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Amtsblatt für den Landkreis Barnim Jg.2008, Heft 04

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Inhaltsverzeichnis:

Amtlicher Teil:

Öffentliche Bekanntmachungen:

Bekanntmachungen des Landkreises Barnim

Seite 2 Bekanntmachung zu den Beschlüssen der 24. Sitzung des Kreistages Barnim am 23.04.2008

Seite 6 Wahl zum Kreistag des Landkreises Barnim am 28. September 2008 Öffentliche Bekanntmachung der Kreiswahlleiterin

Seite 12 Öffentliche Bekanntmachung der Kommunalisierung der Abfallwirtschaft im Landkreis Barnim

Seite 13 Satzung für die Schülerbeförderung des Landkreises Barnim (Schülerbeförderungssatzung)

Seite 18 Ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutz der Bienenbelegstelle „Schorfheide-II“

Impressum

Amtsblatt für den Landkreis Barnim Herausgeber:

Landkreis Barnim Der Landrat

Anschrift: Am Markt 1

16225 Eberswalde

Telefon: 03334/214 1 701 Fax: 03334/214 2 703

Druck: Druckerei R. Blankenburg Börnicker Straße 13 16321 Bernau bei Berlin

Bezugsmöglichkeiten:

Das Amtsblatt für den Landkreis Barnim ist unter der Internetadresse

www.barnim.de

in den Seiten der Kreisverwaltung nachlesbar.

Das Amtsblatt für den Landkreis Barnim erscheint mindestens 6mal pro Jahr und kann unter der neben stehenden Anschrift bezogen werden. Bei Postbezug wird ein Unkostenbeitrag in Höhe der geltenden Posttarife in Rechnung gestellt.

Das Amtsblatt wird in der Kreisverwaltung

sowie in den Verwaltungen der Ämter und

Gemeinden ausgelegt.

(2)

Amtlicher Teil

Öffentliche Bekanntmachungen

Bekanntmachung zu den Beschlüssen der 24. Sitzung des Kreistages Barnim am 23.04.2008

In öffentlicher Sitzung angenommene Anträge:

Nr. des Beschlusses: 376-24/08 Nr. des Antrages: LR-41/2008

Thema des Antrages: Berufung der Kreiswahlleiterin und der Stellvertreterin zur Kommunalwahl am 28. September 2008 im Wahlgebiet Barnim

Beschlossene

Antragsformulierung: Der Kreistag beruft

Frau Ilona Forth zur Kreiswahlleiterin und Frau Katrin Jann zur Stellvertreterin.

Nr. des Beschlusses: 377-24/08 Nr. des Antrages: LR-42/2008

Thema des Antrages: Zahl und Abgrenzung der Wahlkreise im Wahlgebiet Barnim zur Wahl des Kreistages am 28. September 2008 (9 Wahlkreise) Beschlossene

Antragsformulierung: Der Kreistag beschließt die Zahl und Abgrenzung der Wahlkreise zur Wahl des Kreistages am 28. September 2008.

Nr. des Beschlusses: 378-24/08 Nr. des Antrages: LR-PT-40/08

Thema des Antrages: Umsetzung der Nullemissionsstrategie im Landkreis Barnim Beschlossene

Antragsformulierung: Der Kreistag beschließt, den Landkreis Barnim durch die Umset- zung der Nullemissionsstrategie nachhaltig zu entwickeln.

Handlungsgrundlage für die Umsetzung dieser Strategie ist der Masterplan Stoffstrommanagement Landkreis Barnim.

Die überplanmäßige Mitteleinordnung wird beschlossen.

Nr. des Beschlusses: 379-24/08 Nr. des Antrages: I-30-37/07

Thema des Antrages: Gebietsänderungsvertrag zwischen Ahrensfelde und Bernau Beschlossene

Antragsformulierung: Der Kreistag des Landkreises Barnim befürwortet den zwischen der Gemeinde Ahrensfelde und der Stadt Bernau bei Berlin ge- schlossenen Gebietsänderungsvertrag vom 28.07.2007.

Nr. des Beschlusses: 380-24/08 Nr. des Antrages: I-30-38/08

Thema des Antrages: Gebietsänderungsvertrag zwischen Schorfheide und Liebenwalde zur Auflösung von Exklaven - Anhörung des Kreistags

Beschlossene

Antragsformulierung: Der Kreistag des Landkreises Barnim befürwortet den zwischen der Gemeinde Schorfheide und der Stadt Liebenwalde geschlossenen Gebietsänderungsvertrag vom 24.01.2008 zur Auflösung der

Exklaven Kreuzbruch 09, Hammer Gut 1, Liebenwalde 1, Liebenthal 1, Prötze 05, Prötze 06, Schluft 1 und Schluft 2.

(3)

Nr. des Beschlusses: 382-24/08 Nr. des Antrages: II-70-16/2008

Thema des Antrages: Kommunalisierung der Abfallwirtschaft des Landkreises Barnim Beschlossene

Antragsformulierung: Der Landrat wird beauftragt, die Wahrnehmung von Aufgaben des Sammelns und Transportierens von Hausmüll, hausmüllähnlichem Gewerbeabfall, Sperrmüll und Altpapier ab dem 01.01.2010 an eine kommunale Gesellschaft zu vergeben. Die Organisationsstruktur dieser Gesellschaft ist so zu gestalten, dass bei den Gebühren weiterhin eine minimale Belastung für die Bürger entsteht.

Die Synergien mit den anderen Landkreisen werden überprüft.

Die fachliche Begleitung (juristisch, fachtechnisch) der

Umstrukturierung wird nach einer Ausschreibung gemäß VOF vergeben.

Nr. des Beschlusses: 383-24/08 Nr. des Antrages: II-70-17/2008

Thema des Antrages: Öffentliche Bekanntmachung Kommunalisierung der Abfallwirtschaft des Landkreises Barnim

Beschlossene

Antragsformulierung: Die Absicht des Landkreises Barnim, eine kreiseigene Gesellschaft ab dem 01.01.2010 mit dem Sammeln/Befördern von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen, Sammeln/Befördern von Sperrmüll und Sammeln/Befördern und Verwerten von Papier, Pappe und Kartonagen zu beauftragen, wird entsprechend

§ 101 Abs. 4 S. 1 der Gemeindeordnung in Verbindung

mit § 63 Abs. 1 der Landkreisordnung ab dem 21.02.2008 in allen

Regionalausgaben der Märkischen Oderzeitung öffentlich bekannt gemacht.

Nr. des Beschlusses: 384-24/08 Nr. des Antrages: II-53-02/08

Thema des Antrages: Ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutz der Bienen- belegstelle "Schorfheide-II“

Beschlossene

Antragsformulierung: Der Kreistag beschließt die Ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutz der Bienenbelegstelle "Schorfheide-II“.

