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Amtsblatt für den Landkreis Barnim Jg.2005, Heft 08

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Inhaltsverzeichnis:

Amtlicher Teil:

Öffentliche Bekanntmachungen:

Bekanntmachungen des Landkreises Barnim

Seite 2 Bekanntmachung des Wahlergebnisses der Ausländerbeiratswahl im Landkreis Barnim am 24.07.2005

Seite 3 Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen zur Wahl des 16.Deutschen Bundestages am 18.September 2005 im Wahlkreis 57 (Uckermark-Barnim I)

Seite 6 Bekanntmachung über die Sitzung des Kreiswahlausschusses zur Zulassung der Wahl- vorschläge im Wahlkreis 57 zur Wahl des 16. Deutschen Bundestages am 18. Septem- ber 2005

Seite 7 Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen zur Wahl des 16.Deutschen Bundestages am 18.September 2005 im Wahlkreis 59 (Märkisch- Oderland- Barnim II) Seite 11 Bekanntmachung über die Sitzung des Kreiswahlausschusses zur Zulassung der Wahl- vorschläge im Wahlkreis 59 zur Wahl des 16. Deutschen Bundestages am 18. Septem- ber 2005

Bekanntmachung der Änderungssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung im Land- kreis Barnim

Seite 12 Bekanntmachung der Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die Ab- fallentsorgung im Landkreis Barnim

Seite 13 Bekanntmachung der 5. Änderungssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes „Panke/

Finow“ vom 16. Juli 1997

Seite 14 Bekanntmachung des Landrates als allgemeine untere Landesbehörde zur Öffentlich- rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Zweckverband für Wasserversorgung und Ab- wasserentsorgung Eberswalde und der Stadt Eberswalde zur Niederschlagswasser- beseitigung vom 22.06.2005 und der Genehmigung nach § 20 Abs. 4 Satz 1 GKG

Impressum

Amtsblatt für den Landkreis Barnim Herausgeber:

Landkreis Barnim, Der Landrat

Anschrift: Heegermühler Straße 75 16225 Eberswalde Telefon: 03334/21 47 01 Fax: 03334/23 97 60

Druck: Druckerei R. Blankenburg Börnicker Straße 13, 16321 Bernau bei Berlin

Bezugsmöglichkeiten:

Das Amtsblatt für den Landkreis Barnim ist unter der Internetadresse

www.barnim.de

in den Seiten der Kreisverwaltung nachlesbar.

Das Amtsblatt für den Landkreis Barnim erscheint mindestens 6mal pro Jahr und kann unter der neben stehenden Anschrift bezogen werden. Bei Postbezug wird ein Unkostenbeitrag in Höhe der geltenden Posttarife in Rechnung gestellt.

Das Amtsblatt wird in der Kreisverwaltung sowie in den Verwaltungen der Ämter und Gemeinden ausgelegt.

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Amtlicher Teil

Öffentliche Bekanntmachungen

Bekanntmachung des Wahlergebnisses der Ausländerbeiratswahl im Landkreis Barnim am 24.07.2005

Gemäß § 75 Absatz 1 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung gebe ich nachfolgend das vom Wahlausschuss auf seiner Sitzung am 25.07.2005 festgestellte endgültige Wahlergebnis bekannt:

1. Zahl der wahlberechtigten Personen: 1810

2. Zahl der Wählerinnen und Wähler: 510

3. Wahlbeteiligung 28,2 %

3. Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe 69

4. Zahl der ungültigen Stimmzettel 10

5. Zahl der gültigen Stimmen max. 9 Stimmen /Wähler/in 3.814 6. Zahl der für die einzelnen Bewerber/innen abgegebenen gültigen Stimmen

Familien- und Vornamen der Bewerberin/des Bewerbers Stimmenzahl

Gottselich, Viktoria 96

Hankel, Natalia

155

Dr. Hamdali, Mohamed 284

Ince, Hatun 266

Kohlmeier, Viktoria 254

Kojfmann, Sima 319

Lê Thi, Hoa 295

Lopyrov (Binder), Aleksandr 221

Pshemetska; Diana 391

Redzepović, Tafil 88

Shanaa, Varvara 572

Stüber, Sabine 345

Szécsi, Levente 283

Zawika-Niedzwiecka, Anna 245

7. Es waren im Wahlgebiet 9 Sitze (= Anzahl der im Wahlgebiet zu wählenden Vertreter/innen) zu verteilen. Die höchsten Stimmenzahlen erreichten folgende Kandidaten /innen, die damit in den Ausländerbeirat gewählt sind:

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Name, Vorname der /des Bewerberin/ Bewerbers Stimmanzahl

1. Shanaa, Varvara 572

2. Pshemetska; Diana 391

3. Stüber, Sabine 345

4. Kojfmann, Sima 319

5. Lê Thi, Hoa 295

6. Dr. Hamdali, Mohamed 284

7. Szécsi, Levente 283

8. Ince, Hatun 266

9. Kohlmeier, Viktoria 254

8. Die Ersatzpersonen und ihre Reihenfolge wurden wie folgt festgestellt:

Ersatzpersonen: (Familien- und Vornamen) Nummer:

Zawika-Niedzwiecka, Anna 1.

Lopyrov (Binder), Aleksandr 2.

Hankel, Natalia 3.

Gottselich, Viktoria 4.

Redzepović, Tafil 5.

gez. Böttger

Leiterin der Wahl zum Ausländerbeirat

Bekanntmachung des Kreiswahlleiters

für den Bundestagswahlkreis 57 (Uckermark- Barnim I)

Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen zur Wahl des 16.Deutschen Bundestages am 18.September 2005 im Wahlkreis 57 (Uckermark-Barnim I)

1 Rechtliche Grundlagen

• „Bundeswahlgesetz“ (nachfolgend: BWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.7.1993 (BGBl.

I S.1288, berichtigt S.1594), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.3.2005 (BGBl. I S. 674)

• „Bundeswahlordnung“ (nachfolgend: BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.4.2002 (BGBl.

I S. 1376), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26.5.2005 (BGBl. I S. 1418, 1421) 2 Aufforderung zur Einreichung

Gemäß § 32 Abs.1 BWO fordere ich hiermit zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für den Wahlkreis 57 zur Wahl des 16. Deutschen Bundestages am 18.September 2005 auf.

3 Wahlkreisabgrenzung

Der Wahlkreis 57 trägt die Bezeichnung „Uckermark-Barnim I“.

Er umfasst:

• den Landkreis Uckermark,

• vom Landkreis Barnim

- die amtsfreien Gemeinden Eberswalde, Schorfheide,

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- die Ämter

Britz-Chorin (= Gemeinden Britz, Chorin, Hohenfinow, Niederfinow),

Joachimsthal (Schorfheide) (= Gemeinden Althüttendorf, Friedrichswalde, Joachimsthal, Ziethen),

Oderberg (= Gemeinden Hohensaaten, Liepe, Lunow-Stolzenhagen, Oderberg, Parsteinsee)

4 Voraussetzungen für das Einreichen von Kreiswahlvorschlägen 4.1 Wahlvorschlagsrecht

Kreiswahlvorschläge können von Parteien und nach Maßgabe des § 20 BWG von Wahlberechtigten eingereicht werden (§ 18 Abs.1 BWG).

