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(1) Die Pauschalgebühr für die Abfallentsorgung von Wohngrundstücken gemäß § 4 Abs. 1 der Abfallgebührensatzung

beträgt monatlich 2,30 € / Person.

(2) Die Leistungsgebühr gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 der Abfallgebührensatzung beträgt für die Entsorgung von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen für jedes bereitgestellte Abfallbehältnis:

MGB 60 (21-täglich), 0,55 € / Monat,

MGB 80 (21-täglich), 0,75 € / Monat,

MGB 120 (21-täglich) 1,10 €/ Monat,

MGB 240 (21-täglich) 2,20 € / Monat,

MGB 1.100 (14-täglich) 15,15 € / Monat,

MGB 1.100 (wöchentlich) 30,30 € / Monat

Abfallsack gemäß § 12 Abs. 8 der Abfallentsorgungssatzung 0,85 € / Stück.

(3) Die Leistungsgebühr gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 der Abfallgebührensatzung für die Neuaufstellung, den Wechsel und den Abzug von Abfallbehältern beträgt 5,00 € je Behälter.

Erfolgt ein Wechsel der Abfallbehälter mit unterschiedlicher Behälterzahl für die Neuaufstellung und für den Abzug, so ist jeweils die größere Behälterzahl die Berechnungsgrundlage.

Die Gebühr für Behälteränderungen entfällt bei Neuanmeldung und bei Abmeldung von Gebührenpflichtigen zur Systemabfuhr.

(4) Die Leistungsgebühr gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 der Satzung für den Wechsel des Leerungszyklus bei MGB 1.100

beträgt 3,00 € je Behälter.

(5) Die Pauschalgebühr für die Abfallentsorgung von Gewerbegrundstücken, Erholungsgrundstücken, saisonalen Erholungsgrundstücken und Kleingartenanlagen i. S. d. BKleingG gemäß § 4, Abs. 2 und 3 der Satzung beträgt monatlich in Abhängigkeit vom gestellten Behältnisvolumen:

MGB 60 (21-täglich) 2,10 € / Monat und Behälter

MGB 80 (21-täglich) 2,80 € / Monat und Behälter

MGB 120 (21-täglich) 4,20 € / Monat und Behälter

MGB 240 (21-täglich) 8,40 € / Monat und Behälter

MGB 1.100 (14-täglich) 57,80 € / Monat und Behälter

MGB 1.100 (wöchentlich) 115,60 € / Monat und Behälter

Abfallsack gemäß § 12 Abs. 8 der Abfallentsorgungssatzung 1,15 € / Abfallsack.

(6) Für die saisonale Entsorgung von Erholungsgrundstücken und Kleingartenanlagen i. S. d. BKleingG werden die Pauschalgebühr gemäß Abs. 5 sowie die Leistungsgebühr gemäß Abs. 2 über einen Berechnungszeitraum von 6 Monaten im Jahr erhoben. Der Berechnungszeitraum saisonal erstreckt sich vom 01. April bis zum 30. September.

(7) Die Gebühren für kostenpflichtige Sonderabfuhren betragen:

a) Leerungsgebühr zur Entsorgung von Hausmüll oder hausmüllähnlichem Gewerbeabfall mit MGB 60, MGB 80, MGB 120, MGB 240 und MGB 1.100 sowie die Abfuhr von Abfallsäcken gemäß § 5 Abs. 1 der Abfallgebührensatzung:

MGB 60 8,20 € / Leerung,

MGB 80 8,30 € / Leerung,

MGB 120 8,55 € / Leerung,

MGB 240 9,40 € / Leerung,

MGB 1.100 19,00 € / Leerung

Abfallsack 7,80 € / Abfuhr.

b) Leerungsgebühr zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen der ärztlichen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung mit MGB 60, MGB 80, MGB 120, MGB 240 und MGB 1.100:

MGB 60 8,20 € / Leerung,

MGB 80 8,30 € / Leerung,

MGB 120 8,55 € / Leerung,

MGB 240 9,40 € / Leerung,

MGB 1.100 19,00 € / Leerung

c) Transport- und Bearbeitungsgebühr für Großraumcontainer und Pressmüllcontainer gemäß § 5 Abs. 2 und 3 der Abfallgebührensatzung:

