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Amtsblatt für den Landkreis Barnim Jg.2005, Heft 05

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Inhaltsverzeichnis:

Amtlicher Teil:

Öffentliche Bekanntmachungen:

Bekanntmachungen des Landkreises Barnim

Seite 2 Bekanntmachung über die Einberufung des Kreistages Barnim zur 10. Sitzung am 25.05.2005 Seite 2 Bekanntmachung der Tagesordnung der 10. Sitzung des Kreistages Barnim

Seite 4 Bekanntmachung der Gebührensatzung des Landkreises Barnim für die Kreisvolkshochschule (KVHS) Seite 6 Bekanntmachung der Gebührensatzung des Landkreises Barnim für die Musikschulen

Seite 9 Bekanntmachung über die Veröffentlichung des Antrages des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Eberswalde mit Sitz in Eberswalde auf Erteilung der Leitungs- und Anlagenrechts- bescheinigung für Trinkwasserversorgungsleitungen in Eberswalde

Bekanntmachung über die Veröffentlichung des Antrages des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Eberswalde mit Sitz in Eberswalde auf Erteilung der Leitungs- und Anlagenrechts- bescheinigung für Trinkwasserversorgungsleitungen in Hohensaaten

Seite 10 Bekanntmachung über die Veröffentlichung des Antrages des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Eberswalde mit Sitz in Eberswalde auf Erteilung der Leitungs- und Anlagenrechts- bescheinigung für Trinkwasserversorgungsleitungen in Hohensaaten

Bekanntmachung über die Veröffentlichung des Antrages des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Eberswalde mit Sitz in Eberswalde auf Erteilung der Leitungs- und Anlagenrechts- bescheinigung für Trinkwasserversorgungsleitungen und Schmutzwasserentsorgungsleitungen in Hohensaaten

Seite 11 Bekanntmachung über die Veröffentlichung des Antrages des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Eberswalde mit Sitz in Eberswalde auf Erteilung der Leitungs- und Anlagenrechts- bescheinigung für Trinkwasserversorgungsleitungen in Britz

Seite 12 Bekanntmachung des Landrates als allgemeine untere Landesbehörde zur 3. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Flugplatz Finow vom 11.08.2004 und der Genehmigung nach § 20 Abs. 4 Satz 1 GKG

Seite 15 Bekanntmachung über die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Beteiligungsberichte 2002 und 2003 des Landkreises Barnim

Seite 15 Bekanntmachung der Auslegung des Entwurfes“Abfallwirtschaftskonzept 2005 für den Landkreis Barnim“

Bekanntmachungen der Sparkasse Barnim Seite 16 Aufgebot der Sparkasse Barnim Seite 16 Kraftloserklärung der Sparkasse Barnim Bekanntmachung des Abwasserzweckverbandes Panketal

Seite 16 Bekanntmachung zum Beschluss der Verbandsversammlung des AZV Panketal Nr. 01/2005

Impressum

Amtsblatt für den Landkreis Barnim Herausgeber:

Landkreis Barnim, Der Landrat

Anschrift: Heegermühler Straße 75 16225 Eberswalde Telefon: 03334/21 47 01 Fax: 03334/23 97 60

Druck: Druckerei R. Blankenburg Börnicker Straße 13, 16321 Bernau bei Berlin

Bezugsmöglichkeiten:

Das Amtsblatt für den Landkreis Barnim ist unter der Internetadresse

www.barnim.de

in den Seiten der Kreisverwaltung nachlesbar.

Das Amtsblatt für den Landkreis Barnim erscheint mindestens 6mal pro Jahr und kann unter der neben stehenden Anschrift bezogen werden. Bei Postbezug wird ein Unkostenbeitrag in Höhe der geltenden Posttarife in Rechnung gestellt.

Das Amtsblatt wird in der Kreisverwaltung sowie in den Verwaltungen der Ämter und Gemeinden ausgelegt.

(2)

Amtlicher Teil

Öffentliche Bekanntmachungen

Bekanntmachung über die Einberufung des Kreistages Barnim zur 10. Sitzung

Der Kreistag Barnim wird zur 10. Sitzung zum

Mittwoch, dem 25. Mai 2005, um 17.00 Uhr einberufen.

Die Sitzung findet im

Saal des Kreishauses, Heegermühler Str. 75, Eberswalde statt.

Interessierte Bürgerinnen und Bürger können an der öffentlichen Sitzung des Kreistages teilnehmen.

gez. Bender

Vorsitzender des Kreistages

Parkmöglichkeit: Parkplatz neben dem Kreishaus

Tagesordnung der 10. Sitzung des Kreistages Barnim am 25.05.2005

TOP Drucksachen-Nr. I n h a l t s a n g a b e Bemerkung

1 Eröffnung, Begrüßung und Informationen

2 Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung

und der Beschlussfähigkeit

3 Fragestunde der Einwohnerinnen und Einwohner 30 Min.

4 Fragestunde der Abgeordneten 30 Min.

5 Bestätigung der Tagesordnung

6 Bestätigung des Protokolls der 9. Sitzung

des KT vom 09.03.05

7 Tätigkeitsbericht und Sozialbericht des Landrates und Beratung dazu

8 Bericht des Kreissportbundes

9 I-10-7.1/05 Beratung und Beschlussfassung zur Vorlage

„Gewährung von Zuwendungen an die Fraktionen des Kreistages Barnim aus kommunalen Haus- haltsmitteln“

10 II-40/41-20/05 Beratung und Beschlussfassung zur Vorlage

„Barnim-Stipendium“

11 II-40/41-21/05 Beratung und Beschlussfassung zur Vorlage

„1. Änderungssatzung für die Gebührensatzung für die Nutzung von Sportstätten in der Träger-

(3)

schaft des Landkreises Barnim“

12 II-70-09/05 Beratung und Beschlussfassung zur Vorlage

„Abfallwirtschaftskonzept 2005 für den Landkreis Barnim“

13 II-70-10/05 Beratung und Beschlussfassung zur Vorlage

„Änderungssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Barnim“

14 II-70-11/05 Beratung und Beschlussfassung zur Vorlage

„Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Barnim“

15 III-61-63/05 Beratung und Beschlussfassung zur Vorlage

„Neuorganisation des üÖPNV im Landkreis Barnim“

16 I-20-40/05 Beratung und Beschlussfassung zur Vorlage

„Liquidation der Kurmärkischen Kleinsiedlung GmbH“

17 I-30-12/05 Beratung und Beschlussfassung zur Vorlage

„Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Joachimsthal (Schorfheide) und der Gemeinde Althüttendorf zur Auflösung der Exklave