4.2 Beteiligungsanzeige

Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens 5 Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Die Beteiligungsanzeige ist bis zum 2.8.2005 (= 47. Tag vor der Wahl) beim Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, Gustav-Stresemann- Ring 11, 65189 Wiesbaden einzureichen. In der Beteiligungsanzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muss von mindestens 3 Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat die Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen (§ 18 Abs.2 BWG).

5 Einreichungsfrist und Einreichungsstelle

Kreiswahlvorschläge für den Wahlkreis 57 sind bis zum 15.8.2005, 18.00 Uhr, (= 34. Tag vor der Wahl) einzureichen bei: Kreisverwaltung Uckermark, Kreiswahlleiter für den Wahlkreis 57, Karl-Marx-Straße 1, 17291 Prenzlau. (§ 19 BWG)

6 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge 6.1 Bewerber

Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 20 Abs.1 BWG).

6.2 Kreiswahlvorschläge von Parteien

6.2.1 Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von mindestens 3 Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Landesverband, so ist der Kreiswahlvorschlag von den Vorständen der nächstniedrigeren Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, entsprechend zu unterzeichnen.

Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt (§ 20 Abs.2 BWG; § 34 Abs.2 BWO).

6.2.2 Kreiswahlvorschläge der in § 18 Abs.2 BWG genannten Parteien (vgl. Nr. 4.2 dieser Bekanntmachung) müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises 57 persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 20 Abs.2 BWG). Die Unterschriften sind nur auf den vom Kreiswahlleiter herausgegebenen Formblättern (Anlage 14 BWO) zu erbringen. Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung gegeben sein und ist bei Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen. Das Erfordernis von 200 Unterstützungsunterschriften gilt nicht für Kreiswahlvorschläge von Parteien nationaler Minderheiten. (§ 20 Abs.2 BWG)

6.3 Andere Kreiswahlvorschläge

6.3.1 Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben 3 Unterzeichner des Wahlvorschlages ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten (§ 34 Abs.3 BWO).

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6.3.2 Andere Kreiswahlvorschläge müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises 57 persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Unterschriften sind nur auf den vom Kreiswahlleiter herausgegebenen Formblättern (Anlage 14 BWO) zu erbringen. Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung gegeben sein und ist bei Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen.

6.4 Form der Kreiswahlvorschläge

Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 13 zur BWO eingereicht werden. Er muss enthalten:

• Familienname, Vorname/n, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers;

• Name der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort.

Er soll ferner Namen und Anschrift der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson nach § 22 BWG enthalten. (§ 20 Abs.4 BWG; § 34 Abs.1 BWO)

6.5 Aufstellung von Parteibewerbern

6.5.1 Als Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. An der Kandidatenaufstellung dürfen sich nur solche Mitglieder bzw. Vertreter beteiligen, die zum Zeitpunkt der Wahlversammlung wahlberechtigt zum Deutschen Bundestag sind (§ 21 Abs.1 BWG).

6.5.2 Die Bewerber sowie die Vertreter für die Vertreterversammlungen sind in geheimer Abstimmung zu wählen. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlen für die Vertreter durften frühestens 29 Monate (also ab 18.3.2005) nach Beginn der Wahlperiode des 15. Deutschen Bundestages stattfinden (§ 21 Abs.3 BWG). Die Wahlen für die Bewerber durften auf Grund des vorzeitigen Endes der Wahlperiode frühestens stattfinden, sobald mit der Auflösung des 15.Deutschen Bundestages zu rechnen war (also ab dem 22.5.2005, dem Tag der Ankündigung des Bundeskanzlers, Neuwahlen anzustreben) (§ 21 Abs.3 Satz 4 Halbsatz 2 BWG).

6.5.3 Im übrigen gilt für die Stimmberechtigung die Satzung der jeweiligen Partei (§ 21 Abs.5 BWG).

6.6 Unterstützungsunterschriften

Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 der BWO unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

6.6.1 Die Formblätter werden auf Anforderung vom Kreiswahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind Familienname, Vorname/n und Anschrift (Hauptwohnung) des Wahlkreisbewerbers anzugeben. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages sind außerdem bei Parteien deren Name und Kurzbezeichnung, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben. Diese Bezeichnungen werden vom Kreiswahlleiter im Kopf der Formblätter vermerkt. Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 21 BWG zu bestätigen (§ 34 Abs.4 Nr.1 BWO).

6.6.2 Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname/

n, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben (§ 34 Abs.4 Nr.2 BWO).

6.6.3 Für jeden Unterzeichner hat die Gemeindebehörde (Amts-, Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung), in deren Wählerverzeichnis er eingetragen ist, zu bestätigen, dass er zum Zeitpunkt der Unterzeichnung im Wahlkreis 57 wahlberechtigt ist. Die Bestätigung kann auf dem Formblatt selbst oder gesondert erfolgen; gesonderte Bescheinigungen das Wahlrechtes sind vom Träger des Kreiswahlvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden (§ 34 Abs.4 Nr.3 BWO).

6.6.4 Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so sind seine Unterschriften auf allen Kreiswahlvorschlägen ungültig (§ 34 Abs.4 Nr.4 BWO).

6.6.5 Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 34 Abs.4 Nr.5 BWO).

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6.7 Bewerber mit Sperrvermerk im Melderegister

Auch ein Bewerber, für den im Melderegister aufgrund seiner Gefährdung ein Sperrvermerk gemäß § 32a Abs.1 und 2 des Brandenburgischen Meldegesetzes eingetragen ist, muss in dem Kreiswahlvorschlag (Anlage 13 BWO), in der Niederschrift über die Aufstellung des Wahlkreisbewerbers (Anlage 17 BWO), der Zustimmungserklärung (Anlage 15 BWO) und der Bescheinigung der Wählbarkeit (Anlage 16 BWO) mit der Anschrift seiner Hauptwohnung angegeben werden. Er kann jedoch beim Kreiswahlleiter durch eine bis zum Ablauf der Einreichungsfrist abzugebende schriftliche Erklärung verlangen, dass in dem Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag; Anlage 14 BWO), in der Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge, auf dem Stimmzettel und in der Bekanntmachung der Wahlergebnisse an Stelle seiner Anschrift eine Erreichbarkeitsanschrift angegeben wird (§ 38 Abs.4 BWO; vgl. § 45 Abs.1 Satz 3 BWO und § 79 BWO).

Als Erreichbarkeitsanschrift kommen beispielsweise das Wahlkreisbüro oder Bundestagsbüro in Betracht; ein Postfach genügt nicht. Mit der Erklärung muss durch eine Bestätigung der Meldebehörde nachgewiesen werden, dass im Melderegister für den Bewerber ein Sperrvermerk eingetragen ist.

7 Anlagen zum Kreiswahlvorschlag

Dem Kreiswahlvorschlag (Anlage 13 zur BWO) sind somit beizufügen:

• eine Erklärung des Bewerbers, dass er seiner Kandidatur zustimmt (Anlage 15 BWO- Zustimmungserklärung);

• eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde, dass der Bewerber wählbar ist (Anlage 16 BWO- Bescheinigung der Wählbarkeit);

• bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber aufgestellt worden ist, mit den nach § 21 Abs.6 BWG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides Statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 17 BWO gefertigt, die Versicherung an Eides Statt nach dem Muster der Anlage 18 BWO abgegeben werden;

• soweit erforderlich, die Unterstützungsunterschriften mit Bescheinigung des Wahlrechtes der Unterzeichner (Anlage 14 BWO);

• soweit erforderlich der Nachweis, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt.