Nr. des Beschlusses: 385-24/08 Nr. des Antrages: III-61-130/08

Thema des Antrages: Satzung für die Schülerbeförderung im Landkreis Barnim (Schülerbeförderungssatzung)

Beschlossene

Antragsformulierung: Der Kreistag beschließt die Satzung für die Schülerbeförderung im Landkreis Barnim.

Nr. des Beschlusses: 386-24/08 Nr. des Antrages: CDU/SPD-12/08

Thema des Antrages: Ergänzungsantrag zur Beschlussvorlage

„Schülerbeförderungssatzung“ (III-61-130/08) Beschlossene

Antragsformulierung: Der Kreistag beschließt, dass die vorliegende Schülerbeförderungssatzung rechtzeitig vor dem Schuljahr 2009/2010 überprüft und gegebenenfalls angepasst wird.

Nr. des Beschlusses: 387-24/08 Nr. des Antrages: III-61-128/08

Thema des Antrages: Mitgliedschaft des Landkreises Barnim im LAG Barnim e.V.

(4)

Beschlossene

Antragsformulierung: Der Kreistag Barnim beschließt, dass der Landkreis Barnim zur Erlangung der Mitgliedschaft im LAG Barnim e.V. einen entspre- chenden Antrag stellt.

Nr. des Beschlusses: 388-24/08 Nr. des Antrages: Vorstand KT-1/08

Thema des Antrages: Initiative "Orte der Vielfalt"

Beschlossene

Antragsformulierung: Der Kreistag des Landkreises Barnim beschließt die beiliegende Erklärung im Kampf gegen Extremismus jeglicher Art.

Nr. des Beschlusses: 389-24/08 Nr. des Antrages: CDU/SPD-11/08

Thema des Antrages: Finanzielle Unterstützung für Exkursionen von Schulklassen zu den Gedenkstätten für die Opfer des Nationalsozialismus und der DDR- Diktatur

Beschlossene

Antragsformulierung: Der Kreistag beschließt die finanzielle Unterstützung für Exkursio- nen von Schulklassen zu den Gedenkstätten für die Opfer des Nationalsozialismus und der DDR-Diktatur. Der letzte Satz in der Begründung ist entsprechend zu ändern: ...Gedenkstätten für die Opfer des Nationalsozialismus ...

Nr. des Beschlusses: 391-24/08 Nr. des Antrages: II-51-50/08

Thema des Antrages: Änderungsvorschlag zum Kreistagsbeschluss 9-2/03 Personelle Besetzung des Jugendhilfeausschusses Beschlossene

Antragsformulierung: Der Kreistag stimmt der Veränderung der personellen Besetzung des Jugendhilfeausschusses zu.

Nr. des Beschlusses: 392-24/08 Nr. des Antrages: DIE LINKE-37/08

Thema des Antrages: Änderungsantrag zum Kreistagsbeschluss 8-2/03 - personelle Zusammensetzung der Fachausschüsse Beschlossene

Antragsformulierung: Der Kreistag beschließt die Berufung von Herrn Sebastian Walter als sachkundigen Einwohner des Ausschusses für Gesundheit, Senioren und Soziales (A 6) als Nachfolger von Frau Ingeborg Kolodzeike.

Angaben zu Herrn Walter:

wohnhaft in Ragöser Straße 10, 16230 Britz geboren am 21.04.1990

I

n nichtöffentlicher Sitzung angenommener Antrag:

Nr. des Beschlusses: 393-24/08 Nr. des Antrages: I-10-69/08

Thema des Antrages: Annahme des Kaufangebotes für die Liegenschaft in der Heegermühler Str. 75, 16225 Eberswalde

(5)

Zur Kenntnis genommene Informationsvorlagen:

Nr. des Antrages: I-20-86/08

Thema des Antrages: Informationsvorlage über die Bereitstellung über- und außerplan- mäßiger Mittel im Rahmen des Haushaltes 2007

Nr. des Antrages: I-20-87/08

Thema des Antrages: Beteiligungsbericht des Landkreises Barnim mit den Ergebnissen des Wirtschaftsjahres 2006

Nr. des Antrages: A 1-38/08

Thema des Antrages: Informationsvorlage zu Entscheidungen des Kreisausschusses zwischen der 23. und 24. Sitzung des Kreistages - öffentlicher Teil Nr. des Antrages: A 1-39/08

Thema des Antrages: Informationsvorlage zu Entscheidungen des Kreisausschusses zwischen der 23. und 24. Sitzung des Kreistages - nichtöffentlicher Teil

Abgelehnte Anträge:

Nr. des Beschlusses: 381-24/08 Nr. des Antrages: GR/FW-7/08

Thema des Antrages: Ergänzungsvorschlag zur Beschlussvorlage II-70-16/ 08 Rekommunalisierung der Abfallwirtschaft

Antragsformulierung: Der Kreistag beschließt.

Der Verwaltungsvorlage wird folgender Satz vorangestellt:

Die Kommunalisierung der vorgesehenen Teile

der Abfallwirtschaft dient dem Ziel der erhöhten Transparenz finan- zieller und anderer Vorgänge, ermöglicht die Kontrolle durch die Kreistagsabgeordneten und schafft mehr Bürgernähe.

Nr. des Beschlusses: 390-24/08

Nr. des Antrages: Gr/FrW; DIE LINKE-02/08 Thema des Antrages: Abstimmung zum Sozialticket

Antragsformulierung: Der Vertreter des Landkreises Barnim im Aufsichtsrat des Ver- kehrsverbundes Berlin-Brandenburg (VBB) wird aufgefordert, im Aufsichtsrat des VBB für die Einführung eines Sozialtickets in Brandenburg zu stimmen. Im Rahmen der Verhandlungen zur Ausgestaltung des Tickets setzt er sich dafür ein, dass

die Fahrpreisermäßigung auch für Einzelfahrausweise und Tages- karten und im Stadtverkehr gilt. Anspruch auf ein Sozialticket sollen Bürgerinnen und Bürger haben, die Leistungen nach SGB II oder SGB XII (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Grundsicherung im Alter, Sozialhilfe) bzw. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungs- gesetz erhalten.

gez. Bender

Vorsitzender des Kreistages

(6)

Gemäß § 26 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) und § 31 Abs. 2 und 3 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) mache ich für die Wahl des Kreista- ges Barnim Folgendes bekannt:

I. WAHLTERMIN UND WAHLZEIT

Aufgrund der Verordnung über den Wahltag und die Wahlzeit der landesweiten Kommunalwahlen 2008 vom 4. Februar 2008 findet die Wahl am Sonntag, den 28. September 2008 in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr statt.

II. AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON WAHLVORSCHLÄGEN

Nachdem der Minister des Innern den Wahltermin durch Rechtsverordnung bestimmt hat, fordere ich gemäß § 31 Abs. 2 Satz 3 BbgKWahlV auf, die Wahlvorschläge für diese Wahl möglichst frühzeitig einzureichen. Ergänzend hierzu weise ich auf Folgendes hin:

Wahl zum Kreistag des Landkreises Barnim 1. Anzahl der zu wählenden Vertreter

Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 BbgKWahlG sind insgesamt 56 Kreistagsabgeordnete zu wählen.

