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Amtsblatt für den Landkreis Barnim Jg.2005, Heft 14

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Inhaltsverzeichnis:

Amtlicher Teil:

Öffentliche Bekanntmachungen:

Bekanntmachungen des Landkreises Barnim

Seite 2 Bekanntmachung zu den Beschlüssen der 12. Sitzung des Kreistages Barnim am 23. November 2005

Seite 7 Bekanntmachung der 3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung des Landkreises Barnim (Beschluss des Kreistages Nr. 217-12/05 vom 23.11.2005)

Seite 8 Bekanntmachung der Satzung des Landkreises Barnim über die Schülerbeförderung sowie zur Gewährung von Zuschüssen zu den Schülerfahrtkosten

(Beschluss des Kreistages Nr. 205-12/05 vom 23.11.2005)

Seite 17 Bekanntmachung der 1. Nachtragshaushaltssatzung des Landkreises Barnim für das Haushalts- jahr 2005

(Beschluss des Kreistages Nr: 199-12/05 vom 23.11.2005)

Bekanntmachung des Landrates des Landkreises Barnim zum Abschluss der öffentlich- rechtli- chen Vereinbarung zur Übertragung der Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitssachen sowie im Ausländer- und Asylverfahrensrecht zwischen der Stadt Eberswalde und dem Landkreis Barnim Seite 18 Bekanntmachung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis

Barnim für den Zeitraum 01.07.1998 bis 30.04.2002 (Abfallgebührensatzung) (Beschluss des Kreistages Nr: 211-12/05 vom 23.11.2005)

Bekanntmachungen des Abwasserzweckverbandes Panketal

Seite 32 Bekanntmachung zum Beschluss der Verbandsversammlung des AZV Panketal Nr. 07/2005 Bekanntmachung zum Beschluss der Verbandsversammlung des AZV Panketal Nr. 08/2005 Seite 33 Bekanntmachung zum Beschluss der Verbandsversammlung des AZV Panketal Nr. 09/2005 Seite 34 Bekanntmachung zum Beschluss der Verbandsversammlung des AZV Panketal Nr. 12/2005 Bekanntmachung zum Beschluss der Verbandsversammlung des AZV Panketal Nr. 13/2005 Seite 35 Bekanntmachung zum Beschluss der Verbandsversammlung des AZV Panketal Nr. 14/2005

Bekanntmachung zur 4. Änderungssatzung über die Erhebung von Schmutzwassergebühren

Impressum

Amtsblatt für den Landkreis Barnim Herausgeber:

Landkreis Barnim, Der Landrat Anschrift: Heegermühler Straße 75

16225 Eberswalde Telefon: 03334/21 47 01 Fax: 03334/23 97 60

Druck: Druckerei R. Blankenburg Börnicker Straße 13, 16321 Bernau bei Berlin

Bezugsmöglichkeiten:

Das Amtsblatt für den Landkreis Barnim ist unter der Internetadresse

www.barnim.de

in den Seiten der Kreisverwaltung nachlesbar.

Das Amtsblatt für den Landkreis Barnim erscheint mindestens 6mal pro Jahr und kann unter der neben stehenden Anschrift bezogen werden. Bei Postbezug wird ein Unkostenbeitrag in Höhe der geltenden Posttarife in Rechnung gestellt.

Das Amtsblatt wird in der Kreisverwaltung sowie in den Verwaltungen der Ämter und Gemeinden ausgelegt.

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Amtlicher Teil

Öffentliche Bekanntmachungen Bekanntmachung

zu den Beschlüssen der 12. Sitzung des Kreistages Barnim am 23. November 2005

In öffentlicher Sitzung angenommene Anträge:

Nr. des Beschlusses: 198 -12/05 Nr. des Antrages: I-20-51/05

Thema des Antrages: Überplanmäßige Mitteleinordnung für die Brandbekämpfung auf dem Gelände der Firma GEAB in Bernau bei Berlin in den Haushalt 2005 des Landkreises Barnim Beschlossene

Antragsformulierung: Die überplanmäßige Mitteleinordnung in den Haushalt 2005 des Landkreises Barnim wird beschlossen.

Nr. des Beschlusses: 199-12/05 Nr. des Antrages: I-20-46/05

Thema des Antrages: 1. Nachtragshaushaltsplan und 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2005

Beschlossene

Antragsformulierung: Der 1. Nachtragshaushaltsplan und 1. Nachtragshaushaltssatzung des Landkreises Barnim für das Haushaltsjahr 2005 werden beschlossen.

Nr. des Beschlusses: 200-12/05 Nr. des Antrages: I-20-47/05

Thema des Antrages: Investitionsprogramm für die Jahre 2004 - 2008 Beschlossene

Antragsformulierung: Das Investitionsprogramm für die Jahre 2004 – 2008 wird beschlossen.

Nr. des Beschlusses: 201-12/05 Nr. des Antrages: I-20-48/05

Thema des Antrages: Einwendungen zum Haushaltsplanentwurf 2006 Beschlossene

Antragsformulierung: Da keine Einwendungen zum Haushaltsplanentwurf 2006 des Landkreises Barnim erhoben wurden, wird der Haushaltsplanentwurf 2006 nicht geändert.

Nr. des Beschlusses: 202-12/05 Nr. des Antrages: III-61-79/05

Thema des Antrages: Änderung des KT-Beschlusses Nr. 113-7/04 vom 24.11.2004 zur Förderung herausragender Infrastrukturprojekte

Beschlossene

Antragsformulierung: Der Satz 2 des KT-Beschlusses Nr. 113-7/04 vom 24.11.2004 wird wie folgt neu gefasst:

„Sie wird einmalig und ausschließlich im Haushaltsjahr 2005 mit 500.000 € ausgestattet.“

Der Satz 5 des KT-Beschlusses Nr. 113-7/04 vom 24.11.2004 wird wie folgt neu gefasst:

„Mittel zur Förderung herausragender Infrastrukturprojekte im Landkreis Barnim werden ab 2006 jeweils in den Haushalt bzw. Nachtragshaushalt eingestellt.“

Nr. des Beschlusses: 203 -12/05 Nr. des Antrages: LR-PT-26/05

Thema des Antrages: Errichtung der Außenstelle der Kreisverwaltung Barnim in Bernau Beschlossene

Antragsformulierung: Der Kreistag beschließt die Errichtung der Außenstelle der Kreisverwaltung Barnim in Bernau am Standort Jahnstraße 43

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- mit Außenstellen des Gesundheits- und Veterinäramtes, Jugendamtes, Sozialamtes und der KFZ-Zulassungs- und Führerscheinstelle

Nr. des Beschlusses: 204 -12/05 Nr. des Antrages: I-5/05

Thema des Antrages: Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen im Rettungsdienst des Landkreises Barnim 2006

Beschlossene

Antragsformulierung: Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen im Rettungsdienst des Landkreises Barnim für das Jahr 2006 wird beschlossen.

Nr. des Beschlusses: 205 -12/05 Nr. des Antrages: II-40/41-31/05

Thema des Antrages: Schülerbeförderungssatzung Beschlossene

Antragsformulierung: Der Kreistag beschließt die Satzung des Landkreises Barnim über die Schüler- beförderung sowie zur Gewährung von Zuschüssen zu den Schülerfahrtkosten (Schülerbeförderungssatzung) mit folgender Änderung:

1. Die im § 5 genannten Prozentsätze für die Beteiligung an den Kosten der Schüler- beförderung werden für das

- 1. Kind auf 48 vom Hundert - 2. Kind auf 33 vom Hundert - 3. Kind auf 18 vom Hundert

- und jedes weitere Kind 0 vom Hundert

des jeweils gültigen Preises für eine 2-Waben-Jahreskarte des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg festgelegt.

2. Zur Finanzierung der daraus resultierenden Mindereinnahmen wird die Zahl der anspruchsberechtigten Schüler durch die Beibehaltung der bisher geltenden Entfernungsgrenzen zwischen Wohnort und Schule (1. - 6. Jahrgangsstufe mindestens 2 km, 7. - 10. Jahrgangsstufe mindestens 4 km, 11. - 13. Jahrgangsstufe mindestens 6 km) reduziert.

Der § 2 der vorliegenden Satzung wird entsprechend geändert.

Nr. des Beschlusses: 206 -12/05 Nr. des Antrages: III-61-78/05

Thema des Antrages: Verkehrsleistungs- und Finanzierungsvertrag -Verkehrsvertrag- zwischen dem Landkreis Barnim und der Barnimer Busgesellschaft

Beschlossene

Antragsformulierung: 1. Der Kreistag beschließt den Verkehrsleistungs- und Finanzierungsvertrag - Verkehrsvertrag- zwischen dem Landkreis Barnim und der Barnimer Busgesell- schaft in der Fassung vom 23.11.2005.

2. Der Landrat wird beauftragt, diesen Vertrag mit der Barnimer Busgesellschaft abzuschließen.

Nr. des Beschlusses: 207-12/05 Nr. des Antrages: SPD/CDU-04/05

Thema des Antrages: Neuausrichtung der Kulturförderung des Landkreises Barnim ab dem Jahr 2006 Beschlossene

Antragsformulierung: 1. Die Vergabe der kreislichen Mittel im Rahmen der Kulturförderung des Landkreises Barnim erfolgt ab dem Jahr 2006 mit dem Ziel des verbesserten Standortmarketings für den Wirtschaftsstandort Barnim.

2. Die Kreisverwaltung wird beauftragt, bis zur nächsten Sitzung des Kreistages eine diesbezüglich überarbeitete Förderrichtlinie zur Kulturförderung zur Beschlussfassung vorzulegen.

