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Amtsblatt für den Landkreis Barnim Jg.2005, Heft 02

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Inhalt Amtsblatt Nr. 2/2005 vom 03.02.2005

Amtlicher Teil

Öffentliche Bekanntmachungen:

Bekanntmachungen des Landkreises Barnim

Bekanntmachung zu den Beschlüssen der 8. (Sonder-) Sitzung des Kreistages Barnim am 19.01.2005 Bekanntmachung der Neufassung der Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Barnim

Bekanntmachung der Neufassung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Barnim

Bekanntmachungen über die Veröffentlichung des Antrages des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Eberswalde mit Sitz in Eberswalde auf Erteilung der Leitungs- und Anlagen- rechtsbescheinigung für Trinkwasserversorgungsleitungen in Eberswalde und Lichterfelde

Bekanntmachungen des Abwasserzweckverbandes Panketal

Bekanntmachung zum Beschluss der Verbandsversammlung zur Beschlussvorlage 23/2004 vom 17.12.2004

Bekanntmachung zum Beschluss der Verbandsversammlung zur Beschlussvorlage 24/2004 vom 17.12.2004

B

EKANNTMACHUNG

zu den Beschlüssen der 8. (Sonder-) Sitzung des Kreistages Barnim am 19.01.2005

In öffentlicher Sitzung angenommene Anträge:

Nr. des Beschlusses: 141-8/05

Nr. des Antrages: PDS-11/05 (Konsensantrag PDS, SPD, CDU) Thema des Antrages: Berufung eines Beirates Hartz IV

Beschlossene

Antragsformulierung: 1. Der Kreistag beauftragt den Landrat, im Rahmen der Vertragsgestaltung zur Bildung einer ARGE zwischen der Kreisverwaltung und der Agentur für Arbeit die Bildung eines Beirates aufzunehmen.

2. Der Beirat berät die ARGE bei der Umsetzung des SGB II im Landkreis Barnim.

Er soll sich zusammensetzen aus je einem Mitglied der im Kreistag vertretenen Fraktio- nen, der Kreisverwaltung, der Arbeitsagentur, der Gewerkschaften, der IHK und der Handwerkskammer sowie der LIGA der Wohlfahrtsverbände und zwei Vertretern der

(2)

Hartz IV-Betroffenen.

3. Die Mitglieder des Beirates geben sich eine Geschäftsordnung.

4. Die Mitglieder des Beirates erhalten keine Aufwandsentschädigung.

Nr. des Beschlusses: 143-8/05 Nr. des Antrages: CDU-13/05

Thema des Antrages: Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV) Beschlossene

Antragsformulierung: Der Kreistag fordert den Landrat auf, in Abstimmung mit der Agentur für Arbeit dem A 1 monatlich Bericht zu erstatten.

Nr. des Beschlusses: 144-8/05 Nr. des Antrages: CDU-14/05

Thema des Antrages: Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV) Beschlossene

Antragsformulierung: Der Kreistag fordert die Agentur für Arbeit auf, die vorgesehene Förderung und Integration schnellst möglich in Angriff zu nehmen und sich jetzt mit ganzer Kraft um die Vermittlung in Arbeit zu kümmern.

Hierbei muss der Betreuungsschlüssel (1 Fallmanager für 75 Fälle), wie er im Gesetzge- bungsverfahren von der Bundesregierung benannt worden ist, möglichst schnell erreicht werden.

Das Eingliederungsbudget für die Agentur für Arbeit muss sich an der Zahl aller zu betreuenden Fälle orientieren.

Nr. des Beschlusses: 145-8/05 Nr. des Antrages: CDU-15/05

Thema des Antrages: Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV) Beschlossene

Antragsformulierung: Der Kreistag fordert die Agentur für Arbeit auf, bei der Schaffung von Arbeitsgelegenheiten, den so genannten Ein-Euro-Jobs die gebotene Sorgfalt walten zu lassen und alles dafür zu tun, dass mit ihnen keine Konkurrenz zur Arbeitsplätzen auf dem ersten Arbeitsmarkt entsteht.

Der A 4 wird beauftragt, in engem Kontakt mit der Agentur für Arbeit die Entwicklung der Ein- Euro-Jobs zu beobachten und dem Kreistag regelmäßig zu berichten.

Nr. des Beschlusses: 146-8/05 Nr. des Antrages: CDU-16/05

Thema des Antrages: Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV) Beschlossene

Antragsformulierung: Der Kreistag fordert die brandenburgische Landesregierung auf, alle Möglichkeiten auszu- schöpfen, um eine weitere Kostenbelastung der Kommunen zu verhindern.

Der Landrat wird aufgefordert, dem A 2 monatlich über den Finanzstatus im Zusammenhang mit Hartz IV Bericht zu erstatten.

Nr. des Beschlusses: 147-8/05 Nr. des Antrages: CDU-17/05

Thema des Antrages: Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV) Beschlossene

Antragsformulierung: Der Kreistag fordert die brandenburgische Landesregierung auf, sich noch stärker als bisher für eine rasche Beseitigung dieser Diskriminierung ostdeutscher ALG II-Bezieher einzusetzen und gemeinsam mit den anderen ostdeutschen Ländern eine entsprechende Bundesrats- initiative zu ergreifen.

Abgelehnte Anträge:

Nr. des Beschlusses: 142-8/05 Nr. des Antrages: Gr.-FW-2/05

Thema des Antrages: Bildung eines Beirates für Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger

Antragsformulierung: Der Kreistag beschließt die Bildung eines Beirates für Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger.

(3)

Die Bildung soll bis zum 28.02.05 erfolgen.

gez. Bender

Vorsitzender des Kreistages

Bekanntmachung der Neufassung der

Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Barnim

Nachstehend wird der Wortlaut der Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Barnim in der seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1. die Fassung der Bekanntmachung vom 17.04.2002 (Amtsblatt für den Landkreis Barnim 4/2002, Seite 5), 2. die am 01.05.2003 in Kraft getretene 1. Änderungssatzung (Amtsblatt für den Landkreis Barnim 8/2003, Seite 8), 3. die am 01.01.2005 in Kraft getretene 2. Änderungssatzung (Amtsblatt für den Landkreis Barnim 15/2004, Seite 2).

Eberswalde, den 10.01.2005 Landrat des Landkreises Barnim

gez. Bodo Ihrke

Satzung

über die Abfallentsorgung im Landkreis Barnim (Abfallentsorgungssatzung)

§ 1 Aufgabe

(1) Der Landkreis betreibt die Abfallentsorgung in seinem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger.

(2) Zur Erfüllung dieser Pflicht kann er sich ganz oder teilweise Dritter bedienen.

(3) Ziel dieser Satzung ist es,

- Voraussetzungen für den Erhalt einer sauberen und gesunden Umwelt als menschliche Existenzgrundlage zu schaffen,

- ein verantwortungsbewusstes Verhalten der Bürger hinsichtlich der Vermeidung und Verwertung von Abfall zu fördern sowie

- Regelungen zu schaffen, um den Vollzug des Abfallrechts sicher zu stellen und Verstöße dagegen zu ahnden.

(4) Der Landkreis berät Bürger, Gewerbetreibende, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, kirchliche Einrichtungen und Angehörige freier Berufe umfassend über Möglichkeiten der Abfallvermeidung, Abfallverminderung, der Abfallverwertung und Abfallbeseitigung.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) “Abfälle” sind bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder muss (§ 3 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) vom 27.09.1994; BGBl. I S. 2705).

(4)

(2) “Abfälle zur Verwertung” sind Abfälle, die verwertet werden.

(3) “Abfälle zur Beseitigung” sind Abfälle, die nicht verwertet werden.

(4) “Erzeuger von Abfällen” ist jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind, oder jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vorgenommen hat, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken.

(5) “Besitzer von Abfällen” ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

(6) Die “Abfallentsorgung” umfasst das Einsammeln, Befördern, Behandeln, Verwerten und Beseitigen von Abfällen.

(7) Ein “Grundstück” ist - ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung und auf die Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch - jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Dazu gehören auch Wochenend- und Gartengrundstücke.

(8) „Abfälle aus privaten Haushaltungen“ sind Abfälle, die in privaten Haushaltungen im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen.

(9) “Hausmüll” ist Abfall aus privaten Haushaltungen, der in den gemäß § 11 Abs. 1 Buchst. a) bis e) und 4 der Satzung zugelassenen Abfallbehältern regelmäßig gesammelt, transportiert und der weiteren Entsorgung zugeführt wird.

(10) „Gewerbliche Siedlungsabfälle“ sind Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis vom 10.12.2001 (BGBl. I, S. 3379) aufgeführt sind, insbesondere

a) gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind sowie

b) Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der in Abs.8 genannten Abfälle.

(11) “Hausmüllähnlicher Gewerbeabfall” ist gewerblicher Siedlungsabfall zur Beseitigung, der aufgrund seiner Beschaffenheit und Zusammensetzung mit oder wie Hausmüll entsorgt werden kann.

