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Amtsblatt für den Landkreis Barnim Jg.2008, Heft 02

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Inhaltsverzeichnis:

Amtlicher Teil:

Öffentliche Bekanntmachungen:

Bekanntmachungen des Landkreises Barnim

Seite 2 Bekanntmachung zu den Beschlüssen der 23. Sitzung des Kreistages Barnim am 20.02.2008

Seite 4 Richtlinie des Landkreises Barnim zur ergänzenden Förderung des Bundes- programms Kommunal-Kombi (KomKom-BAR)

Impressum

Amtsblatt für den Landkreis Barnim Herausgeber:

Landkreis Barnim Der Landrat

Anschrift: Am Markt 1

16225 Eberswalde Telefon: 03334/214 1 701 Fax: 03334/214 2 703

Druck: Druckerei R. Blankenburg Börnicker Straße 13 6321 Bernau bei Berlin

Bezugsmöglichkeiten:

Das Amtsblatt für den Landkreis Barnim ist unter der Internetadresse

www.barnim.de

in den Seiten der Kreisverwaltung nachlesbar.

Das Amtsblatt für den Landkreis Barnim erscheint mindestens 6mal pro Jahr und kann unter der neben stehenden Anschrift bezogen werden. Bei Postbezug wird ein Unkostenbeitrag in Höhe der geltenden Posttarife in Rechnung gestellt.

Das Amtsblatt wird in der Kreisverwaltung sowie in den Verwaltungen der Ämter und Gemeinden ausgelegt.

(2)

Amtlicher Teil

Öffentliche Bekanntmachungen

Bekanntmachung zu den Beschlüssen der 23. Sitzung des Kreistages Barnim am 20.02.2008

In öffentlicher Sitzung angenommene Anträge:

Nr. des Beschlusses: 370-23/08 Nr. des Antrages: I-11-1/08

Thema des Antrages: Bestellung der Dezernentin für Sozialangelegenheiten Beschlossene

Antragsformulierung: Der Kreistag bestellt Frau Silvia Ulonska mit Wirkung zum 01.03.2008 zur Dezernentin für Sozialangelegenheiten Nr. des Beschlusses: 371-23/08

Nr. des Antrages: III-61-119/08

Thema des Antrages: Richtlinie Kommunal-Kombi (KomKom-BAR) Beschlossene

Antragsformulierung: Der Kreistag beschließt die Richtlinie des Landkreises zur Kommu- nal-Kombi. Die haushaltsmäßige Einordnung erfolgt. Die Haushalts- stellen 48200.69100 (Ausgaben KdU) und 48200.71800 (Kreismittel Kommunal-Kombi) sind gegenseitig deckungsfähig und erhalten einen Übertragbarkeitsvermerk. Die Haushaltsstellen 48200.17100 und 48200.71810 erhalten einen Vermerk mit unechter

Deckungsfähigkeit. Die Änderung des A 4 ist zu berücksichtigen.

Nr. des Beschlusses: 372-23/08 Nr. des Antrages: A1-35/08

Thema des Antrages: Vorschlagsliste für die Wahlen der ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter am Oberverwaltungsgericht

Berlin-Brandenburg Beschlossene

Antragsformulierung: Für die vom Landkreis Barnim für das Oberverwaltungsgericht Berlin - Brandenburg nach § 28 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungs- gerichtsordnung aufzustellende Vorschlagsliste für die Wahlen der ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter werden folgende Frauen und Männer benannt, die ihren Hauptwohnsitz im Gebiet des Landkreises Barnim haben:

1. Weingardt, Waldemar 2. Dziadek, Regina 3. Settekorn, Sylvia 4. Kubiak, Karen

5. Staeck-Freytag, Sabine 6. Eberlein, Hans-Dieter 7. Naumann, Ingo 8. Hube, Jürgen

(3)

Nr. des Beschlusses: 374-23/08 Nr. des Antrages: SPD-10/08

Thema des Antrages: Änderung zum Kreistagsbeschluss 19-2/03, Personelle Zusam- mensetzung des Aufsichtsrates Rettungsdienst GmbH

Beschlossene

Antragsformulierung: Der Kreistag wählt für Herrn Christian Trill,

Frau Brigitte Brandenburg als Mitglied in den Aufsichtsrat der Rettungsdienst GmbH.