Nr. des Beschlusses: 208 -12/05 Nr. des Antrages: PDS-14/05

Thema des Antrages: Unterstützung von Selbsthilfestrukturen im sozialen Bereich Beschlossene

Antragsformulierung: Der Kreistag beschließt: Die Unterstützung von Selbsthilfestrukturen im sozialen Bereich soll ab dem Jahr 2006 von der Vergabe sozialer Leistungen abgekoppelt

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werden.

Die Veränderungen in den betroffenen Haushaltsstellen werden in den Nachtragshaushalt eingestellt.

Der A 6 wird beauftragt, eine Liste von Selbsthilfegruppen, die aus fachlicher Sicht förderfähig sind , zu erarbeiten, um sie dann dem A 1zur Bestätigung zu übergeben Nr. des Beschlusses: 209-12/05

Nr. des Antrages: I-20-49-/05

Thema des Antrages: Haushaltsplan und Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2006 Beschlossene

Antragsformulierung: Der Haushaltsplan und die Haushaltssatzung des Landkreises Barnim für das Haushaltsjahr 2006 werden beschlossen.

Nr. des Beschlusses: 210-12/05 Nr. des Antrages: I-20-50/05

Thema des Antrages: Investitionsprogramm für die Jahre 2005 - 2009 Beschlossene

Antragsformulierung: Das Investitionsprogramm für die Jahre 2005 – 2009 wird beschlossen.

Nr. des Beschlusses: 211 -12/05 Nr. des Antrages: II-70-12/05

Thema des Antrages: Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreises Barnim für den Zeitraum 01.07.1998 bis 30.04.2002

Beschlossene

Antragsformulierung: Die Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreises Barnim für den Zeitraum 01.07.1998 bis 30.04.2002 wird beschlossen.

Nr. des Beschlusses: 212 -12/05 Nr. des Antrages: II-70-13/05

Thema des Antrages: 2. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreises Barnim

Beschlossene

Antragsformulierung: Die 2. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreises Barnim wird beschlossen.

Die Gebührenkalkulation 2006 wird zur Kenntnis genommen.

Nr. des Beschlusses: 213 -12/05 Nr. des Antrages: RPA-02/05

Thema des Antrages: Prüfung der Jahresrechnung 2004 der Kreisverwaltung Barnim und Entlastung des Landrates gemäß § 93 GO Bbg. für das Haushaltsjahr 2004

Beschlossene

Antragsformulierung: 1. Der Kreistag beschließt den Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung 2004.

2. Dem Landrat wird für die Durchführung des Haushaltsjahres 2004 Entlastung erteilt.

Nr. des Beschlusses: 214-12/05 Nr. des Antrages: LR-26/05

Thema des Antrages: Konsortialvertrag zwischen dem Landkreis Barnim, dem Landkreis Uckermark und der Stadt Eberswalde über die Einbringung der „Medizinisch- Soziales Zentrum Uckermark gGmbH“ in die „Nord- Ost Brandenburgische Gesundheitsholding GmbH“

Beschlossene

Antragsformulierung: 1. Der Kreistag stimmt dem Konsortialvertrag zwischen dem Landkreis Barnim, dem Landkreis Uckermark und der Stadt Eberswalde über die Einbringung der

„Medizinisch- Soziales Zentrum Uckermark gGmbH“ in die „Nord- Ost Branden- burgische Gesundheitsholding GmbH“ in der vorliegenden Fassung zu.

2. Die 3 größten Fraktionen schlagen dem Landrat je ein Mitglied zur Entsendung in den Konsortialausschuss gem. § 5a des Konsortialvertrages vor.

Nr. des Beschlusses: 215-12/05 Nr. des Antrages: LR-27/05

Thema des Antrages: Gesellschaftsvertrag der „Nord- Ost Brandenburgische Gesundheitsholding GmbH“

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Beschlossene

Antragsformulierung: 1. Der Kreistag stimmt dem Gesellschaftsvertrag zwischen dem Landkreis Barnim, dem Landkreis Uckermark und der Stadt Eberswalde für die „Nord- Ost Branden- burgische Gesundheitsholding GmbH“ zu.

2. Die Zusammensetzung der Gesellschaftsversammlung richtet sich nach § 104 Gemeindeordnung i.V.m. § 63 Landkreisordnung.

Nr. des Beschlusses: 216-12/05 Nr. des Antrages: LR-29/05

Thema des Antrages: Besetzung des Aufsichtsrates der „Nord- Ost Brandenburgische Gesundheitsholding GmbH“

Beschlossene

Antragsformulierung: Der Kreistag beschließt, die in der Anlage aufgeführten Personen in den Aufsichtsrat der „Nord- Ost Brandenburgische Gesundheitsholding GmbH“ zu entsenden.

Folgende Mitglieder bzw. Vertreter wurden von den Fraktionen benannt:

Mitglied Vertreter

CDU Jur, Danko Fischer, Reinhard

CDU Westerkamp, Wilhelm Dr. Fittkau, Karl-Heinz PDS Mächtig, Margitta Kausch, Maria PDS Klein, Joachim Christoffers, Ralf SPD Hopke, Claus Friese, Ingrid Gr/FW Madeja, Johannes Wapler, Christian Nr. des Beschlusses: 217-12/05

Nr. des Antrages: I-30-17/05 Thema des Antrages: Landkreis Barnim,

Hauptsatzung, 3. Änderungssatzung Beschlossene

Antragsformulierung: Der Kreistag beschließt die 3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung des Landkreises Barnim vom 11. Dezember 1998 (Amtsblatt für den Landkreis Barnim Nr. 1/99 vom 28. Januar 1999) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2005 (Amtsblatt für den Landkreis Barnim Nr. 1/2005 vom 12. Januar 2005).

Nr. des Beschlusses: 218-12/05 Nr. des Antrages: I-32-9/05

Thema des Antrages: Ordnungsbehördliche Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen in Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten im Landkreis Barnim vom 23.11.2005

Beschlossene

Antragsformulierung: 1. Der Kreistag beschließt die ordnungsbehördliche Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen in Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten im Landkreis Barnim vom 23.11.2005.

2. Der Beschluss des Kreistages Nr. 620-34/03 vom 24.09.2003 wird aufgehoben.

Nr. des Beschlusses: 219 -12/05 Nr. des Antrages: I-10-18/05

Thema des Antrages: Strukturveränderungen in der Kreisverwaltung Barnim ab dem 01.01.2006 Beschlossene

Antragsformulierung: Der Beschluss Nr. 66-5/04 vom 26.05.2004 wird aufgehoben. Der Kreistag nimmt den neuen Dezernatsverteilungsplan für die Kreisverwaltung Barnim zur Kenntnis.

Nr. des Beschlusses: 220-12/05 Nr. des Antrages: VKT-9/05

Thema des Antrages: Sitzungskalender für das Jahr 2006 Beschlossene

Antragsformulierung: Der Kreistag bestätigt die Termine für die Kreistags- und Kreisausschuss-Sitzungen als Planungsgrundlage. Die Termine für die Sitzungen der Fachausschüsse bilden einen Orientierungsrahmen, notwendige Änderungen im Laufe des Jahres bleiben den Ausschüssen vorbehalten. Die Hinweise im Protokoll sind zu beachten.

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In nichtöffentlicher Sitzung angenommener Antrag:

Nr. des Beschlusses: 222-12/05 Nr. des Antrages: LR-28/05

Thema des Antrages: Jahresabschluss 2004 der Sparkasse Barnim Beschlossene

Antragsformulierung: Kenntnisnahme des Jahresabschlusses 2004 und des Lageberichtes der Sparkasse Barnim gemäß § 26 (3) und Beschlüsse zur Entlastung der einzelnen Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß § 26 (4) des Brdbg. Sparkassengesetzes vom 26.06.1996 und der Änderung vom 10.Juli 2002.

Zur Kenntnis genommen:

Nr. des Antrages: I-30-15/05

Thema des Antrages: Informationsvorlage

2. Ergänzungsbericht zur Situation der Wasser- und Abwasserzweckverbände im Gebiet des Landkreises Barnim (2. Ergänzung Zweckverbandsbericht 2004) Nr. des Antrages: II-40/41-29/05

Thema des Antrages: Information zum Verfahren - Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung Nr. des Antrages: II-50-15/05

Thema des Antrages: Informationsvorlage zum

Bewerbungsverfahren für soziale Leistungsangebote Nr. des Antrages: A 1-16/05

Thema des Antrages: Informationsvorlage - Entscheidungen des Kreisausschusses zwischen der 11.

und 12. Sitzung des Kreistages - öffentlicher Teil

Nr. des Antrages: A 1-17/05

Thema des Antrages: Informationsvorlage - Entscheidungen des Kreisausschusses zwischen der 11.

und 12. Sitzung des Kreistages - nichtöffentlicher Teil

abgelehnter Antrag:

Nr. des Beschlusses: 221-12/05 Nr. des Antrages: A 7-03/05

Thema des Antrages: Marketingkonzept des Barnim Gymnasiums Bernau

Antragsformulierung: Der Kreistag nimmt das in der Anlage beigefügte Marketingkonzept zur Kenntnis und gibt im Haushaltsjahr 2005 – 1.000 € zur Finanzierung frei.

von der Fraktion zurückgezogener Antrag:

Nr. des Antrages: PDS-13/05 Thema des Antrages: Prüfauftrag:

Wechsel der Versorgungskasse für Angestellte der Kreisverwaltung Barnim

gez. Bender

Vorsitzender des Kreistages

(7)

Bekanntmachung der 3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung des Landkreises Barnim

3. Änderungssatzung zur

Hauptsatzung des Landkreises Barnim

Auf der Grundlage der §§ 5 und 6 der Landkreisordnung für das Land Brandenburg vom 15.10.1993 (GVBl. I/

93 S. 433), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Zusammenführung von überörtlicher Prüfung und allgemeiner Kommunalaufsicht sowie zur Änderung des Landesrechnungshofgesetzes und anderer Gesetze vom 22.06.2005 (GVBl. I/05 S. 210) hat der Kreistag des Landkreises Barnim auf seiner Sitzung am 23.November 2005 die nachfolgende 3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung des Landkreises Barnim beschlossen:

Artikel 1

Die Hauptsatzung des Landkreises Barnim vom 11.12.1998 (Amtsblatt für den Landkreis Barnim Nr. 1/99 vom 28.01.1999) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12.01.2005 (Amtsblatt für den Landkreis Barnim Nr.