(12) “Bioabfall” sind biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle, biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle und biologisch abbaubare Marktabfälle, die einer Verwertung zugeführt werden können.

(13) “Sperrmüll” ist sperriger Siedlungsabfall aus privaten Haushaltungen und Gewerbe, der wegen seiner Abmessung nicht über die gemäß § 11 Abs. 1 Buchst. a) bis e) und Abs. 4 sowie 5 der Satzung zugelassenen Abfallbehälter entsorgt werden kann.

(14) “Elektrogeräte” sind elektrische Haushaltsgroßgeräte (z.B. Kühlschränke, Waschmaschinen, Spülmaschinen und Elektroherde), elektrische Haushaltsgeräte (z.B. Haarföhn, Kaffeemaschinen), elektrische Werkzeuge (z.B. Hand- bohrmaschinen, Handkreissägen) und elektronische Geräte (z.B. Fernsehgeräte, Radio, PC); teilweise enthalten diese umweltschädigende Stoffe.

(15) “Schadstoffe” (Sonderabfallkleinmengen) sind besonders überwachungsbedürftige Abfälle im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) vom 27.09.1994 in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung – AVV) vom 10.12.2001 (BGBl. I S. 3379) in der jeweils gültigen Fassung, aus privaten Haushaltungen oder geringe Mengen bis 2000 kg/Jahr je Abfallerzeuger aus anderen Herkunftsbereichen.

(16) “Leichtverpackungen” sind Verkaufsverpackungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung – VerpackV) vom 21.08.1998, insbesondere solche aus Metall (Weißblech und Aluminium), Kunststoffen (z. B. Hohlkörper, Becher, Blister, Folien und Schaumstoffe) sowie Verbundstoffen (z. B. Getränkekartons).

(17) “Altpapier” sind nicht verunreinigte gebrauchte graphische Papiere (Zeitungen, Kataloge, Prospekte, Hefte, Bücher) und Einwegverpackungen (Papier, Pappe, Karton).

(18) “Altglas” sind z. B. Flaschen und Konservengläser (Hohlglas), nicht aber Spiegelglas, Fensterglas und Keramik.

(19) “Bauabfälle” sind Bauschutt, Bodenaushub, Straßenaufbruch und Baustellenabfälle.

§ 3 Abfallvermeidung

(1) Jeder Benutzer der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtungen des Landkreises hat die Menge der bei ihm anfallenden Abfälle und ihren Schadstoffgehalt den Umständen entsprechend so gering wie möglich und zumutbar zu halten.

(5)

Die bestehenden Systeme zur Getrenntsammlung von Abfällen sind verantwortungsbewusst zu nutzen.

(2) Der Landkreis wirkt bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen in seinen Dienststellen und Einrichtungen und der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere im Beschaffungs- und Auftragsvergabewesen sowie bei Bauvorhaben darauf hin, dass möglichst wenig und möglichst schadstoffarmer Abfall entsteht und die Wiederverwendung und Verwertung gefördert werden.

(3) Der Landkreis wirkt darauf hin, dass bei Veranstaltungen in seinen Einrichtungen und auf seinen Grundstücken, einschließlich öffentlicher Verkehrsflächen, Speisen und Getränke möglichst in wiederverwendbaren, ggf.

pfandpflichtigen Behältnissen und mit wiederverwendbaren Bestecken abgegeben werden, soweit nicht Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen. Dies gilt auch für Märkte.

§ 4

Umfang der Abfallentsorgung

(1) Die Entsorgung von Abfällen umfasst das Sammeln, Bereitstellen, Überlassen, Einsammeln durch Hol- und Bringsysteme, Befördern, Lagern, Behandeln, Verwerten oder Beseitigen.

(2) Die Verwertung von Abfällen gemäß §§ 5 und 6 des KrW-/AbfG geht der Beseitigung vor.

(3) In die Entsorgungspflicht des Landkreises als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger fallen:

Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen (Hausmüll, Sperrmüll), hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Schadstoffe (Sonderabfallkleinmengen) und Altpapier außerhalb des Kontingentes flächendeckender Rücknahmesysteme (z. B.

DSD) sowie die Entsorgung von herrenlosen Abfällen gemäß § 4 BbgAbfG.

§ 5 Abfalltrennung

(1) Um eine Abfallverwertung zu ermöglichen, sind folgende Abfälle getrennt zu entsorgen:

a) Altpapier (graphisches Papier und Einwegverpackungen) b) Altglas nach Farben getrennt

c) Leichtverpackungen (Verkaufsverpackungen flächendeckender Rücknahmesysteme, z. B. DSD) d) Batterien

e) Elektrogeräte

f) Schadstoffe (Sonderabfallkleinmengen) g) Sperrmüll

h) Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle

i) Abfälle aus der ärztlichen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ab 01.06.2005)

(2) Bioabfall soll nach den jeweils im Landkreis Barnim angebotenen Möglichkeiten getrennt entsorgt werden.

(3) Die in Abs. 1 genannten Abfälle sind getrennt zu halten und getrennt bereit zu stellen.

§ 6

Ausgeschlossene Abfälle

(1) Von der Entsorgung durch den Landkreis sind folgende Abfälle ausgeschlossen:

1. besonders überwachungsbedürftige Abfälle im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) vom 27.09.1994 in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung – AVV) vom 10.12.2001 in der jeweils gültigen Fassung, soweit es sich nicht um Sonderabfallkleinmengen gemäß § 2 Abs. 13 der Satzung aus privaten Haushaltungen oder geringe Mengen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen handelt, die gemäß § 17 der Satzung entsorgt werden.

Dieser Ausschluss gilt nicht für

Dieser Ausschluss gilt nicht bei Einhaltung der Deponiezulassungskriterien für die in der Anlage 1 aufgeführten Abfälle.

2. Weitere von der Entsorgung durch den Landkreis ausgeschlossene Abfälle sind in der Anlage 2 zusammengestellt.

(2) Fallen in einem gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen, einer öffentlichen Einrichtung oder in privaten Haushaltungen Abfälle gemäß Abs.1 an, so ist zu gewährleisten, dass diese Abfälle von anderen Abfällen

AVV-Schlüssel-Nr. Bezeichnung

19 07 02* Sickerwasser, das gefährliche Stoffe enthält

(6)

getrennt gehalten werden (§ 5 Abs. 2 Satz 4 KrW-/AbfG).

(3) Vom Einsammeln und Befördern durch den Landkreis sind die in der Anlage 3 zusammengestellten Abfälle ausgeschlossen.

(4) Darüber hinaus kann der Landkreis mit Zustimmung der zuständigen Behörden gewerbliche Siedlungsabfälle, die einer Beseitigung zuzuführen sind, von der Entsorgung ganz oder teilweise ausschließen (gemäß § 15 Abs. 3 KrW- /AbfG v. 27.09.1994, BGBl. I S. 2705, und § 7 Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV v. 19. Juni 2002, BGbl 2002, I 37, S. 1938-1942), soweit diese nach ihrer Art und Menge nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen des Landes Brandenburg oder Dritter gewährleistet ist. Dieser Ausschluss von der Entsorgung kann vom Landkreis mit Zustimmung der Behörden widerrufen werden.

Der Landkreis kann die Besitzer solcher Abfälle verpflichten, die Abfälle bis zur Entscheidung des Landkreises auf ihrem Grundstück so zu lagern, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

(5) Soweit Abfälle von der Entsorgung durch den Landkreis ausgeschlossen sind, sind die Besitzer dieser Abfälle jeweils nach den geltenden abfallrechtlichen Vorschriften zur Entsorgung verpflichtet.

§ 7

Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen

(1) Der Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern durch den Landkreis nach § 6 der Satzung ausgeschlossen ist, ist verpflichtet, seine Abfälle zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Beseitigens zu den nach § 21 Abs. 1 der Satzung zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen zu befördern oder befördern zu lassen. Dies gilt nur, soweit Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen die Abfälle nicht in eigenen Anlagen beseitigen oder überwiegende öffentliche Interessen eine Überlassung erfordern.

(2) Der Landkreis kann allgemein durch amtliche Bekanntmachung oder im Einzelfall durch Anordnung eine Überlassung an andere Abfallentsorgungsanlagen oder Annahmestellen gemäß § 21 Abs. 2 der Satzung bestimmen. Die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen bzw. Annahmestellen bemisst sich nach den jeweiligen Benutzungsordnungen. In den Benutzungsordnungen können für die Annahme bestimmter Abfälle nach Art und Menge Beschränkungen vorgesehen sowie eine Vorbehandlung verlangt werden, soweit der ordnungsgemäße Betrieb der entsprechenden Abfallentsorgungsanlage dies erfordert.