2. Wahlkreise

Auf der Grundlage der §§ 20 und 21 BbgKWahlG wird die Wahl auf Beschluss des Kreistages Barnim in neun Wahlkreisen durchgeführt. Das Wahlgebiet (177.630 Einwohner) wird wie folgt eingeteilt:

Wahlkreis I Stadt Eberswalde 17.104 Einwohner

(Finow, Finowtal/Brandenburgisches Viertel, Clara-Zetkin-Siedlung, Spechthausen)

Wahlkreis II Stadt Eberswalde 24.364 Einwohner

(Stadtmitte inklusive Leibnizviertel, Nordend, Ostend, Westend, Sommerfelde, Tornow)

Wahlkreis III Stadt Bernau bei Berlin 17.399 Einwohner

(Lindow, Friedenstal, Bernau-Süd, Eichwerder, Börnicke, Lobetal, Ladeburg, Schönow)

Wahlkreis IV Stadt Bernau bei Berlin 18.471 Einwohner

(Stadtzentrum, Nibelungen, Birkenhöhe, Blumenhag, Rehberge, Waldfrieden, Puschkinviertel, Birkholz, Waldsiedlung)

Wahlkreis V Stadt Werneuchen (7.895 Einwohner)

Gemeinde Ahrensfelde (13.004 Einwohner) 20.899 Einwohner

Wahlkreis VI Gemeinde Wandlitz 21.029 Einwohner

Wahlkreis VII Gemeinde Panketal 19.130 Einwohner

Wahlkreis VIII Gemeinde Schorfheide (10.346 Einwohner)

Amt Biesenthal-Barnim (11.824 Einwohner) 22.170 Einwohner Wahlkreis IX Amt Britz-Chorin (5.913 Einwohner)

Amt Joachimsthal (Schorfheide) (5.472 Einwohner)

Amt Oderberg (5.679 Einwohner) 17.064 Einwohner

Wahl zum Kreistag des Landkreises Barnim am 28. September 2008

Öffentliche Bekanntmachung der Kreiswahlleiterin

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3. Wahlvorschlagsrecht und Einreichungsfrist

Wahlvorschläge können von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Einzel- bewerbern eingereicht werden. Daneben können Parteien, politische Vereinigungen und Wähler- gruppen auch gemeinsam einen Wahlvorschlag als Listenvereinigung einreichen. Sie dürfen sich jedoch bei dieser Wahl nur an einer Listenvereinigung beteiligen; die Beteiligung an einer Listen- vereinigung schließt einen eigenständigen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl aus.

Die Wahlvorschläge sollten möglichst frühzeitig eingereicht werden. Sie sind spätestens bis zum 38. Tag vor der Wahl, Donnerstag, den 21. August 2008, 12.00 Uhr, bei der Kreiswahlleiterin in 16225 Eberswalde, Paul-Wunderlich-Haus, Am Markt 1 (Kreisverwaltung Barnim – Haus B, 2. Oberge- schoss, Raum 214), schriftlich einzureichen.

4. Besondere Anzeigepflicht für Listenvereinigungen

Die Absicht, sich zu einer Listenvereinigung zusammenzuschließen, ist der Kreiswahlleiterin durch die für das Wahlgebiet zuständigen Organe aller am Zusammenschluss Beteiligten spätestens bis zum 38. Tag vor der Wahl, Donnerstag, den 21. August 2008, 12.00 Uhr, schriftlich anzuzeigen. Die Erklärung der an dem Zusammenschluss beteiligten Gruppierungen muss bei Parteien oder politi- schen Vereinigungen von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands, darunter dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter, bei Wählergruppen von dem Vertretungs-

berechtigten der Wählergruppe unterzeichnet sein.

5. Einreichung von Wahlvorschlägen

Gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BbgKWahlG kann eine Partei, eine politische Vereinigung, eine Wählergruppe oder ein Einzelbewerber in einem Landkreis nur wahlkreisbezogene Wahlvorschlä- ge einreichen. Eine Partei, politische Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung kann mehre- re wahlkreisbezogene Wahlvorschläge (je eine Liste für die einzelnen Wahlkreise) einreichen.

Es besteht jedoch nicht die Pflicht, für alle Wahlkreise einen Wahlvorschlag einzureichen und damit im gesamten Wahlgebiet anzutreten. Für die Einreichung eines Wahlvorschlages genügt bereits die Aufstellung eines einzigen wählbaren Bewerbers. In Wahlgebieten mit mehreren Wahlkreisen gelten die eingereichten Wahlvorschläge derselben Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung für die einzelnen Wahlkreise auf der Ebene des Wahlgebietes automatisch als verbunden (§ 27 Abs. 4 BbgKWahlG).

Einzelbewerber dürfen in Wahlgebieten mit mehreren Wahlkreisen nur in einem Wahlkreis kandi- dieren.

6. Inhalt der Wahlvorschläge

Die Wahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 5 a zu § 32 Abs. 1 Satz 1 BbgKWahlV eingereicht werden. Sie müssen enthalten:

a) den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder die Tätigkeit, den Tag der Geburt, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift eines jeden Bewerbers in erkennbarer Reihenfolge,

b) als Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung den vollständigen Namen der Partei oder politischen Vereinigung sowie die geläufige Kurzbezeichnung in Buchstaben;

der im Wahlvorschlag angegebene Name der Partei oder politischen Vereinigung muss mit dem Namen übereinstimmen, den diese im Lande führt,

c) als Wahlvorschlag einer Wählergruppe den Namen der Wählergruppe und sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet auch diese; aus dem Namen muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe handelt; der Name und die etwaige Kurzbezeichnung einer Wählergruppe müssen in allen Wahlkreisen des Wahlgebietes übereinstimmen und dürfen nicht den Namen von Parteien oder politischen Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnungen enthalten,

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d) als Wahlvorschlag einer Listenvereinigung den Namen der Listenvereinigung und sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet auch diese; zusätzlich sind die Namen und, sofern vorhanden, auch die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen anzugeben,

e) den Namen des Wahlgebietes und die Bezeichnung des Wahlkreises.

Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers (Einzelwahlvorschlag) darf nur die unter Buchstabe a und e bezeichneten Angaben enthalten.

Bei der Angabe der Personalien der einzelnen Bewerber ist die Angabe akademischer Grade und insbesondere folgender kommunaler Ehrenämter und im Grundgesetz und in der Verfassung vorgese- hener Ämter zulässig: Bürgermeister, Ortsvorsteher, Europaabgeordneter, Bundestagsabgeordneter, Landtagsabgeordneter.

Entsprechend § 28 Abs. 1 Satz 1 BbgKWahlG darf der Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereini- gung oder Wählergruppe mehrere Bewerber enthalten. Im Wahlgebiet Barnim beträgt die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber je Wahlkreis 9 Personen. Die Rei- henfolge der Bewerber muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein.