Großraumcontainer 7 m³ (GC 7) 101,50 € / Containerabfuhr

Großraumcontainer 10 m³ (GC 10) 110,00 € / Containerabfuhr

Großraumcontainer 22 m³ (GC 22) 138,40 € / Containerabfuhr

Pressmüllcontainer 88,95 € / Containerabfuhr

d) Deponiegebühren für Sonderabfuhren von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen mit Großraum-containern und Pressmüllcontainer gemäß § 5 Abs. 2 der Abfallgebührensatzung (befristet bis zum

31.05.2005): 38,50 € / Mg Abfall.

e) Behandlungs-, Verwertungs- und Beseitigungsgebühren für Sonderabfuhren von Hausmüll und hausmüllähn-lichen Gewerbeabfällen mit Großraumcontainern und Pressmüllcontainern gemäß § 5 Abs. 3 der

Abfallgebührensatzung (ab 01.06:2005): 92,80 € / Mg Abfall.

f) Behandlungs-, Verwertungs- und Beseitigungsgebühren für Sonderabfuhren von zugelassenen Abfällen aus der ärztlichen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung mit Großraumcontainern und Pressmüllcontainern gemäß § 5 Abs. 3 der Abfallgebührensatzung (ab 01.06.2005): 92,80 € / Mg Abfall.

(8) Service-Gebühr für MGB 60, MGB 80, MGB 120 und MGB 240:

Für die Inanspruchnahme des Abholens von Abfallbehältern von ihrem Standplatz zum Sammelfahrzeug und den Rücktransport der geleerten Abfallbehälter zum Standplatz gemäß § 13 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung wird eine Leistungsgebühr je bereitgestelltem Behälter wie folgt erhoben:

a) im Rahmen der Systemabfuhr von Abfallbehältern

Transportweg des Abfallbehälters bis 15 m 0,42 € / Monat

Transportweg des Abfallbehälters 15 bis 30 m 0,62 € / Monat

Transportweg des Abfallbehälters 30 bis 50 m 0,82 € / Monat.

b) im Rahmen der Sonderabfuhr von Abfallbehältern, einschließlich Abfallsäcke Transportweg des Abfallbehälters bis 15 m 0,42 € / Leerung

Transportweg des Abfallbehälters 15 bis 30 m 0,62 € / Leerung

Transportweg des Abfallbehälters 30 bis 50 m 0,82 € / Leerung.

§ 8

Sonstige Gebühren

(1) a) Erwerb eines Abfallsackes von 80 l Inhalt nach § 11 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung: 2,50 € / Stück.

b) Erwerb eines Laubsackes von 80 l Inhalt nach § 11 Abs. 5 der Abfallentsorgungssatzung: 2,00 € / Stück.

(2) Für die gewerbliche Anlieferung von Abfällen, die durch behördliche Anordnung für die Verwertung oder Beseitigung auf der Deponie Eberswalde-Ostend, zugelassen sind, wird eine Deponiegebühr nach Anlage 1 oder Anlage 3 erhoben.

(3) Für die gewerbliche Anlieferung von Abfällen, die durch behördliche Anordnung für die Annahme an der Müllumschlagstation Bernau zugelassen sind, wird eine Behandlungs-, Verwertungs- und Beseitigungsgebühr nach Anlage 2 erhoben.

(4) Für Abfälle aus Haushaltungen mit der AVV-Schlüssel-Nr. 20 03 99 (Siedlungsabfälle n.a.g.) , die an die Recyclinghöfe des Landkreises vom Abfallerzeuger in Kleinmengen bis zu 2 m³ angeliefert werden, erhebt der

Landkreis eine Gebühr von 12,00 € / m³.

Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle sind von der Selbstanlieferung ausgeschlossen.

(5) Sind in den auf der Deponie angelieferten Abfällen mehr als 5 Volumenprozent verwertbare Stoffe enthalten, so kann ein Aufschlag von 25,00 € / Mg erhoben werden.

(6) Für das Verwiegen von Fahrzeugen, ohne Anlieferung von Abfällen, wird eine Gebühr von 6,00 € je Wiegung erhoben.

(7) Für die Annahme von Schadstoffen (Sonderabfallkleinmengen) sowie Elektrogeräten und Batterien aus dem gewerblichen Bereich wird eine Gebühr einheitlich nach Benutzungsordnung des Schadstoffmobils bzw. der Recyclinghöfe des Landkreises erhoben. Für die Annahme von Schadstoffen (Sonderabfallkleinmengen) sowie Elektrogeräten und Batterien aus Haushaltungen wird in Abhängigkeit von Abfallart und -menge eine Gebühr einheitlich nach der Benutzungsordnung des Schadstoffmobils bzw. der Recyclinghöfe des Landkreises erhoben.