§ 8

Abfälle aus der ärztlichen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung

(1) Abfälle aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, die gemäß der Bekanntmachung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (MLUR) vom 17. Juli 2002 über die Richtlinie über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes den Abfällen zugeordnet werden, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (Abfälle, die mit Blut, Sekreten und Exkrementen kontaminiert sind, wie Wundverbände, Gipsverbände, Einwegwäsche, Stuhlwindeln, Einwegartikel u.a.m. aus der unmittelbaren Krankenversorgung), werden durch den Landkreis entsorgt, wenn sie wie folgt behandelt werden:

a) Spitze oder scharfe Gegenstände (AVV-Schl.-Nr. 180101, AVV-Schl.-Nr. 180201, z. B. Kanülen und Skalpelle) sind in bruchsicheren, stich- und schnittfesten, verschlossenen Behältern der Abfallentsorgung über die nach

§ 11 Abs. 1 der Satzung zugelassenen Abfallbehälter zuzuführen. Dies ist unter Verweis auf § 5 Abs. 1 Buchst.

i) Abfallentsorgungssatzung und Anlage 3 Pkt. 9 bis zum 31.05.2005 begrenzt.

b) Die Abfälle der AVV-Schl.-Nr. 180104, wie z. B. Wundverbände, Gipsver-bände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln, und der AVV-Schl.-Nr. 180203 sind unmittelbar am Ort ihres Anfallens in reißfesten, undurchsichtigen, flüssigkeitsbeständigen und verschlossenen Kunststoffsäcken oder mehrlagigen, innen mit Kunststofffolie beschichteten Papiersäcken, zu sammeln und ohne Umfüllen oder Sortieren der Abfallentsorgung über die nach § 11 Abs. 1 der Satzung zugelassenen Abfallbehälter zuzuführen. Dies ist bis zum 31.05.2005 begrenzt.

Diese Abfälle sind ab 01.06.2005 in Abfallbehälter nach § 11 Abs. 2 zu sammeln und gesondert zu entsorgen;

dies erfolgt über Sonderabfuhren.

(2) Soweit diese Abfälle nicht nach den Voraussetzungen des Abs. 1 übergeben werden können, sind die Besitzer dieser Abfälle nach den jeweils geltenden abfallrechtlichen Vorschriften (Richtlinie über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes) zur Entsorgung verpflichtet.

§ 9

Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet des Landkreises liegenden Grundstückes, auf dem Abfälle anfallen können, ist verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlusszwang). Somit ist der Grundstückseigentümer Anschlusspflichtiger. Im Rahmen des Anschlusszwangs ist jeder Eigentümer berechtigt,

(7)

den Anschluss seines Grundstücks an die Abfallentsorgung des Landkreises zu verlangen (Anschlussrecht).

(2) Die Anschlusspflichtigen sowie alle anderen Erzeuger und Besitzer von Abfällen, für die eine Überlassungspflicht im Sinne des § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG besteht, sind verpflichtet, die Abfallentsorgung des Landkreises nach Maßgabe dieser Satzung zu benutzen (Benutzungszwang). In diesem Rahmen sind sie zur Benutzung der Abfallentsorgung berechtigt (Benutzungsrecht).

(3) Der Anschlusspflichtige hat auf seinem Grundstück nach Maßgabe von § 14 KrW-/AbfG alle Maßnahmen zu treffen bzw. zu dulden, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung sicherzustellen.

§ 10

Ausnahme vom Anschlusszwang

(1) Auf schriftlichen Antrag des Anschlusspflichtigen hat der Landkreis eine Ausnahmegenehmigung vom Anschlusszwang gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung für solche Grundstücke zu erteilen, auf denen Abfälle, die nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG dem Landkreis zur Einsammlung zu überlassen sind, nicht anfallen können. Bei Wegfall der Voraussetzungen kann die Ausnahmegenehmigung jederzeit widerrufen werden.

(2) Anschlusspflichtige und andere Erzeuger und Besitzer von Abfällen, für die eine Überlassungspflicht im Sinne des § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG besteht, die die Möglichkeit zur sachgemäßen Verwertung von Bioabfällen aus Haushaltungen haben, sind auf Anzeige vom Benutzungszwang für Bioabfälle befreit.

(3) Anschlusspflichtige und andere Erzeuger und Besitzer von Abfällen, für die eine Überlassungspflicht im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG nicht besteht, sind vom Benutzungszwang befreit. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung ist dem Landkreis schriftlich anzuzeigen. Die Genehmigung der jeweiligen Anlage sowie eine

„Erklärung zur Beseitigung von Abfällen in eigenen Anlagen“ ist unterschrieben beizufügen.

(4) Die Befreiung vom Benutzungszwang gemäß § 10 Abs. 2 und 3 der Satzung tritt 21 Tage nach Eingang der Anzeige beim Landkreis ein, es sei denn der Landkreis widerspricht innerhalb dieser Frist, weil die Voraussetzungen für die Befreiung vom Benutzungszwang nicht vorliegen.

(5) Der Landkreis kann Stichprobenkontrollen durchführen, um zu überprüfen, ob auf dem Grundstück alle Voraussetzungen eingehalten werden, die eine Ausnahme vom Benutzungszwang rechtfertigen. Zu diesem Zweck ist der beauftragten Kontrollperson der Zugang zum Grundstück gemäß § 14 Abs. 1 KrW-/AbfG zu gewähren.

(6) Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt nicht für Abfälle, die gemäß § 6 der Satzung von der Entsorgung ausgeschlossen sind.

§ 11

Abfallbehälter und andere Behältnisse

(1) Für das Einsammeln und Befördern von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen:

a) MGB 60 (60 l- Abfallbehälter, DIN 6629) Höchstnettogewicht: 40 kg b) MGB 80 (80 l- Abfallbehälter, DIN EN 840) Höchstnettogewicht: 40 kg c) MGB 120 (120 l- Abfallbehälter, DIN EN 840) Höchstnettogewicht: 48 kg d) MGB 240 (240 l- Abfallbehälter, DIN EN 840) Höchstnettogewicht: 96 kg e) MGB 1.100 (1.100 l- Abfallbehälter, DIN EN 840) Höchstnettogewicht: 440 kg f) Großraumcontainer (7 m³, 10 m³, 22 m³ Absetz- und Abrollcontainer gemäß DIN 30 720 und 30 722) g) Pressmüllcontainer (5 m³, 7 m³, 10 m³, 22 m³ gemäß DIN 30730).

(2) Für das Einsammeln und Befördern von Abfällen aus der ärztlichen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung gemäß § 8 Abs. 1 Buchst. b) der Abfallentsorgungssatzung sind besonders gekennzeichnete und verschließbare Abfallbehälter zu verwenden. Es ist ein Behältersortiment analog dem in Abs. 1 zugelassen.

(3) Der Landkreis kann weitere Behälter zulassen. Die Bekanntgabe der Zulassung dieser Behälter erfolgt durch den Landkreis in ortsüblicher Art und Weise.

(4) Die Behälter gemäß § 11 Abs. 1 Buchst. a) bis f) werden vom Landkreis dem Anschlusspflichtigen zur Verfügung gestellt und unterhalten. Die Behälter gemäß § 11 Abs. 1 Buchst. g) werden nicht vom Landkreis gestellt. Bei unsachgemäßer Behandlung ist der Anschlusspflichtige schadenersatzpflichtig. Diese Regelungen gelten analog für Behälter gemäß § 11 Abs. 2.

(5) Abfallsäcke:

Bei vorübergehend erhöhtem Anfall von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen können amtlich gekennzeichnete Abfallsäcke erworben werden. Das Höchstnettogewicht je Abfallsack beträgt 35 kg.

(6) Laubsäcke:

(8)

Für die Entsorgung von Laub und kurzem Strauchschnitt können amtlich gekennzeichnete Laubsäcke erworben werden.

(7) Der Landkreis Barnim organisiert den Vertrieb von Abfallsäcken und Laubsäcken und kann sich hierzu Dritter bedienen. Die Vertriebsstellen werden ortsüblich bekannt gegeben.

(8) Wertstoffsäcke flächendeckender Rücknahmesysteme (z. B. „Gelber Sack“ des DSD) und Laubsäcke sind keine Abfallsäcke im Sinne von § 11 Abs. 4 der Satzung. Behälter flächendeckender Rücknahmesysteme (z. B. DSD) sind keine Abfallbehälter im Sinne von § 11 Abs. 1 der Satzung.

§ 12

Anzahl und Größe der Abfallbehälter

(1) Der Anschlusspflichtige hat Abfallbehälter in solcher Anzahl und Größe anzufordern, dass sie ausreichen, den auf dem Grundstück anfallenden und nicht anderweitig abzulagernden Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfall aufzunehmen.

(2) Anschlusspflichtige haben mindestens die Aufstellung eines Abfallbehälters von 60 Litern Inhalt (MGB 60) zu dulden.

(3) Für Wohngrundstücke ist ein Behältervolumen von mindestens 10 Litern pro Person und Woche, bezogen auf den Leerungszyklus vorzuhalten.