8 Bereitstellung der Formblätter und Rückfragen

Alle geforderten Formblätter werden kostenfrei vom Kreiswahlleiter bereitgestellt. Anforderungen sowie Rückfragen über:

Kreisverwaltung Uckermark

Kreiswahlleiter für den Wahlkreis 57 Herr Streich

Karl-Marx-Straße 1 17291 Prenzlau

Telefon: (03984) 701610 Telefax: (03984) 704899

E-Mail: heiko.streich@uckermark.de Prenzlau, den 25.7.2005

gez. Heiko Streich

Kreiswahlleiter für den Wahlkreis 57

Bekanntmachung des Kreiswahlleiters

für den Bundestagswahlkreis 57 (Uckermark- Barnim I)

Bundestagswahl am 18.September 2005

Sitzung zur Zulassung der Kreiswahlvorschläge

Entsprechend § 5 Abs.3 der Bundeswahlordnung (BWO) mache ich hiermit bekannt, dass die Sitzung des Kreiswahlausschusses zur Zulassung der Kreiswahlvorschläge für den Wahlkreis 57 (§ 26 des Bundeswahlgesetzes [BWG] i.V.m. § 36 BWO) am 19.August 2005 um 9.00 Uhr im Raum 428 der Kreisverwaltung Uckermark, Karl-Marx-Straße 1, 17291 Prenzlau, stattfindet.

Prenzlau, den 25.7.2005 gez. Streich

Kreiswahlleiter für den Wahlkreis 57

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Bekanntmachung der Kreiswahlleiterin

für den Bundestagswahlkreis 59 (Märkisch- Oderland- Barnim II)

Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen zur Wahl des 16. Deutschen Bundestages am 18. September 2005 im Wahlkreis 59 (Märkisch-Oderland – Barnim II)

Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 der Bundeswahlordnung (nachfolgend BWO genannt) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.04.2002 (BGBl. I S. 1376), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30.06.2005 (BGBl. I S. 1951), fordere ich hiermit auf, zur Wahl des 16. Deutschen Bundestages am 18. September 2005 Kreiswahlvorschläge für den Wahlkreis 59 möglichst frühzeitig einzureichen.

Hierzu gebe ich folgendes bekannt:

1. Einreichungsstelle und Einreichungsfrist

Für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag am 18. September 2005 können Wahlvorschläge für den Wahlkreis 59 (Kreiswahlvorschläge) bei der

Kreiswahlleiterin

für den Bundestagswahlkreis 59 (Märkisch-Oderland – Barnim II)

Frau Karla Frenzel Puschkinplatz 12

15306 Seelow bis zum

15. August 2005, 18:00 Uhr,

schriftlich eingereicht werden [vgl. § 1 Nr. 2 der Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag vom 21.07.2005 (BGBl. I S. 2179) in Verbindung mit § 19 des Bundeswahlgesetzes (nachfolgend BWG genannt) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.07.1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.03.2005 (BGBl. I S. 674).

2. Gebiet des Wahlkreises

Gemäß Anlage zu § 2 Abs. 2 BWG [vgl. Bekanntmachung vom 21.07.2005 (BGBl. I S. 2180)] gehören zum Gebiet des Wahlkreises 59 (Märkisch-Oderland – Barnim II)

- die Städte und Gemeinden des Landkreises Märkisch-Oderland und aus dem Landkreis Barnim

- die amtsfreie Gemeinde Ahrensfelde, - die amtsfreie Stadt Bernau bei Berlin, - die amtsfreie Gemeinde Panketal, - die amtsfreie Gemeinde Wandlitz, - die amtsfreie Stadt Werneuchen und

- das Amt Biesenthal-Barnim (mit den amtsangehörigen Gemeinden Biesenthal, Breydin, Marienwerder, Melchow, Rüdnitz und Sydower Fließ).

3. Wahlvorschlagsrecht

Kreiswahlvorschläge können von Parteien und nach Maßgabe des § 20 BWG von Wahlberechtigten eingereicht werden (§ 18 Abs. 1 BWG).

4. Inhalt und Form der einzureichenden Kreiswahlvorschläge 4.1 Bewerber

Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 20 Abs. 1 BWG).

4.2 Kreiswahlvorschläge von Parteien

Als Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Deutschen Bundestagswahlberechtigten Mitglieder der Partei. Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei (§ 6 des Parteiengesetzes) allgemein für

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bevorstehende Wahlen von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte in geheimer Abstimmung bestellte Versammlung (§ 21 Abs. 1 BWG).

Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen werden in geheimer Abstimmung gewählt.

Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlen dürfen frühestens 32 Monate nach Beginn der Wahlperiode des 15. Deutschen Bundestages, d.h. frühestens am 18. Juni 2005, und die Wahlen der Vertreter für die Vertreterversammlungen frühestens 29 Monate nach Beginn der Wahlperiode des 15. Deutschen Bundestages, d.h. frühestens am 18. März 2005, stattgefunden haben (§ 21 Abs. 3 BWG).

Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers regeln die Parteien durch ihre Satzungen (§ 21 Abs. 5 BWG).

Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei in einem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche, dem Satz 1 des § 34 Abs. 2 BWO entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt (§ 20 Abs. 2 Satz 1 BWG i.V.m. § 34 Abs. 2 BWO).

Kreiswahlvorschläge der Parteien, deren Parteieigenschaft durch den Bundeswahlausschuss festgestellt worden ist (s. unter Nr. 4.3 Beteiligungsanzeige), müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften); die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen (§ 20 Abs. 2 Satz 2 BWG).

Das Erfordernis von 200 Unterschriften gilt nicht für Kreiswahlvorschläge von Parteien nationaler Minderheiten (§ 20 Abs. 2 Satz 3 BWG).

4.3 Beteiligungsanzeige

Parteien, die im 15. Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 2. August 2005 dem Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden (Postanschrift: 65180 Wiesbaden)), ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat.

In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen (§ 18 Abs. 2 BWG).

Der Bundeswahlausschuss stellt spätestens am 12. August 2005 fest,

a) welche Parteien im 15. Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren und b) welche Vereinigungen, die ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen

sind.

Die Feststellung des Bundeswahlausschusses macht der Bundeswahlleiter im Bundesanzeiger öffentlich bekannt. Sie ist für alle Wahlorgane verbindlich.

4.4 Andere Kreiswahlvorschläge (§ 20 Abs. 3 BWG, § 34 Abs. 3 BWO)

Andere Kreiswahlvorschläge müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 der BWO unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften). Drei Unterzeichner des Wahlvorschlages haben ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag (Anlage 13 BWO) selbst zu leisten. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen (s. auch Nr.

4.6 Unterstützungsunterschriften).

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4.5 Vertrauensperson (§ 22 BWG, § 34 Abs. 1 Satz 3 BWO)

In jedem Kreiswahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson unter Angabe von Familiennamen, Vornamen und Anschrift bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die den Kreiswahlvorschlag als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. Soweit im BWG nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Kreiswahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Kreiswahlvorschlages an die Kreiswahlleiterin abberufen und durch

andere ersetzt werden.