1/2005 vom 12.01.2005) wird geändert.

Artikel 2

§ 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

Der Buchstabe d) wird gestrichen. Die bisherigen Buchstaben e) und f) werden zu Buchstaben d) und e).

§ 7 Abs. 3, 3. Spiegelstrich wird geändert und wie folgt neu gefasst:

- Er beschließt über die befristete und unbefristete Niederschlagung von Beträgen über 50.000 EUR und nach Stellungnahme des Landrates über den Erlass von Beträgen über 25.000 EUR.

§ 7 Abs. 3, 5. Spiegelstrich wird geändert und wie folgt neu gefasst:

- Er entscheidet über nachstehende Verträge des Landkreises oder seiner wirtschaftlichen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Mitgliedern des Kreistages und seiner Ausschüsse oder mit Bediensteten des Landkreises, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung gemäß § 15 Abs. 2 dieser Satzung handelt:

a) Verträge über Vermietung von Wohnungen,

b) Vergabe von Aufträgen, deren Gegenleistung im Einzelfall den Wert von 12.500 EUR und Haushaltsjahr 25.000 EUR überschreiten.

§ 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

Der 7. Spiegelstrich wird gestrichen.

§ 13 wird aufgehoben und gestrichen.

§ 15 Abs. 2 Nr. 2 wird geändert und wie folgt neu gefasst:

(2) Angelegenheiten zur a) Stundung,

b) Niederschlagung von Ansprüchen bis 50.000 EUR, c) Erlass von Ansprüchen bis 25.000 EUR.

(8)

§ 18 Abs. 1 wird geändert und nach dem Satz 2 die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:

Gemäß § 21 Abs. 3 der Landkreisordnung erhält die Gleichstellungsbeauftragte bei Beschlüssen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben, Gelegenheit, vor dem Kreisausschuss oder dem Kreistag Stellung zu nehmen.

Weichen die Vorstellungen der Landrätin / des Landrates von denen der Gleichstellungsbeauftragten ab, kann diese sich über die Vorsitzende / den Vorsitzenden des Kreistages schriftlich an den Kreistag wenden.

§ 23 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Die Worte „Ausgaben Niederbarnim-Echo und Oberbarnim-Echo“ werden durch die Worte „Barnim-Echo, Ausgaben Eberswalde und Bernau“ ersetzt.

Artikel 3

Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

ausgefertigt:

Eberswalde, den 24.11.2005 Landrat des Landkreises Barnim

gez. Bodo Ihrke

Bekanntmachung der Satzungdes Landkreises Barnim über die Schülerbeförderung sowie zur Gewährung von Zuschüssen zu den Schülerfahrtkosten

(Schülerbeförderungssatzung)

Satzung

des Landkreises Barnim über die Schülerbeförderung sowie zur Gewährung von Zuschüssen zu den Schülerfahrtkosten

(Schülerbeförderungssatzung)

Gemäß § 5 Abs. 1 der Landkreisordnung (LKrO) für das Land Brandenburg vom 15.Oktober 1993 (GVBl. I S.

433) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (GVBl. I/05 S. 210) in Verbindung mit

§ 112 Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S.78), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2005 (GVBl. I S. 196), hat der Kreistag Barnim in seiner Sitzung am 23. November 2005 folgende Satzung beschlossen :

§ 1 Grundsatz

Die Satzung regelt die Beförderung von Schülern sowie die Gewährung von Zuschüssen des Landkreises zu den notwendigen Fahrtkosten.

§ 2

Anspruchsberechtigte Schüler

(1) Der Anspruch auf Beförderung sowie auf die Gewährung von Zuschüssen zu den Schülerfahrtkosten besteht für Schüler, die im Landkreis Barnim ihre Wohnung haben, bei denen der definierte Schulweg eine Mindestentfernung erreicht und nachfolgend genannte Schulen oder Bildungsgänge besuchen:

(9)

[1] Grundschulen

- im Landkreis Barnim oder

- außerhalb des Landkreises Barnim gemäß Schulbezirkssatzung der Gemeinden des Landkreises Barnim in der jeweils geltenden Fassung oder

- in Berlin gemäß den VV - Gastschülerverfahren in der jeweils geltenden Fassung oder [2] weiterführende allgemein bildende Schulen der Sekundarstufe I im Landkreis Barnim oder [3] weiterführende allgemein bildende Schulen der Sekundarstufe II im Landkreis Barnim beim

Besuch von:

- Gymnasien oder

- Gesamtschulen mit gymnasialer Oberstufe oder

- Gymnasialen Oberstufen an Oberstufenzentren zum Erwerb des Bildungsganges der Allgemeinen Hochschulreife in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 oder

- Oberstufenzentren zur Erfüllung der Berufsschulpflicht gemäß § 39 Absatz 3 BbgSchulG oder

[4] Förderschulen

- im Landkreis Barnim oder

- Förderschulen in den Ländern Brandenburg und Berlin, wenn deren Typ gemäß § 30 Abs. 5 BbgSchulG im Landkreis Barnim nicht vorhanden ist, oder

[5] Schulen mit besonderer Prägung (Spezialschulen) entsprechend § 8 BbgSchulG ohne räumli- che Einschränkung, sofern nicht im Landkreis Barnim eine solche errichtet ist.

[6] Die Mindestentfernung des definierten Schulwegs beträgt:

- für Schüler der 1. bis 6. Jahrgangsstufe 2 km, - für Schüler der 7. bis 10. Jahrgangsstufe 4 km,

- für Schüler der 11. bis 13. Jahrgangsstufe bzw. Berufsschulpflichtige gemäß § 39 Absatz 3 BbgSchulG 6 km.

Der definierte Schulweg ist der kürzeste verkehrsübliche Fußweg zwischen der Wohnung und der besuchten Schule. Bei der Ermittlung der Mindestentfernung ist der nächste Weg zwischen der Haustür des Wohngebäudes des Schülers und dem nächstgelegenen benutzbaren Eingang des Schulgebäudes zugrunde zu legen.

(2) Der Anspruch auf Gewährung von Zuschüssen zu den Schülerfahrtkosten nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 besteht für die im Absatz 1 genannten Schüler, die im Landkreis Barnim ihre Wohnung haben, für den Be- such der im Abs. 1 genannten Schulen und Bildungseinrichtungen außerhalb des Landkreises Barnim in den Ländern Brandenburg und Berlin, soweit nicht bereits ein Anspruch nach Absatz 1 gegeben ist.

(3) Ein Anspruch auf Beförderung durch den Landkreis Barnim besteht nur beim Besuch der nach dem Lehr- und Stundenplan vorgesehenen Unterrichtsveranstaltungen.

(4) Ist ein Schüler wegen einer vorübergehenden Behinderung nicht in der Lage den Schulweg selbststän- dig zu bewältigen, so kann er bzw. sein Personensorgeberechtigter einen Antrag auf befristete Spezial- beförderung stellen. In diesem Fall ist dem Träger der Schülerbeförderung eine Bescheinigung des be- handelnden Arztes über die Art der Behinderung und die voraussichtliche Dauer vorzulegen. Der Landkreis Barnim behält sich davon unabhängig vor, eine amtsärztliche Stellungnahme einzuholen.

§ 3 Beförderung

(1) Schülerbeförderung findet grundsätzlich mit dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) statt (Regelbeförderung).

(2) Besteht zwischen dem Wohnsitz (Ortsteil) gemäß Anlage und der gemäß § 106 Absatz 2 BbgSchulG zuständigen Schule oder einer Schule der gewählten Schulform keine Verbindung des ÖPNV, so erfolgt auf Antrag eine Beförderung mit einem anderen als öffentlichen Verkehrsmittel zur Schule, sofern es

(10)

sich bei der besuchten Schule um die zuständige oder die nächsterreichbare Schule der gewählten Schulform handelt. Als nächsterreichbare Schule der gewählten Schulform gilt die mit dem geringsten Aufwand an Fahrtkosten erreichbare Schule.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Beförderung durch ein spezielles Beförderungsunternehmen bzw. mit einem besonderen Beförderungsmittel oder auf Mitbeförderung einer Begleitperson.

(4) Es besteht kein Anspruch auf Beförderung für die im § 2 Abs. 2 genannten Anspruchsberechtigten.

(5) Für behinderte Schüler kann in Ausnahmefällen auf Antrag die Beförderung mit einem Schülerspezial- verkehr oder die Mitbeförderung einer Begleitperson in Betracht kommen. Dies ist unter Vorlage entsprechender amtsärztlicher Nachweise dem im Einzelfall entscheidenden Landkreis nachzuweisen.

(6) Ist aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens wegen einer dauernden Behinderung eine Beförderung des Schülers mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich, erfolgt auf Antrag und nach Maßgabe des Landkreises eine Beförderung mit einem anderen als öffentlichen Verkehrsmittel. Dann notwendig werdende Schülerspezialverkehre werden frühestens und nach Maßgabe der ergangenen Entschei- dung des Landkreises 10 Arbeitstage ab Posteingang des Antrages beim Landkreis übernommen.

Eines amtsärztlichen Gutachtens bedarf es nicht, wenn die Behinderung die Beförderung mit dem ÖPNV erkennbar ausschließt.

(7) Erfolgt die Beförderung im Schülerspezialverkehr, so wird nach dem Einzelfall durch den Landkreis nach pflichtgemäßem Ermessen der Einstieg und Ausstieg und der Zeitpunkt festgelegt.

