde Chorin.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Nie- derschrift Widerspruch beim Landkreis Barnim, Heegermühler Straße 75, 16225 Eberswalde (Post-

anschrift: Postfach 100446, 16204 Eberswalde) eingelegt werden.

Eberswalde, den 07.03.2007

im Auftrag

gez. Dr. Benfer Amtsleiter

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