4.6 Unterstützungsunterschriften (§ 34 Abs. 4 BWO)

Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften), so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 der BWO unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

a) Die Formblätter werden auf Anforderung von der Kreiswahlleiterin kostenfrei bereitgestellt. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages, der den Kreiswahlvorschlag einreichen will, sind außerdem bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben. Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 BWG zu bestätigen.

b) Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Von Wahlberechtigten im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 BWG ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2 der BWO und Abgabe einer Versicherung an Eides Statt zu erbringen.

c) Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindebehörde, bei der er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlages bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlages mit den Unterstützungs- unterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Kreiswahlvorschlag unterstützt.

d) Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere

Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Kreiswahlvorschlägen ungültig.

e) Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

4.7 Form des Kreiswahlvorschlages (§ 34 BWO)

Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 13 der BWO eingereicht werden. Er muss enthalten:

a) Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers sowie

b) den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 BWG) deren Kennwort (§ 34 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BWO).

Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen:

a) die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 15 der BWO, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat,

b) eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16 der BWO oder, falls der Bewerber keine Wohnung im Geltungsbereich des Bundeswahlgesetzes inne hat und sich dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhält, des Bundesministers des Innern, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist,

c) bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber aufgestellt worden ist, im Falle eines Einspruchs nach § 21 Abs. 4 BWG auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit den nach § 21 Abs. 6 BWG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides Statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 17 der BWO gefertigt, die Versicherung an Eides Statt nach dem Muster der Anlage 18 der BWO abgegeben werden und

(10)

d) die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner, sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss (§ 34 Abs. 5 BWO).

Die erforderlichen Vordrucke für die Einreichung der Kreiswahlvorschläge können bei der Kreiswahlleiterin angefordert werden.

5. Zurücknahme von Kreiswahlvorschlägen (§ 23 BWG)

Ein Kreiswahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Ein von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichneter Kreiswahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden.

6. Änderung von Kreiswahlvorschlägen (§ 24 BWG)

Ein Kreiswahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn der Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach § 21 BWG braucht nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach § 20 Abs. 2 und 3 BWG bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BWG) ist jede Änderung ausgeschlossen.

7. Mängelbeseitigung (§ 25 BWG)

Die Kreiswahlvorschläge werden unverzüglich nach Eingang durch die Kreiswahlleiterin geprüft. Stellt sie bei einem Kreiswahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt sie sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden.

Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn

a) die Form oder Frist des § 19 BWG nicht gewahrt ist,

b) die nach § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 BWG erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden, c) bei einem Parteiwahlvorschlag die Parteibezeichnung fehlt, die nach § 18 Abs. 2 BWG erforderliche

Feststellung der Parteieigenschaft abgelehnt ist oder die Nachweise des § 21 BWG nicht erbracht sind, d) der Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, so dass seine Person nicht feststeht

oder

e) die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt.

Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BWG) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Gegen Verfügungen der Kreiswahlleiterin im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den Kreiswahlausschuss anrufen.

8. Zulassung der Kreiswahlvorschläge (§ 26 BWG)

Über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge entscheidet der Kreiswahlausschuss in seiner öffentlichen Sitzung am 19. August 2005 um 13.00 Uhr im Kreishaus Seelow, Großer Beratungsraum, C 208.

Er hat Kreiswahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie 1. verspätet eingereicht sind oder

2. den Anforderungen nicht entsprechen, die durch das Bundeswahlgesetz und die Bundeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

Weist der Kreiswahlausschuss einen Kreiswahlvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Landeswahlausschuss eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlages, der Bundeswahlleiter und der Kreiswahlleiter.

Die Kreiswahlleiterin macht die zugelassenen Kreiswahlvorschläge spätestens am 29. August 2005 öffentlich bekannt.

Seelow, den 25.07.2005

gez. Frenzel

(11)

Bekanntmachung der Änderungssatzung

zur Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Barnim

Aufgrund von § 5 der Landkreisordnung für das Land Brandenburg (BbgLKrO) vom 15.10.1993, zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer dienstrechtlicher Vorschrif- ten vom 22.03.2004, des § 8 Abs. 1 des Brandenburgischen Abfallgesetzes (BbgAbfG) vom 06.06.1997, zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes zur Neuregelung des Landesorganisationsgesetzes und zur Umsetzung des Haushaltssicherungsgesetzes 2003 vom 24.05.2004 und der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG), geändert durch Gesetz vom 29.06.2004, hat der Kreistag des Landkreises Barnim durch Beschluss vom 25.05.2005 die folgende Änderungssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Barnim erlassen.

Artikel 1

Die Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Barnim vom 12. April 2002, in der Fassung der Bekanntma- chung vom 10.01.2005, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Barnim Nr. 2/2005, S. 4 bis 26, wird wie folgt geändert:

Artikel 2

1. In § 7 Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen sind im Abs. 1 die Worte „nach § 21 Abs. 1 der Satzung“ durch die Worte „nach § 23 Abs. 1 der Satzung“ zu ersetzen.

2. In § 8 Abfälle aus der ärztlichen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung werden am Ende von Abs. 1 Buchst. b) die letzten Sätze „Dies ist bis zum 31.05.2005 begrenzt. Diese Abfälle sind ab 01.06.2005 in Abfallbehältern nach § 11 Abs. 2 zu sammeln und gesondert zu entsorgen; dies erfolgt über Sonderabfuhren.“ durch folgenden Satz ersetzt:

„Diese Abfälle sind ab 01.06.2005 bei Vorliegen relevanter Mengen in Abfallbehältern nach § 11 Abs. 2 zu sammeln und gesondert zu entsorgen; dies erfolgt über Sonderabfuhren.“

3. In § 8 Abfälle aus der ärztlichen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung wird im Abs. 1 hinter dem Buchst. b) der nachfolgende Buchstabe c) mit folgendem Wortlaut angefügt:

„Der Landrat kann für einzelne Abfallarten Anlieferungstage an den Abfallentsorgungsanlagen festle- gen.“

4. In § 11 Abfallbehälter wird im Abs. 2 der letzte Satz „Es ist ein Behältersortiment analog dem in Abs. 1 zugelassen“ durch folgenden Satz ersetzt:

„Es ist ein Behältersortiment analog dem in Abs. 1 Buchst. f) zugelassen.“

5. In Anlage 2: weitere von der Abfallentsorgung ausgeschlossene Abfälle wird der Pkt. 6 wie folgt angefügt:

„6.

lfd. Nr. AVV-Schlüssel-Nr. Bezeichnung

1 17 03 02 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen

2 17 05 06 Baggergut, mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt

Der Ausschluss gilt nicht für Abfälle aus Haushaltungen.

Der Ausschluss gilt nicht für Kleinmengen bis zu 500 kg je Anlieferung aus Gewerbeunternehmen.“

Bekanntmachung der Kreiswahlleiterin

für den Bundestagswahlkreis 59 (Märkisch- Oderland- Barnim II)

Bundestagswahl am 18. September 2005

Sitzung zur Zulassung der Kreiswahlvorschläge

Entsprechend § 5 Abs. 3 der Bundeswahlordnung (BWO) mache ich hiermit bekannt, dass die Sitzung des Kreiswahlausschusses zur Zulassung der Kreiswahlvorschläge für den Wahlkreis 59 (§ 26 des Bundeswahl- gesetzes (BWG) i.V.m. § 36 BWO) am 19. August 2005 um 13.00 Uhr, im Haus C, Raum 208 (großer Beratungsraum) der Kreisverwaltung Märkisch-Oderland, Puschkinplatz 12, 15306 Seelow, stattfindet.