Daneben soll der Wahlvorschlag Namen, Anschrift und Telekommunikationsanschluss der Vertrau- ensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Als Vertrauensperson kann auch ein Bewerber benannt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauens- person und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

Der Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung muss von mindestens zwei Mitglie- dern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes der Partei oder politischen Vereinigung, darunter dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat die Partei oder politische Vereinigung keinen Vorstand auf der Ebene des Wahlgebietes, ist der Wahlvor- schlag von mindestens zwei Mitgliedern des nächsthöheren Gebietsvorstandes, darunter dem Vorsit- zenden oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.

Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe muss von dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Vertretungsberechtigung ist auf mein Verlangen nachzuweisen. Der Wahlvorschlag einer Listenvereinigung muss von jeder an ihr beteiligten Partei, politischen Vereinigung und Wählergruppe entsprechend unterzeichnet sein. Der Wahlvor- schlag eines Einzelbewerbers muss von diesem persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Wichtige Beschränkungen: Jeder Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag für die Wahl zum Kreistag des Landkreises Barnim benannt sein. Der Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag zu dieser Wahl antritt.

7. Voraussetzungen für die Benennung als Bewerber

Die Benennung als Bewerber auf einem Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

a) Der Bewerber muss gemäß § 11 BbgKWahlG wählbar sein.

b) Der Bewerber muss durch eine Versammlung zur Aufstellung der Bewerber gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden sein (s. Pkt. 8).

c) Der Bewerber muss seiner Benennung auf dem Wahlvorschlag schriftlich zustimmen. Die Zustimmung ist nach dem Muster der Anlage 7 a zu § 32 Abs. 5 Nr. 1 BbgKWahlV abzuge- ben. Wird der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht, hat der Bewerber in der Zu-

stimmungserklärung zudem seine Parteimitgliedschaften anzugeben oder zu erklären, dass er parteilos ist.

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Die in Buchstabe a und c genannten Voraussetzungen gelten ferner für Einzelbewerber.

Zur Wählbarkeit

Wählbarkeit von Deutschen

Gemäß § 11 Abs. 1 BbgKWahlG sind wählbar alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die

- am 28. September 2008 das 18. Lebensjahr vollendet haben und

- seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Ein Deutscher ist nach § 11 Abs. 2 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn er - gemäß § 9 BbgKWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder

- infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

Wählbarkeit von Unionsbürgern

Gemäß § 11 Abs. 1 BbgKWahlG sind wählbar auch alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumäni- en, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie Republik Zypern), die

- am 28. September 2008 das 18. Lebensjahr vollendet haben und

- seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Ein Unionsbürger ist nach § 11 Abs. 3 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn er - gemäß § 9 BbgKWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder

- infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder

- infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.

Mit dem Wahlvorschlag ist der Kreiswahlleiterin für jeden Bewerber eine Bescheinigung der Wahlbe- hörde nach dem Muster der Anlage 8 a zu § 32 Abs. 5 Nr. 2 BbgKWahlV einzureichen, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist. Unionsbürger, die schriftlich ihre Zustimmung zur Kandidatur erklärt haben, müssen mir mit der Bescheinigung nach Satz 1 (Anlage 8 a) zusätzlich eine Versi- cherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 8 c zu § 32 Abs. 5 Nr. 3 BbgKWahlV über ihre Staatsangehörigkeit und darüber vorlegen, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

8. Zur Aufstellung der Bewerber gemäß § 33 BbgKWahlG

Die Bewerber einer Partei oder politischen Vereinigung und ihre Reihenfolge müssen in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein (Mitgliederversammlung). Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegierten- versammlung).

Die Bewerber einer Wählergruppe und ihre Reihenfolge müssen in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Wähler- gruppe (Mitgliederversammlung) oder, wenn die Wählergruppe nicht mitgliedschaftlich organisiert

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ist, in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahl- berechtigten Anhänger der Wählergruppe (Anhängerversammlung) in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein. Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern oder Anhängern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung).

Die Bewerber einer Listenvereinigung und ihre Reihenfolge müssen in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein; im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 33 BbgKWahlG sinngemäß.

Zu den Versammlungen sind die Mitglieder, Anhänger oder Delegierten von dem zuständigen Vorstand der Partei oder politischen Vereinigung oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe mit einer mindestens dreitägigen Frist entweder einzeln oder durch öffentliche Ankündigung zu laden.

Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist für die geheime Wahl der Bewerber und der Delegierten für die Delegiertenversammlung vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. In der Versamm- lung müssen sich mindestens drei Mitglieder, Anhänger oder Delegierte an der Abstimmung beteili- gen.

Über die Mitglieder-, Anhänger- oder Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 9 a zu § 32 Abs. 5 Nr. 4 BbgKWahlV zu fertigen, die dem Wahlvorschlag beizufügen ist.

Aus der Niederschrift muss die Art, der Ort und die Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder, Anhänger oder Delegierten sowie das Ergebnis der geheimen Wahl hervorgehen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine demokratische Kandidatenaufstellung gemäß § 33 Abs. 5 BbgKWahlG beachtet worden sind.

9. Unterstützungsunterschriften

Befreiung von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften

Wahlvorschläge von Parteien und politischen Vereinigungen, die am 07. März 2008 (am Tage der Bekanntmachung des Wahltages) aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages im 16. Deut- schen Bundestag oder 4. Landtag Brandenburg durch mindestens einen im Land Brandenburg gewähl- ten Abgeordneten oder im Kreistag des Landkreises Barnim durch mindestens einen Kreistagsab- geordneten seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unter- stützungsunterschriften befreit.

Wahlvorschläge von Wählergruppen, die am 07. März 2008 aufgrund eines zurechenbaren Wahl- vorschlages im Kreistag des Landkreises Barnim durch mindestens einen Kreistagsabgeordneten seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunter- schriften befreit.

Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften gilt ferner nicht für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten Parteien, politischen Vereinigungen oder Wählergruppen eine der zuvor genannten Voraussetzungen für die Befreiung von diesem Erfordernis erfüllt.

Wahlvorschläge von Einzelbewerbern, die am 07. März 2008 aufgrund eines Einzel-

wahlvorschlages im Kreistag des Landkreises Barnim vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.

Wichtige Hinweise:

Jedem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wählergruppe, einer Listen- vereinigung oder eines Einzelbewerbers, der keine der in § 28 a Abs. 7 BbgKWahlG normierten Voraussetzungen erfüllt, sind mindestens 20 Unterstützungsunterschriften von im jeweiligen Wahlkreis wahlberechtigten Personen beizufügen.