‚Neugrimnitz 01’“

18 I-32-8/05 Beratung und Beschlussfassung zur Vorlage

„Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertra- gung der Zuständigkeit in Staatsangehörigkeits- sachen sowie der Zuständigkeit im Ausländer- und Asylverfahrensrecht zwischen der Stadt Eberswalde und dem Landkreis Barnim“

19 A 7-02/05 Beratung und Beschlussfassung zur Vorlage

„Übergangsverfahren Ü 7 zum Schuljahr 2005/06“

20 PDS-12/05 Beratung und Beschlussfassung zur Vorlage

„Änderungsantrag zum Kreistagsbeschluss 8-2/03 – personelle Zusammensetzung der Fachausschüsse“

21 GR/FW-03/05 Beratung und Beschlussfassung zur Vorlage

„Forderungen der IHK Frankfurt / Oder“

22 I-20-38/05 Informationsvorlage „Bereitstellung über- und außerplanmäßiger Mittel im Rahmen des Haushaltes 2004"

23 I-20-36/05 Informationsvorlage „Beitritt des Landkreises Ostprignitz-Ruppin zur Verkehrsverbund Berlin- Brandenburg GmbH (VBB)“

24 I-20-42/05 „Informationsvorlage zum zusammenfassenden Bericht über die überörtliche Prüfung der Wirt- schaftlichkeit des Vollstreckungswesens in den Landkreisen des Landes Brandenburg“

25 II-51-20/05 Informationsvorlage „Auswertung des Modell- projektes ‚Inhaltliche Neuorientierung der Jugendhilfe im Landkreis Barnim’“

(4)

Bekanntmachung der

Gebührensatzung des Landkreises Barnim für die Kreisvolkshochschule (KVHS)

Aufgrund des § 5 Landkreisordnung für das Land Brandenburg (LKrO) in der Fassung vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 433), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2003 (GVBl. I S. 298), und § 7 der Satzung des Landkreises Barnim für die Kreisvolkshochschule Barnim vom 28.11.2001 hat der Kreistag des Landkreises Barnim durch Beschluss vom 09.03.2005 die folgende Gebührensatzung erlassen:

§ 1 - Gebührenpflicht

Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Kreisvolkshochschule Barnim werden, sofern diese nicht gebührenfrei angeboten werden, Gebühren nach den Bestimmungen dieser Gebührensatzung erhoben.

Gebührenpflichtig sind die Teilnehmer.

§ 2 - Festsetzung der Gebühren

Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch den KVHS-Leiter im Rahmen dieser Gebührensatzung.

§ 3 - Höhe der Gebühren

Die Gebühr je Unterrichtsstunde (45 Minuten) beträgt 1,50 € inklusive Verwaltungsgebühr Bei kostenintensiven Kursen erhöht sich die Gebühr auf:

- Tastschreiben/Computer-Einzelplatzausbildung 2,60 € - Computer-Gruppenausbildung 2,20 €

26 Beratung und Beschlussfassung zur Bildung

einer Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44 b SGB II LR-13/05 „Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages

zur Bildung einer Arbeitsgemeinschaft gemäß

§ 44 b SGB II“

LR-14/05 „Besetzung des Verwaltungsrates und des Beirates des ‚Job-Center’ Barnim (ARGE) 27 A 1-11/05 Informationsvorlage

„Entscheidungen des Kreisausschusses zwischen der 9. und 10. Sitzung des Kreistages - öffentlicher Teil“

Nichtöffentlicher Teil

28 I-20-39/05 Beratung und Beschlussfassung zur Vorlage

„Erwerb des Geschäftsanteils der Firma REMONDIS Services und Beteiligungs GmbH an der Gesellschaft für Abfallwirtschaft Barnim mbH durch den Landkreis Barnim“

29 I-11-1/05 Beratung und Beschlussfassung zur Vorlage

„Entscheidungen über die Widerspruchsbescheide für einen Beamten“

30 LR-12/05 Informationsvorlage „Entwicklung der Sach- anlagen der Sparkasse Barnim mit Stand zum 31.12.2004"

31 A 1-12/05 Informationsvorlage

„Entscheidungen des Kreisausschusses zwischen der 9. und 10. Sitzung des Kreistages - nichtöffentlicher Teil“

(5)

Für Einzelveranstaltungen wird eine Gebühr von 5,00 € erhoben.

Bei Bildungsfahrten ist Kostendeckung Voraussetzung.

Für Kurse, bei denen neben den Kursgebühren zusätzliche Kosten anfallen, wie Materialkosten für Kunstkurse, Mietkosten für Fremdraumnutzung, sind diese als Selbstbeteiligungskosten von den Teilnehmern zu tragen.

Der Anfall von Zusatzkosten ist bereits in der Ausschreibung des Kurses anzuzeigen, so dass die Kursinteressenten vor Kursbeginn hiervon Kenntnis haben.

§ 4 - Gebühren für Teilnahmebescheinigungen

Für die Ausstellung von Teilnahmebescheinigungen wird eine Gebühr von 2,00 € erhoben. Eine Teilnahmebescheinigung erhält nur, wer an mindestens 75% der Unterrichtsstunden teilgenommen hat.

Für Bescheinigungen, die später als 12 Monate nach Kursende beantragt werden, wird eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von 3,00 € berechnet.

§ 5 - Ermäßigungen

Auf Antrag, der nur bei der Anmeldung gestellt werden kann, wird für

Teilnehmer, deren monatliches Nettoeinkommen 800,00 € nicht übersteigt, eine Ermäßigung in Höhe von 30% gewährt.

In Fällen besonderer sozialer Härten kann die Ermäßigung mehr als 30% betragen. Die Entscheidung darüber trifft der Leiter der KVHS.

Eine Ermäßigung wird nur dann gewährt, wenn der Kurs mehr als 30 Unterrichtsstunden umfasst. Kurse aus den Bereichen Kultur und Gestalten sowie Gesundheit fallen nicht unter die Ermäßigung.

Wird ein Kurs oder Vortrag zu 100 % von einer Institution belegt, kann die Summe der Einzelgebühren unter Berücksichtigung der Kostendeckung um maximal 25% vermindert werden.