(8) Bei missbräuchlicher Nutzung der Papierbehälter als Abfallbehälter ist vom Grundstückseigentümer oder sonstigen Pflichtigen nach § 28 Abfallentsorgungssatzung für die Entsorgung eine Gebühr nach § 7 Abs. 7 und 8 der Abfallgebührensatzung zu entrichten.

(9) Bei missbräuchlicher Nutzung der Sammelbehältnisse für Leichtverpackungen als Abfallbehälter ist vom Grundstückseigentümer oder sonstigen Pflichtigen nach § 28 Abfallentsorgungssatzung für die Entsorgung eine Gebühr nach § 7 Abs. 7 und 8 der Abfallgebührensatzung zu entrichten.

§ 9

Gebührenbefreiung bei Abwesenheit

Personen, die nachweislich mehr als 6 Monate zusammenhängend von ihrem Wohnsitz aus Gründen des Berufes, der Ausbildung, wegen Ableistung des Grundwehrdienstes oder aus sonstigen nachweisbaren Gründen abwesend sind, können von der Gebührenveranlagung entsprechend der Dauer der Abwesenheit auf Antrag teilweise oder ganz befreit werden. Beginn und Ende der Abwesenheit sind meldepflichtige Ereignisse gemäß § 2, Abs. 6 der Satzung.

§ 10

Erhebung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Veranlagungszeitraum ist der 01. Januar bis 31. Dezember.

(2) Die Gebührenerhebung erfolgt für Wohngrundstücke, Gewerbegrundstücke und Erholungsgrundstücke nach § 7 Abs. 1 bis 5 und 8 der Satzung im ersten Quartal eines Jahres mittels Gebührenbescheid durch den Landkreis. Der Bescheid enthält die Endabrechnung des Vorjahres sowie die Festlegung von Abschlagszahlungen für das laufende Jahr. Die Abschlagszahlungen werden auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Bescheidlegung vorhandenen Daten ermittelt.

(3) Die Gebühren nach § 7 Abs. 1 bis 5 und 8 der Satzung für Wohngrundstücke, Gewerbegrundstücke und Erholungsgrundstücke sind als Vorauszahlung in zwei Halbjahresraten zu entrichten, fällig jeweils am 15. April und 15. Oktober eines Jahres.

(4) Gebühren für saisonale Erholungsgrundstücke und Kleingartenanlagen i. S. d. BKleingG sind in einer Jahresrate zu entrichten, fällig am 25. August eines Jahres.

(5) Bei einer An- oder Abmeldung eines Gebührenpflichtigen im laufenden Jahr nach der Bescheidlegung gemäß Abs. 2 erfolgt eine gesonderte Bescheidlegung. In diesem Fall werden die Gebühren 14 Tage nach Zugang des Gebührenbescheides fällig.

(6) Bei Abmeldung eines Gebührenpflichtigen im laufenden Jahr erfolgt die Aufrechnung der offenen Forderungen und von möglichen Überzahlungen nach Eingang der Abmeldung.

(7) Gebührenüberzahlungen werden durch Aufrechnung ausgeglichen. Auf Antrag des Gebührenpflichtigen oder wenn eine Aufrechnung nicht möglich ist, werden die Überzahlungen erstattet.

(8) Die Gebühren für Sonderabfuhren nach § 7 Abs. 7 und 8 Buchst. b) der Satzung werden 14 Tage nach Zugang des Gebührenbescheides fällig.

(9) Gebühren nach § 8 Abs. 2 bis 7 der Satzung werden mit der Anlieferung der Abfälle auf der Deponie in Barzahlung bzw. 14 Tage nach Zugang des Gebührenbescheides fällig.

(10) Gebühren nach § 8 Abs. 1 der Satzung für Abfallsäcke und Laubsäcke werden beim Erwerb fällig.

(11) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren (Vollstreckung) beigetrieben.

(12) Im Einführungsjahr der Satzung kann abweichend von Abs. 1 bis 3 das Bescheiddatum auf das 3. Quartal gelegt werden; die Gebühren werden 14 Tage nach Zugang des Gebührenbescheides fällig.

§ 11

Ordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 der Satzung nicht seiner Anzeigepflicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür anderes vorsehen.

(3) Die vorgenannte Ordnungswidrigkeit wird durch den Landkreis Barnim geahndet.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt zum 01.01.2005 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit.