(8) Befindet sich die zuständige oder nächsterreichbare Schule der gewählten Schulform außerhalb des Landkreises Barnim und steht ein entsprechender Wohnheimplatz zur Verfügung, so wird im Schüler- spezialverkehr nur eine wöchentliche Beförderung gewährt oder werden bei der Nutzung des ÖPNV nur dieAufwendungen bezuschusst, die für den Besuch der zuständigen oder nächsterreichbaren Schule notwendig wären, um sie wöchentlich mit einer Hin- und einer Rückfahrt zu erreichen.

(9) Erfolgt die Beförderung mit dem ÖPNV, so beginnt und endet die Zuständigkeit des Landkreises an der nächsterreichbaren Haltestelle des ÖPNV in der jeweiligen Linienbeziehung. Die Wegstrecke zwischen Wohnung und Einstiegshaltestelle und Ausstiegshaltestelle und Schule und zurück ist durch die Schü- ler selbst oder durch deren Eltern unabhängig von der Entfernung zu bewältigen.

(10) Bei auftretenden Unterrichtsausfällen besteht kein Anspruch auf Beförderung außerhalb des Fahrplans der öffentlichen Verkehrsmittel oder des Schülerspezialverkehrs.

(11) Ein Beförderungsanspruch besteht nicht, wenn nach dem regulären Schulschluss eine Schüler- beförderung stattfindet, diese aber wegen eines Hortbesuches nicht genutzt wird.

§ 4

notwendige Fahrtkosten (1) Notwendige Fahrtkosten sind:

- bei der Regelbeförderung die Kosten zwischen der nächsterreichbaren Haltestelle des ÖPNV in der jeweiligen Linienbeziehung und der besuchten Schule

oder

- bei einer Beförderung außerhalb der Regelbeförderung die Kosten zwischen der Wohnung und der besuchten Schule.

(2) Bei der Benutzung des ÖPNV sind die notwendigen Fahrtkosten die Kosten für den vom 01.08. bis zum 31.07. des Folgejahres geltenden Jahresfahrschein einer direkten Verbindung zwischen der nächster- reichbaren Haltestelle des ÖPNV in der jeweiligen Linienbeziehung und besuchter Schule.

Übergangsregelung:

Für das bereits begonnene Schuljahr 2005/ 06 sind die notwendigen Fahrtkosten die Kosten für den vom 01.02. bis zum 31.07.2006 geltenden Tarif für 6 Monatskarten des Verkehrsverbundes Berlin- Brandenburg in der direkten Verbindung zwischen der nächsterreichbaren Haltestelle des ÖPNV in der

(11)

jeweiligen Linienbeziehung und besuchter Schule.

(3) In Ausnahmefällen, insbesondere wegen nachweislichem Wohnungs- oder Schulwechsel im laufenden Schuljahr oder in Fällen gemäß § 2 Abs. 4, werden nach Maßgabe des Landkreises Monatsfahrscheine statt des Jahresfahrscheins als notwendige Fahrtkosten anerkannt.

(4) Bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges nach Maßgabe der Entscheidung des Landkreises nach § 3 Abs. 2 ff kann eine Wegstreckenentschädigung gemäß § 6 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz in entsprechender Anwendung gewährt werden.

(5) Wohnt der Schüler aufgrund seines Schulbesuches in einem Internat oder Wohnheim, so gelten als notwendige Fahrtkosten die Kosten einer erfolgten und nachzuweisenden wöchentlichen Hin- und Rückfahrt.

§ 5

Beteiligung an den Kosten der Schülerbeförderung

(1) In den Fällen des § 2 Abs. 1 gewährt der Landkreis Barnim zu den notwendigen Fahrtkosten gemäß § 4 auf Antrag einen jährlichen Zuschuss.

Die Beteiligung an den Kosten der Schülerbeförderung beträgt für das:

- 1. Kind 48 vom Hundert, - 2. Kind 33 vom Hundert, - 3. Kind 18 vom Hundert,

- und jedes weitere 0 vom Hundert

des jeweils gültigen Preises für eine 2-Waben-Jahreskarte des Verkehrsverbundes Berlin-Branden- burg, der als Referenzwert gilt.

Als Kinder gelten alle Anspruchsberechtigten gemäß dieser Satzung. Das 1. Kind ist das älteste Kind, das 2. Kind das danach geborene usw..

Übergangsregelung:

In den Fällen des § 2 Abs. 1 gewährt der Landkreis Barnim für das bereits begonnene Schuljahr 2005/

06 zu den notwendigen Fahrtkosten gemäß § 4 auf Antrag einen Zuschuss.

Die Beteiligung an den Kosten der Schülerbeförderung beträgt für das:

- 1. Kind 48 vom Hundert, - 2. Kind 33 vom Hundert, - 3. Kind 18 vom Hundert,

- und jedes weitere 0 vom Hundert

des gültigen Preises des Tarifes für 6 Monatskarten einer 2-Waben-Monatskarte des Verkehrsverbun- des Berlin-Brandenburg.

Als Kinder gelten alle Anspruchsberechtigten gemäß dieser Satzung. Das 1. Kind ist das älteste Kind, das 2. Kind das danach geborene usw..

(2) In den Fällen des § 2 Abs. 2 gewährt der Landkreis Barnim zu den notwendigen Fahrtkosten gemäß

§ 4 auf Antrag einen jährlichen Zuschuss.

Die Beteiligung an den Kosten der Schülerbeförderung beträgt mindestens für das:

- 1. Kind 48 vom Hundert, - 2. Kind 33 vom Hundert, - 3. Kind 18 vom Hundert,

- und jedes weitere 0 vom Hundert

des jeweils gültigen Preises für eine 2-Waben-Jahreskarte des Verkehrsverbundes Berlin-Branden - burg.

(12)

Der Zuschuss des Landkreises beträgt jedoch maximal 30 vom Hundert der Kosten des jeweils gülti- gen Preises für eine 1-Landkreis-Jahreskarte des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg.

Beide jeweiligen Tarife gelten als Referenzwerte.

Als Kinder gelten alle Anspruchsberechtigten gemäß dieser Satzung. Das 1. Kind ist das älteste Kind, das 2. Kind das danach geborene usw..

Übergangsregelung:

In den Fällen des § 2 Abs. 2 gewährt der Landkreis Barnim für das bereits begonnene Schuljahr 2005/

06 zu den notwendigen Fahrtkosten gemäß § 4 auf Antrag einen Zuschuss.

Die Beteiligung an den Kosten der Schülerbeförderung beträgt mindestens für das:

- 1. Kind 48 vom Hundert, - 2. Kind 33 vom Hundert, - 3. Kind 18 vom Hundert,

- und jedes weitere 0 vom Hundert

des gültigen Preises des Tarifes für 6 Monatskarten einer 2-Waben-Monatskarte des Verkehrsverbun- des Berlin-Brandenburg.

Der Zuschuss des Landkreises beträgt jedoch maximal 30 vom Hundert der Kosten des gültigen Preises des Tarifes für 6 Monatskarten einer 1-Landkreis-Monatskarte des Verkehrsverbundes Berlin- Brandenburg.

Als Kinder gelten alle Anspruchsberechtigten gemäß dieser Satzung. Das 1. Kind ist das älteste Kind, das 2. Kind das danach geborene usw..

(3) Wird ein Schüler im Wege einer Ordnungsmaßnahme im Sinne von § 64 Abs. 2 Nr. 4 BbgSchulG durch das staatliche Schulamt von seiner bisher besuchten Schule an eine andere Schule überwiesen, so erhöht sich der Zuschuss des Landkreises wegen gegebenenfalls höherer notwendiger Fahrtkosten nicht. Eine Beförderung im Schülerspezialverkehr aus diesem Grund wird nicht gewährt.

§ 6

Verfahrensbestimmungen

(1) Anträge über die Zulassung eines anderen als eines öffentlichen Verkehrsmittels nach § 3 Abs. 2 sind in der Regel 4 Wochen vor Ablauf eines Schuljahres für das kommende Schuljahr beim Landkreis Barnim zu stellen. Antragsberechtigt sind die Sorgeberechtigten des Schülers oder bei Volljährigkeit dieser selbst.

(2) Die Entscheidung des Landkreises über die Beförderung mit einem anderen als öffentlichen Verkehrs- mittel ergeht durch Bescheid.

(3) Die Zuschüsse nach § 5 werden wie folgt gewährt:

[1] Anträge auf Zuschüsse zu den Schülerfahrtkosten auf der Grundlage des § 5 werden auf einem Formblatt nach Vorgabe des Landkreises an den Landkreis in der Regel 4 Wochen vor Ablauf eines Schuljahres für das kommende Schuljahr gerichtet. Antragsberechtigt sind die Sorgebe- rechtigten des Schülers oder bei Volljährigkeit dieser selbst.

[2] Bei Beförderung durch ÖPNV oder Schülerspezialverkehr ist auf Anforderung und nach Maßga- be des Landkreises oder dessen Beauftragten der nach Abzug des Zuschusses rechnerisch verbleibende Betrag nach § 5 in voller Höhe einzuzahlen.

In Ausnahme kann im Einzelfall eine Regelung vereinbart werden, die eine schulhalbjahres- weise Zahlung zum 31.07. und 01.02. des Schuljahres ermöglicht. Zahlungspflichtig sind die Sorgeberechtigten des Schülers oder bei Volljährigkeit dieser selbst.

(13)

[3] Nach Eingang des zu unter [2] genannten Zahlbetrages werden die betreffenden Fahrausweise ausgehändigt.

[4] Buchstaben [1] bis [3] gelten nicht für Schüler,

- die mit privaten Kraftfahrzeugen befördert werden (§ 4 Abs. 4) sowie

- diejenigen, die in einem Internat oder Wohnheim untergebracht sind (§ 4 Abs. 5).