Als Ermäßigungsgrund gilt der Status bei der Anmeldung. Das nachträgliche Geltendmachen von Ermäßigungstatbeständen ist nicht möglich.

Die Ermäßigung wird nur für Teilnahmegebühren gewährt, nicht für weitere kostendeckende Sachgebühren.

Belegt ein Teilnehmer innerhalb eines Semesters mehrere Kurse in der jeweiligen Regionalstelle der KVHS, wird eine Ermäßigung in Höhe von 10% für den zweiten und jeden weiteren Kurs gewährt. Dies trifft jedoch nur zu, wenn der Teilnehmer nicht unter die 30% - Ermäßigung fällt.

§ 6 - Teilnehmerzahl

Veranstaltungen werden in der Regel mit mindestens 8 Teilnehmern durchgeführt. Wird eine Veranstaltung mit weniger als 8 Teilnehmern geplant, so erhöht sich die Teilnehmergebühr prozentual entsprechend dem Verhältnis der geringeren Mindestteilnehmerzahl zu acht Teilnehmern.

§ 7 - Fälligkeit

Die Gebühr wird mit der Anmeldung, spätestens aber zu Beginn der 1. Unterrichtsstunde fällig.

Gleichzeitig müssen Minderjährige eine Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters vorlegen.

§ 8 - Gebührenrückerstattung

Gebühren werden in voller Höhe zurückgezahlt, wenn eine angekündigte Veranstaltung abgesagt werden muss.

Bei Wohnortwechsel, Krankheit länger als 4 Wochen bzw. Einberufung zum Wehrdienst/ Zivildienst während eines laufenden Lehrganges (Nachweis erforderlich), erfolgt die Rückzahlung nur für nicht erbrachte Leistungen.

Eine Rückzahlung der Gebühr an Teilnehmer, die den Besuch eines Kurses von sich aus vorzeitig abbrechen oder nicht teilnehmen, ist nicht möglich.

(6)

Bekanntmachung der

Gebührensatzung des Landkreises Barnim für die Musikschulen

Aufgrund des § 5 Landkreisordnung für das Land Brandenburg (LKrO) in der Fassung vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 433), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2003 (GVBl. I S. 298), und § 10 der Satzung des Landkreises Barnim für die Musikschulen vom 28.11.2001 hat der Kreistag des Landkreises Barnim durch Beschluss vom 09.03.2005 die folgende Gebührensatzung erlassen:

§ 1 - Gebührenpflicht und Gebührenhöhe

Für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen der Musikschulen des Landkreises Barnim werden, sofern diese nicht gebührenfrei angeboten sind, Gebühren nach den Bestimmungen dieser Satzung erhoben. Gebührenschuldner ist derjenige, dem die Teilnahme an Lehrveranstaltungen auf Antrag genehmigt wurde, bei Minderjährigen der Personensorgeberechtigte.

Im Schuljahr werden mindestens 35 Unterrichtsstunden erteilt.

(1) Schüler ohne eigenes Einkommen

Jahresgebühr in €

Einzelunterricht 45 Min. 472,-

Einzelunterricht 30 Min. 330,-

Gruppenunterricht (2 Schüler) 45 Min. 286,-

Gruppenunterricht (3 bis 5 Schüler) 45 Min. 253,- Tanz/Bildende Kunst (7 bis15 Schüler) 45 Min. 190,- Tanz/Bildende Kunst (7 bis15 Schüler) 60 Min. 200,- Tanz/Bildende Kunst (7 bis15 Schüler) 90 Min. 215,- Musikalische Früherziehung/Musikgarten 45 Min. 158,- Chor/Gemeinschaftsmusizieren/Musiklehre 45 Min. 90,- Chor/Gemeinschaftsmusizieren/Musiklehre 60 Min. 95,- Chor/Gemeinschaftsmusizieren/Musiklehre 90 Min. 102,- Chorische Stimmbildung (3 bis 5 Schüler) 60 Min. 253,-

Studio 60 Min. 292,-

Kurse/Weiterbildungsseminare kostendeckend (Personalkosten) je nach Teilnehmer und Dauer (2) Schüler mit eigenem Einkommen

Jahresgebühr in €

Einzelunterricht 45 Min. 732,-

Einzelunterricht 30 Min. 539,-

Gruppenunterricht (2 Schüler) 45 Min. 453,-

Fallen, bedingt durch höhere Gewalt, Unterrichtsstunden aus, so werden sie nach Möglichkeit nachgeholt.

Anderenfalls wird die anteilige Gebühr zurückgezahlt.

Ein Anspruch auf Rückerstattung besteht nur, wenn der Antrag innerhalb von 4 Wochen nach Vorliegen des Erstattungsgrundes schriftlich bei der KVHS gestellt wird.

§ 9 - Inkrafttreten

Die Gebührensatzung tritt am 01.08.2005 in Kraft.

ausgefertigt:

Eberswalde, den 04.04.2005 Landrat des Landkreises Barnim gez. Bodo Ihrke

(7)

Gruppenunterricht (3 bis 5 Schüler) 45 Min. 346,- Tanz/Bildende Kunst (7 bis 15 Schüler) 45 Min. 279,- Tanz/Bildende Kunst (7 bis 15 Schüler) 60 Min. 287,- Tanz/Bildende Kunst (7 bis 15 Schüler) 90 Min. 301,- Chor/Gemeinschaftsmusizieren/Musiklehre 45 Min. 140,- Chor/Gemeinschaftsmusizieren/Musiklehre 60 Min. 144,- Chor/Gemeinschaftsmusizieren/Musiklehre 90 Min. 147,- Chorische Stimmbildung (3 bis 5 Schüler) 45 Min. 253,-

Studio 60 Min. 292,-

Kurse/Weiterbildungen kostendeckend (Personalkosten)

je nach Teilnehmer und Dauer (3) Ergänzungsfächer

Ergänzungsfächer sind: Gemeinschaftsmusizieren, Chor, Musiklehre, Chorische Stimmbildung, Registerproben soweit diese nicht als Hauptfach belegt sind. Ergänzungsfächer sind bei Belegung eines Hauptfaches gebührenfrei. Bei Nichtbelegung eines Hauptfaches wird eine Gebühr gemäß Punkt 1 bzw. Punkt 2 erhoben.