Die Anlage 1: Deponiegebühren für die gewerbliche Anlieferung von Abfällen auf die Deponie Eberswalde-Ostend (gültig bis zum 31.05.2005)

die Anlage 2: Behandlungs-, Verwertungs- und Beseitigungsgebühren für Abfälle, die an die Müllumschlagstation Bernau angeliefert werden (gültig ab 01.06.2005)

und

die Anlage 3: Deponiegebühren für die gewerbliche Anlieferung von Abfällen auf die Deponie Eberswalde-Ostend (gültig ab 01.06.2005)

sind Bestandteil dieser Satzung.

Anlage 1: Deponiegebühren für die gewerbliche Anlieferung von Abfällen auf die Deponie Eberswalde-Ostend (gültig bis zum 31.05.2005)

2 06 03 15* Metalloxide, die Schwermetalle enthalten 42,00

3 06 03 16 Metalloxide mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 15 fallen 38,50

4 06 13 04* Abfälle aus der Asbestverarbeitung 42,00

5 08 01 12 Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter

08 01 11 fallen 38,50

6 10 01 01 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit

Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt 38,50

7 10 01 02 Filterstäube aus Kohlefeuerung 38,50

8 10 01 03 Filterstäube aus Torffeuerung und Feuerung mit

(unbehandeltem) Holz 38,50

9 10 01 04* Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung 42,00 10 10 01 15

Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 14 fallen

38,50

11 10 01 16* Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten

42,00 12 10 01 17 Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme

derjenigen, die unter 10 01 16 fallen 38,50

13 10 02 02 unverarbeitete Schlacke V 3,50

14 10 09 03 Ofenschlacke V 3,50

15 10 09 07* gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach

dem Gießen 42,00

16 10 09 08 Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme

derjenigen, die unter 10 09 07 fallen V 3,50

17 10 11 12 Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, das unter 10 11 11 fällt 38,50 18 10 12 08 Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und

Steinzeug (nach dem Brennen) 19 10 13 09* asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement 42,00 20 10 13 10 Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement mit Ausnahme

derjenigen, die unter 10 13 09 fallen 42,00

21 10 13 14 Betonabfälle und Betonschlämme

23 12 01 16* Strahlmittel, die gefährliche Abfälle enthalten 42,00 24 12 01 17 Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16

fallen 38,50

25 15 01 01 Verpackungen aus Papier und Pappe 38,50

26 15 01 02 Verpackungen aus Kunststoff 38,50

27 15 01 09 Verpackungen aus Textilien 38,50

28 15 02 02*

Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a.n.g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die mit gefährlichen Stoffen verunreinigt sind

42,00

29 15 02 03 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung

mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen 38,50

30 16 01 03 Altreifen 38,50

31 16 01 03 Altreifen (zur Verwertung) V 15,00

32 16 01 11* asbesthaltige Bremsbeläge 42,00

33 16 02 15* aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bestandteile 42,00 34 16 02 16 aus gebrauchten Geräten entfernte Bestandteile mit Ausnahme

derjenigen, die unter 16 02 15 fallen 38,50

35 16 11 01* Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

42,00

36 16 11 02

Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 01 fallen

38,50

37 16 11 03* andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

42,00 38 16 11 04 Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen

Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 03 fallen 38,50 39 16 11 05* Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus

nichtmetallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

42,00

40 16 11 06

Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus

nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 05 fallen 42 17 01 06* Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln,

Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten I (Kantenlänge bis 0,25 m) 43 17 01 07 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit

Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen I (Kantenlänge bis 0,25 m)

47 17 03 01* kohlenteerhaltige Bitumengemische 42,00

48 17 03 02 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01

fallen 38,50

49 17 05 03* Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten 42,00 50 17 05 04

Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen, bis einschließlich Zuordnungsklasse 1.2 gemäß LAGA Z 20

V 1,00 51 17 05 04 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03

fallen, Zuordnungsklasse 2 gemäß LAGA Z 20 2,50 52 17 05 06 Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt V 2,50

53 17 05 07* Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält 42,00 54 17 05 08 Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt V 2,50

55 17 06 01* Dämmmaterial, das Asbest enthält 42,00

56 17 06 04 Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01

und 17 06 03 fällt

42,00

57 17 06 05* asbesthaltige Baustoffe 42,00

58 17 08 01* Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt

sind 42,00

59 17 08 02 Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter

17 08 01 fallen

38,50

60 17 09 03* sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte

Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten 42,00 61 17 09 04 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen,

die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen 38,50 62 18 01 01 spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03) 38,50 63 18 01 04

Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus

infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)

38,50

64 18 02 01 spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die

unter 18 02 02 fallen 38,50

65 18 02 03

Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus

infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden

38,50

66 19 01 11* Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten

42,00

67 19 01 12 Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme

derjenigen, die unter 19 01 11 fallen 38,50

68 19 05 03 nicht spezifikationsgerechter Kompost (zur Verwertung) V 2,50

69 19 08 01 Sieb- und Rechenrückstände 38,50

70 19 08 02 Sandfangrückstände 38,50

71 19 08 05 Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser V 30,00

72 19 12 01 Papier und Pappe 38,50

73 19 12 07 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt 38,50

74 19 12 09 Mineralien (z. B. Sand, Steine) V 2,50

75 19 12 11*

sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten

42,00

76 19 12 12

sonstige Abfälle (einschließlich Material-mischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen

38,50

77 19 13 02 feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme

derjenigen, die unter 19 13 01 fallen 38,50

78 20 01 08 biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle V 18,00

79 20 02 01 biologisch abbaubare Abfälle V 18,00

80 20 02 02 Boden und Steine, bis einschließlich Zuordnungsklasse 1.2

gemäß LAGA Z 20 V 1,00

88 20 03 07 Sperrmüll (sortiert, ohne Holzanteil) 38,50

89 20 03 99 Siedlungsabfälle a.n.g. 38,50

Abkürzungen: V Verwertung

* gefährliche Abfälle i.S.d. AVV; diese sind besonders überwachungsbedürftig i.S.d. § 41 Abs. 1

KrW-/AbfG

a.n.g. anderweitig nicht genannt

Anlage 2: Behandlungs-, Verwertungs- und Beseitigungsgebühren für Abfälle, die an die Müllumschlagstation Bernau angeliefert werden (gültig ab 01.06.2005)

lfd.

Nr.

AVV-Schlüssel-Nr. Bezeichnung € / Mg

1 02 01 04 Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) 92,80

2 08 01 12 Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter

08 01 11 fallen 92,80

3 12 01 05 Kunststoffspäne und –drehspäne 92,80

4 15 01 01 Verpackungen aus Papier und Pappe 92,80

5 15 01 02 Verpackungen aus Kunststoff 92,80

6 15 01 06 gemischte Verpackungen 92,80

7 15 01 09 Verpackungen aus Textilien 92,80

8 15 02 03

Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen

92,80

9 16 02 16 aus gebrauchten Geräten entfernte Bestandteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallen

92,80

10 17 02 03 Kunststoff 92,80

11 17 03 02 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen

92,80

12 17 06 04 Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt

92,80

13 17 09 04

gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen

92,80

14 18 01 01* spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03) 92,80 15 18 01 04

Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)

92,80

16 18 02 01* spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02 fallen

92,80

17 18 02 03

Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden

92,80

18 19 08 01 Sieb- und Rechenrückstände 92,80

19 19 08 02 Sandfangrückstände 92,80

20 19 08 05 Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser der mechanischen Behandlung von Abfällen mit

Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen

92,80

24 20 01 08 biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle 92,80

25 20 02 01 biologisch abbaubare Abfälle 92,80

26 20 02 03 andere nicht biologisch abbaubare Abfälle 92,80

27 20 03 01 gemischte Siedlungsabfälle 92,80

28 20 03 02 Marktabfälle 92,80

29 20 03 03 Straßenkehricht 92,80

30 20 03 06 Abfälle aus der Kanalreinigung 92,80

31 20 03 07 Sperrmüll 92,80

32 20 03 99 Siedlungsabfälle a.n.g. 92,80

Abkürzungen: * gefährliche Abfälle i.S.d. AVV; diese sind besonders überwachungsbedürftig i.S.d. § 41 Abs. 1 KrW-/AbfG

a.n.g. anderweitig nicht genannt

Anlage 3: Deponiegebühren für die gewerbliche Anlieferung von Abfällen auf die Deponie Eberswalde-Ostend (gültig ab 01.06.2005)

lfd.

Nr.