Diese Schüler stellen Anträge auf Zuschussgewährung zu folgenden Terminen beim Landkreis:

- bis zum 15.11. für die Monate August /September/ Oktober - bis zum 28.02. für die Monate November/ Dezember/ Januar - bis zum 31.08. für die Monate Februar bis Juli.

Zahlungen des Landkreises erfolgen hier, wenn der Antrag fristgerecht im Landkreis Barnim eingegan- gen ist und die nachzuweisenden notwendigen Fahrtkosten die zu § 5 Abs. 1 bis 3 aufgeführten Beträge überschreiten.

(4) Wenn der genehmigte Schülerspezialverkehr nicht in Anspruch genommen werden kann (z. B. im Krankheitsfall), ist das Beförderungsunternehmen rechtzeitig durch die Sorgeberechtigten der Schüler bzw. von den volljährigen Schülern zu informieren.

Anderenfalls kann von den Sorgeberechtigten der Schüler bzw. von den volljährigen Schülern die Rückerstattung der aufgewendeten Kosten gefordert werden.

§ 7

Ordnungsbestimmungen

Während der Beförderung hat sich der Schüler so zu verhalten, dass er weder sich, noch andere Personen gefährdet.

Erfolgt dies nicht, hat der Sorgeberechtigte während der Beförderung die Fürsorge und Aufsichtspflicht direkt wahrzunehmen oder eine geeignete Person dazu zu bevollmächtigen. Anderenfalls kann der Schüler von der Schülerbeförderung ausgeschlossen werden. Der vorübergehende Ausschluss für mehr als 5 Unterrichtstage darf erst angeordnet werden, wenn zuvor der Ausschluss bis zu 5 Unterrichtstagen keine Verhaltensänderung bewirkt hat. Ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung gegenüber dem Landkreis Barnim besteht dann nicht. Für die begleitende Person entsteht aus der Begleitung kein finanzieller Anspruch gegen den Landkreis.

§ 8 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Februar 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Schüler- beförderung des Landkreises Barnim vom 16.07.1999 in der Fassung der Änderungen vom 21.02.2000 und vom 25.06.2003 außer Kraft.

ausgefertigt:

Eberswalde, den 24.11.2005

Landrat des Landkreises Barnim

gez. Bodo Ihrke

(14)

ANLAGE

Landkreis Barnim

Gemeinden / Ämter und ihre amtsangehörigen Gemeinden / Ortsteile

Gemeinden/ Ämter amtsangehörige Gemeinden/ Ortsteile Stadt Eberswalde OT Eberswalde I

OT Eberswalde II OT Finow

OT Brandenburgisches Viertel OT Sommerfelde

OT Tornow OT Spechthausen Stadt Bernau bei Berlin OT Schönow

OT Ladeburg OT Börnicke OT Lobetal Gemeinde Schorfheide OT Altenhof

OT Böhmerheide OT Eichhorst OT Finowfurt

OT Groß Schönebeck OT Klandorf

OT Lichterfelde OT Schluft OT Werbellin Gemeinde Ahrensfelde OT Ahrensfelde

OT Blumberg OT Eiche OT Lindenberg OT Mehrow

Amt Biesenthal - Barnim Stadt Biesenthal (OT Danewitz, OT Biesenthal) Breydin (OT Trampe, OT Tuchen-Klobbike)

Marienwerder (OT Marienwerder, OT Ruhlsdorf, OT Sophienstädt) Melchow (OT Schönholz)

Rüdnitz

Sydower Fließ (OT Grüntal, OT Tempelfelde) Amt Britz – Chorin Britz

Chorin (OT Chorin, OT Golzow, OT Brodowin, OT Serwest, OT Neuehütte, OT Senftenhütte, OT Sandkrug)

Hohenfinow Niederfinow

(15)

Amt Joachimsthal (Schorfheide)

Althüttendorf (OT Althüttendorf, OT Neugrimnitz)

Friedrichswalde (OT Friedrichswalde, OT Parlow - Glambeck) Stadt Joachimsthal

Ziethen (OT Groß Ziethen, OT Klein Ziethen)

Amt Oderberg Hohensaaten

Liepe

Lunow - Stolzenhagen (OT Lunow, OT Stolzenhagen) Stadt Oderberg

Parsteinsee (OT Parstein, OT Lüdersdorf) Gemeinde Panketal OT Schwanebeck

OT Zepernick Gemeinde Wandlitz OT Basdorf

OT Klosterfelde OT Lanke OT Prenden OT Schönerlinde OT Schönwalde OT Stolzenhagen OT Wandlitz OT Zerpenschleuse Stadt Werneuchen OT Hirschfelde

OT Krummensee OT Schönfeld OT Seefeld-Löhme OT Tiefensee OT Weesow OT Willmersdorf

(16)

Anlage

(17)

Bekanntmachung des Landrates des Landkreises Barnim zum Abschluss der öffentlich- rechtlichen Vereinbarung zur Übertragung der Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitssachen sowie im Ausländer-

und Asylverfahrensrecht zwischen der Stadt Eberswalde und dem Landkreis Barnim Landrat des Landkreises Barnim

Öffentliche Bekanntmachung

Die öffentlich- rechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitssachen sowie im Ausländer- und Asylverfahrensrecht vom 5. Juli 2005 zwischen der Stadt Eberswalde und dem Landkreis Barnim ist vom Ministerium des Innern am 29. Juli 2005 genehmigt (Az.:III/I-47-22/60) und im Amtlichen Anzeiger - Beilage zum Amtsblatt für Brandenburg - vom 17. August 2005 bekannt gemacht worden. Auf die Bekanntma- chung wird gem. § 24 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg hinge- wiesen.

gez. Ihrke

1.NACHTRAGSHAUSHALTSSATZUNG des Landkreises Barnim für das Haushaltsjahr 2005

Aufgrund des § 79 Gemeindeordnung in Verbindung mit §§ 63 ff. LKrO wird durch Beschluss des Kreistages vom 23.11.2005 folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung erlassen:

§ 1

Mit dem 1. Nachtragshaushaltsplan werden

erhöht (+) vermindert (-) und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschließlich der Nachträge

um um gegenüber bisher nunmehr festgesetzt

auf

1. im Verwaltungshaushalt

die Einnahmen 9.294.400 5.007.800 163.935.700 168.222.300

die Ausgaben 13.478.500 9.191.900 163.935.700 168.222.300 2. im Vermögenshaushalt

die Einnahmen 2.108.900 262.900 15.237.300 17.083.300

die Ausgaben 2.041.900 195.900 15.237.300 17.083.300

Die §§ 2 bis 5 werden nicht verändert.

Eberswalde, 23.11.2005 gez. Bodo Ihrke

Landrat

Jeder kann Einsicht in die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2005 und in die Anlagen nehmen. Die 1.

Nachtragshaushaltssatzung 2005 liegt in der Kreisverwaltung Barnim in Eberswalde, Rudolf-Breitscheid-Str.

36, Zimmer 409 in der Zeit von Montag bis Donnerstag von 09.00 bis 15.00 Uhr und Freitag von 09.00 bis 12.00 Uhr aus.

Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung des Landkreises Barnim für das Haushaltsjahr 2005 vom 23.11.2005 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Eberswalde, 24.11.2005 gez. Bodo Ihrke

Landrat

Bekanntmachung der 1. Nachtragshaushaltssatzung des Landkreises Barnim für das Haushaltsjahr 2005

(18)

Bekanntmachung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Barnim für den Zeitraum 01.07.1998 bis 30.04.2002 (Abfallgebührensatzung)

Gebührensatzung

zur Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Barnim für den Zeitraum 01.07.1998 bis 30.04.2002

(Abfallgebührensatzung) PRÄAMBEL

(1) Für die Inanspruchnahme der Leistungen, Einrichtungen und Anlagen der Abfallentsorgung und die umweltgerechte Ablagerung von Abfällen erhebt der Landkreis Abfallentsorgungsgebühren nach dem Prinzip des Kostendeckungsgebotes.

(2) Die Gebühren sind öffentlich-rechtliche Abgaben.

§ 1

GEBÜHRENPFLICHTIGE

(1) a) Gebührenpflichtiger nach dieser Satzung ist jeweils der Grundstückseigentümer oder sonstiger Anschluss- oder Benutzungspflichtige.

b) Der Eigentumsübergang ist anzeigepflichtig, seitens des bisherigen und des neuen Eigentümers.

Unterlassen es der bisherige und der neue Eigentümer, den Eigentumsübergang anzuzeigen, oder kommen sie ihrer Anzeigepflicht verspätet nach, so haften beide gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren, die in der Übergangszeit fällig geworden sind.

c) Soweit der Eigentümer unbekannt oder sonst die Eigentums- und Berechtigungslage ungeklärt ist, ist derjenige Gebührenpflichtiger, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenpflicht der Besitzer des betroffenen Grundstücks ist.

(2) Bei vollständig oder teilweise gewerblich oder freiberuflich genutzten Grundstücken ist abweichend von Abs. 1 der Gewerbetreibende oder der Freiberufler für die auf ihn entfallende Behältergebühr gemäß § 4 Abs. 2 dieser Satzung Gebührenpflichtiger, sofern er dies beantragt.

Kommen die Vorgenannten trotz Verwaltungszwangsverfahrens ihrer Gebührenpflicht nicht nach, wird der Gebührenpflichtige nach § 1 Abs. 1 Buchst. a) zur Zahlung herangezogen.

(3) Bei Erholungsgrundstücken ist abweichend von Abs. 1 der Mieter oder Pächter oder der aufgrund eines ähnlichen Rechtsverhältnisses zur Nutzung des Grundstückes Berechtigte Gebührenpflichtiger. Der Eigentümer des Grundstückes ist verpflichtet, Auskunft über die Person des Mieters oder Pächters oder des aufgrund eines ähnlichen Rechtsverhältnisses zur Nutzung des Grundstückes Berechtigten zu geben.