Werden mehrere Ergänzungsfächer ohne Belegung eines Hauptfaches belegt, ist für jedes Fach die volle Gebühr zu entrichten. Die Mitwirkung im Musikschulorchester ist gebührenfrei.

§ 2 - Ermäßigungen (1) Familienermäßigungen

Bei mehr als einem Kind, einschließlich Familienmitgliedern, die Unterricht an der Musikschule erhal ten, besteht Anspruch auf Ermäßigung:

1. Musikschüler/Nutzer - ohne Ermäßigung 2. Musikschüler/Nutzer - 25 % Ermäßigung)

3. Musikschüler/Nutzer - 50 % Ermäßigung) jeweils der entsprechenden 4. Musikschüler/Nutzer - 75 % Ermäßigung) Unterrichtsgebühr

5. Musikschüler/Nutzer - 100 % Ermäßigung)

Als Kinder gelten neben den leiblichen Kindern auch Stiefkinder und an Kindes Statt angenommene Kinder, außerdem diejenigen Kinder, die, ohne an Kindes Statt angenommen zu sein, unentgeltlich wie eigene erzogen und unterhalten werden. Erhält ein Musikschüler/Familienmitglied Einzelunterricht, so ist dieser Musikschüler als 1. Musikschüler einzustufen, unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts in die Musikschule. Bei der Bestimmung der Reihenfolge der Gebühreneinstufung gilt folgende Regelung:

1. Schüler mit eigenem Einkommen vor Schülern ohne eigenes Einkommen 2. Einzelunterricht vor Gruppenunterricht und Ergänzungsunterricht

(2) Zweit- und Mehrfachausbildung

Schüler mit und ohne eigenem Einkommen, die in einem 2. oder 3. Fach - Instrumental- oder Gesangs- unterricht, Tanz oder Bildende Kunst - unterrichtet werden, zahlen für das 2. und 3. Fach 100 % des Gebührensatzes der entsprechenden Unterrichtsform.

(3) Studienvorbereitende Ausbildung / Förderunterricht

Schüler, die sich auf ein Musikstudium vorbereiten, erhalten eine zweite Hauptfachstunde (45 Min.) gebührenfrei.Eine eventuelle Pflichtausbildung (z.B. Klavierunterricht) in Vorbereitung auf die Aufnah- meprüfung wird um 50 % ermäßigt.Die Förderung gilt jeweils für 1 Schuljahr. Der weitere Anspruch auf diese Förderung muss jeweils am Ende eines Schuljahres im Rahmen einer Prüfung nachgewiesen werden.

(4) Sozialermäßigungen

Bezieher von Sozialleistungen erhalten gegen Vorlage eines Nachweises eine Ermäßigung von 25 % der Gebühr nach § 1. In Fällen besonderer sozialer Härten kann die Ermäßigung mehr als 25 % betragen. Die Entscheidung darüber trifft der Leiter der Musikschule. Die Ermäßigung gilt jeweils für das laufende Schuljahr.Am Ende des Schuljahres (Juli/August) muss durch erneute Vorlage des Nachwei- ses (ohne Aufforderung) ein weiterer Anspruch auf Sozialermäßigung belegt werden. Erfolgt dieser Nachweis nicht, entfällt die Sozialermäßigung. Ungeachtet dessen ist bei Wegfall der Gründe, die diese Ermäßigung rechtfertigen, die Musikschule umgehend zu informieren. Im Unterlassungsfall wird ein Nachzahlungsanspruch erhoben.

(8)

§ 3 - Fälligkeit

Die Musikschulgebühren sind jeweils am 15. der Monate September bis Juni fällig. Die Zahlungs- modalitäten werden den Musikschülern bzw. den gesetzlichen Vertretern mit dem Gebührenbescheid mitgeteilt. Die Monate Juli/August sind gebührenfrei.

Damit werden die Ferienzeiten berücksichtigt.

Nutzer der Musikschule, die mit der Gebührenzahlung im Rückstand sind und bereits 1 Mahnung erhalten haben, werden fristlos gekündigt. Die Gebührenzahlung endet mit der Schließung des Personenkontos, der Termin wird dem Nutzer schriftlich mitgeteilt.

§ 4 - Unterrichtsversäumnisse und Unterrichtsausfall (1) Das Fernbleiben vom Unterricht hebt die Zahlungspflicht nicht auf.

(2) Fällt aus Gründen, die von der Musikschule zu vertreten sind, gebührenpflichtiger Unterricht aus, wird nach Möglichkeit Unterrichtsvertretung oder Nachholunterricht angeboten. Hierzu können zusätzliche Unterrichtszeiten angesetzt und Schüler zu gesonderten Gruppen zusammengefasst werden.

(3) Ist eine derartige Regelung nicht möglich und werden innerhalb eines Schuljahres weniger als 35 Wochen Hauptfachunterricht erteilt, kann eine Erstattung bzw. Aussetzung der anteiligen Gebühren schriftlich bis zum 30. Juni eines Jahres bei der Verwaltung der Musikschule beantragt werden. Für jede ausgefallene Unterrichtsstunde wird dann 1/35 der entsprechenden Jahresgebühr erstattet.

(4) Für Unterrichtsausfall, den die Musikschule nicht zu vertreten hat, besteht kein Anspruch auf Nachhol unterricht bzw. auf Erstattung der anteiligen Gebühren.

(5) Bei vorzeitigem Ausscheiden des Musikschülers besteht weiterhin die Zahlungspflicht bis zum nächsten Abmeldungstermin.

§ 5 - Gebührenpflichtige Nutzung von Instrumenten

(1) Für die Nutzung von schuleigenen Instrumenten werden folgende Gebühren erhoben:

Instrumente mit einem Anschaffungswert von:

bis 250,- € 5,- € monatlich 251,- bis 500,- € 8,- € monatlich

ab 501,- € 10,- € monatlich

(2) Mit dem Nutzer ist eine Nutzungsvereinbarung abzuschließen.

(3) Entstehende Kosten für Schäden am Instrument durch unsachgemäße Behandlung bzw. Verlust werden durch den Schüler bzw. Erziehungsberechtigten getragen.

(4) Die Nutzungsvereinbarung wird für 1 Schuljahr abgeschlossen, kann jedoch in begründeten Fällen verlängert werden.