(4) Für Erholungsgrundstücke und saisonale Erholungsgrundstücke (Nutzungszeitraum vom 01. April bis 30. September) ist ein Vorhaltevolumen von mindestens 5 Litern pro Woche und Grundstück bzw. Parzelle, bezogen auf den Leerungszyklus vorzuhalten. Mehrere Anschlusspflichtige können gemeinsam Abfallbehälter nutzen.

(5) Unter Beachtung vorgenannter Vorgaben und der Festsetzungen über den Standplatz und die Häufigkeit der Entleerung der Abfallbehälter ist die Anzahl und Größe der Abfallbehälter jährlich frei wählbar. Anzahl und Größe sind ferner danach zu bestimmen, dass die Abfallbehälter ohne Störung der öffentlichen Ordnung, einschließlich des Verkehrs, zum Entleeren bereit gestellt werden können. Der Anschlusspflichtige kann jeweils zum 01.08. jeden Jahres eine Änderung der Anzahl und Größe der Abfallbehälter mit einer Frist von 6 Wochen beantragen, sofern aus Gründen der Personenzahländerung oder weiteren zwingenden Gründen keine kurzfristigere Behälteränderung erforderlich ist. Dieser Änderungsantrag muss mindestens 21 Tage vorher eingegangen sein.

§ 12 Abs. 10 der Satzung bleibt hiervon unberührt.

(6) Die Auswahl der Behälterzusammensetzung für einen Standplatz muss sich aufgrund unterschiedlicher Entsorgungstechnik entweder auf MGB 60, MGB 80, MGB 120 und MGB 240 oder MGB 1.100 oder Großraumcontainer und Pressmüllcontainer beschränken. Abfallbehälter aus mehreren dieser drei Kategorien können an einem Standplatz nur nach Zustimmung des Landkreises gestellt werden.

(7) Mehrere Anschlusspflichtige können ihre jeweiligen Abfallbehälter an einem gemeinsamen Standplatz abstellen.

(8) Grundstücke, die mit Sammelfahrzeugen nicht angefahren werden können und bei denen der Transport von Abfallbehältern nach § 11 Abs. 1 der Satzung bis zu der von Sammelfahrzeugen befahrbaren Straße dem Anschlusspflichtigen nicht zumutbar ist, können auf Antrag über Abfallsäcke entsorgt werden.

In diesem Fall sind für Wohngrundstücke mindestens 6 Abfallsäcke je Person und Jahr vorzuhalten.

In diesem Fall sind je Erholungsgrundstück mindestens 3 und je saisonales Erholungsgrundstück mindestens 2 Abfallsäcke jährlich vorzuhalten.

(9) Kleingartenanlagen i. S. d. Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) werden in der Regel über zentral aufgestellte Abfallbehälter (Nutzungszeitraum 01. April bis 30. September) entsorgt.

(10) Reicht die vorgehaltene Behälterkapazität zur ordnungsgemäßen Entsorgung nicht aus, so ist jeder Anschlusspflichtige zur Anforderung ausreichenden Behältervolumens oder weiterer Abfallbehälter verpflichtet.

Fordert er trotz Bedarfs und Aufforderung durch den Landkreis diese Behälter nicht an, so hat er das Aufstellen der erforderlichen Behälter durch den Landkreis kostenpflichtig zu dulden.

§ 13

Standplatz und Transportwege für Abfallbehälter

(1) MGB 60, MGB 80, MGB 120 und MGB 240:

a) Die Abfallbehälter sind am Tage der Entsorgung bis 06.00 Uhr morgens zur Entsorgung am Straßenrand der von den Sammelfahrzeugen befahrenen Straßen bereitzustellen.

b) Die Bereitstellung der Abfallbehälter hat so zu erfolgen, dass vorübergehende Personen und der Straßenverkehr nicht gefährdet werden.

c) Die Bereitstellung der Abfallbehälter hat so zu erfolgen, dass eine Leerung mit der vom Entsorger eingesetzten Logistik möglich ist.

(9)

d) Die Abfallbehälter dürfen nicht auf Baumscheiben abgestellt werden.

e) Nach der Entleerung sind die Abfallbehälter ohne Verzug von der öffentlichen Verkehrsfläche zu entfernen.

(2) Auf Antrag des Anschlusspflichtigen können die Abfallbehälter (MGB 60, MGB 80, MGB 120 und MGB 240) von ihrem Standplatz abgeholt und nach der Entleerung dorthin zurückgestellt werden, sofern dies aus technischen Gründen keine erheblichen Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert.

Nachfolgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

a) Der Standplatz und Transportweg für die Abfallbehälter muss festen Untergrund aufweisen und am Tage der Abfuhr frei zugänglich sein.

b) Die Abfallbehälter dürfen nicht in einer Vertiefung stehen.

c) Der Zugang von der vom Sammelfahrzeug befahrenen Straße zum Standplatz der Abfallbehälter muss verkehrssicher, insbesondere gleitsicher und im Winter von Schnee und Eis gesäubert sein.

d) Der Transportweg vom Standplatz der Abfallbehälter bis zur Fahrbahn darf nicht länger als 50 Meter sein.

e) Der Transportweg auf dem Grundstück muss bei Dunkelheit beleuchtet sein.

f) Der Transportweg der Abfallbehälter darf höchstens eine Stufe aufweisen. Rampen dürfen höchstens ein Steigungsverhältnis von 1:6 haben. Durchgänge müssen mindestens 2 Meter hoch und 1 Meter breit sein.

Etwaige Türen müssen festgestellt werden können.

g) Die Stellfläche muss mindestens 70 cm x 70 cm pro Behälter groß sein.

(3) MGB 1.100

Die Abfallbehälter werden von ihrem Standplatz abgeholt und nach der Entleerung dorthin zurück gestellt, sofern die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

a) Der Standort für diese Behälter muss eben, befestigt und am Tage der Abfuhr frei zugänglich sein.

b) Der Transportweg der Abfallbehälter darf keine Stufen aufweisen.

c) Der Zugang von der vom Sammelfahrzeug befahrenen Straße zum Standplatz der Abfallbehälter muss befestigt und verkehrssicher, insbesondere gleitsicher und im Winter von Schnee und Eis gesäubert sein.

d) Der Transportweg muss bei Dunkelheit beleuchtet sein.

e) Der Transportweg vom Standplatz der Abfallbehälter bis zur Fahrbahngrenze darf nicht länger als 5 m sein.

f) Die Abfallbehälter dürfen nicht in einer Vertiefung stehen.

g) Der Transportweg der Abfallbehälter darf keine Steigung aufweisen und muss befestigt sein. Durchgänge müssen mindestens 2 m hoch und 1,30 m breit sein.

h) Die Stellfläche für einen MGB 1.100 muss mindestens 1,30 m x 1,50 m groß sein.

(4) Abfallsäcke sind am Tage der Entsorgung bis 06.00 Uhr morgens zur Entsorgung am Straßenrand der von den Sammelfahrzeugen befahrenen Straßen bereit zu stellen.

(5) Falls zum Zweck der Entleerung der Abfallbehälter private Grundstücke befahren werden sollen, ist der Anschlusspflichtige zur Freihaltung der Zufahrt verpflichtet. Die Zufahrt ist so zu befestigen und zu unterhalten, dass sie von Sammelfahrzeugen befahrbar ist.

(6) Wenn die Abfuhr wegen der Lage des Grundstückes oder auch aus technischen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert, kann der Landkreis verlangen, dass die Abfallbehälter gemäß § 11 der Satzung an einem Standort bereitgestellt werden, an dem die Übernahme ohne besonderen Aufwand erfolgen kann. Die Standplatzanforderungen gelten entsprechend.

In Einzelfällen, in denen dies nicht möglich ist, kann der Landkreis eine Sonderregelung treffen.

(7) Die Reinigung der Standplätze obliegt den Anschlusspflichtigen bzw. anderen Erzeugern und Besitzern von Abfällen.

§ 14

Benutzung der Abfallbehälter

(1) Der Anschlusspflichtige hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen Erzeugern und Besitzern von Abfällen auf dem jeweiligen Grundstück zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können.

(2) Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle müssen in die Abfallbehälter nach § 11 Abs. 1 der Satzung eingefüllt werden. Sie dürfen nicht neben die Abfallbehälter abgelegt werden, soweit sie nicht in die zugelassenen Abfallsäcke nach § 11 Abs. 4 der Satzung gebracht worden sind. Es ist untersagt, Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle in andere Behältnisse, einschließlich Behältnisse flächendeckender Rücknahmesysteme (z. B.

DSD), einzufüllen.

(3) Andere Abfälle als Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle dürfen nicht in die Abfallbehältnisse nach § 11 Abs. 1 und 4 der Satzung eingefüllt werden. Dies betrifft insbesondere Abfälle zur Verwertung, die flächendeckenden Rücknahmesystemen (z. B. DSD) zu überlassen sind, sowie Sperrmüll, Bau- und Abbruchabfälle und Schadstoffe.