AVV-Schlüssel-Nr. Bezeichnung € / Mg

1 02 01 04 Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) 42,00

2 06 03 16 Metalloxide mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 15 fallen 4,50 3 10 01 01 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit

Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt 4,50

4 10 02 02 unverarbeitete Schlacke V 3,50

5 10 09 03 Ofenschlacke V 3,50

6 10 09 08 Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme

derjenigen, die unter 10 09 07 fallen V 3,50

7 10 11 12 Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, das unter 10 11 11 fällt 4,50 8 10 12 08 Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und

Steinzeug (nach dem Brennen) 9 10 13 14 Betonabfälle und Betonschlämme

I (Kantenlänge bis 0,25 m)

11 12 01 17 Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16

fallen 4,50

12 16 01 11* asbesthaltige Bremsbeläge 42,00

13 17 01 01 Beton 16 17 01 07 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit

Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen I (Kantenlänge bis 0,25 m)

Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen, bis einschließlich Zuordnungsklasse 1.2 gemäß LAGA Z 20

V 1,00 18 17 05 04 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03

fallen, Zuordnungsklasse 2 gemäß LAGA Z 20 V 2,50 19 17 05 06 Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 170505 fällt V 3,50 20 17 05 08 Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt V 2,50

21 17 06 05* asbesthaltige Baustoffe 42,00

22 17 08 02 Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter

17 08 01 fallen 4,50

23 19 05 03 nicht spezifikationsgerechter Kompost (zur Verwertung) V 2,50 24 19 08 05 Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser 18,00

25 19 12 09 Mineralien (z. B. Sand, Steine) V 2,50

26 19 13 02 Feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme

derjenigen, die unter 19 13 01 fallen 4,50

27 20 02 01 biologisch abbaubare Abfälle V 18,00

28 20 02 02 Boden und Steine, bis einschließlich Zuordnungsklasse 1.2

gemäß LAGA Z 20 V 1,00

29 20 02 02 Boden und Steine, Zuordnungsklasse 2 gemäß LAGA Z 20 V 2,50

30 20 03 06 Abfälle aus der Kanalreinigung 4,50

Abkürzungen: V Verwertung

* gefährliche Abfälle i.S.d. AVV; diese sind besonders über- wachungsbedürftig i.S.d. § 41 Abs. 1 KrW-/AbfG

Bekanntmachungen über die Veröffentlichung

des Antrages des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Eberswalde mit Sitz in Eberswalde auf Erteilung der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für

Trinkwasserversorgungsleitungen in Eberswalde und Lichterfelde

Zur dinglichen Sicherung eines Leitungsrechtes ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu bestellen. Durch die untere Wasserbehörde ist gemäß § 3 Sachenrechts-Durchführungsverordnung vom 20.12.1994 (BGBl.I S.3900) das Bestehen einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit entsprechend dem genannten Antrag zu prüfen und zu bescheinigen.

Antragsteller: Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Eberswalde Wasserwirtschaftliche Anlage: Trinkwasserversorgungsleitungen

Betroffene Grundstücke: Gemarkung Finow

Flur 4, Flurstücke: 2, 3, 185, 186/47

Flur 5, Flurstücke: 1/18, 1/19, 1/20, 9, 10, 18/4, 19/1, 56 Flur 8, Flurstücke: 36, 37, 53, 54

Flur 9, Flurstücke: 5, 6, 8, 9, 10, 13 Flur 19, Flurstücke: 667, 669, 671 Gemarkung Lichterfelde

Flur 4, Flurstücke: 295/1, 296/1, 307/1, 308/1, 335/1, 335/3, 410, 411, 413, 419, 891/1, 958, 1117, 1229, 1230, 1232, 1233, 1255, 1288, 1290, 1294, 1346,

Flur 5, Flurstücke: 117, 166

Flur 6, Flurstücke: 40, 41, 42/1, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 123 Flur 7, Flurstück: 24/2

Flur 8, Flurstücke: 112/2, 114, 173, 180

Der Antrag und die Antragsunterlagen können beim Landkreis Barnim, Untere Wasserbehörde, Heegermühler Str. 75 in 16225 Eberswalde während der Sprechzeiten der Kreisverwaltung (Dienstag von 9.00 bis 12.00 und 13.00 bis 18.00 Uhr, Donnerstag von 9.00 bis 12.00 und 13.00 bis 15.30 Uhr) eingesehen werden. Nach Absprache (Tel. 03334/ 214 538) ist eine Einsichtnahme auch außerhalb der Sprechzeiten möglich.

Widersprüche Betroffener sind innerhalb von 4 Wochen vom Tag der Bekanntmachung an schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Barnim, Untere Wasserbehörde, Heegermühler Str.75 in 16225 Eberswalde einzulegen.

Im Auftrag

gez. Schulz

Amtsleiterin des Landwirtschafts- und Umweltamtes

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