(5) Die Nutzungsvereinbarung kann beiderseits schriftlich mit einer Frist von 8 Kalendertagen zum Monatsende gekündigt werden.

§ 6 - Notenausleihe

Noten werden kostenlos ausgeliehen. Sie sind bei Verlust zu ersetzen.

§ 7 - Inkrafttreten Diese Gebührensatzung tritt am 01.08.2005 in Kraft.

ausgefertigt:

Eberswalde, den 04.04.2005 Landrat des Landkreises Barnim

gez. Bodo Ihrke

(9)

Zur dinglichen Sicherung eines Leitungsrechtes ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu bestellen.

Durch die untere Wasserbehörde ist gemäß § 3 Sachenrechts-Durchführungsverordnung vom 20.12.1994 (BGBl.I S.3900) das Bestehen einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit entsprechend dem genannten Antrag zu prüfen und zu bescheinigen.

Antragsteller: Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Eberswalde, Marienstraße 7 in 16225 Eberswalde

Wasserwirtschaftliche

Anlage: Trinkwasserversorgungsleitung

Betroffene

Grundstücke: Gemarkung Eberswalde

Flur 8, Flurstücke: 47, 49, 52, 239

Der Antrag und die Antragsunterlagen können beim Landkreis Barnim, Untere Wasserbehörde, Heegermühler Str. 75 in 16225 Eberswalde während der Sprechzeiten der Kreisverwaltung (Dienstag von 9.00 bis 18.00 Uhr) eingesehen werden. Nach Absprache (Tel. 03334/ 214 538) ist eine Einsichtnahme auch außerhalb der Sprechzeiten möglich.

Widersprüche Betroffener sind innerhalb von 4 Wochen vom Tag der Bekanntmachung an schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Barnim, Untere Wasserbehörde, Heegermühler Str.75 in 16225 Eberswalde einzulegen.

Im Auftrag

gez. Schulz

Amtsleiterin des Landwirtschafts- und Umweltamtes

Bekanntmachung über die Veröffentlichung des Antrages des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Eberswalde mit Sitz in Eberswalde auf

Erteilung der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für Trinkwasserversorgungsleitungen in Eberswalde

Bekanntmachung über die Veröffentlichung des Antrages des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Eberswalde mit Sitz in Eberswalde auf

Erteilung der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für Trinkwasserversorgungsleitungen in Hohensaaten

Zur dinglichen Sicherung eines Leitungsrechtes ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu bestellen.

Durch die untere Wasserbehörde ist gemäß § 3 Sachenrechts-Durchführungsverordnung vom 20.12.1994 (BGBl.I S.3900) das Bestehen einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit entsprechend dem genannten Antrag zu prüfen und zu bescheinigen.

Antragsteller: Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Eberswalde, Marienstraße 7 in 16225 Eberswalde

Wasserwirtschaftliche

Anlage: Trinkwasserversorgungsleitung

Betroffene

Grundstücke: Gemarkung Hohensaaten

Flur 2, Flurstücke: 1, 4, 5, 8, 16/1 bis 16/8, 94, 201 Flur 5, Flurstücke: 25, 52, 70/2, 72, 89, 170

(10)

Zur dinglichen Sicherung eines Leitungsrechtes ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu bestellen.

Durch die untere Wasserbehörde ist gemäß § 3 Sachenrechts-Durchführungsverordnung vom 20.12.1994 (BGBl.I S.3900) das Bestehen einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit entsprechend dem genannten Antrag zu prüfen und zu bescheinigen.

Antragsteller: Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Eberswalde, Marienstraße 7 in 16225 Eberswalde

Wasserwirtschaftliche

Anlage: Trinkwasserversorgungsleitung

Betroffene

Grundstücke: Gemarkung Hohensaaten

Flur 1, Flurstücke: 8, 197

Flur 2, Flurstücke: 41, 42, 67, 68, 80/1, 80/2, 133/1, 138, 140, 141, 149, 150, 151/2, 151/3, 151/4, 180, 182, 184, 186, 187 Flur 3, Flurstücke: 225 bis 231, 235 bis 241, 275, 309, 447, 513 Der Antrag und die Antragsunterlagen können beim Landkreis Barnim, Untere Wasserbehörde, Heegermühler Str. 75 in 16225 Eberswalde während der Sprechzeiten der Kreisverwaltung (Dienstag von 9.00 bis 18.00 Uhr) eingesehen werden. Nach Absprache (Tel. 03334/ 214 538) ist eine Einsichtnahme auch außerhalb der Sprechzeiten möglich.

Widersprüche Betroffener sind innerhalb von 4 Wochen vom Tag der Bekanntmachung an schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Barnim, Untere Wasserbehörde, Heegermühler Str.75 in 16225 Eberswalde einzu- legen.

Im Auftrag gez. Schulz

Amtsleiterin des Landwirtschafts- und Umweltamtes

Bekanntmachung über die Veröffentlichung des Antrages des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Eberswalde mit Sitz in Eberswalde auf

Erteilung der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für Trinkwasserversorgungsleitungen in Hohensaaten

Der Antrag und die Antragsunterlagen können beim Landkreis Barnim, Untere Wasserbehörde, Heegermühler Str. 75 in 16225 Eberswalde während der Sprechzeiten der Kreisverwaltung (Dienstag von 9.00 bis 18.00 Uhr) eingesehen werden. Nach Absprache (Tel. 03334/ 214 538) ist eine Einsichtnahme auch außerhalb der Sprechzeiten möglich.

Widersprüche Betroffener sind innerhalb von 4 Wochen vom Tag der Bekanntmachung an schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Barnim, Untere Wasserbehörde, Heegermühler Str.75 in 16225 Eberswalde einzu- legen.

Im Auftrag gez. Schulz

Amtsleiterin des Landwirtschafts- und Umweltamtes

Bekanntmachung über die Veröffentlichung des Antrages des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Eberswalde mit Sitz in Eberswalde auf

Erteilung der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für

Trinkwasserversorgungsleitungen und Schmutzwasserentsorgungsleitungen in Hohensaaten

Zur dinglichen Sicherung eines Leitungsrechtes ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu bestellen.

Durch die untere Wasserbehörde ist gemäß § 3 Sachenrechts-Durchführungsverordnung vom 20.12.1994 (BGBl.I S.3900) das Bestehen einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit entsprechend dem genannten Antrag zu prüfen und zu bescheinigen.