Seelow, den 25.07.2005 gez. Frenzel

Kreiswahlleiterin für den Wahlkreis 59

(12)

Bekanntmachung der Änderungssatzung

zur Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Barnim

Aufgrund von § 5 der Landkreisordnung für das Land Brandenburg (BbgLKrO) vom 15.10.1993, zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer dienstrechtlicher Vorschrif- ten vom 22.03.2004, des § 9 des Brandenburgischen Abfallgesetzes (BbgAbfG) vom 06.06.1997, zuletzt geän- dert durch Art. 7 des Gesetzes zur Neuregelung des Landesorganisationsgesetzes und zur Umsetzung des Haushaltssicherungsgesetzes 2003 vom 24.05.2004 und der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG), geändert durch Gesetz vom 29.06.2004, hat der Kreistag des Landkreises Barnim durch Beschluss vom 25.05.2005 die folgende Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung erlassen.

Artikel 1

Die Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Barnim vom 12. April 2002, in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2005, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Barnim 2/2005, S.

26 bis 38, wird wie folgt geändert:

Artikel 2

1. In § 7 Gebührensätze wird der Abs. 7 Buchst. b) ersatzlos gestrichen.

2. In der Anlage 2: Behandlungs-, Verwertungs- und Beseitigungsgebühren für Abfälle, die an die Müllum- schlagstation Bernau angeliefert werden (gültig ab 01.06.2005) werden folgende Abfälle ersatzlos gestri- chen:

lfd. Nr. AVV-Schlüssel-

Nr. Bezeichnung € / Mg

11 17 03 02 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die

unter 17 03 01 fallen 92,80

3. In der Anlage 3: Deponiegebühren für die gewerbliche Anlieferung von Abfällen auf die Deponie Ebers- walde-Ostend (gültig ab 01.06.2005) werden folgende Abfälle ersatzlos gestrichen:

lfd. Nr. AVV-Schlüssel-

Nr. Bezeichnung € / Mg

1 02 01 04 Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) 42,00

10 12 01 05 Kunststoffspäne und -drehspäne 42,00

12 16 01 11* asbesthaltige Bremsbeläge 42,00

19 17 05 06 Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter

17 05 05 fällt V 3,50

24 19 08 05 Schlämme aus der Behandlung von kommunalem

Abwasser 18,00

Abkürzungen: V Verwertung

Artikel 3 Diese Satzung tritt zum 01.06.2005 in Kraft.

ausgefertigt:

Eberswalde, den 18.07.2005 Landrat des Landkreises Barnim gez. Bodo Ihrke

Das Landesumweltamt Brandenburg stimmte gemäß § 15 Abs. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW- /AbfG) in Verbindung mit Nr. 1.1 der Anlage zu § 1 der Neufassung der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Abfall- und Bodenschutzrechts (Abfall- und Bodenschutz- Zuständigkeitsverordnung – AbfBodZV) mit Bescheid vom 16.06.2005, Aktenzeichen T5.31/63311/60, dem Ausschluss der in Artikel 2 Pkt. 5 der Änderungssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Barnim bestimmten Abfälle von allen Phasen der Entsorgung zu.

(13)

* gefährliche Abfälle i.S.d. AVV; diese sind besonders überwachungsbedürftig i.S.d. § 41 Abs. 1 KrW-/ AbfG

Artikel 3 Diese Satzung tritt zum 01.06.2005 in Kraft

ausgefertigt:

Eberswalde, den 18.07.2005 Landrat des Landkreises Barnim gez. Bodo Ihrke

Bekanntmachung der 5. Änderungssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes Panke/ Finow

Landrat des Landkreises Barnim als allgemeine untere Landesbehörde

Öffentliche Bekanntmachung

Die untere Kommunalaufsichtsbehörde (hier: Der Landrat des Landkreises Barnim als allgemeine untere Landesbehörde) als zuständige Aufsichtsbehörde für den Wasser- und Abwasserverband Panke/Finow, Sitz:

Stadt Bernau bei Berlin macht dessen 5. Änderungssatzung vom 21. Juni 2005 zur Verbandssatzung vom 16.

Juli 1997 in ihrem amtlichen Verkündungsblatt (Amtsblatt für den Landkreis Barnim) öffentlich bekannt.

Rechtsgrundlage für die öffentliche Bekanntmachung einer Verbandssatzung durch die zuständige Aufsichtsbehörde in ihrem amtlichen Verkündungsblatt ist § 20 Abs. 6 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl Bbg I S. 194) in Verbindung mit den §§ 10, 11 GKG.

Die Verbandsmitglieder haben in der für ihre Bekanntmachungen vorgeschriebenen Form auf die Veröffentlichungen hinzuweisen.

Eberswalde, 05.07.2005 In Vertretung

gez. C. Bockhardt Beigeordneter

Bekanntmachung der 5. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes „Panke/Finow“ vom 16. Juli 1997

Aufgrund der §§ 4, 7, 8, 9 und 20 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) vom 13. Dezember 1991 (GVBl. I, S. 685) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl.

I, S. 194), hat die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserverbandes „Panke/Finow“ in ihrer Sitzung vom 14. Juni 2005 die folgende Änderungssatzung beschlossen:

Artikel I

Die Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes „Panke/Finow“ vom 16. Juli 1997 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 02. Dezember 2004 wird wie folgt neu gefasst:

1.

§ 6 Abs. 1 Satz 2 lautet wie folgt:

Stadt Bernau bei Berlin 30 Stimmen

Stadt Biesenthal 6 Stimmen

Gemeinde Rüdnitz 2 Stimmen

(14)

Gemeinde Melchow 1 Stimme

AZV Panketal 24 Stimmen

zusammen: 63 Stimmen.

2.

§ 6 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Fünftel der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbands- versammlung dies unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt."

Artikel II

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung durch den Landkreis Barnim im Amtsblatt für den Landkreis Barnim in Kraft.

Bernau, den 21.06.2005 gez. Kurt Fischer (Verbandsvorsteher)

Bekanntmachung des Landrates als allgemeine untere Landesbehörde zur Öffentlich- rechtli- chen Vereinbarung zwischen dem Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasser- entsorgung Eberswalde und der Stadt Eberswalde zur Niederschlagswasserbeseitigung vom

22.06.2005 und der Genehmigung nach § 20 Abs. 4 Satz 1 GKG

Landrat des Landkreises Barnim als allgemeine untere Landesbehörde

Öffentliche Bekanntmachung

Der Landrat des Landkreises Barnim als allgemeine untere Landesbehörde, die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde für den Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Eberswalde, Sitz: Stadt Eberswalde (im Folgenden „ZWA Eberswalde“ genannt), macht die öffentlich – rechtliche Vereinbarung vom 22. Juni 2005 zwischen dem ZWA Eberwalde und der Stadt Eberswalde über die Betreibung der städtischen Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung und die Genehmigung der unteren Kommunalaufsichtsbehörde vom 11. Juli 2005 in ihrem amtlichen Verkündungsblatt öffentlich bekannt.

Rechtsgrundlage für die öffentliche Bekanntmachung einer öffentlich – rechtlichen Vereinbarung zusammen mit ihrer Genehmigung durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde ist § 24 Abs. 3 S. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.