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Die persönliche, überprüfbare Unterstützungsunterschrift der wahlberechtigten Personen, die einen Wahlvorschlag unterstützen wollen, ist spätestens bis zum Mittwoch, den 20. August 2008, 16.00 Uhr, bei den entsprechenden Wahlbehörden zu leisten. Die Unterstützungsunterschrift kann auch bei einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land Brandenburg, vor einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung von Unterschriften ermächtigen Stelle geleistet werden. Die hierzu von mir auf Anforderung ausgegebenen Unterschriftenlisten sind der entsprechenden Wahlbe- hörde spätestens bis zum Mittwoch, den 20. August 2008, 16.00 Uhr vorzulegen.

Die erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind auf den von mir aufgelegten oder ausgege- benen amtlichen Formblättern für Unterschriftenlisten nach dem Muster der Anlage 6 zu § 32 Abs. 4 Nr. 3 BbgKWahlV unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

Die Formblätter werden von mir auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers sofort bei der betref- fenden Wahlbehörde aufgelegt.

Bei der Anforderung sind Familien- und Vornamen sowie Anschrift eines jeden Bewerbers in er- kennbarer Reihenfolge anzugeben. Daneben ist beim Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe der Listenvereinigung deren Name anzugeben und sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet auch diese. Außerdem hat der Wahlvorschlagsträger durch schriftliche Erklärung zu bestätigen, dass die Bewerber und ihre Reihenfolge gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden sind oder eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerber und ihrer Reihenfolge vorzulegen. Beim Wahlvorschlag einer Listenvereinigung sind ferner auch die Namen und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Gruppierungen anzugeben. Beim Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers ist die Bezeichnung „Einzelwahlvorschlag“ anzugeben. Auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers werde ich unter den vorgenannten Voraussetzungen auch amtliche Formblätter für die Unterzeichnung des Wahlvorschlages bei einem ehrenamtlichen Bürger- meister im Land Brandenburg, vor einem Notar oder bei einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle ausgeben.

Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Listenvereinigungen dürfen erst nach der Bestimmung der Bewerber und ihrer Reihenfolge nach § 33 BbgKWahlG unter- zeichnet werden. Vorher geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig.

Eine wahlberechtigte Person darf nur jeweils einen Wahlvorschlag für die Wahl zum Kreistag des Landkreises Barnim unterzeichnen. Hat eine Person für diese Wahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind sämtliche von ihr für diese Wahl geleisteten Unterstützungsunterschriften ungültig.

Die wahlkreisbezogenen Wahlvorschläge dürfen nur von den in dem betreffenden Wahlkreis wahlbe- rechtigten Personen unterzeichnet werden. Hat eine Person einen wahlkreisbezogenen Wahlvor- schlag unterzeichnet, der für einen Wahlkreis gilt, in dem sie nicht wahlberechtigt ist, so ist ihre Unterschriftsleistung ungültig.

Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlages durch die Bewerber selbst ist unzulässig.

Neben der Unterschrift sind Familien- und Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift der unterzeichnen- den Person sowie das Datum der Unterschriftsleistung anzugeben. Die unterzeichnende Person hat sich vor der Unterschriftsleistung auszuweisen. Die Zurücknahme gültiger Unterstützungsunter- schriften ist wirkungslos.

Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer körperlichen Behinderung einer Hilfe bei der Unter- schriftsleistung bedarf, kann eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bestimmen, die die Unter- schriftsleistung vornimmt. Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Wahlbehörde aufzusuchen, kann auf Antrag die Unterstützungsunterschrift durch Erklärung vor einem Beauftragten der Wahlbehörde ersetzen. Der Antrag kann bis Montag, den 18. August 2008, 16.00 Uhr, schriftlich bei der Wahlbehörde gestellt werden.

(12)

Die Wahlbehörde hat für alle wahlberechtigten Unterzeichner, die die Unterstützungsunterschrift auf der von mir aufgelegten oder ausgegebenen Unterschriftenliste leisten, zu vermerken, dass sie im betreffenden Wahlkreis zum Zeitpunkt ihrer Unterschriftsleistung wahlberechtigt sind.

10. Mängelbeseitigung

Nach Ablauf der Einreichungsfrist am 21. August 2008, 12.00 Uhr, können Mängel, die sich auf die Zahl und Reihenfolge der Bewerber beziehen, nicht mehr behoben und fehlende Unterstützungsunter- schriften nicht mehr beigebracht werden. Das Gleiche gilt, wenn der Bewerber so mangelhaft bezeich- net ist, dass seine Identität nicht feststeht. Sonstige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, können bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 37 Abs. 1 BbgKWahlG) beseitigt werden.

11. Zulassung der Wahlvorschläge

Der Wahlausschuss beschließt spätestens am 30. Tag vor der Wahl (29.08.2008) in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Im Übrigen wird auf § 37 BbgKWahlG und §§ 38 und 39 BbgKWahlV verwiesen.

III. Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen

Die für die Einreichung von Wahlvorschlägen erforderlichen Vordrucke werden von mir beschafft und können bei mir angefordert werden.

gez. F o r t h Kreiswahlleiterin

Öffentliche Bekanntmachung der Kommunalisierung der Abfallwirtschaft im Landkreis Barnim

Öffentliche Bekanntmachung der Kommunalisierung der Abfallwirtschaft im Landkreis Barnim

in Bezug auf den in öffentlicher Sitzung des Kreistages Barnim am 23.04.2008 angenommenen Antrag Nr. II-70-17/2008 mit Beschluss-Nr.383-24/08:

Der Landkreises Barnim beabsichtigt, eine kreiseigene Gesellschaft ab dem 01.01.2010 mit dem Sammeln/Befördern von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen, Sammeln/Befördern von Sperrmüll und Sammeln/Befördern und

Verwerten von Papier, Pappe und Kartonagen im Kreisgebiet zu beauftragen.

Dieses Vorhaben wird entsprechend § 101 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg hiermit bekannt gemacht.

Gegebenenfalls bis zum 05.06.2008 eingehende Alternativvorschläge privater Unternehmen sowie Vergleichsberechnungen werden dem Kreistag vor der Beschlussfassung

über die Beauftragung der kreiseigenen Gesellschaft vorgelegt.

(13)

Satzung für die Schülerbeförderung des Landkreises Barnim (Schülerbeförderungssatzung)

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 und des § 29 Abs. 2 Ziffer 9 der Landkreisordnung (LKrO) für das Land Brandenburg vom 15.Oktober 1993 (GVBl. I S. 433), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Geset- zes vom 22. Juni 2005 (GVBl. I/05 S. 210), in Verbindung mit § 112 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (BbgSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.08.2002 (GVBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.04.2008, hat der Kreistag Barnim in seiner Sitzung am 23. April 2008 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Grundsatz

Diese Satzung regelt die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Anerkennung und Übernahme der Beförderung bzw. der notwendigen Fahrtkosten für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern zwischen ihrer Wohnung und der besuchten Schule und zurück.