(11)

Antragsteller: Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Eberswalde, Marienstraße 7 in 16225 Eberswalde

Wasserwirtschaftliche

Anlage: Schmutzwasserentsorgungsleitungen

Betroffene

Grundstücke: Gemarkung Hohensaaten

Flur 2, Flurstücke: 32/13, 32/19, 162/1 bis 162/12, 162/15 bis 162/26, 162/30, 162/33, 162/34, 162/37 bis 162/40, 162/42, 162/51, 162/56, 206, 207

Wasserwirtschaftliche

Anlage: Trinkwasserversorgungsleitung

Betroffene

Grundstücke: Gemarkung Hohensaaten

Flur 2, Flurstücke: 32/13, 32/19, 162/11, 162/12, 162/15 bis 162/

22, 162/42, 162/44 bis 162/46, 162/59, 170

Der Antrag und die Antragsunterlagen können beim Landkreis Barnim, Untere Wasserbehörde, Heegermühler Str. 75 in 16225 Eberswalde während der Sprechzeiten der Kreisverwaltung (Dienstag von 9.00 bis 18.00 Uhr) eingesehen werden. Nach Absprache (Tel. 03334/ 214 538) ist eine Einsichtnahme auch außerhalb der Sprechzeiten möglich.

Widersprüche Betroffener sind innerhalb von 4 Wochen vom Tag der Bekanntmachung an schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Barnim, Untere Wasserbehörde, Heegermühler Str.75 in 16225 Eberswalde einzu- legen.

Im Auftrag gez. Schulz

Amtsleiterin des Landwirtschafts- und Umweltamtes

Bekanntmachung über die Veröffentlichung des Antrages des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Eberswalde mit Sitz in Eberswalde auf

Erteilung der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für Trinkwasserversorgungsleitungen in Britz

Zur dinglichen Sicherung eines Leitungsrechtes ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu bestellen.

Durch die untere Wasserbehörde ist gemäß § 3 Sachenrechts-Durchführungsverordnung vom 20.12.1994 (BGBl.I S.3900) das Bestehen einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit entsprechend dem genannten Antrag zu prüfen und zu bescheinigen.

Antragsteller: Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Eberswalde, Marienstraße 7 in 16225 Eberswalde

Wasserwirtschaftliche

Anlage: Trinkwasserversorgungsleitung

Betroffene

Grundstücke: Gemarkung Britz

Flur 1, Flurstücke: 163, 167, 169, 189, 190, 214 bis 220, 223, 224, 235, 301/1 bis 301/4, 301/6, 306, 307, 309, 312 bis 317, 319, 320, 357, 423, 505

Flur 3, Flurstücke: 60, 247, 248, 348/10, 426/6, 678, 679, 795, 842, 844, 846, 978, 994, 995

Der Antrag und die Antragsunterlagen können beim Landkreis Barnim, Untere Wasserbehörde, Heegermühler Str. 75 in 16225 Eberswalde während der Sprechzeiten der Kreisverwaltung (Dienstag von 9.00 bis 18.00 Uhr)

(12)

3. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Fluglatz Finow

3. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung

Artikel I 1. Der Zweckverband Flugplatz Finow wird aufgelöst.

2. Mit Inkrafttreten dieser Änderungssatzung wird die Abwicklung des Zweckverbandes gemäß § 20 b des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.05.1999 (GVBl I S. 194) eingeleitet.

Artikel II

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung sowie der gleichzeitigen Bekanntmachung ihrer Genehmigung in Kraft.

Eberswalde, den 11.08.2004 gez. Schulz

Verbandsvorsteher

Bekanntmachung des Landrates als allgemeine untere Landesbehörde

zur 3. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Flugplatz Finow vom 11.08.2004 und der Genehmigung nach § 20 Abs. 4 Satz 1 GKG

Landrat des Landkreises Barnim als allgemeine untere Landesbehörde

Öffentliche Bekanntmachung

Der Landrat des Landkreises Barnim als allgemeine untere Landesbehörde, die zuständige Aufsichtsbehörde für den Zweckverband Flugplatz Finow, Sitz: Stadt Eberswalde macht dessen 3. Änderungssatzung vom 11. August 2004 zu dessen Verbandssatzung vom 20. November 2001 und die aufsichtsbehördliche Genehmigung vom 03.

März 2005 in seinem amtlichen Verkündungsblatt öffentlich bekannt.

Rechtsgrundlage für die öffentliche Bekanntmachung einer Verbandssatzung durch die zuständige Aufsichtsbe- hörde ist § 20 Abs. 6 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl Bbg I S. 194) in Verbindung mit den §§ 10, 11 GKG.

Rechtsgrundlage für die aufsichtsbehördliche Genehmigung ist § 20 Abs. 4 S. 1 GKG.

Die Verbandsmitglieder haben in der für ihre Bekanntmachungen vorgeschriebenen Form auf die Veröffentli- chungen hinzuweisen.

Eberswalde, 10.05.2005 gez. Ihrke

Landrat

eingesehen werden. Nach Absprache (Tel. 03334/ 214 538) ist eine Einsichtnahme auch außerhalb der Sprechzeiten möglich.

Widersprüche Betroffener sind innerhalb von 4 Wochen vom Tag der Bekanntmachung an schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Barnim, Untere Wasserbehörde, Heegermühler Str.75 in 16225 Eberswalde einzulegen.

Im Auftrag gez. Schulz

Amtsleiterin des Landwirtschafts- und Umweltamtes

(13)

Genehmigung des Landrates als allgemeine untere Landesbehörde vom 03.03.2005 zur 3. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Flugplatz Finow

DER LANDRATDES LANDKREISES BARNIM

als allgemeine untere Landesbehörde Heegermühler Str. 75, 16225 Eberswalde Rudolf- Breitscheid- Str. 36

Postfach 10 04 46 16204 Eberswalde

Gegen Empfangsbekenntnis Zweckverband Flugplatz Finow Verbandsvorsteher

Herrn Rainer Schulz Am Flugplatz 1 16227 Eberswalde

Aktenzeichen: 1593 115-01/01 Datum: 03.März 2005

Genehmigungsbescheid

In dem Verwaltungsverfahren

für

den Zweckverband Flugplatz Finow, vertreten durch den Verbandsvorsteher,

Sitz: Stadt Eberswalde, - Zweckverband -

nach

§ 20 Abs. 4 S. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl Bbg I S. 194)

genehmigt

die untere Kommunalaufsichtsbehörde (Landrat des Landkreises Barnim als allgemeine untere Landesbehörde) die 3. Änderungssatzung vom 11. August 2004 zur Verbandssatzung vom 20. November 2001 (Amtsblatt für den Landkreis Barnim Nr. 12/2001 vom 07. Dezember 2001).