Kommt er dieser Pflicht nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Aufforderung nach, so ist der Eigentümer Gebührenpflichtiger.

Kommen die in Satz 1 Genannten trotz Verwaltungszwangsverfahrens ihrer Gebührenpflicht nicht nach, wird der Gebührenpflichtige nach § 1 Abs. 1 Buchst. a) zur Zahlung herangezogen.

(4) Bei Kleingartenanlagen i. S. d. Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) ist abweichend von Abs. 1 die Kleingartenorganisation Gebührenpflichtiger, sofern diese rechtsfähig und Zwischenpächter i. S. d. § 4 Abs. 2 BKleingG ist. Im Übrigen ist der Eigentümer Gebührenpflichtiger.

(5) Bei der Benutzung von Abfallsäcken und Laubsäcken ist der Erwerber gebührenpflichtig.

(6) Gebührenpflichtig bei Sonderabfuhren ist der Abfallerzeuger, der die Leistung in Auftrag gibt.

(7) Gebührenpflichtig im Falle der Selbstanlieferung zur Abfallentsorgungsanlage ist der Anlieferer.

§ 2

BEGINN, ÄNDERUNG UND ENDE DER GEBÜHRENPFLICHT

(1) Sämtliche Änderungen entsprechend Absatz (3) und (4) sind vom Gebührenpflichtigen innerhalb von 21 Tagen schriftlich mitzuteilen. Unterlassene oder verspätete Änderungsmitteilungen entbinden nicht von der Gebührenpflicht.

(19)

(2) Erstveranlagung:

Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem die Abfallbehälter bereit gestellt werden.

(3) Änderungen:

Änderungen von Personenzahl, Behältergröße und –zahl sowie Entsorgungsrhythmus und Nutzungsart werden mit Beginn des Monats gebührenwirksam, in dem diese bei Einhaltung der Mitteilungsfrist eintreten.

Änderungen der Personenzahl bewirken nicht automatisch die Änderung der Behälterzahl bzw. –größe.

(4) Eigentumsübergang:

Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des Monats, der dem Monat des Eigentumsüberganges folgt.

Sie erlischt bei Einhaltung der Mitteilungsfrist mit Ablauf des Monats, in dem der Eigentumsübergang erfolgt.

(5) Abmeldung:

Die Gebührenpflicht erlischt bei Einhaltung der Mitteilungsfrist mit Ablauf des Monats, in dem die Abfallbehälter und Personen abgemeldet werden.

(6) Treten im Laufe des Kalenderjahres Änderungen ein oder werden dem Landkreis nachträglich Umstände bekannt, die die Festsetzung einer neuen Gebühr rechtfertigen, kann die Gebühr neu festgesetzt werden.

Die Gebühr kann ggf. unter Aufhebung eines bereits ergangenen Bescheides entweder im

Widerspruchsverfahren oder/und durch den Erlass eines gesonderten Bescheides festgesetzt werden.

Bereits entrichtete Gebühren werden gegen eine weitere Gebührenschuld aufgerechnet.

Ist diese beglichen, werden sie anteilig erstattet.

§ 3

VON DEN ABFALLGEBÜHREN UMFASSTE LEISTUNGEN

(1) Die Abfallgebühren für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen (nachfolgend Hausmüllentsorgung) dienen der Deckung der Kosten, die dem Landkreis Barnim durch die Hausmüllentsorgung, die Sperrmüllentsorgung, die Entsorgung von Sonderabfallkleinstmengen aus Haushalten mittels Schadstoffmobils, die Entsorgung von Altpapier und Pappe (Wertstofferfassung) außerhalb des DSD-Kontingentes, durch Verwaltungsaufwendungen, Öffentlichkeitsarbeit und durch Abfallberatung, den Betrieb, die Ertüchtigung und die Nachsorge der Abfallentsorgungsanlagen sowie die Beseitigung illegal abgelagerter Abfälle gemäß § 9 Abs. 2 BbgAbfG entstehen.

(2) Die Abfallgebühren für die Entsorgung hausmüllähnlicher Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (nachfolgend hausmüllähnliche Gewerbeabfälle) dienen der Deckung der Kosten, die dem Landkreis durch die Entsorgung hausmüllähnlicher Gewerbeabfälle, die

Verwaltungsaufwendungen, die Öffentlichkeitsarbeit und Abfallberatung, den Betrieb, die Ertüchtigung und die Nachsorge der Abfallentsorgungsanlagen sowie die Beseitigung illegal abgelagerter Abfälle gemäß § 9 Abs. 2 BbgAbfG entstehen.

(3) Die Abfallgebühren für saisonale Erholungsgrundstücke und Kleingartenanlagen umfassen die aufgrund der nur zeitweiligen Nutzung anteilig in Anspruch genommenen in Abs. 2 genannten Leistungen.

(4) Die Abfallgebühren für zugelassene Abfallsäcke und Laubsäcke umfassen anteilig die im Abs. 2 genannten Leistungen.

§ 4

GEBÜHRENMASSSTÄBE IM RAHMEN DER SYSTEMABFUHR (1) Hausmüllentsorgung (wohnliche Nutzung)

a) Maßgebend für die Hausmüllentsorgung ist die Anzahl der auf einem Grundstück mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldeten Personen.

b) Die Personenzahlen werden aufgrund der angezeigten Daten der Grundstückseigentümer festgestellt. Der Grundstückseigentümer ist anzeigepflichtig zur Anzahl der auf dem Grundstück lebenden Personen. Im Bedarfsfall werden die Daten vom Landkreis ermittelt.

c) Im Rahmen der Personengebühr steht dem Gebührenpflichtigen ein Behältervolumen von 15 l je Woche und Person zu. Die Behälteranzahl je Grundstück ist zu minimieren.

(20)

d) Wird die minimierte Behälterzahl durch einen Mehrbedarf an Behältervolumen überschritten, so werden die zusätzlichen Abfallbehälter als Zusatzgefäße bzw. die zusätzliche Volumeninan- spruchnahme als Zusatzleerungen gesondert berechnet. Einzelheiten sind in der Anlage 1 geregelt.

(2) Die Abfallgebühren für die Entsorgung hausmüllähnlicher Gewerbeabfälle (nicht wohnliche Nutzung), einschließlich der Hausmüllentsorgung aus Erholungsgrundstücken mit ganzjähriger Nutzung, Einrichtungen wie öffentliche Verwaltungen, Vereinshäuser, Schwimmbäder, Campingplätze, Kinder- und Altersheime, Schulen, Kirchen u.ä. Einrichtungen bestimmen sich nach der Anzahl und der Größe der vorgehaltenen Abfallbehälter sowie nach dem Entsorgungsrhythmus.

(3) Bei gemischter Nutzung eines Grundstückes nach (1) und (2) erfolgt für jede Nutzungsart eine getrennte Veranlagung.

(4) Saisonale Erholungsgrundstücke und Kleingartenanlagen i. S. d. BKleingG:

a) Die Abfallgebühren für saisonale Erholungsgrundstücke und Kleingartenanlagen mit halbjährlicher Nutzung bestimmen sich nach Anzahl und der Größe der vorgehaltenen Abfallbehälter sowie nach dem Entsorgungsrhythmus.

b) Saisonale Erholungsgrundstücke können gemeinschaftlich Abfallbehälter nutzen.

Bemessungsgrundlage ist ein vorzuhaltendes Behältervolumen von 15 l je Grundstück und Woche je Erholungsgrundstück.

c) Auch Kleingärten können gemeinschaftlich Abfallbehälter nutzen.

(5) Die Abfallgebühren für zugelassene Laub- und Abfallsäcke bestimmen sich nach der Anzahl der Laub- und Abfallsäcke.

§ 5

GEBÜHRENMASSSTAB IM RAHMEN DER DEPONIEBENUTZUNG

Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gebühren laut § 8 Abs. 2 (Deponiegebühren) sind Art und Gewicht des Abfalls.

§ 6

GEBÜHRENMASSSTAB FÜR GROSS- UND PRESSMÜLLCONTAINER

Die Gebühr setzt sich aus einer Bearbeitungs- und Transportgebühr, abhängig von der Containergröße, und einer Deponienutzungsgebühr, abhängig vom Gewicht des Abfalls, zusammen.

§ 7

GEBÜHRENSÄTZE (1) Wohngrundstücke:

Die nachfolgend unter a) bis c) getroffenen Regelungen beziehen sich auf Wohngrundstücke.

a) Der Gebührensatz für die Hausmüllentsorgung (wohnliche Nutzung gemäß § 4 Abs. 1) beträgt pro Person im:

Jahresgebühr Monatsgebühr Geltungszeitraum

DM DM

01.07.1998 bis 31.12.1998 101,60 51,95 8,47 4,33

01.01.1999 bis 31.12.1999 98,70 50,46 8,23 4,21

01.01.2000 bis 31.12.2000 94,40 48,27 7,87 4,02

01.01.2001 bis 31.12.2001 100,80 51,54 8,40 4,29

01.01.2002 bis 30.04.2002 - 55,22 - 4,60

(21)

b) In Verbindung mit § 9 der Gebührensatzung kann zur Stimulierung der Abfallvermeidung der Gebührensatz je Person um folgenden Betrag ermäßigt werden:

- bei Eigenkompostierung, zutreffend für alle Grundstücke, die in direktem Zusammenhang mit einem Garten stehen oder die Nutzung einer Kompostiertonne ermöglichen, im:

- bei Wertstofferfassung, zutreffend für Grundstücke, im:

Die Ermäßigung wird nur gewährt, wenn kein Zusatzgefäß bzw. kein zusätzliches Behältervolumen (Zusatzleerungen) gemäß § 4 Abs. 1 d) beansprucht wird.

c) Für jedes Gefäß, das unter Beachtung der zugelassenen Abfallbehälter entsprechend § 4 Abs.1d) über die Bereitstellung von 15 l/Person und Woche hinaus (Zusatzgefäße) aufgestellt wird bzw.

für die Inanspruchnahme zusätzlichen Behältervolumens (Zusatzleerungen), werden zusätzlich Gebühren nach Abs. 2 erhoben.