§ 2

Anspruchsberechtigte

(1) Der Anspruch auf Schülerbeförderung besteht für Schülerinnen und Schüler, die im Landkreis Barnim ihre Wohnung haben, bei denen der definierte Schulweg eine Mindestentfernung erreicht und nachfolgend genannte Schulen oder Bildungsgänge besuchen:

a) Grundschulen

- im Landkreis Barnim oder

- außerhalb des Landkreises Barnim gemäß Schulbezirkssatzung der Gemeinden des Landkreises Barnim in der jeweils geltenden Fassung oder

- in Berlin gemäß den VV - Gastschülerverfahren in der jeweils geltenden Fassung oder b) weiterführende allgemein bildende Schulen der Sekundarstufe I im Landkreis Barnim oder c) weiterführende allgemein bildende Schulen der Sekundarstufe II im Landkreis Barnim beim

Besuch von:

- Gymnasien oder

- Gesamtschulen mit gymnasialer Oberstufe oder

- Gymnasialen Oberstufen an Oberstufenzentren zum Erwerb des Bildungsganges der Allgemeinen Hochschulreife in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 oder

- Oberstufenzentren zur Erfüllung der Berufsschulpflicht gemäß § 39 Absatz 3 BbgSchulG oder zum Erwerb des Bildungsganges der Fachhochschulreife oder

d) Förderschulen

- im Landkreis Barnim oder

- Förderschulen in den Ländern Brandenburg und Berlin, wenn deren Typ gemäß § 30 Abs.

5 BbgSchulG im Landkreis Barnim nicht vorhanden ist, oder

e) Schulen mit besonderer Prägung (Spezialschulen) entsprechend § 8 BbgSchulG ohne räumli- che Einschränkung, sofern nicht im Landkreis Barnim eine solche errichtet ist.

(2) Schülerinnen und Schüler, die im Landkreis Barnim ihre Wohnung haben und eine der im Abs.

1 genannten Schulen und Bildungseinrichtungen außerhalb des Landkreises Barnim in den Ländern Brandenburg und Berlin besuchen, haben Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten in der Höhe, die für den Besuch der zuständigen oder nächsterreichbaren Schule notwendig wären.

(14)

(3) Schülerinnen und Schüler, die wegen einer vorübergehenden Behinderung nicht in der Lage sind, den Schulweg selbstständig zu bewältigen, haben Anspruch auf befristete Schülerspezial- beförderung.

In diesem Fall ist dem Träger der Schülerbeförderung eine Bescheinigung des behandelnden Arztes über die Art der Behinderung und die voraussichtliche Dauer vorzulegen.

Der Landkreis Barnim behält sich davon unabhängig vor, eine amtsärztliche Stellungnahme einzuholen.

§ 3 Schulweg

(1) Der definierte Schulweg ist der kürzeste verkehrsübliche Fußweg zwischen der Wohnung und der besuchten Schule.

Bei der Ermittlung der Mindestentfernung ist der nächste Weg zwischen der Haustür des Wohngebäudes der Schülerin oder des Schülers und dem nächstgelegenen benutzbaren Eingang des Schulgebäudes zugrunde zu legen.

(2) Die Mindestentfernung des definierten Schulwegs beträgt:

- für Schülerinnen und Schüler der 1. bis 6. Jahrgangsstufe 2 km, - für Schülerinnen und Schüler der 7. bis 10. Jahrgangsstufe 4 km,

- für Schülerinnen und Schüler der 11. bis 13. Jahrgangsstufe bzw. Berufsschulpflichtige gemäß § 39 Absatz 3 BbgSchulG 6 km.

(3) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Landkreis unabhängig von der in Abs. 2 genannten Mindestentfernung die Schülerbeförderung bzw. die Erstattung der Fahrtkosten übernehmen, wenn der Schulweg zu Fuß oder mit einem Fahrrad nach den objektiven Gege- benheiten besonders gefährlich und für die Schülerin oder den Schüler ungeeignet ist.

Als besondere Gefahr in diesem Sinne gilt nicht schon die üblicherweise durch den Straßenver- kehr auftretende Gefahr.

§ 4 Beförderung

(1) Schülerbeförderung findet grundsätzlich mit dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) statt (Regelbeförderung). Dazu werden Fahrausweise ausgegeben.

(2) Besteht zwischen dem Wohnsitz (Ortsteil) gemäß Anlage und der gemäß § 106 Absatz 2 BbgSchulG zuständigen Schule oder einer Schule der gewählten Schulform keine Verbindung des ÖPNV, so erfolgt auf Antrag eine Beförderung mit einem anderen als öffentlichen Verkehrs- mittel zur Schule, sofern es sich bei der besuchten Schule um die zuständige oder die

nächsterreichbare Schule der gewählten Schulform handelt.

Als nächsterreichbare Schule der gewählten Schulform gilt die mit dem geringsten Aufwand an Fahrtkosten erreichbare Schule.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Beförderung durch ein spezielles Beförderungsunternehmen bzw.

mit einem besonderen Beförderungsmittel oder auf Mitbeförderung einer Begleitperson.

(4) Für Schülerinnen und Schüler mit Behinderung kann in Ausnahmefällen auf Antrag die Beförde- rung mit einem Schülerspezialverkehr oder die Mitbeförderung einer Begleitperson in Betracht kommen. Dies ist unter Vorlage entsprechender amtsärztlicher Nachweise dem im Einzelfall entscheidenden Landkreis nachzuweisen.

(5) Ist aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens wegen einer dauernden Behinderung eine Beför- derung der Schülerin bzw. des Schülers mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich, erfolgt auf Antrag und nach Maßgabe des Landkreises eine Beförderung mit einem anderen als öffentlichen Verkehrsmittel.

(15)

Dann notwendig werdende Schülerspezialverkehre werden frühestens und nach Maßgabe der ergangenen Entscheidung des Landkreises 10 Arbeitstage ab Posteingang des Antrages beim Landkreis übernommen.

Eines amtsärztlichen Gutachtens bedarf es nicht, wenn die Behinderung die Beförderung mit dem ÖPNV erkennbar ausschließt.

(6) Erfolgt die Beförderung im Schülerspezialverkehr, so wird nach dem Einzelfall durch den Land- kreis nach pflichtgemäßem Ermessen der Einstieg und Ausstieg und der Zeitpunkt festgelegt.

(7) Befindet sich die zuständige oder nächsterreichbare Schule der gewählten Schulform außerhalb des Landkreises Barnim und steht ein entsprechender Wohnheimplatz zur Verfügung, so wird im Schülerspezialverkehr nur eine wöchentliche Beförderung gewährt oder werden bei der Nutzung des ÖPNV nur die Aufwendungen bezuschusst, die für den Besuch der zuständigen oder nächsterreichbaren Schule notwendig wären, um sie wöchentlich mit einer Hin- und einer Rückfahrt zu erreichen.

(8) Erfolgt die Beförderung mit dem ÖPNV, so beginnt und endet die Zuständigkeit des Landkrei- ses an der nächsterreichbaren Haltestelle des ÖPNV in der jeweiligen Linienbeziehung.