Mai 1999 (GVBl Bbg I S. 194). Der ZWA Eberswalde und die Stadt Eberswalde haben nach § 24 Abs. 3 S. 2 GKG in der für ihre Bekanntmachungen vorgeschriebenen Formen auf diese Veröffentlichung hinzuweisen.

Von der Veröffentlichung des Angebotes des ZWA Eberswalde vom 30. November 2004, das Bestandteil der öffentlich – rechtlichen Vereinbarung ist, wird im Rahmen dieser öffentlichen Bekanntmachung auf Grund der analogen Anwendung von § 2 Abs. 1 S. 1 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmV) vom 1. Dezember 2000 (GVBl Bbg II S. 435) abgesehen. Der Inhalt des Angebotes ist im Rahmen der öffentlich – rechtlichen Vereinbarung in groben Zügen umschrieben.

Das Angebot des ZWA Eberswalde vom 30. November 2004 ist zu jedermanns Einsicht während der öffentlichen Sprechzeiten der Kreisverwaltung Barnim bei der unteren Kommunalaufsichtsbehörde, Rudolf – Breitscheid – Str. 36 in 16225 Eberswalde, Zimmer 328 ausgelegt. Öffentliche Sprechzeiten sind Dienstag von 09.00 Uhr – 18.00 Uhr sowie Montag, Mittwoch und Freitag nach Vereinbarung.

Eberswalde, 27.07.2005

gez. Ihrke Landrat

(15)

Öffentlich- rechtliche Vereinbarung zwischen dem Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Eberswalde und der Stadt Eberswalde vom 22.06.2005 zur

Niederschlagswasserbeseitigung

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung

zwischen dem Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Eberswalde (im Folgen- den Zweckverband Eberswalde genannt) vertreten durch den Vorsitzenden der Verbands- versammlung, Herrn Rainer Schneider und den Verbandsvorsteher, Herrn Wolfgang Hein

und der Stadt Eberswalde

vertreten durch den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung, Herrn Friedhelm Boginski und den Bürgermeister, Herrn Reinhardt Schulz

wird folgende Vereinbarung abgeschlossen:

I. Präambel

Der Stadt Eberswalde obliegt auf Grundlage ihrer Entwässerungssatzung - Niederschlagswasser der Stadt Ebers- walde, die am 01.01.2005 in Kraft treten soll, die Aufgabe der Betreibung ihrer öffentlichen Anlagen zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung.

Die Stadt Eberswalde ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit anderen öffentlichrechtlichen Körperschaf- ten Vereinbarungen zur Erfüllung ausgewählter Aufgaben abzuschließen.

Von dieser Möglichkeit soll mit der vorliegenden Vereinbarung Gebrauch gemacht werden.

Der Zweckverband Eberswalde nahm bis zur Rückübertragung der Aufgabe der Niederschlagswasserbeseitigung auf die Stadt Eberswalde diese Aufgaben wahr.

II. Aufgaben des Zweckverbandes Eberswalde

Auf Grundlage seines Angebotes vom 30.11.2004 (Anlage 1) übernimmt der ZWA Eberswalde für die Stadt Eberswalde die Betreibung ihrer öffentlichen Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung, die Gebühren- berechnung und den Gebühreneinzug als Dienstleister im Auftrag der Stadt Eberswalde. Die Gebühren werden auf ein gesondertes Konto des ZWA überwiesen. Weiterhin betreut der ZWA die Kunden und bearbeitet eventu- elle Widersprüche.

Die Aufgaben der Investitionsvorbereitung und -durchführung, der Erteilung von Anschlussgenehmigungen so- wie Leitungsauskünfte werden durch die Stadt wahrgenommen.

Zur Betreibung der technischen Anlagen gehören insbesondere die Wartung des Niederschlagswasserkanalnetzes

darunter

· Inspektion nicht begehbarer Kanäle

optische Untersuchung des baulichen Zustandes des Kanals mittels Kanalfernsehen mit der Aufnahme von

- Undichtigkeiten - Abflusshindernissen - Lageabweichungen

- Mechanischen Verschleißerscheinungen - Korrosion

- Beschichtungsschäden - Querschnittsverformungen - Rissen und Scherben

- Rohrverbindungen und Fugen - Rohrbrüchen

- Einstürzen Häufigkeit: 0,1/Jahr

(16)

· Schachtinspektion mit Begehung

Die Leistung umfasst das Öffnen der Kanalschächte, das Reinigen des Schmutzfängers, optische In- spektion des Schachtes einschl. Kontrolle der Steighilfen, Prüfen des ordnungsgemäßen Sitzes der Schachtabdeckung und des Rahmens sowie des Zustandes der angrenzenden Fahrbahnbefestigung.

Häufigkeit: 0,2 /Jahr in Verkehrsstraßen

0,1/Jahr in Anliegerstraßen und sonstigen Bereichen

· Schachtinspektion ohne Begehung

Die Leistung umfasst das Öffnen der Kanalschächte, das Reinigen des Schmutzfängers, optische In- spektion von der Straße aus und prüfen des ordnungsgemäßen Sitzes der Abdeckung und des Rahmens sowie des Zustandes der angrenzenden Fahrbahnbefestigung.

Häufigkeit: 1,0/Jahr in Verkehrsstraßen

0,5/Jahr in Anliegerstraßen und sonstigen Bereichen

· Inspektion und Wartung von Absperrorganen, Schützen, Schiebern ohne motorischen Antrieb Häufigkeit: 2,0/Jahr

· Inspektion von Anschlusskanälen vom Straßenkanal bis Grundstücksgrenze Häufigkeit: nach Bedarf

· Inspektion von Bauwerken für Pumpwerke und Außenanlagen Häufigkeit: 1,0/Jahr

· Kanal- und Schachtreinigung Häufigkeit: 0,3/Jahr

· Ab- bzw. Übernahmeuntersuchungen sowie Gewährleistungsabnahmen von Kanälen und Schächten mittels Kanalfernsehen ohne Inspektion der Hausanschlüsse

Häufigkeit: nach Bedarf

· Inspektion von Auslässen Häufigkeit: betrieblich 4/Jahr

baulich 1/Jahr

· Inspektion von Regenbecken Häufigkeit: betrieblich 12/Jahr

baulich 1/Jahr

· Reinigung von Auslässen Häufigkeit: 1/Jahr

bei Bedarf häufiger

· Reinigung von Regenbecken mit Gerät und Hand Häufigkeit: 1/Jahr

bei Bedarf häufiger die Wartung der Pumpwerke

darunter

· Allgemeiner Betrieb, Inspektion - des Zulaufbereiches

- der Anlage auf gefährliche Stoffe und Durchführung vorgeschriebener Messung vor einer Bege- hung gasgefährdeter Räume

- auf außergewöhnliche Geräusche, Schwingungen, Gerüche und Temperaturen

- der Nebeneinrichtungen wie Wasserversorgungs-, Entwässerungs-, Evakuierungs-, Förder- und Notstromeinrichtungen

- der Rohrleitungen auf Dichtheit und ordnungsgemäße Befestigung

· Bauliche Einrichtungen, Inspektion

- des äußeren Zustandes der Anlagen (Einzäunung, Beleuchtung, Schlösser)