In nichtöffentlicher Sitzung angenommener Antrag:

Nr. des Beschlusses: 375-23/08 Nr. des Antrages: I-11-2/08

Thema des Antrages: Anbringung eines kw-Vermerks im Haushaltsstellenplan 2008 für die Stelle "SB Wertermittlung", 0.61200.0010.1, rückwirkend zum 01.01.2008

Beschlossene

Antragsformulierung: Der Kreistag beschließt rückwirkend zum 01.01.2008 die

Anbringung eines kw-Vermerks für die Stelle „SB Wertermittlung“, Nr. 0.61200.0010.1 im Haushaltsstellenplan 2008.

Zur Kenntnis genommene Informationsvorlagen:

Nr. des Antrages: A 1-36/08

Thema des Antrages: Informationsvorlage zu Entscheidungen des Kreisausschusses zwischen der 22. und 23. Sitzung des Kreistages - öffentlicher Teil Nr. des Antrages: A 1-37/08

Thema des Antrages: Informationsvorlage zu Entscheidungen des Kreisausschusses zwischen der 22. und 23. Sitzung des Kreistages - nichtöffentlicher Teil

Abgelehnter Antrag:

Nr. des Beschlusses: 373-23/08

Nr. des Antrages: Gr/FrW/DIE LINKE-01/08

Thema des Antrages: Einführung eines Sozialtickets im Landkreis Barnim ab Juli 2008 Antragsformulierung: Der Kreistag Barnim beschließt, ab dem 1. Juli 2008 im Landkreis

Barnim ein Sozialticket einzuführen. Das Sozialticket erhalten Empfänger von Arbeitslosengeld II, Sozialgeld (SGB II),

Grundsicherung im Alter oder Sozialhilfe (SGB XII) sowie Empfän- ger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Das Sozialticket gilt für alle Buslinien der Barnimer Busgesellschaft (BBG) innerhalb des Landkreises Barnim einschließlich der Zubrin- ger zu den Berliner S-Bahnhöfen.

(4)

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Die Bundesregierung, vertreten durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), fördert im Rahmen des Bundesprogramms Kommunal-Kombi zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Arbeitsplätze im kommunalen Bereich.

Der Landkreis Barnim beteiligt sich mit einer ergänzenden Förderung an der Umsetzung des Bundesprogramms Kommunal-Kombi auf der Grundlage und im Rahmen der entspre- chenden Richtlinie des Bundes, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 242 vom 29.12.2007 auf Seite 8413.

Für die Durchführung der Richtlinie des Landkreises Barnim gilt die Richtlinie des Bundes- ministeriums für Arbeit und Soziales für das Bundesprogramm zur Förderung von zusätzli- chen Arbeitsplätzen, die in Regionen mit besonders hoher und verfestigter Langzeitarbeits- losigkeit durch Kommunen geschaffen werden.

Ziel der Richtlinie des Landkreises ist die Bereitstellung von Finanzmitteln zur Unterstüt- zung insbesondere von Gemeinden, Städten und Ämtern als Arbeitgeber, die gemäß der Bundesrichtlinie für die Schaffung von zusätzlichen sozialversicherungspflichtigen Arbeits- plätzen (Kommunal-Kombi) im Landkreis Barnim solche Arbeitsplätze einrichten.

Die Richtlinie des Landkreises legt daher die Voraussetzungen und die Modalitäten für die Richtlinie des Landkreises Barnim

zur ergänzenden Förderung des Bundesprogramms Kommunal-Kombi (KomKom-BAR)

Es berechtigt zum Erwerb von

Einzelfahrausweisen, Tageskarten, 7-Tageskarten und Monatskar- ten zu 50 % des Normalpreises.

Das Sozialticket ist personengebunden und wird auf Antrag ge- währt. Es gilt zunächst nicht für den schienengebundenen ÖPNV.

Die notwendigen Regelungen sind von der Kreisverwaltung zu erarbeiten und dem Kreistag am 23. April 2008 vorzulegen.

Sollte in der Zukunft vom Land Brandenburg eine landesweit gültige Regelung zu einem Sozialticket erfolgen,

ist dieser Beschluss anzupassen oder ggf. aufzuheben.

gez. Bender

Vorsitzender des Kreistages

(5)

Gewährung von Zuwendungen für Arbeitgeber aus Landkreismitteln fest, die diese Mittel für die anteilige Deckung der Lohnkosten für förderfähige Arbeitsverhältnisse gemäß der Richt- linie zum Bundesprogramm Kommunal-Kombi verwenden.

2. Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung gemäß dieser Richtlinie ist die Gewährung von Zuwendungen des Landkreises Barnim an Arbeitgeber, denen durch das Bundesverwaltungsamt, im folgenden BVA genannt, im Rahmen des Bundesprogramms Kommunal-Kombi eine Förde- rung für die Schaffung von sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätzen bewilligt wird.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können Arbeitgeber sein, die Arbeitsplätze nach Maßgabe der Richtlinie zum Bundesprogramm Kommunal-Kombi im Landkreis Barnim einrichten.

In Betracht kommen insbesondere Gemeinden und Städte des Landkreises.

Andere Arbeitgeber können nur gefördert werden, wenn ein Einvernehmen mit den jeweili- gen Gebietskörperschaften gem. Punkt 3 der Richtlinie zum

Bundesprogramm Kommunal-Kombi hergestellt wird.

4. Art, Umfang, Höhe der Zuwendung 4.1. Grundsätze

Ein Anspruch auf Förderung durch den Landkreis Barnim besteht nicht.

Die Förderung durch den Landkreis Barnim erfolgt im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel, die sich aus der jährlichen Gesamteinsparung bei den Kosten der Unter- kunft, im Folgenden KdU genannt, auf Grund sämtlicher, durch Bund, Land und Landkreis geförderter Arbeitsverhältnisse ergeben.

Grundsätzlich wird die Förderung des Landkreises Barnim nur solange und soweit gewährt, wie eine Förderung durch das Land Brandenburg erfolgt.

4.2. Zuwendungen an Kommunen als Arbeitgeber

4.2.1. Zuwendungen an Kommunen ohne genehmigungsfähiges Haushaltssicherungs- konzept als Arbeitgeber

(6)

Ist der Arbeitgeber eine Gemeinde, Stadt oder Amt im Landkreis Barnim, die zum 01.01.2008 über keinen ausgeglichenen Haushalt verfügt und ohne genehmigtes

Haushaltssicherungskonzept arbeitet, kann nach Freigabe durch die Untere Kommunalauf- sichtsbehörde ein vorhandener und nachzuweisender Fehlbedarfsbetrag in der Finanzie- rung der gesamten Bruttolohnkosten des Arbeitgebers für Arbeitsverhältnisse in der Entgelt- gruppe 1 Stufe 2 des TVÖD durch einen Zuschuss des Landkreises für eine Laufzeit von maximal 3 Jahren entsprechend der Förderungsdauer durch das BVA gewährt werden.

Die Beantragung und Bescheidung erfolgen im Rahmen des Antragsverfahrens gegenüber dem Bundesverwaltungsamt.

Im Antrag der Gemeinde, der Stadt oder des Amtes an das BVA erklärt der Landkreis rechtsverbindlich die Bereitstellung der Landkreismittel im Rahmen der Gesamt- finanzierung.

Im Rahmen des Antragsverfahrens gegenüber dem BVA unterbreitet der Landkreis einen nach sozialpolitischen Erwägungen ausgerichteten Vorschlag für die Besetzung des zu fördernden Arbeitsplatzes.

Dieser Vorschlag wird einvernehmlich mit der Kommune abgestimmt und ist Vorausset- zung für die Erklärung der Bereitstellung der Landkreismittel.

4.2.2. Zuwendungen an übrige Kommunen

Die Zuwendungen werden als Zuschüsse zu den Bruttolohnkosten des Arbeitgebers für eingestellte Arbeitnehmer an den Arbeitgeber gewährt.

Die Zuwendung erfolgt als Fehlbedarfsfinanzierung i. H. v. maximal 100,00 €/monatlich für eine maximale Laufzeit von 3 Jahren.

Der Landkreis wird zum Ende des Jahres 2008 überprüfen, inwieweit die Förderung des Landkreises in Summe der Gesamteinsparung bei den KdU-Kosten auf Grund sämtlicher, durch Bund, Land und Landkreis geförderter Arbeitsverhältnisse entspricht.

Im Falle einer Differenz behält sich der Landkreis Barnim eine Anpassung des maximalen Förderbetrages von derzeit 100,00 €/monatlich vor.

Dies gilt jedoch nur für Förderanträge, die nach Abschluss dieser Prüfung gestellt werden.