(4) Abwasser, sonstige Flüssigkeiten, Schnee und Eis sowie Abfälle, die die Abfallbehälter, Abfallsammelfahrzeuge oder Abfallentsorgungsanlagen beschädigen können, dürfen nicht in die Abfallbehälter gefüllt werden.

(10)

(5) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln. Sie dürfen nur so weit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht in Abfallbehältern eingestampft oder in ihnen verbrannt werden. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen.

(6) Es obliegt den Anschlusspflichtigen, das Festfrieren von Abfällen in den Abfallbehältern durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.

§ 15

Häufigkeit und Zeit der Abfuhr (1) Der Leerungszyklus im Rahmen der Systemabfuhr beträgt:

a) Für MGB 60, MGB 80, MGB 120 und MGB 240 und Abfallsäcke: 21 Tage.

b) Für MGB 1.100: 14 Tage oder 7 Tage.

Änderungen des Leerungszyklus können zweimal jährlich zum 01.04 und 01.10. auf Antrag erfolgen. Sie sind 6 Wochen zuvor schriftlich zu beantragen.

Sofern aus Gründen der Personenzahländerung oder weiteren zwingenden Gründen eine kurzfristigere Änderung des Leerungszyklus erforderlich ist, muss dieser Änderungsantrag mindestens 21 Tage vorher eingegangen sein.

§ 12 Abs. 10 der Satzung bleibt hiervon unberührt.

c) Für MGB 1.100 ist für einen Stellplatz ein einheitlicher Leerungszyklus zu wählen.

(2) Die Entleerung wird montags bis samstags in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr vorgenommen. Das Abholen der Abfallbehälter von ihrem Standplatz (nach § 13 der Satzung) beginnt am Abfuhrtag ab 06.00 Uhr morgens. Die vom Landkreis für die Entleerung bestimmten Wochentage sowie künftige Änderungen dieser Termine oder des Leerungszyklus werden ortsüblich bekannt gegeben. Unterbleibt die Entleerung wegen eines auf den Abfuhrtag fallenden Feiertages oder aus anderen Gründen, so wird sie an einem anderen Wochentag durchgeführt. Dieser Wochentag wird rechtzeitig in ortsüblicher Weise durch den Landkreis bekannt gegeben.

(3) Für saisonale Erholungsgrundstücke und für Kleingartenanlagen i. S. d. BKleingG (Nutzungszeitraum 01. April bis 30. September) beginnt die jährliche Entsorgung mit der ersten planmäßigen Abfuhr im April und endet mit der ersten planmäßigen Abfuhr im Oktober.

(4) Versäumt der Anschlusspflichtige die ordnungsgemäße Bereitstellung der Abfallbehälter, so wird auf schriftliche Anforderung die Entleerung außerhalb der dafür festgesetzten Tage als kostenpflichtige Sonderabfuhr vorgenommen.

(5) Fallen außerhalb der regelmäßigen Müllabfuhr Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle an, für die das beantragte Behältervolumen nicht ausreicht, kann der Anschlusspflichtige kostenpflichtige Sonderabfuhren schriftlich beim Landkreis anfordern oder Abfallsäcke erwerben.

Bei der Anforderung von Sonderabfuhren ist der Standplatz des zu entleerenden Abfallbehälters anzugeben. Der Termin der Sonderabfuhr wird vom Landkreis bekannt gegeben.

(6) Abfuhren von Abfällen mit zugelassenen Großraum- und Pressmüllcontainern sind Sonderabfuhren gemäß Abs. 5.

§ 16 Sperrmüllabfuhr

(1) Sperrmüll aus Haushaltungen wird auf Anforderung einmal jährlich abgefahren. Im Rahmen dieser Sammlung erfolgt die Abfuhr bis zu einer Menge von 5 m3 pro Haushalt und Jahr.

(2) Sperrmüll wird abgeholt, wenn der Abfallbesitzer dies unter Angabe von Art und Menge auf dafür vorgesehenen Anforderungskarten schriftlich bei dem vom Landkreis beauftragten Dritten beantragt. Dem Abfallbesitzer wird ein Abfuhrtermin genannt. Die Abfuhr erfolgt innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Antragstellung. Der Sperrmüll ist an den jeweiligen Abfuhrtagen bis 06.00 Uhr morgens am Straßenrand vor dem jeweiligen Grundstück bereit zu stellen.

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 kann die Sperrmüllabfuhr für bestimmte Wohnungsverwaltungsgesellschaften auf Antrag durch Straßensammlung geregelt werden. Die Termine der Straßensammlung werden den betroffenen Wohnungsverwaltungsgesellschaften gesondert mitgeteilt. Die Straßensammlung erfolgt höchstens einmal pro Kalendervierteljahr.

(4) Teppiche sind handlich zu bündeln bzw. zu rollen und zu verschnüren.

(5) Abfälle dürfen nicht außerhalb der Abfuhrtage in den öffentlichen Verkehrsraum gebracht oder dort gelassen werden. Sie dürfen an den Abholtagen nicht so im öffentlichen Verkehrsraum aufgestellt oder abgelagert werden, dass der Verkehr behindert wird.

(11)

(6) Darüber hinaus hat der Anschlusspflichtige und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet des Landkreises im Rahmen des § 4 Abs. 3 der Satzung das Recht, Sperrmüll gesondert und auf eigene Rechnung abfahren zu lassen.

§ 17

Schadstoffsammlung

(1) Die Erfassung von Schadstoffen (Sonderabfallkleinmengen) aus Haushaltungen und von gewerblichen Abfallerzeugern erfolgt mindestens einmal jährlich mittels Schadstoffmobil gemäß Benutzungsordnung des Schadstoffmobils und ganzjährig durch die Recyclinghöfe des Landkreises gemäß Benutzungsordnung des jeweiligen Recyclinghofes.

(2) Zeiten und Standplätze des Schadstoffmobils für Haushaltungen sowie die Benutzungsordnungen werden in ortsüblicher Weise rechtzeitig durch den Landkreis bekannt gegeben.

§ 18

Elektrogeräte und Batterien

(1) Elektrische Haushaltsgroßgeräte, elektrische Haushaltsgeräte, elektrische Werkzeuge und elektronische Geräte werden an den Recyclinghöfen des Landkreises gemäß Benutzungsordnung des jeweiligen Recyclinghofes angenommen.

(2) Batterien werden vom Schadstoffmobil gemäß Benutzungsordnung des Schadstoffmobils und von den Recyclinghöfen des Landkreises gemäß Benutzungsordnung des jeweiligen Recyclinghofes angenommen.

(3) Haushaltsgroßgeräte aus Haushaltungen werden auf Anforderung gemäß Benutzungsordnung der Recyclinghöfe des Landkreises abgeholt.

§ 19 Bioabfälle

(1) Bioabfälle sind nach Möglichkeit auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, einer Eigenkompostierung zuzuführen und zu verwerten. Nachbarn können die Eigenkompostierung gemeinsam betreiben.

(2) Grünabfälle wie kurzer Strauchschnitt, Laub und Grünschnitt können dem Landkreis in gekennzeichneten Laubsäcken überlassen werden. Die Sammlung der Laubsäcke erfolgt im Zeitraum März bis Dezember eines jeden Kalenderjahres. Die Abholung der Laubsäcke erfolgt auf Anforderung durch den Erzeuger bzw. Besitzer der Abfälle.

(3) Die Laubsäcke können ganzjährig bei den vom Landkreis bekannt gegebenen Vertriebsstellen erworben werden. Im Rahmen der Sammlung des Landkreises werden nur Laubsäcke mit der Aufschrift „Grünabfallsammlung Landkreis Barnim“ entsorgt.

(4) Die Grünabfälle sind so in die Laubsäcke einzufüllen, dass eine Beschädigung ausgeschlossen und das Einsammeln im üblichen Verfahren ohne Schwierigkeiten möglich ist. Die Laubsäcke sind zuzubinden und dürfen ein Gewicht von 25 kg nicht überschreiten.

(5) Laubsäcke, die nicht den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entsprechen, werden nicht vom Landkreis entsorgt. In diesem Fall ist der Erzeuger dieser Abfälle verpflichtet, die Laubsäcke unverzüglich vom Bereitstellungsplatz zu entfernen.

(6) Im übrigen können Gartenabfälle dem Landkreis in zugelassenen Entsorgungsanlagen überlassen werden. Bei der Anlieferung kompostierbarer Gehölze darf die Ast- bzw. Stammdicke 10 cm nicht überschreiten.

§ 20

Sammlung von Altpapier

(1) Altpapier aus Haushaltungen ist in den dafür zugelassenen Sammelbehältnissen oder in der Bündelsammlung dem

Landkreis Barnim zu überlassen.

(2) Als Sammelbehältnisse sind blau gekennzeichnete Papierbehälter („BlaueTonne“ MGB 1.100) zugelassen. Die Papierbehälter werden vom Landkreis Barnim bereit gestellt. Über die Gestellung entscheidet der Landkreis.