- des baulichen Zustandes im Bereich der Elektroanlage durch die Elektrofachkraft auf Beschädi- gungen, Undichtheiten, Verschmutzung und unzulässige Lagerung von betriebsfremden Teilen (z.B. in 10 kV-Räumen)

(17)

· Mechanische Ausrüstungen, Inspektion

- der Be- und Entlüftungseinrichtungen und deren Betätigung

- der Armaturen (Absperr- und Regelorgane) auf Zustand und richtige Stellung - der Pumpen einschließlich Getriebe und Antriebsmotoren

- der Zulauf- und Ablaufeinrichtungen - der Pumpen-Schalteinrichtungen

· Elektrotechnische Ausrüstungen, Inspektion

- der entsprechenden Einrichtungen (Störmeldeanzeigen) auf zurückliegende oder noch anliegen- de Störungen

- der Beleuchtungsanlagen sowie der Alarm-, Überwachungs-, und Kommunikationsanlagen - von Schutzeinrichtungen

- der Ölstände (u.a.) an Transformatoren, Schaltern und ölgeführten Kabelanschlüssen - von bewegten Kabeln, Kabeltrommeln, Stromabnehmern auf Beschädigungen - Schaltanlagen auf Sauberkeit, Feuchtigkeit unzulässige Erwärmungen u.ä.

- des Berührungsschutzes in Schaltanlagen

· Messtechnische Ausrüstungen

- Überprüfung der Anzeigen für Stromaufnahmen, Menge, Drücke, Höhenstände und Temperaturen auf Abweichung von den Sollwerten

Das Angebot vom 30.11.2004 (Anlage 1)in dem die Aufgabenstellung für die Betreibung der technischen Anla- gen einerseits als auch die kaufmännische Geschäftsbesorgung andererseits detailliert dargestellt ist, ist un- trennbarer Bestandteil des Vertrages.

III. Allgemeine Bestimmungen

· Beginn der Maßnahme:

Sofort nach Vorliegen der Genehmigung und Veröffentlichung durch die Kommunalaufsicht.

Bis zum Zeitpunkt der Genehmigung wird der ZWA Eberswalde die zur ordnungsgemäßen Wartung und Instandhaltung zwingend erforderlichen Arbeiten, insbesondere den Havariedienst wahrnehmen. Die Vergütung hierfür erfolgt nach den in dem beiliegenden Angebot vom 30.11.2004 genannten Verrech- nungssätzen.

· Dauer der Maßnahme:

Die Dauer der Maßnahme wird befristet auf 1 Jahr. Die Maßnahme beginnt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung von Genehmigung und Vereinbarungstext im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde.

· Rechnungslegung:

Die Rechnungslegung erfolgt monatlich auf Grundlage des Angebotes vom 30.11.2004 entsprechend den tatsächlich erbrachten Leistungen.

IV. Inkrafttreten, Dauer und örtliche Zuständigkeit der Vereinbarung

Die Vereinbarung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung von Genehmigung und Vereinbarungs- text im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde in Kraft.

Rechtzeitig, mindestens 3 Monate vor Ablauf der Frist setzen sich die beteiligten Vertragsparteien zusammen und beraten über die Fortführung der Maßnahme.

Örtlicher Zuständigkeitsbereich für diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung ist das Stadtgebiet der Stadt Ebers- walde.

V. Schlussbestimmungen Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung rechtunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Vielmehr sind beide Parteien verpflichtet, die rechtsunwirksame Be- stimmung rückwirkend zum Zeitpunkt der Unwirksamkeit durch eine andere, die der Erfüllung der Zielstellung dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung unterstützende Bestimmung zu ersetzen.

(18)

Im Hinblick auf den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 05. Mai 2004 (VII-Verg 78/03) halten die Parteien dieser Vereinbarung an ihrer Rechtsauffassung fest, dass diese Vereinbarung nicht dem Kartellvergaberecht oder sons- tigen vergaberechtlichen Vorschriften unterliegt. Gleichwohl vereinbaren die Parteien dieser Vereinbarung, dass sie diese Vereinbarung mit Wirkung für die Zukunft beenden, wenn sich herausstellen sollte, dass sie im Sinne des OLG Düsseldorf vergabepflichtig war und deshalb unwirksam ist oder in einem Vergaberechtsverletzungs- verfahren der EU-Kommission bestandskräftig festgestellt wird, dass sich ein vergaberechtswidriger Zustand eingestellt hat.

Eberswalde, den 22.06.2005

gez. Boginski gez. Schneider

Vorsitzender der Vorsitzender der

Stadtverordnetenversammlung Verbandsversammlung

gez. i.V. Landmann gez. Hein

1. Beigeordneter Verbandsvorsteher

DER LANDRATDES LANDKREISES BARNIM

als allgemeine untere Landesbehörde Heegermühler Str. 75, 16225 Eberswalde Rudolf- Breitscheid- Str. 36

Postfach 10 04 46 16204 Eberswalde Gegen Empfangsbekenntnis Stadt Eberswalde

Bürgermeister

Herrn Reinhard Schulz Breite Straße 41 - 44 16225 Eberswalde

Aktenzeichen: 1586 115-01/04 Datum: 11.07. 2005 Ihr Zeichen: II/la-jä

Genehmigungsbescheid

In dem Verwaltungsverfahren für

1.

den Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Eberswalde, vertreten durch den Verbandsvorsteher,

Sitz: Stadt Eberswalde und

2.

der Stadt Eberswalde

vertreten durch den Bürgermeister

Genehmigung des Landrates als allgemeine untere Landesbehörde vom 11.07.2005 zur Öffentlich- rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Zweckverband für Wassersorgung und

Abwasserentsorgung Eberswalde und der Stadt Eberswalde vom 22.06.2005 zur Niederschlagswasserbeseitigung

(19)

nach

§ 24 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (Gesetz- und Verordnungsblatt Land Brandenburg I S. 194) wird die

Öffentlich – rechtliche Vereinbarung vom 22.06.2005

über die Betreibung der öffentlichen Anlagen der Stadt Eberswalde

zur Niederschlagswasserbeseitigung

von der örtlich und sachlich zuständigen unteren Kommunalaufsichtsbehörde (Der Landrat des Landkreises Barnim als allgemeine untere Landesbehörde)

genehmigt.

Gründe:

Am 22.06.2005 haben der Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Eberswalde (ZWA Eberswalde) und die Stadt Eberswalde eine öffentlich – rechtliche Vereinbarung abgeschlossen. Die Vertragsurkunde ist von Seiten des ZWA Eberswalde vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung und vom Verbandsvorsteher und von Seiten der Stadt Eberswalde vom Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung und vom 1. Beigeordneten in Vertretung des Bürgermeisters unterschrieben.

Auf Grund der öffentlich – rechtlichen Vereinbarung betreibt der ZWA Eberswalde für die Stadt Eberswalde gegen Kostenerstattung deren öffentliche Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung. Zur Betreibung gehören insbesondere die Wartung des Kanalnetzes und die Wartung der Pumpwerke. Außerdem führt der ZWA Eberswalde im Auftrag für die Stadt Eberswalde die Gebührenberechnung und den Gebühreneinzug durch.