Gründe:

1. Der Zweckverband Flugplatz Finow, Sitz: Stadt Eberswalde (im Folgenden „Zweckverband“ genannt) ist ein Freiverband und untersteht nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 GKG der Rechtsaufsicht der unteren Kommunalaufsichtsbehörde, weil er seinen Verwaltungssitz im Gebiet des Landkreises Barnim hat, dem örtlichen Zuständigkeitsbereich der unteren Kommunalaufsichtsbehörde. Untere Kommunalaufsichtsbehörde ist der Landrat des Landkreises Barnim als allgemeine untere Landesbehörde.

2. a) Der Zweckverband ist am 08.12.2001 entstanden, nachdem die Verbandssatzung vom 20.11.2001 und deren kommunalaufsichtliche Genehmigung gemäß §§ 10, 11 GKG von der unteren Kommunalaufsichtsbehörde in ihrem amtlichen Verkündungsblatt (Amtsblatt für den Landkreis Barnim) am 07.12.2001 öffentlich bekannt

(14)

gemacht wurden. Der Zweckverband besteht aus den Verbandsmitgliedern Stadt Eberswalde und Gemeinde Schorfheide (Rechtsnachfolgerin für die ehemalige Gemeinde Finowfurt). Nach § 4 Abs. 1 der Verbandssat- zung hat der Zweckverband die Aufgaben, im Verbandsgebiet die verbindliche Bauleitplanung vorzunehmen, Wirtschaftsförderung durchzuführen und als Träger öffentlicher Belange in Verwaltungsverfahren mitzuwirken, soweit es Angelegenheiten des Verbandsgebietes betrifft. Das Verbandsgebiet (§ 3 der Verbandssatzung) besteht aus einigen Grundstücken aus den Gemarkungen Eberswalde und Finowfurt (jetzt: Schorfheide). Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Zweckverband Angestellte einstellen oder sich personeller und sachlicher Verwaltungsmittel seiner Verbandsmitglieder bedienen (§ 10 Abs. 1 der Verbandssatzung).

Der Zweckverband hat bisher eine Zweckverbandsverwaltung nicht eingerichtet und damit keine Arbeitsver- hältnisse begründet. Ferner hat der Zweckverband keine Kredite aufgenommen. Die Grundstücke, die das Verbandsgebiet bilden, stehen überwiegend im Eigentum von Privatpersonen oder des Landes Brandenburg.

Schließlich hat der Zweckverband bis heute keine verbindliche Bauleitplanung für sein Verbandsgebiet aufge- stellt und ist an keinem Verwaltungsverfahren als Träger öffentlicher Belange beteiligt.

b) Der Zweckverband hat mit Schreiben vom 19.08.2004 an die untere Kommunalaufsichtsbehörde beantragt, ihm im Zusammenhang mit seiner 3. Änderungssatzung vom 11.08.2004 zu seiner Verbandssatzung vom 20.11.2001 die Genehmigung nach § 20 Abs. 4 S. 1 GKG zu erteilen. Durch Art. I Nr. 1 der 3. Änderungs- satzung wird der Zweckverband aufgelöst. Mit der Auflösung bekommt der Zweckverband, da hier ein Gesamt- rechtsnachfolger von Gesetzes wegen nicht vorhanden ist, den Status eines Abwicklungsverbandes und gilt nach § 20b Abs. 1 S. 2 GKG bis zum Ende der Abwicklung als fortbestehend. Abwicklung bedeutet nach § 20b Abs. 3 GKG, dass durch den Abwickler die laufenden Geschäfte beendet werden, offene Forderungen einzu- ziehen und vorhandene Verbindlichkeiten zu begleichen sind. Abwickler ist auf Grund von § 20b Abs. 2 GKG der Verbandsvorsteher, wenn nicht die Verbandsversammlung etwas anderes beschließt, was hier nicht der Fall ist. Nach Abschluss der Abwicklung tritt die Vollbeendigung ein.

Die 3. Änderungssatzung wurde von der Verbandsversammlung in öffentlicher Sitzung am 10.08.2004 einstim- mig beschlossen (Beschlussvorlage 28/8/04) und vom Verbandsvorsteher am 11.08.2004 ausgefertigt. Zuvor hatte die Stadtverordnetenversammlung des Verbandsmitgliedes Stadt Eberswalde in ihrer öffentlichen Sit- zung am 24.06.2004 die Auflösung des Zweckverbandes beschlossen und die Vertreter des Verbandsmitgliedes in der Verbandsversammlung nach § 15 Abs. 4 S. 6 GKG angewiesen, der Auflösung zuzustimmen (Beschluss Nr. 8 – 111/04). Das andere Verbandsmitglied Gemeinde Schorfheide hatte auf der Sitzung seiner Gemeinde- vertretung am 23.06.2004 mit 24 Ja – Stimmen und 3 Nein – Stimmen die Auflösung des Zweckverbandes beschlossen und seine Vertreter in der Verbandsversammlung ebenfalls nach § 15 Abs. 4 S. 6 GKG angewie- sen, der Auflösung zuzustimmen.

3. Rechtsgrundlage für die Genehmigung der unteren Kommunalaufsichtsbehörde zur 3. Änderungssatzung ist § 20 Abs. 4 S. 1 GKG. Nach dieser Norm hat die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde bei Freiverbänden im Rahmen von Verbandssatzungsänderungen Beitritt und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, die Änderung von Verbandsaufgaben, die freiwillige Auflösung des Zweckverbandes und die erstmalige Aufnahme von Bestimmungen über die Einstellung von Dienstkräften zu genehmigen.

Die im Tenor enthaltene Genehmigung zur 3. Änderungssatzung konnte von der unteren Kommunalaufsichtsbehörde erteilt werden, weil die formal- und materiellrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind.

a) Formalrechtliche Gesichtspunkte bei der Änderung von Verbandssatzungen ergeben sich aus § 20 Abs. 1 S.