(3) Die Leerung der Papierbehälter erfolgt wöchentlich. Ein verkürzter Leerungszyklus, bis max. dreimal wöchentlich, kann im Bedarfsfall vom Landkreis festgelegt werden.

(4) Es ist verboten, in die Papierbehälter andere Abfälle als Altpapier einzufüllen. Befinden sich in den Papierbehältern andere Abfälle als Altpapier, wird der Behälter im Rahmen der Hausmüllentsorgung kostenpflichtig geleert.

(5) Für den Standplatz und die Bereitstellung der Papierbehälter gelten die Vorgaben des § 13 Abs. 3 und 5 bis 7.

(12)

(6) Das Ablagern von Altpapier und sonstigen Abfällen neben den Papierbehältern ist nicht zulässig.

(7) Das Sammeln von gebündeltem Altpapier erfolgt in 4–wöchentlichem Rhythmus.

In den Städten Eberswalde und Bernau bei Berlin wird die Bündelsammlung in 2-wöchentlichem oder 4- wöchentlichem Rhythmus durchgeführt. Die Termine der Abholtage für die Bündelsammlung werden durch den Landkreis ortsüblich bekannt gegeben.

(8) Die Erfassung von Altpapier in der Bündelsammlung ist nicht zulässig in den Bereichen, die in Anlage 4 aufgeführt sind. Hierzu kann der Landkreis weitere Festlegungen treffen.

(9) Für die Bündelsammlung ist das Altpapier fest verschnürt oder in Kartons verpackt am jeweiligen Abholtag bis 06.00 Uhr morgens vor dem Grundstück am Fahrbahnrand der von den Sammelfahrzeugen befahrenen, öffentlichen Straßen bereitzustellen. Die Verwendung von Säcken und Tüten aus anderen Materialien als Papier und Pappe zur Verpackung des Altpapiers ist nicht zulässig.

(10) Für die Altpapierbündel ist das Gewicht auf jeweils 25 kg begrenzt.

(11) Für Grundstücke, die mit Sammelfahrzeugen nicht angefahren werden können, können die Bewohner ihr Altpapier entsprechend Abs. 9 an der nächsten vom Sammelfahrzeug befahrenen öffentlichen Straße bereitstellen.

(12) Altpapierbündel, die verunreinigt sind oder den Anforderungen der Absätze 9 und 10 nicht entsprechen, werden vom Landkreis nicht entsorgt. In diesem Fall ist der Erzeuger dieser Abfälle verpflichtet, die Papierbündel unverzüglich vom Bereitstellungsplatz zu entfernen.

(13) Das Ablagern von ungebündeltem Altpapier und sonstigen Abfällen ist nicht zulässig.

(14) Das Sammelsystem des Landkreises für Altpapier wird auch als Rücknahmesystem für Verpackungen aus Papier und Pappe mitbenutzt.

(15) Es ist nicht gestattet, Verpackungen aus Papier und Pappe aus dem gewerblichen Bereich oberhalb des Schwellenwertes für private Endverbraucher nach § 3 Abs. 10 Verpackungsverordnung über das öffentliche Sammelsystem zu entsorgen.

§ 21

Sammlung von Altglas

(1) Altglas (Verpackungen aus Glas) fällt nicht in die Entsorgungspflicht des Landkreises Barnim, weil dieses innerhalb eines Rücknahmesystems gemäß § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung entsorgt wird. Zur ordnungsgemäßen

Entsorgung von Altglas werden folgende Festlegungen getroffen:

(2) Für die Sammlung von Altglas aus Haushaltungen ist dieses grob gereinigt und getrennt nach - Weißglas,

- Braunglas, - Grünglas

in die dafür zugelassenen Behälter, nachfolgend als Glasbehälter bezeichnet, zu überlassen.

(3) Über die Gestellung der Glasbehälter auf öffentlichen Stellplätzen entscheidet der Landkreis.

(4) Die Glasbehälter dürfen nur montags bis samstags in der Zeit von 7.00 bis 19.00 Uhr benutzt werden.

(5) Die Befüllung der Glasbehälter mit anderen Abfällen als Altglas ist verboten.

(6) Das Ablagern von Altglas und sonstigen Abfällen neben den Glasbehältern ist verboten.

§ 22

Sammlung von Leichtverpackungen (LVP)

(1) Abfälle aus Leichtverpackungen fallen nicht in die Entsorgungspflicht des Landkreises Barnim, weil diese innerhalb eines Rücknahmesystems gemäß § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung entsorgt werden. Für eine ordnungsgemäße Entsorgung werden folgende Festlegungen getroffen:

(2) Leichtverpackungen sind grob gesäubert in den dafür zugelassenen Behältnissen zu sammeln und an den ortsüblich bekannt gegebenen Abholtagen an den von den Sammelfahrzeugen befahrenen, öffentlichen Straßen zur Abholung bereitzustellen.

(3) Als Sammelbehältnisse sind besonders gekennzeichnete Wertstoffsäcke „Gelber Sack“ und gelb gekennzeichnete Wertstoffbehälter („Gelbe Tonne“ MGB 1.100) zugelassen.

(13)

(4) Für den Standplatz und die Bereitstellung der Wertstoffbehälter („Gelbe Tonne“) gelten die Vorgaben des § 13 Abs.

3 und 5 bis 7.

(5) Wertstoffsäcke „Gelbe Säcke“ sind am Tag der Entsorgung bis 6.00 Uhr morgens zur Entsorgung am Straßenrand der vom Sammelfahrzeug befahrenen Straße bereit zu stellen.

(6) Es ist verboten, in die Sammelbehältnisse für Leichtverpackungen andere Abfälle als Leichtverpackungen einzufüllen. Befinden sich in den Sammelbehältnissen andere Abfälle als Leichtverpackungen, werden die „Gelben Tonnen“ im Rahmen der Hausmüllentsorgung kostenpflichtig geleert. Die „Gelben Säcke“, die verunreinigt sind, kann der Landkreis am Bereitstellungsplatz liegen lassen. In diesem Fall ist der Erzeuger dieser Abfälle verpflichtet, die „Gelben Säcke“ unverzüglich vom Bereitstellungsplatz zu entfernen.

(7) Das Ablagern von Leichtverpackungen oder anderen Abfällen neben den Sammelbehältnissen ist nicht zulässig.

§ 23

Abfallentsorgungsanlagen (1) Der Landkreis nutzt folgende Abfallentsorgungsanlagen:

- Deponie Eberwalde-Ostend, - Recyclinghof Eberswalde-Ostend, - Müllumschlagstation Bernau und - Recyclinghof Bernau .

(2) Der Landrat gibt weitere nach Prüfung festzulegende Anlagen ortsüblich bekannt.

(3) Auf den Entsorgungsanlagen gelten die jeweils gültigen Benutzungsordnungen.

(4) Die Betriebszeiten richten sich nach den jeweiligen Benutzungsordnungen.

(5) Der Landrat wird ermächtigt, für die Abfallentsorgungsanlagen des Landkreises und für das Schadstoffmobil Benutzungsordnungen zu erlassen.

§ 24

Anzeige- und Mitwirkungspflichten

(1) Die Grundstückseigentümer haben dem Landkreis den erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Menge sowie jede wesentliche Veränderung der Abfälle oder ihrer Menge unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Eigentümer von Wohngrundstücken haben die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen und Änderungen der Personenzahl anzuzeigen.

(2) Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, den Landkreis unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

(3) Wird der Grundstückseigentümer durch eine natürliche oder juristische Person vertreten, so gelten für diese die in Abs. 1 und 2 genannten Pflichten sinngemäß an Stelle des Grundstückseigentümers. Dies beinhaltet auch die Nennung des Grundstückseigentümers und dessen aktuelle Anschrift.

(4) Für Nutzer oder Mieter von Gewerbe- und Erholungsgrundstücken gelten die Anzeige- und Auskunftspflichten nach Abs. 1 bis 3 entsprechend an Stelle der Grundstückseigentümer.

(5) Der Grundstückseigentümer oder sonstige Verpflichtete gemäß § 26 der Satzung hat alle Maßnahmen auszuführen, zu denen er vom Landkreis aufgefordert wird, wenn diese für die ordnungsgemäße Abfallentsorgung und die Umsetzung dieser Satzung erforderlich sind. Hierzu zählt auch die Kennzeichnung der Abfallbehälter.

(6) Kommt der Grundstückseigentümer oder sonstige Verpflichtete gemäß § 26 der Satzung seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und wird dadurch die ordnungsgemäße Entsorgung behindert, so erfolgt keine Befreiung von der Gebührenpflicht, auch nicht teilweise.

(7) Die Gemeinden unterstützen die getrennte Sammlung von Abfällen durch das Vorhalten von befestigten öffentlichen Stellflächen auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Brandenburgisches Abfallgesetz (BbgAbfG).

(8) Die Ämter und Gemeinden berücksichtigen die Belange der Abfallentsorgung in ihrer Bauplanung.