Die Vereinbarung wird am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung im amtlichen Verkündungsblatt der Aufsichtsbehörde wirksam und ist befristet auf 1 Jahr. Rechtzeitig, mindestens 3 Monate vor Ablauf der Frist setzen sich die Vertragsparteien zusammen, um über die Fortführung der Maßnahme zu beraten. Bestandteil der öffentlich – rechtlichen Vereinbarung ist auch das Angebot des ZWA Eberswalde vom 30.11.2004.

Vor Abschluss dieser öffentlich – rechtlichen Vereinbarung hat die Stadt Eberswalde die hier vergebenden Leistungen nicht ausgeschrieben. Sie und der ZWA Eberswalde gehen davon aus, dass diese öffentlich – rechtliche Vereinbarung nicht dem Kartellvergaberecht oder sonstigen vergaberechtlichen Vorschriften unterliegt.

Im Hinblick auf den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 05.05.2004 (VII-Verg 78/03) haben die Parteien jedoch für diese öffentlich – rechtliche Vereinbarung festgelegt, dass diese mit Wirkung für die Zukunft beendet ist, wenn sich herausstellen sollte, dass diese im Sinne des OLG Düsseldorf vergabepflichtig war und deshalb unwirksam ist oder in einem Vergaberechtsverletzungsverfahren der EU - Kommission bestandskräftig festgestellt wird, dass sich ein vergaberechtswidriger Zustand eingestellt hat. Das OLG Düsseldorf hat im o.g. Beschluss zu § 23 des Nordrhein – Westfälischen Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NRW. S. 621), der wörtlich mit § 23 GKG übereinstimmt, die Rechtsauffassung vertreten, dass auch öffentlich – rechtliche Vereinbarungen, soweit es sich um mandatierende Vereinbarungen handelt, dem Vergaberecht unterliegen.

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Eberswalde hat mit Beschluss vom 16.12.2004 zu Beschluss – Nr. 13 – 184/04 ihre Zustimmung zum Abschluss der öffentlich – rechtlichen Vereinbarung erteilt und wegen der Ausschreibungsproblematik die betreffenden Ausführungen in der Vertragsurkunde mit Beschluss vom 16.06.2005 zu Beschluss – Nr. 18 – 229/05 gebilligt. Die Verbandsversammlung des ZWA Eberswalde hat zu Beschluss – Nr. 62/12/18/04 ihre Zustimmung zur öffentlich – rechtlichen Vereinbarung auf ihrer Sitzung am 15.12.2004 gegeben.

Auf Grund dieser Situation konnte die zuständige untere Kommunalaufsichtsbehörde die öffentlich – rechtliche Vereinbarung zwischen dem ZWA Eberswalde und der Stadt Eberswalde über die Betreibung der städtischen Anlagen für die Niederschlagswasserbeseitigung genehmigen.

Die Zuständigkeit der unteren Kommunalaufsichtsbehörde (hier: Der Landrat des Landkreises Barnim als allgemeine untere Landesbehörde) für die Genehmigung der betreffenden öffentlich – rechtlichen Vereinbarung

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ergibt sich hier aus § 27 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 GKG. Danach ist für die Genehmigung einer öffentlich – rechtlichen Vereinbarung der Landrat zuständig, in dessen Landkreis die Körperschaft ihren Sitz hat, die Aufgaben für andere Beteiligte übernehmen oder durchführen will. Übernehmende Körperschaft ist hier der ZWA Eberswalde, Sitz: Eberswalde, der hier für die Stadt Eberswalde die Betreibung der städtischen Anlagen für die Niederschlagswasserbeseitigung übernehmen will.

Nach § 24 Abs. 2 S. 1 GKG genehmigt die untere Kommunalaufsichtsbehörde eine öffentlich – rechtliche Vereinbarung, wenn hierfür die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind. Genehmigungsvoraussetzungen sind das Schriftformerfordernis (§ 24 Abs. 1 S. 1 GKG) und ein zulässiger Vereinbarungsinhalt. Nach § 23 Abs.

1 GKG können Gemeinden und Gemeindeverbände vereinbaren, dass einer der Beteiligten einzelne Aufgaben der übrigen Beteiligten in seine Zuständigkeit übernimmt (Delegation) oder sich verpflichtet, solche Aufgaben für die übrigen Beteiligten durchzuführen (Mandat). Außerdem soll in der Vereinbarung eine angemessene Kostenerstattung vorgesehen werden (§ 23 Abs. 4 GKG). Diese Genehmigungsvoraussetzungen sind erfüllt.

Unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 2 GKG kann auch der ZWA Eberswalde, der lediglich ein Zweckverband ist, Partei einer öffentlich – rechtliche Vereinbarung sein. Nach § 5 Abs. 2 GKG finden Vorschriften, die bestimmen, dass sie für Gemeindeverbände gelten, auf Zweckverbände entsprechende Anwendung, soweit sich aus diesen oder dem GKG nichts anderes ergibt. Dies ist hier nicht der Fall, zumal es in der öffentlich – rechtlichen Vereinbarung nur um ein Mandat geht und nicht um eine Delegation.

Ferner ist das Betreiben der öffentlichen Anlagen der Stadt Eberswalde für die Niederschlagswasserbeseitigung eine zulässige Aufgabe, die in das Mandat eines anderen gleichrangigen Hoheitsträgers übergeben werden kann. Der Begriff der Aufgabe ist weit auszulegen. In diesem Zusammenhang wird auch das Konkreti- sierungsgebot beachtet.

Weiterhin kann der ZWA Eberswalde als übernehmender Aufgabenträger die in der öffentlich – rechtlichen Vereinbarung beschriebene Aufgabe auch übernehmen. Nach § 3 Abs. 5 Nr. 5 seiner Verbandssatzung vom 02.09.2003 kann er im Zusammenhang mit der Trinkwasserversorgung, der Schmutz- und der Nieder- schlagswasserbeseitigung Verträge mit anderen öffentlich – rechtlichen Körperschaften abschließen.

Insbesondere kann er hierbei für Dritte die Geschäftsbesorgung übernehmen.

Darüber hinaus ist auch das Schriftformerfordernis erfüllt. In diesem Zusammenhang haben die Beteiligten außerdem die Formvorschrift von § 16 Abs. 7 S. 2 GKG bzw. § 67 Abs. 2 S. 2 GO beachtet (Vier-Augen- Prinzip).

Die Kostenregelung ergibt sich aus dem Angebot des ZWA Eberswalde vom 30.11.2004, das als Anlage Bestandteil der öffentlich – rechtlichen Vereinbarung ist.

Schließlich geht auch die untere Kommunalaufsichtsbehörde davon aus, dass in diesem Vorgang die Stadt Eberswalde als übergebender Aufgabenträger keine Ausschreibung vor Abschluss der öffentlich – rechtlichen Vereinbarung durchführen musste. Zwar haben die Vergabesenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Frankfurt/Main in ihren Entscheidungen vom 05.05.2004 bzw. 07.09.2004 Rechtsauffassungen vertreten, die die kommunalrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten bei mandatierenden Vereinbarungen restriktiv handhaben, jedoch im Land Brandenburg fehlt es bislang an einer entsprechenden obergerichtlichen Rechtsprechung. Im Übrigen ist die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Frankfurt/Main nicht unumstritten.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder, Logenstr. 6 in 15230 Frankfurt/Oder schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftstelle dieses Gerichtes erhoben werden.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.

Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.

In Vertretung gez. C. Bockhardt Beigeordneter

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