Die Wegstrecke zwischen Wohnung und Einstiegshaltestelle und Ausstiegshaltestelle und Schule und zurück ist durch die Schülerinnen und Schüler selbst oder durch deren Eltern unabhängig von der Entfernung zu bewältigen.

(9) Ein Anspruch auf Beförderung durch den Landkreis Barnim besteht nur beim Besuch der nach dem Lehr- und Stundenplan vorgesehenen Unterrichtsveranstaltungen.

Bei auftretenden Unterrichtsausfällen besteht kein Anspruch auf Beförderung außerhalb des Fahrplans der öffentlichen Verkehrsmittel oder des Schülerspezialverkehrs.

(10) Ein Beförderungsanspruch besteht nicht, wenn nach dem regulären Schulschluss eine Schüler- beförderung stattfindet, diese aber wegen eines Hortbesuches nicht genutzt wird.

§ 5

Notwendige Fahrtkosten (1) Notwendige Fahrtkosten sind:

- bei der Regelbeförderung die Kosten für die preisgünstigste zumutbare Verkehrsan- bindung zwischen der nächsterreichbaren Haltestelle des ÖPNV in der jeweiligen Linien- beziehung und der besuchten Schule

oder

- bei einer Beförderung außerhalb der Regelbeförderung die Kosten zwischen der Wohnung und der besuchten Schule.

(2) In Ausnahmefällen, insbesondere wegen nachweislichem Wohnungs- oder Schulwechsel im laufenden Schuljahr oder in Fällen gemäß § 2 Abs. 3, werden nach Maßgabe des Landkreises Monatsfahrscheine statt des Jahresfahrscheins als notwendige Fahrtkosten anerkannt.

(3) Bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges nach Maßgabe der Entscheidung des Land- kreises nach § 4 Abs. 2 ff kann eine Wegstreckenentschädigung entsprechend Bundesreise- kostengesetz in der jeweils gültigen Fassung gewährt werden.

(4) Wohnt die Schülerin bzw. der Schüler aufgrund des Schulbesuches in einem Internat oder Wohnheim, so gelten als notwendige Fahrtkosten die Kosten einer erfolgten und nachzuwei- senden wöchentlichen Hin- und Rückfahrt.

(16)

§ 6

Antragsverfahren

(1) Die Leistungen nach dieser Satzung werden frühestens ab dem Monat der Antragstellung gewährt. Maßgebend ist das Datum des Antragseingangs beim Landkreis Barnim. Eine rück- wirkende Geltendmachung ist ausgeschlossen.

Der Antrag soll unter Verwendung des Antragsformulars, das beim Strukturentwicklungsamt des Landkreises Barnim erhältlich ist, spätestens vier Wochen vor Inanspruchnahme der Leistungen nach dieser Satzung gestellt werden. Mit dem Antrag ist das Einverständnis zur notwendigen Weitergabe personenbezogener Daten an das befördernde Verkehrsunternehmen zu erklären.

(2) Die Beantragung ist erforderlich:

- zu Beginn des Besuches der Primarstufe, - zu Beginn des Besuches der Sekundarstufe I, - zu Beginn des Besuches der Sekundarstufe II, - bei Wohnungs- oder Schulwechsel,

- bei Wiederholung einer Jahrgangsstufe, - vor Beginn des Schülerbetriebspraktikums,

- für jedes Schuljahr, wenn die Schülerin bzw. der Schüler am Schülerspezialverkehr teilnehmen will,

- für jedes folgende Schuljahr, wenn der erteilte Bescheid auf die Laufzeit eines Schuljah- res befristet ist.

(3) Anträge auf Fahrtkostenerstattung gemäß § 2 Abs. 2 dieser Satzung sind zu folgenden Terminen beim Landkreis Barnim einzureichen:

- bis zum 15.11. für die Monate August /September/ Oktober - bis zum 28.02. für die Monate November/ Dezember/ Januar - bis zum 31.08. für die Monate Februar bis Juli.

(4) Wenn der genehmigte Schülerspezialverkehr nicht in Anspruch genommen werden kann (z. B.

im Krankheitsfall), ist das Beförderungsunternehmen rechtzeitig durch die Sorgeberechtigten der Schülerinnen und Schüler bzw. von den volljährigen Schülerinnen und Schülern zu informie- ren. Anderenfalls kann von den Sorgeberechtigten der Schülerinnen und Schüler bzw. von den volljährigen Schülerinnen und Schülern die Rückerstattung der aufgewendeten Kosten gefordert werden.

(5) Wird eine Schülerin oder ein Schüler im Wege einer Ordnungsmaßnahme im Sinne von § 64 Abs. 2 Nr. 4 BbgSchulG durch das staatliche Schulamt von der bisher besuchten Schule an eine andere Schule überwiesen, besteht kein Anspruch auf Erstattung der gegebenenfalls entstehenden höheren Fahrtkosten.

Eine Beförderung im Schülerspezialverkehr aus diesem Grund wird nicht gewährt.

§ 7

Ordnungsbestimmungen

Während der Beförderung hat sich die Schülerin bzw. der Schüler so zu verhalten, dass keine Perso- nen gefährdet werden.

Erfolgt dies nicht, hat der Sorgeberechtigte während der Beförderung die Fürsorge und Aufsichtspflicht direkt wahrzunehmen oder eine geeignete Person dazu zu bevollmächtigen. Anderenfalls kann die Schülerin bzw. der Schüler von der Schülerbeförderung ausgeschlossen werden.

Der vorübergehende Ausschluss für mehr als 5 Unterrichtstage darf erst angeordnet werden, wenn zuvor der Ausschluss bis zu 5 Unterrichtstagen keine Verhaltensänderung bewirkt hat. Ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung gegenüber dem Landkreis Barnim besteht dann nicht. Für die begleitende Person entsteht aus der Begleitung kein finanzieller Anspruch gegen den Landkreis.

(17)

§ 8 In-Kraft-Treten Die Satzung tritt mit Wirkung vom 01.09.2008 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung zur Schülerbeförderung des Landkreises Barnim vom 24.11.2005 in der Fassung der Änderungen vom 23.02.2006 und vom 03.07.2006 außer Kraft.

ausgefertigt:

Eberswalde, den 25.04.2008 Landrat des Landkreises Barnim gez. Bodo Ihrke

ANLAGE

Landkreis Barnim Gemeinden / Ämter und ihre amtsangehörigen Gemeinden / Ortsteile Gemeinden/ Ämter amtsangehörige Gemeinden/ Ortsteile

Stadt Eberswalde OT Eberswalde I OT Eberswalde II OT Finow

OT Brandenburgisches Viertel OT Sommerfelde

OT Tornow OT Spechthausen Stadt Bernau bei Berlin OT Schönow

OT Ladeburg OT Börnicke OT Lobetal Gemeinde Schorfheide OT Altenhof

OT Böhmerheide OT Eichhorst OT Finowfurt

OT Groß Schönebeck OT Klandorf

OT Lichterfelde OT Schluft OT Werbellin Gemeinde Ahrensfelde OT Ahrensfelde

OT Blumberg OT Eiche OT Lindenberg OT Mehrow

Amt Biesenthal - Barnim Stadt Biesenthal (OT Danewitz, OT Biesenthal) Breydin (OT Trampe, OT Tuchen-Klobbike)

Marienwerder (OT Marienwerder, OT Ruhlsdorf, OT Sophienstädt) Melchow (OT Schönholz)

Rüdnitz

Sydower Fließ (OT Grüntal, OT Tempelfelde)

(18)

Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 3 des Brandenburgischen Bienenzuchtgesetzes (BbgBienG) vom 08.