Die Anlage 1: „Berechnung von Zusatzgefäßen und Zusatzleerungen für Wohngrundstücke“ ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Für die Entsorgung hausmüllähnlicher Gewerbeabfälle (nach § 4 Abs. 2) wird eine Behältergebühr wie folgt erhoben:

a) MGB 60, 21-täglich im:

Jahresgebühr Monatsgebühr Geltungszeitraum

DM DM

01.07.1998 bis 31.12.2001 12,00 6,14 1,00 0,51

01.01.2002 bis 30.04.2002 - 6,14 - 0,51

Jahresgebühr Monatsgebühr Geltungszeitraum

DM DM

01.07.1998 bis 31.12.2001 8,00 4,09 0,67 0,34

01.01.2002 bis 30.04.2002 - 4,09 - 0,34

Jahresgebühr Gebühr je Leerung Geltungszeitraum

DM DM

01.07.1998 bis 31.12.1998 108,00 55,22 6,23 3,19

01.01.1999 bis 31.12.1999 102,80 52,56 5,91 3,02

01.01.2000 bis 31.12.2000 100,00 51,13 5,75 2,94

01.01.2001 bis 31.12.2001 104,00 53,17 6,23 3,19

01.01.2002 bis 30.04.2002 - 53,17 - 3,19

(22)

b) MGB 120, 21-täglich im:

Jahresgebühr Gebühr je Leerung Geltungszeitraum

DM DM

01.07.1998 bis 31.12.2001 128,00 65,45 7,39 3,78

01.01.2002 bis 30.04.2002 - 65,45 - 3,78

c) MGB 240, 21-täglich im:

Jahresgebühr Gebühr je Leerung Geltungszeitraum

DM DM

01.07.1998 bis 31.12.2001 171,00 87,43 9,87 5,05

01.01.2002 bis 30.04.2002 - 87,43 - 5,05

d) MGB 1.100, 21-täglich im:

Jahresgebühr Gebühr je Leerung Geltungszeitraum

DM DM

01.07.1998 bis 31.12.2001 1.005,00 513,85 57,98 29,64

01.01.2002 bis 30.04.2002 - 513,85 - 29,64

e) MGB 1.100, 14-täglich im:

Jahresgebühr Gebühr je Leerung Geltungszeitraum

DM DM

01.07.1998 bis 31.12.2001 1.442,00 737,28 55,46 28,36

01.01.2002 bis 30.04.2002 - 737,28 - 28,36

f) MGB 1.100, 1 x wöchentlich im:

Jahresgebühr Gebühr je Leerung Geltungszeitraum

DM DM

01.07.1998 bis 31.12.2001 2.772,00 1.417,30 53,31 27,26

01.01.2002 bis 30.04.2002 - 1.417,30 - 27,26

(23)

g) MGB 1.100, 2 x wöchentlich im:

Jahresgebühr Gebühr je Leerung Geltungszeitraum

DM DM

01.07.1998 bis 31.12.2001 5.434,00 2.778,36 52,25 26,72

01.01.2002 bis 30.04.2002 - 2.778,36 - 26,72

(3) Für die saisonale Entsorgung von Erholungsgrundstücken und Kleingartenanlagen gemäß § 4 Abs. 4 wird eine Jahresgebühr erhoben. Diese wird anteilig für den Berechnungszeitraum mit einer

Behältergebühr nach § 7 Abs. 2 berechnet. Der Berechnungszeitraum saisonal erstreckt sich vom 01.

April bis zum 30. September.

(4) Die Gebühr zur Entsorgung von hausmüllähnlichem Gewerbeabfall (im Einzelauftrag) mittels Großcontainer, Müllgroßbehälter und Pressmüllcontainer beträgt im:

Bearbeitungs- und Transportgebühr je m³ Behältervolumen

Deponiegebühr je Mg entsorgten Abfalls Geltungszeitraum

DM DM

01.07.1998 bis 31.12.1998 30,00 15,34 99,00 50,62

01.01.1999 bis 31.12.1999 27,30 13,96 122,00 62,38

01.01.2000 bis 31.12.2000 30,00 15,34 97,50 49,85

01.01.2001 bis 31.12.2001 30,00 15,34 110,80 56,65

01.01.2002 bis 30.04.2002 - 15,34 - 66,00

(5) Für den Wechsel bzw. Änderung von Behälterzahl oder/und –größe wird eine Gebühr von 30,00 DM, entspricht 15,34 €, je Änderung erhoben.

Diese Gebühr entfällt dann, wenn die Gefäßänderung auf eine Änderung der Personenzahl bei Wohngrundstücken oder auf die An- oder Abmeldung zur Systemabfuhr zurückzuführen ist.

§ 8

SONSTIGE GEBÜHREN

(1) a) Ein Abfallsack von 80 l Inhalt = 8,00 DM/Sack 4,09 €/Sack.

b) Ein Laubsack von 80 l Inhalt = 3,50 DM/Sack 1,79 €/Sack.

(2) Die Gebühren für die gewerbliche Anlieferung von Abfällen auf die Deponie Eberswalde-Ostend betragen

(24)

a) vom 01.07.1998 bis 31.12.2000:

Lfd.

Nr.

ASN EAK-Code Bezeichnung Gebühr

(DM/Mg)

Gebühr (€/Mg) 1 31411 170501 Erde und Steine (Bodenaushub)

Bodenaushub rein - Klasse Z 1.1 - Klasse Z 1.2 - Klasse Z 2

verunreinigt mit Holz, Steine, Bauschutt

5,00 5,00 5,00 100,00

2,56 2,56 2,56 51,13

2 31409

31409 31409 31409

170101 170102 170103 170104

Beton Ziegel

Fliesen, Keramik Baustoffe auf Gipsbasis - I (Kantenlänge bis 0,25 m) - II (Kantenlänge bis 0,50 m) - III (Kantenlänge bis 1 m) (Bauschutt)

5,00 100,00 200,00

2,56 51,13 102,26 3 91206 170701 gemischte Bau- und Abbruchabfälle aus

Sortieranlagen (Baustellenabfälle)

97,50 49,85

4 94502/

94602

190805 Schlämme aus der Behandlung von

kommunalem Abwasser; TS 60 % stichfest (Faulschlamm)

97,50 49,85

5 91701

91701

200201 200202

Kompostierbare Abfälle Erde und Steine

(Garten- und Parkabfälle)

60,00 30,68

6 91101

91401

200301 Gemischte Siedlungsabfälle (Hausmüll, hausmüllähnlicher Gewerbeabfall, Sperrmüll)

(Sortierreste aus dem DSD, Hausmüll)

97,50 49,85

7 97103

97103

180101/

180201 180104/

180203

spitze Gegenstände

Abfälle, an deren Sammlung und

Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (desinfizierte Abfälle, Wund-, Gipsver-bände, Einwegwäsche, Einwegartikel, einschließlich unnutzbar gemachter Einwegspritzen)

97,50 49,85

8 91501 200303 Straßenreinigungsabfälle (Straßenkehricht) 97,50 49,85

9 91601 200302 Marktabfälle (Marktabfälle) 97,50 49,85

10 57801 57801

160105 160208

Shredderrückstände von Fahrzeugen Shredderabfälle

(Shredderrückstände, Filterstäube aus Shreddern)

220,00 112,48

11 31437 170199 D1 Beton, Ziegel, Keramik und Baustoffe auf Gipsbasis oder Asbestbasis mit

schädlichen Verunreinigungen (Asbeststäube)

200,00 102,26

b) vom 01.01.2001 bis 31.05.2001:

Lfd.

Nr.

ASN EAK-Code Bezeichnung Gebühr

(DM/Mg)

Gebühr (€/Mg) 1 31411 170501 Erde und Steine (Bodenaushub)

Bodenaushub rein - Klasse Z 1.1 - Klasse Z 1.2 - Klasse Z 2

verunreinigt mit Holz, Steine, Bauschutt

5,00 5,00 5,00 100,00

2,56 2,56 2,56 51,13

(25)

2 31409 31409 31409 31409

170101 170102 170103 170104

Beton Ziegel

Fliesen, Keramik Baustoffe auf Gipsbasis - I (Kantenlänge bis 0,25 m) - II (Kantenlänge bis 0,50 m) - III (Kantenlänge bis 1 m) (Bauschutt)

5,00 100,00 200,00

2,56 51,13 102,26 3 91206 170701 gemischte Bau- und Abbruchabfälle aus

Sortieranlagen (Baustellenabfälle)

110,80 56,65

4 94502/

94602

190805 Schlämme aus der Behandlung von

kommunalem Abwasser; TS 60 % stichfest (Faulschlamm)

110,80 56,65

5 91701

91701

200201 200202

Kompostierbare Abfälle Erde und Steine

(Garten- und Parkabfälle)

60,00 30,68

6 91101

91401

200301 Gemischte Siedlungsabfälle

(Hausmüll, hausmüllähnlicher Gewerbeabfall, Sperrmüll)

(Sortierreste aus dem DSD, Hausmüll)

110,80 56,65

7 97103

97103

180101/

180201 180104/

180203

spitze Gegenstände

Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine

besonderen Anforderungen gestellt werden (desinfizierte Abfälle, Wund-, Gipsver-bände, Einwegwäsche, Einwegartikel, einschließlich unnutzbar gemachter Einwegspritzen)

110,80 56,65

8 91501 200303 Straßenreinigungsabfälle (Straßenkehricht) 110,80 56,65

9 91601 200302 Marktabfälle (Marktabfälle) 110,80 56,65

10 57801 57801

160105 160208

Shredderrückstände von Fahrzeugen Shredderabfälle

(Shredderrückstände, Filterstäube aus Shreddern)

220,00 112,48

11 31437 170199 D1 Beton, Ziegel, Keramik und Baustoffe auf Gipsbasis oder Asbestbasis mit schädlichen Verunreinigungen (Asbeststäube)

200,00 102,26

c) vom 01.06.2001 bis 31.12.2001:

Lfd.