§ 25

Unterbrechung der Abfallentsorgung

(1) Unterbleibt die Abfuhr bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge höherer

(14)

Gewalt, Streiks, behördlicher Verfügungen oder Verlegungen des Zeitpunktes der Abfuhr, so wird sie sobald wie möglich nachgeholt.

(2) In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadenersatz.

(3) Baumaßnahmen, die die Abfallentsorgung beeinträchtigen, sind vor Beginn vom Bauherren mit dem beauftragten Dritten abzustimmen. Unterbleibt die Abstimmung, wird der Bauherr für zusätzlich anfallende Entsorgungsauf- wendungen regresspflichtig.

Der Bauherr ist verpflichtet, die Abfallbehälter an einem dem Sammelfahrzeug zugänglichen Ort bereit zu stellen, bzw. dies zu veranlassen.

§ 26

Anfall der Abfälle, Eigentumsübertragung

(1) Als angefallen gelten Abfälle, sobald sie entsprechend den Vorschriften dieser Satzung dem Landkreis zur Entsorgung zu überlassen sind.

(2) Abfälle gehen in das Eigentum des Landkreises über, sobald sie vom Landkreis zur Entsorgung übernommen, die Abfallbehälter geleert bzw. die Behältnisse eingesammelt worden sind.

(3) Der Landkreis ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen zu suchen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.

(4) Unbefugten ist es nicht gestattet, angefallene Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen.

§ 27 Gebühren

Für die Benutzung der Abfallentsorgung und sonstiger abfallwirtschaftlicher Maßnahmen werden Gebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung für die Abfallentsorgung im Landkreis Barnim erhoben. Es besteht Kostendeckungsgebot.

§ 28

Andere Berechtigte und Verpflichtete

(1) Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Formalverfügungsberechtigte oder unmittelbare Besitzer gemäß dem Gesetz über offene Vermögensfragen, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer im Sinne des Wohneigentumsgesetzes, Wohn- und Nutzungsberechtigte, Nießbraucher sowie alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten und sonstige Abfallerzeuger.

Die Grundstückseigentümer werden in ihren Verpflichtungen jedoch nicht dadurch befreit, dass neben ihnen noch andere Pflichtige vorhanden sind.

(2) Mehrere Grundstückseigentümer eines Grundstückes haften als Gesamtschuldner.

§ 29

Abfallbehälter auf Straßen, in öffentlichen Anlagen und in der freien Landschaft

Die auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Anlagen und in der freien Landschaft von den Körperschaften des öffentlichen Rechts oder den Trägern des öffentlichen Personennahverkehrs aufgestellten Abfallbehälter sind für die Abfälle bestimmt, die bei einzelnen Personen beim Verzehr von Lebens- und Genussmitteln im Freien oder bei Teilnahme am Verkehr (z. B. Fahrscheine) anfallen. Es ist unzulässig, diese Abfallbehälter zum Ablagern anderer Abfälle zu benutzen.

§ 30 Modellversuche

Zur Erprobung neuer Abfallentsorgungssysteme kann der Landkreis Modellversuche mit örtlich und zeitlich begrenzter Wirkung einführen. Dabei sind neue Gebührenmodelle möglich, wenn sie den Gebührenpflichtigen nicht zusätzlich finanziell belasten.

§ 31

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

1. Entgegen § 6 ausgeschlossene Abfälle zur Entsorgung überlässt.

(15)

2. Entgegen § 8 Abfälle aus der ärztlichen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung nicht in vorgeschriebener Weise entsorgt.

3. Entgegen § 9 (1) sich nicht der kreislichen Entsorgung anschließt.

4. Entgegen § 9 (2) Abfälle nicht der kreislichen Entsorgung überlässt.

5. Entgegen § 12 nicht die erforderlichen Abfallbehälter anfordert.

6. Entgegen § 13 (1) bis (6) nicht die erforderlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Entleerung schafft.

7. Entgegen § 13 (1) e) einen Abfallbehälter nach der Entleerung nicht ohne Verzug von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt.

8. Entgegen § 13 (7) den Standplatz nicht reinigt.

9. Entgegen § 14 (2) Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle neben die Abfallbehälter ablegt, soweit sie nicht in die zugelassenen Abfallsäcke nach § 11 (4) verbracht worden sind.

10. Entgegen § 14 (2) Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle in andere, einschließlich Behältnisse flächendeckender Rücknahmesysteme (z. B. DSD) einfüllt.

11. Entgegen § 14 (3) andere Abfälle als Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle in die Abfallbehältnisse nach § 11 (1) und (4) einfüllt.

12. Entgegen § 14 (4) Abwasser, sonstige Flüssigkeiten, Schnee und Eis sowie Abfälle, die die Abfallbehälter, die Abfallsammelfahrzeuge oder die Abfallentsorgungsanlagen beschädigen können, in die Abfallbehälter einfüllt.

13. Entgegen § 14 (5) Abfallbehälter überfüllt, Abfall darin einstampft, einschlämmt oder verbrennt oder brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter einfüllt.

14. Entgegen § 16 (5) Sperrmüll außerhalb der Abfuhrtage in den öffentlichen Verkehrsraum bringt oder dort belässt oder an den Abholtagen so im öffentlichen Verkehrsraum aufstellt oder ablagert, dass der Verkehr behindert wird.

15. Entgegen § 19 (5) nicht ordnungsgemäß zur Entsorgung bereit gestellte Laubsäcke nicht unverzüglich vom Bereitstellungsplatz entfernt.

16. Entgegen § 20 (4) andere Abfälle als Altpapier in die Papierbehälter einfüllt.

17. Entgegen § 20 (6) Altpapier oder sonstige Abfälle neben den Papierbehältern ablagert.

18. Entgegen § 20 (9), (10) und (12) bei der Straßensammlung nicht anforderungsgerecht bereit gestellte Papierbündel am Straßenrand ablagert und nicht unverzüglich vom Bereitstellungsplatz entfernt.

19. Entgegen § 20 (13) ungebündeltes Altpapier und sonstige Abfälle ablagert.

20. Entgegen § 20 (14) Altpapier aus dem gewerblichen Bereich oberhalb des Schwellenwertes der Verpackungsverordnung über das öffentliche Sammelsystem entsorgt.

21. Entgegen § 21 (4) Glasbehälter außerhalb der vorgegebenen Zeit nutzt.

22. Entgegen § 21 (5) Glasbehälter mit anderen Abfällen als Altglas benutzt.

23. Entgegen § 21 (6) Altglas oder sonstige Abfälle neben den Glasbehältern ablagert.

24. Entgegen § 22 (4) die Vorgaben für den Standplatz und die Bereitstellung der Sammelbehältnisse nicht einhält.

25. Entgegen § 22 (6) in die Sammelbehältnisse für Leichtverpackungen andere Abfälle als Leichtverpackungen einfüllt und nicht ordnungsgemäß befüllte „Gelbe Säcke“ nicht unverzüglich vom Bereitstellungsplatz entfernt.

26. Entgegen § 22 (7) Leichtverpackungen oder andere Abfälle neben den Sammelbehältnissen ablagert.

27. Entgegen § 24 (1) bis (4) es unterlässt, dem Landkreis den erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Menge, die Anzahl der abfallerzeugenden Personen sowie jede wesentliche Veränderung anzuzeigen, oder die angeforderten Auskünfte verweigert.

28. Entgegen § 24 (2) bis (4) dem Landkreis nicht den Wechsel im Grundeigentum mitteilt.

(16)

29. Entgegen § 24 (5) seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

30. Entgegen § 25 (3) Baumaßnahmen vor Beginn nicht mit dem beauftragten Dritten abstimmt.

31. Entgegen § 26 (4) Abfälle durchsucht oder wegnimmt.

32. Entgegen § 29 Abfälle, die nicht auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Anlagen oder in der freien Landschaft anfallen, in die dort aufgestellten Abfallbehälter bestimmungswidrig einbringt.

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden (Anlage 5).

(3) Die vorgenannten Ordnungswidrigkeiten werden durch den Landkreis geahndet.

§ 32 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2005 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit.

Die Anlagen

Anlage 1: nicht von der Abfallentsorgung ausgeschlossene Abfälle (gültig bis zum 31.05.2005) Anlage 2: weitere von der Abfallentsorgung ausgeschlossene Abfälle

Anlage 3: vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossene Abfälle

Anlage 4: Straßenverzeichnis, für Bereiche in denen keine Bündelsammlung erfolgt Anlage 5: Bußgeldkatalog

sind Bestandteil dieser Satzung.