Januar 1996 (GVBl. I Nr. 1 S. 3) und der §§ 24 und 26 des Gesetzes über den Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I Nr. 21, S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I/04 Nr. 09, S. 186, 195) erlässt der Landrat des Landkreises Barnim als Kreisordnungs- behörde gemäß Beschluss des Kreistages des Landkreises Barnim vom 23.04.2008 folgende ordnungsbehördliche Verordnung:

§ 1 Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für die im Bereich des Landkreises Barnim gelegene Bienenbelegstelle „Schorf- heide - II“, Gemarkung Schorfheide (Jo), Flur 02, Flurstück 20/2 . Sie dient der Reinpaarung bei der Bienenzucht im Sinne des § 1 Brandenburgisches Bienenzuchtgesetz.

Ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutz der Bienenbelegstelle „Schorfheide-II“

Gemeinden/ Ämter amtsangehörige Gemeinden/ Ortsteile Amt Britz – Chorin Britz

Chorin (OT Chorin, OT Golzow, OT Brodowin, OT Serwest, OT Neuehütte, OT Senftenhütte, OT Sandkrug)

Hohenfinow Niederfinow Amt Joachimsthal

(Schorfheide) Althüttendorf (OT Althüttendorf, OT Neugrimnitz)

Friedrichswalde (OT Friedrichswalde, OT Parlow - Glambeck) Stadt Joachimsthal

Ziethen (OT Groß Ziethen, OT Klein Ziethen)

Amt Oderberg Hohensaaten

Liepe

Lunow - Stolzenhagen (OT Lunow, OT Stolzenhagen) Stadt Oderberg

Parsteinsee (OT Parstein, OT Lüdersdorf) Gemeinde Panketal OT Schwanebeck

OT Zepernick Gemeinde Wandlitz OT Basdorf

OT Klosterfelde OT Lanke OT Prenden OT Schönerlinde OT Schönwalde OT Stolzenhagen OT Wandlitz OT Zerpenschleuse Stadt Werneuchen OT Hirschfelde

OT Krummensee OT Schönfeld OT Seefeld-Löhme OT Tiefensee OT Weesow OT Willmersdorf

(19)

§ 2 Schutzbereich

(1) Um die Bienenbelegstelle ist ein linienbereinigter Schutzbereich mit einem Radius von 10 km zu bilden. Der von dieser Verordnung erfasste Schutzbereich wird durch die Grenzen des Landkreises Barnim beschränkt.

(2) Im 10 km-Radius der Bienenbelegstelle Schorfheide - II (Anlage 1) liegen folgende Gemeinden bzw. Ortsteile des Landkreises Barnim:Groß Schönebeck, Sarnow, Friedrichswalde,

Joachimsthal, Althüttendorf (tlw.) Altenhof, Werbellin, Eichhorst

§ 3

Aufstellgenehmigung

(1) Innerhalb des Schutzbereiches dürfen außer den Drohnenvölkern der Bienenbelegstelle nur solche Bienenvölker gehalten werden, die der für die Bienenbelegstelle bei der Anerkennung festgelegten Zuchtherkunft entsprechen.

(2) Die vorübergehende Aufstellung von Bienenvölkern in diesem Schutzbereich bedarf für den Zeitraum vom 15. Mai bis zum 15. August der Genehmigung der Kreisordnungsbehörde.

Der Antrag auf Genehmigung ist formgerecht nach dem Muster der Anlage 2 einzureichen.

Dem Antrag ist eine amtstierärztliche Bescheinigung (Gesundheitszeugnis) und die Einwilligung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten des Standortes beizufügen.

§ 4 Zuständigkeit

Für die Kontrolle der in § 3 dieser Verordnung bestimmten Maßnahmen und die Verfolgung und Ahn- dung von Ordnungswidrigkeiten ist die Kreisordnungsbehörde zuständig.

§ 5

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 4 BbgBienG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 1 innerhalb des Schutzbereiches solche Bienenvölker hält, die nicht der für die Bienenbelegstelle bei der Anerkennung festgelegten Zuchtherkunft

entsprechen,

2. entgegen § 3 ohne Genehmigung Bienenvölker vorübergehend aufstellt, auch wenn sie der für die Bienenbelegstelle bei der Anerkennung festgelegten Zuchtherkunft

entsprechen,

3. entgegen der Genehmigung nach § 3 Abs. 2 den genehmigten Zeitraum überschreitet, 4. entgegen der Genehmigung nach § 3 Abs. 2 den genehmigten Aufstellungsort innerhalb

des Schutzbereiches verändert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.

(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Vorbereitung der Bege- hung einer Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können eingezogen werden.

(4) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten können Verwarnungen ausgesprochen und ein Verwarn- geld erhoben werden (§ 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

§ 6 In-Kraft-Treten

Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Barnim in Kraft.

ausgefertigt:

Eberswalde, den 25.04.2008

Landrat des Landkreises Barnim Vorsitzender des Kreistages

gez. Bodo Ihrke gez. Wilfried Bender

(20)

Anlage 2

Antrag

zur Erteilung der Genehmigung zum Aufstellen von Bienenvölkern im Schutzbereich der Bienenbelegstelle Schorfheide - II im Landkreis Barnim ---

Antragsteller:

Name, Vorname _____________________________________________________

Straße, Nr. _____________________________________________________

PLZ, Wohnort _____________________________________________________

Telefon _____________________________________________________

Beantragter Zeitraum der Aufstellung: von __________________

(nach § 3 der Verordnung) bis __________________

Beantragter Standort:

______________________________________________

(Gemarkung, Flur, Flurstück)

______________________________________________

Eigentümer/Nutzungs-

berechtigter des Standortes: __________________________________________

__________________________________________

__________________________________________

Anzahl und Rasse der Bienenvölker:

_______________________________________

_______________________________________

Ort, Datum Unterschrift

Hinweis: Dem Antrag sind die amtstierärztliche Bescheinigung (Gesundheitszeugnis) und die Einwilligung des Eigentümers/Nutzungsberechtigten des Standortes beizufügen.

Anlage 1 - Karte

Referenzen

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