Nr.

EAK-Code Bezeichnung Gebühr

(DM/Mg)

Gebühr (€/Mg) 1 020104 Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) 110,80 56,65

2 060401 Metalloxide 110,80 56,65

3 080105 ausgehärtete Farben und Lacke 110,80 56,65

4 100101 Rost und Kesselasche 110,80 56,65

5 100102 Flugasche aus Kohlefeuerung 110,80 56,65

6 100103 Flugasche aus Torffeuerung 110,80 56,65

7 100104 Flugasche aus Ölfeuerung 110,80 56,65

8 100202 unverarbeitete Schlacke V 5,00 2,56

9 100206 verbrauchte Auskleidung und feuerfeste Materialien V 5,00 2,56 10 100902 Gießformen und -sande mit organischen Bindern

nach dem Gießen

V 5,00 2,56

11 100903 Ofenschlacke V 5,00 2,56

12 101102 Altglas (nicht verwertbar) 110,80 56,65

13 101302 Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement 140,00 71,58

14 120105 Kunststoffteile 110,80 56,65

15 120201 verbrauchter Strahlsand 110,80 56,65

16 150101 Papier und Pappe (Verpackungen) (nicht verwertbar)

110,80 56,65

17 150102 Kunststoffe (Verpackungen) 110,80 56,65

18 150201 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung

110,80 56,65

(26)

19 160103 Altreifen (nicht verwertbare Gummiabfälle) 110,80 56,65 20 160206 Abfälle aus der asbestverarbeitenden Industrie 140,00 71,58

21 170101 Beton

170102 Ziegel

170103 Fliesen und Keramik 170104 Baustoffe auf Gipsbasis

- I (Kantenlänge bis 0,25 m) V 5,00 2,56

- II (Kantenlänge bis 0,50 m) 100,00 51,13

- III (Kantenlänge bis 1,00 m) 200,00 102,26

22 170105 Baustoffe auf Asbestbasis 140,00 71,58

23 170199 D1 Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik u. Baustoffe auf Gips- oder Asbestbasis mit schädlichen Verunreinigungen

140,00 71,58

24 170201 Holz 110,80 56,65

25 170301 Asphalt, teerhaltig 140,00 71,58

26 170302 Asphalt, teerfrei

- I (Kantenlänge bis 0,25 m) V 5,00 2,56

- II (Kantenlänge bis 0,50 m) 100,00 51,13

- III (Kantenlänge bis 1,00 m) 200,00 102,26

27 170303 Teer und teerhaltige Produkte 140,00 71,58

28 170501 Erde und Steine

- Klasse Z 1.1 V 5,00 2,56

- Klasse Z 1.2 V 5,00 2,56

- Klasse Z 2 V 5,00 2,56

verunreinigt mit Abfällen 100,00 51,13

29 170601 Isoliermaterial, das freies Asbest enthält 140,00 71,58

30 170602 anderes Isoliermaterial 140,00 71,58

31 170701 gemischte Bau und Abbruchabfälle 110,80 56,65

32 180101 spitze Gegenstände (Krankenhausabfälle, Vorsorge Menschen)

110,80 56,65 33 180104 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus

infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden

110,80 56,65

34 180201 spitze Gegenstände (Forsch. u. Entw., Vorsorge Tiere)

110,80 56,65 35 180203 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus

infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden

110,80 56,65

36 190101 Rost- und Kesselaschen und Schlacken 110,80 56,65

37 190801 Sieb- und Rechenrückstände 110,80 56,65

38 190802 Abfälle aus Sandfängen 110,80 56,65

39 190805 Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser

100,00 51,13 40 200108 organische kompostierbare Küchenabfälle

getrennte Fraktionen

V 60,00 30,68

41 200201 kompostierbare Abfälle V 60,00 30,68

42 200202 Erde und Steine V 5,00 2,56

43 200203 andere nicht kompostierbare Abfälle 110,80 56,65

44 200301 gemischte Siedlungsabfälle 110,80 56,65

Hausmüll, hmä. Gewerbeabfall 110,80 56,65

Gewerbe- u. Industrie-Abfall (Großcontainer, Pressmüllcontainer)

110,80 56,65

Sperrmüll ( Karte/Großcontainer) 110,80 56,65

DSD Sortierreste 110,80 56,65

45 200302 Marktabfälle 110,80 56,65

46 200303 Straßenreinigungsabfälle 110,80 56,65

Abkürzung: V Verwertung

(27)

d) vom 01.01.2002 bis 30.04.2002:

Lfd.

Nr.

AVV-Schlüssel-Nr. Bezeichnung Gebühr

(€/Mg) 1 02 01 04 Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) 66,00 2 06 03 15* Metalloxide, die Schwermetalle enthalten 71,50 3 06 03 16 Metalloxide mit Ausnahme derjenigen, die unter

06 03 15 fallen 66,00

4 06 13 04* Abfälle aus der Asbestverarbeitung 71,50

5 08 01 12 Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die

unter 08 01 11 fallen 66,00

6 10 01 01 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt

66,00

7 10 01 02 Filterstäube aus Kohlefeuerung 66,00

8 10 01 03 Filterstäube aus Torffeuerung und Feuerung mit

(unbehandeltem) Holz 66,00

9 10 01 04* Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung 71,50 10 10 01 15 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub

aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 14 fallen

66,00 11 10 01 16* Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die

gefährliche Stoffe enthalten 71,50

12 10 01 17 Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung mit

Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 16 fallen 66,00

13 10 02 02 unverarbeitete Schlacke V 2,50

14 10 09 03 Ofenschlacke V 2,50

15 10 09 07* gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und –

sande nach dem Gießen 71,50

16 10 09 08 Gießformen und -sande nach dem Gießen mit

Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 fallen V 2,50 17 10 11 12 Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, das unter

10 11 11 fällt 66,00

18 10 12 08 Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug (nach dem Brennen)

- I (Kantenlänge bis 0,25 m) - II (Kantenlänge bis 0,50 m) - III (Kantenlänge bis 1,00 m)

V 2,50 51,00 102,00 19 10 13 09* asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von

Asbestzement 71,50

20 10 13 10 Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement mit

Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 fallen 71,50 21 10 13 14 Betonabfälle und Betonschlämme

- I (Kantenlänge bis 0,25 m) - II (Kantenlänge bis 0,500 m) - III (Kantenlänge bis 1,00 m)

V V V

2,50 51,00 102,00

22 12 01 05 Kunststoffspäne und –drehspäne 66,00

23 12 01 16* Strahlmittel, die gefährliche Abfälle enthalten 71,50 24 12 01 17 Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter

12 01 16 fallen 66,00

25 15 01 01 Verpackungen aus Papier und Pappe 66,00

26 15 01 02 Verpackungen aus Kunststoff 66,00

27 15 01 06 gemischte Verpackungen 66,00

28 15 01 07 Verpackungen aus Glas 66,00

29 15 01 09 Verpackungen aus Textilien 66,00

30 15 02 02* Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a.n.g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die mit gefährlichen Stoffen verunreinigt sind

71,50

(28)

31 15 02 03 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen

66,00

32 16 01 03 Altreifen 66,00

33 16 01 11* asbesthaltige Bremsbeläge 71,50

34 16 02 15* aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche

Bestandteile 71,50

35 16 02 16 aus gebrauchten Geräten entfernte Bestandteile mit

Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallen 66,00 36 16 11 01* Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf

Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

71,50 37 16 11 02 Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf

Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 01 fallen

66,00 38 16 11 03* andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus

metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

71,50 39 16 11 04 Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus

metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 03 fallen

66,00 40 16 11 05* Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus

nichtmetallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

71,50 41 16 11 06 Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus

nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 05 fallen

66,00 42 17 01 01

17 01 02 17 01 03

Beton Ziegel

Fliesen, Ziegel und Keramik - I (Kantenlänge bis 0,25 m) - II (Kantenlänge bis 0,500 m) - III (Kantenlänge bis 1,00 m)

V V V

2,50 51,00 102,00 43 17 01 06* Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton,

Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten

- I (Kantenlänge bis 0,25 m) - II (Kantenlänge bis 0,50 m) - III (Kantenlänge bis 1,00 m)

V V V

2,50 51,00 102,00 44 17 01 07

Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen

- I (Kantenlänge bis 0,25 m) - II (Kantenlänge bis 0,50 m) - III (Kantenlänge bis 1,00 m)

V V V

2,50 51,00 102,00

45 17 02 01 Holz 66,00

46 17 02 02 Glas 66,00

47 17 02 03 Kunststoff 66,00

48 17 03 01* kohlenteerhaltige Bitumengemische 71,50

49 17 03 02 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen

- I (Kantenlänge bis 0,25 m) - II (Kantenlänge bis 0,500 m) - III (Kantenlänge bis 1,00 m)

V V V

2,50 51,00 102,00 50 17 05 03* Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten V 2,50 51 17 05 04 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter

17 05 03 fallen V 2,50

52 17 05 05* Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält V 2,50 53 17 05 06 Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter

170505 fällt V 2,50

54 17 05 07* Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält V 2,50 55 17 05 08 Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter

17 05 07 fällt V 2,50

Referenzen

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