Anlage 1: nicht von der Abfallentsorgung ausgeschlossene Abfälle (gültig bis zum 31.05.2005):

lfd. Nr. AVV-

Schlüssel-Nr. Bezeichnung

1 06 03 15* Metalloxide, die Schwermetalle enthalten 2 06 13 04* Abfälle aus der Asbestverarbeitung

3 10 01 04* Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung

4 10 01 16* Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten 5 10 09 07* gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und –sande nach dem Gießen 6 10 13 09* asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement

7 12 01 16* Strahlmittel, die gefährliche Abfälle enthalten

8 15 02 02* Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a.n.g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die mit gefährlichen Stoffen verunreinigt sind

9 16 01 11* asbesthaltige Bremsbeläge

10 16 02 15* aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bestandteile 11 16 11 01* Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus

metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

12 16 11 03* andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

13 16 11 05* Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

14 17 01 06* Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten

15 17 03 01* kohlenteerhaltige Bitumengemische

16 17 05 03* Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten 17 17 05 07* Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält 18 17 06 01* Dämmmaterial, das Asbest enthält

19 17 06 05* asbesthaltige Baustoffe

20 17 08 01* Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 21 17 09 03* sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die

(17)

lfd. Nr. AVV-

Schlüssel-Nr. Bezeichnung

gefährliche Stoffe enthalten

22 19 01 11* Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten 23 19 12 11* sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen

Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten

Bemerkung: * gefährliche Abfälle i. S. d. AVV; diese sind besonders überwachungsbedürftig a.n.g. anderweitig nicht genannt

Anlage 2: weitere von der Abfallentsorgung ausgeschlossene Abfälle:

1. Verpackungsabfälle, die der Rücknahmepflicht nach der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung – VerpackV) vom 21. 08. 1998 (BGBl. I S. 2379) in der jeweils gültigen Fassung unterliegen.

lfd. Nr. AVV-

Schlüssel-Nr. Bezeichnung

1 15 01 01 Verpackungen aus Papier und Pappe 2 15 01 02 Verpackungen aus Kunststoff 3 15 01 03 Verpackungen aus Holz 4 15 01 04 Verpackungen aus Metall 5 15 01 05 Verbundverpackungen 6 15 01 06 gemischte Verpackungen 7 15 01 07 Verpackungen aus Glas 8 15 01 09 Verpackungen aus Textilien

2. Batterien, die der Rücknahmepflicht aufgrund der Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren (BatterieVerordnung – BattV) vom 27.03.1998 (BGBl. I S. 658) unterliegen, soweit sie nicht bei privaten Endverbrauchern oder Betreibern von Kleingewerbe i. S. d. § 9 Abs. 1 BattV anfallen.

Der Ausschluss gilt nicht für Starterbatterien.

lfd. Nr. AVV-

Schlüssel-Nr. Bezeichnung 1 16 06 01* Bleibatterien 2 16 06 02* Ni-Cd-Batterien

3 16 06 03* Quecksilber enthaltende Batterien 4 16 06 04 Alkalibatterien (außer 16 06 03) 5 16 06 05 Andere Batterien und Akkumulatoren

6 20 01 33* Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen, sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche Batterien enthalten

7 20 01 34 Batterien und Akkumulatoren mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 33 fallen

3. Einwegkameras mit Batterien und andere Geräte mit fest eingebauten schadstoffhaltigen Batterien i. S. d. § 14 BattV.

lfd. Nr. AVV-

Schlüssel-Nr. Bezeichnung

1 09 01 11* Einwegkameras mit Batterien, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen

2 09 01 12 Einwegkameras mit Batterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 11 fallen

4. Fahrzeugwracks, die der Rückgabepflicht aufgrund der Verordnung über die Überlassung und umweltverträgliche Entsorgung von Altautos (Altauto-Verordnung – AltautoV) vom 04. 07. 1997 (BGBl. I S. 1666) unterliegen.

Ausgenommen hiervon sind aufgegebene Fahrzeuge gemäß § 4 Abs. 1 BbgAbfG.

lfd. Nr. AVV-

Schlüssel-Nr. Bezeichnung 1 16 01 04* Altfahrzeuge

(18)

2 16 01 06 Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten

Bemerkung: * gefährliche Abfälle i. S. d. AVV; diese sind besonders überwachungsbedürftig

5. Abfälle aus der ärztlichen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung lfd. Nr. AVV-

Schlüssel-Nr. Bezeichnung

1 18 01 02 Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer 18 01 03)

2 18 01 07 Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallen 3 18 01 09 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen 4 18 02 06 Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 05 fallen 5 18 02 08 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 07 fallen.

Anlage 3: Vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossene Abfälle:

1. Abfälle, die wegen ihrer Art und Menge nicht in den nach § 11 der Satzung zugelassenen Abfallbehältern gesammelt werden können.

2. Die im Kapitel 17 00 00 der AVV genannten Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten) aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen.

3. Sperrmüll, der nicht im Rahmen der Sperrmüllabfuhr nach § 16 Abs. 1 der Satzung entsorgt wird.

AVV-

Schlüssel-Nr. Bezeichnung 20 03 07 Sperrmüll

4. Aschen in mehr als haushaltsüblich anfallenden Mengen.

AVV-

Schlüssel-Nr. Bezeichnung

10 01 01 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt

5. Schrott AVV-

Schlüssel-Nr. Bezeichnung 20 01 40 Metalle 6. Elektrogeräte

lfd. Nr. AVV-

Schlüssel-Nr. Bezeichnung

1 20 01 23* gebrauchte Geräte die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten

2 20 01 35* gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bauteile enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 23 fallen 3 20 01 36 gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme derjenigen,

die unter 20 01 21, 20 01 23 und 20 01 35 fallen

Dieser Ausschluss gilt nicht für Elektrogeräte aus Haushaltungen.

7. Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit sie nicht nach Abs. 1 und 2 ausgeschlossen bzw. keine hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle sind.

8. Schlämme aus der Reinigung/Behandlung kommunaler Abwässer sowie Fäkalschlamm lfd. Nr. AVV-

Schlüssel-Nr. Bezeichnung

1 19 08 05 Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser

2 19 08 14 Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 13 fallen

3 20 03 04 Fäkalschlamm

(19)

Bemerkung: * gefährliche Abfälle i. S. d. AVV; diese sind besonders über- wachungsbedürftig

9. Abfälle aus der ärztlichen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (gültig ab 01.06.2005) lfd. Nr. AVV-

Schlüssel-Nr. Bezeichnung

1 18 01 01 Spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03)

2 18 02 01 Spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02 fallen

Anlage 4: Straßenverzeichnis für Bereiche, in denen keine Bündelsammlung erfolgt

PLZ Ort Strasse

16321 Bernau bei Berlin Alte Brauerei

16321 Bernau bei Berlin Alte Goethestraße

16321 Bernau bei Berlin Alte Lohmühlenstraße

16321 Bernau bei Berlin Am Henkerhaus

16321 Bernau bei Berlin Am Mahlbusen

16321 Bernau bei Berlin An der Stadtmauer

16321 Bernau bei Berlin An der Tränke

16321 Bernau bei Berlin An der Viehtrift

16321 Bernau bei Berlin An der Waschspüle

16321 Bernau bei Berlin Andromedastraße

16321 Bernau bei Berlin Angergang

16321 Bernau bei Berlin August-Bebel-Straße

16321 Bernau bei Berlin Bahnhofsplatz

16321 Bernau bei Berlin Bahnhofstraße

16321 Bernau bei Berlin Berliner Straße

16321 Bernau bei Berlin Börnicker Straße

16321 Bernau bei Berlin Brauerstraße

16321 Bernau bei Berlin Breite Straße

16321 Bernau bei Berlin Breitscheidstraße

16321 Bernau bei Berlin Brüderstraße

16321 Bernau bei Berlin Bugstraße

16321 Bernau bei Berlin Bürgermeisterstraße

16321 Bernau bei Berlin Eberswalder Straße

16321 Bernau bei Berlin Friedenstaler Platz

16321 Bernau bei Berlin Grünstraße

16321 Bernau bei Berlin Heinersdorfer Straße

16321 Bernau bei Berlin Herkulesstraße

16321 Bernau bei Berlin Hermann-Duncker-Straße

16321 Bernau bei Berlin Hohe Steinstraße

16321 Bernau bei Berlin Hussitenstraße

16321 Bernau bei Berlin Jahnstraße

16321 Bernau bei Berlin Jenisseistraße

16321 Bernau bei Berlin Kantorhaus

16321 Bernau bei Berlin Karl-Marx-Straße

16321 Bernau bei Berlin Kirchgasse

16321 Bernau bei Berlin Kirchplatz

16321 Bernau bei Berlin Klementstraße

16321 Bernau bei Berlin Lohmühlenstraße

16321 Bernau bei Berlin Louis-Braille-Straße

16321 Bernau bei Berlin Marktplatz

16321 Bernau bei Berlin Marsstraße

16321 Bernau bei Berlin Merkurstraße

16321 Bernau bei Berlin Mühlenstraße

16321 Bernau bei Berlin Neptunring

16321 Bernau bei Berlin Neue Straße

16321 Bernau bei Berlin Newastraße

16321 Bernau bei Berlin Orionstraße

16321 Bernau bei Berlin Parkstraße

16321 Bernau bei Berlin Pegasusstraße

16321 Bernau bei Berlin Phönixstraße

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