2 GKG. Danach bedürfen Änderungen von Verbandssatzungen, die die Auflösung des Zweckverbandes zum Inhalt haben, einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl. Diese Stimmenzahl ist bei der Abstimmung am 10.08.2004 erreicht worden.

b) Im Rahmen der materiellrechtlichen Voraussetzungen ist zu berücksichtigen, dass bei der kommunalen Gemeinschaftsarbeit, worunter auch die Tätigkeit eines Zweckverbandes fällt (§ 1 Abs. 2 GKG), die Städte und Gemeinden die Organisationsgewalt besitzen (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 GKG) und deshalb grundsätzlich die Entscheidungsgewalt über Gründung und Auflösung eines Zweckverbandes haben. Von dieser Entscheidungsbefugnis haben die Verbandsmitglieder Stadt Eberswalde und Gemeinde Schorfheide Gebrauch gemacht, indem sie durch die 3. Änderungssatzung die Auflösung des Zweckverbandes beschließen.

Durch das Genehmigungserfordernis nach § 20 Abs. 4 S. 1 GKG behält sich der Staat allerdings eine Einflussmöglichkeit bei der Auflösung von Einrichtungen der mittelbaren Staatsverwaltung durch Entscheidungen von Organen der mittelbaren Staatsverwaltung vor (Kondominium). Damit kann die untere Kommunalaufsichtsbehörde, die hier Genehmigungsbehörde ist, Gesichtspunkte geltend machen, um die öffentlich – rechtliche Körperschaft „Zweckverband Flugplatz – Finow“ trotz der Entscheidung der Verbandsmitglieder weiter bestehen zu lassen. Für die untere Kommunalaufsichtsbehörde gibt es allerdings

(15)

keine Gründe, die aus ihrer Sicht entgegen dem Willen der Verbandsmitglieder Eberswalde und Schorfheide ein Fortbestehen des Zweckverbandes rechtfertigen, zumal der Zweckverband seine Verbandsaufgaben bisher nicht wahrgenommen hat und eine Zweckverbandsverwaltung nicht errichtet wurde. Unter diesen Umständen kann mit dieser Genehmigung die Entscheidung der Verbandsmitglieder umgesetzt werden, den Zweckverband aufzulösen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder, Logenstr. 6 in 15230 Frankfurt/Oder schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftstelle dieses Gerichts erhoben werden.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.

Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.

gez. Ihrke Landrat

Einsichtnahme in die Beteiligungsberichte des Landkreises Barnim für die Jahre 2002 und 2003

Die Beteiligungsberichte mit den Wirtschaftsdaten der Jahre 2002 und 2003 wurden am 09.03.2005 dem Kreistag zur Kenntnis vorgelegt.

Die vorliegenden Berichte basieren auf den geprüften Jahresabschlüssen der Unternehmen, an denen der Landkreis Barnim beteiligt ist, und zeigen die Entwicklung der einzelnen Unternehmen innerhalb der letzten Jahre.

Bürger, die sich für die Berichte interessieren, können sie bei Frau Narbei, Tel.: 03334- 214 785, Zimmer 319, Rudolf- Breitscheid- Str. 36 in Eberswalde einsehen.

Öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Entwurfes

„Abfallwirtschaftskonzept 2005 für den Landkreis Barnim“

Der Entwurf des Abfallwirtschaftskonzeptes 2005 für den Landkreis Barnim wird gemäß § 6 Abs. 3 Brandenburgisches Abfallgesetz (BbgAbfG) vom 06. Juni 1997 (GVBl. I/97 S. 40) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.06.2000 (GVBL. I/00 S. 90, 100) in der Zeit vom 25.05.2005 bis 22.06.2005 bei der Gesell- schaft für Abfallwirtschaft Barnim mbH, Potsdamer Allee 38, 16227 Eberswalde, Zimmer 1 öffentlich ausgelegt.

Während der Auslegungsfrist können diejenigen Behörden und Einrichtungen, deren Belange berührt sind, sowie die Öffentlichkeit Einwendungen und Stellungnahmen zum Entwurf des Abfallwirtschaftskonzeptes 2005 für den Landkreis Barnim bei der Gesellschaft für Abfallwirtschaft Barnim mbH, Potsdamer Allee 38, 16227 Eberswalde, Zimmer 1 vorbringen.

Eberswalde, den 11.05.2005 gez. Bodo Ihrke

Landrat des Landkreises Barnim

(16)

Öffentliche Bekanntmachung des Abwasserzweckverbandes Panketal

Die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Panketal hat auf ihrer ersten Sitzung im Jahr 2005 am 11.04.2005 folgenden Beschluss gefasst:

Beschluss zur Beschlussvorlage 01/2005 Datum der Ausfertigung der Urkunde: 19.04.2005

Betreff: Bauvorhaben ZESO 0205

Kanalisation „Blankenburger Straße“ und Einzugsgebiet Gemeinde Panketal, OT Zepernick

Bezug: Wirtschaftsplan vom 27.09.2004 für das Wirtschaftsjahr 2005 / Investitionsplan Beschluss:

Die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Panketal stimmt der Durchführung des oben bezeichneten Vorhabens zu.

Der Auftrag wird an die Firma

STS Tief- und Straßenbau GmbH Grünower Straße 7, 16306 Passow

vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Satzinger, vergeben.

Der Beschluss wurde mit 22 Stimmen gefasst.

Panketal, 19.04.2005 gez. Steffi Thede

Beauftragte des Verbandsorgans Verbandsvorsteherin

Bekanntmachungen der Sparkasse Barnim

Sparkasse Barnim Eberswalde, 09.05.2005

A U F G E B O T Die Sparkassenbücher Nr.: 6210193534

6694104918 sind in Verlust geraten. Sie werden hiermit aufgeboten.

Die Inhaber der Sparkassenbücher werden aufgefordert, unter Vorlage des Sparkassenbuches binnen drei Monaten ihre Rechte anzumelden, andernfalls das Sparkassenbuch für kraftlos erklärt wird.

Sparkasse Barnim Der Vorstand

Sparkasse Barnim Eberswalde, 09.05.2005

K R A F T L O S E R K L Ä R U N G Das Sparkassenbuch Nr.: 6320082230

wird hiermit für kraftlos erklärt.

Sparkasse Barnim Der Vorstand

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