Die Beantragung und Bescheidung der Landkreismittel erfolgen im Rahmen des Antrags- verfahrens gegenüber dem Bundesverwaltungsamt.

Im Antrag des Arbeitgebers an das BVA erklärt der Landkreis rechtsverbindlich die Bereit- stellung der Landkreismittel im Rahmen der Gesamtfinanzierung.

(7)

Im Rahmen des Antragsverfahrens gegenüber dem BVA unterbreitet der Landkreis einen nach sozialpolitischen Erwägungen ausgerichteten Vorschlag für die Besetzung des zu fördernden Arbeitsplatzes.

Dieser Vorschlag wird einvernehmlich mit der Kommune abgestimmt und ist Vorausset- zung für die Erklärung der Bereitstellung der Landkreismittel.

4.3. Zuwendungen an sonstige Arbeitgeber

Die Zuwendungen des Landkreises Barnim an Arbeitgeber, die nicht unter 4.2. fallen, wer- den als Zuschüsse zu den Bruttolohnkosten des Arbeitgebers für eingestellte Arbeitnehmer an den Arbeitgeber gewährt.

Die Zuwendung erfolgt als Festbetragsfinanzierung.

Die Ermittlung des Festbetrages erfolgt gemäß folgender Grundsätze.

Der Zuschuss des Landkreises Barnim für den Arbeitgeber je Arbeitsverhältnis und Monat ermittelt sich aus der Summe der tatsächlichen Einsparungen des Landkreises an seinen KdU-Anteilen insgesamt.

Dafür wird für jedes Kalenderjahr der Laufzeit des Bundesprogramms Kommunal-Kombi der Durchschnittswert der KdU-Einsparungen in Bezug auf die abgeschlossenen Arbeits- verhältnisse im laufenden Jahr ermittelt.

Sollten im laufenden Jahr die gezahlten Zuwendungen gemäß 4.2. die tatsächlichen Ein- sparungen der KdU-Kosten des Landkreises Barnim übersteigen, erfolgt keine Förderung aufgrund fehlender Mittel für sonstige Arbeitgeber gemäß 4.3.

Der Zuschuss wird dem Arbeitgeber als Lohnkostenzuschuss pro eingestellter förderfähiger Person jährlich gewährt (Erstattungsprinzip).

Die Beantragung des Zuschusses hat jährlich neu zu erfolgen. Die Förderung erfolgt für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens jedoch für die Dauer von 3 Jahren.

Die Zuwendung an den Arbeitgeber durch den Landkreis Barnim erfolgt auf Antrag.

Dem Antrag auf Förderung ist der Zuwendungs- und Feststellungsbescheid des BVA auf der Grundlage der Kommunal-Kombi-Richtlinie des Bundes beizufügen.

Weiterhin ist der abgeschlossene Arbeitsvertrag für das zu fördernde Arbeitsverhältnis in Kopie beizufügen.

Der Antrag auf Förderung ist beim Landkreis Barnim bis zum 30.09. des laufenden Jahres einzureichen, in welchem das Arbeitsverhältnis begonnen hat oder beginnt.

5. Fördervoraussetzungen

Die Voraussetzungen für eine Förderung durch den Landkreis Barnim sind gegeben, wenn das BVA den Antrag eines Arbeitgebers für die Besetzung von Arbeitsplätzen mit

förderfähigen Personen und Hauptwohnsitz im Landkreis Barnim im Rahmen des Bundes- programms Kommunal-Kombi bewilligt hat.

Der Landkreis Barnim behält sich vor, soweit das Land Brandenburg die Bildung eines Beirates anregt, ein negatives Votum des Beirates hinsichtlich der Förderung eines Arbeits- verhältnisses zum Anlass zu nehmen, keine Förderung des Landkreises auszureichen.

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6. Beginn der Förderung/Förderdauer

Der Beginn der Förderung und die Förderungsdauer richten sich ebenfalls nach den Rege- lungen der Richtlinie zum Bundesprogramm Kommunal-Kombi in Verbindung mit diesbe- züglichen Vorgaben des Landes.

7. Inkrafttreten

Diese Richtlinie kommt ab dem Tag nach der Beschlussfassung im Kreistag zur Anwen- dung.

Eberswalde, den 21.02.2008

gez.

Bodo Ihrke

Landrat des Landkreises Barnim

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